Beschluss
2 E 45/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0531.2E45.24.00
3mal zitiert
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Festsetzung des Streitwertes für die Untersagung einer Flugtaubenhaltung in einem Nurdachhaus kann sich das Gericht an Ziffer 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientieren, wonach für Verfahren, die ein Bauverbot, eine Stilllegung, ein Nutzungsverbot oder ein Räumungsgebot zum Gegenstand haben, eine Schätzung der Höhe des Schadens oder der Aufwendungen vorgesehen ist. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.09.2023 – 5 L 1259/23 – wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Festsetzung des Streitwertes für die Untersagung einer Flugtaubenhaltung in einem Nurdachhaus kann sich das Gericht an Ziffer 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientieren, wonach für Verfahren, die ein Bauverbot, eine Stilllegung, ein Nutzungsverbot oder ein Räumungsgebot zum Gegenstand haben, eine Schätzung der Höhe des Schadens oder der Aufwendungen vorgesehen ist. (Rn.14) Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.09.2023 – 5 L 1259/23 – wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht in erster Instanz. Nachdem der Antragsgegner den Antragstellern auf ihrem Grundstück die Nutzung eines „Nurdachhauses“ zur Taubenzucht und für Flugtauben mit Bescheid vom 11.07.2023 untersagt hatte, haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweiligen Rechtsschutz gegen dieses bauaufsichtsbehördliche Nutzungsverbot beantragt. Zuvor hatten die Antragsteller mit Bauantrag vom 14.12.2022 eine Baugenehmigung zur „Umnutzung eines bestehenden Tierunterstandes (Nurdachhaus) für Zwecke der Taubenzucht und für Flugtauben“ (Unterbringung von ca. 80 Zuchttauben und ca. 80 Flugtauben) gestellt, der im Laufe des Verfahren abgelehnt worden war. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 20.9.2023 zurückgewiesen, den Antragstellern jeweils zur Hälfte die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung ist in dem Beschluss ausgeführt: „Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich in Anlehnung an Ziff. 9.4 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an der geschätzten Höhe des durch das Nutzungsverbot ausgelösten wirtschaftlichen Schadens, den die Kammer hier mangels näherer Anhaltspunkte in Höhe von 5.000,-- Euro annimmt, wobei dieser Betrag im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren war.“ Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat im eigenen Namen gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde erhoben – eingegangen beim Verwaltungsgericht am 20.3.2024 – und beantragt, den Streitwert unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 20.09.2023, Az. 5 L 1259/23, auf 3.750 Euro festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht München habe in einem vergleichbaren Verfahren mit Beschluss vom 17.7.2007 (Az. M 11 E 07.2480) ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 7.000 Euro in der Hauptsache einen Streitwert in Höhe von 3.750,00 Euro festgesetzt. Ein Streitwert von „50 Prozent von 7.000,00 EUR“ sei auch im vorliegenden Fall angemessen. Die Größe des „Nurdachhauses“, das bei rechtskräftiger Entscheidung keinerlei Funktion mehr habe, rechtfertige das Interesse, einen Wert von 7.000,00 Euro in der Hauptsache anzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 22.3.2024 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten, die dieser im eigenen Namen erheben kann (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG)1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1 und über die der Senat zu entscheiden hat,22vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2024 – 6 O 10/24 –, juris, Rn. 1 sowie BayVGH, Beschluss vom 4.10.2012 – 10 C 12.1253 –, juris, Rn. 7vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2024 – 6 O 10/24 –, juris, Rn. 1 sowie BayVGH, Beschluss vom 4.10.2012 – 10 C 12.1253 –, juris, Rn. 7 ist unbegründet. Mit seinem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Richtigkeit der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht auf. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG gilt die Wertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter anderem auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO. Maßgebend für die Bestimmung des Streitwertes ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so, wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (kurz: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).3vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 - 24 (m.w.N.)vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 - 24 (m.w.N.) Hiervon ausgehend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert nach Maßgabe des § 52 GKG rechtsfehlerhaft zu niedrig angesetzt haben könnte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17.7.2007 – M 11 E 07.2480 – geht bereits fehl, weil im dortigen Verfahren zwar ebenfalls die Untersagung einer Taubenhaltung streitgegenständlich war, jedoch – anders als im vorliegenden Fall – ein Nachbar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein behördliches Einschreiten gegen die Taubenhaltung auf einem Nachbargrundstück geltend machte. In einem durch einen Nachbarn betriebenen Verfahren, das auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichtet ist, sieht Ziffer 9.7.1. des o.g. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in der Hauptsache einen Wert von 7.500 bis 15.000 Euro – soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist – vor. Hiervon ausgehend erweist sich der in dem vorgenannten Verfahren durch das Verwaltungsgericht München festgesetzte Wert in Höhe von 3.750 Euro – der Hälfte des voraussichtlich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (also in diesem Fall 7.500 Euro und nicht 7.000 Euro) – als nachvollziehbar. Demgegenüber hat sich das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Fall bei der Streitwertfestsetzung an Ziffer 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert, wonach für Verfahren, die ein Bauverbot, eine Stilllegung, ein Nutzungsverbot oder ein Räumungsgebot zum Gegenstand haben, eine Schätzung der Höhe des Schadens oder der Aufwendungen vorgesehen ist. Dass die Kammer hierauf basierend – mangels näherer Anhaltspunkte – unter Würdigung des Streitgegenstandes und der Funktion des „Nurdachhauses“ in der Hauptsache einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro angenommen, diesen Wert im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert sowie in der Folge mit 2.500 Euro festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.