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Beschluss

1 E 135/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1029.1E135.25.00
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Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2025 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1254/23 – wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2025 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1254/23 – wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde entscheidet der Senat, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kammerbesetzung getroffen wurde (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG).1OVG des Saarlandes, Beschl. v. 31.5.2024 – 2 E 45/24 – Rn. 8, jurisOVG des Saarlandes, Beschl. v. 31.5.2024 – 2 E 45/24 – Rn. 8, juris Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, nach Zustellung des im Tenor bezeichneten erstinstanzlichen Urteils am 20. August 2025 insbesondere fristgerecht (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) im eigenen Namen erhobene (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet. Der Kläger war Inhaber zweier Waffenbesitzkarten, ausgestellt am 27. Dezember 2007 und 25. September 2013, in die zuletzt sieben Waffen eingetragen waren. Nachdem ihm mit Schreiben vom 21. November 2022 (erneut) aufgegeben worden war, ein fachpsychologisches Zeugnis über seine persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG vorzulegen, zeigte der Kläger dem Beklagten am 1. Dezember 2022 unter Vorlage eines Kommissionsvertrags an, dass er die sieben eingetragenen Waffen am 30. November 2022 einem Waffenfachhändler zum Zwecke der Veräußerung überlassen habe. Die Überlassung wurde in den Waffenbesitzkarten des Klägers vermerkt. Der Beklagte erließ einen Gebührenbescheid für die Austragung der Waffen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Dezember 2022 teilte der Kläger sodann mit, er werde das angeforderte Gutachten nicht vorlegen. Er habe seine Waffenbesitzkarten der Behörde nicht freiwillig überlassen. Vielmehr seien sie zu Unrecht einbehalten worden. Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2022 in Gestalt des aufgrund der Sitzungen des Kreisrechtsausschusses vom 15. Februar und 20. Juni 2023 ergangenen Widerspruchsbescheids unter anderem die zwei Waffenbesitzkarten des Klägers (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete an, dass der Kläger die in seinem Besitz befindlichen, aufgrund der Waffenbesitzkarten erworbenen Waffen an eine berechtigte Person zu überlassen bzw. dauerhaft unbrauchbar zu machen habe (Nr. 3 des Bescheides), wobei zugleich festgehalten wurde, dass der Kläger die Waffen bereits am 30. November 2022 in Kommission überlassen habe. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen und den Streitwert unter Verweis auf § 52 VwGO sowie die in Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 enthaltene Empfehlung auf 5.000 Euro festgesetzt. Mit seinem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Streitwertfestsetzung auf. Zwar empfiehlt Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für Klageverfahren, die sich auf Waffenbesitzkarten beziehen, den Auffangwert zuzüglich 750 Euro2Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 i.d.F. der am 31.5./1.6.2012 und am 13.7.2013 beschlossenen Änderungen. Der Streitwertkatalog 2025 i.d.F. der am 21.2.2025 beschlossenen Änderungen, auf den die Beschwerde Bezug nimmt und der eine Erhöhung um je 1.500 Euro vorschlägt, wurde gemäß Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2025 (erst) am 1.7.2025 und damit nach Erledigung des Klageverfahrens samt Verkündung der Streitwertentscheidung (30.4.2025) veröffentlicht.Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 i.d.F. der am 31.5./1.6.2012 und am 13.7.2013 beschlossenen Änderungen. Der Streitwertkatalog 2025 i.d.F. der am 21.2.2025 beschlossenen Änderungen, auf den die Beschwerde Bezug nimmt und der eine Erhöhung um je 1.500 Euro vorschlägt, wurde gemäß Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2025 (erst) am 1.7.2025 und damit nach Erledigung des Klageverfahrens samt Verkündung der Streitwertentscheidung (30.4.2025) veröffentlicht. je weiterer Waffe festzusetzen. Diese Empfehlung geht darauf zurück, dass die Waffenbesitzkarte das Recht zum Besitz zumindest einer Waffe umschließt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Deshalb bringt der Senat im Falle des Widerrufs von Waffenbesitzkarten unabhängig von der Zahl der widerrufenen Karten regelmäßig den Auffangwert sowie – streitwerterhöhend – die dort eingetragenen Waffen abzüglich einer Waffe in Ansatz.3Senatsbeschl. v. 29.7.2024 – 1 B 2/24 – juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 12.6.2023 – 6 B 37/22 – Rn. 7, jurisSenatsbeschl. v. 29.7.2024 – 1 B 2/24 – juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 12.6.2023 – 6 B 37/22 – Rn. 7, juris Darauf zielt der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die in die Waffenbesitzkarten eingetragenen sieben Waffen streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Die Überlassung der Waffen sei durch den angefochtenen Bescheid angeordnet worden. Der Kläger habe dieser Anordnung mangels aufschiebender Wirkung seines Rechtsbehelfs (§ 45 Abs. 5 WaffG) Folge leisten müssen, so dass er die Waffen nicht freiwillig verkauft habe. Diese Rüge übersieht, dass der Kläger die sieben (vormals) eingetragenen Waffen bereits am 30. November 2022 zur Veräußerung abgegeben hat und die Überlassung in die Waffenbesitzkarten eingetragen wurde. Erst am 2. Dezember 2022 hat der Beklagte den im Klageverfahren angefochtenen Bescheid erlassen und unter Nr. 3 des Bescheidtenors ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger die (ehedem) in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen bereits zuvor einem Händler überlassen habe. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht für eine streitwerterhöhende Berücksichtigung der Waffen zu Recht keinen Anlass gesehen, da der Kläger diese vorher veräußert habe und nach unbestrittener eigener Angabe keine Waffen mehr besitze. Dem hält die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.