Beschluss
9 E 587/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0410.9E587.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin ist durch die Ablehnung der beantragten Beiladung der Firma S. aus C. (im Folgenden: Wettvermittlerin) zu dem Verfahren betreffend ihre Klage gegen den Gebührenbescheid der Bezirksregierung K. vom 13. März 2023, mit dem gegenüber der Klägerin für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, in der die Wettvermittlerin von der Klägerin veranstaltete Wetten vermittelt, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14.781,25 Euro festgesetzt worden ist, schon nicht materiell beschwert. Die Beiladung nach § 65 VwGO, sei es die einfache oder die notwendige Beiladung, hat nicht den Zweck, die Verfahrensposition eines der Hauptbeteiligten zu stärken. Sie soll vielmehr die Rechte des Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Es besteht kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 VwGO. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess hineingezogen zu werden, ändert hieran nichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 -, juris Rn. 3 (zur notwendigen Beiladung); OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 - 15 E 12/19 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2024 - 15 C 24.418 -, juris Rn. 5; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. September 2020 - 1 So 78/20 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. August 2020 - juris Rn. 4; OVG Saarl., Beschluss vom 19. September 2017 - 2 E 426/17 -, juris Rn. 4; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 65 Rn. 29; Kintz, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2025, § 65 Rn. 28. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Klägerin auf Beiladung der Wettvermittlerin zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Auch eine einfache Beiladung aufgrund von § 65 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss in dem Verfahren 9 B 799/23, die für die hier in Rede stehende Beiladung zum erstinstanzlichen Klageverfahren entsprechend gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (siehe Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).