Beschluss
2 E 124/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0506.2E124.20.00
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Leitsätze
1. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, sondern umfasst alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren.(Rn.2)
2. § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verdrängt auch die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit der Gegenstandswertbeschwerde.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. März 2020 - 5 L 177/20 - wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, sondern umfasst alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren.(Rn.2) 2. § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verdrängt auch die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit der Gegenstandswertbeschwerde.(Rn.2) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. März 2020 - 5 L 177/20 - wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Bei dem der Festsetzung des Gegenstandswerts zugrunde liegenden Verfahren, mit dem die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrten, sich gegenüber dem Griechischen Ministerium für Citizen Protection – Nationales Dublin Referat – für den Asylantrag des Antragstellers zu 1) für zuständig zu erklären, handelte es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Entscheidungen in derartigen Verfahren können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylG). Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, sondern erfasst alle gerichtliche Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren.1Vgl. zur Reichweite des Beschwerdeausschlusses auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2019 - 2 E 134/19 -, jurisVgl. zur Reichweite des Beschwerdeausschlusses auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2019 - 2 E 134/19 -, juris Er erstreckt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch auf Beschwerden gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG. Der § 80 AsylG verdrängt als speziell auf asylrechtliche Gerichtsverfahren bezogener und diese unter Einschluss aller Nebenverfahren erfassender Beschwerdeausschluss die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit der Gegenstandswertbeschwerde in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Das gilt nach überwiegender und zutreffender Auffassung ungeachtet des § 1 Abs. 3 RVG, den der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.8.2013 in das RVG eingefügt hat.2Vgl. ebenso OVG Münster, Beschluss vom 9.3.2020 - 19 E 1077/18.A -, OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 VO 783/18 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 - 10 OA 176/18 -, und VGH Mannheim, Beschluss vom 28.2.2017 - A 2 S 271/17 -, alle bei jurisVgl. ebenso OVG Münster, Beschluss vom 9.3.2020 - 19 E 1077/18.A -, OVG Weimar, Beschluss vom 24.1.2019 - 3 VO 783/18 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.6.2018 - 10 OA 176/18 -, und VGH Mannheim, Beschluss vom 28.2.2017 - A 2 S 271/17 -, alle bei juris Der von den Antragstellern angeführten Gegenansicht3Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.9.2019 - OVG 3 L 112.19 -, und VGH Kassel, Beschluss vom 7.8.2019 - 4 E 1311/19.A -, jeweils bei jurisVgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.9.2019 - OVG 3 L 112.19 -, und VGH Kassel, Beschluss vom 7.8.2019 - 4 E 1311/19.A -, jeweils bei juris, wonach die letztgenannte Vorschrift den „älteren“ Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG verdrängen soll, ist nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 3 RVG gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. § 1 Abs. 3 RVG begründet damit vorbehaltlich im RVG ausdrücklich normierter Ausnahmen einen Vorrang der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde gegenüber den Verfahrensvorschriften in den allgemeinen Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (VwGO, SGG oder FGO), ohne jedoch den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG zu überwinden. Bei der Einführung des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992), entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen davon erfasst sein sollen.4Vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 42Vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 42 Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien5Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 14.11.2012, BT-Drs. 17/11471Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 14.11.2012, BT-Drs. 17/11471 keine Stütze.6Vgl. ausführlich dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 28.2.2017 - A 2 S 271/17 -, jurisVgl. ausführlich dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 28.2.2017 - A 2 S 271/17 -, juris Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 RVG dient ausschließlich der Klarstellung der zuvor gelegentlich aufgetretenen Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. In dieser Zweckrichtung stimmt sie überein mit den inhaltlich gleichlautenden Parallelvorschriften über den Anwendungs- oder Geltungsbereich kostenrechtlicher Gesetze in § 1 Abs. 5 GKG, § 1 Abs. 6 GNotKG, § 1 Abs. 2 FamGKG und § 1 Abs. 5 JVEG.7Vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 9.3.2020 - 19 E 1077/18.A -, jurisVgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 9.3.2020 - 19 E 1077/18.A -, juris Deshalb liegt die Annahme fern, der Gesetzgeber habe mit diesen klarstellenden kostenrechtlichen Bestimmungen zugleich auch den spezialgesetzlichen Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG einschränken wollen. Das ergibt sich vor allem daraus, dass er mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gerade auch Änderungen betreffend die Anwaltsgebühren in Verfahren nach dem AsylG vorgenommen hat, die aber ausschließlich die „seit rund 20 Jahren unverändert gebliebenen Gegenstandswerte“ in § 30 RVG betrafen, die „den betroffenen Anwälten keine dem Aufwand und der Bedeutung der Verfahren für die Betroffenen adäquaten Gebühren mehr“ böten. Angesichts dieser konkreten und umfangreichen Befassung auch mit den Gegenstandswerten in Asylverfahren ist es nach der Überzeugung des Senats auszuschließen, dass der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 5 GKG und § 1 Abs. 3 RVG auch das Ziel verfolgt haben könnte, bislang nach § 80 AsylG ausgeschlossene kosten- und gegenstandswertrechtliche Beschwerden nunmehr statthaft zu machen, ohne sich dabei mit dem gegenläufigen Beschleunigungszweck des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG in der Gesetzesbegründung auch nur ansatzweise auseinander zu setzen. Vielmehr spricht die Vereinfachung, die der Gesetzgeber in dem auch Rechtsbehelfsverfahren nach dem AsylG erfassenden § 30 RVG vorgenommen hat, dafür, dass er im vorgefundenen Rechtsmittelsystem des Asylgesetzes keine Veränderung vornehmen wollte.8Vgl. ebenso OVG Münster, Beschluss vom 9.3.2020 - 19 E 1077/18.A -, jurisVgl. ebenso OVG Münster, Beschluss vom 9.3.2020 - 19 E 1077/18.A -, juris Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.