Beschluss
2 B 734/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw. (§ 30 und) § 32 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht es entgegen, wenn der Lebensgefährte bzw. Vater der Antragsteller zur Zeit über keinen (insoweit akzessorischen) Aufenthaltstitel verfügt; ein lediglich möglicher Anspruch desselben auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist hierfür nicht ausreichend.(Rn.8)
2. Im Falle der Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK (juris: MRK) ist es regelmäßig erforderlich, dass das andere Familienmitglied über ein Aufenthaltsrecht verfügt und nicht selbst etwa nur geduldet ist (Anschluss an OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.1.2016 - 2 M 351/15 -, juris, Rn. 10, m.w.N.); etwas anderes kann ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn eine Aufenthaltsbeendigung des anderen Familienmitglieds zu einer unabsehbar langen Trennung führen würde, die zu beheben nicht in der Macht der Beteiligten steht.(Rn.12)
3. Zur ausländerrechtlichen Problematik bei qualifizierten Zweifeln an einer zivilrechtlich unwiderlegbar zu vermutenden anerkannten Vaterschaft.(Rn.13)
4. Sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhaltenden Ausländern ist die Durchführung des Visumverfahrens im Herkunftsland zumutbar, sofern diese Forderung sich nicht im Einzelfall - etwa wegen der Hilfebedürftigkeit des Ehegatten oder der trotz Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer - als unverhältnismäßig darstellt (ständige Rechtsprechung des Senats).(Rn.14)
5. In Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug kann davon ausgegangen werden, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen Anhaltspunkt auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann (vgl. Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -).(Rn.14)
6. Zur Mitwirkungspflicht von Ausländern hinsichtlich einer Verkürzung des Visumverfahrens.(Rn.14)
7. Sind Ausländer von der Sichtvermerkspflicht befreit, so können sie den familiären Kontakt in einer Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) genügenden Weise aufrechterhalten.(Rn.15)
8. Zur Möglichkeit der nachträglichen Befristung bzw. Aufhebung eines nach § 11 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) a.F. ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.(Rn.15)
9. Dass die Ausländerbehörde gegebenenfalls im Rahmen des Vollzugs etwaiger Abschiebungsmaßnahmen zu prüfen hat, ob für die erste Zeit nach der Rückkehr der Antragsteller deren Ausstattung mit Unterstützungsleistungen geboten erscheint, führt nicht zu einer voraussichtlichen rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.8.2017 – 6 L 1038/17 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004) bzw. (§ 30 und) § 32 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht es entgegen, wenn der Lebensgefährte bzw. Vater der Antragsteller zur Zeit über keinen (insoweit akzessorischen) Aufenthaltstitel verfügt; ein lediglich möglicher Anspruch desselben auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist hierfür nicht ausreichend.(Rn.8) 2. Im Falle der Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK (juris: MRK) ist es regelmäßig erforderlich, dass das andere Familienmitglied über ein Aufenthaltsrecht verfügt und nicht selbst etwa nur geduldet ist (Anschluss an OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.1.2016 - 2 M 351/15 -, juris, Rn. 10, m.w.N.); etwas anderes kann ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn eine Aufenthaltsbeendigung des anderen Familienmitglieds zu einer unabsehbar langen Trennung führen würde, die zu beheben nicht in der Macht der Beteiligten steht.(Rn.12) 3. Zur ausländerrechtlichen Problematik bei qualifizierten Zweifeln an einer zivilrechtlich unwiderlegbar zu vermutenden anerkannten Vaterschaft.(Rn.13) 4. Sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhaltenden Ausländern ist die Durchführung des Visumverfahrens im Herkunftsland zumutbar, sofern diese Forderung sich nicht im Einzelfall - etwa wegen der Hilfebedürftigkeit des Ehegatten oder der trotz Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer - als unverhältnismäßig darstellt (ständige Rechtsprechung des Senats).(Rn.14) 5. In Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug kann davon ausgegangen werden, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen Anhaltspunkt auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann (vgl. Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -).(Rn.14) 6. Zur Mitwirkungspflicht von Ausländern hinsichtlich einer Verkürzung des Visumverfahrens.(Rn.14) 7. Sind Ausländer von der Sichtvermerkspflicht befreit, so können sie den familiären Kontakt in einer Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) genügenden Weise aufrechterhalten.(Rn.15) 8. Zur Möglichkeit der nachträglichen Befristung bzw. Aufhebung eines nach § 11 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) a.F. ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.(Rn.15) 9. Dass die Ausländerbehörde gegebenenfalls im Rahmen des Vollzugs etwaiger Abschiebungsmaßnahmen zu prüfen hat, ob für die erste Zeit nach der Rückkehr der Antragsteller deren Ausstattung mit Unterstützungsleistungen geboten erscheint, führt nicht zu einer voraussichtlichen rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise.(Rn.17) Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.8.2017 – 6 L 1038/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 1. sowie ihre 2004 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2., und ihr 2010 geborener Sohn, der Antragsteller zu 3., sind mazedonische Staatsangehörige vom Volk der Roma. Die Antragstellerin zu 1. ist nach Roma-Ritus mit dem ebenfalls mazedonischen Staatsangehörigen S. verheiratet, der zugleich der Vater der Antragsteller zu 2. und 3. ist. Nachdem die Antragsteller erstmals im März 2011 in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, wurde die Antragstellerin zu 1. mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.3.2012 unbefristet ausgewiesen. Herr S. - nach Aktenlage - mit Entscheidung des Amtsgerichts Skopje 1 vom ....2012 - VIIOK.Nr.... - wegen gemeinschaftlichen „Missbrauch(s) von Visafreiheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Schengenvertrags“ gemäß Art. 418-d des mazedonischen Strafgesetzbuchs1Zu der 2011 eingeführten Vorschrift vgl. allgemein Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 12.8.2015, Ziff. V.2 (S. 12)Zu der 2011 eingeführten Vorschrift vgl. allgemein Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 12.8.2015, Ziff. V.2 (S. 12) zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren „bzw.“ einer Bewährungsstrafe von zehn Jahren verurteilt; zugleich wurde ein Ausreiseverbot und ein Verbot der Ausstellung eines neuen Passes für die Dauer von zehn Jahren verhängt. Am 10.5.2015 reisten die Antragsteller und ihr Lebensgefährte bzw. Vater gemeinsam erneut nach Deutschland ein, wobei die Antragsteller im Besitz gültiger biometrischer Nationalpässe waren. Ebenfalls am 10.5.2015 beantragten sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde Köln. Einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde Köln stellten die Antragsteller und ihr Lebensgefährte bzw. Vater mit Anwaltsschreiben vom 3.11.2015; dabei beriefen sie sich darauf, dass Herr S. der Vater des am 9.10.2015 in Bückeburg geborenen deutschen Kindes K. sei, für das er notariell die leibliche Vaterschaft anerkannt und mit Zustimmung von dessen Mutter Sa. er die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vereinbart habe. Nachdem die Antragsteller und ihr Lebensgefährte bzw. Vater zwischenzeitlich im Oktober 2015 mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg der Erstaufnahmeeinrichtung des Saarlandes zugewiesen und ihre dagegen gerichteten Eilrechtsschutzanträge mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.10.2015 – 5 L 2443/15 – und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.1.2016 – 18 B 1308/15 – zurückgewiesen worden waren, zogen sie am 27.5.2016 ins Saarland um. Eine Entscheidung über ihre Anträge auf Aufenthaltserlaubnis erfolgte zunächst trotz mehrerer Erinnerungen der Antragsteller nicht. Am 25.11.2016 erhoben die Antragsteller und ihr Lebensgefährte bzw. Vater beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Untätigkeitsklage (Az. 6 K 2504/16). Daraufhin hörte der Antragsgegner die Antragsteller und ihren Lebensgefährten bzw. Vater mit Schreiben vom 16.1.2017 an. Mit an die Antragsteller gerichtetem Bescheid vom 2.6.2017 und mit gesondertem, an ihren Lebensgefährten bzw. Vater gerichteten Bescheid ebenfalls vom 2.6.2017 lehnte der Antragsgegner ihre Anträge vom 11.5.2015 und 3.11.2015 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 sowie nach §§ 30 bzw. § 32 AufenthG ab und forderte sie unter Androhung der Abschiebung nach Mazedonien zur Ausreise auf (§§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG); zugleich befristete er die Wirkung der Abschiebung auf drei Jahre (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Antragsteller sowie ihr Lebensgefährte bzw. Vater beantragten am 16.6.2017 beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen gegen sie einzuleiten. Das Verwaltungsgericht trennte mit Beschluss vom 4.8.2017 – 6 L 1038/17 – das Verfahren des Lebensgefährten bzw. Vaters ab und untersagte dem Antragsgegner mit Beschluss vom 10.8.2017 – 6 L 1257/17 – im Wege einstweiliger Anordnung, gegenüber diesem bis zur Entscheidung seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (6 K 2504/16) aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen; zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dieser könne zur Absicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beanspruchen, für die Dauer des Gerichtsverfahrens gemäß § 60a AufenthG geduldet zu werden. Mit Beschluss vom 14.8.2017 – 6 L 1038/17 – wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Anträge der Antragsteller auf Gewährung von Eilrechtsschutz zurück; darin ist unter anderem ausgeführt, eine vorübergehende Trennung von ihrem (Lebensgefährten bzw.) Vater bis zur gerichtlichen Klärung seiner ausländerrechtlichen Situation sowie für die Dauer des dann möglicherweise durchzuführenden Visumverfahrens zum Zwecke des Familiennachzugs sei zumutbar und hinzunehmen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 28.8.2017, mit der sie beantragen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen gegen sie einzuleiten, und die Antragsteller zu 2. und 3. überdies beantragen, die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. II. 1. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war bereits deshalb abzulehnen, weil ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.8.2017 – 6 L 1038/17 – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.8.2017 – 6 L 1038/17 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist nicht von dem Bestehen eines sicherungsbedürftigen Anspruchs der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Duldung auszugehen. In dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass die Antragsteller - sei es im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO, sei es im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO - keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG bzw. (§ 30 und) § 32 AufenthG haben, weil ihr Lebensgefährte bzw. Vater zur Zeit über keinen (insoweit akzessorischen) Aufenthaltstitel verfügt und hierfür ein (nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.8.2017 – 6 L 1257/17 – lediglich) möglicher Anspruch desselben auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht ausreichend ist. Im Hinblick auf die Spezialität dieser Vorschriften über den Familien- und Ehegattennachzug ist das Verwaltungsgericht weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass den Antragstellern eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ebenfalls nicht erteilt werden kann. Insoweit sind die Antragsteller dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auch nicht, jedenfalls nicht substantiiert, entgegen getreten; sie haben im Übrigen gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Antragsgegners vom 2.6.2017, soweit ersichtlich, bislang auch keinen Widerspruch eingelegt.2Zu den Voraussetzungen der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens in der vorliegenden Untätigkeitskonstellation vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 75 Rn. 22Zu den Voraussetzungen der Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens in der vorliegenden Untätigkeitskonstellation vgl. allgemein Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 75 Rn. 22 Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller in der Beschwerde verfügen diese aller Voraussicht nach auch nicht über einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG und damit auch nicht über einen sicherungsfähigen Anspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO. Ein solcher folgt hier entgegen ihrer Auffassung namentlich nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Hierzu machen sie zwar zusammengefasst geltend, ihnen drohe eine unverhältnismäßig lange Trennung von ihrem nunmehr bis zum Abschluss seines Hauptsacheverfahrens in Deutschland duldungsberechtigten Lebensgefährten bzw. Vater, der zudem an verschiedenen und durch entsprechende fachärztliche Atteste belegten psychischen Erkrankungen leide und ihren Beistand benötige; das gelte umso mehr, als für die Antragstellerin zu 1. ein Familiennachzug aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme. Des Weiteren erhielten sie in Mazedonien zunächst keine staatliche Unterstützung. Ferner habe das Verwaltungsgericht das Wohl der Antragsteller zu 2. und 3. mit Blick auf deren Alter und die übliche Dauer von Visaverfahren nicht richtig gewichtet sowie ihre schulische Situation nicht gewürdigt. Mit all dem vermögen die Antragsteller jedoch im Ergebnis rechtlich nicht durchzudringen. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zwar haben die Antragsteller nach dem oben Gesagten – im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – zumindest noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ihre Ausreise ist indes nicht aus tatsächlichen und auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Insbesondere steht ihrer Ausreise weder der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG noch der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Dabei ist davon auszugehen, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt oder Familienzusammenführung gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts3Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris, und vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris, und vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682 verpflichtet allerdings die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, die Ausländerbehörden, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bedeutungsangemessen zu berücksichtigen. Bei der insoweit gebotenen Einzelfallwürdigung ist in Rechnung zu stellen, dass die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft eine wesentliche Grundlage für die leibliche und seelische Erziehung des Kindes bildet. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa wenn dem Kind wegen seiner Beziehungen zum Vater oder zur Mutter ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Das gilt selbst dann, wenn der Ausländer vor Entstehung der Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Unerheblich ist es ferner, wenn die gebotene Betreuung und Erziehung des Kindes auch von anderen Personen, zum Beispiel von der Mutter oder von Dritten erbracht werden kann, weil dadurch der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht entbehrlich wird.4Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.2.2010 - 2 B 511/09 -, juris, Rn. 21 ff.Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.2.2010 - 2 B 511/09 -, juris, Rn. 21 ff. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt hingegen nicht vor, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann. Hiervon ausgehend scheitert - ungeachtet der vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Frage, inwieweit die (lediglich) nach Roma-Ritus mit ihrem Lebensgefährten verheiratete Antragstellerin zu 1. unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen kann,5Vgl. dazu aber Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2015, § 60a AufenthG, Rn. 176, wonach jedenfalls bei einem Zusammenleben nicht-ehelicher Partner mit gemeinsamen Kindern die familiäre Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützt wirdVgl. dazu aber Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2015, § 60a AufenthG, Rn. 176, wonach jedenfalls bei einem Zusammenleben nicht-ehelicher Partner mit gemeinsamen Kindern die familiäre Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützt wird - ein Duldungsanspruch der Antragsteller vorliegend aber schon daran, dass derzeit auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.8.2017 – 6 L 1257/17 – offen ist, ob der Lebensgefährte bzw. Vater der Antragsteller überhaupt über ein Aufenthaltsrecht verfügt oder nicht. Im Falle der Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ist es nämlich regelmäßig erforderlich, dass das andere Familienmitglied über ein Aufenthaltsrecht verfügt und nicht – wie hier der Lebensgefährte bzw. Vater der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – selbst etwa nur geduldet ist.6Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.1.2016 - 2 M 351/15 -, juris, Rn. 10, m.w.N.Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.1.2016 - 2 M 351/15 -, juris, Rn. 10, m.w.N. Etwas anderes kann zwar ausnahmsweise etwa dann gelten, wenn ein nur geduldetes Familienmitglied auf längere Dauer reiseunfähig ist und eine Aufenthaltsbeendigung des anderen Familienmitglieds zu einer unabsehbar langen Trennung führen würde, die zu beheben nicht in der Macht der Beteiligten steht; umso mehr gilt dies, wenn das geduldete Familienmitglied in besonderem Maße der Anwesenheit des anderen Familienmitglieds bedarf bzw. dringend auf dieses angewiesen ist.7Vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 155, m.w.N.Vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 155, m.w.N. Ein derartiger oder vergleichbar gewichtiger Ausnahmefall kann indes bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht angenommen werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend und unter Bezugnahme auch auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt hat, wäre dies nur der Fall, wenn eine Trennung der Antragsteller von ihrem Lebensgefährten bzw. Vater weder vorübergehend noch zumutbar wäre. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr geht der Senat vorliegend von einer lediglich vorübergehenden und auch zumutbaren Dauer einer möglichen Trennung der Antragsteller von ihrem Lebensgefährten bzw. Vater im Falle ihrer (freiwilligen oder unfreiwilligen) Ausreise nach Mazedonien aus. Das gilt entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung auch, soweit die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10.8.2017 – 6 L 1257/17 – offen gelassene Frage eines Anspruchs ihres Lebensgefährten bzw. Vaters auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte leibliche Vaterschaft für die im Oktober 2015 geborene deutsche Staatsangehörige K. (die im Übrigen in Anbetracht seiner zumindest nach Aktenlage erst im Mai 2015 erfolgten Einreise nach Deutschland8Vgl. dessen eigene Angaben vom 11.5.2015 gegenüber der Ausländerbehörde Köln, Bl. 29 und 30 der Ausländerakte des S.Vgl. dessen eigene Angaben vom 11.5.2015 gegenüber der Ausländerbehörde Köln, Bl. 29 und 30 der Ausländerakte des S. einerseits und der Äußerung der Kindesmutter Sa. andererseits, dass ein weiterer Mann für die Vaterschaft in Frage komme und ein Vaterschaftstest nicht verlangt worden sei,9Vgl. Stellungnahme des Landrats des Kreises Lippe vom 27.11.2017, Bl. 135 der Gerichtsakte 2 B 734/17; zur rechtlichen Problematik bei qualifizierten Zweifeln an einer zivilrechtlich unwiderlegbar zu vermutenden anerkannten Vaterschaft vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a AufenthG, Rn. 181, m.w.N.Vgl. Stellungnahme des Landrats des Kreises Lippe vom 27.11.2017, Bl. 135 der Gerichtsakte 2 B 734/17; zur rechtlichen Problematik bei qualifizierten Zweifeln an einer zivilrechtlich unwiderlegbar zu vermutenden anerkannten Vaterschaft vgl. auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 60a AufenthG, Rn. 181, m.w.N. möglicherweise jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft sein könnte) - noch der Klärung in dem dort anhängigen Hauptsacheverfahren 6 K 2504/16 bedarf. Denn insofern geht der Senat bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung und im Hinblick auf die übliche Verfahrenslaufzeit von Hauptsacheverfahren bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes sowie die vorliegende Verfahrenskonstellation davon aus, dass das Verwaltungsgericht nunmehr zeitnah über das dort bereits im November 2016 als Untätigkeitsklage eingegangene Verfahren 6 K 2504/16 entscheiden wird. Eine maßgebliche, geschweige denn eine unabsehbare zeitliche Ausdehnung einer etwaigen Trennung der Antragsteller von ihrem Lebensgefährten bzw. Vater steht daher insoweit nicht zu erwarten. Nichts anderes gilt mit Blick auf ein etwaiges anschließendes Visumverfahren der Antragsteller zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Unabhängig von der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen für die derzeit lediglich nach Roma-Ritus mit ihrem Lebensgefährten verheiratete Antragstellerin zu 1. ein Familien- bzw. Ehegattennachzug in Betracht kommen kann (§ 30 Abs. 1 bzw. § 36 Abs. 1 AufenthG)10Vgl. dazu allgemein Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2017, § 30 AufenthG Rn. 9 ff., m.w.N.Vgl. dazu allgemein Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2017, § 30 AufenthG Rn. 9 ff., m.w.N. und es der Antragstellerin zu 1. und ihrem Lebensgefährten freisteht, eine Ehe im Sinne des Aufenthaltsgesetzes zu schließen, sind keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergeben würde, dass den Antragstellern die Durchführung eines diesbezüglichen Visumverfahrens derzeit nicht zuzumuten wäre. Zwar ist nachvollziehbar, dass sie sich angesichts der langen Wartezeiten für Visaanträge in Mazedonien nicht längerfristig von ihrem Lebensgefährten bzw. Vater trennen möchten, um ein Visumverfahren zum Zwecke des Familiennachzugs durchzuführen. Allerdings ist sich ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhaltenden Ausländern die Durchführung des Visumverfahrens im Herkunftsland zumutbar, sofern diese Forderung sich nicht im Einzelfall - etwa wegen der Hilfebedürftigkeit des Ehegatten oder der trotz Mitwirkung des Ausländers zu erwartenden verfahrensbedingt überlangen Trennungsdauer - als unverhältnismäßig darstellt. Auch vorliegend führt ein Visumverfahren zum Zweck des Familiennachzugs zu einer verfahrensbedingten Trennung der Antragsteller und ihres Lebensgefährten bzw. Vaters und damit zweifellos zu einem nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte familiäre Lebensgemeinschaft. Dieser stellt sich allerdings nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht als unverhältnismäßig dar. Wie die Deutsche Botschaft Skopje auf Anfrage des Antragsgegners mit E-Mail vom 11.10.2017 mitgeteilt hat, kann zwar hinsichtlich der Dauer eines entsprechenden Visumverfahrens mit bzw. ohne Vorabzustimmung keine pauschale Aussage getroffen werden und ist diese von mehreren Faktoren abhängig, unter anderem auch von der Überprüfung durch weitere deutsche Behörden außer der zuständigen Ausländerbehörde; allerdings dauert ein entsprechendes Visumverfahren danach „in der Regel“ zwei bis sechs Monate. Ein derartiger Zeitraum ist indes, auch unter Berücksichtigung gewisser zeitlicher Unsicherheiten, nach gefestigter Rechtsprechung des Senats als zumutbar anzusehen; das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine Kleinkinder betroffen sind.11Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen „Anhaltspunkt“ auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 3.6.2015 - 2 B 60/15 -, in dem in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug (Urteil vom 4.9.2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141) davon ausgegangen wird, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder einen „Anhaltspunkt“ auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2016 - 6 L 205/16 -, juris, Rn. 21 Soweit die Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 8.12.2017 einwenden, dass allein die Terminvergabe zur Vorsprache der Antragsteller im Schnitt (weitere) vier Monate dauere und (somit) nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dass das Visumverfahren zehn Monate dauere, bestehen auch gegen eine derartige Trennungsdauer noch keine grundsätzlichen Bedenken.12Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate)Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 - (12 bis 16 Monate); Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 11 (ca. 10 Monate); Beschluss des Senats vom 26.4.2016 - 2 B 57/16 - (6 bis 7 Monate) Abgesehen davon ist den Antragstellern hier spätestens seit der mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2017 erfolgten Anhörung, in der darauf ausdrücklich hingewiesen wird, bekannt, dass für den von ihnen beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt Visa-Anträge erforderlich sind; ihnen hätte es also frei gestanden bzw. aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sogar oblegen, sich bereits vorab und vorsorglich, auch von Deutschland aus und erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, bei der Deutschen Botschaft Skopje um eine Terminvergabe zur Antragstellung zu bemühen (und einen solchen Termin dann gegebenenfalls wahrzunehmen), was bezogen auf den heutigen Stand zu einer wesentlichen Verkürzung des Visumverfahrens geführt hätte, so dass jedenfalls aus der (zusätzlichen) Wartezeit auf einen Termin zur Antragstellung hier nicht auf eine Unzumutbarkeit der möglichen Trennungsdauer geschlossen werden kann.13Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10Vgl. Beschluss des Senats vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss des Senats vom 30.6.2016 - 2 B 177/16 -, juris, Rn. 10 Hinzu kommt, dass die Antragsteller als Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Kurzaufenthalte von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Sichtvermerkspflicht befreit sind, sofern sie - wie hier nach Aktenlage der Fall - Inhaber biometrischer Reisepässe sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 15 AufenthV, Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsabkommen, Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EG-VisaVO i.V.m. Anl. II).14Vgl. auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 3.1.2017 - B 4 K 16.43 -, juris, Rn. 22 f.Vgl. auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 3.1.2017 - B 4 K 16.43 -, juris, Rn. 22 f. Jedenfalls für den Fall einer – ihnen frei stehenden – freiwilligen Ausreise der Antragsteller können also bei im vorliegenden Verfahren allein möglicher summarischer Prüfung auch bei einem angenommenen Verbleib ihres Lebensgefährten bzw. Vaters in Deutschland zumindest die Antragsteller zu 2. und 3. diesen - in rechtlicher Hinsicht - auch ohne vorherige Durchführung eines Visumverfahrens hier jeweils innerhalb eines halben Jahres rund drei Monate visumfrei und in eigener Zeiteinteilung in Deutschland besuchen und so den familiären Kontakt in einer Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 EMRK genügenden Weise aufrecht erhalten.15Vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.11.2017 - 11 B 47/17 -, juris, Rn. 93 ff.Vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.11.2017 - 11 B 47/17 -, juris, Rn. 93 ff. Soweit (allein) gegenüber der Antragstellerin zu 1. mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.3.2012 ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG a.F.), kann sie, auch vom Ausland aus und unbeschadet eines etwaigen Visumverfahrens, (erforderlichenfalls mit anwaltlicher Unterstützung) dessen Befristung (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F.) und unter Umständen auch dessen Aufhebung (§ 11 Abs. 4 AufenthG n.F.) beantragen; zumindest aber dürfte vorliegend eine kurzfristige Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 8 AufenthG n.F.), jedenfalls für den Fall einer länger dauernden Trennung von ihrem Lebensgefährten in Betracht kommen. Im Übrigen steht es, wenngleich es darauf hier nicht ankommt, auch dem Lebensgefährten bzw. Vater der Antragsteller unbeschadet seiner geltend gemachten Verurteilung in Mazedonien (zu deren Hintergründen er bisher ebensowenig Angaben gemacht hat wie zu der Frage, ob er die ausgesprochene Haftstrafe verbüßt hat) und seines von ihm anerkannten deutschen Kindes – rechtlich betrachtet – frei, mit seiner Familie nach Mazedonien zurückzukehren bzw. diese dort zu besuchen. Somit ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass auch bei einer Rückkehr der Antragsteller nach Mazedonien sowohl ihnen als auch ihrem Lebensgefährten bzw. Vater voraussichtlich hinreichende Optionen zur Verfügung stehen, um von ihren Rechten im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK Gebrauch zu machen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bezüglich des Lebensgefährten bzw. Vaters der Antragsteller vorgetragenen psychischen Erkrankung und den insoweit im Verwaltungs- bzw. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Attesten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. M. M., Düsseldorf, vom 3.7., 10.8., 2.10. und 4.11.2015. Zu dessen „Fachärztlichen Kurzgutachten mit Stellungnahme zur Vorlage beim Ausländeramt/Behörden“ hat bereits das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem seinerzeitigen, gegen die Umverteilung der Antragsteller und ihres Lebensgefährten bzw. Vaters gerichteten Eilrechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 12.1.2016 - 18 B 1308/15 - ausgeführt, dass diese „keine valide Grundlage“ dafür bieten, dass der Lebensgefährte bzw. Vater der Antragsteller an der ihm attestierten depressiven Erkrankung leidet; auch hinsichtlich der angeblichen Suizidgefahr fehle es an nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich ihrer Feststellung. Aus diesen Ausführungen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt, folgt, dass es sich insoweit nicht um qualifizierte ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG handelt, die geeignet wären, die behauptete psychische Erkrankung überzeugend zu belegen. Hinzu kommt, dass für die Zeit nach seinem im Mai 2016 erfolgten Umzug ins Saarland eine psychiatrische Behandlung des Lebensgefährten bzw. Vaters der Antragsteller weder belegt noch dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist. Dass dieser aus gesundheitlichen Gründen des Beistands der Antragsteller bedarf, kann daher nicht angenommen werden. Soweit die Antragsteller überdies geltend machen, es werde für die Antragstellerin zu 1. schwer, als alleinerziehende Mutter mit ihren beiden Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3., in ihrem Heimatland Fuß zu fassen, zumal sie zunächst keine staatliche Unterstützung erhielten, ergibt sich daraus ebenfalls keine rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise. Abgesehen davon, dass die Antragsteller ihre wirtschaftlichen und ihre familiären Verhältnisse in Mazedonien insoweit nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben und es im Übrigen zuvörderst an ihrem Lebensgefährten bzw. Vater liegt, gegebenenfalls gemeinsam mit den Antragstellern nach Mazedonien auszureisen, um eine wirtschaftliche Notlage seiner Familie zu vermeiden, verfügt Mazedonien durchaus über ein, wenngleich bescheidenes, System von Sozialleistungen. Die staatliche Sozialhilfe beträgt - bei einem Mindestlohn von ca. 150.- € - monatlich zwischen ca. 40.- € (Einzelperson) bzw. ca. 50.- € (zwei Personen) und ca. 85.- € (vielköpfige Familie) und steht, sofern sie, wie hier, registriert sind, grundsätzlich auch Roma zur Verfügung; sie muss bei einer Rückkehr - unter Vorlage von bei den Antragstellern vorhandenen Personaldokumenten - neu beantragt und binnen zwei Monaten beschieden werden, wobei in Rückkehrer-Fällen ein Neuantrag auf Sozialhilfe erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten gestellt werden kann.16Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 12.8.2015, Ziff. II.1.4 (S. 8) und IV.3 (S. 11); Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, vom 27.10.2017, Ziff. IV.1.1 (S. 15)Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 12.8.2015, Ziff. II.1.4 (S. 8) und IV.3 (S. 11); Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, vom 27.10.2017, Ziff. IV.1.1 (S. 15) Zwar dürfte der Antragsgegner vor diesem Hintergrund für den Fall einer ohne ihren Lebensgefährten bzw. Vater erfolgenden Rückkehr der Antragsteller gegebenenfalls im Rahmen des Vollzugs etwaiger Abschiebungsmaßnahmen zu prüfen haben, ob für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr eine Ausstattung der Antragsteller mit Unterstützungsleistungen geboten erscheint; eine voraussichtliche rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Antragsteller ergibt sich daraus indes derzeit nicht. Hinzu kommt, dass für den Fall einer alleinigen Ausreise der Antragsteller ihr dann bis auf Weiteres in Deutschland verbleibender Lebensgefährte bzw. Vater gehalten und auch, wie sich aus seinen Unterhaltszahlungen in Höhe von 150.- € monatlich an seine von ihm anerkannte deutsche Tochter ergibt, in der Lage ist, die Antragsteller in Mazedonien durch entsprechende Unterhaltsleistungen effektiv zu unterstützen. Das von den Antragstellern angeführte Wohl der Antragsteller zu 2. und 3. und insbesondere deren in diesem Zusammenhang unter Vorlage von Schulbesuchsbescheinigungen geltend gemachte schulische Situation vermag eine rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise ebenfalls nicht zu begründen. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass eine vorübergehende Rückkehr der Antragsteller zu 2. und 3. in ihr Heimatland sich bei einer dauerhaften Wiedereinreise nach Deutschland auf ihr künftiges schulisches Fortkommen nachteilig auswirken kann. Es muss jedoch gesehen werden, dass dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Senats für sich betrachtet keine individuelle unzumutbare Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls darstellt, sondern regelmäßig alle jugendlichen schulpflichtigen Ausländer betrifft, die in Folge der Durchführung eines Visumverfahrens im Ausland den Schulbesuch in Deutschland unterbrechen müssen.17Vgl. nur Beschluss vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 17Vgl. nur Beschluss vom 13.6.2017 - 2 B 344/17 -, juris, Rn. 17 Dies ist daher auch von den Antragstellern zu 2. und 3. hinzunehmen, zumal ihnen auch in Mazedonien, wo sie sich mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., und ihrem Vater bis zu ihrer Ausreise im Mai 2015 aufgehalten haben, grundsätzlich sowohl Grund- als auch Sekundarschulen zur Verfügung stehen.18Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 12.8.2015, Ziff. II.1.2 (S. 6)Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Mazedonien vom 12.8.2015, Ziff. II.1.2 (S. 6) Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei für die Antragsteller jeweils der – für das vorläufige Rechtsschutzverfahren in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wiederum zu halbierende – Auffangwert anzusetzen war. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.