Beschluss
2 B 56/12.NC, 2 B 57/12.NC, 2 B 58/12.NC, 2 B 59/12.NC, 2 B 60/12.NC ... mehr
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2012:0716.2B56.12.NC.0A
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Leitsätze
1. Der Senat hält nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren an seiner bisherigen Rechtsprechung, Beschluss vom 28.6.2011 - 2 B 36/10.NC -, fest, dass die Fachrichtung Biophysik (und ihre Lehrpersonen) an der Antragsgegnerin der klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen ist.(Rn.38)
2. Der Senat hält für Akademische Oberräte auf Zeit den Ansatz einer Lehrverpflichtung von 7 DS für gerechtfertigt.(Rn.90)
3. Der Senat hält an seiner zuletzt im Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. - vertretenen Ansicht fest, dass eine Verpflichtung zur Lehreinheit übergreifenden Kapazitätsnutzung nicht besteht.(Rn.107)
Tenor
Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Februar 2012 – 1 L 584/11.NC u.a. -, soweit er die im Beschwerdeverfahren verbliebenen, im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, werden die erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungen wie folgt erweitert:
1. die Antragsgegnerin wird zusätzlich verpflichtet, von den im Rubrum aufgeführten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragstellern nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgelost ist, die drei Nächstberechtigten nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig für den vorklinischen Studienabschnitt jeweils unter der Bedingung zuzulassen, dass sie oder er bei der Antragsgegnerin innerhalb von sieben Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre oder seine der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides Statt versichert, dass sie oder er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der gerichtlichen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert war,
2. sofern der Immatrikulationsantrag einer der nach 1. zuzulassenden Antragstellerinnen und Antragsteller nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die oder den gemäß Rangplatz nächstberechtigte(n) Antragstellerin oder Antragsteller der Rangfolge innerhalb weiterer drei Werktage nachrücken zu lassen und nach Maßgabe des Tenors vorläufig zuzulassen.
3. Sollte hierbei die bis zur Rangziffer 200 beschränkte Rangfolge ausgeschöpft werden und gleichzeitig Studienplätze verfügbar bleiben, ist unter den noch nicht in die Rangliste ausgelosten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragstellern eine Rangfolge auszulosen und sind die noch verbliebenen Studienplätze nach Maßgabe der Nummern 1. und 2. beginnend mit dem niedrigsten Rangplatz der ergänzenden Auslosung zu vergeben.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin des Verfahrens 2 B 69/12.NC trägt die Kosten des von ihr betriebenen Verfahrens in beiden Instanzen zu vier Fünftel.
Die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller tragen in den jeweils von ihnen betriebenen Verfahren die Kosten beider Instanzen jeweils zu zwei Dritteln.
Die übrigen Verfahrenskosten fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Streitwert wird in dem Verfahren 2 B 69/12.NC auf 5.000,-- Euro, in den übrigen Verfahren auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren an seiner bisherigen Rechtsprechung, Beschluss vom 28.6.2011 - 2 B 36/10.NC -, fest, dass die Fachrichtung Biophysik (und ihre Lehrpersonen) an der Antragsgegnerin der klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen ist.(Rn.38) 2. Der Senat hält für Akademische Oberräte auf Zeit den Ansatz einer Lehrverpflichtung von 7 DS für gerechtfertigt.(Rn.90) 3. Der Senat hält an seiner zuletzt im Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. - vertretenen Ansicht fest, dass eine Verpflichtung zur Lehreinheit übergreifenden Kapazitätsnutzung nicht besteht.(Rn.107) Unter entsprechender teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Februar 2012 – 1 L 584/11.NC u.a. -, soweit er die im Beschwerdeverfahren verbliebenen, im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, werden die erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungen wie folgt erweitert: 1. die Antragsgegnerin wird zusätzlich verpflichtet, von den im Rubrum aufgeführten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragstellern nach der Rangfolge, die aufgrund der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgelost ist, die drei Nächstberechtigten nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig für den vorklinischen Studienabschnitt jeweils unter der Bedingung zuzulassen, dass sie oder er bei der Antragsgegnerin innerhalb von sieben Werktagen ab Zustellung der Zulassung ihre oder seine der Zulassung entsprechende Immatrikulation beantragt und gleichzeitig an Eides Statt versichert, dass sie oder er innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Tag der gerichtlichen Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren an einer anderen Hochschule im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester eines Vollstudienplatzes weder vorläufig noch endgültig immatrikuliert war, 2. sofern der Immatrikulationsantrag einer der nach 1. zuzulassenden Antragstellerinnen und Antragsteller nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Zustellung bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die oder den gemäß Rangplatz nächstberechtigte(n) Antragstellerin oder Antragsteller der Rangfolge innerhalb weiterer drei Werktage nachrücken zu lassen und nach Maßgabe des Tenors vorläufig zuzulassen. 3. Sollte hierbei die bis zur Rangziffer 200 beschränkte Rangfolge ausgeschöpft werden und gleichzeitig Studienplätze verfügbar bleiben, ist unter den noch nicht in die Rangliste ausgelosten beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragstellern eine Rangfolge auszulosen und sind die noch verbliebenen Studienplätze nach Maßgabe der Nummern 1. und 2. beginnend mit dem niedrigsten Rangplatz der ergänzenden Auslosung zu vergeben. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragstellerin des Verfahrens 2 B 69/12.NC trägt die Kosten des von ihr betriebenen Verfahrens in beiden Instanzen zu vier Fünftel. Die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller tragen in den jeweils von ihnen betriebenen Verfahren die Kosten beider Instanzen jeweils zu zwei Dritteln. Die übrigen Verfahrenskosten fallen der Antragsgegnerin zur Last. Der Streitwert wird in dem Verfahren 2 B 69/12.NC auf 5.000,-- Euro, in den übrigen Verfahren auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt. A. Die beschwerdeführenden Antragstellerinnen und Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – begehren die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studienganges Humanmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Durch „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2011/2012“ vom 5.5.2011, Amtsblatt 2011, 176, – (im Folgenden: ZZVO 11/12) wurde die Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 283 festgesetzt. Über die festgesetzte Höchstzahl hinaus hat die Antragsgegnerin aufgrund von Überbuchungen einen weiteren Studienbewerber, mithin insgesamt 284 Studierende, im ersten Fachsemester des Studienganges Humanmedizin zugelassen. Nach Inkrafttreten der ZZVO 11/12 haben außer den beschwerdeführenden Antragstellern zahlreiche weitere Studienbewerberinnen und Studienbewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Humanmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte Höchstzahl und auch über die Anzahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere „verschwiegene“ Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester insgesamt 293 Studienplätze zur Verfügung standen. Es hat die infolge der Überbuchung vorgenommene zusätzliche Einschreibung als kapazitätsverbrauchend berücksichtigt und die Antragsgegnerin – soweit hier wesentlich – verpflichtet, nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors unter den im Rubrum aufgeführten Antragstellern eine bis zur Rangziffer 200 beschränkte Rangfolge auszulosen und die Antragsteller, auf die die Rangplätze 1 bis 9 entfielen, ab dem Wintersemester 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig zum Vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen. Die darüber hinausgehenden Zulassungsanträge hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragsteller, die bei der vom Verwaltungsgericht angeordneten Verteilung der Studienplätze leer ausgegangen sind, Beschwerde erhoben. Sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Rechtsschutzziele weiter und machen geltend, im Studiengang Humanmedizin hätten zum Wintersemester 2011/2012 über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Studienplatzzahl von 293 hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung gestanden. Ein Antragsteller beanstandet außerdem die kapazitätswirksame Berücksichtigung der infolge von Überbuchungen erfolgten zusätzlichen Einschreibung. B. Die Beschwerden der Antragsteller haben nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors Erfolg. Sie sind zulässig. Insbesondere ist den Antragstellern ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Entscheidung über ihre jeweiligen Rechtsmittel zuzubilligen, obwohl das Wintersemester 2011/2012, für das sie die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, mittlerweile abgeschlossen ist. Über ihre erhobenen Zulassungsansprüche ist nämlich nach einhelliger Meinung unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden vgl. zum Beispiel Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 460 m.w.N.. Der Prüfungsumfang in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller wird gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen begrenzt, wobei auch neue Tatsachen oder Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die fristgerecht vorgebracht werden vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – m.w.N.. Nach Fristablauf eingegangenes Beschwerdevorbringen ist hingegen allenfalls insoweit beachtlich, als damit fristgerecht vorgetragene Umstände, auf die die Beschwerde gestützt wird, konkretisiert oder vertieft werden. Eines näheren Eingehens auf das von einigen angesprochene „Entdeckerprivileg“ bedarf es in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, da der Berechnungsfaktor, dessen Korrektur sich in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren kapazitätserhöhend auswirkte, von sämtlichen Antragstellern mit ihren Beschwerdebegründungen thematisiert wurde. Im Übrigen nimmt der Senat insoweit auf die bisherigen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zum sogenannten „Entdeckerprivileg“ Bezug vgl. Beschlüsse vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. und vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a.. Anerkannt ist freilich, dass sich die Beschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die von dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Beschwerdeführern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO darzulegenden Gründe bezieht, mit denen die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen wird. Ergibt die in diesem Rahmen vorzunehmende Prüfung indes, dass die die angegriffene Entscheidung tragende Begründung unzutreffend ist, was in Fällen der vorliegenden Art der Fall sein kann, wenn sich aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt, dass das Verwaltungsgericht potentiell kapazitätserhöhend wirkende Umstände zu Unrecht unberücksichtigt gelassen oder falsch beurteilt hat, so führt das für sich allein noch nicht zum Erfolg der auf die Feststellung weiterer verschwiegener Studienplätze und dementsprechend auf die Erweiterung der erstinstanzlichen Anordnung abzielenden Beschwerde(n). Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung, deren Begründung sich als fehlerhaft erW. hat, aus anderen Gründen – im Ergebnis – richtig ist VGH Mannheim, Beschluss vom 25.11.2004 – 8 S 1870/04 -, NVwZ – RR 2006, 75, mit umfassenden weiteren Nachweisen. Das bedeutet in Konstellationen der vorliegenden Art, dass das Rechtsmittelgericht prinzipiell gehalten ist nachzuprüfen, ob die vom Verwaltungsgericht ermittelte und in eine einstweilige Anordnung aufgenommene Zahl an noch verfügbaren Studienplätzen aus anderen Gründen zutreffend oder jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt ist. Das beinhaltet die Prüfung der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen kapazitätserhöhend wirkenden Korrekturen der Kapazitätsberechnung der Hochschule, die der Anordnung der vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze zu Grunde liegen, rechtmäßig sind oder nicht. Der Senat sieht sich freilich aufgrund seiner Verpflichtung, gegebenenfalls die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus anderen Gründen zu überprüfen, nicht gehalten, gleichsam ungefragt ohne Anstoß von außen in eine umfassende Kontrolle der einzelnen Parameter der erstinstanzlichen Kapazitätsberechnung und in eine hierfür erforderliche Sachaufklärung einzutreten. Soweit ihm keine gegebenenfalls die anderweitige Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründenden Umstände vom Beschwerdegegner aufgezeigt werden, beschränkt er sich auf die Berücksichtigung solcher Aspekte, die sich ihm aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen oder ansonsten aufdrängen. Dies vorausgeschickt hat die in Verfahren der vorliegenden Art überschlägige, gleichwohl vertiefte Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in der den Beschwerdeverfahren der Antragsteller vgl. zur Überprüfungsintensität in auf die vorläufige Zulassung zum Studium abzielenden Eilrechtsschutzverfahren zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004 – 1 BvR 356/04 –, zitiert nach Juris, zu dem Ergebnis geführt, dass im Studiengang Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin im Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester über die vom Verwaltungsgericht festgestellten 293 Studienplätze hinaus weitere 3 Studienplätze, das heißt insgesamt 296 Studienplätze zur Verfügung standen. Auf der Grundlage des hier beachtlichen fristgerechten Beschwerdevorbringens der Antragsteller und der Einwände der Antragsgegnerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung gilt nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren im Einzelnen folgendes: I. Lehrangebot 1. Hochschulpakt 2020 II Soweit einige Antragsteller die Ansicht vertreten, zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin seien deshalb zum Ansatz zu bringen, weil die Antragsgegnerin beziehungsweise das Saarland es versäumt hätten, Mittel des Hochschulpaktes 2020 II zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze vor allem in dem „harten“ NC-Fach Humanmedizin zu verwenden und so auf den insbesondere auch durch doppelte Abiturientenjahrgänge und den Wegfall der Wehr- und Zivildienstpflicht noch vergrößerten Bewerberüberhang zu reagieren, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats, die – soweit ersichtlich – in Einklang mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung steht, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.12.2009 – 2 C 432/09 -; Beschluss vom 14.7.2009 – 2 B 273/09.NC -; außerdem aus der neueren Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.4.2012 – 5 NC 49.12 u.a. – zitiert nach Juris, Rdnr. 21, kann aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.8.2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480) keine Verpflichtung dahin abgeleitet werden, zusätzliche Anfängerstudienplätze in den medizinischen Studiengängen einzurichten. Bei dem Hochschulpakt handelt es sich um eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem „harten“ Numerus Clausus belegt ist. Hieran hat sich durch die zweite Programmphase des Hochschulpakts 2020 vom 4.6.2009 nichts geändert. Auch diese Vereinbarung beschränkt sich, soweit von den, Studienfächern Human- und Zahnmedizin die Rede ist, auf die Verpflichtung der Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die Studienanfängerkapazität des Jahres 2005 in diesen Fächern aufrecht zu erhalten. Eine zugunsten von Studienbewerbern wirkende Verpflichtung, zusätzliche Studienplätze in den in Rede stehenden Fächern zu schaffen, lässt sich auch dem Hochschulpakt 2020 II nicht entnehmen. Ebenso wenig existiert nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Vereinbarung, in der sich die Antragsgegnerin in einer auch zugunsten der Studienbewerber wirkenden Weise verpflichtet hätte, zusätzliche (Anfänger-) Studienplätze im Studiengang Humanmedizin zu schaffen. Sie kann insbesondere nicht in der offenbar an den Hochschulpakt 2020 II anknüpfenden Ziel- und Leistungsvereinbarung III zwischen der Antragsgegnerin und dem saarländischen Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 28.9.2010 für den Zeitraum 2011 bis 2013 gesehen werden. Die Vereinbarung enthält allgemeine Erklärungen des Landes, der Antragsgegnerin in Programmphase II des Hochschulpaktes 2020 den Budgetanteil (in Relation zur Zuteilung der entsprechenden Bundesmittel an das Land) zur Verfügung zu stellen, der ihr entsprechend dem Studienanfängeranteil rechnerisch zusteht. Diese Erklärung bezieht sich sowohl auf die Ausfinanzierung der in Programmphase I bis 2010 zusätzlich gegenüber dem Basisjahr 2005 aufgenommenen Studienanfänger als auch die in Programmphase II ab 2011 zusätzlich gegenüber dem Basisjahr 2005 aufzunehmenden Studienanfänger vgl. Ziel- und Leistungsvereinbarung III, Seiten 8, 9. Auch aus der von einigen Antragstellern angeführten Tabelle I „Mittelzuführung“ Ziel- und Leistungsvereinbarung III, Seite 18 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Insbesondere handelt es sich bei dem von diesen Antragstellern konkret angesprochenen Titel 682 03 – Zuführung für Forschung und Lehre Med. Fak in Höhe von 11.930.000,-- Euro nicht um eine zusätzliche Mittelzuteilung, die zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zu verwenden wäre. Die Antragsgegnerin hat insoweit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, bei dem betreffenden Titel handele es sich um einen Betriebsmittelzuschuss, der ursprünglich im Haushalt des vor 1990 für das Universitätsklinikum (seinerzeit noch Landeskrankenhaus) zuständigen Gesundheitsministeriums enthalten gewesen sei. Der Zuschuss sei vom Land als Ausgleich für den Pflegesatzabzug für Forschung und Lehre, der von den Kassen in Höhe von 17 Prozent vom Pflegesatzbudget des Universitätsklinikums gemacht worden sei, an das Universitätsklinikum bezahlt worden. Im Jahr 2004 sei das Universitätsklinikum per Gesetz in eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt worden. Der Betriebsmittelzuschuss sei als „Zuschuss des Landes für Forschung und Lehre“ in den Haushalt der Universität überführt worden, da das Haushaltskapitel des Universitätsklinikums habe aufgelöst werden müssen. Die Mittel würden demzufolge von der Universität unmittelbar und vollständig an das Universitätsklinikum überwiesen. (durchlaufender Posten). Die Mittel dienten ausschließlich der Kompensation der Aufwendungen des Klinikums, die im Zusammenhang mit Forschung und Lehre im Rahmen von Krankenversorgungsmaßnahmen entstünden und über das Krankenhausbudget nicht finanziert würden. Sie flössen somit nicht der medizinischen Fakultät als Anteil des Globalhaushaltes der Universität zu. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Stellungnahme der Staatskanzlei vom 2.7.2012 vorgelegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Handelt es sich um einen „durchlaufenden Posten“, besteht auch kein Grund, in eine Nachprüfung der Frage einzutreten, ob hieraus Mittel für die Erweiterung der Studienanfängerkapazität der medizinischen Studiengänge „abgezweigt“ werden könnten. Das wäre eine zweckwidrige Verwendung der Mittel. Im Übrigen wird mit ihnen, wenn auch über den Umweg einer Erstattung von Pflegesatzabzügen ohnehin auch Lehraufwand finanziert. Auch ansonsten lässt sich der Tabelle I „Mittelzuführung“ kein Anhaltspunkt für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin entnehmen, zur Verfügung gestellte Finanzmittel zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze im Medizinstudium zu verwenden. Zu der Position „weitere Zuführung: Hochschulpakt“ ist in der zugehörigen Fußnote lediglich allgemein ausgeführt, der endgültige Mittelanspruch der Antragsgegnerin ergebe sich rechnerisch entsprechend dem Studienanfängeranteil (Studierende im ersten Hochschulsemester) und in Relation zu den zugeteilten Bundesmitteln an das Land. Irgendeine Aussage dahin, in welchem Studiengang zusätzliche Studienplätze geschaffen werden sollen, lässt sich dem nicht entnehmen. Fehlt es danach an einer Vereinbarung (zwischen Antragsgegnerin und dem Saarland), aus der Studienbewerber einen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengänge herleiten können, ergibt sich eine solche Verpflichtung ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines mit Blick auf deren Teilhabeansprüche aus den Artikeln 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip beziehungsweise – landesrechtlich – Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL anzunehmenden pflichtwidrigen Unterlassens. Der Senat hat sich mit dieser Frage im Rahmen eines gegen die ZZVO 2009/2010 gerichteten Normenkontrollverfahrens befasst Urteil vom 17.12.2009 – 2 C 432/09 – veröffentlicht bei Juris und hat die seinerzeit getroffene Entscheidung, keine Mittel des Hochschulpaktes 2020 für die Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze einzusetzen und die ihr vor allem zugrunde liegende Erwägung, dass das Saarland über die Antragsgegnerin wesentlich mehr an – verglichen mit den Studienplatzkosten anderer Studiengänge – „teuren“ Studienplätzen in den medizinischen Studiengängen zur Verfügung stellt als von ihm nach dem so genannten „Königssteiner Schlüssel“ zu erwarten wäre, gebilligt. An diesen Gegebenheiten hat sich auch bezogen auf das Wintersemester 2011/2012 nichts geändert. Die Antragsgegnerin stellt im Studiengang Humanmedizin mit – in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten – 283 von insgesamt bundesweit verfügbaren 8753 Studienplätzen (Quelle Hochschulstart.de/Studienangebot/Medizin Wintersemester 2011/12) rund 3,2 Prozent des Angebotes an Studienplätzen in diesem Studiengang zur Verfügung. Nach dem so genannten Königssteiner Schlüssel entfielen auf das Saarland (1,24907 Prozent von 8753 =) rund 109 Studienplätze in diesem Studiengang. Zudem gilt mit Blick auch auf die im Hochschulpakt 2020 II zum Ansatz gebrachten durchschnittlichen Studienplatzkosten von 26.000,-- Euro nach wie vor, dass die Schaffung jedes zusätzlichen Medizinstudienplatzes (Grenzkosten 2009 rund 52.000,-- Euro) den Verzicht auf die Schaffung von zwei Studienplätzen in ebenfalls nachgefragten Studiengängen bedeutete. Im Hinblick hierauf ist nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Annahme einer rechtswidrig nicht erfüllten Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Medizinstudienplätze kein Raum. 2. Zuordnung Biophysik Von den Antragstellern wird überwiegend, teils unter Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes die Zuordnung der FR 2.5 „Biophysik“ zur klinisch-theoretischen Lehreinheit beanstandet. Zum Teil wird geltend gemacht, die Entscheidung des Verordnungsgebers, die frühere Zuordnung des Faches Biophysik zur klinisch-theoretischen Lehreinheit aufzuheben, sei willentlich erfolgt und hindere das Gericht daran, dieses Fach mangels ausdrücklicher Zuordnung zu einer anderen Lehreinheit erneut der klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen. Es sei vielmehr von einer stillschweigenden Verlagerung dieses Faches in die vorklinische Lehreinheit auszugehen. Das entspreche auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Göttingen und Berlin. Außerdem wird vorgebracht, die vom Verordnungsgeber versäumte Zuordnung des Faches Biophysik zu einer der drei medizinischen Lehreinheiten gebiete seine Zuordnung zur vorklinischen Lehreinheit. Der Senat hält auch unter Würdigung dieser Einwände an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Er hat in seinem Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – unter Bezugnahme auf den Beschluss des vormals für Hochschulzulassungsrechts zuständigen 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NCu.a. – ausgeführt: „Allerdings ist den Antragstellern im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass das Stellenprinzip des § 8 KapVO und die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO vorgegebene Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-Theoretische Medizin und Klinisch-Praktische Medizin es prinzipiell erforderlich machen, den gesamten Stellenbestand des wissenschaftlichen Lehrpersonals der Medizinischen Fakultät einer Universität den drei medizinischen Lehreinheiten zuzuordnen vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 370, Rdnr. 13. Das ist, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – hingewiesen hat und was auch die Antragsgegnerin in ihrem der Beschwerdeerwiderung beigefügten Vermerk ihres Bediensteten B. vom 14.6.2007 eingeräumt hat, hinsichtlich der Stellen der FR 2.5 Biophysik offenbar versäumt worden. Denn anders als in früheren Fassungen der Kapazitätsverordnung, in denen das Fach „Biophysik und Elektronenmikroskopie“ jeweils der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet war, ist die Biophysik in der Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20.8.2004, Amtsbl. S. 1815, überhaupt nicht mehr aufgeführt. Es fehlt danach an der gebotenen normativen Zuordnung der Stellen der Fachrichtung Biophysik zu einer der drei Lehreinheiten des Studienganges Humanmedizin. Den Antragstellern ist zuzugeben, dass dieses Defizit für die Ermittlung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht schon dann unerheblich ist, wenn sichergestellt ist, dass die von Lehrpersonen der Fachrichtung Biophysik bestrittenen Lehrveranstaltungen nicht in den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin eingerechnet werden. Allerdings kann nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens nicht angenommen werden, dass die Stellen der Fachrichtung 2.5 Biophysik sachlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sind. Gegen die Zuordnung zur Vorklinischen Lehreinheit spricht zunächst mit Gewicht der Umstand, dass die Biophysik nach der Anlage 3 der früheren Kapazitätsverordnungen zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin gehörte und auch – worauf schon im Senatsbeschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – hingewiesen wird – die bei Bahro/Berlin Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 441 bis 443 abgedruckte „MusterKapVO“ in ihrer Anlage 3 die Stellen des Faches Biophysik und Elektronenmikroskopie als laufende Nr. 46 der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zuordnet. Dafür dass die Zuordnung der Stellen der Fachrichtung Biophysik zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin sachlich gerechtfertigt wäre, spricht dann mit Gewicht die der Beschwerdeerwiderung als Anlage 1 beigefügte Stellungnahme des Prodekans der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin – Bereich Theoretische Medizin und Biowissenschaften -, Prof. Dr. R., am 12.6.2007, der darauf hinweist, dass die FR 2.5 Biophysik in der Ausbildung im Fach Humanmedizin nicht nur im vorklinischen, sondern in erheblichem Umfang auch im klinischen Abschnitt Lehrleistungen erbringt und maßgeblich am Querschnittsfach 11 „Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlungen, Strahlenschutz“ beteiligt ist, das in drei Teilen im zweiten, dritten und fünften klinischen Semester angeboten wird. Nach Prof. Dr. R. befindet sich die Biophysik in der Medizinerausbildung an einer Schnittstelle zwischen Vorklinik und Klinik. Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahren spricht daher zumindest sehr viel dafür, dass dem die Zuordnung der Stelle der Biophysik zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin entspricht, die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 KapVO für den Studiengang Humanmedizin Dienstleistungen erbringt. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Stellen der Biophysik gleichwohl sachlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen sein könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Allenfalls ließe sich sagen, dass die Frage der sachlich zutreffenden Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zu einer der drei Lehreinheiten vom Gericht aus eigener Sachkunde derzeit nicht abschließend beantwortet werden kann, sondern einer weiteren Klärung bedarf, die gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachkundigen im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hätte. Zu den dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller ist zu bemerken, dass die frühere Zuordnung des Faches Biophysik zur klinisch-theoretischen Lehreinheit zeigt, dass die „Biophysik“ keineswegs zu den herkömmlichen oder „klassischen“ Fachrichtungen der vorklinischen Lehreinheit gehört. In der aktuellen Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist das Fach Biophysik überhaupt nicht mehr aufgeführt, weder bei der vorklinischen Lehreinheit noch bei der klinisch-praktischen oder der klinisch-theoretischen Lehreinheit. Über die Gründe hierfür kann nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur spekuliert werden. Unter Umständen – das hat das Gericht in seinen früheren Entscheidungen in den Raum gestellt – liegt ein schlichtes Versäumnis vor; möglicherweise ist das Fach Biophysik an anderen Hochschulen typischerweise naturwissenschaftlichen Fakultäten wie Physik oder Biologie zugeordnet. Entgegen der Annahme der einwendungsführenden Antragsteller kann indes auch nicht von einem „stillschweigenden“ Übergang dieses Faches in die vorklinische Lehreinheit ausgegangen werden. Gegen die Annahme einer solchen stillschweigenden Verlagerung spricht mit Gewicht die unter Umständen beträchtliche kapazitätsrechtliche Bedeutung einer solchen Maßnahme. Auch kann nicht angenommen werden, dass das Fach Biophysik unter die Fachrichtung „Physik für Mediziner“ fällt, die der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist. Diese Fachrichtung gab es bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem das Fach Biophysik noch ausdrücklich der klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet war. Von daher spricht zumindest Vieles dafür, dass es sich insoweit um unterschiedliche Fächer handelt, die nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Fach Biochemie bei den Fächern der vorklinischen Lehreinheit gesondert aufgeführt ist und ebenfalls nicht einen Unterfall des Faches „Chemie für Mediziner“ bildet. In der Rechtsprechung ist die Frage der Zuordnung des Faches Biophysik, soweit ersichtlich, nie ausdrücklich thematisiert worden. Auch die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, zitiert nach Juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 27.2.2009 – 2 NB 154/08 – und vom 28.4.2010 – 2 NB 159/09 – Juris Rdnr. 22, gibt keinen Grund, von einer Zuordnung des Faches Biophysik zur vorklinischen Lehreinheit auszugehen. In der Entscheidung ist zwar eine Abteilung Neurophysiologie und zelluläre Biophysik als Fachrichtung der Vorklinik aufgeführt. Auch existiert an der Universität Göttingen, auf die sich die von den Antragstellern angeführte Entscheidung des VG Göttingen offenbar bezieht, - wie eine Auswertung des Internetauftrittes dieser Hochschule ergeben hat – eine solche Abteilung Neurophysiologie und zelluläre Biophysik als Untergliederung eines Zentrums für Physiologie und Pathophysiologie. Die Fachrichtung Biophysik aber wird von dem III. Physikalischen Institut der physikalischen Fakultät vertreten. Diese Fakultät bestreitet auch die Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“. Hiervon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass an der Universität Göttingen die Fachrichtung Biophysik Teil der vorklinischen Lehreinheit ist. Auch der Umstand, dass die Lehre in den Veranstaltungen „Physik für Mediziner“ zumindest teilweise von Lehrpersonen erteilt wird, die dem III. Physikalischen Institut, das unter anderem die Biophysik vertritt, angehören, erlaubt keinen Rückschluss dahin, dass Biophysik und „Physik für Mediziner“ gleichzusetzen wären. So existiert beispielsweise an der Universität Mainz, wie die Auswertung des Internetauftritts dieser Hochschule zeigt, ein Institut für molekulare Biophysik als Untergliederung des Fachbereichs Biologie. Zudem besteht im Rahmen der medizinischen Fakultät ein Bereich medizinische Physik in der Klinik für Radiologie. Die vorklinischen Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“ werden indes von Lehrpersonen des Fachbereichs Physik bestritten. An der Universität Leipzig besteht an der medizinischen Fakultät ein Institut für medizinische Physik und Biophysik, von dem aus die Lehre in den Veranstaltungen „Physik für Mediziner“ durchgeführt wird. Die Institutbezeichnung lässt indes nicht den Schluss zu, dass gerade das Fach Biophysik für die Zuordnung zur vorklinischen Lehreinheit entscheidend ist, denn es liegt nahe, die Teilbezeichnung „Medizinische Physik“ zu den Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“ in Beziehung zu setzen und hieraus die Zuordnung des Instituts zur vorklinischen Lehreinheit herzuleiten. In Berlin allerdings werden der vorklinischen Lehreinheit die Lehrpersonen eines Zentrums für Biochemie und Biophysik zugerechnet, darunter auch diejenigen des zugehörigen Instituts für Biophysik. Die Lehrleistungen, die aus der Biophysik in den Studiengängen Biophysik und Bioinformatik gebracht werden, werden als Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit zum Abzug gebracht vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23.8.2010 – 30 L 65/10 – zitiert nach Juris, mit eingehender Berechnung dieser Dienstleistungen. Die zugegeben nicht abschließende Überprüfung der Verhältnisse an anderen Hochschulen bietet, was die Zuordnung des Faches Biophysik anbelangt, demnach kein einheitliches Bild. Insbesondere kann aber aus den von den Antragstellern angeführten Beispielen nicht geschlossen werden, dass – bei Fehlen einer ausdrücklichen normativen Regelung – die Zuordnung des Faches Biophysik zur vorklinischen Lehreinheit allein rechtlich zutreffend ist. So zeigt der Umstand, dass die Lehrveranstaltungen „Physik für Mediziner“ im Wege der Dienstleistung auch von Lehrpersonen der Physikalischen Fakultäten bestritten werden können und an manchen Hochschulen auch bestritten werden, dass es in diesen Veranstaltungen nicht um die Vermittlung spezifisch biophysikalischer Lehrinhalte geht. Biophysik im eigentlichen Sinne spielt hingegen im Rahmen des vorklinischen Studienabschnittes eine eher untergeordnete Rolle. So wird in dem zusammengefassten Klinisch-biophysikalischen und klinisch-physiologischen Seminar (3 SWS) ein Drittel der Lehrleistungen von Lehrpersonen der Biophysik (FR 2.5) erbracht (s. Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin Teil II „Curricularanteile“). Außerdem werden Wahlfächer von den Lehrpersonen der Biophysik bestritten, wobei es freilich im Belieben der Studierenden steht, ob sie eines dieser Wahlfächer belegen und die dort vermittelten Kenntnisse erwerben. Das ist freilich nicht Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Vorklinischen Studienabschnittes. Auch das spricht mit Gewicht gegen die Annahme, die Fachrichtung „Biophysik“ sei unter dem Oberbegriff „Physik für Mediziner“ oder gleichsam der „Natur der Sache“ nach der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnen. Der Senat hält daher nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Fachrichtung Biophysik (und ihre Lehrpersonen) an der Antragsgegnerin der klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen ist. 3. Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie Seit dem Wintersemester 2006/2007 macht die Antragsgegnerin von der in der Anlage 3, Anmerkungen zu den laufenden Nummern 4 und 5, zu § 8 Abs. 1 Satz 2 der Kapazitätsverordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch und bestreitet die Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie durch entsprechenden Import aus der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem jenes Semester betreffenden Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NCu.a. – sowie in seinem Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NCu.a. – und ihm folgend das Verwaltungsgericht zuletzt mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.2.2012 gebilligt. Die von einem Antragsteller hiergegen insbesondere auch unter Hinweis auf das Stellenprinzip erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Frage der Lehre in den genannten Fächern in seinem Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NCu.a. – eingehend Stellung genommen und ausgeführt: „Im Ansatz ist davon auszugehen, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der Zuordnung und Verteilung von Stellen ein von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Wertungen durchzogener Ermessensspielraum zukommt, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, S. 374. Die Grenze dieses Spielraumes hat die Antragsgegnerin vorliegend bei ihrer Entscheidung, die Lehrveranstaltungen des Vorklinischen Studienabschnittes in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie künftig mittels entsprechendem Imports aus der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zu bestreiten, auch mit Blick auf die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Ausbildungskapazität nicht überschritten. Mit ihrer Entscheidung trägt die Antragsgegnerin in erster Linie dem Umstand Rechnung, dass die Professur in der Fachrichtung 2.26 seit vielen Jahren nicht mehr besetzt ist und eine Wiederbesetzung offenbar auch in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten ist. In der Sache bedeutet das, dass die Fachrichtung 2.26 auf der Ebene habilitierter Lehre nicht mehr vertreten ist, die Professorenstelle letztlich nur kommissarisch (in der Vergangenheit durch Prof. Dr. F.) mit verwaltet wird. Im Hinblick hierauf bringt die nunmehr getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin eine Art Bereinigung der namentlich nach dem Ausscheiden des akademischen Oberrates S. von den Antragstellern mit gewissem Recht beklagten unübersichtlichen Verhältnisse der Lehre in den Bereichen Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie mit sich. Es spricht nichts dafür, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Veränderung zu einer Kapazitätsvernichtung führt. Für diese Beurteilung ist jedenfalls im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren davon auszugehen, dass das Lehrangebot im Bereich der FR 2.26 Medizinische und Klinische Psychologie sich in der Vergangenheit nicht auf 35 DS, sondern lediglich auf 18,56 DS belief. Da Prof. Dr. F. die Professur der FR 2.26 lediglich kommissarisch verwaltet hat, ansonsten aber als Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie nach Anlage 3 Nr. 19 der KapVO der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordnet war, ist es in der Vergangenheit stets als sachgerecht gebilligt worden, dass nur die Hälfte seiner Professorenstelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugerechnet worden ist vgl. hierzu zum Beispiel Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.2.2006 – 1 NC 57/05 u.a. -, vom 16.2.2005 – 1 NC 89/04 u.a. – und vom 16.1.2004 – 1 NC 14/03 u.a., S. 54. Letztlich ist der FR 2.26 nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtschutzverfahren schon seit mehr als 20 Jahren eine Professorenstelle lediglich hälftig zugerechnet gewesen so schon OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.1984 – 1 W 409/84 u.a. – S. 33, betreffend das WS 1983/1984; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.1987 – 1 F 1006/86 u.a. -, S. 46. Ebenfalls über rund 20 Jahre wurde die Stelle des akademischen Oberrates Dr. S. mit einem Anteil von 0,57 seiner Lehrverpflichtung von 14 DS = rund 8 DS und die halbe Stelle der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter W. (8 DS, in der Folge vermindert um 18 % wegen Schwerbehinderung von Frau W. auf 6,56 DS) der Vorklinik zugeordnet Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.1987 – 1 F 1006/86 u.a. – S. 46 und 49.“ Hieran ist auch in Anbetracht des Vorbringens des einwendungsführenden Antragstellers des vorliegenden Verfahrens, das keine neuen Gesichtspunkte aufzeigt, festzuhalten, zumal die Überprüfung in den zurückliegenden Jahren zu dem Ergebnis geführt hat, dass die ab Wintersemester 2006/2007 geänderte Wahrnehmung der Lehre in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie nicht zu einer Kapazitätsreduzierung geführt hat und nichts dafür dargetan ist, dass für das hier maßgebliche Wintersemester 2011/2012 nunmehr etwas anderes zu gelten hätte. 4. Nachfolge Professor Dr. K.; Vakanz einer Professorenstelle Soweit einer der Antragsteller ersichtlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Professorenstelle von Prof. Dr. K. in der Fachrichtung 2.1 – Anatomie und Zellbiologie – nicht neu zu besetzen und das ausgefallene Deputat durch zusätzliche Stellen von unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zu kompensieren, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Stellenprinzips beanstandet, zeigt er keinen zur Feststellung zusätzlicher Kapazität führenden Rechtsfehler auf. Der Senat hat sich mit der Vorgehensweise der Antragsgegnerin im Anschluss an das Ausscheiden von Prof. Dr. K. im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NCu.a. – betreffend Anträge auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium zum Wintersemester 2010/2011 ausführlich befasst und ausgeführt: „In der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (Unterlage „Teil I – Stellenpläne“) ist die Finanzstelle 2031106 mit NN (Universitäts-Professor Dr. K) „mit einem Dezernat von 0 DS zum Ansatz gebracht und mit der Bemerkung versehen, die Stelle werde nicht mehr wiederbesetzt, das ausgefallene Deputat werde kompensiert. Zugleich ist die Zahl der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter verglichen mit der Ausstattung des Vorjahres von 2 auf 4 erhöht worden. Im Kapazitätsbericht heißt es hierzu, die Professur NN (Professor Dr. K) werde dauerhaft nicht wiederbesetzt und könne daher kapazitär nicht mehr berücksichtigt werden. Als Ausgleich für diese Maßnahme seien zwei Stellen bisher befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter entfristet worden, so dass, unter der Prämisse der zu diesem Zeitpunkt noch anzuwendenden alten Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung die Maßnahme keine Auswirkungen auf die Ausbildungskapazität gehabt habe. Außerdem sei ein weiterer unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt und seien die durch Entfristungen weggefallenen Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter durch neue Stellen ersetzt worden, so dass es bei insgesamt 9 befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern bleibe. Durch die Maßnahme werde die ursprüngliche Stellensituation in der Fachrichtung Anatomie wieder hergestellt beziehungsweise überkompensiert, so dass der Zuschlag von 6 DS für vormals von den Verwaltungsgerichten nicht akzeptierte Stellenumwandlungen (Dr. R, Dr. S) in der Kapazitätsermittlung nicht mehr vorgenommen werde. In den erstinstanzlichen Antragsverfahren hat die Antragsgegnerin ein Antragsschreiben des Dekans der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 30.6.2009 auf Einstellung des Berufungsverfahrens betreffend die W-3 Professur in Nachfolge von Professor Dr. K vorgelegt, in dem ausgeführt wird, es werde keine Chance gesehen, die Professur, die über keinerlei Personal- oder Sachmittel mehr verfüge, neu besetzen zu können. Daher werde die Zustimmung der Universitätsleitung zur Einstellung des Berufungsverfahrens und zur Neuausschreibung mit anderer Widmung erbeten. Da sich die Entwicklung im letzten halben Jahr abgezeichnet habe, habe die Fakultät Maßnahmen ergriffen, damit durch den Wegfall der Professur in der Vorklinischen Lehreinheit keine Lehrkapazität vernichtet werde. Zwei bisher befristet besetzte Assistentenstellen in der Fachrichtung Anatomie und Zellbiologie würden dauerhaft besetzt. Die betreffenden Anträge lägen bereits vor beziehungsweise seien bereits genehmigt. Dies bedeute eine Erhöhung des Lehrdeputats um 8 SWS und hätte den Ausfall von Professor Dr. K nach der alten Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung bereits komplett kompensiert. Darüber hinaus sei beabsichtigt, eine weitere befristete Stelle in der Anatomie dauerhaft zu besetzen. Das bedeutet eine weitere Erhöhung der Kapazität um 4 SWS. Den Belangen der Studierenden werde dadurch überproportional Rechnung getragen. In seiner Sitzung vom 9.7.2009 hat das Präsidium der Antragsgegnerin der Einstellung des Berufungsverfahrens „Nachfolge Professor Dr. K“ zugestimmt. Das Verwaltungsgericht hat diese Handhabung gebilligt. Dies wird von einem der Antragsteller beanstandet, der geltend macht, die Stelle von Professor Dr. K werde nach wie vor haushaltsmäßig geführt und sei nach dem Stellenprinzip des § 8 KapVO trotz ihrer Vakanz bei der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen. Diesem Einwand vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist zwar im Ansatz sicherlich zutreffend, dass das abstrakte Stellenprinzip die Berücksichtigung von haushaltsrechtlich besetzbaren, aber gleichwohl vakant gebliebenen Stellen bei der Kapazitätsberechnung gebietet. Auf der anderen Seite ist die Hochschule jedoch – gerade im wohlverstandenen Ausbildungsinteresse der Studierenden – nicht gehindert, in Fällen, in denen – wie hier in dem vorerwähnten Antrag vom 30.6.2009 – nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt wird, dass es ihr nicht gelingt, die prinzipiell verfügbare Stelle zu besetzen, den durch die von ihr nicht behebbare Vakanz verursachten Ausfall an Lehrleistungen aufzufangen. Es liefe den Ausbildungsinteressen der Studierenden und Studienbewerber offenkundig zuwider, wenn es in derartigen Fällen mit der Hinzurechnung des Deputats der vakanten Stelle und damit letztlich fiktiver Lehrleistungen zum Lehrangebot sein Bewenden hätte vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.1991 – 8 W 80/91 – zitiert nach Juris, Rdnr. 6, in dem dem Einwand der Antragsgegnerin, zwei Professorenstellen seien vakant, gerade entgegen gehalten wird, es bestehe die Möglichkeit, aus unverbrauchten Mitteln der beiden Planstellen Assistenten und Lehrbeauftragte zu besolden. Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass eine Hochschule, die einen durch eine nicht behebbare Vakanz verursachten Lehrausfall durch andere personelle Maßnahmen wie etwa zusätzliche Einstellungen, die Erteilung von Lehraufträgen oder auch – wie hier – die Umwandlung von Stellen mit einem niedrigeren in solche mit einem höheren Lehrdeputat auffangen will, sich nicht – fiktiv – sowohl das Lehrdeputat der Vakanz als auch dasjenige, das durch die Ausgleichsmaßnahmen entsteht, bei der Kapazitätsermittlung anrechnen lassen muss mit der Folge, dass die Ausgleichsmaßnahmen letztlich kapazitätserhöhend wirkten. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin bei der Bewältigung der Vakanz der Professorenstelle von Professor Dr. K gebilligt. Dass die Antragsgegnerin sich entschlossen hat, die Vakanz der Professorenstelle durch die Erhöhung der Anzahl der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aufzufangen, ist mit Blick auf den im Kapazitätsrecht herrschenden Grundsatz der horizontalen und vertikalen Substituierbarkeit, nach dem von der Austauschbarkeit der Lehrleistungen aller Lehrpersonen einer Lehreinheit auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Aus dem Antragsschreiben des Dekanats der medizinischen Fakultät vom 30.6.2009 betreffend die Einstellung des Berufungsverfahrens für die Nachfolge von Professor Dr. K geht zudem hervor, dass die Umwandlung von letztlich 3 bislang befristeten in unbefristete Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter ab Sommer 2009 darauf abzielt, den Lehrausfall durch die Vakanz zu kompensieren. Die Verknüpfung von Vakanz und Ausgleichsmaßnahme ist damit hinreichend deutlich dokumentiert. Dem Einwand, die Entfristung von zwei bislang befristeten Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter sei nicht ausreichend, um das Deputat der vakanten Professorenstelle auszugleichen, ist entgegen zu halten, dass nach dem Kapazitätsbericht und den Kapaziätsberechnungsunterlagen als Ersatz für die – insgesamt drei – entfristeten „Stellen“ drei neue befristete Stellen geschaffen wurden. Die Anzahl der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in der FR 2.1 „Anatomie und Zellbiologie“ beträgt danach ebenso wie im Vorjahr neun. Demnach handelt es sich bei den „entfristeten“ Stellen letztlich der Sache nach um zusätzliche Stellen. In der Gesamtbilanz zeigt sich, dass das Lehrangebot der FR 2.1 zum Wintersemester 2009/2010 einschließlich zweier Zuschläge im Umfang von (4 + 2 =) 6 DS wegen einer von den Verwaltungsgerichten nicht akzeptierten früheren Umwandlung von 1,5 Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter insgesamt 103 DS umfasste, im hier in Rede stehenden Wintersemester 2010/2011 selbst nach Wegfall dieser in die aktuelle Kapazitätsberechnung nicht mehr aufgenommenen Zuschläge nunmehr – brutto – 104 DS beträgt. Der frühere Wert wird in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nur deshalb unterschritten, weil in dieser eine im Vorjahr nicht angefallene und im übrigen vom Verwaltungsgericht für das Wintersemester 2010/2011 auch nicht gebilligte Reduzierung der Lehrverpflichtung von Professor Dr. L wegen der von ihm wahrgenommenen Funktion als Forschungsdekan im Umfang von 4,5 DS zum Abzug gebracht ist. Das hat aber – unabhängig von der noch zu erörternden Frage, ob das Verwaltungsgericht die Anerkennung der Deputatsreduzierung zu Recht abgelehnt hat – mit der Kompensation der Vakanz der Stelle von Professor Dr. K nichts zu tun. Demnach kann keine Rede davon sein, dass sich die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen zur Kompensation des Lehrausfalls durch die Vakanz der Stelle von Professor Dr. K kapazitätsmindernd auswirkten beziehungsweise anders gewendet, dass das Lehrdeputat dieser Stelle zur Vermeidung einer Kapazitätseinbuße nach wie vor in die Berechnung eingestellt werden muss.“ Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des diese Handhabung rügenden Antragstellers festzuhalten. 5. Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter a) Die Antragsteller thematisieren mit ihren Beschwerden den Ansatz einer Lehrverpflichtung von 4 DS für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter teils generell verbunden mit der Forderung, die im vergangenen Jahr durchgeführte Überprüfung des Umfanges der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung auch in diesem Jahr durchzuführen, teils konkret bezogen auf die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. D., Dr. U. und Dr. B.. Zwei Antragsteller beanstanden zudem den Ansatz einer Zahl von 4,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Fachrichtung 2.3 und sind der Ansicht, in die Kapazitätsberechnung hätten 4,65 Stellen eingestellt werden müssen (siehe hierzu unter b.). Diese Einwände sind allein im Falle von Dr. D. gerechtfertigt. Im Ansatz ist nach der Rechtsprechung des Senats davon auszugehen, dass die Bildung einer gesonderten, hinsichtlich der Festlegung der Lehrverpflichtung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO erfassten Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ihre Rechtfertigung in der typischerweise anzunehmenden Zweckbestimmung dieser Stellen zur Nachwuchspflege, das heißt zur eigenen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung der Stelleninhaber findet, was es mit sich bringt, dass diesen eine angemessene Zeit für eigene Fort- und Weiterbildungszwecke zur Verfügung zu stellen ist vgl. §§ 37 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 5 Satz 2 UG SL siehe zum Beispiel Senatsbeschluss vom 1.7.2012 – 2 B 45/11.NCu.a. -; außerdem BVerwG, Urteil vom 23.7.1987 – 7 C 10/86 – NVwZ 1989, 360. Da insoweit – wie bereits angesprochen – von einer typisierenden Betrachtung auszugehen ist, kommt es auf eine ins einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht an. Auch ist es zumindest primär nicht von Bedeutung, ob bei den Beschäftigungsverhältnissen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Stellen der vorklinischen Lehreinheit die arbeitsrechtlichen Befristungsobergrenzen des Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetzes vom 12.4.2007 – BGBl. I, S. 506 – (im Folgenden: WissZeitVG) unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen für noch bis zum 17.4.2007 abgeschlossene Verträge (§ 6 WissZeitVG) jeweils gewahrt sind vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 25.5.2011 – 13 C 33/11 u.a. -. Anlass zu einer näheren Nachprüfung sieht der Senat freilich dann, wenn sich Anhaltspunkte dahin ergeben, dass die betreffenden Stellen in Wirklichkeit – von einzelnen „Ausreißern“ einmal abgesehen – in einem solchen Ausmaß nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden, dass die der Typisierung zugrundeliegende Annahme nicht gerechtfertigt ist, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vgl. Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 146/07.NC u.a. – anknüpfend an § 37 Abs. 3 Satz 3 UG SL, in dem außer von der Vorbereitung einer Promotion ganz allgemein von der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen die Rede ist, die Vorbereitung von Promotion und Habilitation nicht die einzigen Gründe sind, die die Eröffnung der Gelegenheit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung rechtfertigen, sondern dass sich auch die Aneignung neuer Techniken und Verfahrensweisen mit dem Ziel der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen als Grundlage für die Fortsetzung einer wissenschaftlichen Karriere und letztlich der „Erarbeitung“ einer Lebensstellung im Rahmen der für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gewidmeten Stellen hält. Auch wenn es für die insoweit vorzunehmende Beurteilung nicht primär darauf ankommt, ob – arbeitsrechtlich – die nunmehr im Wissenschaftszeitarbeitsvertragsgesetz vorgesehenen Obergrenzen für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingehalten sind oder dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses auch sonst in jeder Hinsicht im Einklang mit diesen oder anderen einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen steht, so lassen sich den Regelungen dieses Gesetzes doch gewisse Anhaltspunkte dahin entnehmen, welcher zeitliche Rahmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für befristete Beschäftigungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung beziehungsweise zum Erwerb wissenschaftlicher Qualifikation zur Verfügung stehen soll. So sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von 6 Jahren vor. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren zulässig, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als 6 Jahre betragen haben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG). Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind. Ebenfalls berücksichtigt werden können gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, wobei diese Verlängerung nicht auf die nach § 2 Abs. 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet wird (§ 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG). Auch wenn danach Zeiten einer Promotion auch außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsrechtlich auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet werden, lässt sich den genannten Regelungen das gesetzgeberisches Anliegen entnehmen, befristete Beschäftigungsverhältnisse zum Zwecke des Erwerbs wissenschaftlicher Qualifikation bis zu einer Dauer von insgesamt 12 Jahren zu ermöglichen, wobei diese Zeitspanne bei der Inanspruchnahme von Elternzeit beziehungsweise im Falle von Kinderbetreuung auch noch ausgedehnt werden kann. Im Hinblick hierauf ist der Senat der Ansicht, dass Zeiten befristeter Beschäftigungen zum Zwecke wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung, die sich im Rahmen dieser zeitlichen Vorgabe von insgesamt 12 Jahren, gegebenenfalls verlängert um Zeiten von Elternzeit oder Kinderbetreuung, bewegen, regelmäßig nicht als zweck- und widmungswidrige Verwendung von Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter beanstandet werden können. Sollte dieser zeitliche Rahmen – aus welchen Gründen auch immer – überschritten werden, darf die gleichwohl erfolgte Fortsetzung der befristeten Beschäftigung zum Zwecke des Erwerbs wissenschaftlicher Qualifikation – ungeachtet der Frage ihrer arbeitsrechtlichen Zulässigkeit – einer besonderen Rechtfertigung, an die um so höhere Anforderungen zu stellen sind, je länger sie dauert. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise der Inhaberin/dem Inhaber einer Juniorprofessur, der oder dem nach maximal 6-jähriger befristeter Beschäftigung bis zur Promotion (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG) gemäß § 35 UG SL eine Zeitspanne von maximal 6 Jahren zum Erwerb einer weiteren Qualifikation zur Verfügung gestellt wird, in der „zweiten Anstellungsphase“ (nach drei Jahren, vergleiche www.kmk.org>wissenschaft/ Hochschule>DienstrechtundBesoldung>Lehrverpflichtung) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO 2008 eine Lehrverpflichtung von 6 DS zu erfüllen hat. Hieran anknüpfend hat der Senat in den Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2010/2011 anhand eines Abgleichs der Stellenbesetzungsliste (Stand: 1.3.2006), die der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2006/2007 zugrunde lag, mit der Stellenbesetzungsliste (Stand: 13.3.2010) betreffend die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2010/2011 festgestellt, dass von den 2006 namentlich aufgeführten 27 befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nur noch drei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen in der Stellenbesetzungsliste (Stand: 13.3.2010) für das Wintersemester 2010/2011 aufgeführt waren, mithin hinsichtlich der übrigen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Blick auf die Zeitdauer ihrer Beschäftigung kein Anlass zu der Annahme bestand, dass sie den vorbeschriebenen Zeitrahmen für ihre wissenschaftliche Qualifikation und Weiterbildung überschritten hätten. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass sich an dieser Situation in dem hier in Rede stehenden Studienjahr 2011/2012 etwas geändert haben könnte, da die nach dem 1.3.2006 eingestellten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter sich auch in diesem Studienjahr nach wie vor innerhalb des regelmäßig zur eigenständigen Fort- und Weiterbildung zuzubilligenden Zeitraumes bewegten. Von daher bestand keine Veranlassung, insoweit in eine erneute Überprüfung einzutreten. Was die drei schon vor dem 1.3.2006 befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. U., Dr. B. und Dr. D. anbelangt, so hat der Senat hinsichtlich ersterer in seinem Beschluss vom 1.7.2012 – 2 B 45/11.NC - ausgeführt: (Seite 29) „Dr. U. ist nach Auskunft der Antragsgegnerin mit Unterbrechungen – Mutterschutz und Elternzeit vom 1.1.2006 bis 8.3.2007 – seit dem 1.10.1995 bei der Antragsgegnerin tätig. Derzeit befindet sie sich in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Wegen der Betreuung von 2 Kindern wurde in ihrem Fall die zulässige Befristungsdauer um 2 Jahre je Kind verlängert. Dr. U. hat ihre Habilitation im Februar 2010 abgeschlossen. Nach Auskunft des Dekans der medizinischen Fakultät vom 26.5.2011 bildet sie sich derzeit auf dem Gebiet der Immunologie fort, um weitere fachliche und methodische Kompetenzen im Schnittpunkt medizinischer Grundlagenforschung und klinischer Praxis zu erwerben. Inhaltlicher Schwerpunkt ihrer Arbeit sind individuelle zelluläre Immunantworten auf spezifische Krankheitserreger und Regulation sowie die Diagnostik und Quantifizierung antigenspezifischer T-Zellen mit Hilfe modernster hochsensitiver Technologien. Ziel der Weiterbildung ist die Berufung auf eine Professur. (Seite 31) Dr. U. war – wie bereits angesprochen – zum 1.10.2010, dem Beginn des Berechnungszeitraums, zwar seit ziemlich genau 15 Jahren befristet beschäftigt. Zu der für den Regelfall zugrunde zu legenden Qualifikationszeit von 12 Jahren ist indes eine Elternzeit von etwas mehr als 1 Jahr und sind Kinderbetreuungszeiten im Umfang von insgesamt 4 Jahren (2 Kinder) hinzuzurechnen. Dass Dr. U ihre Habilitation Anfang 2010 abgeschlossen hat, schließt die Anerkennung weiterer befristeter Beschäftigungszeiten zum Erwerb zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikationen nicht aus. Denn nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Senats erfasst die Regelung des § 37 Abs 3 Satz 3 UG SL nicht nur den Erwerb formaler wissenschaftlicher Qualifikationen wie Promotion und Habilitation sondern auch die wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung mit dem Ziel des Erwerbs zusätzlicher Qualifikationen und dem Bestreben, eine Lebensstellung zu erlangen. Gerade das ist ausweislich der glaubhaften Angaben des Dekans der Medizinischen Fakultät bei Dr. U. der Fall.“ An dieser Beurteilung hat sich hinsichtlich des hier in Rede stehenden Studienjahres 2011/2012 nichts geändert, da der durch Elternzeit und Kindererziehungszeiten verlängerte Qualifikationszeitraum von (12 + 1 + 4 =) 17 Jahren bezogen auf den Einstellungszeitpunkt 1.10.1995 im Zeitpunkt des Beginns des Berechnungszeitraumes noch nicht ausgeschöpft war. Dr. B. ist in der Stellenbesetzungsliste (Stand: 1.3.2011) zur Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2011/2012 nicht mehr aufgeführt. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste der aus Drittmitteln beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter ist sie sei 1.1.2011 Drittmittelbedienstete (Finanzstelle 2031201/A260000001). Anders liegt der Fall bei Dr. D.. Dr. D. ist auf der Stellenbesetzungsliste (Stand: 1.3.2011) noch als befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin der FR 2.3 mit einem Stellenanteil von 0,49 vermerkt. Die Eintragung enthält den Zusatz „bis 30.6.2011 (0,51 SFB)“. Nach Abschluss ihrer Habilitation am 21.6.2011 wurde sie mit Wirkung vom 1.7.2011 zur akademischen Oberrätin auf Zeit (§ 37 Abs. 5 UG SL) ernannt. Der Senat geht nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass Dr. D. in der Liste der aus Drittmitteln finanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht aufgeführt ist und die betreffenden Angaben der Antragsgegnerin in den Beschwerdeverfahren keine gegenteiligen Hinweise enthalten, davon aus, dass Dr. D. nunmehr auf einer vollen Stelle befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter der FR 2.3 geführt und in der Kapazitätsberechnung entsprechend dem Ansatz der Antragsgegnerin mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS geführt wird. Dieser Ansatz trägt indes der inzwischen erreichten Qualifikation von Dr. D. und dem ihr zum 1.7.2011 übertragenen Amt einer akademischen Oberrätin auf Zeit nicht hinreichend Rechnung. Zwar hat es der Senat bislang stets gebilligt, dass Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, auch nachdem ihre aktuellen Inhaber formale Qualifikationen wie Promotion oder Habilitation erworben hatten, noch gewisse Zeit mit der für diese Stellengruppe maßgeblichen Lehrverpflichtung von 4 DS in die Kapazitätsberechnungen eingestellt wurden, da die diese Stellengruppe kennzeichnende Eröffnung der Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung sich nicht im Erwerb formaler Abschlüsse erschöpft. Dieses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der für diese Beurteilung in zeitlicher Hinsicht als Anhaltspunkt heranzuziehende Zeitrahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes von 12 Jahren (nebst Verlängerungsmöglichkeiten) noch nicht ausgeschöpft ist. Dr. D., die erstmals zum 23.1.1998 bei der Antragsgegnerin eingestellt wurde, hat indes bezogen auf den Beginn des hier in Rede stehenden Berechnungszeitraumes nicht nur den angeführten Zeitrahmen überschritten; ihr ist vielmehr auch mit Wirkung vom 1.7.2011 auf die Dauer von drei Jahren erneut ein befristetes Amt übertragen worden, das zudem – wie § 37 Abs. 5 Satz 4 UG SL zu entnehmen ist – anders als die übrigen befristeten Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter (§ 37 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Satz 2 UG SL) die Eröffnung der Möglichkeit zur eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation gerade nicht vorsieht. Von daher hält es der Senat für zumindest zweifelhaft, dass bei Stellen akademischer Oberräte auf Zeit die der insoweit undifferenzierten Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO zugrunde liegende Annahme zutrifft, Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter dienten typischerweise (auch) der eigenständigen wissenschaftlich Fort- und Weiterbildung ihrer Inhaber. Dem entspricht es, dass in anderen Bundesländern die Lehrverpflichtungsverordnungen dem offenbar Rechnung tragen vgl. zum Beispiel § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVVO NRW: 7 LVS für akademische Oberräte auf Zeit sowie dazu OVG Münster, Beschluss vom 17.4.2012 – 13 B 75/12 – zitiert nach Juris, Rdnr. 7, wonach der akademische Oberrat dem früheren Oberassistenten entsprechen soll; § 4 Abs. 1 Nr. 5 LV FV Bayern: 7 LVS für akademische Oberräte auf Zeit sowie hierzu VGH München, Beschluss vom 17.4.2012 – 7 CE 11.10767 – zitiert nach Juris Rdnr. 14. Hinzu kommt, dass auch die Lehrverpflichtungsverordnung SL für Juniorprofessoren, für die der Erwerb eigenständiger wissenschaftlicher Qualifikation kennzeichnend ist, in der zweiten Anstellungsphase eine Lehrverpflichtung von 6 DS festlegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 LVVO SL), ein Ansatz, der verglichen mit einer aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO SL abgeleiteten Lehrverpflichtung von 4 DS für akademische Oberräte auf Zeit, zu deren Einstellungsvoraussetzungen die Habilitation gehört, nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht recht einzuleuchten vermag. Der Senat hält es daher für zumindest zweifelhaft, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO SL, soweit sie die „Privilegierung“ einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 DS, die ihre Rechtfertigung in der typischerweise anzunehmenden Bestimmung der betreffenden befristeten Stellen auch zur eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung ihrer Inhaber findet, auch auf Stellen akademischer Oberräte auf Zeit erstreckt, die nach der für sie maßgeblichen Rechtsgrundlage nicht diese Zweckbestimmung umfassen, mit dem so genannten Kapazitätserschöpfungsgebot zu vereinbaren ist, das letztlich zu den Voraussetzungen für die Verhängung eines absoluten Numerus Clausus gehört. Hiervon ausgehend hält der Senat in Anlehnung an die angeführten nordrhein-westfälischen und bayerischen Verpflichtungsverordnungen für akademische Oberräte auf Zeit den Ansatz einer Lehrverpflichtung von 7 DS für gerechtfertigt. Das wirkt sich kapazitätserhöhend aus. b) Soweit zwei Antragsteller unabhängig hiervon die Anhebung der Zahl der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter in der FR 2.3 von 4,5 auf 4,65 fordern, kann ihrem Begehren nicht entsprochen werden. Der Senat hat zu den inhaltsgleichen Rügen der Prozessbevollmächtigten dieser Antragsteller in den Beschwerdeverfahren betreffend das Wintersemester 2010/2011 in seinem Beschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NCu.a. – ausgeführt: „In der Sache ist davon auszugehen, dass es ausgehend von dem dem Kapazitätsrecht zugrundeliegenden Stellenprinzip entscheidend darauf ankommt, wie viele Stellen an befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern den Fachrichtungen der vorklinischen Lehreinheit zugewiesen sind und jedenfalls regelmäßig nicht darauf, in welcher Weise die Besetzung dieser Stellen gehandhabt wird. Den Belangen der Studienbewerber ist dadurch Rechnung getragen, dass in die Kapazitätsberechnung die Zahl der zugewiesenen Stellen eingestellt wird und die Hochschule nicht mit Erfolg geltend machen kann, die Deputate zugewiesener Stellen seien durch eine „Überbesetzung“ vor dem maßgeblichen Berechnungsstichtag oder dem Bewilligungszeitraum bereits aufgebraucht. Von daher spricht nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren alles dafür, dass eine solche zeitweise „Überbesetzung“, wie sie hier in der Stellenbesetzungsliste zum Ausdruck kommt, nicht kapazitätserhöhend fortzuschreiben ist, sondern maßgeblich die Zahl der zugewiesenen Stellen im Stellenplan ist. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin zu Recht gemäß der Unterlage „Teil I – Stellenpläne“ zur „Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2010/2011“ in der Fachrichtung 2.3 insgesamt 4,5 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Ansatz gebracht.“ Die Antragsteller haben mit ihren Rechtsmitteln betreffend das hier in Rede stehende Wintersemester 2011/2012 nichts vorgetragen, was Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnte. Es muss daher bei den Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Korrektur der Lehrverpflichtung der akademischen Oberrätin auf Zeit Dr. D. von 4 DS auf 7 DS verbleiben. 6. Erweiterung des Lehrangebotes durch Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten, freiwillige unbezahlte Lehrleistungen, Lehre gegen Überstundenvergütung, Lehraufträge und Titellehre Die von Antragstellern geforderte Prüfung der Frage, ob über das in der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegte Lehrangebot hinaus weitere Lehrleistungen, etwa Lehre durch Drittmittelbedienstete, freiwillige unbezahlte Lehre, Lehre gegen Überstundenvergütung, Lehraufträge und Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind, hat nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität geführt. a) Was zunächst die sogenannten Drittmittelbediensteten anbelangt, so ist prinzipiell von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO auszugehen. Danach sind für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Lehrdeputat der Lehrpersonen einer Stellengruppe ist gemäß § 9 Abs. 1 KapVO die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden. Dementsprechend gilt die Lehrverpflichtungsverordnung SL vom 19.12.2008 – Amtsbl. 2009, 189 -, LVVO SL soweit hier wesentlich, für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Antragsgegnerin, das im Rahmen seiner Dienst- und Arbeitsverhältnisse zur Lehre verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann. Hierzu gehören Drittmittelbedienstete regelmäßig nicht. Drittmittel werden der Hochschule im Normalfall gezielt für bestimmte Forschungsprojekte zur Verfügung gestellt. Für Drittmittelbedienstete besteht zudem wegen der Ausrichtung der Mittel auf die Forschung grundsätzlich keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung. Ihr Einsatz in der Lehre würde von daher die Frage der rechtswidrigen Mittelverwendung aufwerfen. Eine Ausnahme hiervon hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung für eine Fallkonstellation (hier: Lichtenberg-Professur) anerkannt, in der der Drittmittelgeber sogar erwartet, dass der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin sich auch an der Lehre beteiligt, wobei es Sache des Drittmittelgebers ist, den Umfang des Einsatzes der von ihm zur Verfügung gestellten Mittel für die Lehre zu bestimmen, und der Umfang des zum Ansatz zu bringenden Lehrdeputats aus der der Drittmittelvergabe zugrundeliegenden Vereinbarung abzuleiten ist. Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die – wie im Falle der Lichtenbergprofessur – von dem Drittmittelgeber erwarteten Lehrleistungen von dem Stelleninhaber im Bereich der Pflichtlehre erbracht werden und sich insoweit kapazitätserhöhend auswirken vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NCu.a. – S. 35 – 38. Hiervon ausgehend hat die vom Gericht durchgeführte Sachverhaltsaufklärung keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass in der Pflichtlehre des vorklinischen Studienabschnitts des Medizinstudiums an der Antragsgegnerin abgesehen von der angesprochenen Lichtenbergprofessur kapazitätserhöhend zu berücksichtigende Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten erbracht werden. Der Prodekan „Theoretische Medizin und Biowissenschaften“ der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, Prof. Dr. F., hat insoweit auf entsprechende gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass ein Einsatz von drittmittelfinanzierten Mitarbeitern in der Pflichtlehre der vorklinischen Lehreinheit nicht stattfinde. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angabe in Zweifel zu ziehen. Der Erklärung des Prodekans ist zwar zur – formalen – Glaubhaftmachung keine entsprechende eidesstattliche Versicherung beigefügt. Prof. Dr. F. hat jedoch abschließend versichert, diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Seinen Angaben kommt von daher die Bedeutung einer dienstlichen Erklärung zu, die es ebenfalls rechtfertigt, von einer Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit auszugehen. Ob auch in den zurückliegenden Jahren nie Drittmittelbedienstete in der Pflichtlehre der Vorklinik eingesetzt wurden, kann dahinstehen. So hat sich zwar in den Beschwerdeverfahren betreffend das Studienjahr 2010/2011 die – in jenen Verfahren freilich nicht entscheidungserhebliche – Frage gestellt, ob die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Dr. D. und Dr. B. seinerzeit Drittmittelbedienstete waren, da als Grundlage der Befristung ihrer Beschäftigung § 2 Abs. 2 WissZeitFG genannt worden ist (auf Dr. D. traf das offenbar ausweislich der Stellenbesetzungsliste 1.3.2011 für eine Teil(zeit)stelle zu). Gesehen werden muss jedoch, dass Dr. D. seit 1.7.2011 und damit im hier maßgeblichen Berechnungszeitraum als akademische Oberrätin auf Zeit verbeamtet ist und dass Dr. B. in der der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2011/2012 zugrundeliegenden Stellenbesetzungsliste vom 1.3.2011 nicht (mehr) als befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen einer der Fachrichtungen der Vorklinik, sondern in der Liste der „aus Drittmitteln finanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiter – Zeitraum 1.10.2011 bis 30.9.2012“ (Anlage 7 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.5.2012) für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 aufgeführt ist. Eine Abfrage der im Internet zugänglichen Vorlesungsverzeichnisse der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2011/2012 und das Sommersemester 2012 hat zudem keinen Hinweis darauf erbracht, dass Dr. B. in den betreffenden Semestern noch an Lehrveranstaltungen der Pflichtlehre in der Vorklinik beteiligt war. Veranstaltet wird von ihr im Sommersemester 2012 lediglich ein Seminar „Einführung in die Patch-Camp-Technik“, das ersichtlich nicht zu den Pflicht- oder Wahlpflichtfächern der Vorklinik gehört. Soweit Prof. Dr. F. erklärt, er könne nicht ausschließen, dass es im Bereich der Vorklinik drittmittelfinanzierte Stellen gebe, bei denen der Drittmittelgeber einen Einsatz des von ihm finanzierten Personals in der Lehre nicht verwehre, dass aber Inhaber von drittmittelfinanzierten Stellen nach dem Willen des Drittmittelgebers Lehrleistungen erbringen sollten, sei ihm mit Ausnahme der (Stiftungs-)Professur von Prof. Dr. Leinders-Zufall (Lichtenbergprofessur) nicht bekannt, können die Antragsteller ebenfalls keine kapazitätserhöhende Verpflichtung zum Einsatz der Inhaber von Drittmittelstellen herleiten. Denn aus dem Umstand, dass Drittmittelgeber (möglicherweise) bereit sind, zu akzeptieren, dass die Inhaber von von ihnen finanzierten Stellen (auch) Lehrleistungen erbringen, folgt kapazitätsrechtlich nicht deren Verpflichtung zu einem Einsatz in der Pflichtlehre der Vorklinik vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21.6.2012 – 13 C 21-26/12 -. Berücksichtigt werden könnten allenfalls Lehrleistungen, die von den Inhabern von Drittmittelstellen tatsächlich in der Pflichtlehre erbracht werden. Das ist in der Vergangenheit möglicherweise auch geschehen, wenn es zutreffen sollte, dass Dr. D. und Dr. B., die im Studienjahr 2010/2011 als Lehrpersonen berücksichtigt wurden, damals (allein) drittmittelfinanzierte Stellen innegehabt haben sollten. Möglicherweise wurden sie aber auch auf Teilstellen geführt, das heißt, sie waren teilweise als Drittmittelbedienstete und teilweise als befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter der Antragsgegnerin tätig. In dem hier in Rede stehenden Studienjahr 2011/2012 findet nach den glaubhaften Angaben von Prof. Dr. F. Lehre durch die Inhaber drittmittelfinanzierter Stellen nicht statt. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. P. (Fachrichtung Physiologie) wird je zur Hälfte auf einer drittmittelfinanzierten Stelle (siehe Liste von aus Drittmittel finanzierten Mitarbeitern) und auf einer „regulären“ Stelle der FR 2.2 Physiologie in der Stellenbesetzungsliste (Stand: 1.3.2011) geführt. Der wissenschaftliche Mitarbeiter Dr. I. wird auf der Stellenbesetzungsliste als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fachrichtung 2.2 Physiologie mit dem Zusatz „bis 31.5.2011“ und auf der Liste der drittmittelfinanzierten wissenschaftlichen Mitarbeiter beschränkt für die Zeit vom 1.3. bis 31.5.2012 geführt. Dem entspricht es, dass er im Sommersemester 2012 nicht (mehr) als Lehrender im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt ist. Auf Teilstellen (je 25 Prozent) auf beiden Listen aufgeführt ist schließlich auch die wissenschaftliche Mitarbeiterin W. (FR 2.1 „Anatomie und Zellbiologie), wobei in der Stellenbesetzungsliste (1.3.2011) eine Befristung bis 31.5.2011 und in der Liste Drittmittelbediensteten ein Zeitraum vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 vermerkt ist. Als Lehrperson ist Frau W. weder im Vorlesungsverzeichnis des Wintersemesters 2011/2012 noch in demjenigen des Sommersemesters 2012 aufgeführt. Kann danach nach dem Ergebnis der Sachaufklärung in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angenommen werden, dass Drittmittelbedienstete der Antragsgegnerin – abgesehen von der bereits angesprochenen Lichtenberg-Professur – zur Erteilung von Pflichtlehre im vorklinischen Studienabschnitt verpflichtet oder – ohne dahingehende Verpflichtung – in der Pflichtlehre der Vorklinik tätig sind, so gilt nichts anderes hinsichtlich kapazitäterhöhend zu berücksichtigenden Pflichtlehrleistungen als freiwillige unvergütete Lehrleistungen, als Lehrleistungen gegen Überstundenvergütungen oder aus sogenannter Titellehre. b) Der Prodekan „Theoretische Medizin und Biowissenschaften“ der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin hat insoweit auf entsprechende gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass weder im Sommersemester 2010 noch im Wintersemester 2010/2011 noch im hier in Rede stehenden Berechnungszeitraum derartige Lehrleistungen erbracht wurden oder werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, zumal die Antragsteller – etwa im Wege der Auswertung der im Internet zugänglichen Vorlesungsverzeichnisse – keine Umstände aufgezeigt haben, die Anlass geben könnten, den Angaben keinen Glauben zu schenken, und sie zudem dem entsprechen, was sich auch in zurückliegenden Jahren als Ergebnis der Sachaufklärung herausgestellt hat. Soweit in der Vergangenheit einmal freiwillige und unvergütete Lehrleistungen von einem Dr. N. erbracht wurden, hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dessen Stelle seit dem Wintersemester 2010/2011 mit einem kapazitätswirksam berücksichtigten unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter besetzt ist. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unvergütete, gegen Überstundenvergütung oder im Wege der Titellehre erbrachte Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind, braucht daher nicht erörtert werden. c) Dass in der Vorklinik keine Pflichtlehrleistungen auf der Grundlage von - Lehreinheit zuzurechnenden – Lehraufträgen erbracht werden, ist im Kapazitätsbericht „Vorklinik“ ausgeführt. Der Senat sieht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, denn es ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar, dass sich insoweit etwas an den Gegebenheiten der zurückliegenden Jahre geändert haben soll zum Sonderfall der im Rahmen von Lehraufträgen erbrachten Lehrleistungen von Dr. P. im Bereich der Fächer Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie, die, da die Lehre in diesen Fächern im Wege der Dienstleistung der klinisch-praktischen Lehreinheit erfolgt, kapazitätsrechtlich auch der letztgenannten Lehreinheit zugerechnet werden, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NCu.a. -. d) Die von Antragstellern geforderte Überprüfung der Frage, ob auf Funktionsstellen wie Studienberater, Studienkoordinator, Studentenbetreuer und ähnlichem beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter in der Pflichtlehre der vorklinischen Lehreinheit eingesetzt werden, hat nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität geführt. Wie der Prodekan „Theoretische Medizin und Biowissenschaften“ der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, Prof. Dr. F., auf entsprechende gerichtliche Anfrage hin mitgeteilt hat, werden in der vorklinischen Lehreinheit keine wissenschaftlichen Mitarbeiter auf solchen Funktionsstellen beschäftigt. Alle Mitarbeiter des Dekanats der medizinischen Fakultät gehörten der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter an. Der Senat sieht keinen Grund, diese Angaben für unglaubhaft zu halten, zumal Prof. Dr. F. ihre Richtigkeit in seiner Stellungnahme „nach bestem Wissen und Gewissen“ versichert hat. Die betreffenden Antragsteller sind diesen Angaben auch nicht, jedenfalls nicht substantiiert entgegen getreten, sondern haben sich darauf beschränkt, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung zu fordern. Hierzu sieht der Senat indes keine Veranlassung, da den Angaben von Prof. Dr. F. in Verbindung mit der ihnen zur Bekräftigung beigegebenen Versicherung die Bedeutung einer dienstlichen Erklärung zukommt, was es rechtfertigt, von einer Glaubhaftmachung der in Rede stehenden Angaben im Sinne einer zumindest überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit auszugehen. 7. Lehreinheit übergreifende Kapazitätsnutzung Von Antragstellern wird geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass es in der klinisch-theoretischen Lehreinheit Lehrpersonen gebe, die ihre Lehrverpflichtung nicht ausschöpften, von ihren Kenntnissen und Fähigkeiten indes in der Lage seien, Lehre in den vorklinischen Fächern zu erteilen. Das gelte zum Beispiel für die Lehrpersonen der Fachrichtung Pathologie, aber auch für Lehrpersonen aus dem Bereich „Medizinische Mikrobiologie und Hygiene“. Die insoweit vorhandene Kapazität sei für die Ausbildung in der Vorklinik nutzbar zu machen. Wenn gemäß § 31 Abs. 5 UG SL die Lehrverpflichtung auch an anderen Universitäten zu erfüllen sei, sofern das mit diesen vereinbart sein, müsse das erst recht für die Erfüllung der Lehrverpflichtung in einer anderen Lehreinheit derselben Hochschule gelten. Zudem müssten Lehrpersonen jeden Semesters die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 16 LVVO nachweisen. Soweit Hochschullehrer für die Lehre in einem bestimmten Fach bestellt worden seien, sei zu prüfen, wie konkret der Aufgabenbereich in der jeweiligen Berufungsvereinbarung beschrieben sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Auffassung vertrete, der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit gelte nicht lehreinheitsübergreifend. Mit diesem Grundsatz werde lediglich klargestellt, dass in einer Lehreinheit alle Lehrpersonen ohne Rücksicht auf ihre individuellen Fähigkeiten in die Kapazitätsberechnung eingingen. Hieraus lasse sich in Bezug auf Lehrpersonen anderer Lehreinheiten lediglich folgern, dass im Einzelfall zu prüfen sei, ob sie in der Lage seien, Lehre in anderen Lehreinheiten zu erteilen. Das werde von den Hochschulen pauschal verneint, treffe aber so nicht zu. Ihre Prozessbevollmächtigten seien in der Vergangenheit bereits mehrfach von Hochschullehrern aus dem Bereich der klinisch-theoretischen Medizin aufgesucht worden, weil diese erreichen wollten, vermehrt in der Lehre eingesetzt zu werden. Warum diese Lehrpersonen daran gehindert würden, sich entsprechend zu engagieren und ihre Lehrverpflichtung zu erfüllen, entziehe sich ihrer Kenntnis. Auf jeden Fall sei der Verstoß gegen den Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsnutzung eklatant. Auch unter Berücksichtigung des die Argumentation der Prozessbevollmächtigten der einwendungsführenden Antragsteller aus den Kapazitätsprozessen der vergangenen Jahre vertiefenden Vorbringens hält der Senat an seiner zuletzt im Beschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NCu.a. – vertretenen Ansicht fest, dass eine Verpflichtung zur Lehreinheit übergreifenden Kapazitätsnutzung nicht besteht. Zwar könnte es sein, dass ausgehend von dem Vortrag der betreffenden Antragsteller, Lehrpersonen aus den Fachrichtungen der klinisch-theoretischen Lehreinheit hätten bei ihren Prozessbevollmächtigten mit dem Anliegen vorgesprochen, vermehrt in der Lehre eingesetzt zu werden, bei entsprechender Individualisierung dieser Lehrpersonen die Klärung der Frage ihrer Eignung und Befähigung für Lehre in Fächern des vorklinischen Studienabschnittes bereits mit den Mitteln des Eilrechtsschutzverfahrens hinreichend verlässlich möglich und es von daher nicht (mehr) gerechtfertigt wäre, die Antragsteller hinsichtlich der Frage der Eignung und Befähigung der in Betracht kommenden Personen auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Aber auch wenn im Hinblick hierauf der zweite Teil der Begründung des Senats für die Ablehnung einer Pflicht der Antragsgegnerin zur Lehreinheit übergreifenden Kapazitätsnutzung im Beschluss vom 1.7.2012 – „Abgesehen hiervon…“ – hinfällig werden sollte, hält der Senat an dem ersten Teil seiner Argumentation nach wie vor fest. Insoweit gilt, dass die Kapazitätsverordnung für die Ermittlung der Kapazität eines Studienganges ein Berechnungsmodell vorgibt, das für den Studiengang Humanmedizin eine Untergliederung in einen vorklinischen und einen klinischen Teil sowie die Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-Praktische Medizin und Klinisch-Theoretische Medizin vorsieht, wobei die beiden erstgenannten Lehreinheiten den beiden Studienabschnitten zugeordnet sind und die letztgenannte Lehreinheit für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt (§ 7 Abs. 3 KapVO). Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Lehrangebot einer Lehreinheit sich gemäß dem in den §§ 8, 9 KapVO geregelten abstrakten Stellenprinzip prinzipiell aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen ergibt. Hinzuzurechnen sind das Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen, die nach § 9 Abs. 7 KapVO in Deputatsstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und das durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehende Deputat (vgl. auch Anlage 1, I 1., zu § 6 KapVO). Bereits diese normativen Vorgaben stehen der Einbeziehung der Stellen des Personals der Lehreinheiten Klinisch-Theoretische und Klinisch-Praktische Medizin in die Ermittlung des Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit entgegen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals werden gemäß Anlage 3 zur KapVO den medizinischen Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Das schließt es zum einen aus, Stellen derjenigen Fächer, die nach dieser Anlage zur Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin oder zur Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin zugeordnet sind, der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuschlagen. Zum anderen kann, weil der kapazitätsrechtliche Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit der Lehrleistungen nur hinsichtlich der Stellen einer Lehreinheit gilt, nicht angenommen oder unterstellt werden, dass aus Stellen, die der klinisch-praktischen oder der klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet sind, Lehre auch in der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden kann. Gilt aber der Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit nicht Lehreinheit übergreifend, so setzte der Einsatz von Lehrpersonen der klinisch-praktischen oder klinisch-theoretischen Lehreinheiten – über die Fälle konkreter Lehraufträge oder des Dienstleistungsexports hinaus - voraus, dass der betreffende Stelleninhaber – individuell – über Kenntnisse verfügt, die ihn befähigen, in den vorklinischen Fächern auf dem geforderten wissenschaftlichen Niveau zu lehren. Eine solche auf die individuellen Kenntnisse des Stelleninhabers abstellende Betrachtung ist nach Ansicht des Senats mit dem den normativen Vorgaben für die Kapazitätsermittlung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht zu vereinbaren vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 13.2.2007 – 13 C 1/07 – Juris Rdnrn. 3-6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.9.2010 – 2 NB 294/09 – zitiert nach Juris, Rdnrn. 44 bis 46; VGH Kassel, Beschluss vom 26.6.2007 – 8 MM 2697/06 - Juris Rdnr. 6; VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 -, zitiert nach Juris Rdrn. 10 – 14. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es insoweit nicht darum geht, ob im Einzelfall die Eignung und Befähigung von Lehrpersonen der klinisch-theoretischen Lehreinheit für Lehre auch in Fächern des vorklinischen Studienabschnitts festgestellt werden kann. Das hält auch der Senat durchaus für möglich. Hier geht es indes darum, dass die bereits angesprochene normative Bildung der drei Lehreinheiten im Studiengang Humanmedizin in Verbindung mit dem kapazitätsfreundlichen, aber letztlich eine Fiktion darstellenden und von daher auf die jeweilige Lehreinheit beschränkten Grundsatz der horizontalen Substituierbarkeit von Lehrleistungen sowie die in § 7 Abs. 3 KapVO getroffene Bestimmung, dass die klinisch-theoretische Lehreinheit (lediglich) Dienstleistungen für den Studiengang Medizin erbringt, der Annahme entgegensteht, Lehrpersonen der klinisch-theoretischen Lehreinheit seien generell verpflichtet, Lehre in der vorklinischen Lehreinheit (und gegebenenfalls auch in der klinisch-praktischen Lehreinheit) zu erteilen, sofern sie individuell dazu befähigt sind und ihre Lehrverpflichtung nicht mit der Erbringung von Dienstleistungen erfüllen. Dienstleistungen sind im Übrigen nur zu erbringen, soweit nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen von der Lehreinheit, der der Studiengang beziehungsweise – im Falle des Medizinstudiums – der betreffende Studienabschnitt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO) zugeordnet ist, selbst nicht erbracht werden kann. Insoweit ist für eine Verpflichtung zum Einsatz von Lehrpersonen der klinisch-theoretischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt nur Raum, wenn und so weit das Lehrpersonal der vorklinischen Lehreinheit ohne diesen Einsatz nicht in der Lage wäre, die ordnungsgemäße Ausbildung der Studenten im vorklinischen Abschnitt des Studienganges sicherzustellen vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – zitiert nach Juris, Rdnr. 14; OVG Münster, Beschluss vom 21.6.2012 – 13 C 21-26/12 -. Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, greift auch die Antragsgegnerin im vorklinischen Studienabschnitt auf Dienstleistungen anderer Lehreinheiten zurück. Die Dienstleistungspflicht umfasst indes nicht auch darüber hinaus die Pflicht, mittels Heranziehung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten die Kapazität einer Lehreinheit zu erweitern. Der Senat hält nach allem an seiner im Beschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NCu.a. – vertretenen Rechtsauffassung fest. 8. Drittmittel des Landes Zu der von einigen Antragstellern aufgeworfenen Frage der Drittmittelvergabe des Landes zu Lasten der der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten „allgemeinen“ Haushaltsmittel ist zu bemerken: Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vgl. zum Beispiel Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. – S. 29-32, dass die Stellen von Drittmittelbediensteten im Regelfall nicht bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind zu der Ausnahme, dass der Drittmittelgeber damit einverstanden ist oder sogar erwartet, dass der oder die Inhaber der von ihm finanzierten Stellen sich auch an der Lehre beteiligen, Senatsbeschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – zur sogenannten Lichtenberg-Professur, dass als Drittmittelgeber nicht nur Private beziehungsweise private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht kommen und dass insoweit auch Bund oder Länder mehr oder weniger programmgesteuerte Projektförderung betreiben dürfen. Können hiernach auch Projektmittel des Landes, soweit sie der Hochschule außerhalb der ihr zur Verfügung gestellten „allgemeinen“ Haushaltsmittel zufließen, Drittmittel im hochschulrechtlichen Sinne (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 UG SL) sein und hierdurch Stellen geschaffen werden (Forschungsstellen), die zusätzlich zur Stellenausstattung der Hochschule mit „allgemeinen“ Haushaltsmitteln geführt werden, so ist keine rechtliche Grundlage dafür erkennbar, dass dies kapazitätsrechtlich zu beanstanden wäre. Denn das prinzipiell auch zur Forschungsförderung durch Drittmittel befugte Land ist nicht verpflichtet, der Hochschule Mittel ausschließlich in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die zugleich zu einer Ausweitung des Lehrangebotes führt. Ob etwas anderes ausnahmsweise dann zu gelten hätte, wenn – unter Umständen sogar gezielt in der Absicht, Ausbildungskapazität in Grenzen zu halten – die projektbezogene Forschungsförderung durch seitens des Landes zur Verfügung gestellte Drittmittel unvertretbar zu Lasten der Ausstattung der Hochschule mit „allgemeinen“ Haushaltsmitteln ausgedehnt würde, kann hier dahinstehen. Wie die Sachaufklärung des Gerichts ergeben hat, stehen einer Ausstattung der der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Fachrichtungen mit allgemeinen Haushaltsmitteln in Höhe von 5.782.728,99 Euro projektbezogene Drittmittel des Landes in Höhe von 3.498,60 Euro gegenüber. Der Senat sieht keine Grundlage an der Richtigkeit dieser Angaben, denen die Antragsteller im Übrigen auch nicht entgegengetreten sind, zu zweifeln. Wie bereits im Vorjahr besteht danach für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 kein objektiv greifbarer Anhaltspunkt, der Anlass geben könnte, die Frage einer unvertretbaren Ausdehnung der Drittmittelzufuhr des Landes zu Lasten allgemeiner Haushaltsmittel näher nachzugehen. Bei diesen Gegebenheiten ist kein Raum, unter diesem Gesichtspunkt eine zusätzliche Ausbildungskapazität in der vorklinischen Lehreinheit der Antragsgegnerin anzusetzen. 9. Deputatsermäßigungen Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen für Prof. Dr. L. – Forschungsdekan -: 4,5 DS Prof. Dr. S. – Sprecher des Graduiertenkollegs 1326 „Calcium Signale und zelluläre Nanodomänen“ -: 2 DS, Prof. Dr. T. – Sprecher des Sonderforschungsbereichs 894 -: 2 DS und Prof. Dr. Z. – Prüftätigkeit im DFG – Fachkollegium „Grundlagen der Biologie“ und Sprecher der DFG-Forschergruppe 967 „Funktionen Mechanismen von Liganten des ribosomalen Tunnelausgangs -: 2 DS gebilligt. Eine Reihe von Antragstellerin stellt die Berechtigung der Deputatsreduzierung von Prof. Dr. L. in Frage und macht geltend, es sei bereits verwunderlich, dass der Forschungsdekan aus der Vorklinik komme, obwohl dort nicht der Schwerpunkt der Forschung liege. Das Forschungsvolumen der medizinischen Lehreinheiten sei insoweit aufzuklären. Zudem sei der Umfang der Lehrtätigkeit von Prof. Dr. L. aufzuklären, der immerhin noch über drei Mitarbeiter verfüge. Anhand des Internetauftritts sei nicht feststellbar, welche Mitarbeiter Prof. Dr. L. für die Bewältigung seiner Aufgaben als Forschungsdekan zur Verfügung stünden. Ein Antragsteller bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Deputatsermäßigungen für die Professoren Dres. S., T. und Z. und macht geltend, die Bestimmung des § 10 Abs. 2 LVVO SL werde zu weit ausgelegt. Tätigkeiten wie die Wahrnehmung der hier in Rede stehenden Sprecherfunktionen gehörten zum Bereich der Forschung und würden von den regelmäßigen dienstlichen Pflichten der Hochschullehrer umfasst. Dieses Vorbringen führt nicht zur Feststellung zusätzlicher Kapazität. a) Mit der Deputatsreduzierung für Prof. Dr. L. hat sich der Senat in seinen den die betreffenden Einwendungen erhebenden Antragstellern bekannten Beschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NCu.a. – eingehend befasst. Der Senat sieht aufgrund der hiergegen vorgebrachten Einwände keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Einmal abgesehen von der Frage der sachlichen Berechtigung des pauschalen Vorbringens, im Bereich der Vorklinik bestehe kein Forschungsschwerpunkt, die schon bei einer lediglich überschlägigen Einsicht in die unter dem Stichwort „Forschung“ des Internetauftritts der Uni-Klinik Homburg nicht nachvollziehbar erscheint vgl. zum Beispiel den Sonderforschungsbereich 894, Sprecher Prof. Dr. T., DFG-Forschergruppe 967, Sprecher Prof. Dr. Z., Graduiertenkollegs 845 und 1326, ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass die Rechtmäßigkeit der Bestellung eines Hochschullehrers zum Forschungsdekan davon abhängen könnte, dass er selbst in einem Bereich tätig ist, bei dem der Forschungsschwerpunkt der Fakultät liegt. Wenn berücksichtigt wird, dass zu den Aufgaben des Forschungsdekans – wie von der Antragsgegnerin aus Anlass der letztjährigen Beschwerdeverfahren dargelegt – in gewissem Umfang auch die Verteilung und Bewilligung von Forschungsmitteln gehört, ließen sich vielleicht sogar eher Gründe anführen, die gegen die Bestellung eines Forschungsdekans gerade aus dem Bereich eines Forschungsschwerpunktes sprechen. Letztlich ist das aber Sache der zuständigen Gremien der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Aufgaben von Prof. Dr. L. über den Umfang seiner Inanspruchnahme durch die Wahrnehmung seiner Funktion als Forschungsdekan seine individuelle Belastung beschreiben. Es besteht kein objektiver Grund, der Veranlassung geben könnte, gleichsam „ins Blaue“ in eine Untersuchung der Frage einzutreten, ob er entgegen seiner Darstellung diese Aufgaben auf Mitarbeiter delegiert und sich auf diese Weise einen nicht gerechtfertigten, für (zusätzliche) Lehre nutzbaren „Freiraum“ verschaffte. b) Was die von einem der Antragsteller beanstandeten Deputatsreduzierungen für die Prof. Dres. S., T. und Z. anbelangt, so hat der Senat in seinem bereits angeführten Beschluss vom 1.7.2011 die Minderung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. S. gebilligt. Dem hiergegen erhobenen Einwand des diese Einwände vorbringenden Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass der Normengeber in § 10 Abs. 2 LVVO SL die Zubilligung von Deputatsminderungen für unter anderem Leitung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs ausdrücklich vorsieht, also gerade nicht davon ausgeht, dass es sich insoweit um den regelmäßigen Dienstpflichten zuzuordnende und hinsichtlich des Aufwandes auch dort zu berücksichtigende Aufgaben handelte. In dem Senatsbeschluss vom 1.7.2011 ist ferner dargelegt, dass die Funktion des Sprechers eines Graduiertenkollegs nicht im engen Verständnis des Wortes auf Kommunikationsaufgaben beschränkt ist, sondern die wissenschaftliche Koordination, die Führung der Geschäfte und die Außenvertretung des Kollegs umfasst. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch den Ansatz einer Deputatsreduzierung für Prof. Dr. T. wegen der von diesem wahrgenommenen Funktion als Sprecher des Sonderforschungsbereichs 894 akzeptiert. Im Falle von Prof. Dr. Z. hat der Senat die Deputatsreduzierung in dem Beschluss vom 1.7.2011 betreffend das Wintersemester 2010/2011 abgelehnt, weil die damalige Entscheidung des zuständigen Hochschulgremiums auf § 10 Abs. 2 LVVO SL und nicht auf die nach Ansicht des Senats einschlägige, strengere Anforderungen stellende Bestimmung des § 10 Abs. 5 LVVO SL gestützt war. Der Mangel ist für das hier in Rede stehende Studienjahr ausgeräumt: Das Präsidium der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 15.9.2011 eine auf § 10 Abs. 5 LVVO SL gestützte Ermessensentscheidung getroffen, die – was die Art der von Prof. Dr. Z. wahrgenommenen Aufgaben anbelangt – aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen, die sich der Senat insoweit zu eigen macht, rechtlich nicht zu beanstanden und mit Blick auf den in dem Ermäßigungsantrag vom 9.9.2011 beschriebenen Umfang der Inanspruchnahme durch die wahrgenommenen Funktionen auch der Höhe nach nicht unvertretbar ist. Prof. Dr. Z. beziffert den Umfang seiner Inanspruchnahme als DFG-Fachgutachter nachvollziehbar mit 320 Stunden im Jahr und den als Sprecher der DFG-Forschgruppe mit 84 Stunden im Jahr. Selbst wenn die Umrechnung dieses Aufwandes auf insgesamt (11 + 3 =) 14 SWS so nicht akzeptabel sein dürfte, da – einer Semesterwochenstundenlehre (einschließlich Vor- und Nachbereitung) ein Aufwand von 3 Zeitstunden entspricht, liegt bei einem hier anzunehmenden Aufwand von (320 + 84 =) 404 Zeitstunden umgerechnet in (404 : 3 =) 134 Stunden Lehre bezogen auf 28 Semesterwochen im Jahr eine Inanspruchnahme im Umfang von rund 4,8 SWS vor, für die eine Ermäßigung von 2 SWS gewährt wird. 10. Dienstleistungsexport Die Antragsgegnerin ist in ihrer Kapazitätsberechnung bei der Ermittlung der Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit in dem Studiengang Zahnmedizin nach der Tabelle III – Dienstleistungsexport – von einem Studienanfänger im Sommersemester 2010 und 27 Studienanfängern im Wintersemester 2010/211 ausgegangen und hat aus insgesamt 28 Studienanfängern den Mittelwert Aq/2 = 14 ermittelt, den sie der weiteren Berechnung des Exports zugrunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz unter Bezugnahme auf seine Beschlüsse betreffend das Studienjahr 2010/2011 im Studiengang Zahnmedizin auf 26 Studienanfänger und dementsprechend einen Mittelwert von Aq/2 = 13 Studienanfänger herabgesetzt und gelangt folgerichtig zu einem geringeren Export. Dies wird von der Antragsgegnerin beanstandet, die geltend macht, ausgehend davon dass nach § 11 Abs. 2 KapVO bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen seien, sei es rechtlich zulässig, die tatsächliche Zahl der im ersten Fachsemester immatrikulierten Studierenden heranzuziehen, die durch die Studierendenstatistik belegbar und daher berechnungstechnisch praktikabel sei. Zu dem erlaube diese Handhabung eine zutreffende Prognose für einen künftigen Berechnungszeitraum. Diesen Einwänden ist teilweise zu entsprechen. Keinen Erfolg können sie freilich haben, soweit sie auf die Beibehaltung eines Ansatzes von einem Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin im Sommer 2010 in der ursprünglichen Berechnung abzielen sollten. Da das Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin jeweils nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann, ist weder dargelegt noch erkennbar, dass ein Studienanfänger in diesem Studiengang zum Sommersemester 2010 als erstem Fachsemester aufgenommen worden sein könnte. Der Einwand gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts von 26 Studienanfängern für das Wintersemester 2010/2011 greift hingegen durch. Denn wie die Nachprüfung des Senats im Beschwerdeverfahren ergeben hat, ist im Mai 2011 eine weitere Studienanfängerin auf der Grundlage eines zur Beendigung eines beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zugelassen worden. Dies erklärt die von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Zahl von 27 Studienanfängern im Wintersemester 2010/2011. Der Senat hat keinen objektiven Grund, daran zu zweifeln, dass diese Studienbewerberin sich bei der Antragsgegnerin nach ihrer Zulassung auch eingeschrieben hat, zumal ihr Prozessbevollmächtigter sich bei der Vergleichsannahme ausdrücklich danach erkundigt hat, wann sie sich zur Immatrikulation bei der Antragsgegnerin einfinden könne (siehe Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten dieser Studienbewerberin vom 12.5.2011, den Antragstellern der vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten übersandt unter dem 4.7.2012). Die nach Ablauf des Wintersemesters 2010/2011 erfolgte Einschreibung nach den Rechtsverhältnissen dieses Semesters ist entgegen der von einigen Antragstellern geäußerten Ansicht auch bei der Ermittlung des Exports zu berücksichtigen. Es besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass diese Studienbewerberin als Studentin der Zahnmedizin die von der vorklinischen Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistungen in Anspruch nehmen wird und deshalb zu Recht als entsprechende „Last“ zu erfassen ist. Insoweit entspricht es der vom Senat gebilligten Praxis der Antragsgegnerin, aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen oder aufgrund von während gerichtlicher Verfahren geschlossener Vergleiche aufgenommenen Studienbewerber – zum Beispiel bei der Schwundermittlung – dem Semester zuzuordnen, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolgt ist. Es besteht – nicht zuletzt im Hinblick auf den Wortlaut von § 11 Abs. 2 KapVO – kein Anlass, bei der Bestimmung der Studienanfänger in dem importierenden Studiengang anders zu verfahren. Der Umstand, dass hier die Zulassung aufgrund eines während eines Beschwerdeverfahrens geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs erfolgt ist, macht diese Zulassung nicht willkürlich und steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Es muss der Antragsgegnerin letztlich unbenommen bleiben – und dürfte sich im Zweifelsfall sogar potentiell zugunsten von Studienbewerbern auswirken – einen sie überzeugenden Rechtsmittelvortrag oder auch eine gerichtliche Aufklärungsverfügung im Beschwerdeverfahren zum Anlass zu nehmen, sich mit dem beziehungsweise mit den rechtsmittelführenden Studienbewerbern auch außergerichtlich zu einigen. Nach Kenntnis des Senats entspricht diese Handhabung zumindest der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle, in denen Kapazitätsprozesse in den zurückliegenden Jahren unstreitig erledigt wurden. Dies dürfte auch den Prozessbevollmächtigten der einwendungsführenden Antragsteller bekannt sein. Gewissermaßen unausgesprochene Grundlage und letztlich Voraussetzung für den Abschluss solcher Vergleiche ist auf Seiten der Antragsgegnerin, dass die auf dieser Basis erfolgten Einschreibungen auch kapazitätswirksam sind. Im Übrigen werden – soweit ersichtlich – auf dieser Grundlage zugelassene Studienbewerber bei der Schwundberechnung ebenfalls in die Bestandszahlen des entsprechenden Semesters eingestellt, was sich durchaus kapazitätsgünstig auswirken kann. Die erhobenen Einwände führen, ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports kein Schwund bei den Studienanfängern des importierenden Studienganges zu berücksichtigen ist vgl. zum Beispiel Beschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NCu.a. -, zitiert nach Juris, Rdnr. 102, zu folgender Korrektur des Exportwertes: Aq/2 (Studienanfänger Sommersemester 2010: 0 + Studienanfänger Wintersemester 2010/2011: 27 = 27 : 2 =) 13,5 abzüglich Doppelstudenten: - 0,2 13,3 x CAq (0,8666) = 11,52578 abzüglich ersparte Lehre - 0,11665 11,40913 Zuzüglich Export in die Pharmazie +4,9096 16,31873 II. Lehrnachfrage 1. Betreuungsrelation bei Vorlesungen (G = 180) Entgegen der Ansicht eines der Antragstellers ist die bei der Ermittlung des Curricularanteils von Vorlesungen zugrunde gelegte Gruppengröße von G = 180 rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Frage der Berechtigung dieses Ansatzes hat sich der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06u.a. – unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung vertretenen unterschiedlichen Auffassung eingehend auseinandergesetzt und ausgeführt: „Die Beantwortung der Frage, welche Betreuungsrelation für die Bestimmung des Curricularanteils von Vorlesungen zugrunde zu legen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während einige Gerichte den Ansatz einer Betreuungsrelation von g = 180 nicht (mehr) für gerechtfertigt halten und einen Vorlesungsvorwegabzug praktizieren VG Sigmaringen, Urteil vom 17.3.2005 – NC 6 K 440/04 –, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; siehe hierzu allerdings nunmehr VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.2005 – NC 9 S 140/05 –, wonach eine Betreuungsrelation von g = 180 bei Vorlesungen nach wie vor nicht rechtsfehlerhaft ist, legen andere Gerichte die tatsächliche Zulassungszahl zugrunde, unter Zusammenrechnung der Zulassungszahlen von Human- und Zahnmedizin OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 – 3 NB 16/03 –, zitiert nach Juris, oder rechnen generell mit einer Gruppengröße von g = 250, die aus einer gewichteten Jahresaufnahmequote der Universitäten mit jährlichen und mit semesterlichem Studienbeginn abgeleitet wird OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 – 2 NB 430/03 –, zitiert nach Juris. Auf die tatsächlichen Verhältnisse des Vorlesungsbesuchs stellt nach Angaben der Antragsteller zudem eine Reihe von Universitäten bei ihren Kapazitätsberechnungen ab. Demgegenüber legen andere Gerichte der Bestimmung des Curricularanteils der Vorlesungen nach wie vor die Betreuungsrelation von g = 180 zugrunde vgl. zum Beispiel OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 – 5 NC 44.04 –, zitiert nach Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 23.11.2005 – NC 9 S 140/05 –, soweit ersichtlich nicht veröffentlich; OVG Münster, Beschluss vom 6.3.2006 – 13 S 51/06 –. Auch der bislang für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist für Vorlesungen von einer Betreuungsrelation von g = 180 ausgegangen vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2004 – 2 X 18/04 u.a. -. Hieran ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Antragsteller in den vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten. Die Betreuungsrelation von Vorlesungen von g = 180 geht – soweit ersichtlich – auf den entsprechenden Ansatz in einem dem damaligen Curricularrichtwert von 6,5 ausfüllenden Beispielstudienplan des Studiengangs Humanmedizin zurück, der von Gremien der ZVS aus Anlass des Inkrafttretens der Kapazitätsverordnung vom 31.1.1977 – KapVO III – aufgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Ansatz dieser Betreuungsrelation gebilligt Beschluss vom 18.9.1981 – 7 N 1/79 –, zitiert nach Juris. Es hat in seiner Würdigung zunächst die Vornahme eines Vorlesungsvorwegabzuges verworfen und darauf hingewiesen, dass der Curricularrichtwert (heute Curricularnormwert) alle Lehrveranstaltungen umfassen sollte und auf Wertungen beruhte, die nur und gerade in dem gebildeten Gesamtwert ihren Niederschlag gefunden haben. Ferner hat es ausgeführt, dass die Vornahme eines Vorlesungsvorwegabzuges den – auch in grundrechtlicher Hinsicht – erheblichen Zielvorstellungen des Normgebers bei der KapVO III widerspreche. Das Bundesverwaltungsgericht hat im weiteren Gang seiner Begründung die Auffassung vertreten, die Einbeziehung der Vorlesungen in den Curricularrichtwert und die Annahme einer Betreuungsrelation für diese Art von Lehrveranstaltungen von g = 180 seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat sich in diesem Zusammenhang herausgestellt, dass die Zahl 180 eine Art von nicht „wörtlich“ zu verstehendem Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen während des gesamten Medizinstudiums bilde, der nicht nur „große“ und „kleine“ Vorlesungen berücksichtige, sondern auch zwischen den Hörerzahlen von Vorlesungen am Anfang des Studiums und denjenigen in höheren Semestern mittele und hierbei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtige. Einen Mittelwert bilde die Zahl 180 zudem hinsichtlich der Zulassungszahlen und trage außerdem dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Vorlesungen nicht jedes Semester stattfinde. Schließlich bilde die Zahl auch einen Mittelwert hinsichtlich des nachgefragten Unterrichts, bei dem die (früheren) Seminare mitbedacht seien. Gemittelt werde insoweit auch zwischen den in ihrer Teilnehmerzahl begrenzten Seminaren und den in der Betreuungsrelation – faktisch gesehen – offenen Vorlesungen. Die Antragsteller wenden gegenüber der Fortschreibung der Betreuungsrelation für Vorlesungen von g = 180 mit ausführlicher Argumentation im Wesentlichen ein, die der Ableitung des Mittelwertes von 180 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.1981 zugrunde liegenden Annahmen seien längst überholt. Durch die zum 1.10.2003 in Kraft getretene Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte sei das Medizinstudium neu strukturiert worden. Nicht nur die Anzahl der Seminare, die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „mit aggregiert“ seien, sondern auch die Zahl der Vorlesungen sei erhöht worden. Einen Beispielstudienplan der ZVS für das neu strukturierte Medizinstudium gebe es nicht mehr. Die Annahmen, die die ZVS der Ableitung der Betreuungsrelation für Vorlesungen von g = 180 zugrunde gelegt habe, entsprächen nicht mehr der Wirklichkeit. Die Zahl der Studienanfänger habe zugenommen. Auch könne keine Rede mehr davon sein, dass etwa die Hälfte der Hochschulen Studienanfänger im Semesterturnus zulasse, während bei der anderen Hälfte das Studium nur jährlich aufgenommen werden könne. Zulassungen im Semesterturnus gebe es nur noch bei 9 von 32 Hochschulen. Zudem treffe auch die von der ZVS in einer Stellungnahme suggerierte Annahme nicht zu, Vorlesungen würden üblicherweise im Semesterturnus gehalten. Der Ansatz einer Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen entspreche nicht mehr der Hochschulwirklichkeit. Zum Teil halten die Antragsteller den Ansatz einer Betreuungsrelation von g = 270 für geboten, einen solchen von g = 250 noch für akzeptabel. Der Senat hat die Einwände der Antragsteller erwogen. Er gelangt indes zu dem Ergebnis, dass es für die vorliegenden Beschwerdeverfahren beim Ansatz der Betreuungsrelation von g = 180 zu verbleiben hat. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass sich eine Reihe von tatsächlichen Annahmen, die der Festlegung der Betreuungsrelation von g = 180 zugrunde liegen, im Laufe der Zeit geändert haben. Bei dem Wert von g = 180 handelt es sich jedoch nicht um eine mathematisch abgeleitete Größe, die sich ändert, wenn einer der in die Ableitung eingestellten Parameter eine Änderung erfährt. Er stellt vielmehr das Ergebnis einer verschiedene, nicht im Einzelnen verlässlich quantifizierbare Erwägungen und Erfahrungen einbeziehenden Wertung dar. Von daher kann nicht angenommen werden, dass sich dieser Wert schon dann als unvertretbar erweist, wenn einzelne der für seine Bestimmung maßgeblichen Aspekte sich ändern. Gerade der Umstand, dass er seinerseits wieder ein Element des ebenfalls auf wertenden Erwägungen beruhenden Curricularnormwertes darstellt, auf den ebenfalls nicht jegliche Veränderung der Hochschulwirklichkeit „durchschlägt“, rechtfertigt die Annahme einer gewissen „Robustheit“ gegenüber Änderungen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass eine Reihe von Erwägungen, die nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in die Mittelwertbildung eingeflossen sind, nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Zudem leiden die alternativen Lösungen der Gerichte, die von dem Wert von g = 180 abweichen, an Schwächen und lassen Aspekte außer Betracht, die nach der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts mit für die Bestimmung des Mittelwertes maßgeblich waren. So steht die Durchführung eines Vorlesungsvorwegabzuges als Reaktion auf die von den Antragstellern dargestellten Änderungen der Hochschulwirklichkeit im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine solche Lösung ausdrücklich verworfen hat. Hinzu kommt, dass die Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen offenbar auch Eingang in die Bildung des aktuellen CNW von 8,2 gefunden hat vgl. zum Beispiel VG Sigmaringen, Urteil vom 17.3.2005 – NC 6 K 440/04 – soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, mit dessen einheitlicher Festsetzung in den Kapazitätsverordnungen der Länder nach wie vor das Anliegen verfolgt wird, die Kapazitätsermittlung nach bundeseinheitlichen Kriterien durchzuführen. Mit diesem Anliegen ist es schon kaum zu vereinbaren, ein einziges der für die Festlegung des CNW maßgeblichen Elemente wegen veränderter Umstände in der Hochschulwirklichkeit zu ändern, im Übrigen aber der Kapazitätsberechnung den unveränderten CNW zugrunde zu legen. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Änderung dazu führte, dass bei den Kapazitätsermittlungen für den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt mit unterschiedlichen Betreuungsrelationen gerechnet würde. Da nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Mittelwertbildung die Lehrnachfrage bezüglich der Vorlesungen über das gesamte Studium sowie der Umstand Berücksichtigung gefunden haben, dass es große Vorlesungen mit hoher und kleine Vorlesungen mit geringer Teilnehmerzahl gibt, ein Umstand, der sich im Übrigen nicht geändert hat, können auch Lösungen nicht überzeugen, die allein auf die Studienanfängerzahlen, sei es bundesweit, sei es bei der jeweiligen Universität, sei es unter Einbeziehung der Studenten der Zahnmedizin abstellen. Insoweit bestünde im Übrigen die Gefahr eines sich selbst verstärkenden Effektes in der Form, dass eine höhere Studienanfängerzahl über die Erhöhung der Betreuungsrelation zu einer Ausweitung der Kapazität führte, die wiederum eine Erhöhung der Studienanfängerzahl mit sich brächte. Auch soweit bei der Mittelwertbildung zur Bestimmung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen die Lehrnachfrage im Bereich der so genannten Kleingruppenveranstaltungen Berücksichtigung gefunden hat, ist verglichen mit der Festlegung dieser Betreuungsrelation keine durchgreifende Änderung eingetreten. Zwar trifft es zu, dass sich im Zuge der Neustrukturierung des Medizinstudiums durch die zum 1.10.2003 in Kraft getretene Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung die Zahl der von den Studierenden zu absolvierenden Seminare mit begrenzter Teilnehmerzahl beträchtlich erhöht. Ebenfalls erhöht hat sich jedoch, wie die Antragsteller selbst vortragen, die Stundenzahl für Vorlesungen. Der Grund für die Berücksichtigung der Kleingruppenveranstaltungen bei der Bestimmung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen ist letztlich in der Notwendigkeit zu sehen, den Studierenden, die - namentlich bei dem heutigen Stand der Kommunikationstechnik – faktisch in unendlich großer Zahl an den Vorlesungen teilnehmen könnten, die nach der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Seminare und sonstigen Kleingruppenveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl und entsprechend höherem Lehraufwand ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Hieran hat sich durch die Neustrukturierung des Medizinstudiums nichts geändert. Nach wie vor besteht die Notwendigkeit, die faktisch unbegrenzten Betreuungsmöglichkeiten im Bereich der Vorlesungen in ein den geordneten Ablauf des gesamten Studiums gewährleistendes ausgewogenes Verhältnis zu den betreuungsintensiven Kleingruppenveranstaltungen zu bringen. Als so nicht zutreffend erweist sich ferner das Vorbringen der Antragsteller, anknüpfend an den Jahresturnus bei den Zulassungen zum Studium würden auch die Vorlesungen typischerweise nicht im Semester -, sondern nur noch im Jahresturnus gehalten. Jedenfalls für den Studiengang Humanmedizin der Antragsgegnerin gilt das allenfalls für den Bereich des ersten Studienabschnittes. Im zweiten – klinischen – Studienabschnitt werden die Vorlesungen, wie eine Einsichtnahme in die Vorlesungsverzeichnisse des Wintersemesters 2005/2006 und des Sommersemesters 2006 ergeben hat, zu einem erheblichen, wenn nicht sogar zu einem überwiegenden Teil im Semesterturnus gehalten vgl. zum Beispiel die Vorlesungen Pathophysiologie Nr. 2075 VVWS 2005/2006, Nr. 2078 VVSS 2006; Chirurgische Hauptvorlesung Nr. 2144 VVWS 2005/2006, Nr. 2145 VVSS 2006; Anästhesiologie Nr. 2177 VVWS 2005/2006, Nr. 2186 VVSS 2006; HNO-Hauptvorlesung Nr. 2221 VVWS 2005/2006, Nr. 2234 VVSS 2006; Klinik und Poliklinik der Kinderkrankheiten Nr. 2246 VVWS 2005/2006, Nr. 2251 VVSS 2006; Vorlesung Orthopädie Nr. 2258 VVWS 2005/2006, Nr. 2265 VVSS 2006; Neurologie Nr. 2266 VVWS 2005/2006 und Nr. 2272 VVSS 2006. Da nach der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichts der Wert von g = 180 einen Mittelwert darstellt, der das gesamte Studium einbezieht, kann insoweit nicht einseitig auf den Vorlesungsturnus im ersten Studienabschnitt abgestellt werden. Ob die Verhältnisse bei der Antragsgegnerin für die Gegebenheiten an den anderen deutschen Hochschulen typisch sind, die den Studiengang Humanmedizin anbieten, vermag der Senat nicht zu beurteilen und auch nicht im Rahmen selbst der in Eilverfahren der vorliegenden Art gebotenen vertieften Prüfung zu klären. Sollte es auf diese Frage ankommen, müsste ihre Beantwortung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Schließlich erlaubt auch der Umstand, dass es den Beispielstudienplan der ZVS, in dem die Betreuungssituation von g = 180 für Vorlesungen Eingang gefunden hat, nicht mehr gibt, keine verlässliche Aussage dahin, dass sich die Grundlage der für diese Mittelwertbildung maßgeblichen Erwägungen und Wertungen so wesentlich verändert hätte, dass die Beibehaltung dieses Wertes nicht mehr vertretbar ist.“ Dem schließt sich der nunmehr für Hochschulzulassungsrecht zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes an, zumal der Antragsteller keine Umstände aufgezeigt hat, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten. 2. Zuordnung der Lehrleistungen für die Praktika „Einführung in die klinische Medizin“ und „Biologie für Mediziner“; „Team-Teaching“ Wie bereits im vergangenen Jahr beanstanden zahlreiche Antragsteller die Zuordnung der Lehrleistungen des Praktikums „Einführung in die klinische Medizin“ ausschließlich zu den Eigenleistungen der Vorklinik, obwohl an dieser Lehrveranstaltung auch Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit teilnehmen, die die Patientenvorstellung übernehmen. Ebenfalls als sogenanntes „Team-Teaching“ werden nunmehr zwei von drei SWS des Praktikums „Biologie für Mediziner“ veranstaltet. Die Antragsteller setzen sich mit der die Zurechnung des Praktikums „Einführung in die klinische Medizin“ ausschließlich zur Vorklinik billigenden Senatsentscheidung vom 1.7.2012 – 2 B 45/11.NCu.a. – auseinander und machen geltend, anders als vom Senat angenommen, sei infolge der Beteiligung von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit von einer beträchtlichen Zeitersparnis für die Lehrpersonen der Vorklinik bei der Vorbereitung der Lehrveranstaltungen auszugehen. Zu berücksichtigen sei, dass bei den Plausibilitätsrechnungen zur Bestimmung des Zeitaufwandes für eine Semesterwochenstunde (= 45 Minuten) Lehrleistung ein faktischer Aufwand von drei Zeitstunden angesetzt werde, weil die Vorbereitung den größten Anteil habe. Die Nachbereitung sei hingegen, obwohl von den Lehrpersonen immer wieder hervorgehoben, ein zu vernachlässigender Faktor. Im Bereich der Vorbereitung sei eine beträchtliche Zeitersparnis dadurch zu verzeichnen, dass die Patientenauswahl von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vorgenommen werde und dasselbe Thema in insgesamt wohl 14 Praktikumsgruppen (jeweils 20 Studierenden) behandelt werde. Dieser Ersparnis werde vom Senat zu Unrecht ein zusätzlicher Koordinierungsaufwand bei den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten entgegengesetzt. Jedenfalls sei dieser Aufwand in Anbetracht der Wiederholung des Lehrstoffes in den einzelnen Praktikumsgruppen vernachlässigbar. Der Senat hat dieses Vorbringen erwogen, hält indes gleichwohl an seiner im Beschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NCu.a. – vertretenen Rechtsauffassung fest. Wie die Antragsteller selbst ausführen, ist die Annahme eines Zeitaufwandes von drei Zeitstunden zur Erteilung von einer SWS „reiner“ Lehre ein ersichtlich auf entsprechenden Erfahrungen beruhender Wert, der zwar in Plausibilitätsbetrachtungen Eingang gefunden hat, jedoch nicht auf der Grundlage einer gleichsamen „minutengenauen“ Herleitung bestimmt worden ist. Handelt es sich insoweit bereits um einen pauschalen Ansatz, so sind auch etwaige, zu Ersparnissen oder zu zusätzlichem Aufwand führende Umstände allenfalls schwer zu quantifizieren und nach Ansicht des Senats lediglich dann zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund der Gegebenheiten der betreffenden Lehrveranstaltungen typischerweise auftreten und signifikant sind. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Wie bereits in dem angeführten Beschluss vom 1.7.2011 ausgeführt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass es zu einer gewissen zeitlichen Entlastung der Lehrpersonen der vorklinischen Lehreinheit kommt, wenn Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit die Patientenauswahl vornehmen und die zu ermittelnden Krankheitsbilder vorbereiten. Auf der anderen Seite lässt sich ein zusätzlicher Koordinierungsaufwand nicht von der Hand weisen, da die Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten sich bei der Auswahl der Patienten, die in dem Praktikum vorgestellt werden sollen, entsprechend abstimmen müssen. Denn auch die Lehrpersonen der Vorklinik müssen den Inhalt ihrer Lehrbeiträge auf die jeweils konkret verfügbaren Patienten und ihre Krankheitsbilder ausrichten. Dass das einen entsprechenden Austausch zwischen den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten hinsichtlich der Auswahl der zur Präsentation vorgesehenen Krankheitsbilder, etwaiger Besonderheiten bei den jeweiligen Patienten und ähnliches, erforderlich macht, lässt sich nicht ernstlich in Abrede stellen. Gerade der Umstand, dass der Inhalt des Lehrstoffes in den betreffenden Lehrveranstaltungen auch dadurch bestimmt wird, welche geeigneten Patienten mit welchen Krankheitsbildern an den einzelnen Veranstaltungsterminen konkret zur Verfügung stehen, weist sogar auf einen verglichen mit sonstigen Lehrveranstaltungen eher höheren Vorbereitungsaufwand hin: Es geht hier nicht (nur) um die Vermittlung eines im wesentlichen gleichbleibenden Lehrstoffes, der gegebenenfalls zur Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse jährlich in gewissem Umfang aktualisiert werden muss. Erforderlich wird vielmehr eine Anpassung der Lehrinhalte an die – auch individuelle Besonderheiten aufweisenden – konkreten Krankheitsbilder der Patienten, die vorgestellt werden sollen. Das bedingt – um auf das Thema „Koordinationsaufwand“ zurückzukommen – auch einen entsprechenden Informationsaustausch zwischen den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten und – in diesem Zusammenhang – die Einarbeitung der von den Lehrpersonen der klinisch-praktischen Lehreinheit vermittelten Informationen über die zur Vorstellung vorgesehenen Patienten in den Lehrstoff der Lehrpersonen der Vorklinik. Soweit die Antragsteller auf Ersparnisse dadurch hinweisen, dass die Lehrveranstaltung wegen der limitierten Teilnehmerzahlen in mehreren Gruppen (14 Gruppen zu je 20 Teilnehmern) durchgeführt werden und sich dementsprechend wegen der Wiederholung des Lehrstoffes der Vorbereitungsaufwand reduziere und ein etwaiger zusätzlicher Koordinationsaufwand vernachlässigbar werde, ist, einmal unabhängig von der Frage, ob die dieser Argumentation zugrunde liegende unausgesprochene Prämisse, dass sämtliche (14) Gruppen von jeweils den selben Lehrpersonen bestritten und zu den Veranstaltungsterminen jeweils die selben Patienten vorgestellt werden, überhaupt zutrifft, zu bemerken: Der Umstand, dass bei Veranstaltungen mit begrenzten Teilnehmerzahlen der Lehrstoff in mehreren Gruppen „parallel“ vermittelt wird, ist keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Praktika „Einführung in die klinische Medizin“ und „Biologie für Mediziner“, sondern gilt letztlich für alle Kleingruppenveranstaltungen, in denen – wie typischerweise im Studiengang Humanmedizin – die Kohortengröße eines Semesters die festgelegte Teilnehmerzahl der einzelnen Veranstaltungen überschreitet. Gleichwohl führt das kapazitätsrechtlich nicht zu Abschlägen beim Lehraufwand wegen Wiederholung des Lehrstoffes. Insoweit muss gesehen werden, dass die Regelungen zur Kapazitätsermittlung notwendig modellhaft, das heißt auch typisierend und pauschalierend ausgestaltet sind, was im Übrigen auch – wie bereits in anderem Zusammenhang angesprochen – kapazitätsfreundliche, letztlich aber doch fiktive Annahmen wie den Grundsatz der horizontalen und auch der vertikalen Substituierbarkeit von Lehrleistungen innerhalb einer Lehreinheit einschließt. Was die hier in Rede stehenden, durch die Beteiligung von Lehrpersonen zweiter Lehreinheiten gekennzeichneten Lehrveranstaltungen anbelangt, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, soweit es um die Bestimmung des anteiligen Verhältnisses des Lehraufwandes geht, etwaige Aufwendungsersparnisse durch Wiederholungen in den einzelnen Gruppen sowohl beim Lehrpersonal der vorklinischen wie auch beim Lehrpersonal der klinisch-praktischen Lehreinheit auftreten würden. Von daher kann nicht angenommen werden, dass Wiederholungen des Lehrstoffes in mehreren Gruppen zu einer Verschiebung des anteiligen Verhältnisses der Lehrleistungen führte, die von den Lehrpersonen der beteiligten Lehreinheiten erbracht werden. 3. Curriculareigenanteil Wahlfach Soweit einige Antragsteller mit am 9.7.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz offenbar den vom Verwaltungsgericht zum Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit für die Lehrleistungen im Wahlfach beanstanden, kann diesen Einwendungen, einmal ungeachtet der Frage, ob sie gemessen an § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO überhaupt rechtzeitig vorgebracht wurden, nicht entsprochen werden. Der Senat hat zur Berücksichtigung der Lehrleistungen im Wahlfach in seinem mehrfach zitierten Beschluss vom 1.7.2011 – 2 B 45/11.NCu.a. – ausgeführt: „Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung – siehe „Teil 2 - Curricularanteile –„ den Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit an der Lehre im Bereich des Wahlfaches mit 1 SWS Vorlesung zum Ansatz gebracht. Den hiergegen erhobenen Einwendungen einiger Antragsteller vermag der Senat nicht zu folgen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 17.7.2006 – 3 X 3/06 u.a. – auf der Grundlage einer in den damaligen Verfahren vorgelegten Stellungnahme von Professor Dr. H den Curriculareigenanteil der Vorklinik an der Lehre im Wahlfach mit einer Vorlesung im Umfang von 1 SWS berücksichtigt. Er hat dabei erwogen, dass die Lehrveranstaltungen im Wahlfach teils als Vorlesungen, teils als Seminare, teils als sonstige Kleingruppenveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl durchgeführt werden und es wegen der verschiedenen Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen der unterschiedlichen Veranstaltungsarten schwierig ist, den Curricularanteil der Wahlfächer zu bestimmen, von denen jeder Student nur eines bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten hat, zumal ferner nicht bekannt ist, wie sich die Studierenden auf die einzelnen Wahlfächer verteilen. An diesem Befund hat sich, obwohl mittlerweile im Rahmen des neuen Curriculums offenbar ein anderer Katalog von Wahlfächern gilt, nichts Grundlegendes geändert. Nach wie vor werden die Wahlfächer teils als Vorlesungen – zum Beispiel Nr. 54363 (Sommersemester 2011) „Biochemische und molekularbiologische Hintergründe ausgewählter Erkrankungen“ – teils als Seminare – zum Beispiel „Klinische Neuropsychologie“ –, teils als gemischte, aus Seminar und Vorlesung bestehende Lehrveranstaltung – vgl. Nr. 50491 (WS 2010/2011) „Molekulare Physiologie“ (2 SWS) durchgeführt. Bestritten werden die Wahlfächer teils von Lehrpersonen der vorklinischen Lehreinheit – vgl. Nr. 54363 „Biochemische und molekularbiologische Hintergründe ausgewählter Erkrankungen“ durch die FR 2.3; „Molekulare Physiologie“ sowie – offenbar im Wechsel – „Vegetative Pathophysiologie“ und „Neuropathophysiologie“ (siehe Internetseite der Universitätskliniken Homburg: Startseite > Lehre > 1. Studienabschnitt > Übersicht Fächer SS 2011 unter „Wahlpflichtfächer“ Nr. 1 und Nr. 2, sowie Lehrangebot Physiologie, Human- und Zahnmedizin) von der FR 2.2 Physiologie, teils von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten (zum Beispiel der FR 2.6 Humangenetik beziehungsweise der FR 2.5 Biophysik Physikalische Methoden in der Medizin). Sind danach einerseits Lehrpersonen der Vorklinik auch an den Lehrleistungen im Bereich der Wahlfächer beteiligt, lässt sich aber auf der anderen Seite, zumal nicht verlässlich abschätzbar ist, in welchem Umfang sich die Studierenden auf die einzelnen Wahlfächer verteilen, der exakte Umfang der hieraus resultierenden Lehrbelastung nicht zuverlässig bestimmen, so hält es der Senat für angemessen, den Lehraufwand für das Wahlfach mit 1 SWS Vorlesung = 0,0055 beim Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit zu berücksichtigen. Dieser Ansatz erscheint vertretbar, da die Lehre im Wahlfach typischerweise 2 SWS umfasst und die Wahlfächer sowohl Vorlesungen als auch stärker kapazitätsverbrauchende Seminare sein können.“ Hiervon ausgehend besteht kein Anlass, den CAp von 0,0055 einer SWS Vorlesung nochmals unter den drei Lehreinheiten des Medizinstudiums aufzuteilen. III. Schwund Das Verwaltungsgericht hat die der Schwundberechnung der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Tabelle über die Bestandsentwicklung der Studierendenzahlen in der Zeile Wintersemester 2010/2011, Spalte „3. Fachsemester“, von 282 auf 281 herabgesetzt. Das ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin in den erstinstanzlichen Antragsverfahren des Vorjahres eine eidesstattliche Versicherung vom 5.11.2010 vorgelegt hatte, in der die Bestandszahl des 3. Fachsemesters im Wintersemester 2010/2011 mit 281 angegeben war. Die Antragsgegnerin tritt in den vorliegenden Beschwerdeverfahren dieser Korrektur entgegen und macht geltend, die Zahl von 282 beruhe auf der Studierendenstatistik zum Stichtag 30.11.2011 und sei dementsprechend aktueller als die Angabe in der eidesstattlichen Versicherung vom 5.11.2010. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens muss es bei dem Ansatz des Verwaltungsgerichts verbleiben, denn die Antragsgegnerin hat sich darauf beschränkt, die höhere Aktualität der späteren Angabe anzuführen, indes nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einer zusätzlichen Einschreibung oder zu einer Aufstufung eines Studierenden in ein höheres Fachsemester (§ 14 Abs. 6 VergabeVO Saar) gekommen ist. Das aber wäre bei den vorliegenden Gegebenheiten geboten gewesen, da für die Diskrepanz, die nach dem 5.11.2010, das heißt zu einem Zeitpunkt aufgetreten sein soll, zu dem die Vorlesungszeit bereits so weit fortgeschritten war, dass ein erfolgversprechender Einstieg in Lehrveranstaltungen des 3. Fachsemesters kaum noch möglich gewesen sein dürfte, keine auf der Hand liegende Erklärung existiert. IV. Ermittlung der im Wintersemester 2011/2012 vorhandenen Studienplätze: Zur Ermittlung der im Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin bei der Antragsgegnerin vorhandenen Kapazität ist die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts danach wie folgt zu korrigieren: Lehrangebot unbereinigt (Ansatz des Verwaltungsgerichts): 284 DS Korrektur Dr. D. + 3 DS 287 DS abzüglich Deputatsminderungen - 10,5 DS 276,5 DS abzüglich Exporte (korrigiert) - 16,31873 DS 260,18127 DS Jahreswert (x 2) = 520,36254 DS : durch CAp (1,8271) = 284,80224 : Schwund (VG: 0,9634) 295,66221 aufgerundet: 296 Studienplätze. V. Studienplatzvergabe Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass im Wintersemester 2011/212 im ersten Fachsemester des Studienganges Humanmedizin bei der Antragsgegnerin 296 Studienplätze zur Verfügung standen. Von diesen Studienplätzen sind zunächst die normativ festgesetzten 283 Studienplätze zuzüglich eines weiteren Studienplatzes aufgrund von Überbuchungen vergeben worden. Das Verwaltungsgericht hat die aufgrund der Überbuchungen ausgesprochene Zulassung als kapazitätswirksam gebilligt. Die hiergegen von einem der Antragsteller erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Möglichkeit der Überbuchung ist in § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO Stiftung SL hinsichtlich der im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung vergebenen Studienplätze und in § 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung SL hinsichtlich der im Hochschulauswahlverfahren vergebenen Studienplätze normativ ausdrücklich vorgesehen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Studienbewerber, die eine Zulassung erhalten, den ihnen zugeteilten Studienplatz auch tatsächlich annehmen und soll die Hochschulen in die Lage versetzen, zu erreichen, dass – im Interesse einer erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Kapazität – die bei ihnen verfügbaren Studienplätze möglichst sämtlich rechtzeitig zu Semesterbeginn auch besetzt sind. Das bedingt seitens der Hochschule eine prognostische Abschätzung des „Annahmeverhaltens“ der zugelassenen Bewerber und kann hierauf gestützt ihr Veranlassung geben, eine die Zahl der festgesetzten Studienplätze überschreitende Zahl von Zulassungen auszusprechen, die – wenn die Annahmequote höher ausfällt als prognostiziert – zu einer die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen überschreitenden Zahl an Einschreibungen führen kann. Vorliegend hat die Antragsgegnerin, wie die dahingehende gerichtliche Anfrage im Beschwerdeverfahren ergeben hat, die Überbuchungsquote unter Zugrundelegung des Annahmeverhaltens der Studienbewerber in den zurückliegenden drei Jahren bestimmt und sich hierbei am niedrigsten Wert orientiert. Das ist nach Ansicht des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei der Prognose besondere Umstände des Studienjahres 2011/2012 wie doppelte Abiturjahrgänge in Bayern und Niedersachsen sowie der Wegfall von Grundwehr- und Zivildienst keine Berücksichtigung gefunden hätten. Zum einen gab es doppelte Abiturjahrgänge bereits in den Jahren 2009 (Saarland) und 2010 (Hamburg), wobei gerade für das Studienjahr 2009/2010 eine sich auf die Zahl der Bewerbungen im Hochschulauswahlverfahren niederschlagende gesteigerte Nachfrage saarländischer Studienbewerber nach Studienplätzen an der „heimischen“ Hochschule zugrunde gelegt werden durfte. Zum anderen lässt die Zunahme der Bewerberzahlen durch die genannten Umstände keineswegs zwingend Rückschlüsse auf das Annahmeverhalten der letztlich ausgewählten und zugelassenen Bewerber zu. Insoweit muss gesehen werden, dass trotz des auch ohne die besonderen Umstände des Studienjahres 2011/2012 bestehenden großen Bewerberüberhanges in den zurückliegenden Jahren gleichwohl immer wieder zugeteilte Studienplätze nicht angenommen wurden, was aus den genannten Gründen die Vornahme von Überbuchungen rechtfertigte. Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Prognose für das hier in Rede stehende Studienjahr 2011/2012 keineswegs verfehlt war oder zu unvertretbaren Ergebnissen geführt hat, zeigt dann der Umstand, dass die ihr entsprechende Handhabung zur Vergabe von lediglich einem zusätzlichen Studienplatz über die festgesetzte Höchstzahl hinaus geführt hat. Das Verwaltungsgericht ist danach zu Recht von der Kapazitätswirksamkeit dieser Studienplatzvergabe ausgegangen. Zur prinzipiellen Kapazitätswirksamkeit von dem Annahmeverhalten von Studienbewerbern Rechnung tragenden Überbuchungen vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.4.2011 – 2 B 21/11.NCu.a. -, betreffend das Fach Psychologie. Sind demnach sämtliche förmlich festgesetzten und auch aufgrund der Überbuchungen vergebenen Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden, so ist ferner davon auszugehen, dass die 9 zusätzlichen Studienplätze, deren Verteilung das Verwaltungsgericht in seinem erstinstanzlichen Beschluss angeordnet hat, mithin insgesamt 293 Studienplätze für das Wintersemester 2011/2012 besetzt sind. Es verbleiben demnach 3 weitere Studienplätze, die nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors unter den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern zu verteilen sind. Ebenso wie das Verwaltungsgericht beschränkt in ständiger Rechtsprechung auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 1.8.2007 – 2 B 53/07.NCu.a. – die vorläufige Zulassung auf den vorklinischen Studienabschnitt. Ausweislich des Kapazitätsberichts „Klinik“ der Antragsgegnerin liegt – ebenso wie im Vorjahr – die Kapazität des klinischen Studienabschnitts mit 213 deutlich niedriger als diejenige des ersten Studienabschnittes, und zwar auch dann, wenn der Schwund auf vier Fachsemester verteilt wird (271 Studienplätze im vierten Fachsemester, siehe Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.2012 S. 37 oben). Von daher kann nicht mit Gewissheit festgestellt werden, dass im ersten Studienabschnitt zugelassene Bewerber ihre Ausbildung im zweiten Studienabschnitt werden fortsetzen können. Die ermittelten 3 Studienplätze des ersten Abschnittes des Studienganges Humanmedizin an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2011/2012 sind nach Maßgabe der bereits ausgelosten Rangfolge und nicht durch erneute Auslosung an die Antragsteller zu vergeben. Im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur insoweit zu beanstanden ist, als durch sie die Vergabe einer zu geringen Zahl von Plätzen angeordnet wurde, hält es der Senat für konsequent, die hergestellte Rangfolge auch auf die Vergabe der in den Beschwerdeverfahren ermittelten weiteren Plätze anzuwenden. Hierdurch wird insbesondere vermieden, dass Antragsteller, die in der auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchgeführten Auslosung einen günstigen Rang erhalten haben, nunmehr schlechter gestellt werden. Sollten die 3 noch verfügbaren Studienplätze von denjenigen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern, die bereits auf der auf 200 Antragsteller des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzten Losliste aufgeführt sind, nicht nach Maßgabe des Entscheidungstenors in Anspruch genommen werden, sind etwa noch freibleibende Studienplätze unter den (noch) nicht auf der Losliste aufgeführten Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern zu verlosen. VI. Kostenentscheidung und Streitwert Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt in dem Verfahren 2 B 69/12.NC, dass die Antragstellerin dieses Verfahrens in erster Linie ihre vorläufige unbedingte Zulassung zum Studium der Humanmedizin beantragt hat und ihr Prozesserfolg hinter diesem Begehren beträchtlich zurückbleibt. In den übrigen Beschwerdeverfahren, in denen sich die Beschwerdeanträge der Antragsteller auf die Beteiligung an der Vergabe zusätzlicher Studienplätze bezogen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt haben, trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die festgestellte Zahl zusätzlich ermittelter Studienplätze beträchtlich hinter den Vorstellungen der Antragsteller zurückbleibt. Der Umstand, dass bei den in den Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätzen wegen des Rückgriffs auf die Rangfolge der vom Verwaltungsgericht angeordneten und von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Auslosung vorbehaltlich entsprechender Einschreibungen praktisch feststeht, auf welche Antragsteller diese Studienplätze entfallen werden, gibt dem Senat keine Veranlassung, in den betreffenden Verfahren eine andere Kostenregelung zu treffen, da auch das Begehren dieser Antragsteller darauf gerichtet war, die Auslosung zusätzlicher Studienplätze anzuordnen und sie zuzulassen, sofern in der Verlosung ein Studienplatz auf sie entfällt. Die Konkretisierung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätze auf ihre Person resultiert demnach letztlich daraus, dass das Gericht auf die bereits erfolgte Auslosung zurückgreift und nicht eine erneute Auslosung zur Verteilung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich festgestellten Studienplätze angeordnet hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der Ansatz eines höheren Streitwertes in dem Verfahren 2 B 69/12.NC ist darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin dieses Verfahrens mit ihrem Hauptantrag ein über dasjenige der übrigen Antragsteller deutlich hinausgehendes Begehren verfolgt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.