Beschluss
1 A 77/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0523.1A77.24.00
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Leitsätze
1. Es kann fallbezogen dahinstehen, ob die Verjährung von Ansprüchen auf Verwendungs- und Ausgleichszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes erst 2015 angelaufen ist oder ob diese bereits 2012 begonnen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, juris, Rn. 9, m.w.N., sowie Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris Rn. 101).(Rn.8)
2. Das bloße Schweigen des Dienstherrn auf eine Bitte des Beamten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, stellt grundsätzlich kein vertrauensbegründendes Verhalten des Dienstherrn dar.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 631/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann fallbezogen dahinstehen, ob die Verjährung von Ansprüchen auf Verwendungs- und Ausgleichszulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes erst 2015 angelaufen ist oder ob diese bereits 2012 begonnen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, juris, Rn. 9, m.w.N., sowie Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris Rn. 101).(Rn.8) 2. Das bloße Schweigen des Dienstherrn auf eine Bitte des Beamten, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, stellt grundsätzlich kein vertrauensbegründendes Verhalten des Dienstherrn dar.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 631/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Der Kläger hatte als Polizeibeamter in Landesdiensten seit dem 1.10.2000 ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 (…) inne, war im Zeitraum vom 23.3.2004 bis zum 31.3.2009 auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten (…) und ab dem 1.4.2009 auf einem nach Besoldungsgruppe A 13 g.D. bewerteten Dienstposten (…) eingesetzt, wurde zum 1.10.2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert und ist mit Ablauf des 31.12.2017 in den Ruhestand getreten. Auf seinen Antrag vom 10.11.2016 wurde ihm mit Bescheid vom 7.6.2018 für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2017 eine Verwendungs- und Ausgleichszulage in Höhe von 18.269,75 € sowie auf seinen Widerspruch vom 6.7.2018 mit (nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangenem) Widerspruchsbescheid vom 22.2.2023 – mit dem auf die Einrede der Verjährung für den Zeitraum ab dem 1.1.2012 verzichtet wurde – eine zusätzliche Verwendungs- und Ausgleichszulage in Höhe von 1.014,66 € zugesprochen. Mit seiner Klage begehrt er die Gewährung einer Verwendungszulage auch für den Zeitraum vom 1.4.2004 bis zum 31.12.2011 und einer höheren Verwendungs- bzw. Ausgleichszulage für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2017 sowie diesbezüglicher Prozesszinsen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (in Höhe der nach Rechtshängigkeit gezahlten zusätzlichen Verwendungs- und Ausgleichszulage in Höhe von 1.014,66 €). Zugleich hat es den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 7.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2023 verpflichtet, hinsichtlich des Zeitraums vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2017 über die Gewährung einer Ausgleichszulage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.014,66 € ab Rechtshängigkeit (31.8.2020) bis Zahlungseingang (31.3.2023) zu zahlen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11.6.2024 zur Begründung seines Zulassungsantrags rechtfertigt die Zulassung nicht. Das auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf noch lässt es einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel erkennen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung einleitend überdies die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO in Bezug nimmt, ohne dazu im Folgenden auch nur ansatzweise vorzutragen, handelt es sich offenkundig um einen Übertragungs- bzw. Schreibfehler. Jedenfalls lassen sich der Zulassungsbegründung weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache noch deren grundsätzliche Bedeutung entnehmen. 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. "Richtigkeit" meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19st. Rspr., vgl. Beschluss des Senats vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 a) Das Verwaltungsgericht hat die sich für eine Verwendungszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.4.2004 bis zum 31.3.2008 aus § 46 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6.8.20022BGBl. I, 3020BGBl. I, 3020 und hinsichtlich des Zeitraums vom 1.4.2008 bis Juni 2012 aus § 46 Abs. 1 BesG SL 20083§ 46 Abs. 1 BBesG 2002 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 lit. a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (ABl., 1755)§ 46 Abs. 1 BBesG 2002 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 lit. a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 1.10.2008 (ABl., 1755) sowie für eine Ausgleichszulage für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2017 aus (Art. 3 Nr. 1, Art. 6 i.V.m.) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 17754Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (ABl., 195)Gesetz Nr. 1775 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2012 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (ABl., 195) ergebenden rechtlichen Maßstäbe ebenso zutreffend aufgezeigt wie die hinsichtlich der Prozesszinsen aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Vorgaben. Es hat weiter dargelegt, dass nach § 46 Abs. 1 BBesG/§ 46 Abs. 1 BesG SL 2008 einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen ist, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen, wobei sich die Höhe der Zulage gemäß Absatz 2 der Vorschriften nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern seiner Besoldungsgruppe und der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, bemisst. Für den Zeitraum vom 1.4.2004 bis zum 31.12.2011 hat das Verwaltungsgericht dabei einen Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage infolge einer von der Beklagten für den Zeitraum vor dem 1.1.2012 erhobenen Einrede der Verjährung als jedenfalls verjährt angesehen: Der Anspruch unterliege gemäß § 195 BGB einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, deren Beginn sich grundsätzlich nach § 199 Abs. 1 BGB bestimme, wobei der Verjährungsbeginn nach der Rechtsprechung des Senats5Beschluss vom 12.6.2018 - 1 A 567/7 -, juris, Rn. 87 ff., m.w.N.Beschluss vom 12.6.2018 - 1 A 567/7 -, juris, Rn. 87 ff., m.w.N. ausnahmsweise hinausgeschoben sei und vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts6vom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, jurisvom 25.9.2014 - 2 C 16/13 -, juris erst zum 1.1.2015 zu laufen begonnen habe, so dass mit Ablauf des 31.12.2017 Verjährung eingetreten sei und diese daher durch den mit Schreiben vom 5.7.2018 erhobenen Widerspruch nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB habe gehemmt werden können; nicht ausreichend sei dagegen die in dem Schreiben des Klägers vom 10.11.2016 zu sehende bloße Geltendmachung des Anspruchs. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stelle sich auch nicht als treuwidrig dar. Der dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 zustehende Anspruch auf Verwendungszulage sei richtig berechnet und erfüllt worden. Hinsichtlich der Ausgleichszulage stehe dem Kläger für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis 31.12.2017 ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat; ebenso sei gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB der Antrag auf Prozesszinsen hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit gezahlten und am 31.3.2023 eingegangenen 1.014,66 € begründet. b) Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen dagegen einwendet, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung des Beklagten darstelle und wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sei, weil ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliege, überzeugt dies nicht. Das gilt auch für seinen Vortrag, er habe mit seinem Schreiben vom 10.11.2016 darum gebeten, bis auf weiteres auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und sich nach Antragstellung im Jahr 2016 mehrmals telefonisch an die (namentlich benannten) zuständigen Sachbearbeiter gewandt; hierbei sei ihm immer versichert worden – Telefonnotizen hierzu befänden sich nicht in der Akte –, man müsse sich keine Sorgen machen, da ja von Amts wegen geprüft werde; hierdurch habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen und es sei durch diese "Verhandlungen" eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Mit diesem seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholenden Beschwerdevorbringen setzt sich der Kläger nicht mit den einschlägigen und vertieften Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinander. Dabei kann dahinstehen, ob man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt, die Verjährung der in Rede stehenden Zulagenansprüche sei erst 2015 angelaufen, oder ob man der Auffassung ist, deren Verjährung habe bereits 2012 begonnen.7vgl. dazu auch den mit Beschluss vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, juris Rn. 9, m.w.N., ergangenen Vergleichsvorschlag des Senats sowie das Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris Rn. 101vgl. dazu auch den mit Beschluss vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, juris Rn. 9, m.w.N., ergangenen Vergleichsvorschlag des Senats sowie das Urteil des Senats vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, juris Rn. 101 Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls seine Auffassung, dass es dem Beklagten nicht verwehrt sei, die Einrede der Verjährung zu erheben, und sich diese insbesondere nicht als treuwidrig darstelle, im Einzelnen und unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur begründet. Es hat zunächst dargelegt, dass der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet sei, gegenüber finanziellen Ansprüchen von Beamten die Verjährungseinrede zu erheben. Diese könne zwar unter besonderen Umständen des einzelnen Falles als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wobei im Rahmen der Prüfung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen sei; stelle die Verjährungseinrede jedoch keine unzulässige Rechtsausübung dar, könne sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordere, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft sein müsse, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lasse, weil der Beamte veranlasst worden sei, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen; das Bundesverwaltungsgericht8Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, juris, Rn. 46, vom 17.9.2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 54, und vom 15.6.2006 - 2 C 14.05 -, juris, Rn. 23Urteile vom 16.6.2020 - 2 C 20/19 -, juris, Rn. 46, vom 17.9.2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 54, und vom 15.6.2006 - 2 C 14.05 -, juris, Rn. 23 versage die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung nur in Fällen, in denen gerade das treuwidrige Verhalten letztlich dazu geführt habe, dass überhaupt Verjährung eingetreten sei. Hiervon ausgehend legt das angefochtene Urteil dar, dass fallbezogen in unverjährter Zeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass der Beklagte den Kläger veranlasst habe, verjährungsunterbrechende oder -hemmende Schritte zu unterlassen: Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 10.11.2016 darum gebeten habe, bis auf weiteres auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und der Beklagte hierauf nicht reagiert habe, habe dieser kein vertrauensbegründendes Verhalten an den Tag gelegt, das für den Kläger den Schluss zugelassen habe, der Beklagte werde sich nicht auf die eintretende Verjährung berufen; es sei Sache des Klägers gewesen, beim Beklagten nachzufragen und ggf. Untätigkeitsklage zu erheben. Soweit der Beklagte in seinem Schreiben an den Kläger vom 10.1.2019 um Verständnis dafür gebeten habe, dass die Entscheidung über den Widerspruch vorerst zurückgestellt werde, und weiterhin Geduld erbeten habe, sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen und Verjährung eingetreten gewesen; gleiches gelte für nachfolgende Schreiben des Beklagten, in denen dieser Ausführungen zur Problematik der Berechnung der Zulagen gemacht habe. c) Die Zulassungsbegründung verweist zur Begründung eines die Einrede der Verjährung ausschließenden qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn auf sein Schreiben vom 10.11.2016, ohne sich dabei jedoch mit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat näher dargelegt, weshalb das Schweigen des Dienstherrn auf dieses Schreiben seines Erachtens kein vertrauensbegründendes Verhalten darstelle. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, sondern er wiederholt lediglich seine erstinstanzliche Auffassung, dass hierin ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn liege, ohne dies näher zu begründen. Das wird den sich aus § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht gerecht.9vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 80, 82; vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 91, 93, Stand: 10/2015vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 80, 82; vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 91, 93, Stand: 10/2015 Darüber hinaus überzeugt die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts auch in der Sache: Das bloße Schweigen des Dienstherrn auf eine Bitte um Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung kann auch aus Sicht des Senats nicht als vertrauensbegründendes Verhalten und damit jedenfalls nicht als qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn gewertet werden. Vielmehr weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, beim Beklagten nachzufragen und ggf. Untätigkeitsklage zu erheben (was indes erst Jahre später geschehen ist); das gilt umso mehr, als die vom Kläger geäußerte Bitte um Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede deutlich macht, dass sich der Kläger des Risikos einer Verjährung seiner Ansprüche bereits seinerzeit bewusst gewesen sein muss, so dass sein anschließendes Hinnehmen des Schweigens des Dienstherrn kein vertrauensbegründendes Verhalten des Beklagten herbeizuführen vermag. Der Kläger mag seinerzeit gehofft und subjektiv erwartet haben, der Beklagte werde uneingeschränkt leisten und vollumfänglich auf die Verjährungseinrede verzichten; objektive Veranlassung hatte er dazu nach den von ihm mit seiner Zulassungsbegründung geltend gemachten Umständen nicht. d) Soweit der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zudem auf von ihm – nach Aktenlage erstmals – vorgetragene, nicht aktenkundige Telefonate mit den zuständigen Sachbearbeitern im Jahr 2017 Bezug nimmt, legt er nicht dar, inwiefern durch diesen – neuen – Sachvortrag ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung veranlasst sein sollen. Insbesondere begründet er nicht, welche Beweise bzw. Schriftstücke das Verwaltungsgericht insofern nicht richtig gewürdigt haben soll.10vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 95, 100, Stand: 10/2015vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 95, 100, Stand: 10/2015 Auch dies genügt den Anforderungen an die Darlegung des von ihm insofern geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit diesem Vorbringen der Sache nach einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen will (wofür nicht nur dessen Benennung zu Beginn des Schriftsatzes, sondern auch der Umstand sprechen könnte, dass die mehrere Zulassungsgründe offenbar ineinander vermengende Zulassungsbegründung11vgl. dazu Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 92, Stand: 10/2015vgl. dazu Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 92, Stand: 10/2015 in diesem Zusammenhang zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers rügt), verhilft dies dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das von ihm behauptete (und von jenem bestrittene) Verhalten des Beklagten einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts – etwa in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO – begründen könnte, zumal ein entsprechender Beweisantrag erstinstanzlich nicht gestellt wurde. e) Der Kläger rügt ferner, "im Übrigen" seien laut Vortrag des Beklagten etwa 250 ergangene Bescheide neu zu bewerten gewesen und ihm sei noch im Jahr 2018 mitgeteilt worden, "dass er vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens vor Klageerhebung nicht mit einer Berechnung der konkreten Auszahlungshöhe rechnen könne", wobei die Fristüberschreitung seitens des Beklagten hinsichtlich Antrag und Widerspruch nicht sachlich gerechtfertigt, sondern, wie er näher darlegt, der personellen Unterbesetzung des Beklagten geschuldet sei, was eine bewusste und systematische Missachtung seines durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Rechts auf Bearbeitung von Widerspruchsverfahren und Antragsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist darstelle. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden durch dieses vom Kläger vorgetragene Verhalten des Beklagten nicht aufgezeigt. Was die Zulassungsbegründung mit der von ihr angeführten Mitteilung des Beklagten aus dem Jahr 2018 meint, bleibt zudem unklar, zumal im Jahr 2018 noch keine Klageerhebung erfolgt war, sondern die Untätigkeitsklage am 31.8.2020 bei Gericht eingegangen ist und sich die vom Kläger in Bezug genommene Formulierung dementsprechend erst in der Klageerwiderung vom 29.9.2020 finden lässt.12dort S. 3 (= Bl. 29 d.A.); für das Jahr 2018 lässt sich den Akten insofern allein der unter einer aufschiebenden Bedingung ergangene Bescheid des Beklagten vom 7.6.2018 entnehmen, mit dem dem Kläger ein Anspruch auf Verwendungs- und Ausgleichszulage in Höhe von 18.269,57 € zugesprochen wurde, und dessen Begründung eine derartige Formulierung nicht ansatzweise enthältdort S. 3 (= Bl. 29 d.A.); für das Jahr 2018 lässt sich den Akten insofern allein der unter einer aufschiebenden Bedingung ergangene Bescheid des Beklagten vom 7.6.2018 entnehmen, mit dem dem Kläger ein Anspruch auf Verwendungs- und Ausgleichszulage in Höhe von 18.269,57 € zugesprochen wurde, und dessen Begründung eine derartige Formulierung nicht ansatzweise enthält Das Verwaltungsgericht hat sich, wie dargelegt, jedenfalls mit dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 10.1.2019 sowie mit nachfolgenden Schreiben des Beklagten auseinandergesetzt und ausgeführt, dass im Zeitpunkt dieser Schreiben die Verjährungsfrist bereits abgelaufen und Verjährung eingetreten gewesen sei. Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen lässt die Zulassungsbegründung vermissen, weshalb sie den entsprechenden Darlegungserfordernissen nicht zu genügen vermag. Im Übrigen ist gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts und dessen Schlussfolgerung, dass in unverjährter Zeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass der Beklagte den Kläger veranlasst habe, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, im Ergebnis nichts zu erinnern, zumal das Verwaltungsgericht – abweichend von der bisherigen Tendenz des Senats –13vgl. dazu Beschluss vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, a.a.O., sowie Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, a.a.O.vgl. dazu Beschluss vom 3.3.2023 - 1 A 101/21 -, a.a.O., sowie Urteil vom 12.6.2018 - 1 A 567/17 -, a.a.O. davon ausgeht, die Verjährung der in Rede stehenden Zulagenansprüche sei erst 2015 angelaufen (und nicht bereits 2012). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die der erstinstanzlichen Entscheidung folgende Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.