Beschluss
2 E 426/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern.(Rn.4)
2. Es besteht kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf eine fehlerfreie Anwendung des § 65 VwGO.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. April 2017 - 6 K 72/15 - mit dem der Antrag des Klägers auf Beiladung des Landesamtes für Verfassungsschutz bzw. des dortigen Sachbearbeiters abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern.(Rn.4) 2. Es besteht kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf eine fehlerfreie Anwendung des § 65 VwGO.(Rn.4) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. April 2017 - 6 K 72/15 - mit dem der Antrag des Klägers auf Beiladung des Landesamtes für Verfassungsschutz bzw. des dortigen Sachbearbeiters abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 500,-- Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.8.2016 beantragte er, das Landesamt für Verfassungsschutz bzw. den dortigen Sachbearbeiter gemäß § 65 VwGO beizuladen. Mit Beschluss vom 19.4.2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Beiladung in der Erwägung abgelehnt, dass weder das Landesamt für Verfassungsschutz noch der dortige Sachbearbeiter durch die Entscheidung über die vorliegende Klage im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO in seinen rechtlichen Interessen berührt werde oder werden könne. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass letztlich das ablehnende Verhalten der Ausländerbehörde auf einer entsprechenden Benachrichtigung durch das Landesamt für Verfassungsschutz beruhe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 19.4.2017 sei ermessensfehlerhaft. Es dürfe nicht übersehen werden, dass das Landesamt für Verfassungsschutz bereits nach dem Gesetzeswortlaut des § 73 Abs. 1 AufenthG mitwirkende Behörde sei. Dies bedeute im Ergebnis, dass durch eine Sachentscheidung die Interessen des Landesamtes für Verfassungsschutz tangiert sein könnten. Die Ausländerbehörde mache ihre Entscheidung letztlich von den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abhängig. Die Beiladung erscheine bereits aus Gründen der Verfahrensökonomie sinnvoll. Letztendlich werde nur das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine eindeutige Erklärung im Hinblick auf ihn, den Kläger, abgeben können. Diese Erklärung sei wiederum maßgeblich bei der Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis. Diese Umstände habe das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Beiladung des Landesamtes für Verfassungsschutz bzw. des dortigen Sachbearbeiters ist zulässig, aber unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob es sich insoweit um eine einfache (§ 65 Abs. 1 VwGO) oder notwendige (§ 65 Abs. 2 VwGO) Beiladung handeln würde. Denn in beiden Fällen wäre der Kläger durch das Unterlassen der Beiladung nicht beschwert. Die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern.1vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.4.2013 - OVG 10 N 21.10 -, sowie VGH München, Beschluss vom 15.8.2011 - 21 ZB 10.1314 - (jeweils bei juris und unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 16.9.2009 - 8 B 75.09 -, NVwZ-RR 2010, 37)vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.4.2013 - OVG 10 N 21.10 -, sowie VGH München, Beschluss vom 15.8.2011 - 21 ZB 10.1314 - (jeweils bei juris und unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 16.9.2009 - 8 B 75.09 -, NVwZ-RR 2010, 37) Die Beiladung soll die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Der Kläger, der als Verfahrensbeteiligter auf das Verfahrensergebnis einwirken kann, ist durch das Unterbleiben der Beiladung nicht in seinen Rechten berührt. Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht alle Umstände im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, ist dem entgegen zu halten, dass kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf eine fehlerfreie Anwendung des § 65 VwGO besteht.2vgl. OVG Brandenburg und VGH München a.a.O.vgl. OVG Brandenburg und VGH München a.a.O. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG Der Beschluss ist unanfechtbar.