Beschluss
2 A 240/16
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Unabhängig davon, ob § 15 Abs 2 VersammlG nur ein Regelbeispiel zur Erläuterung des Absatz 1 darstellt oder gegenüber Absatz 1 als lex specialis eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage darstellt, hat Absatz 2 jedenfalls keine Sperrwirkung gegenüber Absatz 1.(Rn.11)
2. § 15 Abs 1 VersammlG sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen für sich allein nicht aus.(Rn.13)
3. Der Umstand, dass der Islam als nicht zum Saarland zugehörig empfunden und diese Auffassung artikuliert wird, führt nicht zu einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen in einer pluralistischen Gesellschaft.(Rn.14)
4. Für die Beurteilung, ob eine erhebliche provokative Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung anzunehmen ist, dürfte es nicht unerheblich sein, ob es sich um eine abgelegene Stätte stillen Gedenkens oder um einen belebten Platz in der Innerstadt, hier des Rabbiner-Rülf-Platzes in der Saarbrücker Innenstadt, handelt.(Rn.15)
5. Für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung reicht es nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung in irgendeinem, beliebigen Sinne als der Symbolkraft eines Ortes zuwiderlaufend zu beurteilen ist.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter gleichzeitiger Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28.6.2016 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unabhängig davon, ob § 15 Abs 2 VersammlG nur ein Regelbeispiel zur Erläuterung des Absatz 1 darstellt oder gegenüber Absatz 1 als lex specialis eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage darstellt, hat Absatz 2 jedenfalls keine Sperrwirkung gegenüber Absatz 1.(Rn.11) 2. § 15 Abs 1 VersammlG sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen für sich allein nicht aus.(Rn.13) 3. Der Umstand, dass der Islam als nicht zum Saarland zugehörig empfunden und diese Auffassung artikuliert wird, führt nicht zu einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen in einer pluralistischen Gesellschaft.(Rn.14) 4. Für die Beurteilung, ob eine erhebliche provokative Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung anzunehmen ist, dürfte es nicht unerheblich sein, ob es sich um eine abgelegene Stätte stillen Gedenkens oder um einen belebten Platz in der Innerstadt, hier des Rabbiner-Rülf-Platzes in der Saarbrücker Innenstadt, handelt.(Rn.15) 5. Für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung reicht es nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung in irgendeinem, beliebigen Sinne als der Symbolkraft eines Ortes zuwiderlaufend zu beurteilen ist.(Rn.16) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter gleichzeitiger Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28.6.2016 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Am 27.7.2015 meldete der Kläger im Namen der Gruppe „Saarländer gegen Salafisten“ (SageSa) für den 3.8.2015 eine Mahnwache auf dem Rabbiner-Rülf-Platz in B-Stadt an. Das Motto der Mahnwache lautete: „Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer“. Ähnliche Versammlungen fanden zuvor bereits neunmal an anderen Plätzen des Stadtgebietes statt. Mit Bescheid vom 31.7.2015 versah die Beklagte die Durchführung der angemeldeten Veranstaltung gemäß § 15 Versammlungsgesetz (VersammlG) mit Auflagen. Unter anderem wurde in Ziffer 1 als Versammlungsort die Ecke Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/Betzenstraße bestimmt. Zur Begründung war ausgeführt, die Durchführung der Mahnwache an der Örtlichkeit Rabbiner-Rülf-Platz stelle einen unmittelbaren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG dar. Als Erinnerungsstätte und Ort des Gedenkens der Opfer des Nationalsozialismus sei der Rabbiner-Rülf-Platz ein Ort, der nicht durch Versammlungen und Veranstaltungen gerade in diesem sensiblen Bereich beeinträchtigt werden dürfe. Das Versammlungsmotto sei mit der besonderen Bedeutung des beabsichtigten Ortes nicht zu vereinbaren. Durch die Wahl des Mottos würden Menschen allein wegen ihrer religiösen Ausrichtung und Überzeugung ausgegrenzt, was sich an dem besonderen Erinnerungsort unter keinem Aspekt rechtfertigen lasse. Ein Abstimmen mit der Versammlungsbehörde dahingehend, eine für den Kläger ebenfalls akzeptable Örtlichkeit zu finden, habe dieser diskussionslos verweigert. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.8.2015 - 1 L 940/15 - zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom gleichen Tag - 1 B 143/15-). Das Bundesverfassungsgericht lehnte am 3.8.2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (- 1 BvQ 26/15 -). Auf die am 14.10.2015 vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - festgestellt, dass die Ziffer 1 des Auflagenbescheids der Beklagten vom 31.7.2015 (Ortsverlegung der Kundgebung) rechtswidrig war. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem zulässigen Feststellungsbegehren sei auch in der Sache zu entsprechen, da die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht befugt gewesen sei, auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG die Verlegung des Ortes der Versammlung anzuordnen, da eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund der Art und Weise der vorgesehenen Versammlungsdurchführung auf dem Rabbiner-Rülf-Platz im Ergebnis nicht angenommen werden könne. Dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit komme in einem freiheitlichen Staatswesen eine besondere Bedeutung zu. Die Feststellung, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung einer Versammlung am geplanten Ort Provokationen ausgingen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigten, setze voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken, den der Platz als Erinnerungsort für die jüdischen Opfer des Nationalsozialismus in saarländischen Gemeinden habe erkennen lasse. Eine solche Stoßrichtung gegen das Gedenken des Rabbiner-Rülf-Platzes gehe von dem Versammlungsthema nicht aus. Die Funktion des Rabbiner-Rülf-Platzes als Gedenkstätte trete gegenüber der Funktion als Bestandteil der Fußgängerzone der Innenstadt überwiegend in den Hintergrund. Es erscheine fraglich, ob die Versammlung, die bereits neun Mal auf verschiedenen anderen Plätzen der Landeshauptstadt abgehalten worden sei, an dem Erinnerungsort von der Bevölkerung als erhebliche Provokation empfunden worden wäre. Das Thema der Versammlung lasse jedenfalls einen direkten Bezug zum Gegenstand des Gedenkens nicht erkennen. Allein der der Meinungsäußerung innewohnende religiöse Bezug sei für die Annahme einer eindeutigen Stoßrichtung der Versammlung gegen das Gedenken am Rabbiner-Rülf-Platz als Erinnerungsort nicht ausreichend. Anderes folge auch nicht daraus, dass es sich um eine Versammlung der der Saar-NPD nahe stehenden SageSa handele. Das Beharren des Klägers auf den Rabbiner-Rülf-Platz als Versammlungsort rechtfertige es ebenfalls nicht, anzunehmen, deswegen gingen von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen aus, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigten. Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass das von dem Kläger angegebene Versammlungsthema nur vorgeschoben gewesen sei. Gegen das ihr am 20.7.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.7.2016 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 15.9.2016 begründet. II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - bleibt erfolglos. An der Zulässigkeit des Antrags bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Insbesondere ist die Postulationsfähigkeit der Vertreterin der Beklagten nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO gegeben, denn die Beklagte hat versichert, dass die Behördenmitarbeiterin die Befähigung zum Richteramt besitzt und die General- und Handlungsvollmacht dieser Person übersandt1vgl. Blatt 204 der Gerichtsaktevgl. Blatt 204 der Gerichtsakte. Der Antrag ist aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag der Beklagten begründet weder die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt der behauptete Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.2vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164 und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164 und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer versammlungsbeschränkenden Auflage verneint. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund der Art und Weise der vorgesehenen Versammlungsdurchführung wegen des Umstands, dass die Versammlung der der Saar-NPD nahen Gruppe SageSa mit dem Motto „Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer“ auf dem Rabbiner-Rülf-Platz, einem Ort des Gedenkens an die während der NS-Zeit ermordeten saarländischen Juden, die die Verlegung des Versammlungsortes von dem Rabbiner-Rülf-Platz in B-Stadt an die Ecke Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/Betzenstraße gerechtfertigt hätte, ist nicht gegeben. Da der Landesgesetzgeber nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Rabbiner-Rülf-Platz förmlich durch Landesgesetz als Gedenkstätte zu widmen und dadurch unter den Schutz des § 15 Abs. 2 VersammlG zu stellen, ist die Maßnahme der Beklagten auf der Basis des § 15 Abs. 1 VersammlG zu beurteilen. Denn unabhängig davon, ob § 15 Abs. 2 VersammlG nur ein Regelbeispiel zur Erläuterung des Absatz 1 darstellt oder gegenüber Absatz 1 als lex specialis eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage darstellt, hat Absatz 2 jedenfalls keine Sperrwirkung gegenüber Absatz 14Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, Kommentierung, 17. Aufl., 2016, § 15 Rdnr. 103Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, Kommentierung, 17. Aufl., 2016, § 15 Rdnr. 103. Der erstinstanzlichen Entscheidung kann die Beklagte nicht mit Gewicht entgegensetzen, das Verwaltungsgericht habe bei der Durchführung der Versammlung eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken, dem der Rabbiner-Rülf-Platz diene, zu Unrecht verneint, weil das Versammlungsthema keinen Bezug zu nationalsozialistischem Unrecht hat, und es außerdem fraglich sei, ob eine Versammlung unter diesem Motto von der Bevölkerung als erhebliche Provokation wahrgenommen worden wäre, weil die Funktion des Platzes als Gedenkstätte aufgrund dessen Lage in der belebten Innenstadt in den Hintergrund trete. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben.5BVerfG, Beschluss vom 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 -; BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 -6 C 1/13 -jurisBVerfG, Beschluss vom 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 -; BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 -6 C 1/13 -juris § 15 Abs. 1 VersammlG sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Eingriff der Beklagten in die verfassungsrechtlich verbürgte Meinungs- und Versammlungsfreiheit des Klägers als nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Islam als nicht zum Saarland zugehörig empfunden und diese Auffassung artikuliert wird, führt nicht zu einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen in einer pluralistischen Gesellschaft. Denn ein unmittelbarer thematischer Zusammenhang zwischen dem Versammlungsmotto, das über die bloße Formulierung einer Meinungsäußerung nicht hinausgeht, und den Opfern des Nationalsozialismus ist nicht ersichtlich. Mit dem Islam zusammenhängende Fragen nehmen mittlerweile in der öffentlichen Diskussion einen breiten Raum ein. Auch auf politischer Ebene wird dieses Thema diskutiert. Aus diesem Grund beinhaltet das Versammlungsmotto "Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer" keine eindeutige Stoßrichtung gegen die Erinnerungsstätte Rabbiner-Rülf-Platz und begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Auch der von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die Gewichtung der unterschiedlichen Funktionen des Rabbiner-Rülf-Platzes in der belebten Saarbrücker Innenstadt und die Relativierung der durch die an dieser Stelle aufgrund der Versammlung ausgehenden Provokation sei nicht nachvollziehbar, vermag die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Zum einen hat sich das Verwaltungsgericht zur Begründung der Verneinung der eindeutigen Stoßrichtung gegen das Gedenken nicht ausschließlich darauf gestützt, dass die Funktion des Platzes und dessen Symbolkraft aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eher in den Hintergrund treten und es von daher fragwürdig sei, ob die Versammlung als Provokation von den Bürgern wahrgenommen werde, zum anderen ist es aber auch nicht von der Hand zu weisen, dass es für die Beurteilung, ob eine erhebliche provokative Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung anzunehmen ist, nicht unerheblich sein dürfte, ob es sich um eine abgelegene Stätte stillen Gedenkens oder um einen belebten Platz in der Innerstadt handelt. Im Übrigen reicht für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht aus, dass die Durchführung einer Versammlung in irgendeinem, beliebigen Sinne als der Symbolkraft eines Ortes zuwiderlaufend zu beurteilen ist.6BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, jurisBVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, juris Beschränkungen sind allerdings dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, oder wenn eine Versammlung sich durch ihr Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert.7vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -; vgl. bspw. zum Verbot einer unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" angemeldeten Neonazi-Demonstration in der Nähe eines ehemaligen Konzentrationslagers: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.1. 2002 – 5 B 12/02 –, jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -; vgl. bspw. zum Verbot einer unter dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" angemeldeten Neonazi-Demonstration in der Nähe eines ehemaligen Konzentrationslagers: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.1. 2002 – 5 B 12/02 –, juris Hierfür haben sich bei der vom Kläger geplanten Versammlung allerdings keine Anhaltspunkte ergeben. Von daher hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass allein der der Meinungsäußerung innewohnende religiöse Bezug der Versammlung unter dem Motto "Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer" für die Annahme einer eindeutigen Stoßrichtung der Versammlung gegen das Gedenken am Rabbiner-Rülf-Platz als Erinnerungsort nicht ausreichend ist. Das Verwaltungsgericht hat zwar in Betracht gezogen, dass ausnahmsweise Konstellationen vorkommen können, in denen die spezifische Kombination von Versammlungszeitpunkt, Zuschnitt des Versammlungsthemas und ggf. weiteren Faktoren nichts anderes als den Schluss zulässt, die Versammlung weise - zwar in unterschwelliger, nichts desto trotz aber eindeutiger Weise - eine Stoßrichtung gegen das Gedenken auf.8vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, BVerfG, Beschluss vom 26.1.2001 - 1 BvQ 9.09 -, jeweils zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2014 - 6 C 1.13 -, BVerfG, Beschluss vom 26.1.2001 - 1 BvQ 9.09 -, jeweils zitiert nach juris Dies lässt sich vorliegend allerdings nicht feststellen. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, das dargelegt hat, dass das Anliegen der streitigen Versammlung die Stellungnahme gegen die befürchtete Islamisierung des Saarlandes war und ein Bezug zu den Opfern des Nationalsozialismus sich nicht herstellen lässt und die Tatsache, dass ähnliche Versammlungen zuvor bereits neun Mal an anderen Plätzen im Stadtgebiet abgehalten wurden, darauf schließen lässt, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - in erster Linie wegen der politischen Auseinandersetzung mit linken Gruppen darauf beharrte, diesen Versammlungsort frei wählen zu können, als dass es sich hier um eine gegen das geschützte Gedenken gerichtete Tarnveranstaltung gehandelt hat. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.9vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 A 14/16 - und vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 A 14/16 - und vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Die von der Beklagten formulierte Frage, ob an Gedenkstätten oder Erinnerungsorten gegen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und deren jüdischen Opfern eine Störung der öffentlichen Ordnung nur dann angenommen werden kann, wenn sich das Versammlungsmotto direkt auf die jüdische Bevölkerung bezieht, also ob es nur dann eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken im oben angeführten Sinn darstellt, wenn sich das Motto der Versammlung ausdrücklich gegen die Bevölkerungsgruppe richtet, gehört zur Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall und ist bereits von daher nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Davon abgesehen lässt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage - wie zuvor dargelegt - ohne weiteres aus dem Gesetz und der obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten und ist daher nicht weiter klärungsbedürftig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG in Anlehnung an Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für Verfahren betreffend Versammlungsverbote bzw. entsprechende Auflagen, wonach die Hälfte des Auffangwertes vorgesehen ist.10vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.8.2015 - 1 B 143/15 -vgl. bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.8.2015 - 1 B 143/15 -Insoweit wird der Streitwert von Amts wegen auch für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.