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Beschluss

5 E 1720/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0924.5E1720.24.00
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Leitsätze
Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige Werbetafel ist regelmäßig eine Verdoppelung des Auffangstreitwertes angezeigt, weil eine solche Werbetafel auf beiden Seiten jeweils selbständig gewerblich nutzbare Werbeflächen bietet und somit wirtschaftlich zwei großflächigen Werbetafeln entspricht.
Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2024 - 1 K 1666/22.GI - wird der Streitwert auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine doppelseitige Werbetafel ist regelmäßig eine Verdoppelung des Auffangstreitwertes angezeigt, weil eine solche Werbetafel auf beiden Seiten jeweils selbständig gewerblich nutzbare Werbeflächen bietet und somit wirtschaftlich zwei großflächigen Werbetafeln entspricht. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Mai 2024 - 1 K 1666/22.GI - wird der Streitwert auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostenkostengesetzes (GKG) in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter ergangen ist. Als Einzelrichter des Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist nicht nur der nach § 6 Abs. 1 VwGO bestimmte Einzelrichter, sondern auch der im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter anzusehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 8 E 284/08 -, juris Rdnr. 2 m.w.N.; Beschluss vom 11. Juli 2014 - 3 E 1003/14 -, juris Rdnr. 1). Die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) ist zulässig und begründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Anhaltspunkte hierfür bilden die Empfehlungen der von den Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte der Länder eingesetzten Streitwertkommission in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abrufbar unter http://www.bverwg.de. Nummer 9.1.2.3.1 dieses Streitwertkatalogs sieht für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine „großflächige Werbetafel“ den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) von 5.000,00 Euro vor. Allerdings nimmt die überwiegende Rechtsprechung bei einer doppelseitigen Werbetafel regelmäßig eine Verdoppelung des Streitwertes an, weil eine solche Werbetafel auf beiden Seiten jeweils selbständig gewerblich nutzbare Werbeflächen bietet und somit wirtschaftlich zwei großflächigen Werbetafeln entspricht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. November 2020 - 5 S 1707/20 -, juris Rdnr. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 26. August 2015 - 2 E 136/15 -, juris Rdnr. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 3 A 358/20.Z -, unveröffentlicht; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 1 C 15.1169 -, juris Rdnr. 3). Der Senat folgt dieser Wertung. Demgegenüber spielt es entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts keine Rolle, dass es sich bei der doppelseitigen Werbeanlage nur um eine bauliche Anlage handelt. Der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet nur eine unverbindliche Empfehlung für bestimmte Konstellationen, kann aber zwangsläufig nicht alle Fälle abdecken. Aus dem Wortlaut beziehungsweise dem systematischen Zusammenhang der Nummern 9.1.2.3.1 und 9.1.2.6 („sonstige Anlagen“) lässt sich daher nicht ableiten, dass damit eine Verdoppelung des Auffangstreitwertes für zweiseitige Werbeanlagen ausgeschlossen sein sollte. Ausgehend von den in der Akte befindlichen Fotos soll die Werbeanlage auch nach beiden Richtungen hin deutlich sichtbar sein. Die auf einer Seite der Werbeanlage angeordnete Mauer beschränkt die Sicht auf die deutlich erhöhte Werbefläche – wenn überhaupt – nur marginal. Damit besteht keine Veranlassung, im Einzelfall von der Verdoppelung des Streitwertes abzusehen. Die Kostenentscheidung und die Gebührenfreiheit des Verfahrens beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.