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Beschluss

2 B 320/13

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2013:0710.2B320.13.0A
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Leitsätze
1. Ungeachtet des Umstands, dass der § 81 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt, eine Baueinstellung bereits im Falle einer formellen Rechtswidrigkeit der Bauarbeiten zu erlassen, setzt ein sich aus einer Reduzierung des ihr insoweit vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessens ergebender subjektiver Anspruch eines privaten Dritten zwingend eine Verletzung zumindest auch seinem Schutz dienender materieller baurechtlicher Vorschriften voraus. Eine unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(Rn.12) 2. Hinsichtlich eines vom Nachbarn bekämpften Bauvorhabens im Außenbereich kommt ein Nachbarschutz ausschließlich über das dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Dagegen ist es nicht Sache eines privaten Nachbarn, zu "überwachen", ob eine im Außenbereich betriebene Tierhaltung als "Landwirtschaft" (§ 201 BauGB) einzuordnen ist oder ob sich der Tierhalter im Rahmen der Realisierung von damit im Zusammenhang stehenden Bauvorhaben "zu Recht" auf die materielle Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für landwirtschaftliche Betriebe oder auf daran anknüpfende Vergünstigungen in der verfahrensrechtlichen Behandlung seines Bauvorhabens beruft.(Rn.13) 3. Unter den auch die baurechtliche Zumutbarkeitsgrenze konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) stellt ein erfolgreiches Eilrechtsschutzbegehren gesteigerte Anforderungen an die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Hinnahme von mit einer Benutzung vorhandener baulicher Anlagen - hier eines Pferdestalls - verbundenen Beeinträchtigungen (§ 3 BImSchG). (Rn.13) 4. Die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete lässt sich nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich "nutzbar" zu machen. Der Außenbereich ist kein "Baugebiet" mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte. (Rn.13) 5. Der vom Ansatz her rein zivilrechtliche Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern betreffende Gesichtspunkt eines "aufgedrängten" Notwegerechts (§ 917 BGB) erlangt im Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes nur ausnahmsweise Bedeutung im Zusammenhang mit Bindungswirkungen einer die wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Erschließung rechtswidrige Bebauung eines Grundstücks ausdrücklich zulassenden bauaufsichtsbehördlichen Entscheidung. Fehlt es, wie im Bereich einer eigenverantwortlichen Realisierung von Bauwerken unter Inanspruchnahme von landesrechtlichen Vorschriften über eine Verfahrensfreistellung (§§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 60 Abs. 2 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004)), an einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die zivilrechtliche Stellung eines sich gegen die Inanspruchnahme seines Eigentums als Zuwegung auf der Grundlage von Notwegerechten wehrenden Nachbarn, ist für eine Zuerkennung eines Abwehrrechts kein Raum.(Rn.14) 6. Eine auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Anknüpfung an die beanspruchte Verfahrensfreistellung (ansonsten § 17 Abs. 1 BNatSchG) erteilte isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung hat von Zweck und Regelungsgegenstand her ausschließlich eine Sicherstellung der Anforderungen an die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 15 BNatSchG) zum Gegenstand und keine darüber hinausgehende, das Bauwerk beziehungsweise die bauliche Nutzung des Grundstücks an sich - abweichend von § 60 Abs. 2 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) - legalisierende Konzentrationswirkung.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.4.2013 – 5 L 439/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ungeachtet des Umstands, dass der § 81 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt, eine Baueinstellung bereits im Falle einer formellen Rechtswidrigkeit der Bauarbeiten zu erlassen, setzt ein sich aus einer Reduzierung des ihr insoweit vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessens ergebender subjektiver Anspruch eines privaten Dritten zwingend eine Verletzung zumindest auch seinem Schutz dienender materieller baurechtlicher Vorschriften voraus. Eine unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(Rn.12) 2. Hinsichtlich eines vom Nachbarn bekämpften Bauvorhabens im Außenbereich kommt ein Nachbarschutz ausschließlich über das dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Dagegen ist es nicht Sache eines privaten Nachbarn, zu "überwachen", ob eine im Außenbereich betriebene Tierhaltung als "Landwirtschaft" (§ 201 BauGB) einzuordnen ist oder ob sich der Tierhalter im Rahmen der Realisierung von damit im Zusammenhang stehenden Bauvorhaben "zu Recht" auf die materielle Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für landwirtschaftliche Betriebe oder auf daran anknüpfende Vergünstigungen in der verfahrensrechtlichen Behandlung seines Bauvorhabens beruft.(Rn.13) 3. Unter den auch die baurechtliche Zumutbarkeitsgrenze konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) stellt ein erfolgreiches Eilrechtsschutzbegehren gesteigerte Anforderungen an die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Hinnahme von mit einer Benutzung vorhandener baulicher Anlagen - hier eines Pferdestalls - verbundenen Beeinträchtigungen (§ 3 BImSchG). (Rn.13) 4. Die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete lässt sich nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich "nutzbar" zu machen. Der Außenbereich ist kein "Baugebiet" mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte. (Rn.13) 5. Der vom Ansatz her rein zivilrechtliche Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern betreffende Gesichtspunkt eines "aufgedrängten" Notwegerechts (§ 917 BGB) erlangt im Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes nur ausnahmsweise Bedeutung im Zusammenhang mit Bindungswirkungen einer die wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Erschließung rechtswidrige Bebauung eines Grundstücks ausdrücklich zulassenden bauaufsichtsbehördlichen Entscheidung. Fehlt es, wie im Bereich einer eigenverantwortlichen Realisierung von Bauwerken unter Inanspruchnahme von landesrechtlichen Vorschriften über eine Verfahrensfreistellung (§§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 60 Abs. 2 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004)), an einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die zivilrechtliche Stellung eines sich gegen die Inanspruchnahme seines Eigentums als Zuwegung auf der Grundlage von Notwegerechten wehrenden Nachbarn, ist für eine Zuerkennung eines Abwehrrechts kein Raum.(Rn.14) 6. Eine auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Anknüpfung an die beanspruchte Verfahrensfreistellung (ansonsten § 17 Abs. 1 BNatSchG) erteilte isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung hat von Zweck und Regelungsgegenstand her ausschließlich eine Sicherstellung der Anforderungen an die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 15 BNatSchG) zum Gegenstand und keine darüber hinausgehende, das Bauwerk beziehungsweise die bauliche Nutzung des Grundstücks an sich - abweichend von § 60 Abs. 2 LBO 2004 (juris: BauO SL 2004) - legalisierende Konzentrationswirkung.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.4.2013 – 5 L 439/13 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung von Bauarbeiten gegenüber dem Beigeladenen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus (Anwesen C-Straße) bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 160/2 in Flur 6 der Gemarkung A und gemeinsam mit vier anderen, unter anderem dem Beigeladenen, Miteigentümerin der südlich vorgelagerten, als Zufahrt genutzten Parzelle Nr. 154/1 (Privatstraße „B“). Nördlich des Grundstücks der Antragstellerin liegt das Anwesen A-Straße (Parzelle Nr. 164/2) des Beigeladenen. Die genannten Grundstücke werden von dem Bebauungsplan „B Mühle“ der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahre 1999 erfasst. Darin ist die Parzelle Nr. 154/1 nachrichtlich als mit „Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastete Fläche“ dargestellt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 6 BauGB). Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist ein reines Wohngebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan greift die im Bereich eines gleichnamigen früheren mit Blick auf die faktische bauliche Entwicklung zumindest wegen Überschreitung des Rahmens zulässiger planerischer Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BBauG 1960) nichtigen Bebauungsplans für ein Wochenendhausgebiet („Gelände an der B Mühle“) aus dem Jahr 19651 vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 – 2 R 3/91 -, bei jurisvgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 – 2 R 3/91 -, bei juris entstandene Bebauung mit ganz überwiegend dauerhaft genutzten Wohnhäusern auf. Er dient vordringlich der „Festschreibung des Gebäudebestandes“ in dem Gebiet, der in beschränktem Umfang weiterentwickelt werden soll. Nach der Planbegründung sollte dem „Bereich der Abwasserbeseitigung“ in dem bei Erlass des Plans „kanalmäßig nicht erschlossenen“ Gebiet besondere Bedeutung zukommen. Unter dem Stichwort „Verkehrsflächen“ heißt es dort, die innere Erschließung erfolge über die vorhandenen Straßen „An der B Mühle“ und „Im Bruch“. Beide würden „planungsrechtlich“ als verkehrsberuhigte Bereiche festgesetzt. Die straßenrechtliche Festsetzung erfolge in einem gesonderten Verfahren. Der Beigeladene betreibt eine Pferdehaltung beziehungsweise Ponyzucht auf mehreren westlich und nordwestlich teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen, zum Teil an diesen angrenzenden Grundstücken. Im Jahr 2012 betrug der Bestand etwa 40 Tiere. Diese Betätigung wird aufgrund entsprechender fachlicher Stellungnahmen von den zuständigen Behörden insbesondere mit Blick auf die Vorschriften über die Verfahrensfreistellung von Bauvorhaben (§ 61 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) als landwirtschaftlicher Betrieb behandelt.2 vgl. dazu die Stellungnahme der Landwirtschaftkammer Saarland vom 23.3.2011 – E5- 2-1201-128/11 Schu –, Seiten 98, 99 der Gerichtsaktenvgl. dazu die Stellungnahme der Landwirtschaftkammer Saarland vom 23.3.2011 – E5- 2-1201-128/11 Schu –, Seiten 98, 99 der Gerichtsakten Unter dem 5.9.2012 zeigte er bei dem Antragsgegner unter Bezugnahme auf den § 61 Abs. 2 LBO 2004 seine Absicht zur „Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes“ auf den vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht mehr erfassten Parzellen Nrn. 135/86, 222/89, 167/90, 168/91 und 169/91 jeweils in Flur 5 der Gemarkung A an. Für dieses bisher 15,50 m x 32 m große Gebäude mit seitlich vorgezogener offener Überdachung (8,50 m), das zunächst neben dem Wohnhaus errichtet und auf eine Nachbarbeschwerde hin um etwa 50 m versetzt worden war, war dem Beigeladenen im April 2011 „unbeschadet sonstiger Rechte Dritter sowie sonstiger Bestimmungen“ eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach den Vorschriften über den allgemeinen Flächenschutz (§§ 15 ff. BNatSchG) als „landwirtschaftliche Lagerhalle“ erteilt worden.3 vgl. den auf § 17 Abs. 3 BNatSchG Bezug nehmenden Bescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 5.4.2011 – Az. 5.1/8509/4.2.2.1/KBL/Kun –vgl. den auf § 17 Abs. 3 BNatSchG Bezug nehmenden Bescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 5.4.2011 – Az. 5.1/8509/4.2.2.1/KBL/Kun – Nach den Plänen für den Umbau sollte die Halle durch Anbauten an der Nordwestseite (16 m) und an der Südostseite (4 m) um 20 m höhengleich auf eine Gesamtlänge von 52 m vergrößert und zur Lagerung von Sachen sowie zur vorübergehenden Unterbringung der Tiere benutzt werden. Die auch dafür erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung datiert vom November 2012.4 vgl. den auf § 17 Abs. 3 BNatSchG Bezug nehmenden Bescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.11.2012 – Az. 5.1/10583/4.2.2.1/KBL/Kun –vgl. den auf § 17 Abs. 3 BNatSchG Bezug nehmenden Bescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.11.2012 – Az. 5.1/10583/4.2.2.1/KBL/Kun – Im März 2013 hat der Gemeinderat von A-Stadt die Einleitung eines Verfahrens zu einer „1. Änderung“ des Bebauungsplans „B Mühle“ und gleichzeitig eine Veränderungssperre beschlossen. Die Änderung zielt auf eine Anpassung der „planungsrechtlichen Grundlagen an die Anforderungen der örtlichen Gegebenheiten“ sowie die Verbesserung und rechtliche Absicherung der „vorgegebenen Erschließungssituation“.5 vgl. die Öffentliche Bekanntmachung in den „K Nachrichten“ vom 28.3.2013, Seiten 4 und 6vgl. die Öffentliche Bekanntmachung in den „K Nachrichten“ vom 28.3.2013, Seiten 4 und 6 Ebenfalls im März 2013 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um die Verpflichtung des Antragstellers nach, „dem Eigentümer des Grundstücks A-Straße … die weitere Bebauung mit sofortiger Wirkung zu untersagen und das Bauvorhaben einzustellen“. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Bebauung der Grundstücke im Außenbereich sei gemäß § 35 BauGB rechtswidrig, verletze sie in ihrem Recht aus Art. 14 GG und verstoße zudem gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die in Rede stehenden Flächen grenzten nicht an öffentliche Verkehrsflächen an und seien ausschließlich unter Benutzung mehrerer Privatgrundstücke erreichbar. Bereits 1976 hätten mehrere Eigentümer gegen die Bauaufsichtsbehörde Klage auf Feststellung erhoben, dass diese nicht berechtigt sei, ohne vorherige Bestellung von Grunddienstbarkeiten für Wegerechte Baugenehmigungen für Grundstücke „B“ zu erteilen. Nach Mitteilung der Gemeinde A-Stadt, dass es sich dabei lediglich um einen privaten Weg handele, sei das seinerzeit zugesichert worden.6 Die Antragstellerin verweist insoweit auf einen Einstellungsbeschluss des VG des Saarlandes vom 23.11.1977 – 2 K 992/76 –.Die Antragstellerin verweist insoweit auf einen Einstellungsbeschluss des VG des Saarlandes vom 23.11.1977 – 2 K 992/76 –. Entsprechend sei auch nach der Aufstellung des Bebauungsplans und der Festsetzung eines Wohngebiets im März 1999 verfahren worden, beispielsweise bei einem Genehmigungsantrag zur Bebauung des ihrem Anwesen unmittelbar gegenüber liegenden Grundstücks Parzelle Nr. 166/1 im Jahre 2002.7 vgl. hierzu den Flurstücksnachweis vom 28.3.2013, wonach dieses Grundstück im Eigentum eines M. M. M. W. steht. Blatt 164 der Aktenvgl. hierzu den Flurstücksnachweis vom 28.3.2013, wonach dieses Grundstück im Eigentum eines M. M. M. W. steht. Blatt 164 der Akten Sie habe es damals abgelehnt, eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, so dass eine Bebauung nicht erfolgt sei. Auch das Anwesen des Beigeladenen A-Straße sei ausschließlich über eine Vielzahl von Privatgrundstücken zu erreichen, zu denen auch ihre Parzellen Nr. 154/1 und Nr. 160/2 gehörten. Eine anderweitige befahrbare Zuwegung gebe es nicht. Eine verkehrliche Erschließung sei weder durch eine Baulast noch durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Auch nach § 35 BauGB sei die Erschließung Voraussetzung für die Zulässigkeit von Bauvorhaben unabhängig davon, ob diese nach dem Landesrecht einer Baugenehmigung bedürften und damit einer präventiven Prüfung unterworfen seien. Es gehe nicht an, ihr ein Notwegerecht „aufzuzwingen“, was einem enteignungsgleichen Eingriff gleichkomme. Unabhängig von dem zunehmenden Verkehr im Rahmen der Bauausführung, bedeute eine Bebauung zu landwirtschaftlichen Zwecken zwangsläufig, dass künftig der weitere Einsatz von „Maschinenfahrzeugen“ wie etwa LKW, Traktor und Pferdeanhängern zu erwarten sei. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Im konkreten Fall sei sie auch nie genehmigt worden oder auch nur genehmigungsfähig gewesen. Eine räumlich-funktionale Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne eines „Dienens“ könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt angenommen werden. Der Beigeladene habe sich im März 2011 im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer „Schutzhalle“ erstmals an die Landwirtschaftskammer gewandt. Diese Halle habe er zuvor illegal im Wohngebiet errichtet und auf die Beschwerde eines anderen Nachbarn zugesichert, die Halle im Außenbereich zu bauen. Seither behaupte der Beigeladene, er sei als Landwirt privilegiert. Sämtliche Anlagen des Beigeladenen einschließlich der von ihm genannten „Hofstelle“ befänden sich im reinen Wohngebiet. Das habe dieser in Baugenehmigungsverfahren in den Jahren 2004 und 2005 auch so angegeben. Sie berufe sich daher auch auf einen Gebietserhaltungsanspruch. Für Pferdeboxen und Offenställe seien nie Baugenehmigungen beantragt worden. Sie wären im reinen Wohngebiet auch „unstreitig nie genehmigungsfähig“ gewesen. In Wahrheit nutze der Beigeladene allein die in ihrem Allein- beziehungsweise Miteigentum stehenden Grundstücke als Zufahrt zu seinem Grundstück und zu den hinzu gepachteten Flächen. Die Widmung des „weiteren Weges“ B Mühle zur öffentlichen Verkehrsfläche sei im Übrigen erst im Februar 2013 erfolgt.8 vgl. die Amtliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung nach § 6 SStrG in den „K Nachrichten“ vom 22.2.2013, Seite 4vgl. die Amtliche Bekanntmachung der Widmungsverfügung nach § 6 SStrG in den „K Nachrichten“ vom 22.2.2013, Seite 4 Entgegen der Behauptung des Beigeladenen seien keine Grunddienstbarkeiten eingetragen. Für die Bebauung im Außenbereich habe der Bürgermeister von A-Stadt im März 2011 das Einvernehmen ohne die gebotene Einschaltung des Gemeinderats erklärt. Da es erheblichen Zweifeln unterliege, ob eine Anlage dieser Dimension nur zum „vorübergehenden“ Schutz der Tiere diene beziehungsweise ob sie baulich nicht vielmehr zu einer dauerhaften Unterbringung geeignet sei, lägen auch die Voraussetzungen der Verfahrensfreistellung nicht vor. Es handele sich nicht um einen „einfachen offenen Weideunterstand“. Schließlich müsse sie sich auch nicht auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Unrichtig sei die Behauptung des Antragsgegners, dass der Beigeladene als Zuwegung einen öffentlichen Feldweg, bei dem es sich um eine Verlängerung des Privatweges „B“ handele, benutze und nicht mehr die Parzelle Nr. 154/1. Wäre dem so, müsste er übrigens über ihre Parzelle Nr. 160/2 fahren. Das habe sie bisher geduldet. Mit dem Überqueren ihres Grundstücks zu einer weiteren Bebauung und zu landwirtschaftlichen Zwecken sei sie nicht einverstanden. Das legitimiere auch die Darstellung im Bebauungsplan hinsichtlich der Parzelle Nr. 154/1 nicht. Dieser etwa 3,20 m breite und mit tiefen Spurrillen versehene Sandweg im reinen Wohngebiet verlaufe in ca. 2 m Entfernung von ihrem Haus. Die vom Antragsgegner angeführte alternative Zuwegung über andere Grundstücke des Beigeladenen existiere nicht. Eine entsprechende Benutzung der Parzellen Nr. 145/1 und Nr. 145/2 werde auch vom Beigeladenen nicht behauptet. Der Antragsgegner hat ein Einschreiten abgelehnt und geltend gemacht, auf dem „Gestüt B Mühle“ des Beigeladenen in der Ortsrandlage würden seit über 20 Jahren Islandpferde gehalten und seit mehr als 17 Jahren auch gezüchtet. Ein Einschreitensgesuch der Antragstellerin habe er – der Antragsgegner – bereits im September 2012 unter Verweis auf eine Verwirkung von Nachbarrechten abgelehnt. Das dagegen von ihr eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren sei anhängig. Gegenüber Vorhaben im Außenbereich werde Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Dieses sei hier nicht verletzt. Regelungen über Genehmigungspflichten und Verfahrensfreistellungen dienten nicht dem Schutz der Nachbarn. Der Beigeladene erweitere das Gebäude mit Blick auf seine Privilegierung als Landwirt im Wege der Verfahrensfreiheit. Im Gegensatz zu den Behauptungen der Antragstellerin seien Baulasten eingetragen, die eine Zuwegung zu der Straße „B“ in A-Stadt sicherten. Für privilegierte Vorhaben im Außenbereich genüge eine „ausreichende“ Erschließung. Abgesehen davon, dass das Erschließungserfordernis keine nachbarlichen Abwehrrechte begründe, verkenne die Antragstellerin, dass das Grundstück des Beigeladenen „gleich mehrfach erschlossen“ sei. Zum einen sei der öffentliche Verkehrsraum über ein anderes Grundstück des Beigeladenen direkt erreichbar.9 vgl. dazu den als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 2.4.2013 vorgelegten Übersichtsplan (Katasterkarte) mit entsprechenden Einzeichnungenvgl. dazu den als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 2.4.2013 vorgelegten Übersichtsplan (Katasterkarte) mit entsprechenden Einzeichnungen Zum anderen grenze es an einen öffentlichen Feldweg, der insoweit „völlig ausreichend“ sei. Die Zuwegung über die privaten Grundstücke der Antragstellerin sei auch durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren sei anerkannt, dass eine sofortige Unterbindung von Beeinträchtigungen durch die Benutzung vorhandener baulicher Anlagen nur anzuerkennen sei, wenn die Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche und die Schwelle der Zumutbarkeit im Sinne des Rücksichtnahmegebots bestimmende Maß hinausgingen. Das sei nicht der Fall und werde auch nicht einmal vorgetragen. Außerdem könne ein Nachbar nach dem ordnungsrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität eine Beseitigung rechtswidriger Zustände nicht den Behörden „zuschieben“, wenn er über die Inanspruchnahme ordentlicher Gerichte selbst Abhilfe schaffen könne. Der Beigeladene hat vorgetragen, der gestellte Antrag sei nicht hinreichend bestimmt. Welche „Bebauung“ untersagt werden solle, werde nicht dargelegt. Aus dem Fehlen einer gesicherten Erschließung könne die Antragstellerin kein Abwehrrecht herleiten. Die Rechtsprechung zu den aufgedrängten Notwegerechten greife hier ebenfalls nicht, weil keine Baugenehmigung erteilt worden sei und die Gefahr einer diesbezüglichen „Bestandskraft“ von vornherein nicht bestehe. Davon unabhängig habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass von ihm – dem Beigeladenen – ausgeführte Bauarbeiten zwingend dazu führten, dass zum Zwecke der Erschließung ein Notwegerecht über ihre Grundstücke bestellt werden müsste. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Erschließung zwingend nur über die Parzelle Nr. 160/2 erfolgen müsste. Die Parzelle Nr. 154/1, die lediglich im Teileigentum der Antragstellerin stehe, sei ein Wegegrundstück, das die Verbindung zum Grundstück des Beigeladenen von der Straße „B“ vermittle. Hierfür sei im Bebauungsplan der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1999 ein „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ festgesetzt. Eines Notwegs bedürfte es insofern nicht. Schließlich habe der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass sein – des Beigeladenen – Grundstück mehrfach erschlossen sei. Zum einen sei der öffentliche Verkehrsraum über eines seiner Grundstücke direkt erreichbar. Zum anderen grenze sein Grundstück an einen öffentlichen Feldweg, der für die Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks völlig ausreichend sei. Die Zuwegung über die von der Antragstellerin genannten Privatgrundstücke sei durch eine Dienstbarkeit abgesichert. Eine zwingende Notwendigkeit, ihre Grundstücke für die Erschließung zu nutzen, bestehe daher nicht. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen sei nicht glaubhaft gemacht. Für die in einem Eilrechtsschutzverfahren insoweit notwendige qualifizierte Betroffenheit sei nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Im April 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Einstellung der Arbeiten zur Erweiterung des Stall- und Lagergebäudes des Beigeladenen zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch auf Einschreiten des Antragsgegners im Wege einer Baueinstellung auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 LBO 2004 glaubhaft gemacht. Da ein Nachbarschutz nicht aus Verfahrensvorschriften hergeleitet werden könne, sei es für seine Rechtsposition unbedeutend, ob ein Bauvorhaben genehmigungspflichtig, genehmigungsfrei oder verfahrensfrei sei, ob es einem förmlichen oder einem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliege oder ob ein Bauantrag oder eine Anzeige den dafür geltenden Förmlichkeiten der Bauvorlagenverordnung entspreche. Vom Ansatz her nicht nachbarschützend sei auch die Abgrenzung zwischen einem landwirtschaftlichen Betrieb und einer bloßen Hobbytierhaltung. Da der Außenbereich der landwirtschaftlichen Nutzung diene, mache es für die Rechtsposition des Nachbarn keinen Unterschied ob eine Tierhaltung einem Betrieb im Verständnis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB diene oder nicht. Nachbarschutz könne sich insoweit nur unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme ergeben. Auf dieser Grundlage sei eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragstellerin durch die Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes des Beigeladenen nicht erkennbar. Einen Gebietsgewährleistungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB könne sie schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil das Grundstück, auf dem sich die zu erweiternde Halle befinde, nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B Mühle“ und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege. Wo sich der Sitz des Betriebs des Beigeladenen befinde, spiele keine Rolle. Zwar könne die Erteilung einer Baugenehmigung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn darstellen, wenn sie wegen fehlender Erschließung und der dadurch ausgelösten Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 BGB eine unmittelbare „Rechtsverschlechterung“ bewirke. Gerade eine rechtswidrig erteilte Baugenehmigung schneide dem betroffenen Nachbarn, der sich in einem Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Wehr setze, den Vortrag ab, die Benutzung des Baugrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Die Erteilung der Baugenehmigung begründe einen Notwegeanspruch ihres Inhabers, da damit öffentlich-rechtlich feststehe, dass er das betreffende Grundstück in dem festgestellten Umfang bebauen dürfe. Das sei aber bei der verfahrensfreien Ausführung eines Bauvorhabens, der keine Prüfung und Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde zugrunde liege, gerade nicht der Fall. Hierdurch werde kein Zwang begründet, die Benutzung eines fremden Grundstücks „zu Erschließungszwecken hinnehmen zu müssen“. Die dem Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Zulassung ziele nur darauf, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterbinden und bewirke keine umfassende öffentlich-rechtliche Baufreigabe. Eine nachbarschützende Komponente komme ihr ebenfalls nicht zu. Davon unabhängig spreche derzeit nichts für die Einschätzung der Antragstellerin, ihr werde mit der Erweiterung der landwirtschaftlichen Halle ein Notwegerecht aufgedrängt. Vom „Entstehen“ eines solchen könne schon begrifflich nicht die Rede sein, weil es vorliegend um die Erweiterung eines bestehenden Bauwerks gehe. Ein Notwegerecht nach dem § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB entstehe nur, wenn die Zugangslosigkeit des Grundstücks nicht anderweitig behoben werden könne. Eine solche „Notlage“ sei nicht gegeben, wenn eine anderweitige Grundstücksverbindung bestehe, durch die eine ordnungsgemäße Benutzung gewährleistet sei, wie zum Beispiel eine Zufahrt, über die das Grundstück nicht mit jedem Fahrzeug erreicht werden könne. Ein Notwegerecht entstehe ferner nicht bei einem dinglich gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht. Werde ein im fremden Eigentum stehender Weg schon bisher als Zufahrt zu drei Wohnhäusern genutzt, so stelle die zusätzliche Inanspruchnahme des Weges als Zufahrt für ein viertes Wohnhaus einen nur unwesentlichen Nachteil für den Nachbarn dar. Ein Eingriff in sein Eigentum, den dieser mit einem sich unmittelbar aus Art. 14 GG ergebenden Anspruch abwehren könne, liege nicht vor. Da die Verlängerung des Weges „B“ schon bisher als Zuwegung zu dem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude, dessen Erweiterung die Antragstellerin verhindern wolle, genutzt werde, könne mit der Erweiterung des Gebäudes kein Notwegerecht entstehen. Zudem sei der Beigeladene nach den Angaben des Antragsgegners auch Eigentümer der an den im Februar 2013 gewidmeten Weg „B Mühle“ angrenzenden Parzellen Nrn. 143/2, 145/2 und 149/4, die nach Norden hin an die Parzellen Nr. 145/1 und Nr. 149/3 grenzten, die wiederum an die Parzelle Nr. 164/3 angrenzten. Über diese könne das Vorhabengrundstück erreicht werden, so dass eine Inanspruchnahme von Grundstücken der Antragstellerin von Rechts wegen nicht zwingend erforderlich sei. Ob Grundstücke der Antragstellerin, wie von ihr vorgetragen, tatsächlich und möglicherweise hauptsächlich als Zufahrt zum Vorhaben des Beigeladenen genutzt würden, stelle ein rein privatrechtliches Problem dar. Dieses zu lösen, sei nicht Sache des Antragsgegners. Zur Klärung seien gegebenenfalls die Zivilgerichte berufen. Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung des Bauvorhabens für die Antragstellerin im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB „schlechthin rücksichtslos“ wäre, seien vor dem Hintergrund der seit längerem bestehenden Großtierhaltung des Beigeladenen und der daraus resultierenden Vorbelastung weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.4.2013 – 5 L 439/13 – ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer sofort vollziehbaren Baueinstellung nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Begründung des Rechtsmittels lässt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzgesuchs zu. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen eines nachbarlichen Anspruchs auf Einstellung von Bauarbeiten des Beigeladenen im Zusammenhang mit einer Erweiterung des bereits vorhandenen Lager- und Stallgebäudes auf den nördlich beziehungsweise nordwestlich seines Wohnanwesens gelegenen Parzellen Nrn. 135/86, 222/89, 167/90, 168/91 und 169/91 durch den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht hat. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr alles dafür, dass ein solcher Einschreitensanspruch auf der Grundlage des einschlägigen § 81 LBO 2004 nicht besteht. Ungeachtet des Umstands, dass diese Vorschrift die im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 61 Abs. 2 LBO 2004 nicht beteiligte Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt, eine entsprechende Verfügung bereits im Falle einer formellen Rechtswidrigkeit zu treffen,10 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.1.2012 – 2 B 398/11 und 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsätze 15 und 16, dort entsprechend zur Nutzungsuntersagung nach dem § 82 Abs. 2 LBO 2004, wonach diese Vorschriften ganz wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick habenvgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.1.2012 – 2 B 398/11 und 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsätze 15 und 16, dort entsprechend zur Nutzungsuntersagung nach dem § 82 Abs. 2 LBO 2004, wonach diese Vorschriften ganz wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick haben setzt ein sich aus einer Reduzierung des dem Antragsgegner insoweit vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessens ergebender subjektiver Anspruch eines privaten Dritten, hier der Antragstellerin, eine Verletzung zumindest auch seinem Schutz dienender materieller baurechtlicher Vorschriften voraus. Eine unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.11 vgl. etwa zu einem Einschreitensanspruch von Nachbarn wegen Nichtbeachtung der anerkannt nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24vgl. etwa zu einem Einschreitensanspruch von Nachbarn wegen Nichtbeachtung der anerkannt nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 – 2 B 48/12 und 2 B 49/12 –, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24 Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bereits herausgestellt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Daher kommt es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens insbesondere nicht darauf an, ob – was, auch vom Umfang her, einen zentralen Punkt der Argumentation der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausmacht – die Ponyhaltung des Beigeladenen nach den Maßstäben §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB die Anforderungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt und ihm deswegen von den beteiligten Behörden, unter anderem dem Antragsgegner, zu Recht – auch, durchaus zweifelhaft, bezogen auf die konkrete Ausgestaltung des Gebäudes – ein Rückgriff auf die spezielle Verfahrensfreistellung für einfache landwirtschaftliche Schutzbauten nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 zugebilligt worden ist.12 vgl. zu diesen Anforderungen im Zusammenhang mit einer Ponyzucht vergleichbarer Größenordnung OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.4.2004 – 1 R 15/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 22vgl. zu diesen Anforderungen im Zusammenhang mit einer Ponyzucht vergleichbarer Größenordnung OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.4.2004 – 1 R 15/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 22 Zusätzlich sei erwähnt, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht die Frage der Qualifizierbarkeit der Tierhaltung des Beigeladenen als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Beigeladenen und des Antragsgegners positiv beantwortet hat; vielmehr stellt der angegriffene Beschluss – nach dem Gesagten völlig zu Recht – heraus, dass es darauf für die Entscheidung des konkreten Nachbarstreits nicht ankommt. Materiell in irgendeiner Weise legalisierende Wirkungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Einschreitensbefugnisse des Antragsgegners kommen den Anzeigen des Beigeladenen auf dieser Grundlage ohnehin nicht zu (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Was die unter bauplanungsrechtlichen Aspekten mit Blick auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitige Belegenheit des hier streitgegenständlichen Vorhabengrundstücks außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „B Mühle“ der Gemeinde A-Stadt sowie der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und damit im Außenbereich für die materielle Beurteilung einschlägige Vorschrift des § 35 BauGB angeht, hat das Verwaltungsgericht ferner zutreffend darauf abgestellt, dass ein Nachbarschutz in dessen Anwendungsbereich ausschließlich über das dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht kommen könnte.13 vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 195 ff., insbesondere auch zum Aspekt konkret situationsbezogener Pflicht zu „wechselseitiger“ Rücksichtnahme auch aus Sicht des Nachbarn in Ortsrandlagevgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 195 ff., insbesondere auch zum Aspekt konkret situationsbezogener Pflicht zu „wechselseitiger“ Rücksichtnahme auch aus Sicht des Nachbarn in Ortsrandlage Das würde eine Darlegung schlechthin unzumutbarer tatsächlicher Beeinträchtigungen der Antragstellerin durch die Auswirkungen der Tierhaltung des Beigeladenen – konkret – auf dem besagten Außenbereichsgrundstück voraussetzen.14 vgl. insoweit zu Beschwerden eines Nachbarn in Ortsrandlage hinsichtlich der Auswirkungen einer auf angrenzenden Außenbereichsgrundstücken betriebenen „Hobbypferdehaltung“ OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22vgl. insoweit zu Beschwerden eines Nachbarn in Ortsrandlage hinsichtlich der Auswirkungen einer auf angrenzenden Außenbereichsgrundstücken betriebenen „Hobbypferdehaltung“ OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22 Das trägt sie selbst nicht einmal ansatzweise vor. Mit Blick auf die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelten unter den auch die baurechtliche Zumutbarkeitsgrenze konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) gesteigerte Anforderungen an die Zumutbarkeit einer vorübergehenden Hinnahme von mit einer Benutzung vorhandener baulicher Anlagen – hier dem Pferdestall – verbundenen Beeinträchtigungen in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Über eine derartige qualifizierte eigene Betroffenheit hinaus ist es sicher nicht Sache eines privaten Nachbarn, zu „überwachen“, ob eine im Außenbereich betriebene Tierhaltung als „Landwirtschaft“ (§ 201 BauGB) einzuordnen ist oder ob sich der Tierhalter im Rahmen der Realisierung von damit im Zusammenhang stehenden Bauvorhaben, was die Antragstellerin mit dem Hinweis unter anderem auf ein nach ihrer Auffassung fehlendes „schlüssiges Betriebskonzept“ in Abrede stellt, „zu Recht“ auf die materielle Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für landwirtschaftliche Betriebe oder auf durch den Landesgesetzgeber erlassene, daran anknüpfende Vergünstigungen in der verfahrensrechtlichen Behandlung beruft. Allein aus einem objektiven Verstoß gegen den § 35 BauGB kann ein subjektiver Einschreitensanspruch von Nachbarn auf der Grundlage der §§ 81, 82 Abs. 2 LBO 2004 oder gar des § 82 Abs. 1 LBO 2004 nicht hergeleitet werden. Das Beschwerdevorbringen lässt in diesem Zusammenhang insbesondere die gebotene Differenzierung zwischen „Landwirtschaft“ und „landwirtschaftlichem Betrieb“ vermissen, was letztlich auch der Grund für eine Fehlinterpretation der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung sein dürfte. Insbesondere den in Einzelfällen unternommenen Versuchen privater Nachbarn, die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich – unabhängig von faktischen Betroffenheiten – in ihrem Sinne „nutzbar“ zu machen, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit stets zu Recht eine Absage erteilt. Der Außenbereich ist kein „Baugebiet“ mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte.15 vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 202 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.4.1995 – 4 B 47.95 –, BRS 57 Nr. 224, und vom 28.7.1999 – 4 B 38.99 –, BRS 62 Nr. 189vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 202 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.4.1995 – 4 B 47.95 –, BRS 57 Nr. 224, und vom 28.7.1999 – 4 B 38.99 –, BRS 62 Nr. 189 Die auf anderer rechtlicher Grundlage zu beantwortende Frage, wie die von dem Beigeladenen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „B Mühle“ betriebene Pferdehaltung nach den Maßstäben des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes zu beurteilen ist, stellt sich hierbei nicht. Deswegen muss hier auch nicht auf den Vortrag der Antragstellerin in dem hinsichtlich dieser Pferdehaltung „im Wohngebiet“ inzwischen beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren – 5 K 809/13 – eingegangen werden, wonach der Beigeladene einen „Reiterhof mit Pensionspferdehaltung“ betreiben soll, was seit dem Sommer 2012 angeblich einen unzumutbaren Lärm durch Tiergeräusche und Zugangsverkehr mit sich bringen soll.16 vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 5 der Klagebegründung vom 17.6.2013 – 5 K 809/13 –, Abschrift Blatt 269 der Gerichtsaktevgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 5 der Klagebegründung vom 17.6.2013 – 5 K 809/13 –, Abschrift Blatt 269 der Gerichtsakte Was den zweiten wesentlichen Einwand der Antragstellerin hinsichtlich eines ihr durch die Erweiterung des Stallgebäudes – nach ihrer Ansicht – „aufgezwungenen“ Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) bezogen auf in ihrem Eigentum (Parzelle Nr. 160/2) beziehungsweise Miteigentum („Wegeparzelle“ Nr. 154/1) stehende Grundstücke anbelangt, muss den von den Beteiligten diskutierten Fragen des Vorliegens beziehungsweise sogar eines erstmaligen Entstehens dieser privatrechtlichen Bindungen durch die von der Antragstellerin beanstandete Baumaßnahme hier nicht weiter nachgegangen werden. Diese – gegebenenfalls – vom Ansatz her rein zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern, hier der Antragstellerin und dem Beigeladenen, erlangen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes nur ausnahmsweise Bedeutung im Zusammenhang mit Bindungswirkungen einer die wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Erschließung rechtswidrige Bebauung eines Grundstücks ausdrücklich zulassenden bauaufsichtsbehördlichen Entscheidung im Falle des Eintritts ihrer Unanfechtbarkeit.17 vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 47, mit Nachweisen aus der Rechtsprechungvgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 47, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Fehlt es – wie hier im Bereich einer eigenverantwortlichen Realisierung von Bauwerken im Rahmen der Inanspruchnahme von landesrechtlichen Vorschriften über eine Verfahrensfreistellung (§§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 60 Abs. 2 LBO 2004) – an einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die zivilrechtliche Stellung eines sich gegen die Inanspruchnahme seines Eigentums als Zuwegung auf der Grundlage von Notwegerechten wehrenden Nachbarn, ist für eine Zuerkennung eines ansonsten bereits im öffentlich-rechtlichen Anfechtungsstreit gegen eine solche Genehmigung wegen eines drohenden Rechtsverlusts zu berücksichtigenden Abwehrrechts des Nachbarn kein Raum. Ob der Antragsgegner im konkreten Fall – was man durchaus in Zweifel ziehen kann – in verfahrensrechtlicher Hinsicht zutreffend die Anforderungen an eine Verfahrensfreistellung bejaht hat, spielt hierfür ebenso wenig eine Rolle wie eine – unterstellt – langjährige Duldung einer illegalen baulichen Nutzung von Grundstücken durch die Bauaufsichtsbehörde. Die einzige im konkreten Fall ergangene Behördenentscheidung zu der Erweiterung des Stallgebäudes im Außenbereich bildet die auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Anknüpfung an die beanspruchte Verfahrensfreistellung (ansonsten § 17 Abs. 1 BNatSchG) erteilte isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 29.11.2012. Diese Genehmigung hat von Zweck und Regelungsgegenstand her ausschließlich eine Sicherstellung der Anforderungen an die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 15 BNatSchG) zum Gegenstand und keine darüber hinausgehende, das Bauwerk beziehungsweise die bauliche Nutzung des Grundstücks an sich – abweichend von § 60 Abs. 2 LBO 2004 – legalisierende Konzentrationswirkung. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und das hat die Naturschutzbehörde im Eingang ihrer Entscheidung, wonach die Erteilung der Genehmigung „unbeschadet sonstiger Rechte Dritter sowie sonstiger Bestimmungen“ erfolgte, ausdrücklich herausgestellt. Von daher bestand auch kein Anlass für die Antragstellerin, diese „Genehmigung“ anzufechten. Hierdurch wird sie daher auch nicht gehindert, etwaige zivilrechtliche Ansprüche auf ein Unterlassen der Überfahrung ihrer Grundstücke gegen den Beigeladenen – so sie denn bestehen – vor den hierfür zuständigen ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen. Das gilt gleichermaßen für Notwegrechte (§ 917 BGB) wie auch für Streitigkeiten um Inhalt und Umfang bestehender Wegerechte oder Grunddienstbarkeiten. Zu dieser Thematik gehört auch die Frage, ob und inwieweit der Beigeladene überhaupt auf eine tatsächliche Inanspruchnahme fremder Privatgrundstücke, sei es der Antragstellerin oder Dritter, angewiesen ist, um zu seinem Stallgebäude zu gelangen. All das hat das Verwaltungsgericht richtig gesehen. Dass ein Einschreiten des Antragsgegners zum Schutz etwaiger allein privater Rechte der Antragstellerin durch hoheitliche Inanspruchnahme des Beigeladenen (§§ 81, 82 LBO 2004) ohne Verletzungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften von der Rechtsordnung nicht legitimiert ist und damit auch nicht als zulässig geschweige denn als geboten angesehen werden kann, bedarf hierbei ebenso wenig der Vertiefung wie der Umstand, dass – ganz allgemein – eine unzureichende Erschließung eines zur Bebauung ausersehenen Grundstücks im Außenbereich nicht bereits per se nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben zu begründen vermag. Vor diesem Hintergrund war die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag gestellt und dadurch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.