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Beschluss

2 A 176/16

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2016:0822.2A176.16.0A
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Leitsätze
1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. (Rn.13) 2. Neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes bedarf es näherer Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher in Bezug auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - wie hier unter Verweis auf eine "Vermeidung von Wiederholungen" erfolgte - Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht.(Rn.13) 3. Erlässt die Untere Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO 2015 (juris: BauO SL), hier konkret wegen eines den § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO 2015 (juris: BauO SL) verstoßenden Überbaus einer Tiefgarage im Umfang von etwa 50 qm auf ein angrenzendes Nachbargrundstück, und stellt in der Begründung die beabsichtigte Ausräumung dieses objektiven bauordnungsrechtlichen Rechtverstoßes als tragenden Grund für das Einschreiten heraus, so kommt es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht darauf an, ob der Eigentümer des Nachbargrundstücks mit Erfolg subjektive öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen diesen Überbau geltend machen kann.(Rn.17) 3. Der Kostenaufwand für die Durchführung einer Maßnahme zur Herstellung rechtmäßiger Zustände beziehungsweise zur nachträglichen Wiederausräumung von Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften infolge genehmigungsabweichender Ausführung eines Bauvorhabens begründet unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Ermessensbindungen auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde.(Rn.18) 4. Die speziell in Fällen abweichender Bauausführung üblichen Anordnungen zur Reduzierung des Bauwerks auf den genehmigten Zustand sind vor dem Hintergrund des Verbots eines Erlasses so genannter Baugebote regelmäßig so zu interpretieren, dass dem Betroffenen damit inhaltlich eine Beseitigung der Gesamtanlage aufgegeben, ihm allerdings gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wird, genehmigungskonform ausgeführte Teile des geschaffenen Bestands bestehen zu lassen beziehungsweise zur Herstellung des genehmigten Zustands zu verwenden.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Mai 2016 – 5 K 2065/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 70.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. (Rn.13) 2. Neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes bedarf es näherer Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher in Bezug auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - wie hier unter Verweis auf eine "Vermeidung von Wiederholungen" erfolgte - Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht.(Rn.13) 3. Erlässt die Untere Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO 2015 (juris: BauO SL), hier konkret wegen eines den § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO 2015 (juris: BauO SL) verstoßenden Überbaus einer Tiefgarage im Umfang von etwa 50 qm auf ein angrenzendes Nachbargrundstück, und stellt in der Begründung die beabsichtigte Ausräumung dieses objektiven bauordnungsrechtlichen Rechtverstoßes als tragenden Grund für das Einschreiten heraus, so kommt es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht darauf an, ob der Eigentümer des Nachbargrundstücks mit Erfolg subjektive öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen diesen Überbau geltend machen kann.(Rn.17) 3. Der Kostenaufwand für die Durchführung einer Maßnahme zur Herstellung rechtmäßiger Zustände beziehungsweise zur nachträglichen Wiederausräumung von Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften infolge genehmigungsabweichender Ausführung eines Bauvorhabens begründet unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Ermessensbindungen auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde.(Rn.18) 4. Die speziell in Fällen abweichender Bauausführung üblichen Anordnungen zur Reduzierung des Bauwerks auf den genehmigten Zustand sind vor dem Hintergrund des Verbots eines Erlasses so genannter Baugebote regelmäßig so zu interpretieren, dass dem Betroffenen damit inhaltlich eine Beseitigung der Gesamtanlage aufgegeben, ihm allerdings gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wird, genehmigungskonform ausgeführte Teile des geschaffenen Bestands bestehen zu lassen beziehungsweise zur Herstellung des genehmigten Zustands zu verwenden.(Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Mai 2016 – 5 K 2065/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 70.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten, mit der ihm der Rückbau einer Tiefgarage aufgegeben wurde. Im November 1995 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für die „Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage“ auf dem in zentraler Lage der Kreisstadt A-Stadt befindlichen Grundstück Parzellen Nr. 232/1, 235/1, 233/5 und 236 in Flur 6 der Gemarkung A-Stadt (Anwesen H-Straße Nr. 30 und M-Straße Nr. 3).1vgl. den Bauschein des Beklagten vom 8.11.1995 – 739/95 –vgl. den Bauschein des Beklagten vom 8.11.1995 – 739/95 – Nachdem bei einer im Zuge der Realisierung eines „Gartenhauses“ des Beigeladenen im rückseitigen Teil des rechten Nachbargrundstücks H-Straße Nr. 28, Parzelle Nr. 237)2Der Beigeladene hatte im Mai 2011 unter Bezugnahme auf § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. Unterlagen für die Errichtung eines „Gartenhauses“ unter 60 cbm Rauminhalt bei der Kreisstadt A-Stadt eingereicht. Diese hatte ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie keine vorläufige Untersagung beantragen werde, weil die Voraussetzungen hierfür nach dem § 15 BauGB nicht gegeben seien.Der Beigeladene hatte im Mai 2011 unter Bezugnahme auf § 61 Abs. 2 Nr. 1 LBO a.F. Unterlagen für die Errichtung eines „Gartenhauses“ unter 60 cbm Rauminhalt bei der Kreisstadt A-Stadt eingereicht. Diese hatte ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie keine vorläufige Untersagung beantragen werde, weil die Voraussetzungen hierfür nach dem § 15 BauGB nicht gegeben seien. auf dessen Veranlassung hin durchgeführten Baukontrolle ein genehmigungsabweichender Überbau der von der M-Straße her anzufahrenden Tiefgarage festgestellt worden war, forderte der Beklagte den Kläger im Juli 2014 auf, die illegal ausgeführte Tiefgarage bis zum 30.9.2014 „im Bereich des Flurstücks Nr. 237 auf das genehmigte Maß zurückzubauen“.3vgl. die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 24.7.2014 – 00434-14-07 –vgl. die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 24.7.2014 – 00434-14-07 – Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger neben dem Einwand „tatsächlicher rechtlicher Unmöglichkeit“ der Befolgung der Anordnung auf einen beim Landgericht geführten Zivilrechtsstreit zwischen dem Beigeladenen und seinen Rechtsvorgängern. Letztere hätten Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetrugs gegen den Beigeladenen gestellt, da dieser entgegen einer in dem Prozess abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vor dem Kauf des Grundstücks Kenntnis von dem Überbau gehabt habe. Die Gesamtverantwortung für die Errichtung der baulichen Anlagen habe sein damaliger Architekt und Bauleiter D. getragen, der zu dem Zeitpunkt gleichzeitig selbst noch Eigentümer der Parzelle Nr. 237 gewesen sei. Diese sei später an die Eheleute S. und dann von diesen an den Beigeladenen verkauft worden. Beide hätten seines Wissens Kenntnis von dem Überbau gehabt.4vgl. insoweit die Wiedergabe des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss A-Stadt am 27.11.2014vgl. insoweit die Wiedergabe des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss A-Stadt am 27.11.2014 Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2014 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die so nicht genehmigte und daher formell illegal errichtete Tiefgarage widerspreche dem § 5 Abs. 2 LBO, wonach die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken nur zulässig sei, wenn öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass keine bauordnungswidrigen Zustände eintreten könnten. Das sei bei dem Überbau nicht der Fall, wobei es auch zu statischen „Überlappungen“ kommen könne. Hierbei komme es nicht darauf an, dass die Garage unterirdisch errichtet sei. Der teilweise Rückbau möge technisch anspruchsvoll sein, sei aber keinesfalls als „unmöglich im Sinne des BGB“ zu qualifizieren. Da der Beigeladene der Eintragung einer Baulast nicht zugestimmt habe, stehe dem Beklagten kein milderes Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zur Verfügung. Zur Begründung der dagegen im Dezember 2014 erhobenen Klage hat der Kläger erneut die angesprochenen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als vorgreiflich bezeichnet und weiter geltend gemacht, er sei nicht der richtige Adressat der Verfügung. Grundstückseigentümerin und Bauherrin sei seine Ehefrau H. M. Daher sei ihm die Beseitigung rechtlich nicht möglich. Den Bauantrag habe er im Auftrag seiner Frau gestellt. Der „Unterbau“ sei in Absprache mit dem Beklagten erfolgt, von diesem abgenommen worden und für die Beteiligten kein Problem gewesen. Er – der Kläger – habe sich bereits mit den Eheleuten S. „per Handschlag“ über den Kauf der Parzelle Nr. 237 geeinigt gehabt. Das habe bei dem Beigeladenen, der von dem Überbau gewusst habe, „Begehrlichkeiten“ geweckt. Der Beigeladene sei damals im Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigten Übernahme eines vorhandenen Whirlpools im Garten auf der Parzelle Nr. 237 von den Eheleuten S. ausdrücklich auf statische Bedenken hinsichtlich der darunter befindlichen Decke der Tiefgarage hingewiesen worden. Zudem habe er zuvor jahrelang selbst zwei Stellplätze in der Garage gemietet gehabt und auch eigene Fahrzeuge dort eingestellt. Er habe das Grundstück 2010 erworben und 2013 ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet. Der Umstand, dass der Beigeladene über der Tiefgarage ein „massives Gartenhaus“ errichtet habe, das der Maßnahme „zum Opfer fallen“ müsse, spreche dafür, dass er an der Beseitigung überhaupt kein Interesse habe. Diese gefährdete auch benachbarte denkmalgeschützte Gebäude, insbesondere einen dort vorhandenen „alten Turm“. Der Beigeladene könne nicht besser gestellt werden als seine Rechtsvorgänger. Es sei lediglich „vergessen“ worden, die Überbauung auf die Parzelle Nr. 237 förmlich genehmigen zu lassen. Ein mit immensen Kosten verbundener Rückbau sei auch unverhältnismäßig. Der „Unterbau“ sei relativ gering und durch die Errichtung des Gartenhauses „faktisch geduldet“ worden. Zudem sei dem Beigeladenen zwischenzeitlich ein Kaufangebot übermittelt worden. Der Beklagte hat ausgeführt, die angeführten Kaufabsichten und die erwähnten anderweitigen gerichtlichen Auseinandersetzungen seien rechtlich hier nicht relevant. Die Illegalität der vorhandenen Tiefgarage stehe fest. Der Kläger sei auch Pflichtiger, weil er in dem Baugenehmigungsverfahren 1995 als Bauherr aufgetreten sei. Er – der Beklagte – werde vor der Vollstreckung eine sofort vollziehbare Duldungsverfügung gegenüber der Ehefrau und Eigentümerin erlassen. Im Hinblick auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit sei das „Ausmaß der Illegalität“ zu beachten und etwaige Beseitigungskosten seien „völlig irrelevant“. Die konkrete Bauausführung sei nicht in Absprache mit ihm erfolgt und nach der Bauakte habe auch keine Abnahme stattgefunden. Einer solchen wäre des ungeachtet auch keine legalisierende Wirkung zugekommen. Der Beigeladene hat mitgeteilt, dass sein Haus nicht zum Verkauf stehe und dass er auch keine Einigungsverhandlungen mit dem Kläger führe. Im März 2016 hat das Landgericht die Klage des Beigeladenen gegen die Eheleute S. als Veräußerer auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller entstandenen und, insbesondere infolge des drohenden Verlusts des Gartenhauses, künftigen Schäden wegen des „Unterbaus“ der Parzelle Nr. 237 mit der Tiefgarage auf einer Fläche von rund 50 qm abgewiesen.5vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.3.2016 – 12 O 190/15 –vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.3.2016 – 12 O 190/15 – In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, nach einer Vernehmung mehrerer Zeugen gehe das Gericht davon aus, dass der Beigeladene zumindest durch den Kläger, von einem weiteren Zeugen und – plausibel, im Zusammenhang mit dem Whirlpool – auch von den Eheleuten S. selbst vor Abschluss des Kaufvertrags über den teilweisen Überbau mit der Tiefgarage und dessen Umfang informiert worden sei. Eine arglistige Täuschung könne daher nicht angenommen werden, weshalb der im Grundstückskaufvertrag enthaltene Haftungsausschluss für Sachmängel durchgreife. Im Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die Beseitigungsanordnung abgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, die bauliche Anlage sei, „soweit sie der Beseitigung unterliege“, materiell illegal. Der abweichend von der Baugenehmigung ausgeführte und auch später nicht formell legalisierte Überbau der Tiefgarage widerspreche § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO. Ob dem Beigeladenen ein zivilrechtlicher Anspruch auf Beseitigung des Überbaus nach § 912 BGB zustehe, spiele keine Rolle. Deswegen sei es auch nicht erheblich, ob der Beigeladene bereits vor Erwerb des Grundstücks Kenntnis davon gehabt habe oder nicht. Eine andere Möglichkeit zur Beseitigung der rechtswidrigen Zustände bestehe derzeit nicht, weil der Beigeladene eine Gestattung des Überbaus ausdrücklich abgelehnt und vorgetragen habe, dass er derzeit nicht einmal Einigungsverhandlungen mit dem Kläger führe. Das Einschreiten sei auch nicht unverhältnismäßig. Der Kostenaufwand, den sich der Kläger „selbst zuzurechnen“ habe, sei insoweit nicht erheblich. Der Beklagte sei auch zu Recht gegen den Kläger eingeschritten. Er sei im Bauantrag vom März 1995 als Bauherr benannt gewesen. Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse unterlägen ferner nicht der Verwirkung. Allein der Zeitablauf begründe auch keine schutzwürdige Vertrauensposition des Betroffenen. Die vom Kläger behauptete, indes nicht nachgewiesene Abnahme des Gebäudes entfalte keine „genehmigende Wirkung“ und beinhaltete auch keine verbindliche Zusicherung einer Hinnahme des Gebäudes. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das als zivilrechtliches Vollstreckungshindernis anzusehende Eigentum der Ehefrau müsse erst bei der Vollstreckung der Beseitigungsanordnung ausgeräumt sein. Eine Zwangsgeldfestsetzung sei vorher nicht möglich. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.5.2016 – 5 K 2065/14 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 24.7.2014 in der Form des auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2014 ergangenen Widerspruchsbescheids für den auf der Parzelle Nr. 237 – heute – des Beigeladenen befindlichen Teil der Tiefgarage unter dem an der Ecke H-Straße/M-Straße gelegenen Wohn- und Geschäftshaus abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Erheblichen Bedenken unterliegt bereits, ob der Zulassungsantrag des Klägers dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die Begründung des Antrags im Schriftsatz vom 18.7.2016 ist in Form einer Berufungsbegründung gehalten und benennt nicht einmal einen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und zudem hier in der dem erstinstanzlichen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung wörtlich einzeln aufgeführten Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht in Verwaltungsstreitverfahren. Es gehört indes nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.6 vgl. dazu bereits 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, st. Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschluss vom 15.2.2016 – 1 A 233/15 –vgl. dazu bereits 16.2.2010 – 2 A 390/09 –, st. Rechtsprechung, zuletzt etwa Beschluss vom 15.2.2016 – 1 A 233/15 – Zusätzlich bedarf es neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes der näheren Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher etwa in Bezug auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine – wie hier unter Verweis auf eine „Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte – Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht.7vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.9.2015 – 1 A 43/15 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 5vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.9.2015 – 1 A 43/15 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 5 Selbst wenn man davon ausgeht, dass zur Darlegung im Sinne des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO auch eine hinreichend deutliche „Umschreibung“ des vom jeweiligen Antragsteller konkret reklamierten Berufungszulassungstatbestands des § 124 Abs. 2 VwGO genügt und dass der Kläger mit seinem Vortrag im konkreten Fall in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollte, ergäbe sich für die vorliegende Entscheidung im Ergebnis nichts anderes. Solche Zweifel8vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechungvgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung vermag der Vortrag des Klägers nicht zu begründen. Das gilt zunächst, soweit er erneut eine Vorgreiflichkeit der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten S. und dem Beigeladenen als Käufer der auf einer Fläche von etwa 50 qm mit der Tiefgarage unterbauten Parzelle Nr. 237 (Anwesen H-Straße) sowie eines gegen diesen – nach dem Vortrag des Klägers – eingeleiteten Strafverfahrens geltend macht und insoweit eine Aussetzung des Verfahrens nicht nur als zweckmäßig, sondern sogar als „geboten“ erachtet. Abgesehen davon, dass das zivilgerichtliche Verfahren nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Zulassungsantrag zwischenzeitlich „rechtskräftig“ abgeschlossen ist,9vgl. das in der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 6.5.2016 zur Akte gereichte – damals noch nicht rechtskräftige – Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.3.2016 – 12 O 190/15 –vgl. das in der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 6.5.2016 zur Akte gereichte – damals noch nicht rechtskräftige – Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.3.2016 – 12 O 190/15 – ist auch ansonsten kein Grund erkennbar, der die begehrte Aussetzung nach § 94 VwGO durch das Verwaltungsgericht hätte geboten erscheinen lassen können. Insoweit wurde bereits im angegriffenen Urteil richtig darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer auf die Herstellung objektiv rechtmäßiger Zustände gerichteten Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004/2015) des Beklagten geht, der (auch) nach seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hingegen nicht eingeschritten ist, um – möglicherweise nicht mehr bestehende oder durchsetzbare – subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beigeladenen durchzusetzen. Von daher fehlte es bereits an einer Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) der vom Kläger damit im Grunde thematisierten Frage, ob dem Beigeladenen, was – und mehr könnte sich auch in dem Strafverfahren nicht ergeben – das Landgericht in dem erwähnten Urteil positiv festgestellt hat, mit Folgen für seine subjektiv-öffentliche Rechtsposition im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks das Vorhandensein eines nicht unerheblichen Teils der Tiefgarage auf demselben bekannt gewesen ist. Da es in dem vorliegenden Anfechtungsstreit gegen die objektiv-rechtlich motivierte Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 24.7.2014 nur auf das Vorliegen eines anderweitig nicht ausräumbaren Rechtverstoßes ankommt, ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit – mit seinen Worten – „bedeutungslos“, ob der Beigeladene damals (2010) über die entsprechende Kenntnis verfügte beziehungsweise ob er im Ergebnis „keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung der Tiefgarage gegen den Kläger“ hat. Die tragend auf den unstreitig vorliegenden Verstoß gegen das bauordnungsrechtliche Verbot der Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004/2015 abstellende Anordnung des Beklagten verweist lediglich im Zusammenhang mit einer zur Ausräumung dieses Verstoßes im Wege einer öffentlich-rechtlichen Sicherung erforderlichen Eintragung einer Baulast (§ 2 Abs. 12 LBO 2004/2015) auf die „fehlende Zustimmung“ des Beigeladenen als Eigentümer des potentiell zu belastenden Grundstücks. Gleiches gilt für den für die rechtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004/2015) maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2014 (dort Seite 6 unten). Daher bedarf es auch keiner weiteren Klärung, ob der § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004/2015 eine rein objektiv konzipierte bauordnungsrechtliche Vorgabe für die Bebauung der Grundstücke enthält oder ob im Falle seiner Nichtbeachtung dem Eigentümer des von dem Bauvorhaben räumlich in Anspruch genommenen Drittgrundstücks über zivilrechtliche Ansprüche nach den §§ 903 ff. BGB, Art. 124 EGBGB i.V.m. den landesrechtlichen Bestimmungen des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes hinaus überhaupt auch materielle öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben zustehen. Auch hierbei würde sich allerdings ein bei der Geltendmachung durch den Beigeladenen gegebenenfalls beachtlicher Verstoß gegen Treu und Glauben unter dem Aspekt des Verbot widersprüchlichen Verhaltens aufdrängen (§ 242 BGB entspr.). Insoweit müsste sich der Beigeladene – abgesehen von der Frage einer Verwirkung des potentiellen Abwehrrechts aufgrund seiner eigenen Kenntnis des Überbaus mit der Tiefgarage, die er offensichtlich selbst als Stellplatzmieter genutzt hatte, im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks (Parzelle Nr. 237) bereits im Jahre 2010 – das Verhalten seiner Rechtsvorgänger zurechnen lassen. Insoweit hat der Kläger vom Beigeladenen nicht widersprochen vorgetragen, dass sein Architekt und Bauleiter bei Realisierung der Tiefgarage Mitte der 1990er Jahre selbst noch Eigentümer der Parzelle Nr. 237 gewesen sei, also damals letztlich sein eigenes Grundstück für die bezogen auf den Inhalt der Baugenehmigung räumliche Ausdehnung in Anspruch genommen habe. Das würde auch erklären, warum der Überbau damals nicht beanstandet wurde. All diese Fragen der subjektiven Berechtigung des Beigeladenen spielen allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dann keine Rolle, wenn der Beklagte, wie er unmissverständlich erklärt hat, bei seinem Einschreiten durch Erlass der Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 LBO 2004/2015) nicht die Durchsetzung (vermeintlicher oder bestehender) subjektiv-öffentlicher Abwehrrechte des Beigeladenen im Blick hat, sondern beabsichtigt, den objektiven Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Vorgabe in § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004/2015 auszuräumen. Vor dem Hintergrund sei hier nur ergänzend erwähnt, dass die eine grundsätzlich freiwillige „Übernahme“ (weiterer) öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen im Wege der Bewilligung („Erklärung“) der Eintragung in das speziell bei den Unteren Bauaufsichtsbehörden, hier bei dem Beklagten, geführte Verzeichnis beinhaltende Baulast nach § 83 Abs. 1 LBO 2015, hier letztlich bezogen auf den § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO in Form einer (zudem) auf beiden Grundstücken einzutragenden Vereinigungsbaulast, unstreitig nie bestellt wurde. Da auch dies im Sachvortrag des Klägers nicht ansatzweise anklingt, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob seiner Ehefrau als Eigentümerin des nach Lage der Dinge potentiell begünstigten Grundstücks nach der geschilderten „Vorgeschichte“ trotz des Fehlens jeglicher vertraglicher Beziehungen oder einer sonstigen dahingehenden zivilrechtlichen Verpflichtung des Beigeladenen oder eines Rechtsvorgängers ihr gegenüber,10vgl. dazu beispielsweise BGH, Urteil vom 18.3.1994 – V ZR 159/92 –, NJW 1994, 2757, dort allgemein zum sog. „gesetzlichen Begleitschuldverhältnis“ einer Dienstbarkeitsvereinbarung und speziell – umgekehrt – zu Ansprüchen des Grundstückserwerbers bei Teilungen häufig wegen Fehlens eigener Erschließungvgl. dazu beispielsweise BGH, Urteil vom 18.3.1994 – V ZR 159/92 –, NJW 1994, 2757, dort allgemein zum sog. „gesetzlichen Begleitschuldverhältnis“ einer Dienstbarkeitsvereinbarung und speziell – umgekehrt – zu Ansprüchen des Grundstückserwerbers bei Teilungen häufig wegen Fehlens eigener Erschließung was von daher zumindest sehr zweifelhaft erscheint, ausnahmsweise ein Anspruch gegen den privaten Dritten auf Zustimmung zur Eintragung einer den Rechtsverstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004/2015 ausräumenden Baulast für die Parzelle Nr. 237 zustehen kann. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls zivilrechtlicher Natur sein, wäre daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen11vgl. dazu beispielsweise BGH, Urteil vom 3.7.1992 – V ZR 218/91 –, NJW 1992, 2885; Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 97, m.w.N.; demgegenüber zur Klagebefugnis des Eigentümers eines durch eine Baulast begünstigten Grundstücks beziehungsweise des Bauherrn eines Vorhabens, dessen Zulassung durch die betreffende Baulast erst ermöglicht werden soll, für eine auf Eintragung der Baulast ins Baulastenbuch abzielende Verpflichtungsklage gegen die Bauaufsichtsbehörde beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.2000 – 2 R 7/99 –, juris, dort letztlich offen gelassenvgl. dazu beispielsweise BGH, Urteil vom 3.7.1992 – V ZR 218/91 –, NJW 1992, 2885; Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 97, m.w.N.; demgegenüber zur Klagebefugnis des Eigentümers eines durch eine Baulast begünstigten Grundstücks beziehungsweise des Bauherrn eines Vorhabens, dessen Zulassung durch die betreffende Baulast erst ermöglicht werden soll, für eine auf Eintragung der Baulast ins Baulastenbuch abzielende Verpflichtungsklage gegen die Bauaufsichtsbehörde beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.2000 – 2 R 7/99 –, juris, dort letztlich offen gelassen und ist vor seiner gegebenenfalls gerichtlichen „Realisierung“ für den Beklagten als Bauaufsichtsbehörde nicht beachtlich.12allgemein dazu etwa Wenzel in Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn 38aallgemein dazu etwa Wenzel in Gädtke/Czepuk/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 83 Rn 38a Soweit der Kläger schließlich eine Beschädigung angrenzender Gebäude bei Durchführung der geforderten Abrissmaßnahme anführt, so hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Kostenaufwand für die Durchführung einer Maßnahme zur Herstellung rechtmäßiger Zustände beziehungsweise zur nachträglichen Wiederausräumung von Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften infolge genehmigungsabweichender Ausführung eines Bauvorhabens keine Ermessensbindungen auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde begründet. Wenn der Kläger ferner sinnvolle Inhalte einer anderweitigen einvernehmlichen Lösung mit dem Beigeladenen, dem ziemlich sicher der Verlust seines „Gartenhauses“ droht, bezeichnet, ist das für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, allerdings ohne den Nachbarn nicht realisierbar. Solange der Beklagte daran festhält, dass sein Vorgehen wesentlich durch den objektiven Baurechtsverstoß motiviert ist, kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob der Beigeladene subjektiv-öffentliche Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben erfolgreich geltend machen könnte. Soweit der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags ferner – allgemein – geltend macht, es „könne nicht unerheblich sein“, dass seine Ehefrau als Eigentümerin des Grundstücks nicht mit der Beseitigung einverstanden sei, soll hier nicht vertieft werden, dass sich der zu beseitigende Teil der Garage auf der Parzelle Nr. 237 und damit auf dem Grundstück – heute – des Beigeladenen befindet. Insoweit muss auch der Frage einer Zulässigkeit letztlich mit einem (isoliert unzulässigen) Baugebot13vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 – 2 A 425/08 –, BRS 76 Nr. 196 verknüpfter Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden mangels Thematisierung im Antragsvorbringen nicht nachgegangen werden. Allerdings werden die speziell in Fällen – wie hier – abweichender Bauausführung üblichen Anordnungen zur Reduzierung des Bauwerks auf den genehmigten Zustand von den saarländischen Verwaltungsgerichten regelmäßig so interpretiert, dass damit dem Betroffenen inhaltlich eine Beseitigung der Gesamtanlage aufgegeben, ihm allerdings gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wird, genehmigungskonform ausgeführte Teile des geschaffenen Bestands bestehen zu lassen beziehungsweise zur Herstellung des genehmigten Zustands zu verwenden.14vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX, Rn 59 m.w.N.vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX, Rn 59 m.w.N. Zumindest unter dem Aspekt steht eine eigentumsrechtliche Betroffenheit der Ehefrau nicht in Frage. Diese stellt ein Vollstreckungshindernis dar, das vor der zwangsweisen Durchsetzung der Beseitigungsanordnung durch eine Duldungsanordnung auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 2 LBO 2015 auszuräumen wäre.15vgl. insbesondere zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten des so in Anspruch genommenen und zum Erfordernis einer Sofortvollzugsanordnung Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 76vgl. insbesondere zu den Rechtsbehelfsmöglichkeiten des so in Anspruch genommenen und zum Erfordernis einer Sofortvollzugsanordnung Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX Rn 76 Das sieht der Beklagte selbst so und das hat auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil noch einmal hervorgehoben. Eine Problematisierung der umstrittenen Frage, ob diese Ausräumung eines Vollstreckungshindernisses bereits bei Erlass einer Zwangsgeldandrohung (§ 19 SVwVG) oder – so das Verwaltungsgericht – erst im Zeitpunkt der hier noch nicht erfolgten Festsetzung des Zwangsgeldes (§ 20 Abs. 1 SVwVG) vollziehbar vorliegen muss, lässt sich dem auch insoweit ganz allgemein gehaltenen Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht entnehmen. Da das Vorbringen des Klägers, sofern man es am Maßstab des für das Berufungszulassungsverfahren geltenden Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) als ausreichend ansieht, somit keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand kein Anlass. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und daher keine eigenen Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.