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Beschluss

1 B 67/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0806.1B67.24.00
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Leitsätze
Verknüpft der Dienstherr in einer erst im Laufe eines sich alleine gegen eine Versetzungsverfügung richtenden einstweiligen Rechtschutzverfahrens erlassenen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung die Begutachtung der Dienstfähigkeit mit der Begutachtung der Versetzungsfähigkeit dahingehend, dass vorrangig die Dienstfähigkeit und erst bejahendenfalls die Versetzungsfähigkeit zu begutachten ist, darf aus der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Beamten da alleine die Versetzungsfähigkeit im Streit steht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Anwendung des in § 444 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens der prozessuale Rückschluss gezogen werden, die Versetzungsfähigkeit sei entgegen der vorgelegten, eine Versetzungsfähigkeit verneinenden ärztlichen Atteste glaubhaft gemacht.(Rn.46)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2024 – 2 L 1424/23 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 7.8.2023 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verknüpft der Dienstherr in einer erst im Laufe eines sich alleine gegen eine Versetzungsverfügung richtenden einstweiligen Rechtschutzverfahrens erlassenen Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung die Begutachtung der Dienstfähigkeit mit der Begutachtung der Versetzungsfähigkeit dahingehend, dass vorrangig die Dienstfähigkeit und erst bejahendenfalls die Versetzungsfähigkeit zu begutachten ist, darf aus der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Beamten da alleine die Versetzungsfähigkeit im Streit steht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Anwendung des in § 444 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens der prozessuale Rückschluss gezogen werden, die Versetzungsfähigkeit sei entgegen der vorgelegten, eine Versetzungsfähigkeit verneinenden ärztlichen Atteste glaubhaft gemacht.(Rn.46) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2024 – 2 L 1424/23 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 7.8.2023 angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die seit dem 1.8.2007 im saarländischen Schuldienst eingesetzt ist, war seit dem 1.3.2018 am Kaufmännischen Berufsbildungszentrum (KBBZ) A-Stadt tätig, an welches sie auf eigenen Wunsch aus gesundheitlichen Gründen vom TGSBBZ A-Stadt versetzt worden war. Am 9.11.2020 wurde die Antragstellerin amtsärztlich untersucht und ihre Dienstfähigkeit festgestellt. Bei einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung am 4.3.2022, die zum Zwecke der Feststellung der Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfolgte, wurde zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit empfohlen, ab dem 1.3.2022 den Dienst für sechs Monate mit halber Pflichtstundenzahl weiterzuführen. Die Untersuchung vom 4.3.2022 geht davon aus, dass danach die volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt sein sollte. Im Lehrerzimmer des KBBZ fanden am 24.3.2023 Gespräche statt, an der die Antragstellerin, die stellvertretende Schulleiterin, eine Vertreterin des örtlichen Personalrates und ausweislich der vom örtlichen Personalrat gefertigten Gesprächsnotiz ca. weitere 25 Lehrkräfte teilnahmen. Der örtliche Personalrat sah sich infolge des Gespräches „genötigt, eine Gefährdung des Schulfriedens am Standort KBBZ A-Stadt anzuzeigen.“ Am 25.4.2023 erhob die Antragstellerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht (…) zwecks Aufhebung der durch die stellvertretende Schulleiterin getroffenen Anordnung, ihr ab dem 14.1.2023 im Unterricht eine Lehrkraft zur Seite zu stellen sowie einen Stoffverteilungsplan und eine Planung der Leistungsnachweise vorzulegen. In einem mindestens halbstündigen Dienstgespräch mit der Schulaufsicht des Ministeriums wurde der Antragstellerin am 20.6.2023 in Anwesenheit eines Vertreters des Hauptpersonalrates mitgeteilt, sie werde wegen Störung des Schulfriedens versetzt, die neue Dienststelle stehe noch nicht fest. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, inwieweit sich die Antragstellerin im Rahmen des Dienstgespräches zur Störung des Schulfriedens und ihren gesundheitlichen Belangen äußern konnte. Der Antragstellerin wurde mit Blick auf die nach Angaben des Antragsgegners noch nicht feststehende Zielschule angekündigt, dass sie nicht quer durch das Saarland werde fahren müssen. Sie stellte am 21.6.2023 einen Antrag auf Versetzung an ein (wohnortnahes) Gymnasium in A-Stadt oder C-Stadt. Mit Schreiben vom 22.6.2023 bat der Antragsgegner den Hauptpersonalrat der beruflichen Schulen um Mitteilung, ob er der aus dienstlichen Gründen erforderlichen Versetzung der Antragstellerin vom KBBZ A-Stadt zum Technisch-Gewerblichen Berufsbildungszentrum I (TGBBZ) D-Stadt „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ zustimme. Nach einem Telefonat mit der Schulaufsicht des Ministeriums am 10.8.2023, dessen Inhalt wiederum streitig ist, erhielt die Antragstellerin die den Poststempel vom 11.8.2023 aufweisende Versetzungsverfügung vom 7.8.2023, wonach sie – wie mit der Schulaufsicht besprochen – aus „dienstlichem Interesse“ mit Wirkung zum 1.8.2023 an das TGBBZ D-Stadt versetzt und „die entsprechende mündliche Anordnung […] hiermit bestätigt“ wird. Hiergegen legte die Antragstellerin am 24.8.2023 Widerspruch ein und beantragte am 8.9.2023 gem. § 80 Abs. 5 VwGO, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Sie begründete ihren Eilantrag u.a. damit, dass ein unzuständiger Vertreter des Antragsgegners sie weder ordnungsgemäß angehört noch – entgegen der dienstlichen Fürsorgepflicht – ihre persönlichen Belange, insbesondere die bei ihr bestehende und dem Antragsgegner bekannte gesundheitliche Problematik, bei der im Übrigen nicht ordnungsgemäß begründeten Ermessensentscheidung berücksichtigt habe. Aufgrund ihrer körperlichen, aber auch psychischen Befunde und ihres Alters sei sie nicht in der Lage, den Dienstweg von ihrem ländlichen Wohnsitz bis zum TGBBZ D-Stadt mit den damit verbundenen zusätzlichen Stressfaktoren wie Rush-Hour, Parkplatzprobleme und langes Sitzen im Fahrzeug auf sich zu nehmen. Auch unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel ergäben sich Fahrzeiten von mindestens einer Stunde pro Weg, so dass durch den Ortswechsel die Grenze ihrer Belastbarkeit überschritten sei und aufgrund der Versetzung ihre Dienstunfähigkeit drohe. Nach Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vom 5.9.2023, 15.9.2023 und 27.9.2023 bat der Antragsgegner die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete mit Schreiben vom 4.12.2023 um amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin zu der Frage, ob aufgrund der drei ärztlichen Atteste „überhaupt noch eine Dienstfähigkeit besteht.“ Mit ebenfalls an die Gutachterstelle gerichteten Schreiben vom 15.12.2023 ergänzte der Antragsgegner seinen Gutachtenauftrag und bat um „Einschätzung, inwiefern die aus dienstlichen Gründen erfolgte Versetzung zum 1.8.2023 an das TG BBZ I D-Stadt zur Dienstunfähigkeit beigetragen haben könnte bzw. ob gesundheitliche Gründe vorliegen, die dieser Versetzung entgegenstehen.“ Die Antragstellerin erhielt beide Schreiben in Abschrift und erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 9.1.2024 gegenüber der Gutachterstelle, sie werde an der am 18.1.2024 terminierten Untersuchung nicht teilnehmen, da es an den rechtlichen Voraussetzungen einer Begutachtung fehle. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24.8.2023 gegen die Versetzungsverfügung vom 7.8.2023 gerichteten Antrag durch Beschluss vom 28.3.2024 – der Antragstellerin am 2.4.2024 zugestellt – zurückgewiesen und ausgeführt, die angefochtene Versetzungsverfügung lasse bei summarischer Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen. Angesichts der in § 54 Abs. 4 BeamtStG vorgegebenen gesetzlichen Wertung habe ein Eilantrag gegen eine Versetzung nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich bei summarischer Prüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lasse, dass entweder die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben und die Übertragung eines neuen Aufgabengebietes mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig seien oder dem Beamten durch die sofortige Vollziehung der Maßnahme unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Eine solche Ausnahmesituation habe die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die von ihr geltend gemachten formell-rechtlichen Bedenken könnten letztlich dahinstehen. Die Zustimmung des Hauptpersonalrates sei durch Verfristung fingiert (§ 80 Abs. 1 lit. a Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 5 SPersVG). Die Frauenbeauftragte sei gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Nr. 1, 24 LGG beteiligt worden. Die Anhörung der Antragstellerin im Rahmen des Dienstgespräches am 20.6.2023 sei zwar unvollständig gewesen, weil die Zielschule zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe und die im einstweiligen Rechtschutzverfahren nun geltend gemachten gesundheitlichen Bedenken nicht bekannt gewesen seien; ferner sei fraglich, ob der Bescheid die Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Begründung einer hier gegebenen Ermessenentscheidung erfülle bzw. ob gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG auf das geführte Dienstgespräch verwiesen werden könne. Etwaige Fehler seien jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 SVwVfG im noch durchzuführenden Widerspruchsverfahren heilbar. Materiell-rechtlich sei die Versetzungsverfügung aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, denn der Antragsgegner habe ein dienstliches Bedürfnis, das mit dem im Bescheid genannten dienstlichen Interesse gleichzusetzen sei, hinreichend dargelegt, indem er seine im Versetzungsbescheid lediglich in Bezug genommenen, mündlich mitgeteilten Gründe in der Antragserwiderung (nochmals) erläutert habe, wonach die Herauslösung der Antragstellerin aus der Dienststelle der Auflösung eines den Betriebsfrieden innerhalb der Schulgemeinschaft erheblich störenden Konflikts gedient habe. Zur weiteren Untermauerung habe der Antragsgegner auf das Klageverfahren … sowie insbesondere auf den Gesprächsvermerk vom 24.3.2023 verwiesen. Der Antragsgegner habe die Entscheidung über die Wegversetzung der Antragstellerin im Einklang mit den hierzu näher dargelegten Grundsätzen in rechtlich unbedenklicher Weise getroffen. Die Wegversetzung sei bei nur möglicher summarischer Prüfung ermessensfehlerfrei erfolgt. Bei einer Wegversetzung wegen Störung des Betriebsfriedens bedürfe es auch im Rahmen des Ermessens keiner ins Einzelne gehenden Klärung der Schuldfrage. Ermessensfehlerhaft wäre es nur gewesen, denjenigen zu versetzen, den offensichtlich kein Verschulden an der Entstehung und der Fortdauer der Konfliktsituation treffe, sondern sich verständigungsbereit zeige. Dass die Antragstellerin sich in einer Opferrolle befinde oder der Konflikt entsprechend ihrer Darstellung allein mit der stellvertretenden Schulleiterin bestehe und es sich um eine Strafversetzung wegen dieser Differenzen handele, sei nach Aktenlage nicht erkennbar. Hinsichtlich der Hinversetzung zum TGBBZ D-Stadt habe der Antragsgegner seine Entscheidung in rechtlich unbedenklicher Weise in seiner Antragserwiderung dahingehend erläutert, dass er den Weg zur Arbeit in einem zumutbaren Rahmen habe belassen wollen und daher einen aufgrund der Infrastruktur gut erreichbaren Dienstort unter Berücksichtigung der spezifischen Schulbedarfe innerhalb der beruflichen Schulen gewählt habe, der die Chance eines echten Neuanfangs geboten habe, was aufgrund der früheren Einsatzstellen der Antragstellerin in A-Stadt nicht möglich gewesen wäre. Die Antragstellerin habe nicht antragsgemäß an ein Gymnasium in A-Stadt versetzt werden können, weil zum Schuljahresbeginn 2023/2024 die erforderliche Freigabe aus dem Bereich der beruflichen Schulen gefehlt habe;1Ausweislich Bl. 7 der Verwaltungsakte wurde die Freigabe durch das Referat C 5 jedenfalls am 28.6.2023 erteilt.Ausweislich Bl. 7 der Verwaltungsakte wurde die Freigabe durch das Referat C 5 jedenfalls am 28.6.2023 erteilt. ihr Antrag sei mittlerweile in Bearbeitung. Daher lasse sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner das ihm gemäß § 29 Abs. 1 SBG eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die streitbefangene Versetzungsverfügung lasse zwar – da sie keine Ermessenserwägungen enthalte, sondern auf das geführte Dienstgespräch verweise – nicht erkennen, ob und wie der Antragsgegner sein Ermessen ausgeübt habe. Nach Aktenlage habe der Antragsgegner sein Ermessen indes erkannt und im Rahmen des Dienstgespräches am 20.6.2023 angekündigt, eine Dienststelle auszuwählen, die mit keinem langen Arbeitsweg verbunden sei. Der mit einer Versetzung verbundene höhere Aufwand an Fahrtzeit und Fahrtkosten begründe – insbesondere angesichts der verhältnismäßig geringen räumlichen Ausdehnung des Saarlandes – grundsätzlich keine außergewöhnliche Härte. Dass fallbezogen ausnahmsweise mit Blick auf die geltend gemachte gesundheitliche Situation der Antragstellerin etwas Anderes gelten könne, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die persönlichen Verhältnisse, insbesondere gesundheitliche Aspekte, des von der Versetzung betroffenen Beamten seien bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Aufgrund der vorgelegten privatärztlichen Atteste bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der angedachten Versetzung eine eingeschränkte Restleistungsfähigkeit entgegenstehen könnte. Folgerichtig habe der Antragsgegner (nach unauffälligen amtsärztlichen Untersuchungen in den Jahren 2020 und 2022) den Sachverhalt durch eine erneute amtsärztliche Untersuchung aufklären wollen und hierzu mit Schreiben vom 4. und 15.12.2023 dem Amtsarzt beim Landesamt für Soziales – Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete – die entsprechenden Aufträge erteilt. Durch ihre Weigerung, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, habe die Antragstellerin die weitere Sachaufklärung vereitelt und sich in Widerspruch zu ihrer wiederholten Forderung gesetzt, die ihres Erachtens der Versetzung entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe weiter aufzuklären und ggf. zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin vorgebracht habe, die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, so dass sie ihr nicht habe nachkommen müssen, könne dem nicht gefolgt werden. Auch wenn die Aufforderung des Dienstherrn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, im Hinblick auf das der Antragstellerin lediglich zur Kenntnis gebrachte Auftragsschreiben des Antragsgegners an die Gutachterstelle nur konkludent erfolgt sei, habe kein Rechtsirrtum bei der Antragstellerin vorgelegen, sondern nach Aktenlage habe sie den Termin, zu dem sie seitens des Amtsarztes eingeladen worden sei, auf Anraten ihrer Prozessbevollmächtigten bewusst abgesagt. Auch Grund bzw. Anlass sowie Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung seien entgegen der Auffassung der Antragstellerin eindeutig aus den beiden Schreiben erkennbar. In dem Schreiben vom 4.12.2023 lege der Antragsgegner zur Vorgeschichte dar, dass die Antragstellerin bereits im Schuljahr 2022/2023 mehrfach erkrankt gewesen sei und seit dem 21.8.2023 erneut (ununterbrochen) dienstunfähig sei, zwischenzeitlich drei ärztliche Atteste vorgelegt habe und vor diesem Hintergrund um Überprüfung gebeten werde, ob in ihrem Falle „überhaupt noch eine Dienstfähigkeit“ bestehe. Gleiches gelte für den Zusatz, dass ggf. Angaben zur physischen und psychischen Verfassung erbeten werden, sofern dies hier von Bedeutung sei. In dem mit Schreiben vom 15.12.2023 ergänzten Auftrag werde zwar zunächst ungenau eine Einschätzung erfragt, ob die erfolgte Versetzung zur Dienstunfähigkeit beigetragen haben könne. Dies erscheine aber unschädlich, denn der Bezug zu den vorgelegten Attesten und die weitere Fragestellung, ob gesundheitliche Gründe der Versetzung nach D-Stadt entgegenstünden, bezeichne hinreichend Grund, Art und Umfang der Beauftragung und trage dem Anliegen der Antragstellerin Rechnung. Die weitere sinngemäße Einwendung der Antragstellerin, in den Auftragsschreiben des Antragsgegners werde „suggeriert“, aus den privatärztlichen Attesten ergäben sich Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, es werde der falsche Eindruck erweckt, sie sei infolge der Versetzung dienstunfähig erkrankt, führe zu keiner anderen Bewertung. Wenn ein Beamter einzelne im Untersuchungsauftrag enthaltene Werturteile als falsch ablehne, begründe dies nicht die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung, denn es handele sich lediglich um eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme mit dem Ziel der Feststellung, ob und inwieweit Dienstfähigkeit gegeben sei. Auch eine Festlegung des Amtsarztes durch die Formulierung des Untersuchungsauftrags im Sinne eines gewünschten Begutachtungsergebnisses sei nicht erkennbar. Der Amtsarzt sei verpflichtet, seine Feststellungen (nur) unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Zudem habe der Beamte im persönlichen Gespräch mit dem Amtsarzt die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzulegen und ggf. in dem Untersuchungsauftrag enthaltene Angaben zu korrigieren bzw. seine eigene Bewertung entgegen zu setzen. Mit seinen Ermessenserwägungen habe der Antragsgegner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Versetzung an das TGBBZ D-Stadt sei geeignet, erforderlich und angemessen, um den im KBBZ A-Stadt entstandenen innerschulischen Konflikt zu beheben. Eine alternative Versetzung an ein Gymnasium im Raum A-Stadt dränge sich nicht als milderes Mittel auf, denn der Antragsgegner habe der 58 Jahre alten Antragstellerin eine konfliktfreie und konstante Arbeitssituation in einer ihr seit Jahren bekannten Schulform bieten wollen. Der von ihr gewünschte Einsatz an einem Gymnasium erfordere – insbesondere soweit er sich auf die gymnasiale Oberstufe beziehe – eine erheblich umfangreichere Einarbeitung und sei mit Blick auf das Prüfungsgeschehen in der Oberstufe mit einer potentiell weitaus höheren Belastung verbunden. Hiergegen richtet sich die am 12.4.2024 eingegangene und am 2.5.2024 begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde hat Erfolg, denn das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Vorbringen der Antragstellerin gibt Veranlassung zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die durch die Antragstellerin geltend gemachten gesundheitlichen Belange fehlerhaft angenommen, dass keine Umstände glaubhaft gemacht wurden, die ausnahmsweise eine vom Regelfall des § 54 Abs. 4 BeamtStG abweichende Interessenbewertung zu Gunsten der Antragstellerin rechtfertigen. Zwar bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt, soweit sich die Antragstellerin in formeller Hinsicht gegen die Versetzungsverfügung wendet (1) und soweit sie die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses angreift (2). Die erstinstanzliche Entscheidung unterliegt jedoch der Abänderung, denn die Antragstellerin hat bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung durch Vorlage der ärztlichen Atteste hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihrer Versetzung derzeit durchgreifende gesundheitliche Belange entgegenstehen könnten, so dass ausnahmsweise ihr Aufschubinteresse gegenüber dem in § 54 Abs. 4 BeamtStG zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Vollzugsinteresse bei Versetzungen überwiegt (3). (1) a) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin sich zunächst in formeller Hinsicht gegen die Versetzungsverfügung, indem sie vorbringt, sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden; insbesondere zur Hinversetzung an das TGBBZ D-Stadt habe sie sich überhaupt nicht äußern können. Man habe ihr in dem Telefonat vom 10.8.2023 mitgeteilt, man wisse noch nicht, wohin sie versetzt werde. Aus den Akten hingegen ergebe sich aufgrund des Schreibens an den Hauptpersonalrat vom 22.6.2023, dass die konkrete Zielschule bereits festgestanden habe, ihr aber bewusst nicht offenbart worden sei, sondern ihr – um sie möglichst lange im Unklaren zu lassen – die Versetzungsverfügung erst kurz vor Ende der Sommerferien zugestellt worden sei. Sollte dieser Vortrag zu einer bewussten „Hinhaltetaktik“ zutreffen, erschiene dies mit Blick auf den Fürsorgegrundsatz des Dienstherrn äußerst bedenklich. Indes ist für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren zu konstatieren, dass unterschiedliche Schilderungen zum Inhalt des Dienstgespräches vom 20.6.20232vgl. zum Ablauf des Dienstgespräches vom 20.6.2023 die eidesstattlichen Versicherungen vom 18.12.2023 und vom 19.12.2023 einerseits (Bl. 262 f.) und die dienstliche Stellungnahme vom 8.12.2023 (Bl. 248) andererseits; zum Inhalt des Telefonats vom 10.8.2023 vgl. S.3 der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 2.5.2024vgl. zum Ablauf des Dienstgespräches vom 20.6.2023 die eidesstattlichen Versicherungen vom 18.12.2023 und vom 19.12.2023 einerseits (Bl. 262 f.) und die dienstliche Stellungnahme vom 8.12.2023 (Bl. 248) andererseits; zum Inhalt des Telefonats vom 10.8.2023 vgl. S.3 der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 2.5.2024 und des Telefonates vom 10.8.2023 vorliegen; fallbezogen ist unstreitig, dass eine Anhörung der Antragstellerin zur Hinversetzung nach D-Stadt bis zur Einreichung ihres Eilrechtsschutzantrages nicht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die Anhörung der Antragstellerin unvollständig war, der hierin liegende Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG jedoch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann. b) Gleiches gilt für die den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SVwVfG nicht genügende Begründung der Versetzungsverfügung vom 7.8.2023; die in Bezug genommene (streitige) mündliche Anordnung der Versetzung am 20.6.2023 kann sich nicht auf die zu diesem Zeitpunkt nach Angaben des Antragsgegners noch nicht feststehende Hinversetzung zum TGBBZ D-Stadt bezogen haben, so dass die Begründung der Versetzungsverfügung mangelbehaftet und nicht gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG entbehrlich gewesen sein dürfte. Die Begründung – auch hinsichtlich der Hinversetzung – findet sich indes in den Antragserwiderungen des Antragsgegners vom 23.9.202333vgl. Bl. 31 ff. der verwaltungsgerichtlichen Akte 2 L 1424/23vgl. Bl. 31 ff. der verwaltungsgerichtlichen Akte 2 L 1424/23 und vom 9.11.20234vgl. Bl. 218 ff. der verwaltungsgerichtlichen Akte 2 L 1424/23vgl. Bl. 218 ff. der verwaltungsgerichtlichen Akte 2 L 1424/23 mit der Folge einer Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG. Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, die Versetzungsverfügung lasse – mangels Begründung – keinerlei Ermessenserwägungen erkennen, was auch das Verwaltungsgericht zunächst gesehen, jedoch sodann ausgeführt habe, nach Lage der Akten habe der Antragsgegner sein Ermessen erkannt und in dem Dienstgespräch vom 20.6.2023 angekündigt, eine neue Dienststelle auszuwählen, die mit keinem langen Arbeitsweg verbunden sein werde, ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass die Darlegung der Ermessenserwägungen hinsichtlich der Hinversetzung zum TGBBZ D-Stadt und damit die Begründung der Versetzungsverfügung (zumindest teilweise) erst mit den durch die Widerspruchsbehörde verfassten Antragserwiderungen des Antragsgegners im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erfolgt ist. Dieser anfängliche Begründungsmangel führt jedoch nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Versetzung, denn nach Erhebung des Widerspruchs und vor dessen Bescheidung können sowohl die Ausgangsbehörde – insbesondere etwa im Abhilfeverfahren gemäß § 72 VwGO – wie auf Grund des Devolutiveffekts auch die Widerspruchsbehörde ohne verfahrensrechtliche Beschränkung und deshalb unabhängig von der in § 114 Satz 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit neue Ermessenserwägungen anstellen oder die bisherigen auswechseln und ergänzen.5vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.3.2004 - 8 TG 721/04 -, juris Rn. 42; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2023 -1 B 30/23 -, juris Rn. 36; vgl. zu einer gänzlich fehlenden und auch durch die Widerspruchsbehörde nicht nachgeholten Ermessensbetätigung hinsichtlich der Zielschule VG Cottbus, Urteil vom 5.11.2009 - 5 K 1126/05 -, juris Rn. 47vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.3.2004 - 8 TG 721/04 -, juris Rn. 42; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.7.2023 -1 B 30/23 -, juris Rn. 36; vgl. zu einer gänzlich fehlenden und auch durch die Widerspruchsbehörde nicht nachgeholten Ermessensbetätigung hinsichtlich der Zielschule VG Cottbus, Urteil vom 5.11.2009 - 5 K 1126/05 -, juris Rn. 47 c) Die weitere in formeller Hinsicht erhobene Rüge der Antragstellerin, der Hauptpersonalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, verfängt ebenfalls nicht. Die Antragstellerin macht geltend, die vom Verwaltungsgericht herangezogene in § 73 Abs. 2 Satz 5 SPersVG normierte Fiktion der Zustimmung greife nicht, weil der in Urlaub befindliche Personalrat E. ihr in einem nach der Versetzungsverfügung stattgefundenen Telefonat mitgeteilt habe, er wisse von der Versetzung gar nichts. Zudem sei im Schreiben vom 22.6.2023 die Rede von einer Versetzung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, obwohl dem Antragsgegner das konkrete Datum bekannt gewesen sei, so dass es auch aus diesem Grund an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Hauptpersonalrates fehle. Eine gemäß den §§ 80 Abs. 1 lit. a Nr. 3, 73 Abs. 1 SPersVG zustimmungspflichtige Versetzung gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 73 Abs. 2 Sätze 3 und 5 SPersVG). Das Schreiben vom 22.6.2023 war an den Vorsitzenden des Hauptpersonalrates der beruflichen Schulen des Saarlandes Herrn E. gerichtet; während eines etwaigen Urlaubs ist indes von einer ordnungsgemäßen Vertretung durch seinen Stellvertreter auszugehen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SPersVG), so dass die Zustimmungsfiktion nach ihrem Sinn und Zweck, dass nicht länger als gesetzlich vorgesehen Unklarheit über das Schicksal einer der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme bestehen soll,6vgl. Richardi/Dörner/Weber/Annuß/Weber, BPersVG, 6. Auflage 2024, § 70 Rn. 35vgl. Richardi/Dörner/Weber/Annuß/Weber, BPersVG, 6. Auflage 2024, § 70 Rn. 35 eingreift. Dass das Schreiben vom 22.6.2023 das konkrete Versetzungsdatum nicht beinhaltet, sondern um Zustimmung zu einer Versetzung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ bittet, was eine Versetzung vor dem erneuten Schulbeginn nach den Sommerferien nahelegt, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin unschädlich, zumal der Hauptpersonalrat selbst kein Informationsdefizit geltend macht. Zudem geht aus der Verwaltungsakte nicht hervor, dass das Versetzungsdatum 1.8.2023 zum Zeitpunkt der Absendung des Schreibens vom 22.6.2023 bereits konkret feststand. (2) Der die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung angreifende Vortrag der Antragstellerin, es fehle bereits am dienstlichen Bedürfnis für ihre Versetzung, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Sie trägt insoweit vor, es handele sich um eine Strafversetzung und eine unzulässige Maßregelung als Reaktion auf die von ihr erhobene Klage …. Eine Störung des Schulfriedens, aus welcher der Antragsgegner das „dienstliche Interesse“ an ihrer Versetzung hergeleitet habe, sei weder glaubhaft gemacht noch gegeben. Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten verkannt, dass persönliche Differenzen zwischen ihr und der Schulleitung oder einem Mitglied des örtlichen Personalrates nicht die Annahme einer Störung des Schulfriedens insgesamt rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, wenn es suggeriere, bei dem Termin am 24.3.2023 seien sämtliche Lehrer beteiligt gewesen. Es habe gerade kein Gespräch im Lehrerkollegium stattgefunden, sondern nur sie – die Antragstellerin –, Frau F. vom Personalrat und die kommissarische Schulleiterin seien anwesend gewesen. Die Beschwerden von Schülern habe die Schulleitung ungeprüft übernommen und – ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben – an den Antragsgegner weitergeleitet. Der Antragsgegner könne im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf das Klageverfahren … verweisen und dieses durch bloße Bezugnahme zur Begründung einer Störung des Schulfriedens heranziehen. Zudem habe der Antragsgegner Dokumente vorgelegt, die ihren alten Dienstort am TGSBBZ in A-Stadt beträfen und deren Vernichtung ihr seinerzeit zugesagt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein dienstliches Bedürfnis i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 SBG, welches als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt,7vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 31.13 -, juris Rn. 16 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 31.13 -, juris Rn. 16 m.w.N. ergibt sich hinreichend aus der zu Tage getretenen Spannungslage am KBBZ, an der die Antragstellerin objektiv beteiligt war. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch ernsthafte innerdienstliche Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig.8vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.2.2021 - 1 L 90/20 -, juris Rn. 118vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.2.2021 - 1 L 90/20 -, juris Rn. 118 Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung bzw. der Verwaltungsgerichte, Verursachungsbeiträge bzw. deren Umfang und einzelne Vorfälle in tatsächlicher Hinsicht bis in alle Einzelheiten aufzuklären.9vgl. Menden in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht-Kommentar (Stand April 2024), 6 Ermessensentscheidung 6.2 Rn. 220vgl. Menden in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht-Kommentar (Stand April 2024), 6 Ermessensentscheidung 6.2 Rn. 220 Der Dienstherr muss nicht nachweisen, dass die Erfüllung der behördlichen Aufgaben infolge des intern gestörten Vertrauens etwa durch Pflichtverstöße, Fehlleistungen oder Unachtsamkeiten im Verhalten einzelner Beamter bereits konkret in Mitleidenschaft gezogen ist.10vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.2.2021 - 1 L 90/20 -, juris Rn. 127vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.2.2021 - 1 L 90/20 -, juris Rn. 127 Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass der Antragsgegner jedenfalls mit seiner Antragserwiderung die maßgeblichen ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung tragenden Gründe hinreichend dargelegt hat und die Herauslösung der Antragstellerin der Auflösung eines den Schulfrieden erheblich störenden Konflikts dient. Dabei hat der Antragsgegner – anders als die Antragstellerin meint – nicht lediglich pauschal auf den Inhalt des Klageverfahrens … verwiesen, sondern zusammenfassend Ausführungen zu Hintergrund und Gegenstand des Klageverfahrens gemacht und begründet, warum er seine Annahme, das Verhältnis zwischen Antragstellerin und stellvertretender Schulleiterin sei zerrüttet und der Schulfrieden am KBBZ A-Stadt durch das dienstliche Verhalten der Antragstellerin gestört, durch die Gesprächsnotiz vom 24.3.2023 als bestätigt ansieht, ohne dass es hierzu eines Rückgriffes auf Unterlagen zum früheren Dienstort der Antragstellerin bedurfte. Insbesondere ist in der besagten Gesprächsnotiz, mit welcher der örtliche Personalrat als Interessenvertreter aller Lehrkräfte der Dienststelle eine Gefährdung des Schulfriedens am KBBZ A-Stadt anzeigt, die Rede davon, dass „sowohl die Kommunikation zwischen SL [Anm.: Schulleitung] und Frau A. wie auch die kollegiale Kommunikation zwischen Frau A. und dem ÖPR nachhaltig geschädigt ist.“ Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass ausweislich des Vermerks die Antragstellerin nicht bereit war, zu einem Gespräch in das Büro der Schulleitung zu kommen, so dass das Gespräch im Lehrerzimmer stattfand. Aus dem Vermerk geht ferner hervor, dass die Antragstellerin ein vom örtlichen Personalrat gewünschtes Vier-Augen-Gespräch, in welchem im Namen des örtlichen Personalrates und des Kollegiums Aussagen der Antragstellerin im Unterricht hätten thematisiert werden sollen, abgelehnt hat. Aus den dem Klageverfahren … beigefügten Auszügen aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass die erheblichen innerschulischen Spannungen sich nicht auf einzelne Personenverhältnisse beschränken, sondern auch auf die Schülerschaft erstrecken.11vgl. Gesprächsnotiz vom 7.7.2022 (Bl. 30 in …), Antrag auf Änderung der Lehrkraft vom 18.4.2023 (Bl. 9 in …), Schilderung des Sozialkundeunterrichts vom 17. und 24.4.2023 (Bl. 5 f. in …)vgl. Gesprächsnotiz vom 7.7.2022 (Bl. 30 in …), Antrag auf Änderung der Lehrkraft vom 18.4.2023 (Bl. 9 in …), Schilderung des Sozialkundeunterrichts vom 17. und 24.4.2023 (Bl. 5 f. in …) Zudem hat die Antragstellerin durch ihre Email vom 14.1.202312vgl. Bl. 23 in …vgl. Bl. 23 in … an ihre Kollegen diese in den von ihr eingeräumten Konflikt mit der stellvertretenden Schulleitung, der u.a. die Anordnung des Einsatzes einer zweiten Lehrkraft im Unterricht der Antragstellerin betraf, miteinbezogen, indem sie die Anordnung der stellvertretenden Schulleitung den Kollegen gegenüber als dienstrechtswidrig dargestellt und damit Unsicherheiten bei den Kollegen hinsichtlich deren weiteren Verhaltens ausgelöst hat, so dass diese den örtlichen Personalrat konsultierten. In der Gesprächsnotiz ist – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – festgehalten, dass „ca. weitere 25 Lehrkräfte“ anwesend waren. Bei dieser Aktenlage kann die Einschätzung der Antragstellerin, eine erhebliche innerschulische Spannungslage sei nicht glaubhaft gemacht, das Verwaltungsgericht habe einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt und es handele sich um eine reine Strafversetzung, nicht nachvollzogen werden. Insbesondere ist bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Wegversetzung nicht erkennbar, dass der Antragsgegner ermessensfehlerhaft gerade denjenigen (objektiv) Beteiligten versetzt haben könnte, den offensichtlich kein Verschulden an der Entstehung und der Fortdauer der Konfliktsituation trifft, sondern der sich verständigungsbereit zeigt.13vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2013 - 1 B 411/13 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 12.4.2017 - 1 A 127/16 -, juris Rn. 22vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2013 - 1 B 411/13 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 12.4.2017 - 1 A 127/16 -, juris Rn. 22 (3) Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht den Rückschluss gezogen, dass die Antragstellerin durch ihre Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhaltes vereitelt hat, denn die konkrete Formulierung des amtsärztlichen Untersuchungsauftrages durch den Antragsgegner erweist sich als nicht strikt verfahrensbezogen. Dies bedingt, dass aus der Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung für das hiesige Eilrechtsschutzverfahren keine prozessualen Rückschlüsse in Anwendung des in § 444 ZPO enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens zu Lasten der Antragstellerin zulässig sind, insbesondere die Eignung der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste zur Glaubhaftmachung infolge der Versetzung nach D-Stadt aus ärztlicher Sicht zu befürchtender gesundheitlicher Beeinträchtigungen hierdurch nicht entkräftet wird. a) Die Antragstellerin macht in ihrer Beschwerdebegründung geltend, die Fahrt von ihrem Wohnort zum neuen Dienstort betrage mit dem PKW mindestens eine Stunde, unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel anderthalb Stunden, was ihr mit Blick auf ihr Alter und ihre bereits im September 2023 durch ärztliche Atteste belegte gesundheitliche Situation nicht zugemutet werden könne. Der Antragsgegner habe ihre gesundheitlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl sie durch Vorlage ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht habe, dass die angeordnete Versetzung aufgrund der mit dem Ortswechsel einhergehenden Belastung die Gefahr dauerhafter Dienstunfähigkeit begründe, womit sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe. Ihrer Versetzung stünden mithin schwerwiegende Gründe und das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte entgegen. Dieser Einwand greift (derzeit) durch und verhilft der Beschwerde zum Erfolg. Zwar kommt mit Blick auf die geltend gemachten und insbesondere in Bezug auf den morgendlichen PKW-Berufsverkehr plausiblen Fahrtzeiten nach der Senatsrechtsprechung wegen der verhältnismäßig geringen räumlichen Ausdehnung des Saarlandes für Landesbedienstete nur schwerlich eine außergewöhnliche Härte allein wegen eines höheren Aufwandes an Zeit und Kosten für die Bewältigung der Fahrtstrecke zur neuen Dienststelle in Betracht;14vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.4.2017 - 1 A 127/16 -, juris Rn. 17vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.4.2017 - 1 A 127/16 -, juris Rn. 17 der Dienstherr ist indes bei der Ausübung des Versetzungsermessens dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet. Er muss deshalb in seine Ermessenserwägungen auch Tatsachen aus dem persönlichen Bereich des Beamten einbeziehen, die gegen eine Versetzung oder gegen deren Art oder Zeit sprechen. Zu den hiernach zu berücksichtigenden Tatsachen – dies folgt zusätzlich aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Bediensteten – gehören deshalb auch die etwaige gesundheitliche Labilität und eine aus dieser sich bei Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort ergebende potentielle Gefährdung seiner Dienstfähigkeit.15vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.; Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, § 28 Rn. 17 m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.; Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, § 28 Rn. 17 m.w.N. Der Dienstherr wird dabei die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel, etwa gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen; dagegen muss nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Versetzung aus dienstlichen Gründen abhalten. Dass ein nicht gewünschter Ortswechsel belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Dienstort, liegt im Rahmen der einer Versetzung immanenten Nachteile, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen.16vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v. Einer ärztlichen Äußerung, die im Wesentlichen nicht mehr als solche Auswirkungen bestätigt, wird deshalb für die Ermessensausübung kein wesentliches Gewicht zukommen.17vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v. Nach diesen Maßstäben sprechen bei der derzeit allein möglichen summarischen Prüfung, bei der Erkenntnisse einer amtsärztlichen Untersuchung der Versetzungsfähigkeit (mangels fehlerfreier Anordnung und Durchführung einer solchen) nicht vorliegen, gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit der Antragstellerin im Fall des Vollzugs der Versetzungsverfügung erheblich tangiert werden könnte. Aus dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. G. vom 5.9.2023 geht hervor, dass der anstehende Ortswechsel für die Antragstellerin lange Fahrtzeiten mit Phasen langen Sitzens unter Schmerzen bei bekannt degenerativem Wirbelsäulensyndrom mit sich bringt. Sowohl die daraus resultierende psychische Belastung als auch die Schmerzen führen nach Einschätzung von Dr. G. zu Blutdruckanstiegen bis zu hypertensiven Krisen. Die Änderung der beruflichen Situation sei als Auslöser für eine erhebliche psychische und physische Belastung zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit einer Dienstunfähigkeit durch Schlaganfall bei Herzrhythmusstörungen wie Vorhofflimmern oder Herzinfarkt halte er sowohl aufgrund der Art der vorliegenden Erkrankung als auch aufgrund der Umstände für erhöht. Von einer Versetzung sei aus kardiologischer Sicht dringend abzuraten. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass es fraglich erscheint, inwieweit eine mit der Versetzung angeblich verbundene psychische Belastung kardiologisch bescheinigt werden kann; indes ist es nachvollziehbar, dass psychische Belastungen und Schmerzen als Ursache für Blutdruckanstieg und hypertensive Krisen bei einer seit 2008 bestehenden arteriellen Hypertonie in Betracht kommen. Die von Dr. G. erwähnten Schmerzen, die auf Angaben der Antragstellerin beruhen, finden zudem ihre Stütze in der fachärztlichen Bescheinigung des Orthopäden Dr. H. vom 27.9.2023, der ein auf Verschleißerkrankungen beruhendes ausgeprägtes Schmerzsyndrom der Antragstellerin bestätigt und ausführt, längeres Sitzen und Autofahren führe zu einer Verstärkung der Beschwerdesituation, die vermieden werden sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das von Dr. H. angeführte Schmerzsyndrom nicht alleine auf Angaben der Antragstellerin basiert, sondern durch eine Kernspintomographie im September 2023, die eine deutliche Osteochondrose mit Bandscheibenprotrusionen L4/L5 und L5/S1 zeigt, belegt werden kann. Das ärztliche Attest des Allgemeinmediziners Dr. I. vom 15.9.2023 führt aus, mit der Versetzung sei „bei der derzeitigen gesundheitlichen Situation mit Instabilität des Herz-Kreislauf-Systems und psychischer Erkrankung […] eine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation verbunden.“ Aus seiner Sicht drohen kardiale und nervliche Komplikationen wie Herzrhythmusstörungen, Schlaganfall, Chronifizierung der Depressiven Episode, die zu einer dauernden Dienstunfähigkeit führen könnten, so dass von einer Versetzung Abstand genommen werden sollte, um eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Ausgehend von diesen ärztlichen Stellungnahmen erscheint es bei der derzeit anzustellenden summarischen Prüfung hinreichend wahrscheinlich, dass die Gesundheit der Antragstellerin bei Vollzug der Versetzungsverfügung erheblich tangiert werden könnte und sich die Gefahr des vorzeitigen Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit als nicht gering darstellt. b) Der Aussagegehalt und das Gewicht dieser privatärztlichen Atteste wird – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – nicht dadurch entkräftet oder erheblich relativiert, dass die Antragstellerin die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 4.12.2023 und 15.12.2023 angeordnete amtsärztliche Untersuchung abgelehnt hat. Die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe ihre im Verlaufe des einstweiligen Rechtschutzverfahrens im September 2023 dargelegten gesundheitlichen Belange zunächst als unerheblich abgetan und keine Veranlassung zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes gesehen, so dass ihr Eilantrag begründet gewesen sei, denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen,18Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 21Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 21 mit der das Verwaltungsgericht sich nicht auseinandergesetzt habe, könne – wenn einzelfallbezogen die weitere Abklärung der gesundheitlichen Folgen (eines Umzugs) durch den Dienstherrn geboten, bislang aber unterblieben sei – im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zuweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren als offensichtlich rechtmäßig erweisen werde. Erst im weiteren Verlauf des Eilrechtsschutzverfahrens habe der Antragsgegner unter Berufung auf seine Fürsorgepflicht die amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Die Antragstellerin verkennt mit ihrer sinngemäßen Argumentation, das Verwaltungsgericht habe zu einem früheren Zeitpunkt – vor Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung – zu ihren Gunsten entscheiden können, dass es vorliegend – da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist – maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt,19vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 5vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 5 so dass das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seines Beschlusses die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung nicht außer Acht lassen durfte und die Nichtbefolgung der Anordnung durch die Antragstellerin zu würdigen war. Ergeben sich aus dem substantiierten Vortrag des Betroffenen hinreichende Anhaltspunkte für gesundheitliche Belange, die der Versetzung entgegenstehen können, ist der Dienstherr verpflichtet, den zugrundeliegenden Sachverhalt noch weiter oder genauer zu ermitteln. Dies gilt namentlich dann, wenn es solcher Ermittlungen bedarf, um die im Rahmen der Ermessensausübung gebotene Abwägung zwischen den dienstlichen Bedürfnissen und ggf. in besonderer Weise betroffenen schützenswerten privaten Belangen gestützt auf eine möglichst vollständige Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage überhaupt erst ordnungsgemäß vornehmen zu können.20vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 11 ff.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.12.2014 - 1 B 751/14 -, juris Rn. 11 ff. Hat der Antragsgegner danach mit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung im laufenden Versetzungsverfahren zu erkennen gegeben, sich mit den vorgebrachten gesundheitlichen Belangen der Antragstellerin auseinandersetzen zu wollen, war die in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht erfolgte Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur weiteren Aufklärung, ob gesundheitliche Gründe der verfügten Versetzung nach D-Stadt entgegenstehen, denn der amtsärztlichen Begutachtung ist, insbesondere im Hinblick auf die Objektivität, grundsätzlich der Vorrang gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen einzuräumen. Der Amtsarzt ist aufgrund seiner speziellen Kenntnisse der Belange der öffentlichen Verwaltung und den dienstlichen Anforderungen in aller Regel eher als ein Privatarzt in der Lage, die erhobenen medizinischen Befunde in Bezug zu setzen zu der Frage der Dienstfähigkeit des Beamten. Dies gilt auch für die Einschätzung, ob eine (ansonsten) im wesentlichen unveränderte Aufgabenwahrnehmung, die (lediglich) mit einem Ortswechsel und den damit regelmäßig einhergehenden Erschwernissen wie beispielsweise längeren Anfahrtswegen verbunden ist, die Dienstfähigkeit nachhaltig tangieren kann.21vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.12.2001 - 1 W 6/01 - n.v. c) Zwar bieten die von der Antragstellerin vorgelegten Atteste neben der gebotenen Anordnung der amtsärztlichen Prüfung der für das hiesige Verfahren alleine relevanten Versetzungsfähigkeit durchaus Anhaltspunkte dafür, auch eine Überprüfung ihrer grundsätzlichen Dienstfähigkeit in Erwägung zu ziehen. Ausweislich des Attests des Dr. G. vom 5.9.2023 ist die Wahrscheinlichkeit einer Dienstunfähigkeit „sowohl aufgrund der Art der vorliegenden Erkrankung [Hervorhebung durch den Senat] als auch aufgrund der Umstände“ erhöht. Aus dem ärztlichen Attest von Dr. I. vom 15.9.2023 geht ebenso hervor, dass „bei der derzeitigen gesundheitlichen Situation mit Instabilität des Herz-Kreislauf-Systems und psychischer Erkrankung“ bereits erhebliche Erkrankungen der Antragstellerin vorliegen. Dass das Verwaltungsgericht im hiesigen einstweiligen Rechtschutzverfahren aus der Nichtbefolgung der Begutachtungsanordnung prozessuale Rückschlüsse zu Lasten der Antragstellerin gezogen hat, begegnet aber mit Blick auf die Art und Weise der konkreten Formulierung der Begutachtungsanordnung durchgreifenden Bedenken. Die Antragstellerin moniert insoweit, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sie sich einer rechtmäßig angeordneten amtsärztlichen Untersuchung ihrer Versetzungsfähigkeit verweigert und ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt habe, indem sie durch Nichtbefolgung der mit Schreiben vom 4.12.2023 und 15.12.2023 getroffenen Anordnungen die weitere Sachaufklärung entsprechend dem in § 444 ZPO normierten Rechtsgedanken vereitelt habe, denn der Antragsgegner habe die Frage der Versetzungsfähigkeit mit der Frage der Dienstfähigkeit in seinen Anordnungen in unzulässiger Weise verknüpft. Die Frage der Dienstfähigkeit als solche betreffe das hiesige Verfahren überhaupt nicht. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugestehen, dass die Begutachtung der Versetzungsfähigkeit einerseits und der Dienstfähigkeit andererseits in einem Begutachtungstermin verfahrensökonomisch sinnvoll sein mag; es steht dem Antragsgegner daher im Grundsatz frei, die amtsärztliche Untersuchung der Versetzungsfähigkeit und der Dienstfähigkeit – wie vorliegend durch Schreiben vom 4.12.2023 und 15.12.2023 geschehen – miteinander zu verknüpfen oder im Hinblick auf die isolierte Angreifbarkeit der auf die Dienstfähigkeit bezogenen Begutachtungsanordnung getrennt anzuordnen. Prozessuale Rückschlüsse zu Lasten der Antragstellerin in Anwendung des in § 444 ZPO normierten Rechtsgedankens dahingehend, dass die von ihr vorgelegten gegen eine Versetzungsfähigkeit sprechenden ärztlichen Atteste entkräftet werden bzw. die Versetzungsfähigkeit als glaubhaft gemacht gilt, weil die Antragstellerin der verfügten Begutachtungsanordnung nicht nachgekommen ist, sind im hiesigen einstweiligen Rechtschutzverfahren betreffend die Versetzung jedoch unzulässig, denn die erst im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfolgte konkrete Begutachtungsanordnung beschränkt sich nicht strikt verfahrensbezogen auf die Frage der Versetzungsfähigkeit. Bei der mit Schreiben vom 4.12.2023 angeordneten Begutachtung handelt es sich nämlich nicht um die Anordnung der Begutachtung der streitgegenständlichen Versetzungsfähigkeit, sondern primär um die Anordnung der Begutachtung der Dienstfähigkeit insgesamt. Erst die ergänzende Anordnung vom 15.12.2023 wirft die Frage der Versetzungsfähigkeit auf, wobei durch die gewählte Formulierung der Gutachtenaufträge dem Gutachter eine Reihenfolge der Prüfung dahingehend vorgegeben wird, dass er zunächst zu prüfen habe, ob „überhaupt noch eine Dienstfähigkeit besteht“ (vgl. Schreiben vom 4.12.2023) und „inwiefern die aus dienstlichen Gründen erfolgte Versetzung […] zur Dienstunfähigkeit beigetragen haben könnte“ (vgl. Schreiben vom 15.12.2023). Die Frage der hier relevanten Versetzungsfähigkeit wird lediglich mit dem Zusatz „bzw. ob gesundheitliche Gründe vorliegen, die dieser Versetzung entgegenstehen“ umschrieben und ist nach der gewählten Formulierung erst nachrangig zu prüfen, wenn die amtsärztliche Untersuchung nicht bereits die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ergibt. Mit seiner Wortwahl wollte der Antragsgegner ersichtlich nicht nur die gebotene und fallbezogen allein relevante Frage der Versetzungsfähigkeit einer amtsärztlichen Überprüfung unterziehen, sondern aus Gründen der Verfahrenseffizienz zusätzlich die in den vorgelegten Attesten angesprochene Frage der Dienstfähigkeit gutachterlich mitabdecken. Bei der hier gewählten Formulierung des erst im Laufe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Versetzungsverfügung erteilten Gutachtenauftrages, welche die Aspekte der Dienst- und Versetzungsfähigkeit verknüpft und eine vorrangige Prüfung der hier nicht streitgegenständlichen Dienstfähigkeit vorgibt, kann aus der Nichtbefolgung der Begutachtungsanordnung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, in welchem alleine die Versetzungsfähigkeit im Streit steht, nicht geschlossen werden, die Antragstellerin sei trotz der vorgelegten ärztlichen Atteste gemäß dem aus § 444 ZPO abgeleiteten Rechtsgrundsatz als versetzungsfähig anzusehen. Denn sonst müsste sich die Antragstellerin – um keine prozessualen Nachteile im hiesigen einstweiligen Rechtschutzverfahren im Streit um die Versetzung zu erleiden – entsprechend dem vom Antragsgegner formulierten Untersuchungsauftrag zunächst einer Begutachtung ihrer Dienstfähigkeit mit dem ganz erheblichen persönlichen Risiko einer Ingangsetzung eines Ruhestandsverfahrens unterziehen, um sodann – sofern ihre Dienstfähigkeit bejaht würde – ihre Versetzungsfähigkeit begutachten zu lassen. Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 14.3.2019222 VR 5/182 VR 5/18 die Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens als gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar angesehen und dies unter Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung ausführlich begründet hat, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.1.202223vgl. Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff.vgl. Beschluss vom 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 18 ff. unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von einer Untersuchungsanordnung betroffenen Beamten (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die durch einige Obergerichte vertretene Rechtsauffassung gestärkt, wonach es sich bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit um eine unselbständige behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO handelt, gegen die Rechtsbehelfe ausnahmsweise nicht nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen, sondern in Anwendung des § 44a Satz 2 der Vorschrift auch selbständig geltend gemacht werden können.24vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, juris Os. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 7 ff.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 225/12 -, juris Os. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 2 B 11161/20 -, juris Rn. 7 ff. Ausgehend von einer isolierten Angreifbarkeit der die Dienstfähigkeit betreffenden Begutachtungsanordnung würde die Antragstellerin vorliegend bei Anwendung des in § 444 ZPO normierten Rechtsgedankens durch die in der Begutachtungsanordnung vorgenommene Verknüpfung von Dienst- und Versetzungsfähigkeit rechtliche Nachteile im hiesigen alleine ihre Versetzung betreffenden einstweiligen Rechtschutzverfahren erleiden, obwohl sie die aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgte (nicht streitgegenständliche) Begutachtungsanordnung der Dienstfähigkeit mangels Rechtsmittelbelehrung noch einer isolierten rechtlichen Überprüfung zuführen kann, was ebenfalls gegen die Zulässigkeit der gewählten Verknüpfung in der vorliegenden prozessualen Konstellation sprechen dürfte. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner für den Fall, dass er ungeachtet der seinem Bekunden nach eingeleiteten Prüfung, ob alternativ eine wohnortnähere Versetzung an ein Gymnasium möglich erscheint, an der streitgegenständlichen Versetzung nach D-Stadt festhalten will, aus Fürsorgegründen gehalten sein dürfte, zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung im laufenden Widerspruchsverfahren die amtsärztliche Begutachtung der Versetzungsfähigkeit erneut in geeigneter Form anzuordnen, um auf ausreichender Tatsachen- und Erkenntnislage eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung hinsichtlich der Hinversetzung nach D-Stadt treffen zu können. Verbleibt es danach dabei, dass die Antragstellerin ihre gesundheitlichen Belange (derzeit) hinreichend glaubhaft gemacht hat, der Antragsgegner diese indes während des noch laufenden Versetzungsverfahrens durch die Anordnung geeigneter Aufklärungsmaßnahmen zu berücksichtigen haben wird und die Weigerung der Antragstellerin, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung in Gestalt der Schreiben vom 4.12.2023 und 15.12.2023 zu folgen, in Anbetracht der fallbezogenen Besonderheiten keine negativen prozessualen Rückschlüsse zu ihren Lasten zulässt, ist letztendlich von einer zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung hauptsacheoffenen Beurteilungssituation auszugehen, bei der dem Interesse der Antragstellerin, angesichts ihrer glaubhaft gemachten gesundheitlichen Belange vorerst (bis zur ordnungsgemäßen Abklärung ihrer Versetzungsfähigkeit) von der Versetzungsmaßnahme verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer reibungslosen Durchführung organisationsbezogener Verwaltungsmaßnahmen einzuräumen ist. Der Beschwerde ist nach alledem stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung und beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.