Beschluss
2 B 176/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0528.2B176.20.00
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Leitsätze
1. Das Begründungserfordernis für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthält formale Anforderungen. Die entsprechenden Ausführungen der Behörde sind keiner inhaltlichen Überprüfung zuzuführen.(Rn.9)
2. Das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit einer Baueinstellung (§ 81 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004)), die auf eine kurzfristige Unterbindung der Fortführung der Arbeiten und der Fertigstellung zielen muss, ergibt sich aus der Natur der Sache. Da der Landesgesetzgeber dem nicht durch einen gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) Rechnung getragen hat, ist in aller Regel die gleichzeitige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) geboten, wenn die Maßnahme sinnvoll sein soll. Gleichzeitig sind an die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung nach der Rechtsprechung des Senats inhaltlich allenfalls geringe Anforderungen zu stellen.(Rn.9)
3. Da der Landesgesetzgeber bei der Baueinstellung eine Sicherstellung bauordnungsrechtlicher Zulassungserfordernisse im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004)) ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung weiterer Arbeiten auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004). (Rn.11)
4. Entsprechendes gilt in Fällen, in denen zwischen der Behörde und dem Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) vorliegen oder nicht, wenn im konkreten Fall objektiv belastbare Anhaltspunkte gegeben sind und von der Behörde auch festgestellt und dokumentiert wurden, die die Annahme einer formell illegalen Durchführung nicht verfahrensfreier Arbeiten rechtfertigen.(Rn.12)
5. Dass der Gesetzgeber nach § 1 Abs. 1 BauVorlVO (juris: BauVorlV SL 2011) für den Anwendungsbereich der Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) keine Einreichung von Unterlagen durch die Bauherrin oder den Bauherren vorgesehen hat, bedeutet nicht, dass bereits eine bloße verbale Behauptung einer Verfahrensfreistellung – hier nach dem § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO (juris: BauO SL 2004) für Abgrabungen und Aufschüttungen im Außenbereich – es rechtfertigt, dass Bauaufsichtsbehörde die Realisierung dann abzuwarten hätte und (nur) nachträglich berechtigt wäre, durch repressive Maßnahmen auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) über die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Baurechts „zu wachen“ (§ 57 Abs. 2 Satz 1 LBO (juris: BauO SL 2004)).(Rn.13)
6. Bei der rechtlichen Überprüfung einer mit dem Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: BauO SL 2004)) kommt einer vom Adressaten eingewandten materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage unter Ermessensgesichtspunkten allenfalls ausnahmsweise eine Relevanz zu, wenn diese ohne jeden Zweifel „offensichtlich“, das heißt ohne nähere Prüfung einzelner Genehmigungsanforderungen, festgestellt werden kann (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 –, AS 33, 35 – 44, BauR 2006, 574).(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. April 2020 – 5 L 360/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Begründungserfordernis für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthält formale Anforderungen. Die entsprechenden Ausführungen der Behörde sind keiner inhaltlichen Überprüfung zuzuführen.(Rn.9) 2. Das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit einer Baueinstellung (§ 81 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004)), die auf eine kurzfristige Unterbindung der Fortführung der Arbeiten und der Fertigstellung zielen muss, ergibt sich aus der Natur der Sache. Da der Landesgesetzgeber dem nicht durch einen gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) Rechnung getragen hat, ist in aller Regel die gleichzeitige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) geboten, wenn die Maßnahme sinnvoll sein soll. Gleichzeitig sind an die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung nach der Rechtsprechung des Senats inhaltlich allenfalls geringe Anforderungen zu stellen.(Rn.9) 3. Da der Landesgesetzgeber bei der Baueinstellung eine Sicherstellung bauordnungsrechtlicher Zulassungserfordernisse im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004)) ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung weiterer Arbeiten auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004). (Rn.11) 4. Entsprechendes gilt in Fällen, in denen zwischen der Behörde und dem Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) vorliegen oder nicht, wenn im konkreten Fall objektiv belastbare Anhaltspunkte gegeben sind und von der Behörde auch festgestellt und dokumentiert wurden, die die Annahme einer formell illegalen Durchführung nicht verfahrensfreier Arbeiten rechtfertigen.(Rn.12) 5. Dass der Gesetzgeber nach § 1 Abs. 1 BauVorlVO (juris: BauVorlV SL 2011) für den Anwendungsbereich der Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) keine Einreichung von Unterlagen durch die Bauherrin oder den Bauherren vorgesehen hat, bedeutet nicht, dass bereits eine bloße verbale Behauptung einer Verfahrensfreistellung – hier nach dem § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO (juris: BauO SL 2004) für Abgrabungen und Aufschüttungen im Außenbereich – es rechtfertigt, dass Bauaufsichtsbehörde die Realisierung dann abzuwarten hätte und (nur) nachträglich berechtigt wäre, durch repressive Maßnahmen auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) über die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Baurechts „zu wachen“ (§ 57 Abs. 2 Satz 1 LBO (juris: BauO SL 2004)).(Rn.13) 6. Bei der rechtlichen Überprüfung einer mit dem Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: BauO SL 2004)) kommt einer vom Adressaten eingewandten materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage unter Ermessensgesichtspunkten allenfalls ausnahmsweise eine Relevanz zu, wenn diese ohne jeden Zweifel „offensichtlich“, das heißt ohne nähere Prüfung einzelner Genehmigungsanforderungen, festgestellt werden kann (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 –, AS 33, 35 – 44, BauR 2006, 574).(Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. April 2020 – 5 L 360/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Forstwirt, Fachagrarwirt für Baumpflege und Inhaber der E.T.C. GmbH, eines Ausbildungs- und Handelszentrums für Baumpflege und Klettertechnik in L.... Er wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsanordnung des Antragsgegners. Er ist Eigentümer des etwa 7.060 m² großen Flurstücks Nr. 1454/2 in Flur 6 der Gemarkung L.... Auf diesem am W... gelegenen und über ein angrenzendes Grundstück (Nr. 1454/31) vom A... Weg anfahrbare Gelände befindet sich eine im März 1958 baurechtlich genehmigte Holzbaracke.1 vgl. den Bauschein Nr. 24 B/58 des damaligen Landrats des Landkreises St. Ingbert vom 3.3.1958, wobei das Gebäude in dem zugehörigen Lageplan mit einem Grundriss von 7 m x 8 m vermaßt und der Standort im Bereich des Würzbachs dargestellt istvgl. den Bauschein Nr. 24 B/58 des damaligen Landrats des Landkreises St. Ingbert vom 3.3.1958, wobei das Gebäude in dem zugehörigen Lageplan mit einem Grundriss von 7 m x 8 m vermaßt und der Standort im Bereich des Würzbachs dargestellt ist Das Grundstück liegt im Außenbereich sowie in der Schutzzone III des Wasserschutzgebiets B... und ist teilweise als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung im Januar 2020 wurde nach dem Protokoll festgestellt, dass der Antragsteller auf dem Flurstück Nr. 1454/2 Arbeiten in Form von Abgrabungen und Aufschüttungen, beginnend im Einfahrtbereich des Grundstücks vom A... Weg aus mit einer Breite von ca. 4 m und einer zusammenhängenden Fläche von ca. 592 m² ausgeführt habe. Die von den Maßnahmen betroffene Fläche unterteile sich in Fahrwege und angelegte Arbeits- und Lagerflächen, welche mit Naturschotter aufgeschüttet worden seien, um eine tragfähige Schicht für ein Befahren mit Großfahrzeugen zu schaffen. Die auch fotografisch dokumentierten Arbeiten wurden noch am selben Tag durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners vor Ort mündlich eingestellt. Anfang Februar 2020 wurde diese Entscheidung unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und Androhung sowie aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- € schriftlich bestätigt.2vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 4.2.2020 – B132-1125-2019-04 –vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 4.2.2020 – B132-1125-2019-04 – In der Begründung wurde auf das Nichtvorliegen einer für die Arbeiten erforderlichen Baugenehmigung verwiesen. Bis zu deren Erteilung würden die Bauarbeiten eingestellt. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die durchgeführten und geplanten Geländeveränderungen und die sonstigen Vorhaben nicht verfahrensfrei seien. Die sofortige Vollziehbarkeit sei anzuordnen, um die Schaffung beziehungsweise Verfestigung formell unrechtmäßiger Zustände zu verhindern. Bei Weiterführung der Arbeiten werde ein Zustand geschaffen, der nur sehr schwer rückgängig zu machen sei. Im März 2020 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe das Grundstück vor einigen Jahren erworben, um es für seinen Betrieb zu nutzen. Eine erste Maßnahme habe in der Schaffung einer Zuwegung vom A... Weg aus und im Fällen von beschädigten Bäumen eines Altbestandes bestanden. Gleichzeitig seien etwa 85 Bäume neu gepflanzt worden. Damit die Baumfällarbeiten und die Arbeiten im Zusammenhang mit der weiteren Behandlung des Holzes durch Großfahrzeuge hätten vorgenommen werden können, sei es erforderlich gewesen, einen Fahrweg anzulegen und aus Gründen der Tragfähigkeit, weil es sich um nassen Boden handele, eine Schicht aus Naturschotter aufzubringen, damit die Fahrzeuge das Gelände befahren könnten. Deswegen sei im Bereich der Einfahrt eine Schotterschicht aufgetragen worden und „links und rechts“ der Einfahrt die abgetragene Bodenschicht wieder aufgebracht worden, um den wertvollen Oberboden auf dem Grundstück behalten zu können. Das auf dem Grundstück gelagerte Holz wolle er für Baumaßnahmen verwenden. Es sei nicht beabsichtigt, Gebäude zu errichten. Angedacht sei allenfalls, die genehmigte Holzbaracke zu erneuern. Weitere Aufschüttungen beziehungsweise Abgrabungen seien nicht erfolgt. Die größte Teilfläche des Grundstücks, die diesen Eindruck erwecken möge, sei lediglich für die Baumfällarbeiten und die dafür erforderliche Befahrung mit Großfahrzeugen benutzt worden. Diese Fläche solle bepflanzt und naturnah neu hergestellt, nicht aber in einer baurechtlich relevanten Art und Weise umgestaltet werden. Er habe er sich kundig gemacht und die Baumaßnahmen in einer Größenordnung ausgeführt, die nach § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO verfahrensfrei sei. Sofern der Antragsgegner auf eine „zusammenhängende Fläche von ca. 592 m²“ verweise, scheine er davon auszugehen, dass Aufschüttungen und Abtragungen auf einer weit größeren Fläche vorgenommen worden seien, als es tatsächlich der Fall gewesen sei. Im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO „hergestellt“ habe er lediglich den Bereich der Zuwegung vom A... Weg bis dorthin, wo das Grundstück „verlaufe“. Auf der größten Fläche des Grundstücks selbst seien keine Abgrabungen beziehungsweise Aufschüttungen vorgenommen worden. Dort seien lediglich die Baumfällarbeiten und die Arbeiten zur Bearbeitung des Holzes der gefällten Bäume erfolgt. Diese Fläche sei lediglich zum Teil mit einer Tragschicht aus Schotter versehen und im Übrigen lediglich gemulcht worden. Das Verbot jeglicher Bauarbeiten sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Eine Einstellung nur solcher Tätigkeiten, die nicht verfahrensfrei seien, stelle ein milderes Mittel dar. Das habe der Antragsgegner nicht erwogen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits rechtswidrig, da es an einer ausreichenden Begründung mangele. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass überhaupt Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Allein der Hinweis auf eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens reiche nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im April 2020 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Antragsgegner habe das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Anordnung in den formalen Erfordernissen genügender Weise dargelegt. In solchen typischen Interessenlagen sei der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße ausreichend. Die angegriffene Baueinstellungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Bereits der Beginn von Bauarbeiten ohne das Vorliegen einer erforderlichen Bauerlaubnis rechtfertige regelmäßig den Erlass einer solchen Anordnung. Diese Voraussetzungen lägen vor. Es sei nicht feststellbar, ob das Vorhaben, wie vom Antragsteller behauptet, nach § 61 LBO verfahrensfrei sei. Als einschlägige Vorschrift komme insoweit nur der § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO in Betracht. Danach seien Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe verfahrensfrei, wenn ihre Grundfläche im Außenbereich nicht größer als 300 m² sei. Ob das streitgegenständliche Vorhaben den Anforderungen des § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO genüge, könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nach der von einem Mitarbeiter des Antragsgegners auf dem Vorhabengrundstück durchgeführten Ortsbesichtigung die Abgrabungen und Aufschüttungen eine Fläche von insgesamt ca. 592 m² beträfen. Dass dementsprechend nahezu das Doppelte der genannten Fläche von den Maßnahmen des Antragstellers erfasst werde, erscheine nach den in der Bauakte enthaltenen Licht- und Luftbildern und nach den Berechnungen des Antragsgegners auch keineswegs von vornherein abwegig. Soweit der Antragsteller dem entgegenhalte, „hergestellt“ habe er lediglich den Bereich der Zuwegung und auf der größten Fläche des Grundstücks selbst seien keine Abgrabungen beziehungsweise Aufschüttungen vorgenommen worden, werde dem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachzugehen sein. Insbesondere die aus in der Bauakte befindlichen Lichtbildern vom 11.12.2019 und 22.01.2020 ersichtlichen umfangreichen Schotterungen erweckten den Eindruck eines über bloße Baumfällarbeiten und Holzbearbeitungsmaßnahmen hinausgehenden Vorhabens, das sich in Anbetracht des Aufwands kaum allein mit dem Ziel, „Bäume eines beschädigten Altbestandes zu fällen und gleichzeitig ca. 85 Bäume neu einzupflanzen“, erklären lassen dürfte. Hinzu komme, dass bereits das in den Akten enthaltene Luftbild aus dem Jahr 2017, erst recht aber die Luftbilder von 2018 und vom April 2019, in dem fraglichen Bereich kaum noch einen relevanten Baumbestand erkennen ließen. Unabhängig von der Frage, welches Ziel der Antragsteller mit seinen umfangreichen Rodungs-, Aufschüttungs- und Schotterungsarbeiten auf dem im Außenbereich gelegenen und zumindest teilweise als Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Grundstück verfolge, spreche nach Aktenlage einiges dafür, dass dieses Vorhaben nicht im Sinne des § 61 LBO verfahrensfrei sei. Jedenfalls könne eine Verfahrensfreiheit derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Daher sei es zulässig, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Arbeiten erst einmal einstelle, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO vorlägen. Die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten sei auch nicht unverhältnismäßig. Nachdem der Antragsteller sein Vorhaben nicht weiter konkretisiert habe, sei die von ihm geforderte Aufteilung in möglicherweise verfahrensfreie und verfahrenspflichtige Baumaßnahmen nicht möglich, wobei insoweit auf das Vorhaben als Ganzes und nicht etwa lediglich auf einzelne Teile desselben abzustellen sei. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.4.2020 – 5 L 360/20 –, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baueinstellungsverfügung vom 4.2.2020 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass der Aussetzungsantrag des Antragstellers in der Sache nicht begründet ist. Soweit der Antragsteller sich in der Beschwerdebegründung vom 18.5.2020 gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, dass der Antragsgegner das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung in ausreichender Weise dargelegt habe, bleibt zunächst festzuhalten, dass das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formale Anforderungen enthält und entsprechende Ausführungen der Behörde daher keiner inhaltlichen Überprüfung zuzuführen sind. Ferner ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit einer Baueinstellung, die auf eine kurzfristige Unterbindung der Fortführung der Arbeiten und der Fertigstellung zielen muss, aus der Natur der Sache. Da der Landesgesetzgeber dem nicht durch einen gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) Rechnung getragen hat, ist in aller Regel die gleichzeitige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) geboten, wenn die Maßnahme sinnvoll sein soll. Gleichzeitig sind an die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung nach der Rechtsprechung des Senats inhaltlich allenfalls geringe Anforderungen zu stellen.3 vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX, Rn 17 mit weiteren Nachweisenvgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX, Rn 17 mit weiteren Nachweisen Das gilt auch vor dem Hintergrund der in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des OVG Schleswig angesprochenen "Warnfunktion" der Begründungspflicht und dem verfassungsrechtlichen Stellenwert des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage gegen belastende Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 VwGO). Diese Entscheidung4vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.6.1991 – 4 M 43/91 –, NVwZ 1992, 688vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.6.1991 – 4 M 43/91 –, NVwZ 1992, 688 bezog sich im Übrigen auf einen von privaten Anliegern angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer teiluntertunnelten Bundesstraße, wobei insoweit von einer vom Verwaltungsgericht für den vorliegenden Kontext zutreffend so bezeichneten „typischen Interessenlage“ keine Rede sein kann. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der die vor Ort getroffene mündliche Anordnung vom 22.1.2020 bestätigenden Einstellung der Arbeiten mit Bescheid vom 4.2.2020 bestehen bei der hier primär vorzunehmenden Interessenabwägung am Maßstab der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht. Das gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers in formeller Hinsicht nicht mit Blick auf das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit von Verwaltungsakten aus Sicht des Adressaten (§ 37 SVwVfG). Die vom Antragsgegner getroffene und von der einheitlichen Beurteilbarkeit des „Vorhabens“ beziehungsweise der durchgeführten Arbeiten auf dem Flurstück Nr. 1454/2 ausgehende Anordnung „sämtliche Bauarbeiten“ einzustellen ist eindeutig. Ob sie inhaltlich in dieser Form eine ausreichende rechtliche Grundlage findet, ist keine Frage der Bestimmtheit. Der Bescheid vom 4.2.2020 ist entgegen der Auffassung des Antragsstellers voraussichtlich auch nicht materiell rechtswidrig. Da der Landesgesetzgeber bei der Baueinstellung gerade auch eine Sicherstellung bauordnungsrechtlicher Zulassungserfordernisse im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 LBO) ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung weiterer Arbeiten auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 LBO. Die Intention der Sicherung des formellen Baurechts lag dem Tätigwerden des Antragsgegners im konkreten Fall deutlich erkennbar zugrunde. In dem schriftlichen Bescheid vom 4.2.2020 wurde ausdrücklich die Fortsetzung der Bauarbeiten „bis zur Erteilung einer Baugenehmigung“ untersagt.5vgl. zu möglicherweise weitergehenden Anforderungen an die Begründung der Anordnung (§ 39 SVwVfG), wenn die Behörde nach der Formulierung ausdrücklich auf die Vermeidung materieller Genehmigungsanforderungen abstellt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2010 – 2 B 516/09 –, BauR 2010, 246vgl. zu möglicherweise weitergehenden Anforderungen an die Begründung der Anordnung (§ 39 SVwVfG), wenn die Behörde nach der Formulierung ausdrücklich auf die Vermeidung materieller Genehmigungsanforderungen abstellt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2010 – 2 B 516/09 –, BauR 2010, 246 Entsprechendes gilt in Fällen, in denen – wie hier – zwischen der Behörde und dem Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO vorliegen oder nicht, wenn im konkreten Fall objektiv belastbare Anhaltspunkte gegeben sind und von der Behörde auch festgestellt und dokumentiert wurden, die die Annahme einer formell illegalen Durchführung nicht verfahrensfreier Arbeiten rechtfertigen. Letzteres hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zu Recht bejaht. Die rechtliche Ausgangssituation ist in dem Fall – insofern ist dem Antragsteller zuzustimmen – dadurch gekennzeichnet, dass der Landesgesetzgeber speziell für den Anwendungsbereich der Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO, anders als beispielsweise für genehmigungsfreigestellte Vorhaben (§ 63 LBO), im § 1 Abs. 1 BauVorlVO bestimmt hat, dass keine Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens (Bauvorlagen), auch nicht was dessen Umfang angeht, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Das führt in Fällen der vorliegenden Art, in denen der festgestellte Sachverhalt zumindest ernsthafte Zweifel an einer Verfahrensfreistellung rechtfertigt, zu einem für die Bauaufsichtsbehörde schwer auflösbaren Widerspruch. Sie hat nach dem § 57 Abs. 2 Satz 1 LBO auch bereits bei der Ausführung – ohne Einschränkung – baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen. Letzteres bezieht sich nicht nur auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen – hier die Einhaltung oder Überschreitung der Freistellungsgrenzen des § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO, sondern auch auf die Beachtung der unabhängig von der für das jeweilige Vorhaben geltenden Verfahrensregelung nach § 60 Abs. 2 LBO stets zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben, hier beispielsweise der Anforderungen an die (zulässige) Realisierung von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB). Soweit der Antragsteller aus den vorgenannten Vorschriften eine „Beweislast“ bei dem Antragsgegner sieht, mag das im Ansatz zutreffen. Das bedeutet indes nicht, dass bereits eine bloße verbale Behauptung es rechtfertigt, dass der nach § 24 SVwVfG zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtete Antragsgegner die Realisierung dann abzuwarten hätte und (nur) nachträglich berechtigt wäre, durch repressive Maßnahmen auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO über die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Baurechts „zu wachen“ (§ 57 Abs. 2 Satz 1 LBO), sofern nicht der Bauherr oder die Bauherrin von der Wahlmöglichkeit des § 60 Abs. 3 LBO Gebrauch macht und die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 64 LBO verlangt. Ungeachtet der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob die Bauaufsichtsbehörden in diesen Fällen mit Blick auf die Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsermittlung auf der Grundlage des § 80 Abs. 3 LBO eine Vorlage einzelner „Bauvorlagen“ zur Konkretisierung und Beurteilung des Vorhabens verlangen können, bleibt festzuhalten, dass der Antragsgegner nach Aktenlage im Rahmen seiner Möglichkeiten eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung betrieben hat, die – insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen – nachvollziehbar zumindest erhebliche Zweifel an einer Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO ergab. Er hat, nachdem bereits im Dezember 2019 erhebliche Veränderungen des Geländes und Materialablagerungen auf dem Grundstück festgestellt und dokumentiert worden waren,6vgl. dazu die bei den Akten befindlichen Lichtbilder vom 11.12.2019, Blätter 1 bis 3 der Bauaktenvgl. dazu die bei den Akten befindlichen Lichtbilder vom 11.12.2019, Blätter 1 bis 3 der Bauakten einen gemeinsamen Ortstermin des Baukontrolleurs mit dem Antragsteller vereinbart und durchgeführt und dabei seine später im Bescheid vom 4.2.2020 (erneut) wiedergegebenen Feststellungen, insbesondere auch zu der das Maß der Verfahrensfreistellung nach der genannten Vorschrift überschreitenden Größe der betroffenen Fläche („592 m2“), schriftlich, durch Fotos und mittels einer Zeichnung protokolliert.7vgl. die Niederschrift über die am 22.1.2020 durchgeführte Ortseinsicht, wobei die genannte Quadratmeterzahl eine Addition aus insgesamt fünf Teilflächen darstelltvgl. die Niederschrift über die am 22.1.2020 durchgeführte Ortseinsicht, wobei die genannte Quadratmeterzahl eine Addition aus insgesamt fünf Teilflächen darstellt Der Einwand des Antragstellers, die von dem Baukontrolleur dokumentierte Flächengröße beziehe auch Arbeiten auf der Nachbarparzelle (Flurstück Nr. 1454/31) ein, macht die von den einheitlich zu sehenden, weil im eindeutigen Zusammenhang stehenden Baumaßnahmen erfasste Fläche nicht „kleiner“ und enthält auch nicht die Aussage, dass er insoweit nicht der Bauherr und damit nicht der baupolizeilich Verantwortliche wäre. Wenn dieser Einwand auf eine unzureichende Bestimmtheit der Anordnung zielen sollte, können bei dem Antragsteller nicht ernsthaft Zweifel in dieser Richtung vermutet werden. Bei dem genannten Flurstück handelt es sich um das zum A... Weg vorgelagerte und mit dem Anwesen Nr. 1 bebaute Grundstück, das als Zufahrt dient und an seinem südlichen Rand vom Antragsteller nach eigenen Angaben notwendig in die Befestigungsmaßnahme einbezogen worden ist. Darüber hinaus ist insoweit allgemein davon auszugehen, dass die vom Antragsteller nach seinen Angaben zur Herstellung einer Arbeitsstraße für Schwerlastfahrzeuge vorgenommen Herstellung einer etwa 4 m breiten und mit Schotter (Körnung Z0) befestigten Fahrstraße in dem feuchten Gelände keine bloße „Aufschüttung“, sondern eine Baumaßnahme unter Verwendung geländefremden Baumaterials darstellt. Insgesamt hat der Antragsgegner damit durch seine umfangreichen Feststellungen die Voraussetzungen für sein Einschreiten nach dem § 81 Abs. 1 LBO, was die „formelle Illegalität“ anbelangt – um es mit den Worten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung auszudrücken – zumindest ausreichend „glaubhaft gemacht“. In dem Zusammenhang geht es daher auch nicht darum, dass der Antragsteller in grundrechtlich nicht hinzunehmender Weise gezwungen würde, sich zu „exkulpieren“. Es steht ihm aber sicher frei, die vom Antragsgegner mit Tatsachenfeststellungen unterlegten gewichtigen Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO auszuräumen. Insgesamt rechtfertigen der Inhalt der Akten und insbesondere die eine weitreichende Umgestaltung des Grundstücks am W... belegenden Fotoaufnahmen vom 22.1.2020 ganz erhebliche Zweifel des Vorliegens einer verfahrensfreigestellten Maßnahme und damit zumindest eine weitere Abklärung dieser Fragen der ordnungsgemäßen verfahrensrechtlichen Abwicklung des Vorgangs. Die Annahme lediglich einer verfahrensfreien „Anschüttung“ geringer Größe im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO liegt auf dieser Grundlage eher fern. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde erneut geltend macht, die Anordnung des Antragsgegners sei unverhältnismäßig, weil keine Differenzierung zwischen einzelnen Teilen der Arbeiten vorgenommen wurde, ist – mit dem Verwaltungsgericht – von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen. Alle Maßnahmen dienen auch nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 1.4.2020 dem Ziel, das vor einigen Jahren von ihm erworbene Grundstück „privat bzw. geschäftlich für seinen Baumpflegebetrieb zu nutzen“. Bei der Überprüfung einer mit dem Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO) kommt schließlich einer vom Adressaten eingewandten materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage unter Ermessensgesichtspunkten allenfalls ausnahmsweise eine Relevanz zu, wenn diese ohne jeden Zweifel „offensichtlich“, das heißt ohne nähere Prüfung einzelner Genehmigungsanforderungen, festgestellt werden kann.8 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 –, AS 33, 35 – 44, BauR 2006, 574vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 –, AS 33, 35 – 44, BauR 2006, 574 Davon kann hier keine Rede sein. Dass der Antragsgegner das Verfahren zum Anlass genommen hat, durch Einschaltung des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) gleichzeitig eine Abklärung der materiellen Zulässigkeit dieser Nutzung des Geländes im – unstreitig – Außenbereich (§ 35 BauGB) durch den Antragsteller für seinen Betrieb und der wasserrechtlichen Zulassungsfähigkeit vor der Vollendung der Arbeiten herbeizuführen, liegt letztlich in dessen Interesse. Abschließend sei noch einmal klargestellt, dass eine Genehmigungsfreistellung – so sie denn gegeben wäre – den Antragsteller nicht davon entbunden hätte und entbinden würde, die bei Vorliegen eines Eingriffs in Natur und Landschaft in Sinne des § 27 SNG notwendige – nach dem § 29 Abs. 1 Satz 2 SNG „isolierte“ – naturschutzrechtliche Erlaubnis einzuholen.9vgl. zur naturschutzrechtlichen Relevanz der Beseitigung von Baum- und Gehölzstreifen auf Außenbereichsgrundstücken zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2020 – 2 A 71/20 –vgl. zur naturschutzrechtlichen Relevanz der Beseitigung von Baum- und Gehölzstreifen auf Außenbereichsgrundstücken zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2020 – 2 A 71/20 – Gleiches gilt – unabhängig von der materiellen Zulassungsfähigkeit – auch für die Frage weitergehender wasserrechtlicher Zulassungserfordernisse nach den §§ 78 und 80 SWG. Das muss hier aber nicht vertieft werden. Die Androhungen und die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 4.2.2020 werden, was die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen der §§ 13, 19, 20 SVwVG anbelangt, in der Beschwerde nicht thematisiert (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Daher war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.