Beschluss
2 B 276/12
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2012:1011.2B276.12.0A
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Leitsätze
1. Nach der Begriffsbestimmung in der 1. Alternative des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sind auch Satzungsbeschlüsse über die Aufstellung eines Bebauungsplans nach dem § 10 Abs. 1 BauGB als "Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) anzusehen, wenn hierdurch die Zulässigkeit von "bestimmten Vorhaben" im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll.(Rn.12)
2. Bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(Rn.14)
3. Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Auch insoweit ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen.(Rn.14)
4. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.(Rn.14)
5. Die sich für das Normenkontrollverfahren mit Blick auf die Präklusionsregelung in § 2 Abs. 3 UmwRG ergebenden Einschränkungen des Prüfungsstoffs ist bei der Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO zu beachten. Auch insoweit kann ein "vorläufiger" Rechtsschutz nicht weiter reichen als derjenige im Hauptsacheverfahren.(Rn.15)
6. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001 (juris: EGRL 42/2001) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. (Rn.17)
7. Diese Pläne werden nach § 13a Abs. 1 BauGB von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen.(Rn.17)
8. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind. In Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener "Außenbereichsinseln" können grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen "Deutungsbreite" zugänglich ist, ist es zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der "Innenentwicklung" eindeutig der - dann beplanten - Ortslage zuzuordnen.(Rn.18)
9. Zur Frage eines mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB aus den Vorschriften über den besonderen Artenschutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG herzuleitenden Hindernisses für die Umsetzung eines Bebauungsplans. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Begriffsbestimmung in der 1. Alternative des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sind auch Satzungsbeschlüsse über die Aufstellung eines Bebauungsplans nach dem § 10 Abs. 1 BauGB als "Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) anzusehen, wenn hierdurch die Zulässigkeit von "bestimmten Vorhaben" im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll.(Rn.12) 2. Bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(Rn.14) 3. Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Auch insoweit ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen.(Rn.14) 4. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.(Rn.14) 5. Die sich für das Normenkontrollverfahren mit Blick auf die Präklusionsregelung in § 2 Abs. 3 UmwRG ergebenden Einschränkungen des Prüfungsstoffs ist bei der Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO zu beachten. Auch insoweit kann ein "vorläufiger" Rechtsschutz nicht weiter reichen als derjenige im Hauptsacheverfahren.(Rn.15) 6. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001 (juris: EGRL 42/2001) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung. (Rn.17) 7. Diese Pläne werden nach § 13a Abs. 1 BauGB von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen.(Rn.17) 8. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind. In Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener "Außenbereichsinseln" können grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen "Deutungsbreite" zugänglich ist, ist es zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der "Innenentwicklung" eindeutig der - dann beplanten - Ortslage zuzuordnen.(Rn.18) 9. Zur Frage eines mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB aus den Vorschriften über den besonderen Artenschutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG herzuleitenden Hindernisses für die Umsetzung eines Bebauungsplans. (Rn.23) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich unter Verweis auf seine Stellung als anerkannte Umweltschutzvereinigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz des Bundes in dem Normenkontrollverfahren 2 C 275/12 gegen den im August 2012 von der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren erlassenen Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00). Dieser setzt für das östlich der in Nord-Süd Richtung verlaufenden Straße „Am Franzenbrunnen“ und südlich der Verlängerung der Straße „Hohe Wacht“ liegende, bisher von einer Gärtnerei benutzte Gelände im nördlichen Teil eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Hier soll nach dem Plan innerhalb eines durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters eine Kindertagesstätte errichtet werden. Im Süden des ca. 1,3 ha großen Geltungsbereichs ist eine private Grünfläche festgesetzt, die teilweise mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern („Feldgehölze“) versehen ist. Entlang des ebenso wie der Weg an der Nordseite des Grundstücks zur „Hohen Wacht“ als verkehrsberuhigte Verkehrsfläche ausgewiesenen Abschnitts der Straße Am Franzenbrunnen ist eine den dort vorhandenen Bestand ergänzende Anpflanzung einer Baumreihe vorgesehen. Der Antragsteller, der im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens beteiligt worden war und im Mai 20111 vgl. das Schreiben des Antragstellers vom 13.5.2011 an das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerinvgl. das Schreiben des Antragstellers vom 13.5.2011 an das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, macht zur Begründung seines Ende August 2012 anhängig gemachten Normenkontrollantrags unter anderem geltend, er wende sich vor allem deshalb gegen den Bebauungsplan KiTa Franzenbrunnen, weil dieser im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltverträglichkeitsprüfung beschlossen worden sei, obwohl die Antragsgegnerin zeitgleich den damit in engem Zusammenhang stehenden Bebauungsplan „Franzenbrunnen“ im „regulären“ Verfahren aufstelle und dafür eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchführe. Hinsichtlich seiner Antragsbefugnis verweist der Antragsteller darauf, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG darstelle, da er die Zulässigkeit eines Vorhabens nach Nr. 18 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) begründe. Nach dem Wortlaut („kann“) genüge bereits das Bestehen einer entsprechenden Möglichkeit, das heißt einer Pflicht zur Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG. Auch werde der maßgebliche Schwellenwert der dortigen Nrn. 18.7 und 18.8 überschritten. Zu der Grundfläche des Bebauungsplans für die Kindertagesstätte müsse diejenige des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ hinzugerechnet werden. Der § 13a BauGB sei, soweit er die Frage der Verzichtbarkeit einer Umweltprüfung betreffe, eine dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschrift. Gleiches gelte für die von ihm „zuletzt“ gerügten Vorschriften des besonderen Artenschutzes. Auf die gesetzliche Einschränkung, dass es sich um Vorschriften handeln müsse, die „Rechte Einzelner“ begründeten, komme es nicht an, da diese gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Bis zur Anpassung des Gesetzes könnten anerkannte Umweltschutzvereinigungen daher Verstöße gegen Umweltvorschriften darüber hinausgehend unmittelbar auf der Grundlage des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG rügen. Der vorgesehene Standort für die Kindertagesstätte habe bisher im Außenbereich gelegen. Es handele sich daher um die in dem beschleunigten Verfahren nicht zulässige gezielte Inanspruchnahme einer Außenbereichsfläche. Außerdem stehe die Planung in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der „zeitgleich“ betriebenen und noch nicht abgeschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00). Das für diese Fälle geltende Kumulierungsgebot in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB solle die missbräuchliche Aufsplitterung von Projekten verhindern und die nach der so genannten Plan-UP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung für die Umweltprüfung sicherstellen. Lägen daher die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB nicht vor, so helfe auch § 214 Abs. 2a BauGB nicht weiter. Es bestünden europarechtliche Bedenken, ob der deutsche Gesetzgeber nicht die Grenzen des ihm durch Art. 3 Abs. 5 der Plan-UP-Richtlinie eröffneten Wertungsspielraums überschritten habe. Der Gesetzgeber rechtfertige seine Beurteilung, warum bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, mit der eingrenzenden Wirkung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Innenentwicklung“, berücksichtige dabei aber nicht, dass diese infolge der Heilungsvorschrift § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB bis auf wohl eher seltene und schwer nachweisbare Fälle einer bewussten Umgehung keine rechtspraktische Bedeutung haben werde. In der Praxis werde sich die Planerhaltungsvorschrift wie eine gerichtlich nicht kontrollierbare Beurteilungsermächtigung für die Gemeinde zum Absehen von einer Umweltprüfung auswirken. Folge man dem, bliebe es bei der für Bauleitpläne bestehenden Pflicht zur Umweltprüfung im Regelverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB, was die Antragsgegnerin hier verkannt hätte. Von daher erwiese sich zumindest die Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB als europarechtswidrig und nicht anwendbar. Ferner habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, bei der es nicht nur um Fragen des Natur- und Artenschutzes gehe, sondern um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Den umfangreichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG habe die Antragsgegnerin im Verfahren nicht „abgearbeitet“. Es fehle daher bereits an einer ordnungsgemäßen Vorprüfung. Auch hinsichtlich des besonderen Artenschutzrechts bestehe ein Ermittlungsdefizit. Hier sei nur eine „überschlägige Beurteilung“ vorgenommen worden, ob in dem Gebiet besonders geschützte Tier- und Vogelarten zu finden seien. Dem in dem Gebiet per Foto und Video vielfach dokumentierten Vorkommen der Zauneidechse, die nach dem Anhang IV der europäischen FFH-Richtlinie zu den streng geschützten Tierarten gehöre, sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Der Hauptbestand der Art befinde sich in und im Umfeld des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“. Zauneidechsen hätten generell nur einen kleinen Lebensraum. Der für die Realisierung der Kindertagesstätte vorgesehene Straßenausbau und der Bau der Einrichtung selbst führten zur Zerschneidung des Reproduktionsgebiets der Tiere. Mangels Ausweichmöglichkeiten werde der Bestand aller Voraussicht nach vernichtet. Insbesondere das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei individuenbezogen. Entsprechende Untersuchungen habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Insoweit sei ferner das Vorliegen einer „Befreiungslage“ für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und damit der Vollziehbarkeit des Bebauungsplans am Maßstab von § 1 Abs. 3 BauGB nicht geprüft worden. Dieser offensichtliche und auch für das Abwägungsergebnis bedeutsame Mangel habe die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragssteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO. Die Antragsgegnerin ist dem Normenkontrollantrag und dem Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers entgegengetreten. Sie macht geltend, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, zumindest aber offensichtlich unbegründet. Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sei nicht eröffnet. Der Bebauungsplan sei keine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, da er nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG beziehungsweise der Anlage 1 zu diesem Gesetz begründe. Das gelte insbesondere mit Blick auf die dortige Nr. 18.8. Selbst wenn die Grundfläche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mitgerechnet werden müsste, hätte das lediglich die Nichtanwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens zur Folge. Die Mitrechnung nach dieser Vorschrift habe keine Rechtsfolgen für die Frage, ob eine UVP- oder Vorprüfungspflicht nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG bestehe. Ob eine Kumulation von Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen sei, sei den §§ 3b Abs. 2, 3c Satz 5 UVPG zu entnehmen. Bei einer Kindertagesstätte und einem Wohngebiet handele es sich offensichtlich nicht um „Vorhaben derselben Art“. Die Auffassung des Antragstellers, es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil das Plangebiet zuvor im Außenbereich gelegen habe und solche Flächen von vorneherein nicht im beschleunigten Verfahren überplant werden könnten, sei in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend. Zunächst spreche viel dafür, dass das von Bebauung umgebene Gebiet zum Innenbereich gehöre. Dieses sei bis zuletzt für einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und Wirtschaftsgebäuden genutzt worden. Dabei handele es sich nicht – wie der Antragsteller meine – um eine „typische Außenbereichsnutzung“. Selbst wenn der Bereich ganz oder teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, sei er nicht der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren entzogen. Dieser unterlägen auch nach der Verkehrsanschauung dem Siedlungsbereich zuzurechnende und – wie hier – bereits baulich vorgeprägte Flächen, hinsichtlich derer die Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zweifelhaft sein könne. Damit übereinstimmende Wertungen enthielten der Flächennutzungsplan, der Wohnbaufläche darstelle, der Landschaftsplan und auch der Landesentwicklungsplan Siedlung. Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB werde nicht überschritten. Die Grundfläche des noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ sei nicht mitzurechnen. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen beiden Plangeltungsbereichen im Sinne des Kumulationsgebots liege nicht vor. Bereits derzeit bestehe unabhängig von einer möglichen zukünftigen Entstehung eines neuen Wohngebiets am Franzenbrunnen im konkreten Einzugsbereich ein dringender Bedarf an Kindertages- und Krippenplätzen zur Erfüllung der bundesrechtlich für 2013 vorgegebenen Versorgungsquote. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Die notwendige zügige Durchführung der Planung für die Errichtung einer Kindertagesstätte unabhängig von der Ausweisung eines Wohngebiets sei auch bei zeitlich paralleler Verfahrensgestaltung nicht zu erreichen gewesen. Die Planungen für das angestrebte Wohnbaugebiet nähmen wegen der „Größe und Komplexität noch erhebliche Zeit in Anspruch“. Der sachliche Zusammenhang lasse sich auch nicht aus der später geplanten Überarbeitung des Verkehrskonzepts für das gesamte Gebiet im Falle einer Realisierung des Wohngebiets herleiten. Was artenschutzrechtliche Verbote angehe, könne ein eventuelles artenschutzrechtliches Hindernis nur im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB Bedeutung erlangen. Das sei indes keine dem Umweltschutz dienende Bestimmung, deren Nichteinhaltung der Antragsteller erfolgreich rügen könne. Da sie – die Antragsgegnerin – davon ausgehe, dass das Thema Artenschutz nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein könne, werde auf diesen Vortrag nur „höchst vorsorglich“ erwidert, zumal der Antragsteller hierzu im Verfahren und auch sonst vor der Stellung des Normenkontrollantrags keine Einwendungen erhoben habe. Das im Rahmen der Aufstellung des Plans eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten unterstelle ein potentielles Vorkommen der Zauneidechse. Der Artenschutzbeitrag vom August 2011 komme ungeachtet der individuenbezogenen Bedeutung des Tötungsverbots zu dem Ergebnis, dass dem Vollzug des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden, weil sich der Erhaltungszustand der Population der Zauneidechse auch im Falle einer unwahrscheinlichen Tötung einzelner Exemplare nicht verschlechtern würde. Einen auch nur annähernd gleich gut geeigneten Standort für die Kindertagesstätte gebe es in der Umgebung nicht. Mit Blick auf die Zauneidechsen dränge sich der Standort sogar geradezu auf. In dem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin eine ergänzende aktuelle fachliche Stellungnahme zur Planungsbetroffenheit der Zauneidechse zu den Akten gereicht. Zu dem Eilrechtsschutzbegehren verweist die Antragsgegnerin ergänzend darauf, dass eine Verletzung von Vorschriften des Umweltschutzes, die der Antragsteller rügen könne, nicht vorliege. Würde der Bebauungsplan entsprechend ihrem Antrag außer Vollzug gesetzt, sei die wegen des feststehenden Fehlbedarfs im Einzugsgebiet im Interesse der Eltern und Kinder dringend notwendige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte zum Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 selbst bei einer zügigen Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht realisierbar. Bauarbeiten an der erforderlichen Bodenplatte seien während der Wintermonate nicht möglich. Könne eine Fertigstellung nicht bis Ende 2013 erfolgen, seien Fördermittel „bedroht“. Zudem müssten eventuelle Schadensersatzforderungen bei der Nichterfüllbarkeit von Ansprüchen auf einen Krippenplatz „aus Steuermitteln bedient“ werden. Am 8.10.2012 hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Kindertagesstätte erteilt. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Dem Antrag des Antragstellers, den am 26.6.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach dem § 13a BauGB beschlossenen und am 8.8.2012 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden. Dabei ist zwar vom Vorliegen eines für derartige Begehren erforderlichen – gesteigerten – Rechtschutzinteresses in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Der Antragssteller hat vorgetragen, dass nach Erklärungen der Antragsgegnerin noch im Verlaufe des Oktober 2012 mit der Aufnahme der Bauarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass mit Blick auf den kommenden Winter aus „betontechnologischen Gründen“ zügig mit dem Bau des Gebäudes begonnen werden solle. In Vorbereitung des für den 22.10.2012 vorgesehenen Beginns der Bauarbeiten zur Herstellung der Bodenplatte der Kindertagesstätte solle am 15.10.2012 ein Bauzaun errichtet und am 17.10.2012 unter anderem durch Rodungsarbeiten die „Baustelle eingerichtet“ werden. Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das der Antragsteller durch den Normenkontrollantrag im Ergebnis verhindern will, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,2 so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149 lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen. Der Vorgang soll hier nicht kommentiert werden, gibt dem Senat aber für künftige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Beteiligung der Antragsgegnerin Veranlassung, die Abwicklung solcher Verfahren zu überdenken. Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ ist jedoch deswegen unzulässig, weil ihm die für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendige Antragsbefugnis fehlt und diese Sachentscheidungsvoraussetzung auch für das vorliegende Verfahren auf eine der Entscheidung in der Hauptsache vorgeschaltete Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend gilt. Ein Antragsteller, der in der Hauptsache keinen Rechtsschutz erhalten kann, besitzt kein schutzwürdiges Interesse an einer vorläufigen Regelung. Dabei ist mit Blick auf den nachbarschützenden Charakter des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB)3 vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 zunächst festzuhalten, dass der Antragsgegner als Umweltverband vom Plangeber in der Abwägung zu berücksichtigende „eigene“ Belange nicht reklamieren kann. Der Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers, dass der § 2 Abs. 1 UmwRG4 vgl. das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom 7.12.2006, BGBl. I 2006, 2816 zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 32 des Gesetzes vom 24. Februar 2012, BGBl. I 2012, 212vgl. das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG, (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom 7.12.2006, BGBl. I 2006, 2816 zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 32 des Gesetzes vom 24. Februar 2012, BGBl. I 2012, 212 trotz des Fehlens einer der Regelung für die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) entsprechenden Öffnungsklausel für abweichende sonstige gesetzliche Regelungen in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich als gleichrangiges späteres Bundesrecht in dem dort genannten Umfang anerkannten Umweltschutzverbänden auch eine Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren vermitteln kann. Auf die Frage einer gegenwärtigen innerstaatlichen Direktwirkung der Sätze 2 und 3 des Art. 10a Abs. 3 der UVP-Richtlinie5 vgl. insbesondere zu § 2 Abs. 5 UmwRG EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-115/09 – DVBl. 2011 757 = NVwZ 2011, 801vgl. insbesondere zu § 2 Abs. 5 UmwRG EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-115/09 – DVBl. 2011 757 = NVwZ 2011, 801 in dem Zusammenhang kommt es demgemäß hier nicht an. Die hierfür erforderliche Eröffnung des in § 1 UmwRG in Anknüpfung unter anderem an die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)6 vgl. die Neubekanntmachung vom 24.2.2010, BGBl. I 2010, 94, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.8.2012, BGBl. I 2012, 1276vgl. die Neubekanntmachung vom 24.2.2010, BGBl. I 2010, 94, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.8.2012, BGBl. I 2012, 1276 geregelten Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes lässt sich im vorliegenden Fall nicht bejahen. Der Normenkontrollantrag richtet sich nicht, wie von dem hier in Betracht kommenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gefordert, gegen eine „Entscheidung“ im Sinne des § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG (lit. a) oder nach ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften (lit. c)7 vgl. hierzu das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3vgl. hierzu das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3 eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen „kann“. Letzteres ist für die landesrechtliche Regelung unschwer zu verneinen. Der Abschnitt 3 der in dem § 3 Abs. 1 SaarlUVPG in Bezug genommenen Anlage 1 zu dem Gesetz erfasst nur „baurechtliche Vorhaben“, für die „kein“ Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde. Nichts anderes gilt im Ergebnis für das UVPG des Bundes. Nach der hier thematisch einschlägigen Begriffsbestimmung in der 1. Alternative des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sind auch Satzungsbeschlüsse über die Aufstellung eines Bebauungsplans nach dem § 10 Abs. 1 BauGB als „Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG) anzusehen, jedoch nur dann, wenn hierdurch die Zulässigkeit von „bestimmten Vorhaben“ im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Letzteres ist nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob darunter nur die innerhalb der einschlägigen Vorhabengruppe 18 der Anlage 1 zum UVPG („bauplanungsrechtliche Vorhaben“) ausdrücklich von der Art her konkretisierten Bauvorhaben wie Feriendörfer und Hotelkomplexe (Nr. 18.1), Campingplätze (Nr. 18.2), Freizeitparks (Nr. 18.3), Parkplätze (Nr. 18.4), „Industriezonen“ (Nr. 18.5) und Einkaufszentren (Nr. 18.6) fallen, zu denen die Kindertagesstätte nicht gehört. Selbst wenn man – mit dem Antragsteller – als „bestimmte Vorhaben“ auch die nicht näher konkretisierten „Städtebauprojekte“ der Nr. 18.7 und Nr. 18.8 ansehen wollte, ergäbe sich insoweit ein unterer Schwellenwert von 20.000 qm im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 nach der Planung zulässigerweise zu versiegelnder Grundfläche, unterhalb dessen weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend (Spalte 1) noch eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall nach § 3c Satz 1 UVPG (Spalte 2, „A“) durchzuführen ist. Dieser Wert wird durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan („KiTa Franzenbrunnen“), dessen gesamter Geltungsbereich lediglich etwa 1,3 ha (13.000 qm) umfasst, nicht erreicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist dabei keine „Gesamtbetrachtung“ mit dem Ergebnis einer „Hinzurechnung“ der nach den gegenwärtigen Planungen der Antragsgegnerin im Rahmen des Bebauungsplans für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ auszuweisenden Grundflächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 vorzunehmen. Die umweltrechtliche Kumulationsregelung in § 3b Abs. 2 UVPG betrifft verschiedene „Vorhaben derselben Art“, die in einem „engen“ Zusammenhang stehen (Satz 1). Letzteres ist dann gegeben, wenn sie als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (Nr. 1) oder wenn sie als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen (Nr. 2). Das Wohngebiet und eine Kindertageseinrichtung sind zwar möglicherweise beides „Vorhaben“, aber nicht „derselben Art“. Daher „kann“ auch insoweit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen werden und zwar unabhängig davon, ob in (anderen) Einzelfällen eine Pflicht zur Vorprüfung besteht, diese durchgeführt oder missachtet wurde oder zu welchem Ergebnis sie jeweils geführt hat. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist daher mangels Antragsbefugnis (§§ 47 Abs. 2 VwGO, 2 Abs. 1 UmwRG) unzulässig. Das schließt gleichzeitig die Befugnis zur Stellung eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO – ebenfalls – auf der Ebene der Sachentscheidungsvoraussetzungen aus. Der Senat sieht sich indes aus Anlass des Rechtsschutzersuchens des Antragstellers wegen der in Kürze absehbaren Schaffung (baulicher) Tatsachen durch die Antragsgegnerin veranlasst, auch zu den durch den Antrag inhaltlich aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Für den Fall, dass man (allein) bereits die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Kumulierungsgebots (§ 3b Abs. 2 UVPG) zum Anlass nehmen wollte, die potentielle („kann“) Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG zu bejahen, hätte im Rahmen der Begründetheit Folgendes zu gelten: Eine vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren wäre hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.8ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.9 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62 Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse des Antragstellers ergibt sich nach diesem Maßstab nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“, aus denen seine Unwirksamkeit hergeleitet werden könnte, lassen sich dem Vortrag des Antragstellers in dem Verfahren 2 C 275/12 nicht entnehmen. Bei Rechtsbehelfen von Umweltvereinigungen nach § 2 UmwRG ist bei der Beurteilung der Begründetheit des Normenkontrollantrags die spezielle – über das allgemeine Einwendungserfordernis des § 47 Abs. 2a VwGO auf der Ebene der Zulässigkeit10 vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, SKZ 2012, 113vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, SKZ 2012, 113 hinausgehende – Präklusionsregelung in § 2 Abs. 3 UmwRG zu beachten. Danach ist eine Vereinigung, der im Verlaufe des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war, „mit allen Einwendungen ausgeschlossen“, die sie nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Daher beschränkt sich der Prüfungsumfang auf der Ebene der Begründetheit des Normenkontrollbegehrens des Antragsstellers auf die von ihm im Rahmen seiner Beteiligung im Aufstellungsverfahren im Mai 2011 erhobenen Einwendungen. Diese Vorgabe ist auch bei der Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO zu beachten. Auch insoweit kann ein „vorläufiger“ Rechtsschutz nicht weiter reichen als derjenige im Hauptsacheverfahren. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht zumindest von daher eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan im Ergebnis hinsichtlich seiner Wirksamkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Die von dem Antragsteller mit Datum vom 13.5.2011 abgegebene Stellungnahme zum damaligen Entwurf des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ beschränkt sich – neben einem allgemeinen knappen und nicht weiter erläuterten Bestreiten des „Bedarfs“ für die Einrichtung – im Wesentlichen auf eine Verneinung der Voraussetzungen für die Durchführung der Planung im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a Abs. 1 BauGB (2007). Diese in der Begründung zum Normenkontrollantrag vertiefte Argumentation rechtfertigt nicht die Annahme einer evidenten Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 200111vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2 eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.12vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316 Diese Pläne werden nun nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB13vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen. Die vorliegend allein mögliche summarische Prüfung spricht dafür, dass die Verfahrensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller mit Blick auf den Anwendungsbereich des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB „Bedenken“ erhoben hat, dass eine von der Antragsgegnerin vorgenommene „Zurechnung“ des Gebiets zum „Innenbereich“ einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,14vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls)vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls) der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind.15vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27 Entgegen der Ansicht des Antragstellers können in Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener „Außenbereichsinseln“ grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Schon von daher ließe sich selbst dann von vorneherein jedenfalls kein offensichtlicher Wirksamkeitsmangel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ herleiten, wenn der Plangeltungsbereich oder ein Teil desselben vor dem Planerlass nicht der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Alt-A-Stadt zuzurechnen gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint es – auch wenn sich diese Frage abschließend erst auf der Grundlage einer dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Ortseinsicht beantworten lässt – zumindest nicht fernliegend, dass das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende, gegenwärtig mit Anlagen einer von der Neuen Arbeit Saar gGmbH zum Gemüse- und Obstanbau sowie zur Produktion von Zierpflanzen benutzten Gärtnerei bebaute, lediglich durch die schmale Straße „Am Franzenbrunnen“ von den Wohnhäusern am östlichen Ende der Diedenhofer Straße getrennte Grundstück ebenfalls der Ortslage von Alt-A-Stadt zuzuordnen ist, zumal auch von Osten her die Bebauung des Ortsteils gerade in jüngerer Vergangenheit – aus anderen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt – auf der Grundlage einer so genannten Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Richtung auf das hier zur Rede stehende Plangebiet zu fortentwickelt wurde.16 vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 – Schließlich ist es gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen „Deutungsbreite“ zugänglich ist, zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der „Innenentwicklung“ eindeutig der – dann beplanten – Ortslage zuzuordnen. Der Antragsteller macht ferner voraussichtlich erfolglos eine Missachtung der Größenvorgabe in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geltend. Danach darf ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Dessen Plangebiet weist – wie in anderem Zusammenhang erwähnt – eine Fläche von lediglich ca. 1,3 ha (13.000 qm) auf. Das durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesene Baufenster für die Errichtung der Kindertagesstätte erfasst zudem nur einen Teil davon im Norden des Plangebiets. Auch hinsichtlich des bodenrechtlichen Kumulierungsgebots in der Nr. 1 des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers vieles dafür, dass im Rahmen der Flächenbestimmung nicht auch die in dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) voraussichtlich festzusetzenden überbaubaren Flächen im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 hinzugerechnet werden müssen. Vielmehr gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand gute Gründe, den insoweit nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erforderlichen „engen“ sachlichen Zusammenhang zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf den bereits jetzt mit Blick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Schaffung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen bis 2013 im Einzugsbereich der geplanten Einrichtung bestehenden Mangel verwiesen, der unabhängig von dem Ausgang des Planaufstellungsverfahrens für ein – gegebenenfalls einen noch gesteigerten Bedarf begründendes – (weiteres) Wohngebiet einen Ausbau des diesbezüglichen Angebots zur Befriedigung der Rechtsansprüche der Eltern und Kinder erfordert. Zum Beleg hat die Antragsgegnerin auf die entsprechenden Angaben des Regionalverbands A-Stadt als dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen, dessen Direktor die Berechnungsgrundlagen in einem Schreiben vom August 2012 an die Vorsitzende der sich gegen eine weitere Bebauung in dem Gebiet richtenden „Bürgerinitiative Franzenbrunnen e.V.“ detailliert erläutert hat.17 vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsaktevgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte Dass das Vorhandensein einer weiteren Kindertagesstätte in dem Bereich im Falle einer Realisierung des neuen Wohngebiets möglicherweise die Attraktivität auch dieser Grundstücke erhöhen würde, mag sein. Die Realisierung der Kindertagesstätte ist städtebaulich in ihrer Sinnhaftigkeit aber nicht auf ein zusätzliches Wohngebiet „Franzenbrunnen“ angewiesen. Zumindest offensichtlich fehlerhaft ist der Rückgriff der Antragsgegnerin auf das „beschleunigte“ Verfahren im Sinne des § 13a BauGB deswegen jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Wäre aber demnach – wofür zumindest Vieles spricht – von einem Bebauungsplan mit einer zugelassenen Baufläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 von (deutlich) unter dem (unteren) Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auszugehen, so käme auch dem Einwand des Antragstellers, dass hier eine „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bezogen auf Auswirkungen auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter bestanden habe, für die Beantwortung der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans unter verfahrensrechtlichen Aspekten keine entscheidende Bedeutung zu. Bei den von der Umweltprüfungspflicht grundsätzlich freigestellten „kleinen Bebauungsplänen“ reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz18 vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasstvgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen (Satz 5). Keiner dieser beiden Gründe für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier voraussichtlich gegeben, wobei hinsichtlich der Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB bei der Fehlerfolgenbeurteilung die spezielle Unbeachtlichkeitsregelung in § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB zu berücksichtigen wäre. Das zuständige Fachministerium hat ferner im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens bereits im April 2011 allgemein erklärt, dass „weder Schutzgebiete nach Naturschutzrecht oder übergeordnete Planungen des Naturschutzes“ entgegenstünden und dass von daher aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestünden.19 vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin –vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin – Dass es sich bei dem Gelände der Gärtnerei – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein „faktisches“ Schutzgebiet mit gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen. Ob der Antragsteller darüber hinaus vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 3 UmwRG – wie die Antragsgegnerin, die insoweit nur „höchst vorsorglich“ Stellung genommen hat, vorträgt – in dem Normenkontrollverfahren (2 C 275/12) gehindert ist, die dort von ihm erhobenen Einwände einer Verletzung der Vorschriften über den besonderen Artenschutz (§ 44 BNatSchG) mit Erfolg geltend zu machen, kann offen bleiben. In der erwähnten Stellungnahme vom 13.5.2011 hat der Antragsteller lediglich in einem Nebensatz pauschal behauptet, dass sich im Falle der Durchführung der wegen § 13a Abs. 1 BauGB nicht erforderlichen Umweltprüfung „hätte herausstellen müssen“, dass „dort“ streng geschützte Tierarten „einen Lebensraum hätten“. Soweit der Antragsteller damals auf Verdacht die Smaragdeidechse als vorkommend „in den Raum gestellt“ hat,20 vgl. in dem Zusammenhang auch die Stellungnahme des Antragsgegners im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ vom 27.4.2012 (35/2012), in der wieder (andere) „zu erwartende“ Tiere benannt werden, allerdings bei den Kriechtieren nicht die Smaragdeidechsevgl. in dem Zusammenhang auch die Stellungnahme des Antragsgegners im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ vom 27.4.2012 (35/2012), in der wieder (andere) „zu erwartende“ Tiere benannt werden, allerdings bei den Kriechtieren nicht die Smaragdeidechse ist diese in ihrer in Westeuropa beheimateten Form (lacerta bilineata) – anders als die so genannte „östliche“ Smaragdeidechse (lacerta viridis) und die vom Antragsteller weiter angeführte Zauneidechse (lacerta agilis) bei der Aufzählung der Arten aus der Familie der echten Eidechsen (lacertidae) im Anhang IV zur europäischen FFH-Richtlinie21 vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie, wobei beide Arten der Smaragdeidechse bereits seit 1991 als (selbständig) unterschieden werdenvgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie, wobei beide Arten der Smaragdeidechse bereits seit 1991 als (selbständig) unterschieden werden - jedenfalls in der ursprünglichen Fassung – nicht aufgeführt. Die Ausführungen in dem Schreiben stehen zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Antragsteller geforderten Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Bereichs des geplanten Wohngebiets „Franzenbrunnen“ und legen daher die Interpretation sehr nahe, dass sich der Einwand eines möglichen Vorkommens der Reptilien und des weiter benannten Gelbspötters (hippolais icterina) auf diesen Bereich bezieht. Ein substantiierter Einwand im Sinne des § 2 Abs. 3 UmwRG kann darin schwerlich gesehen werden. Der Frage eines diesbezüglichen Einwendungsausschlusses muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden. Sofern man hinsichtlich des besonderen Artenschutzes eine Rügebefugnis des Antragstellers annimmt, ließe sich nicht feststellen, dass dem Bebauungsplan aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung in dieser Hinsicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers in der Begründung des Normenkontrollantrags ergibt sich insbesondere aus den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ersichtlich kein zwingendes Hindernis für den Bau der geplanten Kindertagesstätte an der vorgesehenen Stelle. Von einem am Maßstab des § 44 Abs. 5 BNatSchG unüberwindbaren rechtlichen Hindernis für den Planvollzug musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung im Juni 2012 nicht ausgehen. Dem § 44 BNatSchG ist ein spezielles Schutzsystem für besonders beziehungsweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unter anderem in Form von Zugriffs- und Störungsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu entnehmen. Die für die Fauna einschlägigen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG differenzieren nach besonders geschützten (Nr. 1 und Nr. 3) und streng geschützten Arten (vgl. Anhang IV zur FFH-RL).22 Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7).Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7). Die Klassifizierung findet sich in den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Ein für die Planung notwendiges Korrektiv für die keiner Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zugänglichen gesetzlichen Verbote enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, erfordert der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,23 vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratschin Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifftvgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratschin Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend. Die Antragsgegnerin hat zunächst im Rahmen des Aufstellungsverfahrens – möglicherweise veranlasst durch das Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 13.5.2011 über die Anforderungen des § 13a BauGB hinausgehend eine naturschutzfachliche Untersuchung durch einen externen Gutachter vornehmen lassen, obwohl es sich bei dem konkreten Planbereich nicht um „natürliche“ Flächen, sondern um ein durch die Bebauung und den Betrieb der Gärtnerei anthropogen stark überprägtes Gebiet handelt, das – von daher konsequent – nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan des Regionalverbands A-Stadt als Wohnbaufläche dargestellt und im Landesentwicklungsplan Umwelt (2006) und auch im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als Siedlungsfläche gekennzeichnet ist. Das Gutachten vom August 20113vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011 orientiert sich am Leitfaden des Ministeriums für Umwelt 2001 und enthält eine Einschätzung des Artenspektrums von Fauna und Flora unter besonderer Berücksichtigung festgestellter sowie möglicherweise vorhandener besonders zu schützender Tier- und Pflanzenarten sowie eine Bilanzierung des Eingriffs. Bei Zugrundelegung dieses Gutachtens gab und gibt es aufgrund der Lage in „besiedeltem Gebiet sowie der Biotopausstattung“ keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans seltene oder gar bedrohte Tierarten vorkommen oder dass – wenn man das hier so bezeichnen möchte – ein „Lebensraumverlust“ gerade für stenöke Tierarten, die nur geringe Schwankungen der für sie relevanten Umweltfaktoren vertragen, weil sie nur enge Toleranzbereiche für die sie betreffenden Umweltfaktoren besitzen und daher auf bestimmte Biotope angewiesen sind, zu befürchten wäre. Das wird von dem Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Hinweis begründet, dass es sich vorliegend um „anthropogen geschaffene, überall in menschlichen Siedlungen zu findende Lebensräume handele, so dass die hier vorkommenden Arten weit verbreitet seien und als Kulturfolger in jedem Garten und Park vorzufinden seien.25 vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere),vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere), Ausweislich des zugehörigen Bestandsplans befinden sich im festgesetzten Baufenster für die Kindertagesstätte neben voll- und teilversiegelten Flächen (Wege, Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude) ganz überwiegend größere zum Anbau von Gemüse genutzte Flächen. Dementsprechend konnte der Gutachter bei einer Begehung des Plangebiets, das heißt des Geländes der Gärtnerei nur wenige „Faunenvertreter“ feststellen. Insbesondere konnten „keine Reptilien“ erfasst werden.26 vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere),vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere), Derselbe Gutachter hat ferner einen speziell an artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG orientierten Artenschutzbeitrag erstellt.3vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011 Bezogen auf den Vortrag des Antragstellers findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse (lacerta agilis) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“.3vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29 Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Dafür spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Die Argumentation des Antragstellers in der Begründung seines Normenkontrollantrags, dass der Bau der Kindertagesstätte zu einer „Zerschneidung des Reproduktionsgebiets“ der Zauneidechse und in deren Folge zur „Vernichtung des Bestands“ führen werde, rechtfertigt angesichts der Weitläufigkeit der Verbreitungsbereiche im Nordwesten und – vor allem – im Süden und Südosten des Bauplatzes sicher keine andere Beurteilung, zumal (zusätzlich) eine Schließung des Korridors nicht eintritt und auch die vorhandene bauliche und sonstige Nutzung des Gärtnereigrundstücks bereits eine Barriere darstellen dürfte. Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren in der Hauptsache vorzubehalten. Wesentlich näher an den Realitäten erscheint im Übrigen die ebenfalls im Planaufstellungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Naturschutzbundes Deutschland (NABU).29 vgl. dazu das Schreiben des Landesverbands Saarland e.V. vom 2.5.2011 an das Planungsamt der Antragsgegnerinvgl. dazu das Schreiben des Landesverbands Saarland e.V. vom 2.5.2011 an das Planungsamt der Antragsgegnerin Darin heißt es nach der Feststellung, dass das Plangebiet durch den „vorhandenen Gartenbaubetrieb der Neuen Arbeit Saar bereits mit einer Vielzahl von kleinen und Kleinstgebäuden und Schuppen versehen“ sei, so dass das Gebiet durch die geplante Maßnahme keine Verschlechterung erfahre, wenn um das Gebäude der Kindertagesstätte herum „grüne Strukturen aus einheimischen Pflanzen … erhalten“ würden. Insgesamt gibt es daher gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen voraussichtlich nicht an. Würde der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben. Da demgegenüber aus den genannten Gründen keine gravierenden negativen Auswirkungen auf die vom Antragsteller „vertretenen“ umwelt- und naturschutzrechtlichen Belange festgestellt werden können, war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ nicht zu entsprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren30vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 275/12 –vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 275/12 – auszugehen.31vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 – Der Beschluss ist unanfechtbar.