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Beschluss

2 B 223/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen den am 29.6.2017 von dem Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotel N...“. Der Satzungsbeschluss wurde in den N... Nachrichten vom 21.7.2017 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Gebiet für den Fremdenverkehr“ fest. Als zulässige Arten von Nutzungen sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes (hier: Hotel), Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe (hier: Bäckerei mit Café) genannt. In der Begründung zu dem Bebauungsplan ist ausgeführt, durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Familienhotels in der Ortsmitte von N... geschaffen. Die Eröffnung eines Familienhotels in räumlicher Nähe zum Bostalsee mit geplanten 42 Doppelzimmern führe zu einer weiteren Verbesserung des touristischen Angebots. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks B-Straße (Flurstücke 9/1 und 9/2 der Gemarkung N..., Flur ...). Dieses Grundstück liegt östlich des Plangebiets und grenzt unmittelbar an dieses an. Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer der Flurstücke 83/1, 83/2 und 82/2 der Gemarkung N..., Flur .... Diese grenzen westlich an das Plangebiet an. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist am 2.7.2018 – 2 C 222/18 - eingegangen. Gleichzeitig stellten die Antragsteller den Antrag, den Vollzug des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hotel N...“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag auszusetzen. Zur Begründung dieses Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO machen die Antragsteller geltend, der Bebauungsplan sei bereits in formell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. Der Bekanntmachungstext vom 21.7.2017 enthalte irreführende Angaben. Dort heiße es, der Gemeinderat habe die „Aufstellung“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Satzung beschlossen und der Satzungsbeschluss zur „Aufstellung“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hotel N...“ werde bekannt gegeben. Durch diese Wortwahl werde dem Leser nicht eindeutig mitgeteilt, dass das Planverfahren mit dem Satzungsbeschluss abgeschlossen wurde. Des Weiteren sei die Bekanntmachung unvollständig, da ein Hinweis auf den Sitz der Behörde fehle. Der Bebauungsplan leide auch deshalb an einem formellen Fehler, weil ihm mit dem erforderlichen Vorhaben- und Erschließungsplan ein wesentlicher Bestandteil fehle. Die Festsetzungen des Bebauungsplans würden den Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans entsprechen und keine Festsetzungen zu dem tatsächlich geplanten Vorhaben beinhalten. Des Weiteren erweise sich die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB als fehlerhaft. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sei ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werde, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder nach Landesrecht unterlägen. Die Antragsgegnerin habe die Erforderlichkeit einer allgemeinen Vorprüfung verkannt. Auf dem Bebauungsplan fänden gemäß § 74 Abs. 1 UVPG die Vorschriften des UVPG in der vor dem 20.7.2017 geltenden Fassung Anwendung. Der deutsche Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG klargestellt, dass der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan eine „Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben“ beinhalte. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hotel N...“ ermöglichten die Ansiedlung von Vorhaben, für die die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach der Anlage 1 zum UVPG bestehe. Die textliche Festsetzung unter Ziffer 1.1 Nr. 1 setze fest, dass im Plangebiet Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Hotel) zulässig seien. Eine Einschränkung bzgl. der zulässigen Zimmer bzw. Bettenzahl werde in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vorgenommen. Derartige Einschränkungen ergäben sich auch nicht aus einem wirksamen Vorhaben- und Erschließungsplan. Damit seien nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auch Vorhaben zulässig, für die nach Ziffer 18.1, 18.1.2 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen sei. Der Bebauungsplan stelle nämlich nicht sicher, dass die Zahl von 100 Betten bzw. 80 Gästezimmern nicht überschritten werde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass in der Begründung zum Bebauungsplan angegeben werde, wie viele Zimmer das Hotel voraussichtlich haben werde. Für die Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben sei ausschließlich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans abzustellen. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich auch aus der Abwägungsrelevanz der zu erwartenden Umwelteinwirkungen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, die durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens zu erwartenden Immissionen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, was sie nicht in ausreichendem Maße getan habe. Im vorliegenden Fall sei eine durchwachsene Streuobstwiese mit alten Birken und Linden überplant worden. Bei dieser Streuobstwiese handele es sich um einen Rückzugs- und Nahrungsraum für Vögel und Kleinsäuger. Auch die Auswirkungen der Beseitigung dieser Fläche für die Natur und die Umwelt seien bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen gewesen, was die Plangeberin ebenfalls versäumt habe. Im vorliegenden Fall seien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.v. § 3c UVPG zu erwarten mit der Folge, dass das Vorhaben nicht nur Vorprüfungs- sondern auch UVPG-pflichtig sei. Die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin bezüglich der Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauBG habe zur Folge, dass in der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nicht auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hingewiesen worden sei. Die Beachtlichkeit dieses Fehlers ergebe sich aus § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Mit der fehlenden Berücksichtigung der Umweltbelange sei auch die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials gemäß § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft erfolgt. Dieser Fehler sei nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Zudem wäre der Begründung des Bebauungsplans gemäß § 2a Satz 2 u. 3 BauGB ein Umweltbericht beizufügen gewesen. Dessen Fehlen stelle gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ebenfalls eine beachtliche Verletzung der Verfahrensvorschriften dar. Der Bebauungsplan sei auch in materieller Hinsicht unwirksam. Er könne aufgrund des Fehlens eines wirksamen Vorhaben- und Erschließungsplans nicht auf § 12 BauGB gestützt werden. Das Vorliegen eines Vorhabens- und Erschließungsplans sei nach § 12 Abs. 6 BauGB unabdingbare Voraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein wirksamer Vorhaben- und Erschließungsplan könne nicht lediglich Inhalt der Planbegründung sein. Auch inhaltlich werde nicht in ausreichendem Maße dargelegt, wie das Projekt nach Art und Maß der baulichen Nutzung gestaltet werden solle. Ferner sei die textliche Festsetzung unter Ziffer 1.1 Nr. 3 unwirksam, weil sie nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden könne. Die betreffende Festsetzung enthalte gebietsbezogene vorhabenunabhängige Verkaufsflächenbeschränkungen. Auch im Rahmen des § 11 BauNVO sei es der planenden Gemeinde nicht gestattet, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung beruhten. Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen sei der BauNVO grundsätzlich fremd. Eine auf das Sondergebiet insgesamt bezogene Kontingentierung der Verkaufsflächen öffne das Tor für sogenannte „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Grundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen solle. Es genüge nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt ihres Satzungsbeschlusses – z. B. weil sie mit einem Vorhabenträger einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag beschlossen habe – davon ausgehen könne, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen seien nur dann identisch, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebes zuließe. Gemessen daran sei die textliche Festsetzung unter Ziffer 1.1 Nr. 3 unwirksam. Diese lasse dem Wortlaut nach eine Vielzahl von Bäckereibetrieben mit Café zu. Ferner mangele es dem festgesetzten Sondergebiet an einer wirksamen Festlegung der Zweckbestimmung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Eine eindeutige Festsetzung der Zweckbestimmung fehle vorliegend. Während unter Ziffer 1 der textlichen Festsetzung zunächst die Zweckbestimmung „Hotel“ bestimmt werde, heiße es unter Ziffer 1.1: „Das Plangebiet wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 11 Abs. 2 als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Gebiet für den Fremdenverkehr“ festgesetzt.“ Damit enthalte der Bebauungsplan zwei divergierende Zweckbestimmungen für das Sondergebiet. Der Wertung des § 22 Abs. 1 Satz 3 BauGB könne entnommen werden, dass der Begriff des Fremdenverkehrs wesentlich weiter als der Begriff des Hotels zu verstehen sei. Der Bebauungsplan leide des Weiteren an erheblichen Mängeln im Abwägungsvorgang. Insoweit verweisen die Antragsteller auf die Ausführungen unter Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 25.6.2018, mit dem sie die Verletzung von Verfahrensfehlern gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht haben. Der Vollzug des Bebauungsplans würde zu einem schweren Nachteil für sie führen. Seine Festsetzungen würden in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft die Errichtung von Hotels, Schank- und Speisewirtschaften sowie eine unbegrenzte Anzahl von Bäckereien mit Cafés zulassen. Die Festsetzungen gewährleisteten zudem nicht die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Einschränkung der Anzahl der Gästezimmer bei dem geplanten Hotel. Daher könne auf der Grundlage des Bebauungsplans ein weitaus größerer Betrieb verbunden mit dem entsprechenden Liefer- sowie An- und Abfahrtsverkehr errichtet werden. Bei einem Planvollzug würden sie, die Antragsteller, einer unabsehbaren Belastung durch Verkehr und Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt werden. Zudem seien weitreichende Lärmimmissionen durch die Errichtung der Stellplatzanlage im nördlichen Plangebiet zur erwarten. Dies betreffe insbesondere das Grundstück des Antragstellers zu 2), das unmittelbar an das für die Stellplatzanlage vorgesehene Flurstück angrenze. Selbst wenn man das von der Antragsgegnerin beabsichtigte und in der Planbegründung auf den Seiten 11 und 12 skizzierte Vorhaben zugrunde lege, habe die Antragsgegnerin auch für dieses Vorhaben den zu erwartenden Zusatzverkehr sowie die damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen nicht untersucht. Gleiches gelte für die sonstigen Immissionen, die von dem Vorhaben zu erwarten seien. Hierfür hätte die Antragsgegnerin ein Verkehrsgutachten sowie ein Lärmgutachten in Auftrag geben müssen. Die Antragsgegnerin ist dem Eilrechtschutzbegehren entgegengetreten. Sie macht geltend, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Ihre Grundstücke lägen nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Sie könnten sich nicht auf das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot stützen, da nicht dargetan sei, dass sie in abwägungserheblichen Interessen berührt würden. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms müsse dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig sei oder sich nur unwesentlich auf Nachbargrundstücke auswirke. Aus der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vom 6.3.2017 ergebe sich, dass hinsichtlich der Pkw-Stellplätze, die auch während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) vom Personal genutzt werden sollen, zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen ein Mindestabstand von 15 m zu den nächstgelegenen Wohnraumfenstern erforderlich sei. Dies habe sie - die Antragsgegnerin - berücksichtigt. Dabei spiele auch die Anordnung der geplanten Stellplätze eine Rolle. Auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer 81/2 seien lediglich 23 bis 24 Stellplätze geplant. Weitere Stellplätze würden auf dem Grundstück des Investors in der N... Straße 49 nachgewiesen. Dies führe - lege man eine An- und Anfahrt pro Tag zugrunde - zu maximal 48 Fahrbewegungen/Tag auf dem kurzen Teilstück der Straße „Am Sch...“, die von der Sch... Straße abzweige und zu dem Parkplatz für die Hotelgäste führe. Dabei handele es sich um zusätzlichen Verkehrslärm, der allenfalls als geringfügig und damit nicht als abwägungsrelevant anzusehen sei. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Gäste des geplanten Hotels wegen der kurzen Zuwegung zu den Stellplätzen langsam und ohne erhebliche Verkehrslärmimmissionen hervorzurufen fahren würden. Zu beachten sei auch, dass die Straße „Am Sch...“ bereits heute die Erschließungsstraße für die östlich des geplanten Hotelkomplexes gelegene Bebauung, u.a. für das dort vorhandene Altenheim, sei. Gehe man davon aus, dass es allenfalls während der Tageszeit (6.00 bis 22.00 Uhr) zu durch Gäste bedingte Zu- und Abfahrten komme und lege man maximal 48 Pkw-Bewegungen/Tag zugrunde, würde sich auf dem kurzen Teilstück von der Sch... Straße aus die Verkehrsbelastung um etwa drei Fahrzeugbewegungen/Stunde erhöhen. Das Gebäude des Antragstellers zu 2) liege an der viel befahrenen Sch... Straße und sei dadurch bereits lärmvorbelastet. Für ihn sei daher eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm allenfalls geringfügig und daher nicht abwägungsrelevant. Dasselbe gelte im Ergebnis für die Antragstellerin zu 1). Deren Grundstücke (N... Straße 42 und Am S... 2) seien durch zusätzliche Fahrzeugbewegungen zu den im Bebauungsplan vorgesehenen Hotelstellplätzen nicht betroffen. Zu- und abfahrender Verkehr zu den Stellplätzen werde es im Bereich des Gebäudes „Am S... 2“ nicht geben, da dieses Gebäude erst im weiteren Verlauf der Straße „Am S...“ von der Sch... Straße abgerückt liege. Das Grundstück in der N... Straße 42 liege zu weit entfernt von den 23 bis 24 Stellplätzen für die Hotelgäste und den beiden Stellplätzen, die für die im Hotelkomplex vorgesehene Bäckerei zur Verfügung stehen sollen. Dadurch bedingte Lärmbeeinträchtigungen wären, da es allenfalls um Beeinträchtigungen während der Öffnungszeiten der Bäckerei gehe, ebenfalls geringfügig. Dasselbe gelte für den zu- und abfahrenden Anlieferverkehr für das Hotel, der ausschließlich aus Richtung der N... Straße kommen werde. Auch handele es sich dabei um Verkehrslärm, der in einem Mischgebiet durchaus üblich sei, zumal das Gebäude in der N... Straße 42 als Zahnarztpraxis genutzt werde, was seinerseits mit zu- und abfahrendem Verkehr von der viel befahrenen N... Straße aus verbunden sei. Offensichtliche Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hotel N...“ seien nicht gegeben. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan liege vor. Dieser sei eigenständig gekennzeichnet als Nr. 5 in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Begründung habe dem Gemeinderat am Tag des Satzungsbeschlusses als Anlage der Verwaltungsvorlage vorgelegen. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand einer vom Gemeinderat beschlossenen Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans war, genüge den Anforderungen an das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans als Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dort werde das geplante Hotel mit insgesamt 36 Doppelzimmern beschrieben. Die in Anspruch genommene Fläche entspreche den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hotel N...“ und die Ausgestaltung des Hotelkomplexes und die Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen seien mit dem Vorhabenträger abgestimmt und hätten dem Gemeinderat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen. Dies genüge zur Konkretisierung des Vorhabens. Aus den Planzeichnungen und den Beschreibungen des Vorhabens gehe eindeutig hervor, was Gegenstand des Bauvorhabens einschließlich der seiner Erschließung dienenden Verkehrsanlagen sei. Zudem seien der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Lageplan Bestandteil des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hotel N...“. Die für eine Vorprüfungspflicht nach Ziffer 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche Zahl von 100 Betten bzw. 80 Gästezimmern werde bei weitem nicht erreicht. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei lediglich ein Hotel mit 42 Doppelzimmern geplant. Nach dem zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger abgeschlossenen Durchführungsvertrag solle das geplante Hotel mit insgesamt 36 Doppelzimmern ausgestaltet sein. Ein größeres Hotel wäre auch aufgrund der Enge der räumlichen Gegebenheiten und der ins Auge gefassten Kubatur des Gebäudes (seiner Grundfläche, seiner Höhen und Geschossigkeit) nicht zu realisieren. Im beschleunigten Verfahren für Vorhaben mit einer Größe bis zu 20.000 qm seien umweltbezogene Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erforderlich. Die Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Wortlaut der Bekanntmachung lasse keinen Zweifel daran, dass ein Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB und nicht etwa nur ein Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekanntgemacht worden sei. Die Auffassung der Antragsteller, dass die textliche Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Ziffer 1.1 Nr. 3 unwirksam sei, weil sie eine gebietsbezogene vorhabenunabhängige Verkaufsflächenbeschränkung enthalte, greife nicht durch. Aus der Beschreibung des Vorhabens im Durchführungsvertrag, im Vorhaben- und Erschließungsplan und aus der Vorgeschichte ergebe sich, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans lediglich eine Bäckerei mit Café (zur N... Straße hin) errichtet werden solle. Auf diese Bäckerei beziehe sich die Verkaufsflächenbeschränkung auf 120 qm. Auch dem Einwand der Antragsteller, es fehle an einer wirksamen Festlegung der Zweckbestimmung des Sondergebiets, sei nicht zu folgen. Schon aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, dass es um die Errichtung eines Hotels in N... an der Ecke N... Straße/Sch... Straße gehe. Dies bringe der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit seiner Bezeichnung „Hotel N...“ zum Ausdruck. Im Durchführungsvertrag sei mehrfach von der Errichtung eines Hotels die Rede. Dieser eindeutigen Festlegung der Zweckbestimmung widerspreche nicht, dass in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen das Plangebiet mit der Zweckbestimmung „Gebiet für den Fremdenverkehr“ festgesetzt werde. Denn gleich anschließend werde konkret festgesetzt, welche Arten von baulichen Anlagen im Gebiet zulässig sein sollen. Der Vollzug des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führe nicht zu schweren Nachteilen für die Antragsteller. Nach dem Bebauungsplan seien ein Hotel mit einer konkreten Zimmerzahl und eine Bäckerei mit Café zulässig. Die Sorge der Antragsteller, es solle ein Hotel mit einem weitaus größeren Betrieb und einer größeren Gästezimmerzahl errichtet werden, sei unberechtigt. Auch seien keine weitreichenden Lärmimmissionen durch die Errichtung der Stellplatzanlage im nördlichen Plangebiet zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - 2 C 222/18 und 2 B 223/18 - sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Dem Antrag der Antragsteller, den am 29.6.2017 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 21.7.2017 ortsüblich bekannt bemachten Bebauungsplan „Hotel N...“ gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 1. Ob der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans bereits unzulässig ist, weil ihnen die für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendige und damit für das vorliegende Verfahren auf eine - der Entscheidung in der Hauptsache vorgeschaltete - Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend erforderliche Antragsbefugnis fehlt, kann einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Der ansonsten aus gegenwärtiger Sicht hinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Hotel N...“ ist jedenfalls unbegründet. Eine vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, und vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 - (juris)) Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragsteller ergibt sich nach diesem Maßstab nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans lassen sich ihrem Vortrag nicht entnehmen. a) Zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende formelle Mängel liegen entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht vor. Ihr Einwand, der Bekanntmachungstext vom 21.7.2017 enthalte irreführende Angaben und es fehle ein Hinweis auf den Sitz der Behörde, greift nicht durch. Nach § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Soweit - wie hier - eine Genehmigung nicht erforderlich ist, muss der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht werden. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Notwendig ist, dass eine Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.(Vgl. OVG Münster, Urteile vom 5.7.2018 - 7 D 11/16.NE -, juris) Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit dem Hinweis nach Satz 3, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, dokumentiert den förmlichen Abschluss des Satzungsverfahrens über den Bebauungsplan. Die Bekanntmachung soll auf das Ergebnis des Verfahrens, nämlich die in Kraft getretene Norm (den Bebauungsplan) hinweisen.(Vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 10 Rdnr. 111,) Im vorliegenden Fall wird der mit der sog. Schlussbekanntmachung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB verfolgte Hinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) durch den in den N... Nachrichten am 21.7.2017 veröffentlichten Bekanntmachungstext ungeachtet der in Teilen sicher unglücklichen Formulierung (noch) erreicht.(Vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.5.2004 - 10a D 2/02.NE -, juris)Zwar heißt es dort, dass der Gemeinderat die „Aufstellung“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Satzung beschlossen hat und der Satzungsbeschluss zur „Aufstellung“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Hotel N...“ bekannt gegeben wird. Dennoch konnte hier kein Zweifel darüber entstehen, dass den Lesern nicht der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans, sondern vielmehr der förmliche Abschluss des Satzungsverfahrens über den Bebauungsplan bekanntgegeben werden sollte. Abgesehen von der mehrfachen Verwendung des Worts „Satzung“ ergibt sich dies eindeutig aus der im Text abgesetzten und fett gedruckten Formulierung: „Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Hotel N...“ in Kraft.“ Auch die im Text enthaltenen Bezüge auf das „Abwägungsergebnis“ und die Beteiligungsverfahren nach den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB lassen eindeutig erkennen, dass es hier nicht bloß um die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach dem § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB geht. Darüber, dass eventuelle Rügen bei der Gemeinde N... zu erheben waren, konnte ebenfalls kein Zweifel entstehen. Diese wird sowohl am Anfang des Bekanntmachungstextes als auch später (mit Anschrift) im Zusammenhang mit dem Hinweis, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, erwähnt. b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Fehler im Verständnis des § 2 Abs. 3 BauGB hinsichtlich der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Insbesondere sind - entgegen der Auffassung der Antragsteller - die zu erwartenden Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) berücksichtigt worden. Dies ergibt sich aus der Ziffer 7.1.4 der Begründung des Bebauungsplans. c) Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan hätte nicht ohne Vorprüfung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, ist ebenfalls unbegründet. Der § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB steht einer Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht entgegen. Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung nicht aus der Ziff. 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG. Danach ist eine Vorprüfung bei einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt von 80 bis weniger als 200 erforderlich. Das Vorbringen der Antragsteller, in dem Bebauungsplan werde eine Einschränkung der zulässigen Zimmer- bzw. Bettenzahl nicht vorgenommen, überzeugt nicht. Diese Argumentation lässt außer Acht, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Auf Seite 12 der Begründung des Bebauungsplans wird das Vorhaben dahingehend konkretisiert, dass das geplante Hotel mit 36 Doppelzimmern ausgestattet sein wird. Entsprechendes ergibt sich aus dem mit der Beigeladenen abgeschlossenen Durchführungsvertrag. Die Antragsgegnerin hat in dem Zusammenhang zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich ein zur Vorprüfungspflicht führendes, deutlich größeres Hotel aufgrund der ausgewiesenen Grundflächenzahl (0,8) und der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 3 BauNVO) sowie der vorgegebenen Gebäudehöhe und der Festsetzung von maximal drei Vollgeschossen nicht realisieren ließe. Dem Vorbringen der Antragsteller, es seien hier erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.v. § 3c UVPG zu erwarten mit der Folge, dass das Vorhaben nicht nur Vorprüfungs- sondern auch UVPG-pflichtig sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. § 3c Satz 1 UVPG sieht eine UVP-Pflicht im Einzelfall, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, nur für den Fall vor, dass in der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Vorprüfung vorgesehen ist.(Vgl. OVG Münster, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 57/12.NE -, juris) Am Bestehen einer solchen Vorprüfungspflicht fehlt es hier indes. d) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans lässt sich auch nicht aus dem von den Antragsstellern behaupteten Fehlen eines Vorhaben- und Erschließungsplans herleiten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss also drei Elemente aufweisen, nämlich außer dem Bebauungsplan selbst einen Durchführungsvertrag und einen Vorhaben- und Erschließungsplan.(Vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 27.9.2018 - 12 KN 191/17 -, juris (w.w.N.).) Durch die in dem Vorhaben- und Erschließungsplan enthaltene Beschreibung des Vorhabens begrenzt der Vorhabenträger zugleich den Umfang des erforderlichen Abwägungsmaterials. Das Vorliegen eines Vorhaben- und Erschließungsplans ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.(Vgl. VGH München, Beschluss vom 31.8.2018 - 15 ZB 17.1003 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2017 - OVG 2 A 17.15 -,jeweils bei juris) Entgegen der Meinung der Antragsteller fehlt es hier nicht schon an einem Vorhaben- und Erschließungsplan für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist ausweislich des § 12 Abs. 1 Satz 1 2. HS BauGB ein mit der Gemeinde abgestimmter Plan zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen. Nähere Angaben über die Art der Darstellung des Plans sowie über den Grad seiner Präzision fehlen, weil der Gestaltungsspielraum des Vorhabenträgers nicht eingeengt werden soll. Ausreichend, aber auch erforderlich ist eine konkrete und eindeutige Beschreibung des Projekts nach Art und Maß der baulichen Nutzung.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.12.2012 - 2 C 305/10 -, juris; sowie Kukk: in Schrödter, BauGB-Kommentar, 8. Aufl., § 12 Rdnr. 15) Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall genügt. Die Nr. 5 der Begründung des Bebauungsplans „Hotel N...“ enthält die Überschrift „Vorhaben- und Erschließungsplan“. Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Bebauungsplan können Gegenstand einer einheitlichen Urkunde sein,(Vgl. Bank in: Brügelmann, BauGB-Kommentar, Bd. 2, § 12 Rdnr. 12 m.w.N.) d.h. der Vorhaben- und Erschließungsplan kann in den Bebauungsplan „integriert“ werden.(Vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 12 Rdnr. 118 a) Eine entsprechende Konkretisierung des Vorhabens in der Planbegründung, die der Beschlussvorlage für den Gemeinderat beigefügt ist, reicht insoweit ebenfalls aus. Entgegen der Ansicht der Antragsteller enthalten die Abbildungen und Ausführungen in der Nr. 5 der Begründung alle erforderlichen Komponenten eines Vorhaben- und Erschließungsplans. Der Abbildung 7 (Aufteilung Erdgeschoss) ist die in Anspruch genommene Grundfläche zu entnehmen. Durch die Abbildung 8 (Seitenansicht aus der Sch... Straße) wird das Vorhaben weiter veranschaulicht. In dem nachfolgenden Text wird das geplante Hotel mit insgesamt 36 Doppelzimmern beschrieben, die sich auf das EG mit 12 Zimmern, das 1. OG mit 13 Zimmern und das 2. OG mit 11 Zimmern verteilen. Im Folgenden wird auf die inhaltliche Ausgestaltung des Hotelkonzepts näher eingegangen. Die Zahl der Vollgeschosse wird auf drei begrenzt. Im Erdgeschoss, das kein Vollgeschoss ist, ist eine Bäckereifiliale vorgesehen. Die beiden oberen Geschosse werden aus Richtung der N... Straße (Giebelseite) zurückversetzt. Als Mindestmaße sind Rücksprünge von 4 m für das 1. OG und 8 m für das 2. OG vorgesehen. Nachfolgend werden die Anlieferung und die Zufahrt für das Hotel und die Bäckereifiliale, die Einrichtung einer Terrasse mit Sitzplätzen für die Cafébesucher, die Anlegung eines Gehwegs vor dem Hotel und die Ausweisung von 2 Stellplätzen als Kurzzeitparkplätze beschrieben. Damit liegt die für einen Vorhaben- und Erschließungsplan erforderliche konkrete und eindeutige Beschreibung des Projekts vor. Dies gilt auch hinsichtlich der Erschließung. Die Anlegung eines Gehwegs und zweier Kurzzeitparkplätze sind zusätzlich als Verpflichtung der Beigeladenen in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Die Regelung weiterer Einzelheiten, insbesondere der genauen Lage der Kurzzeitparkplätze, kann dem Genehmigungsverfahren vorbehalten werden. Das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient nicht dazu, bereits auf dieser Stufe das Einzelgenehmigungsverfahren bis in die Details vorwegzunehmen, wenn, wie hier, hinsichtlich deren grundsätzlicher Erfüllbarkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -, juris) e) Auch ansonsten bestehen keine evidenten materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen könnten. aa) Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, die textliche Festsetzung unter Ziffer 1.1 Nr. 3 sei unwirksam, weil sie gebietsbezogene vorhabenunabhängige Verkaufsflächenbeschränkungen enthalte. Sowohl die Formulierung in der genannten Festsetzung „hier: Bäckerei mit Café (Verkaufsfläche 120 m)“ als auch die räumliche Situation so wie die Ausführungen im Vorhaben- und Erschließungsplan lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass hier - vorhabenbezogen - nur eine einzige Bäckerei mit Café, und zwar im Erdgeschoss des Hotelgebäudes, errichtet werden soll. Das von den Antragstellern beschriebene „Windhundrennen“ mehrerer potentieller Investoren ist daher nicht zu befürchten. bb) Die Antragsteller können sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es mangele dem festgesetzten Sondergebiet an einer wirksamen Festlegung der Zweckbestimmung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Die Zweckbestimmung charakterisiert den Gebietstyp; sie muss so bestimmt sein, dass die Entwicklungsrichtung des Sondergebiets eindeutig festgelegt wird.(Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO-Kommentar, 12. Aufl., § 10 Rdnr. 7 und § 11 Rdnr. 8 f.) Ausgehend davon ist den Antragstellern nicht darin beizupflichten, dass der Bebauungsplan zwei divergierende Zweckbestimmungen für das Sondergebiet enthält und es an einer eindeutigen Festsetzung der Zweckbestimmung fehlt. Zwar wird unter Ziffer 1 der textlichen Festsetzung zunächst die Zweckbestimmung „Hotel“ bestimmt, wohingegen es unter Ziffer 1.1 heißt: „Das Plangebiet wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 11 Abs. 2 als Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Gebiet für den Fremdenverkehr“ festgesetzt.“ Diese Festsetzungen ergänzen sich inhaltlich in der Weise, dass der (weitere) Begriff „Gebiet für den Fremdenverkehr“ durch den (engeren) Begriff des Hotels konkretisiert wird. Dadurch und durch die im Anschluss erfolgte Aufzählung der zulässigen Nutzungsarten wird die Entwicklungsrichtung des Sondergebiets eindeutig vorgegeben. cc) Eine evidente Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt der Einschränkungen planerischer Gestaltungsspielräume (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Gemeinden durch das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insbesondere sind die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) angemessen berücksichtigt worden. In der Ziffer 7.1.4 der Begründung des Bebauungsplans ist hierzu ausgeführt, dass die - aufgrund der Stellplätze zu beseitigende - Streuobstwiese einen Rückzugs- und Nahrungsraum für Kleinsäuger und Vögel darstellt. Aufgrund der Lage inmitten der Siedlung sei allerdings lediglich von einer geringen bis mittleren Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz auszugehen. Es seien hier lediglich Arten zu erwarten, die eng an den Menschen gebunden und wenig störanfällig seien. Im Umfeld des Plangebiets und der gesamten Ortslage fänden sich zahlreiche vergleichbare Strukturen, so dass genügend Ausweichmöglichkeiten bestünden. Eine erneute Begutachtung aufgrund einer Anregung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz im Februar 2017 habe ergeben, dass die Ausprägung als Streuobstbrache insgesamt als durchschnittlich zu bewerten sei. Das Artenspektrum reduziere sich auf an Gehölzstrukturen gebundene Arten. Bei einer Rodung außerhalb des Brutzeitraums könnten Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. In dem ländlichen geprägten Umfeld von N... fänden sich mit Sicherheit Ersatzlebensräume für die betroffenen Allerweltsarten. Angesichts dieser Ausführungen vermag der Senat keinen Abwägungsfehler im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft zu erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von Ausgleichsmaßnahmen abgesehen hat. Des Weiteren ist die Immissionsbelastung für die umliegende Bebauung durch das Vorhaben vom Gemeinderat ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin geht hinsichtlich der Umgebung des Plangebiets von einem Mischgebietscharakter aus. In einem Mischgebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Gegen das Vorbringen der Antragsteller, die tatsächlich vorhandene Art der baulichen Nutzung entspreche einem Allgemeinen Wohngebiet, sprechen die innerörtliche Lage des Plangebiets an der L 135, der Hauptverkehrsstraße des Ortes N..., sowie das Vorhandensein einer Kirche und eines Altenheim in der unmittelbaren Umgebung. Die endgültige Feststellung der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung des Plangebiets bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Unter Ziffer 6.8 der Begründung des Bebauungsplans sind mehrere Gesichtspunkte aufgeführt, die bei der weiteren Planung zur Vermeidung von immissionsschutzrechtlichen Konflikten mit der Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen ein Mindestabstand der Stellplätze von 15 m zu den nächstgelegenen Wohnraumfenstern, die Beschränkungen von Fahrverkehr und Ladebetrieb z.B. bei der Warenanlieferung auf die Tagzeit und die Begrenzung der von stationären Anlagen (z.B. Lüftungs-, Kälte- und Heizungsanlagen) ausgehenden Immissionen während der Nachtzeit. Die zuletzt genannte Maßnahme ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt worden. Bezüglich der von den Antragstellern geäußerten Bedenken im Hinblick auf den Fußgängerverkehr hat sich der Beigeladene als Vorhabenträger in § 8 des Durchführungsvertrags verpflichtet, einen mindestens 1 m breiten Gehweg entlang der Straße „Am S...“ zu bauen und diesen dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dies führt sogar zu einer Verbesserung gegenüber der gegenwärtigen Situation, in der die Fußgänger auf die Benutzung der Straße angewiesen sind. Auch insoweit ist zumindest nicht offenkundig, dass der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dass die Einholung eines Verkehrsgutachtens zwingend geboten war, drängt sich nach Lage und Größe des Vorhabens ebenfalls nicht auf. Nach alledem ergibt sich im Rahmen der Folgenabwägung kein schwerer Nachteil, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet. Der Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Hotel N...“ ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 22.8.2018 - 2 C 222/18 -) auszugehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris)) Der Beschluss ist unanfechtbar.