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Beschluss

25 K 252/22 A

VG Berlin 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0930.25K252.22A.00
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Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf 4.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf 4.500,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 RVG, § 83b AsylG. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest, wenn es – wie hier aufgrund der Gerichtskostenfreiheit der Verfahren nach dem Asylgesetz (§ 83b AsylG) – an einem solchen Wert fehlt. Der Gegenstandswert beträgt im Klageverfahren nach dem AsylG gemäß § 30 Abs. 1 RVG 5.000 € und erhöht sich für jede weitere Person im Klageverfahren um 1.000 €. Ist der danach bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Der Gegenstandswert für den Regelfall von 9.000,00 EUR für fünf Personen – 5.000,00 für den Kläger zu 1) und jeweils 1.000,00 EUR für die Kläger zu 2) bis 5) gemäß § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG – war bei der vorliegenden, auf Verbescheidung gerichteten Untätigkeitsklage auf 4.500,00 € zu halbieren. Das OVG Berlin-Brandenburg, dem das erkennende Gericht insoweit folgt, hat mit Beschluss vom 18. März 2019 – OVG 2 L 32.18 – (juris) unter Anschluss an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 – BVerwG 1 C 18.17 –, (juris Rn. 2), ausgeführt, dass bei einer reinen Bescheidungsklage, die sich – wie vorliegend – nicht auf eine Sachprüfung eines Asylantrages, sondern auf reine Durchführung eines Asylverfahrens unter Entscheidung des Asylantrages durch das Bundesamt richtet, wegen des dadurch beschränkten Prüfprogramms und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 eine Halbierung des Gegenstandswertes gemäß § 30 Abs. 2 RVG gerechtfertigt ist (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 29. Juni 2022 – W 8 K 22.30235 –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 1 D 256/21 –, juris; VG München, Beschluss vom 29. Juni 2020 – M 31 M 17.45582 –, juris). Die von der Beklagten begehrte weitergehende Reduzierung des Streitwerts auf 2.500,00 € kommt jedoch nicht in Betracht, weil bei mehreren Personen kraft Gesetzes ausdrücklich eine Erhöhung nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG zu einem Gesamtwert bestimmt ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten kann die Personenzahl jedenfalls dann nicht außer Acht bleiben, wenn – wie hier – für mehrere Kläger gesonderte Anhörungen durchgeführt und die Asylanträge jeweils verbeschieden werden müssen (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 29. Juni 2022 – W 8 K 22.30235 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Schneider/Volpert/Völtsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 30 RVG Rn. 6 und 12; so wohl auch HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, RVG § 30 Rn. 18). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG gilt nicht nur für das Hauptsacheverfahren, sondern erfasst alle gerichtliche Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Asylverfahren. Er erstreckt sich auch auf Verfahren über die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG. Denn § 80 AsylG verdrängt als speziell auf asylrechtliche Gerichtsverfahren bezogener und diese unter Einschluss aller Nebenverfahren erfassender Beschwerdeausschluss die allgemeinen Bestimmungen über die Statthaftigkeit der Gegenstandswertbeschwerde in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Das gilt nach überwiegender obergerichtlicher Auffassung ungeachtet des § 1 Abs. 3 RVG, den der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. August 2013 in das RVG eingefügt hat (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 E 124/20 –, juris; OVG Bremen Beschluss vom 27. April 2020 – 1 S 102/20 –, BeckRS 2020, 8063 Rn. 2, beck-online; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. März 2020 – 19 E 1077/18.A –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 10 OA 176/18 –, juris; BeckOK AuslR, 34. Ed. 1.1.2021, AsylG § 80 Rn. 1 f. m.w.N.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2019 – OVG 3 L 112.19 –, juris). Bei der Einführung des § 80 AsylG (damals AsylVfG 1992) entsprach es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Rechtsmittelausschluss dieser Ausnahmevorschrift weit und umfassend zu verstehen ist und daher auch sämtliche Nebenentscheidungen davon erfasst sein sollen. Dass sich an dem Willen des Gesetzgebers, für Asylverfahren spezielle gerichtliche Vorschriften zu treffen und insbesondere Rechtsmittel jeglicher Art zu beschränken, durch Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas geändert haben sollte, findet in den diesbezüglichen Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drs. 17/11471 S. 266, 269) keine Stütze (so auch OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 4 m.w.N., OVG Bremen, a.a.O., Rn. 4). Schon der Wortlaut des § 1 Abs. 3 spricht vielmehr dafür, dass sich der Vorrang des RVG allein auf Beschwerdevorschriften in den Verfahrensvorschriften der einzelnen Gerichtszweige – wie VwGO oder SGG oder FGO – bezieht. Hingegen deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dieser klarstellenden kostenrechtlichen Bestimmung auch das Ziel verfolgt haben könnte, bislang nach § 80 AsylG ausgeschlossene kosten- und gegenstandswertrechtliche Beschwerden nunmehr statthaft zu machen, ohne sich dabei mit dem gegenläufigen Beschleunigungszweck des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG in der Gesetzesbegründung auch nur ansatzweise auseinander zu setzen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 E 124/20 –, juris Rn. 4 m.w.N; VGH Mannheim, Beschluss vom 28.2.2017 - A 2 S 271/17 -, juris). Die Vereinfachung, die der Gesetzgeber in dem auch Rechtsbehelfsverfahren nach dem AsylG erfassenden § 30 RVG vorgenommen hat, spricht dafür, dass er im vorgefundenen Rechtsmittelsystem des Asylgesetzes keine Veränderung vornehmen wollte (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 E 124/20 –, juris Rn. 5, OVG Münster, Beschluss vom 9.3.2020 - 19 E 1077/18.A -, juris; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2019 – OVG 3 L 112.19 –, juris Rn. 7, wonach § 1 Abs. 3 RVG einen generellen Vorrang kostenrechtlicher Vorschriften normiere, selbst wenn der Gesetzgeber hierbei § 80 AsylG nicht konkret vor Augen gehabt habe).