Urteil
1 K 392/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0806.1K392.18.00
4mal zitiert
20Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; (Rn.40)
Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften (Schusswaffe unter dem Bett);(Rn.65)
Unerlaubter Waffenbesitz;(Rn.114)
Befangenheit im Verwaltungsverfahren;(Rn.41)
Hausdurchsuchung und Beweisverwertungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren(Rn.80)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; (Rn.40) Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften (Schusswaffe unter dem Bett);(Rn.65) Unerlaubter Waffenbesitz;(Rn.114) Befangenheit im Verwaltungsverfahren;(Rn.41) Hausdurchsuchung und Beweisverwertungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren(Rn.80) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 1 Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. I. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die damit einhergehenden Nebenentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Weder dem Bescheid vom 30.11.2015 noch dem Widerspruchsbescheid haften Verfahrensfehler an. Die Rügen des Klägers betreffend die Befangenheit der am Verwaltungsverfahren Beteiligten greifen nicht durch. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist die Frage zu entscheiden, ob der von dem Kläger geschilderte Sachverhalt die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) begründet und ob dies bejahendenfalls unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 46 SVwVfG zum Erfolg der Anfechtung führt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.11.2009 – 1 B 481/09 –, Rn. 8, juris Dies ist vorliegend zu verneinen. a. Hinsichtlich des auf Seiten des Beklagten mit der streitigen Angelegenheit befassten Sachbearbeiters ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit. Nach § 21 SVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob vom Standpunkt des Betroffenen aus ein vernünftiger, objektiv fassbarer Grund für die Befürchtung gegeben ist, die mit der Angelegenheit befasste Person werde nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.05.2017 – 2 A 179/16 –, juris Die Grenze zur Befangenheit wird erst überschritten, wenn einzelne Personen sich persönlich in einem besonderen Maße mit einem Vorhaben so identifizieren, dass keine Distanz mehr erwartet werden kann. Es bestehen keine Bedenken, wenn eine Behörde ihre Aufgaben engagiert wahrnimmt. Als Befangenheitsgrund sind objektiv feststellbare Tatsachen entscheidend, wie etwa Freundschaft, Feindschaft, unsachliche oder verletzende Äußerungen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.03.1995 – 8 N 5/95 –, Rn. 130 - 134, juris Hieran gemessen ist betreffend den Sachbearbeiter, der den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, keine Besorgnis der Befangenheit begründet. Der angefochtene Bescheid lässt keinen Rückschluss auf eine fehlende Distanz zum Kläger zu. Insoweit ist festzustellen, dass die vorliegenden Informationen ausgewertet und seitens der Behörde gewichtet wurden. Auch aus der Berücksichtigung eines im Jahr 2012 erfolgten waffenrechtlichen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht – der zu dieser Zeit drei Jahre zurücklag – folgt keine fehlende Objektivität. Dass der Sachbearbeiter im Vorfeld des Bescheiderlasses mit den ermittelnden Polizeibeamten zwecks vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes in Kontakt stand, begründet nicht den Verdacht, dass seitens der Polizei eine unzulässige Einflussnahme stattgefunden hat. b. Überdies konnte die Vorsitzende des Rechtsausschusses wirksam an der Entscheidung über den Widerspruch mitwirken und war nicht wegen Befangenheit von der Mitwirkung auszuschließen. Konkrete Gründe für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 21 VwVfG sind auch insoweit nicht dargetan. Der Hinweis der Vorsitzenden des Rechtsausschusses auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit der Beteiligten in den beiden Ladungen begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Diese Verfahrensweise ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO entscheidet der Rechtsausschuss über den Widerspruch auf Grund mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass alle Beteiligten auf die mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichten. Nach § 102 Abs. 2 VwGO, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO für die Verfahren vor dem Rechtsausschuss entsprechend gilt, ist bei der Ladung darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Vorsitzende des Rechtsausschusses nachgekommen. Dass mit Schreiben vom 23.01.2018 angesichts der offenbar länger andauernden Arbeitsunfähigkeit und der Ankündigung des Klägers, dass nach Ablauf des 31.01.2018 eine erneute Krankschreibung zu erwarten sei, ferner angefragt worden ist, ob der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, begründet ebenfalls nicht den Verdacht der fehlenden Objektivität. Diese Anfrage findet ihre gesetzliche Grundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Im Übrigen sind für das Gericht anhand des Widerspruchsbescheides keine Gründe erkennbar, die Zweifel an der unparteiischen Amtsausübung der Vorsitzenden des Rechtsausschusses begründen könnten. Es erweist sich als nachvollziehbar, dass die Vorsitzende des Rechtsausschusses das durch den Kläger vorgelegte ärztliche Attest, das eine Reisefähigkeit „für längere Fahrten“ verneint hat, nicht als ausreichend für die Vertagung angesehen hat, zumal dies angesichts des Umstandes, dass der Wohnsitz des Klägers lediglich rund ... Kilometer von dem Sitz des Rechtsausschusses entfernt liegt. Hierbei ist auch zu sehen, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben worden ist, ein anderes Attest kurzfristig nachzureichen; hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht. Ferner gibt die Begründung des Widerspruchsbescheides keinen Anlass an der unparteiischen Amtsführung der Vorsitzenden des Rechtsausschusses zu zweifeln. Soweit darin die Frage der „Schuld(un-)fähigkeit“ statt der Verhandlungsfähigkeit aufgeworfen worden ist, beruht dies – abgesehen davon, dass diese Frage offen gelassen und die Zurückweisung des Widerspruchs hierauf nicht gestützt wurde – offenbar auf einem Missverständnis; dies zeigt der Vermerk der Vorsitzenden des Rechtsausschusses vom 14.12.2017 über die Nachfrage beim Amtsgericht ... über den Stand der Strafverfahren, in dem ein Gutachten über die „Schuld(un-)fähigkeit“ statt eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit erwähnt ist.2Vgl. Bl. 31 der Widerspruchsakte, 78/17.Vgl. Bl. 31 der Widerspruchsakte, 78/17. Dass der Rechtsausschuss Angaben des Klägers als nicht glaubhaft eingestuft hat, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das für den Fall einer Befangenheitsrüge betreffend ein Ausschussmitglied vorgeschriebene Verfahren wurde eingehalten. Nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 SVwVfG entscheidet der Ausschuss über den Ausschluss eines Mitgliedes im Fall der Besorgnis der Befangenheit. Über den Befangenheitsantrag des Klägers betreffend die Vorsitzende des Rechtsausschusses haben die beiden Ausschussbeisitzer in geheimer Beratung vor Durchführung der mündlichen Verhandlung entschieden und eine Befangenheit verneint. Auf dieser Grundlage erfolgte sodann die weitere Mitwirkung der Vorsitzenden in der nachfolgenden mündlichen Verhandlung. c. Soweit der Kläger betreffend die Waffenbehörde des Beklagten allgemein „korrupte Strukturen im Rahmen von Vetternwirtschaft“ behauptet, ergibt sich nichts anders. Abgesehen davon, dass das Gericht für diesen schwerwiegenden Vorwurf keinerlei Anhaltspunkte sieht, wird ein Fall der sogenannten institutionellen Befangenheit weder von § 20 SVwVfG noch von § 21 SVwVfG erfasst. Die Vorschriften enthalten nur auf das Handeln bestimmter natürlicher Personen oder Amtsträger abzielende individuelle Mitwirkungs- und Betätigungsverbote und kein institutionelles Handlungsverbot. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20.12.2016 – W 4 K 14.354 –, Rn. 30, juris Insoweit ist jedoch personenbezogenen – wie zuvor dargelegt – nichts dargetan. d. Aus den Ausführungen des Klägers betreffend den „Belastungseifer“ eines der am 25.09.2015 anwesenden Polizeibeamten, ergibt sich nichts anderes. Ein Ausschluss wegen Befangenheit setzt nach § 21 SVwVfG voraus, dass die betreffende Person in dem Verwaltungsverfahren für die den streitgegenständlichen Bescheid erlassende Behörde tätig ist bzw. war. Dies ist bezüglich des Polizeibeamten nicht der Fall. Der Polizeibeamte steht im Dienst des Saarlandes und nicht im Dienst des beklagten ..., sodass er weder an dem Erlass des streitigen Bescheides noch an der Entscheidung des Rechtsausschusses mitgewirkt hat. Hiervon ausgehend sowie aufgrund des Umstandes, dass auf Seiten des Sachbearbeiters keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ersichtlich sind, war dem diesbezüglichen Beweisantrag des Klägers, mit dem dieser die Feststellung beleidigender und ehrverletzender Äußerungen des vorbezeichneten Polizisten sowie bestehenden Belastungseifers zum Nachteil des Klägers zum Gegenstand hatte (Beweisantrag I.), nicht nachzugehen. 2. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 4 Abs. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden nachweist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte fallbezogen das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG verneint hat. Im Fall des Klägers liegt ein Fall der sogenannten „absoluten“ bzw. „obligatorischen“ Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG vor. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG besitzen solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die Voraussetzungen dieser Norm sind im Fall des Klägers erfüllt. Aufgrund von Tatsachen (vgl. a.) ist in seinem Fall die Annahme gerechtfertigt, dass er Waffen oder Munition nicht sorgefältig verwahren wird (vgl. b.). a. Die durch die Polizeibeamten am 25.09.2015 bei dem Kläger festgestellte Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die Aufbewahrung eines geladenen Revolvers in einer Schublade unter dem Bett stellt einen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften dar. Soweit der Kläger diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung erstmals vortragen hat, nicht er selbst habe den Revolver unter dem Bett hervorgeholt, sondern einer der anwesenden Polizisten habe im Zuge der Durchsuchung seines Hauses die Matratze angehoben und sei so auf den Revolver gestoßen, ist dieser Vortrag jedenfalls waffenrechtlich nicht relevant. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger bislang selbst schriftsätzlich vorgetragen hat, dass er sich unter das Bett gebeugt und den Revolver aus einer von außen nicht sichtbaren, gut versteckten Schublade hervorgeholt habe, sodass das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei dem nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Kläger geäußerten Ablauf um eine Schutzbehauptung handelt. Ungeachtet dessen ist nicht maßgeblich, wer die Art und Weise der Aufbewahrung des Revolvers offengelegt hat; waffenrechtlich von Gewicht ist letztlich die Tatsache, wie der Revolver aufbewahrt worden ist. Insoweit steht fest, dass der geladene Revolver in einer Schublade unter dem Bett gelegen hat. aa. (Schuss-) Waffen sind im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind. Das war vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen.3Vgl. hierzu: Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 22.10.2019 – 1 K 859/18 –, Rn. 49 - 52, juris sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 35 - 37, juris.Vgl. hierzu: Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 22.10.2019 – 1 K 859/18 –, Rn. 49 - 52, juris sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 35 - 37, juris. Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung näher geregelt. Da der Aufbewahrungsverstoß vorliegend am 25.09.2015 festgestellt wurde, greifen insoweit § 36 WaffG in der vom 25.07.2009 bis zum 05.07.2017 gültigen Fassung (folgend: WaffG a.F.) sowie § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in der vom 01.04.2008 bis zum 05.07.2017 geltenden Fassung (folgend: AWaffV a.F.). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. dürfen Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F. die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F. sind vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig anzusehen. § 13 AWaffV a.F. regelt die weiteren Einzelheiten der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen in den dafür vorgesehenen Sicherheitsbehältnissen. Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 AWaffV a.F. ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 AWaffV a.F. ist es im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden. Gegen diese Vorgaben hat der Kläger verstoßen, indem er seinen Revolver geladen in einer Schublade unter dem Bett verwahrt hat. Zum einen wäre der Revolver, bei dem es sich um eine sogenannte Kurzwaffe handelt, in einem dafür vorgesehenen Sicherheitsbehältnis im Sinne der vorgenannten Vorschriften aufzubewahren gewesen, was nicht geschehen ist. Der Kläger verfügte zwar im Keller über einen zertifizierten Waffenschrank, dort bewahrte er den Revolver zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle jedoch nicht auf. Die Verwahrung in einer Schublade unter dem Bett im Schlafzimmer, entsprach offensichtlich nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 2 WaffG a.F.i.V.m. § 13 Abs. 4 AWaffV a.F.. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass seine Schlafzimmertür abgeschlossen und die Schublade nicht ohne Weiteres sichtbar gewesen sei. Es kann dahinstehen, ob die Tür – wie vom Kläger vorgetragen – tatsächlich abgeschlossen gewesen ist, als der Kläger den Raum in Begleitung des Polizeibeamten betreten hat und ob die Schublade nur bei näherem Hinsehen sichtbar gewesen ist. Denn bei einem verschlossenen Raum handelt es nicht um einen gesicherten Raum im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.. Vgl. VG München, Beschluss vom 09.09.2019 – M 7 S 19.3198 –, Rn. 30, juris (zur wortgleichen Neufassung des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG) Auch eine unter dem Bett versteckt angebrachte Schublade ist kein Behältnis, dessen Sicherheitsniveau dem der in den Sätzen 1 und 2 des § 36 Abs. 2 WaffG a.F. genannten Behältnisse vergleichbar ist. Zum anderen war der Revolver geladen, sodass zugleich ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. vorlag, wonach Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. Danach hat der Kläger den Revolver unter Verstoß gegen die Vorgaben aus § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG a.F. i.V.m. § 13 Abs. 4 AWaffV a.F. verwahrt. bb. Diese Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften sind auch zum Nachteil des Klägers durch die Waffenbehörde sowie das Gericht bei der Entscheidung über das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, dass die Durchsuchung seiner Wohnung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig gewesen sei, sodass die im Zuge der Durchsuchung gemachten Feststellungen einem Beweisverwertungsverbot unterfielen und damit nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürften, kann er hiermit nicht durchdringen. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger die Polizeibeamten freiwillig in sein Anwesen einließ, er – jedenfalls nach seinen schriftsätzlichen Angaben im Klageverfahren – selbst den Revolver aus der Schublade unter dem Bett hervorholte und an den Polizeibeamten übergab. Danach ist bezogen auf den Revolver bereits fraglich, ob eine Durchsuchung durch die Polizei vorgelegen hat. Denn unter einer Durchsuchung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung "das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will". Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 – 6 C 26/03 –, Rn. 24, juris (m.w.N.) Ungeachtet dessen wäre eine Durchsuchung jedenfalls von den polizeirechtlichen Befugnissen gedeckt gewesen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Polizeigesetz (folgend: SPolG) kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 11 Abs. 4 SPolG vorgeführt oder nach § 13 SPolG in Gewahrsam genommen werden darf, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 21 Nr. 1 SPolG sichergestellt werden darf, 3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Voraussetzungen einer polizeilichen Durchsuchung waren vorliegend gegeben. Mehrere Personen hatten kurz zuvor gegenüber den Polizeibeamten bekundet, dass der Kläger ihnen mit einer Schusswaffe gedroht hatte. Danach hatten die Einsatzkräfte begründeten Anlass zu der Annahme, dass sich in dem Anwesen des Klägers eine Sache befindet, die nach § 21 Nr. 1 SPolG sichergestellt werden darf (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolG). Nach § 21 Satz 1 Nr. 1 SPolG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Gegenwärtig ist nach allgemeiner Auffassung eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2007 – 3 R 9/06 –, Rn. 28 - 30, juris Dass von einer Schusswaffe bzw. der Benutzung derselben eine Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter wie Gesundheit oder Leben ausgeht und in solchen Fällen eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vorliegt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Aufgrund der geschilderten Bedrohung mit einer Schusswaffe mussten die Polizeikräfte von einer gegenwärtigen Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, hier Leib und Leben, mittels Gebrauch einer Sache, hier einer Schusswaffe, ausgehen. Aus demselben Grund bestand Anlass zu der Annahme, dass die Durchsuchung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich war (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SPolG). In der vorliegenden Konstellation war zudem ausnahmsweise keine richterliche Anordnung erforderlich. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SPolG dürfen Durchsuchungen, außer bei Gefahr in Verzug, nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. "Gefahr im Verzug" liegt dann vor, wenn die die Durchsuchung anordnende Behörde nicht in der Lage ist, den Richter ohne Gefährdung des Durchsuchungszwecks anzurufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1967 – I C 112.64 –,Rn. 25, juris Bei der vorliegenden Sachlage konnten die Polizeikräfte nicht ausschließen, dass es jederzeit zu einer (erneuten) Bedrohungssituation hätte kommen können; vor diesem Hintergrund, insbesondere mit Blick auf die von Schusswaffen ausgehende Lebensgefahr, war kein weiteres Zuwarten zu verantworten. Hierbei ist nicht ausschlaggebend, ob der Kläger während der verbalen Auseinandersetzung mit den Personen, die am Kanal gearbeitet haben, tatsächlich seinen Revolver in der Hand hielt. Maßgebend war, dass aus Sicht der Einsatzkräfte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass eine konkrete Bedrohungslage vorlag; das war aufgrund des Notrufs und der persönlichen Angaben der vor Ort Befragten der Fall. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass eine rechtswidrige Hausdurchsuchung vorgelegen hat, ergäbe sich nichts zu Gunsten des Klägers. In der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist geklärt, dass eine – wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG – rechtswidrige Hausdurchsuchung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Beweisverwertungsverbot auslöst. Dies folgt aus den unterschiedlichen Zielrichtungen des Straf- oder Bußgeldverfahrens und des gefahrenabwehrrechtlich intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens. In letzterem geht es nicht um die nachträgliche Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr von Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ oder „im Zweifel“ einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung – gerade in dem im Fall einer Realisierung mit ganz erheblichen Konsequenzen für die Betroffenen verbundenen Bereich des Waffenbesitzes – für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt. Vgl. zu der hier in Rede stehenden Konstellation eines waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffend den Widerruf von Waffenbesitzkarten: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.12.2016 – 2 A 85/16 –, Rn. 12, juris sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2019 – 10 K 335/18 –, Rn. 79 - 80, juris (mit weiteren Nachweisen). b. Im Fall des Klägers ist basierend auf der Tatsache des Verstoßes gegen die Pflichten zum sorgfältigen Aufbewahren von Schusswaffen überdies die Annahme gerechtfertigt, dass er Schusswaffen nicht sorgfältig verwahren wird. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG („werden“) ist in jedem Einzelfall zur Bestimmung der (Un-)Zuverlässigkeit eine Prognose anzustellen. Hierbei ist zu sehen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Formen des Umgangs mit Waffen und Munition beschreibt, die im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist daher der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen. Nur bei solchen Personen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, sind die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, hinzunehmen. Aufgrund der mit dem Waffenbesitz einhergehenden Risiken ist für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit daher kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird; ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG an den Tag legen wird. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 – 21 CS 13.1564 –, Rn. 15, juris sowie VG des Saarlandes, Urteil vom 22.10.2019 – 1 K 859/18 –, Rn. 69, juris (m.w.N.) Trotz eines Aufbewahrungsverstoßes kann dann eine positive Prognose gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts gehandelt hat, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 – 6 C 30/13 – Rn. 19, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2015 – 21 CS 15.1156 – Rn. 12, juris; VG München, Beschluss vom 09.09.2019 – M 7 S 19.3198 –, Rn. 29, juris Hieran gemessen begründet der durch den Kläger verwirklichte Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG in seinem Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren gleichförmigen Verstoßes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Sind entsprechende Tatsachen hinreichend belegt, ist es Sache des Betroffenen, darzulegen und im Streitfall unter Beweis zu stellen, dass er trotzdem zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2018 – 7 B 11798/17 –, juris. Davon ist im Fall des Klägers nicht auszugehen. Der negativen Prognose steht nicht bereits entgegen, dass der Kläger seit vielen Jahren Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse ist und ihm bislang kein Aufbewahrungsverstoß anzulasten war. Insoweit ist zu sehen, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Vorgaben zur Aufbewahrung von Schusswaffen die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann. Vgl. u.a. VHG Bayern, Beschluss vom 02.10.2013 - 21 CS 13.1564 - Rn 14, juris sowie VG München, Urteil vom 20.04.2016 – M 7 K 15.4536 –, Rn. 19, juris. Der hier festgestellte Verstoß ist angesichts des überragenden Stellenwerts der Einhaltung von Aufbewahrungsvorschriften im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit überdies keineswegs als Verstoß minderen Gewichts, sondern vielmehr als schwerwiegend einzustufen. Dies bereits deswegen, weil der Kläger die Schusswaffe nicht nur außerhalb eines Tresors, sondern ferner vollständig geladen und schussbereit aufbewahrt hat, sodass von der Schusswaffe eine unmittelbare Gefahr ausging. Der Umstand, dass es vorliegend zu keinem konkreten Schaden von Personen gekommen ist, steht der Annahme einer Negativprognose nicht entgegen; es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Aufbewahrungsverstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen bzw. Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass er den Revolver nur deswegen in der Schublade unter dem Bett aufbewahrt habe, weil er diesen gereinigt habe, als die Polizei an seiner Wohnungstür geklingelt habe und er den Gang zum Waffentresor im Keller als zu „risikoreich“ eingeschätzt habe, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Selbst unterstellt, dass der Kläger den Revolver nicht dauerhaft in der Schublade unter seinem Bett aufbewahrt hat – wofür spricht, dass der Kläger nach eigenen Angaben beim Öffnen der versteckten Schublade „Routine“ habe – und er den Revolver lediglich zum Reinigen aus dem Waffenschrank hervorgeholt hat, ist die Art und Weise der vorgefundenen Verwahrung nicht zu rechtfertigen. Selbst ein Aufbewahrungsverstoß über einen kurzen Zeitraum ist für die hier anzustellende Prognose von Relevanz, denn bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Schusswaffe nicht zumindest entladen hat, sondern geladen nebst weiterer Munition unter dem Bett verstaut hat. Dass hierfür keine Zeit gewesen sein soll, erschließt sich nicht. Ungeachtet dessen wäre dem Kläger ein ordnungsgemäßes Verstauen der Schusswaffe im Waffenschrank keineswegs unmöglich gewesen, auch wenn er auf dem Weg in den Keller durch die Haustür von außen hätte gesehen werden können. Der Kläger hätte die Schusswaffe auf dem Weg in den Keller nicht geladen in der Hand führen müssen; es ist nicht ersichtlich, warum er die Schusswaffe nicht beispielsweise in einem Behältnis zu dem Tresor hat bringen können. Überdies ist zu würdigen, dass das Eintreffen der Polizei nach eigenen Angaben des Klägers für diesen vorhersehbar war. Trotz dessen hat er sich – die Angaben des Klägers betreffend das Reinigen der Schusswaffe als wahr unterstellt – entschieden, die Schusswaffe nicht in der Nähe des Waffenschrankes zu reinigen, sondern in seinem Schlafzimmer. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger diesbezüglich angegeben, dass er nach dem Vorfall am Gartenzaun mit dem Eintreffen der Polizei gerechnet habe; vor diesem Hintergrund stellt sich das sodann erfolgte – von ihm vorgetragene – Reinigen seiner Schusswaffe unter gleichzeitigem Laden in einem Teil der Wohnung, der so weit von dem Waffenschrank entfernt lag, dass er die Schusswaffe nicht innerhalb kürzester Zeit wieder den waffenrechtlichen Vorgaben entsprechend hat verwahren können, als waffenrechtlich besonders leichtsinnig dar. Danach hat er die laut seinem Vortrag „riskante“ Situation selbst herbeigeführt. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.12.2019, Az. 2 B 299/19, verwiesen hat, ergibt sich hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten. Diese Eilrechtsschutzentscheidung hatte einen Einzelfall zum Gegenstand, in dem die Behörde der Entscheidung über den Widerruf der Waffenbesitzkarten nicht die konkreten Umstände der abgeurteilten Tat zugrunde gelegt, sondern lediglich den Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs hatte ausreichen lassen, wobei die dort streitgegenständliche Tat4Der Entscheidung in dem Verfahren 2 B 299/19 lag zudem – anders als vorliegend – kein waffenrechtlicher Verstoß, sondern eine Verurteilung eines ehemaligen Bediensteten einer gemeinnützigen Gesellschaft aufgrund von Arbeiten auf dem Grundstück des seinerzeitigen Oberbürgermeisters zu Grunde.Der Entscheidung in dem Verfahren 2 B 299/19 lag zudem – anders als vorliegend – kein waffenrechtlicher Verstoß, sondern eine Verurteilung eines ehemaligen Bediensteten einer gemeinnützigen Gesellschaft aufgrund von Arbeiten auf dem Grundstück des seinerzeitigen Oberbürgermeisters zu Grunde. zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits sieben Jahre zurücklag. Danach liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2019 – 2 B 299/19 –, juris Insgesamt begründet die festgestellte Tatsache der unsachgemäßen Verwahrung des Revolvers nebst Munition fallbezogen unter Berücksichtigung der Einlassungen des Klägers für sich betrachtet bereits die Annahme, dass dieser auch zukünftig Waffen und Munition nicht jederzeit ordnungsgemäß verwahren wird. 3. Des Weiteren liegt im Fall des Klägers aufgrund des Besitzes der in der Kommode aufgefunden geladenen Pistole (Fabrikat Ceska, Modell 1945, Waffennummer Z530879, Kaliber 6,35, umgebaut auf 4 mm M20)5Vgl. hierzu Bl. 5 des Gutachtens gemäß § 256 StPO vom 12.11.2015, Bl. 48 i.S. ... ... (...) .../....Vgl. hierzu Bl. 5 des Gutachtens gemäß § 256 StPO vom 12.11.2015, Bl. 48 i.S. ... ... (...) .../.... ein weiterer waffenrechtlicher Verstoß vor, der für sich genommen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sowie eine negative Prognose begründet. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 lit. c WaffG besitzt eine Person die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn sie wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat. Das ist hier der Fall, weil der Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne diesbezügliche Erlaubnis einen gröblichen Verstoß gegen das Waffenrecht darstellt. Durch den Besitz der vorgenannten Schusswaffe hat der Kläger den Tatbestand des unerlaubten Waffenbesitzes i.S.d. § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a und b WaffG verwirklicht, wonach sich strafbar macht, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder Munition erwirbt oder besitzt. Bei der Pistole der Marke Ceska handelt es sich trotz des Umbaus zu einem kleineren Kaliber um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe (vgl. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) „Waffenliste“, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Satz 3, wonach sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe richtet, wenn eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden ist, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre).6Vgl. hierzu: Bl. 14 des Gutachtens gemäß § 256 StPO vom 12.11.2015, Bl. 57 i.S. ... ... (...) .../....Vgl. hierzu: Bl. 14 des Gutachtens gemäß § 256 StPO vom 12.11.2015, Bl. 57 i.S. ... ... (...) .../.... Zudem handelt es sich bei den Patronen, Kaliber 4 mm M20, um erlaubnispflichtige Patronenmunition. Über eine solche Erlaubnis in Gestalt der Erteilung einer diesbezüglichen Waffenbesitzkarte oder der Eintragung in die Waffenbesitzkarte verfügte der Kläger nicht (vgl. § 10 Abs. 1 und 3 WaffG). Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht i.S.d. § 12 WaffG liegt fallbezogen nicht vor. Hieran ändert auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach eine Schusswaffe mit einem Kaliber von 4mm wegen der sehr niedrigen Durchschlagskraft für ihn als Sportschützen nicht brauchbar sei, nichts. Entgegen dem Vorbringen des Klägers geht das Gericht davon aus, dass sich die Pistole der Marke Ceska im Besitz – zumindest im Mitbesitz – des Klägers befand und er sich hierüber bewusst war. Soweit der Kläger diesbezüglich schriftsätzlich vorgetragen hat, dass er von dieser Pistole keine Kenntnis gehabt habe, weil es sich um Nachlass seiner Mutter – beziehungsweise nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung um Nachlass seines im Jahr 1975 verstorbenen Vaters – gehandelt habe und er diese Kommode seit dem Tod der Mutter im Jahr 2010 nicht geöffnet habe, stuft das Gericht dieses Vorbringen als Schutzbehauptung ein; aus diesem Grund ist auch nicht von einer bloßen Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflichten des Erben bzw. Sportschützen i.S. § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG i.V.m. §§ 14, 20 WaffG auszugehen. Es überzeugt nicht, dass der Kläger den Inhalt einer Kommode, die sich in seinem Hausflur und in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnungstür befindet, über Jahre hinweg nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Nicht anders verhält es sich bezüglich des ergänzenden Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach aufgrund der Lage der Kommode im Flur des Hauses sowohl Gäste des Hauses wie auch die ehemaligen Lebensgefährtinnen des Klägers unkontrollierten Zugang zu dieser Kommode gehabt hätten. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Annahme, eine unbekannte oder unentdeckt gebliebene Person habe die – geladene – Schusswaffe unbemerkt von dem Kläger und gegen dessen Willen in der Kommode im Hausflur deponiert, lebensfremd ist. Gründe für ein Absehen von der Regelvermutung liegen fallbezogen nicht vor. Vorliegend ist von einer objektiv sowie subjektiv gröblichen Pflichtverletzung auszugehen. Hierbei kann es ausreichen, wenn sich der Waffenbesitzer besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat. Der diesbezüglichen Feststellung des Gerichts steht zudem nicht bereits der Umstand entgegen, dass das strafrechtliche Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG rechtlich nicht an die Beurteilungen in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden sind; dies gilt auch für die Einstellung eines Verfahrens. Eine strafrechtliche Verfahrenseinstellung hindert die Waffenbehörde nicht, eigenständig zu prüfen, welche Verfehlung der Betroffene begangen hat und ob diese die Tatbestandsmerkmale des § 5 WaffG erfüllt. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 22.10.2019 – 1 K 859/18 –, Rn. 76, juris (zu § 153a StPO) Im Übrigen wurde das Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 52 WaffG wegen geringer Schuld nach § 153 StPO eingestellt und gerade nicht mangels hinreichenden Tatverdachts oder mangels subjektiver Vorwerfbarkeit nach § 170 Abs. 2 StPO. Der vorbezeichnete Verstoß gegen die Vorgaben des Waffenrechts wiegt im gegebenen Zusammenhang jedenfalls in waffenrechtlicher Hinsicht schwer, weil eine geladene Schusswaffe in einem für mehrere nichtberechtigte Personen zugänglichen Behältnis aufbewahrt worden ist. Hierbei ist zu sehen, dass der Eintragung einer jeden Schusswaffe eine zentrale ordnende Bedeutung zukommt. Es soll gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden jederzeit die Kontrolle darüber ausüben können, welcher Waffenbestand in ihrem Bezirk vorhanden ist bzw. welche Waffen einem Waffenbesitzer zuzuordnen sind. Sie dient damit dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umfang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen. Die Bedeutung unterstreicht, dass durch die Unterlassung der Eintragung ein rechtswidriger Zustand entsteht, der sich nicht etwa im bloßen Fehlen einer Formalie erschöpft. Hinzu kommt fallbezogen, dass von einem länger andauernden rechtswidrigen Besitz auszugehen ist. Zudem ist auch insoweit festzustellen, dass die Aufbewahrung der geladenen Schusswaffe eindeutig nicht den Aufbewahrungsvorgaben des § 36 WaffG entsprach und hieraus zugleich eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG folgt. 4. Erfüllt der Kläger demnach bereits jeweils aufgrund der vorbeschriebenen Umstände die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kann dahinstehen, ob er am 25.09.2015 auf dem Nachbargrundstück arbeitende Personen mit einer Schusswaffe bedroht hat, ob er Besitzer der – u.a. – aufgefundenen, nicht registrierten CO2-Pistole sowie des Schlagringmessers war, ob der Verstoß gegen die Anzeigepflichten aus dem Jahr 2012 im Jahr 2015 zu seinen Lasten im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt werden konnte und wie sich dies auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auswirken würde. Aus diesem Grund war das Gericht in der mündlichen Verhandlung ferner nicht gehalten, dem Beweisantrag des Klägers, mit dem dieser die Feststellung begehrte, dass das von ihm mitgebrachte „Revolverobjektiv“ „aus einer Entfernung von circa sieben Metern, am Rücken haltend, mit einer Waffe verwechselt werden kann“ (Beweisantrag II. ), nachzugehen. Auch wenn dem Kläger zuzugeben ist, dass unter bestimmten Umständen eine Verwechslungsgefahr bestehen mag – dies dürfte wohl durch den Hersteller gewollt sein – würde aus dieser Feststellung weder folgen, dass der Kläger das von ihm vorgelegte Objekt tatsächlich bereits am 25.09.2015 besessen und zudem – anstelle eines geladenen Revolvers – ihm Rahmen der Streitigkeit mit den Nachbarn auf diese oder Personen gerichtet hat. Danach können derlei Feststellungen bezüglich des Vorwurfs der Bedrohung dem Strafgericht überlassen werden, weil – wie bereits dargetan – bereits der Aufbewahrungsverstoß sowie der weitere waffenrechtliche Verstoß die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und damit den Widerruf der Erlaubnisse begründen. 5. In Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse wurde der Kläger rechtsfehlerfrei gemäß § 46 Abs. 1 und 2 WaffG aufgefordert, die entsprechenden Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition berechtigten Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Zur weiteren Begründung kann insoweit vollinhaltlich auf die betreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden. Da der Kläger hiergegen keine gesonderten Einwände erhoben hat, bedarf es insoweit keiner weiteren Darlegungen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.250,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich hierbei an den Ziffern 20.3 sowie 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 13.07.2013 beschlossenen Änderungen orientiert. Danach wurde für die erste Waffenbesitzkarte einschließlich einer eingetragenen Waffe der Auffangwert, also 5.000 Euro, und für jede weitere eingetragene Waffe, hier weitere drei Schusswaffen, je 750 Euro in Ansatz gebracht. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Rechtsvorgänger des Beklagten erteilte dem Kläger mit Datum vom 13.11.1998 zwei Waffenbesitzkarten für Sportschützen, in die drei Langwaffen und ein Sportrevolver eingetragen sind (Waffenbesitzkartennummer 3276 und 3277). Am 25.09.2015 ging bei der örtlichen Polizeiinspektion gegen 17.00 Uhr telefonisch die Meldung einer Bedrohung ein. In dem Vermerk des Kriminaldienstes zum Vorgang vom 25.09.2015 heißt es auszugsweise wie folgt: „Der Beschuldigte, ein Nachbar [aus] Haus-Nr. .[…], bedroht einen Arbeiter, seinen Nachbarn und den Sohn des Nachbarn […] im Garten mit einer Waffe. Die drei bedrohten Personen sitzen in einem Loch im Boden und wollen den Kanal vom Anwesen […] anschließen. Der Nachbar steht am Gartenzaun, circa 3 bis 5 Meter entfernt. Die Mitteilerin war sich bei der Waffe nicht sicher, sprach von Pistole und Revolver. Sie ist nur von dem Arbeiter auf die Bedrohung aufmerksam gemacht worden.“ Nachdem die Polizeikräfte vor Ort angekommen waren, erklärte eine befragte Person gegenüber den Polizeibeamten, dass der Kläger kurz zuvor mit einer Handfeuerwaffe am Tor des Nachbargrundstücks, dem Grundstück des Klägers, erschienen sei und gesagt habe „Komm rüber, ich muss dich entsorgen.“ Die Einsatzkräfte der Polizei suchten sodann das Anwesen des Klägers auf. In dem Bericht der Polizei vom 25.09.2015 (VN952031/25092015/1829) ist der Hergang wie folgt beschrieben: „Ich begab mich in Zivilkleidung zur Haustür und klingelte. Es öffnete Herr […], ich erklärte ihm den Drohungssachverhalt und belehrte ihn als Beschuldigten im Strafverfahren über seine Rechte. Ich erklärte ihm, dass solange der Revolver im Haus sei, eine gegenwärtige Gefahr bestehen würde. Er ließ mich und PK […] und PK’in […] sodann freiwillig in das Haus ein, er führte mich ins Obergeschoss in sein Schlafzimmer, wo er unter dem Bett einen mit fünf Patronen geladenen Revolver Manurhin hervorholte. Er übergab mir den Revolver, ich entlud ihn, nun übergab er mir auch noch die Verpackung mit 56 Patronen 38er spezial […]. Ich erklärte ihm nun, dass ich aufgrund der Gefahrenlage alle Waffen mitnehmen müsse, er führte mich an den Waffenschrank im Keller und übergab mir drei Gewehre und Munition, Kaliber 22 hierzu. Herr […] war kooperativ. Er erklärte aus freien Stücken, dass er keine Schusswaffe in der Hand gehabt hätte, sondern eine schwarze Kamera mit Objektiv. Beim Anwesen […] handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit Hochparterre, Obergeschoss und Keller. […] Herr […] bewohnte das Obergeschoss, hatte jedoch auch Zugang zum Hochparterre, in dessen vorderen Bereich [dessen Bruder] wohnt. […] In der Wohnung des [Bruders] und im Pkw [des Bruders], der vor der Tür stand, wurden keine Waffen gefunden.“ In einer Kommode im Flur des Obergeschosses fanden die Einsatzkräfte laut Protokoll verschiedene Messer und eine Pistole Ceska, Kaliber 6,35 mm (Nr. Z530879).1Vgl. „Lichtbild 3: Treppenaufgang vom Hochparterre zum Obergeschoss“, Bl. 22, Bl. 44, ... ... (...) .../....Vgl. „Lichtbild 3: Treppenaufgang vom Hochparterre zum Obergeschoss“, Bl. 22, Bl. 44, ... ... (...) .../.... Daneben fanden die Einsatzkräfte im Anwesen des Klägers drei Armbrüste, ein Schlagringmesser (Gesamtlänger 24 cm, nebst 4-Finger-Schlagring, 10 cm) sowie eine CO² Pistole, Kaliber 177 (Nr. 0800049) ohne Zulassungszeichen. Der Kläger übergab den Polizeibeamten neben den vorgefundenen Waffen die beiden Waffenbesitzkarten. Die drei Langwaffen sowie die seitens des Klägers übergebenen Waffenbesitzkarten übermittelte die Polizeiinspektion an den Beklagten. Der Revolver wurde beschlagnahmt. Nachfolgend unterrichtete die zuständige Staatsanwaltschaft den Beklagten darüber, dass gegen den Kläger basierend auf den Feststellungen der Polizeikräfte vom 25.09.2015 ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 08.10.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die örtliche Polizeiinspektion die Waffenbehörde über den Vorgang vom 25.09.2015 unterrichtet habe. Da der Kläger den Revolver nicht im Waffenschrank und zudem mit fünf Schuss Munition geladen unter seinem Bett aufbewahrt habe, sei ein eklatanter Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 Waffengesetz festzustellen. Zudem seien ein Schlagringmesser, welches einen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz darstelle, und eine Pistole Ceska mit Herstellungsnummer Z530879 im Kaliber 6,35 mm (vermutlich Umbau auf Kaliber 4 mm M20), für die der Kläger keine waffenrechtliche Erlaubnis besitze, aufgefunden worden. Der Kläger erhalte Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse zu äußern. Mit Schreiben vom 26.10.2015 bestellte sich der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers und teilte mit, dass dieser niemanden mit einer Waffe bedroht habe, sondern vielmehr lediglich ein langes, schmales Objektiv in der Hand gehabt habe, um die Tätigkeit des Zeugen an dem offenen Kanal fotografisch zu dokumentieren. Den Revolver habe er kurz vor dem Eintreffen der Polizei aus dem Waffenschrank geholt, um diesen zu reinigen. Die Patronen seien nur deswegen in der Trommel gewesen, um die Leichtgängigkeit nach dem Ölen auszuprobieren. Als die Einsatzkräfte der Polizei eingetroffen seien, habe er sich im ersten Stock befunden, der Waffenschrank befinde sich jedoch im Keller. Aus diesem Grund habe er den Revolver schnell unters Bett gelegt, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass das nicht korrekt gewesen sei. Der Revolver werde jedoch, wie alle anderen Waffen, die sich im Besitz des Klägers befänden, ansonsten nie ungesichert und/oder geladen aufbewahrt. Das Schlagringmesser gehöre ihm nicht und habe sich auch nicht in seiner Wohnung befunden. Es habe vielmehr in einem für beide Bewohner des Hauses zugänglichen Durchgangsbereich in einem Schrank gelegen, der der verstorbenen Mutter des Klägers gehört habe und noch nicht entrümpelt worden sei. Von dem Messer habe er ebenso wenig Kenntnis wie von der Pistole Ceska. Mit Schreiben vom 18.11.2015 gab der Kläger über seinen seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten eine weitere Einlassung in der Sache ab. Mit Bescheid vom 30.11.2015 widerrief der Beklagte die mit den Waffenbesitzkartennummern 3276 und 3277 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass die erteilten Waffenbesitzkarten der Einziehung unterliegen (Ziffer 2 des Bescheides), forderte zur Überlassung weiterer Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden (Ziffer 3 des Bescheides) sowie zur Überlassung der Schusswaffen an einen Berechtigten ab Bestandskraft der Verfügung oder zur dauerhaften Unbrauchbarmachung der Schusswaffen auf (Ziffer 4 des Bescheides) und kündigte für den Fall der Nichtbefolgung die Sicherstellung und die nachfolgende Vernichtung der Waffen an (Ziffer 5 und 6 des Bescheides). Für die Maßnahmen nach Ziffer 2 – 6 des Bescheides ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Im Fall des Klägers fehle die notwendige waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Waffengesetz, weil er eine geladene Kurzwaffe unter dem Bett im Schlafzimmer und damit unter Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG verwahrt habe. Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass unter dem Bett auch eine Packung mit 49 leeren und zum Revolver passenden Kartuschen im Kaliber 48 spezial aufgefunden worden sei. Zudem habe der Kläger die Waffe vor dem Öffnen der Haustür in den erforderlichen Waffenschrank, getrennt von der Munition legen können. Der Hergang zeige, dass der Kläger die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich des Umgangs mit Schusswaffen und Munition nicht beherzige, sodass es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Erschwerend komme hinzu, dass verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz (ein Schlagringmesser und eine illegale Schusswaffe) aufgefunden worden seien. Aus Sicht des Beklagten sei es als unglaubhaft einzustufen, dass der Schrank seitens des Klägers bislang nicht entrümpelt worden sei und er von diesen Gegenständen keine Kenntnis gehabt habe. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seiner Verpflichtung nach § 36 Abs. 3 WaffG, die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition unaufgefordert nachzuweisen, erst nach einer Aufforderung der Waffenbehörde vom 21.02.2012 mit Nachweis vom 11.03.2012 nachgekommen sei. Zudem gebe der der Polizeiinspektion gemeldete Vorfall vom 25.09.2015 und die diesbezüglich geschilderte Bedrohungssituation Anlass zur Annahme, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG fehle, weil zu befürchten sei, dass der Kläger Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Mit Schreiben vom 23.12.2015 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 30.11.2015 Widerspruch ein. Der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil in einem laufenden Verfahren eine Vorverurteilung stattfinde. Der Entzug der Waffenbesitzkarten basiere auf einseitigen Diskreditierungen seitens der Polizei. So sei unter anderem unberücksichtigt geblieben, dass der Zeuge, der die Bedrohung behauptet habe, als Schwarzarbeiter auf dem Nachbargrundstück bei Kanalarbeiten tätig geworden sei. Jedenfalls habe der Kläger niemanden mit einer Schusswaffe bedroht, sondern lediglich eine fotografische Dokumentation mit Hilfe eines Objektivs vorgenommen. Zudem weise er darauf hin, dass seine Nachbarn, auf deren Grundstück die streitigen Arbeiten stattgefunden hätten, einen Rechtsstreit gegen ihn verloren hätten, der das streitige Abwasserrohr zum Gegenstand gehabt habe. Diesen Nachbarn sei aus früheren freundschaftlichen Zeiten bekannt, dass er regelmäßig den Schießstand besuche, sodass eine Bedrohungssituation lediglich simuliert worden sei. Gegen ihn selbst habe ein rechtswidriger Angriff stattgefunden, weil illegal an seinem Kanal gearbeitet worden sei, sodass eine Notstandssituation vorgelegen habe und ein Agieren während dieses Notstandes mit einem pistolenähnlichen Teleobjektiv noch das mildeste Mittel gewesen sei. Überdies sei die Waffenbehörde bzw. der zuständige Sachbearbeiter gedrängt worden, seine Waffen zu entziehen und habe offensichtlich nur dem Druck der Polizei nachgegeben. Ferner habe eine Verbindung zwischen dem Zeugen des vermeintlichen Vorfalls und dem zuständigen Polizeibeamten bestanden. Der Revolver sei nur deswegen unter dem Bett gewesen, weil er ihn zuvor gereinigt habe. Aus diesem Grund habe er auch zwei Munitionspackungen bei der Waffe vorgehalten. Die Behauptung, allein leere Hülsen seien für den Test ausreichend gewesen, sei aus waffentechnischer Sicht Unsinn; diese hätten ein zu geringes Gewicht. Nur zwecks Leichtigkeitsprüfung der Trommel habe er die ganze Munitionsverpackung aus dem Waffenschrank mitgenommen; dies sei einfacher und schneller gewesen, als die Patronen mühsam einzeln aus der Packung zu entnehmen. Die verbotenen Gegenstände seien ihm nicht bekannt und zudem in einem allgemein zugänglichen Flur und Kellerbereich aufbewahrt worden. Des Weiteren seien diese im Mobiliar seiner verstorbenen Mutter aufgefunden worden. Richtig sei zwar, dass seine Mutter schon 2010 verstorben sei, allerdings ändere dies nichts an der Tatsache, dass sich viele Schränke, Möbel und Kisten noch in dem Zustand wie vor ihrem Ableben befänden. Es sei eine Art Erinnerung, welche bleibe, die von ihm und seinem Bruder im Sinne eines „Stillhaltens“ nicht angetastet werde. Überdies habe die Behörde berücksichtigen müssen, dass die Schlafzimmertür verschlossen gewesen sei und sich die Schusswaffe hinter dieser verschlossenen Tür unter dem Bett befunden habe. Er habe die Schusswaffe, bevor er zur Haustür gegangen sei, im verschlossenen Schlafzimmer gut versteckt deponiert, sodass sein Bruder keine Möglichkeit gehabt habe, an die Waffe zu kommen. Die Waffe sei von außen nicht sichtbar und nicht zugänglich gewesen, weil er sie in einer Schublade ohne Griff unter dem Bett aufbewahrt habe. Hinzu komme, dass es sich um eine fragwürdige und fehlerhaft durchgeführte Hausdurchsuchung gehandelt habe. Jedenfalls sei es aus seiner Sicht keine Option gewesen, mit der geladenen Schusswaffe zunächst zur Haustür zu gehen, dort den Beamten zuzurufen, dass er gleich öffne und sodann die Schusswaffe zuerst in den Waffenschrank zurückzulegen. Seine Haustür sei aus Glas, sodass die Beamten von außen eine Schusswaffe hätten erkennen können, was möglicherweise zu einer Eskalation hätte führen können. Hinzu komme, dass er mit einem Besuch der Polizei habe rechnen müssen, nachdem der auf dem Grundstück der Nachbarn arbeitende Schwarzarbeiter einen Wutanfall bekommen habe. Zudem habe er einkalkulieren müssen, dass sein Bruder der Polizei die Tür öffne, sodass es zu riskant gewesen sei, das Haus mit der Waffe in der Hand zu durchqueren; dies hätte leicht eskalieren können. Die von ihm gewählte Lösung sei eine deeskalierende Lösung gewesen, wobei zu berücksichtigen gewesen sei, dass er unter Stress gestanden habe und schockiert gewesen sei, angesichts der kriminell andauernden Aktivitäten des Schwarzarbeiters auf dem Nachbargrundstück. Er mache daher geltend, dass in seinem Fall ein einmaliger, sich nicht wiederholender Ausnahmetatbestand vorliege, der die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht begründen könne. Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Polizeibeamte, der den Revolver von dem Kläger entgegengenommen hatte, mit E-Mails vom 20.01. und 21.01.2016 mit, dass links neben dem Schlafzimmer des Klägers ein „nicht verschlossenes Vogelzimmer“ angeschlossen sei. Von diesem Zimmer aus habe man, wenn man durch den Vogelkot habe gehen wollen, durch eine Tür ins Schlafzimmer gelangen können. Er habe selbst die Tür vom Schlafzimmer zum Vogelzimmer hin geöffnet, diese sei nicht abgesperrt gewesen, es sei ein Vogelfangnetz zum Vogelzimmer hin gespannt gewesen. Die Tür vom Vogelzimmer hin zum Flur sei ebenfalls nicht abgesperrt gewesen, jedoch geschlossen. Also habe man in jedem Fall vom Flur des Obergeschosses über das Vogelzimmer ins Schlafzimmer gelangen können. Ein mögliches Aufsperren der Tür vom Flur zum Schlafzimmer durch den Kläger habe er selbst nicht wahrgenommen. Er sei jedoch immer einen Schritt direkt hinter dem Kläger gewesen, dies allein aus Gründen der Eigensicherung. Im Schlafzimmer selbst habe der Kläger sich unter das Bett gebeugt und dort den Revolver hervorgeholt. Mit Strafbefehl vom 01.02.2016 wurde gegen den Kläger wegen des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verhängt und zugleich die Einziehung der Pistolen und des Schlagringmessers angeordnet (Az. ... ... /...). Daneben leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Bedrohung ein und beantragte mittels Strafbefehl die Festsetzung einer Geldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen zu je 20 Euro (Az.: ... ... ... .../...). Der Kläger legte in beiden Verfahren Rechtsmittel ein. Nachdem der Kläger in dem Verfahren ... ... ... /... (.../...) mit Schreiben vom 30.01.2017 eine „zeitlich nicht absehbare Verhandlungsunfähigkeit“ geltend gemacht hatte, beauftragte das Amtsgericht ... eine Sachverständige, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit des Klägers. Am 08.09.2017 teilte die Waffenbehörde des Beklagten dem Kläger mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und leitete den Widerspruch an den Rechtsausschuss weiter. Mit Schreiben vom 16.11.2017 wurde der Kläger durch den Rechtsausschuss zur mündlichen Verhandlung über seinen Widerspruch am 06.12.2017 geladen. In der Ladung war der Hinweis enthalten, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. Diesen Termin hob die Vorsitzende des Rechtsausschusses am 21.11.2017 auf, nachdem der Kläger um Aufhebung gebeten sowie angezeigt hatte, dass er am 05.12.2017 einen familiengerichtlichen Termin ... ... wahrnehmen müsse und die Rückreise erst für den Folgetag geplant habe. Am 14.12.2017 fragte die Vorsitzende des Rechtsausschusses telefonisch beim Amtsgericht ... den Stand der strafrechtlichen Verfahren an; hierzu fertigte sie einen Vermerk wonach ein „Gutachten über die Schuld(un-)fähigkeit“ des Klägers in Auftrag gegeben worden sei. Mit Schreiben vom 10.01.2018 wurde der Kläger erneut zur mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsausschuss am 31.01.2018 geladen. Mit Fax vom 23.01.2018 beantragte der Kläger beim Rechtsausschuss die Verlegung des für den 31.01.2018 angesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung. Er verwies darauf, dass er noch bis zum 31.01.2018 krank geschrieben sei und davon ausgegangen werden müsse, dass eine weitere Krankschreibung erfolge. Zum Nachweis legte er ein vom 08.01.2018 datierendes ärztliches Attest „Zur Vorlage bei Gericht (Amtsgericht ...)“, wonach er „wegen einer ... ... weiterhin für die nächsten Wochen nicht reisefähig für längere Fahrten“ sei sowie eine bis zum 31.01.2018 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung vor. Mit Schreiben vom 23.01.2018 lehnte die Vorsitzende des Rechtsausschusses den Antrag auf Terminsverlegung ab und teilte mit, dass das Attest nicht akzeptiert werden könne, weil es zur Vorlage beim Amtsgericht ... bestimmt sei und zudem lediglich beinhalte, dass keine Reisefähigkeit für „längere Fahrten“ bestehe. Danach sei davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls die Anfahrt zum örtlichen Rechtsausschuss möglich sei. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, werde um Vorlage eines entsprechenden Attestes gebeten. Zudem werde der Kläger um kurzfristige Rückmeldung gebeten, ob der Termin wahrgenommen werde oder ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bzw. in Abwesenheit des Klägers bestehe. Gegenüber der Vorsitzenden des Rechtsausschusses teilte der Kläger sodann per Email vom 24.01.2018 mit, sie habe ihm bereits zum zweiten Mal mitgeteilt, dass sein persönliches Erscheinen als entbehrlich angesehen werde und ihm wiederholt nahegelegt, den Widerspruch ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu lassen. Hierdurch entstehe der Eindruck, dass der Ausgang des Verfahrens für die Vorsitzende des Rechtsausschusses bereits feststehe, sein Erscheinen vollkommen entbehrlich sei und die Sache „schnell vom Tisch“ solle. Dies begründe gegenüber der Vorsitzenden des Rechtsausschusses die Besorgnis der Befangenheit. Mit an den Rechtsausschuss sowie den Beklagten gerichteten Schreiben vom 29.01.2018 vertiefte der Kläger den diesbezüglichen Vortrag und ergänzte, dass bei ihm der Eindruck entstehe, dass bei der Waffenbehörde des Beklagten „korrupte Strukturen im Rahmen von Vetternwirtschaft und bestechlicher, fragwürdiger Amtshilfe im Sinne von Rechtsbeugung durch spitzfindige Paragraphenreiterei – ohne die Anwendung irgendeines erkennbaren Ermessensspielraums –“ vorliege. Alleine aus diesem Grund sei das strafgerichtliche Urteil abzuwarten. Mit Schreiben vom 30.01.2018 teilte der Kläger mit, dass er für den Fall, dass derjenige Sachbearbeiter, der den Bescheid vom 30.11.2015 erlassen habe und der nunmehr zuständige Sachbearbeiter Mitglieder des Rechtsausschusses seien, auch insoweit eine Ablehnung wegen Befangenheit erfolge. Am 31.01.2018 haben die beiden Beisitzer des Rechtsausschusses, bei denen es nicht um die in dieser Angelegenheit zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten gehandelt hat, den die Vorsitzende des Rechtsausschusses betreffenden Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2018, dem Kläger zugestellt am 28.02.2018, wies der Rechtsausschuss den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2015 als unbegründet zurück. Es könne offen bleiben, ob der Kläger am 25.09.2015 tatsächlich eine andere Person bzw. andere Personen mit einem Revolver bedroht habe; dies gelte unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit des Klägers, bezüglich derer seitens des Gerichts nach Kenntnis der Widerspruchsbehörde die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben worden sei. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers folge angesichts der Verwahrung eines geladenen Revolvers unter dem Bett aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Die insoweit aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe die Waffe nebst Munition nur zu Reinigungszwecken in seinem Schlafzimmer gehabt und lediglich wegen des Klingelns an der Tür ausnahmsweise unter dem Bett verstaut, werde als Schutzbehauptung eingestuft. Die Waffenbehörde habe ferner zu Recht den Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus § 36 Abs. 3 WaffG bei der Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Wenngleich dieser Verstoß seinerzeit keine Konsequenzen gehabt habe, sei eine Berücksichtigung im Rahmen der nunmehrigen Prüfung nicht ausgeschlossen gewesen. Der Kläger hat am 26.03.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und darauf verwiesen, dass der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse in unmittelbarem Zusammenhang mit der bei ihm am 25.09.2015 durchgeführten rechtswidrigen polizeilichen Hausdurchsuchung, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt durchgeführt worden sei, stehe. In seinem Fall bestehe ein Beweisverwertungsverbot, sodass er der Verwertung im vorliegenden Verfahren widerspreche. Die den Vorfall vom 25.09.2015 betreffenden Strafverfahren würden sich auf das waffenrechtliche Verfahren auswirken. Er berufe sich auf seine bereits im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben. Teils ergänzend, teils vertiefend trägt der Kläger vor, dass die Anschuldigungen aus dem Strafverfahren im Rahmen der Widerspruchsentscheidung einfach übernommen worden seien und daher eine Vorverurteilung stattgefunden habe. Jedenfalls sei der Bescheid unrechtmäßig und verletze ihn in seinen Rechten, bereits schon dadurch, dass eine Unzuverlässigkeit herbeigeredet werde, welche nur auf Vermutungen und Anschuldigungen beruhe. Sowohl die Vorsitzende des Rechtsausschusses als auch der Sachbearbeiter der Behörde seien voreingenommen und „überbelastungseifrig“ gewesen. Der Belastungseifer der Vorsitzenden des Rechtausschusses zeige sich u.a. darin, dass in dem Widerspruchsbescheid über seine „Schuldunfähigkeit“ spekuliert werde, obwohl das Strafgericht lediglich ein Gutachten über seine Verhandlungsfähigkeit habe anfertigen lassen. Überdies habe der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 36 Abs. 3 WaffG aus dem Jahr 2012 nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen; zum einen liege dies bereits Jahre zurück, zum anderen habe seinerzeit betreffend die Anzeigepflichten eine große Unsicherheit unter Jägern und Sportschützen bestanden. Der Sachbearbeiter habe versucht, die „Nadel im Heuhaufen“ zu finden und den Bescheid unter dem Druck des ermittelnden Polizeibeamten gefertigt, der seinerseits versucht habe, ihn zu diskreditieren. Entgegen den Ausführungen des Polizeibeamten sei die Tür zu seinem Schlafzimmer verschlossen gewesen. Der Kläger habe die Tür aufgesperrt, was dem Polizisten entgangen sei und habe sodann die Schublade, die keinen Griff habe und von außen nicht zu erkennen sei, nach vorne gezogen; dies sei schnell gegangen, weil er darin Routine habe. Ein Eindringling hätte suchen müssen, um die Schublade zu finden. Ein Zugang über das Vogelzimmer ins Schlafzimmer sei ausgeschlossen, weil dieser Übergang seit Jahren komplett abgeklebt sei, damit kein Feinstaub von dem Vogelzimmer in das Schlafzimmer eindringe. Das Reinigen des Revolvers habe ihn nach der vorherigen Eskalation beruhigt, weil er nach den ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen verstört und eingeschüchtert gewesen sei. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in einer solchen Situation die Funktionsfähigkeit seiner Waffe durch ausgiebiges Reinigen habe sicherstellen wollen. Ihm sei beim Reinigen der Waffe auch klar gewesen, dass bei der Polizei und der Öffentlichkeit hinsichtlich des privaten legalen Waffenbesitzes ein übergroßes Hysteriepotenzial vorhanden sei und insbesondere die Polizei, welche unverhältnismäßig oft Leute per Schusswaffe in einer überzogenen Panikreaktion töte, schnell mit der Waffe zur Hand sei, aber mit privatem Waffenbesitz große Schwierigkeiten habe. Um hier eine Eskalation zu vermeiden, habe er die Waffe, als es geklingelt habe, nicht in den Keller gebracht, sondern im Schlafzimmer verwahrt. Es habe ein Risiko bestanden, von der Polizei mit der Waffe in der Hand angetroffen zu werden. Da er zur Vermeidung einer Eskalation gehandelt habe, liege in seinem Fall ein Ausnahmetatbestand vor. Es sei eine einmalige situative Nachlässigkeit gewesen, die minderes Gewicht habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2015 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid, zugestellt am 28.02.2018, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 30.11.2015. Die strafgerichtlich bestellte Sachverständige hat in dem Gutachten vom 07.12.2018 bestätigt, dass die Verhandlungsfähigkeit des Klägers aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Das Verfahren wegen Vergehens nach § 52 WaffG (Az.: ... ... .../...) ist am 28.10.2019, nachdem der Kläger auf die Rückgabe des Schlagringmessers und der Pistolen verzichtet hatte, nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das Verfahren wegen Bedrohung (Az.: ... ... .../...) ist weiterhin anhängig. Eine durch den Kläger gegen die Verfahrensweise des Gerichts erhobene Anhörungsrüge hat die 1. Kammer mit Beschluss vom 26.11.2019 verworfen. Ein Antrag des Klägers auf Feststellung der Befangenheit der Mitglieder der 1. Kammer ist mit Beschluss der 3. Kammer vom 04.03.2020 zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat die 3. Kammer durch Beschluss vom 20.04.2020 zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2020 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie des beigezogenen Auszugs aus der Akte der Staatsanwaltschaft ... (Az.: ... ... .../...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.