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Beschluss

2 B 299/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1210.2B299.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund einer Vorsatztat darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob die Regelvermutung trotz Vorliegens der Verurteilung aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt ist.(Rn.3) 2. Bei der Frage, ob eine Ausnahme von der Regelvermutung vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlungen des Antragstellers ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Die bloße Bezugnahme auf einen Bundeszentralregisterauszug reicht nicht aus.(Rn.3) 3. Einzelfall, in dem aufgrund der von dem Antragsteller geschilderten Umstände, wie es zu seiner Verurteilung durch Strafbefehl gekommen ist, und unter Berücksichtigung dessen, dass seit der abgeurteilten Tat eine ganz erhebliche Zeit (mehr als 7 Jahre) verstrichen ist und der Antragsteller sich seitdem – wie bereits zuvor – straffrei geführt hat, sehr viel dafür spricht, dass eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs 2 Nr 1 a WaffG (juris: WaffG 2002) vorliegt.(Rn.5)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.9.2019 – 1 L 1107/19 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.7.2019 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.125,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund einer Vorsatztat darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob die Regelvermutung trotz Vorliegens der Verurteilung aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt ist.(Rn.3) 2. Bei der Frage, ob eine Ausnahme von der Regelvermutung vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlungen des Antragstellers ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Die bloße Bezugnahme auf einen Bundeszentralregisterauszug reicht nicht aus.(Rn.3) 3. Einzelfall, in dem aufgrund der von dem Antragsteller geschilderten Umstände, wie es zu seiner Verurteilung durch Strafbefehl gekommen ist, und unter Berücksichtigung dessen, dass seit der abgeurteilten Tat eine ganz erhebliche Zeit (mehr als 7 Jahre) verstrichen ist und der Antragsteller sich seitdem – wie bereits zuvor – straffrei geführt hat, sehr viel dafür spricht, dass eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs 2 Nr 1 a WaffG (juris: WaffG 2002) vorliegt.(Rn.5) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.9.2019 – 1 L 1107/19 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.7.2019 angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.125,- Euro festgesetzt. Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.9.2019 – 1 L 1107/19 -, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.7.2019 zurückgewiesen wurde, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht nicht entsprochen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten Nrn. .../89, …/90, .../91, …/2006 und Nr. …/2006, die ihm am 17.3.1989, 23.5.1990, 23.12.1991, 19.6.2006 und 5.12.2006 erteilt wurden, bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen Durchsetzung der Widerrufsverfügung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 17.7.2019 bestehen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG insbesondere, dass der Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tages-sätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind zwar in der Person des Antragstellers - unstreitig - erfüllt, da dieser nach dem in den Verwaltungsunterlagen1Bl. 9 der VerwaltungsunterlagenBl. 9 der Verwaltungsunterlagen befindlichen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12.3.2019 mit Strafbefehl des Amtsgerichts St. Ingbert vom 13.8.2018, der am 28.8.2018 rechtskräftig geworden ist, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass bereits eine einzige Verurteilung zur Begründung der Regelvermutung ausreicht, die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken darf, ob die Regelvermutung trotz Vorliegens der Verurteilung aufgrund besonderer Umstände ausgeräumt ist. Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung knüpft nicht an bestimmte Delikte an, sondern an das Vorliegen einer Vorsatztat und an die Art und Höhe der rechtkräftig verhängten Sanktion. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestands erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2008 - 3 B 12/08 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2008 - 3 B 12/08 -, juris Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der Regelvermutung vorliegt, ist zu berücksichtigen, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlungen des Antragstellers ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.3Vgl. VGH München, Beschluss vom 6.6.2018 - 21 CS 18.659 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 6.6.2018 - 21 CS 18.659 -, juris Eine derartige tatbezogene Prüfung hat der Antragsgegner hier nicht vorgenommen. Er hat seiner Entscheidung über den Widerruf der Waffenbesitzkarten nicht die konkreten Umstände der abgeurteilten Tat zugrunde gelegt, sondern lediglich den Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 12.3.2019. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bescheids vom 17.7.2019 sowie aus dem Umstand, dass offenbar nicht einmal der Strafbefehl geschweige denn die Ermittlungsakte angefordert wurde. Der Antragsgegner hat demzufolge im vorliegenden Fall überhaupt nicht unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts geprüft, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Er hat in seinem Bescheid lediglich darauf verwiesen, dass - soweit für ihn ersichtlich - in keiner veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Ausnahme von der Regelvermutung angenommen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat zwar mit Blick darauf, dass das Datum der (letzten) Tat am 31.7.2012 hier mehr als 7 Jahre zurückliegt, zutreffend ausgeführt, dass es rechtlich nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheine, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG bis zur ausstehenden, hinsichtlich der Sachlage maßgeblichen Widerspruchsentscheidung als widerlegt anzusehen, wenn zwar die 5-Jahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat.4Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1990 - 1 C 56/89 -, und Beschluss vom 24.6.1992 - 1 B 105/92 -, jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1990 - 1 C 56/89 -, und Beschluss vom 24.6.1992 - 1 B 105/92 -, jeweils bei juris Die anschließende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass gegenwärtig und bei den Erkenntnismöglichkeiten des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens alles für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG und die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten spreche, teilt der Senat indes nicht. Der Antragsteller hat in seinem Eilantrag vom 14.8.2019 sowie in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30.8.2019 ausführlich beschrieben, wie es zu seiner Verurteilung aufgrund von Arbeiten auf dem Grundstück des ehemaligen Oberbürgermeisters S... während seiner Beschäftigung bei der gemeinnützigen Gesellschaft für Arbeit und Qualifizierung im …-Kreis gGmBH (A...) gekommen ist. Er hat in dem Zusammenhang nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass er, nachdem er nicht mehr für die Stadt H..., sondern für die A... gearbeitet hatte, Arbeiten sowohl für die Stadt H... als auch für das R... Museum ausgeführt und dabei immer nur Gerätschaften und Werkzeuge sowie sämtliche Arbeitsmittel von der Stadt H... verwendet hat. Er hat weiterhin in sich schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass er die in Rede stehenden Arbeiten nicht aus Eigennutz, sondern deshalb ausgeführt hat, weil er von „oben“ den Auftrag erhalten hat. Die Zuständigkeiten seien nicht klar geregelt gewesen. Er habe Arbeitsanweisungen von unterschiedlichen Leuten, einmal von Mitarbeitern der Stadt, von dem Leiter der Stiftung R... Museum Prof. K... oder aber auch direkt vom Oberbürgermeister bekommen. Der Antragsteller hat des Weiteren plausibel geschildert, dass er sich ein langes Strafverfahren wegen der Krebserkrankung seiner (mittlerweile im Oktober 2018 verstorbenen) Ehefrau nicht habe erlauben können. Zudem sei er psychisch und nervlich am Ende gewesen, weil er sich durch die Kündigungen ungerecht behandelt und als Bauernopfer gesehen habe, da er in der Vergangenheit lediglich die Anweisungen seiner Vorgesetzten befolgt habe und nunmehr hierfür bestraft werde. All diese, vom Antragsgegner nicht substantiiert bestrittenen Umstände sind zusammen genommen durchaus geeignet, die mit dem Strafbefehl abgeurteilte Tat des Antragstellers ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen zu lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der Antragsteller, der zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich auch seit der abgeurteilten Tat aus dem Jahre 2012 nichts weiter zuschulden hat kommen lassen. Mit Blick auf die von dem Antragsteller geschilderten Umstände, wie es zu seiner Verurteilung durch Strafbefehl gekommen ist, und unter Berücksichtigung dessen, dass seit der abgeurteilten Tat eine ganz erhebliche Zeit (mehr als 7 Jahre) verstrichen ist und der Antragsteller sich seitdem – wie bereits zuvor – straffrei geführt hat, spricht vorliegend sehr viel dafür, dass eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG vorliegt. Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Hälfte des Hauptsacheverfahrenswertes zugrunde zu legen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.