Beschluss
2 E 136/15
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2015:0826.2E136.15.0A
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Leitsätze
Der Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine zweiseitige beleuchtete Werbeanlage ("City-Star", 3,80 m x 2,80 m) ohne automatischen Plakatwechsel ist, da diese wirtschaftlich zwei großflächigen Werbetafeln (vgl. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit) entspricht, entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auf (2 x 5.000,- € =) 10.000,- € festzusetzen.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwert unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Juli 2015 – 5 K 994/13 – auf 10.000,- € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine zweiseitige beleuchtete Werbeanlage ("City-Star", 3,80 m x 2,80 m) ohne automatischen Plakatwechsel ist, da diese wirtschaftlich zwei großflächigen Werbetafeln (vgl. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit) entspricht, entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auf (2 x 5.000,- € =) 10.000,- € festzusetzen.(Rn.3) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwert unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Juli 2015 – 5 K 994/13 – auf 10.000,- € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Das Verwaltungsgericht hatte auf die Klage der Klägerin die Beklagte mit Urteil vom 25.3.2015 – 5 K 994/13 – zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer zweiseitigen beleuchteten Werbeanlage auf Monofuß für den wechselnden Plakatanschlag verpflichtet und den Streitwert auf 5.000,- € in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt. Nachdem die Klägerin unter dem 26.6.2015 die Anhebung des Streitwerts auf 10.000,- € beantragt hatte, setzte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.7.2015 den Streitwert unter Abänderung seiner früheren Festsetzung auf 5.320,- € fest. Dabei legte es die zweifache Fläche der Werbeanlage (21,28 m²) und einen Wert von 250,- €/m² zu Grunde. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem vom Verwaltungsgericht als Beschwerde ausgelegten erneuten Abänderungsantrag vom 20.7.2015. II. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Festsetzung des vom Gericht nach Ermessen zu bestimmenden Streitwerts (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG) richtet sich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der streitigen Werbeanlage um eine großflächige Werbetafel im Sinne von Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, die auf beiden Seiten jeweils selbständig gewerblich nutzbare Werbeflächen bietet. Da diese Werbeanlage somit wirtschaftlich zwei großflächigen Werbetafeln entspricht, ist der Streitwert entsprechend der Bedeutung der Sache für die Klägerin auf (2 × 5.000,- € =) 10.000,- € festzusetzen, wobei der Senat dem Umstand, dass die Werbetafel beleuchtet ist, keine gesonderte Bedeutung beimisst. Daher war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf die Beschwerde der Klägerin entsprechend abzuändern. Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.