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Beschluss

2 B 342/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0111.2B342.20.00
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Leitsätze
1. Zu der Befugnis der Immissionsschutzbehörde (Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz) zum den Erlass nachträglicher Anordnungen in Bezug auf Munition und Schießzeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) durch einen mit Blick auf die Verwendung auch großkalibriger Munitionen nach § 4 BImSchG, 1, 2 und Nr. 10.18 der Anlage zur 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Schießstand, unter anderem zum Schutz einer benachbarten Kindertageseinrichtung.(Rn.25) 2. Das Begründungserfordernis im § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO enthält formale Anforderungen. Die entsprechenden Ausführungen der Behörde sind keiner inhaltlichen Überprüfung zuzuführen und von daher auch insoweit nicht ausschlaggebend für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von den Gerichten vorzunehmende Abwägung des Sofortvollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Adressaten des zur Rede stehenden belastenden Verwaltungsakts.(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Oktober 2020 – 5 L 659/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu der Befugnis der Immissionsschutzbehörde (Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz) zum den Erlass nachträglicher Anordnungen in Bezug auf Munition und Schießzeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) durch einen mit Blick auf die Verwendung auch großkalibriger Munitionen nach § 4 BImSchG, 1, 2 und Nr. 10.18 der Anlage zur 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Schießstand, unter anderem zum Schutz einer benachbarten Kindertageseinrichtung.(Rn.25) 2. Das Begründungserfordernis im § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO enthält formale Anforderungen. Die entsprechenden Ausführungen der Behörde sind keiner inhaltlichen Überprüfung zuzuführen und von daher auch insoweit nicht ausschlaggebend für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von den Gerichten vorzunehmende Abwägung des Sofortvollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Adressaten des zur Rede stehenden belastenden Verwaltungsakts.(Rn.32) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Oktober 2020 – 5 L 659/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller betreiben seit vielen Jahren auf dem Anwesen ...-D...-Allee 3 in A-Stadt (Parzellen Nr. 186/8 und 193/8 in Flur 7 der Gemarkung A-Stadt) eine Schießanlage mit zwei Schießständen (25 m und 50 m). Sie wenden sich gegen im Dezember 2019 vom Antragsgegner getroffene Auflagen für den Schießbetrieb auf der Anlage mit großkalibriger Munition. Im August 1981 war dem Antragsteller zu 2) unter Auflagen und Bedingungen die waffenrechtliche Erlaubnis1 vgl. dazu heute §§ 27 und 27a WaffG, damals § 44 Abs. 1 WaffG a.F.vgl. dazu heute §§ 27 und 27a WaffG, damals § 44 Abs. 1 WaffG a.F. erteilt worden, auf den zehn Schützenständen der „Pistolenschießanlage“ mit Faustfeuerwaffen der Kaliber 22 bis 45 und „Vorderladerkurzwaffen“ bis zum Kaliber 45 zu schießen.2 vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid des damaligen Ministers des Innern vom 24.8.1981 – D 3-5331-05-Tgb.Nr. 294/81 –vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid des damaligen Ministers des Innern vom 24.8.1981 – D 3-5331-05-Tgb.Nr. 294/81 – Im Juli 1992 wurde dem Antragsteller zu 2) ferner eine Erlaubnis erteilt, auf der Pistolenschießanlage mit zehn 25 m-Bahnen mit Faustfeuerwaffen der Kaliber 22 bis 45 (Bleigeschosse) und mit „Vorderlaufkurzwaffen“ bis zum Kaliber 45 sowie auf der Kleinkalibergewehrschießanlage mit fünf 50 m-Bahnen mit „Kleinkaliberlangwaffen (Einzellader, Kaliber .22 lfB - Bleigeschosse)“ zu schießen.3 vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid des damaligen Ministers des Innern vom 17.7.1992 – D 2-5331-05-Tgb.Nr. 324/92 –vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid des damaligen Ministers des Innern vom 17.7.1992 – D 2-5331-05-Tgb.Nr. 324/92 – Nach zwischenzeitlichen Modifikationen der Zulassungen für die Anlage in den Jahren 1994 und 1996 wurde die waffenrechtliche Erlaubnis im November 1999 zusammenfassend dahingehend geändert, dass auf der Pistolenschießanlage Faustfeuerwaffen bis zu einer maximalen Bewegungsenergie von 1.500 Joule (Blei-, Teil- und Vollmantelgeschosse) sowie Vorderlaufkurzwaffen bis zum Kaliber 45 zugelassen, und für die Kleinkalibergewehrschießanlage Einzelladerlangwaffen bis Kaliber .22 IfB und mit einer maximalen Bewegungsenergie von 280 Joule (Bleigeschosse) sowie „Freie Pistolen im Kaliber 22 lfB (Bleigeschosse, Bewegungsenergie s.o.)“ erlaubt wurden.4 vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.11.1999 – D 2-5331-05 –vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.11.1999 – D 2-5331-05 – In diesem Bescheid wurde auf ein Gutachten des Schießstandsachverständigen Dipl.-Ing. Frank T... vom 3.11.1999 Bezug genommen. Im Januar 2017 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 2) erstmals auf der Grundlage des § 16 BImSchG eine Genehmigung für „die Änderung des Schießbetriebes auf dem 50 m – und 25 m – Schießstand“ betreffend die Kalibererweiterung auf der Kleinkalibergewehrschießanlage von .22 IfB auf .30-06 (Büchse) und auf Pistolenschießstand von .45 auf 12/70 (Flinte).5 vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2017 – 3.4/wi-51203 –vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2017 – 3.4/wi-51203 – Dieser Bescheid enthielt in seinem Kapitel II besondere Immissionsschutzauflagen. Danach durften im Einwirkungsbereich des geänderten Schießstandes für Handfeuerwaffen die durch den Schießbetrieb (Training, Wettkämpfe) verursachten Geräusche an den Wohnhäusern in der B. Straße 13 und 15 tagsüber den Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nach der VDI 3745, Blatt 1 (1993) und der TA-Lärm nicht, und einzelne Geräuschspitzen am Tag den Richtwert um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Unter Verweis auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Antragsteller zu 2) hieß es dort weiter, der Schießbetrieb dürfe nur wochentags in der Zeit vom 16 bis 19 Uhr durchgeführt werden. Gleichzeitig wurde die zulässige tägliche Schusszahl für die Kaliber 9 mm para und 12/70 Schrot auf der Pistolenschießanlage auf je 100 und für das Kaliber „.30-06 Büchse“ auf 50 Schüsse begrenzt sowie ein gleichzeitiger täglicher Schießbetrieb mit anderen auf den Ständen genehmigten Kalibern untersagt. Nachdem es zwischen 2017 und 2019 zu mehreren Nachbarbeschwerden gekommen war, fand unter anderem im Oktober 2019 eine Besprechung vor Ort mit den Vorsitzenden der Antragsteller zu Schusszahlen, Kalibern und der Anzahl der erlaubten Schüsse statt.6vgl. dazu den Aktenvermerk vom 14.11.2019 zur „Besprechung betr. künftigem Schießbetrieb – Anhörung nach § 28 VwVfG“vgl. dazu den Aktenvermerk vom 14.11.2019 zur „Besprechung betr. künftigem Schießbetrieb – Anhörung nach § 28 VwVfG“ Mit der verfahrensgegenständlichen „nachträglichen Anordnung“ des Antragsgegners vom Dezember 2019 wurden dann dem Antragsteller zu 2) zwangsmittelbewehrt und unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit folgende Auflagen für den weiteren Schießbetrieb gemacht: „1. Nachfolgende Schießtage mit den entsprechenden Zeiträumen, Art der Kaliber und Anzahl der Schüsse/d sind zu beachten: Schießtage Zeitraum Stand Kaliber max. Schusszahl/d Mo, Di, Do, Fr. Sa So 18.00-20.00 Uhr 16.00-19.00 Uhr 10.00-12.00 Uhr 25m 9mm para 80 80 10 Mo, Di, Do, Fr. Sa So 18.00-20.00 Uhr 16.00-19.00 Uhr 10.00-12.00 Uhr 25m 45 ACP 80 80 40 Mo, Di, Do, Fr. Sa So 18.00-20.00 Uhr 16.00-19.00 Uhr 10.00-12.00 Uhr 25m .357 Mag 30 30 25 2. Die mit Genehmigungsbescheid vom 31.1.2017 – Genehmigungsregister-Nr. 83/2016 – festgesetzten Schießzeiten (wochentags) auf dem 25 m- und 50 m-Stand sind ebenfalls auf die in Kapitel 1, Nummer 1 dieses Bescheides vorgegebenen Schießzeiträume anzupassen.“ 7 vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 2.12.2019 – 3.3/Wi/I-51203 –vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 2.12.2019 – 3.3/Wi/I-51203 – Gegenüber dem Antragsteller zu 1) erging mit gesondertem Bescheid gleichen Datums – ebenfalls sofort vollziehbar und unter Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern – folgende Anordnung:8 vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 2.12.2019 – 3.3/Wi/I-51203 –vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 2.12.2019 – 3.3/Wi/I-51203 – „1. Nachfolgende Schießtage mit den entsprechenden Zeiträumen, Art der Kaliber und Anzahl der Schüsse/d sind zu beachten: Schießtage Zeitraum Stand Kaliber max. Schusszahl/d Mittwoch 18.00-20.00 Uhr 25m 9mm para 120 In den Begründungen für beide Bescheide heißt es unter anderem, aufgrund aktuell vorliegender Nachbarschaftsbeschwerden über Schießlärm seien die Auswirkungen auf die Nachbarschaft auf der Grundlage einer Schießlärmmessung untersucht und neu bewertet worden. Danach seien bei Einhaltung der mit dieser Anordnung verbundenen Auflagen keine schädlichen Umweltwirkungen in Form von Lärm für die Nachbarschaft zu erwarten. Die nachträgliche Anordnung entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der vor Ort durchgeführten Besprechung am 23.10.2019 sei den Antragstellern im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gegeben worden, sich zu den vorgesehenen Auflagen zu äußern. Die Festsetzungen hinsichtlich der mit dieser Anordnung verbundenen Auflagen zum Schießbetrieb seien einvernehmlich erfolgt. Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ist ausgeführt, durch den ursprünglich genehmigten Schießbetrieb seien schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm für einen benachbarten Kindergarten/Kinderkrippe beziehungsweise für die Nachbarschaft zu erwarten. Eine Gesundheitsgefährdung der Kinder könne nicht ausgeschlossen werden. Zur Begründung ihrer Widersprüche haben die Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, es sei fraglich, ob die nachträglichen Anordnungen ihnen gegenüber hinreichend bestimmt seien. Es sei auch nicht ersichtlich, unter welchen „Abwägungen“ die Schießlärmmessung untersucht und neu bewertet worden sei. Eine starre Festlegung von Schüssen pro Kaliber erscheine vollkommen ungeeignet. Dabei werde außer Acht gelassen, dass in wiedergeladener Munition Laborierungen verschossen werden könnten, die zu einer niedrigeren oder höheren Schallemission in dem jeweiligen Kaliber führen könnten. Zudem genüge die Anordnung nicht der Verhältnismäßigkeit. Ihre berechtigten Interessen würden vollständig außer Acht gelassen. Nach den Anordnungen sei es nicht möglich, den zahlreichen Vereinsmitgliedern die für die Begründung eines Bedürfnisses erforderlichen Trainingszeiten und Schusszahlen adäquat zur Verfügung zu stellen. Auch fehlten Regelungen zum Schießen mit relativ emissionsschwachen Kleinkaliberwaffen. Insgesamt sei die Anordnung daher zu unbestimmt und auch nicht mit ihrem Einvernehmen ergangen. Nachdem im Juni 2020 bei Überprüfungen des Geländes und des Schießbuches verschiedene Verstöße gegen die Anordnungen festgestellt worden waren, wurden mit Schreiben vom 18.6.2020 gegenüber beiden Antragstellern jeweils Zwangsgelder von 600,- € fällig gestellt. Im Juli 2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe nachgesucht. Zur Begründung haben sie auf ihre Widerspruchsbegründung verwiesen und ferner geltend gemacht, die Anordnung schränke den Schießbetrieb (Schusszahl/Kaliber) willkürlich auf ein Maß ein, welches sie in ihrer Existenz bedrohe. Das Schießen habe bis zur nachträglichen Anordnung seit Jahren beziehungsweise Jahrzehnten ausschließlich aufgrund von erteilten Genehmigungen stattgefunden. Eine Verstärkung der Immissionen habe nicht bestanden. Die Begründung der sofortigen Vollziehung erscheine willkürlich und formelhaft. Der Antragsgegner hat dem unter anderem entgegengehalten, zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen für die Kinder seien die Zeiträume so gelegt worden, dass sie außerhalb der Öffnungszeiten des benachbarten Kindergartens lägen. Auf Grund der Einsicht der Antragsteller sei die Regelung lediglich mündlich auf freiwilliger Basis getroffen worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnungen seien jedoch immer wieder durch Nachbarn Verstöße gegen die seit 2017 getroffene mündliche Vereinbarung des Schießbetriebes ab 18.00 Uhr reklamiert worden. Daher sei nun zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen eine verbindliche Regelung erforderlich gewesen. Die für ein Rechtsbehelfsverfahren anzusetzende Dauer bedeute, dass die Lärmbelästigungen unter Umständen auf nicht absehbare Zeit fortbestünden und es zu Gesundheitsschäden durch den Schießlärm insbesondere bei den kleineren Kindern der Kindertagesstätte komme, die gegebenenfalls nicht rückgängig gemacht werden könnten. Die einschneidende Bedeutung der Festlegung von Schießtagen, der Art des Kalibers und Schussanzahl sei bekannt. Allerdings sei die Festlegung vorab einvernehmlich mit den Antragstellern besprochen worden und gehe hinsichtlich der Beschränkungen auch nicht so weit wie noch die einvernehmliche freiwillige Regelung aus dem Jahr 2017, bei der Montag und Dienstag noch vom Schießbetrieb ausgenommen gewesen seien. Aufgrund von Nachbarbeschwerden und der anschließenden erneuten Beurteilung der von der Schießanlage ausgehenden Emissionen sei eine Anpassung des Schießbetriebs durch Auflagen erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass die Anlage so betrieben werde, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden könnten. Bei der Beurteilung der von der Schießanlage ausgehenden Emissionen habe er die im Jahr 1998 durchgeführte Schießlärmmessung zu Grunde gelegt. Darauf basierend sei anhand der genehmigten Kaliberarten eine Berechnung der mittleren Einzelschusspegel erfolgt. Auf der Grundlage der TA Lärm in Verbindung mit der VDI 3745 „Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen" sei eine Schießlärmmessung erfolgt, wobei die Lärmimmissionspegel an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft durch die Höhe der gemessenen Einzelschusspegel in den einzelnen Kalibern nach der Anzahl der im Beurteilungszeitraum abgegebenen Schüsse ermittelt worden seien. Eine aktuelle Schießlärmmessung sei nicht notwendig gewesen, da sich die Rahmenbedingungen zur Ermittlung der mittleren Einzelschusspegel nicht verändert hätten. Somit habe auf die am 23.10.1998 durchgeführte Messung, bei der das gesamte Spektrum der im Verein geschossenen Kaliber und Waffen ermittelt worden sei, Bezug genommen werden können. Aus den damals ermittelten Einzelschusspegeln seien nunmehr unter Berücksichtigung der Interessen der Vereinsmitglieder die Schießtage, Zeiträume, Kaliber und nachbarschutzrechtlich möglichen Schusszahlen ermittelt worden, wie sie sich letztendlich in den streitgegenständlichen Anordnungen wiederfänden. Die Neubewertung habe bei der Besprechung am 23.10.2019 stattgefunden, bei der nochmals die ausgearbeiteten Alternativen zum möglichen Schießbetrieb mit den beiden Vorsitzenden besprochen worden seien und man sich einvernehmlich auf eine zukünftige Variante festgelegt habe. Die starre Festlegung von Schüssen pro Kaliber sei auf der Beurteilungsgrundlage der Schießlärmmessung von 1998 einvernehmlich mit den Vorsitzenden unter der Annahme der Verwendung handelsüblicher Munition getroffen worden. Sollte wiedergeladene Munition unterschiedlicher Laborierung zum Einsatz kommen, so bedürfe dies einer erneuten Überprüfung. Den Antragstellern sei am 1.9.2019 eine Liste mit Vorschlägen zur zukünftigen möglichen Nutzung des Schießstandes mit der Bitte um Abstimmung übergeben worden, welche Alternative für den Verein in Frage komme. Bei der am 23.10.2019 durchgeführten Besprechung auf dem Schießstand sei klar kommuniziert worden, dass im Nachgang sowohl für den Antragsteller zu 1) als auch für Antragsteller zu 2) eine nachträgliche Anordnung erlassen werden sollte, in der die mündlich vereinbarten Auflagen verbindlich festgeschrieben würden. Diese seien den Antragstellern am 15.11.2019 vorab im Entwurf übersandt worden. Eine Rückmeldung sei nicht erfolgt. Für eine Reglementierung des Schießbetriebes der Kleinkaliberwaffen (Kaliber .22) habe kein Handlungsbedarf bestanden, weil dessen mittlere Einzelschusspegel an den maßgeblichen Immissionsorten im Vergleich zu den großkalibrigen Waffen (9mm Para, 45 ACP und .357 Mag) einen irrelevanten Immissionsbeitrag hervorriefen. Das Schießen mit Kleinkaliber sei durch die Ursprungsgenehmigung vom 17.8.1981 genehmigt und das habe weiterhin Bestand. Der Schutz der Anwohner und insbesondere der (Klein-)Kinder im nahegelegenen Kindergarten vor Lärm stelle einen legitimen Zweck dar. Die nachträglichen Anordnungen seien auch verhältnismäßig. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass den Antragstellern der Betrieb nicht verboten oder unzumutbar eingeschränkt worden sei. Die in der nachträglichen Anordnung getroffene Regelung erlaube die Ausübung der Vereinstätigkeit. In einem ständigen Austausch mit den Antragstellern sei nach einer tragbaren Regelung gesucht worden, die in großen Teilen auch der mündlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2017 entspreche, die von diesen nicht in Frage gestellt worden sei. Den Bedürfnissen der Schützen hinsichtlich der erforderlichen Trainingszeiten und Schusszahlen nach dem Waffengesetz könne aufgrund notwendiger immissionsschutzrechtlicher Vorgaben nur durch bauliche Schallschutzmaßnahmen an den Schießständen begegnet werden. Die nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung habe sich nicht an den Bedürfnissen zum Erhalt der waffenrechtlichen Befugnisse zu orientieren. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Interessen von 250 Mitgliedern, wie es von Seiten der beiden Antragsteller moniert werde, bestehe nicht. Im Übrigen stelle eine Pro Kopf-Schusszahlermittlung kein Kriterium für eine immissionsschutzrechtliche Überprüfung der Lärmsituation eines Schießstands dar. Wenn die Lärmsituation eine Einschränkung der Schusszahlen in einzelnen Kalibern erfordere, müsse der Verein die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten durch eine Reduzierung der Teilnahme der Schützen in einzelnen Kalibern und Schusszahlen oder durch andere Maßnahmen zur Verbesserung der Emissionssituation, zum Beispiel durch eine Überdachung der Schießbahnen, sicherstellen. Dass die nachträglichen Anordnungen erforderlich gewesen seien, werde auch nach den aktuellen Erkenntnissen deutlich. Nach Auswertung des Schießbuchs sei nachgewiesen, dass sich beide Antragsteller sogar nach Erlass der für sofort vollziehbar erklärten nachträglichen Anordnungen nicht an diese hielten. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es sich lediglich um das selbst dokumentierte Schießverhalten handele. Nach einem Beschwerdeschreiben vom 25.5.2020 sei zumindest fraglich, ob tatsächlich alle Schüsse dort dokumentiert würden. So ergebe sich aus dem Schießbuch für Mittwoch, den 20.5.2020, eine Abgabe von 270 Schuss statt der erlaubten 120 und auch mit anderen als dem genehmigten Kaliber 9 mm Para. Aus dem Beschwerdeschreiben ergäben sich 286 Schuss, die der Beschwerdeführer gezählt habe. Für Samstag, den 23.5.2020 enthalte das Schießbuch keine Eintragungen. Nach der Zählung des Beschwerdeführers ergäben sich jedoch 278 Schuss statt der erlaubten 190 Schuss. Für Sonntag, den 24.5.2020 enthalte das Schießbuch eine Angabe von 180 Schuss statt der erlaubten 75, während die Zählung des Beschwerdeführers während der Schießzeiten eine Schussabgabe von 431 Schüssen ergeben habe. Anfang Oktober 2020 wurden die Widersprüche der Antragsteller zurückgewiesen.9 vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz jeweils vom 1.10.2020 – E/4-65.1.2 – 172/20 und E/4-65.1.2 – 162/20 –vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz jeweils vom 1.10.2020 – E/4-65.1.2 – 172/20 und E/4-65.1.2 – 162/20 – Deren daraufhin im November 2020 erhobenen Klagen sind beim Verwaltungsgericht anhängig.10vgl. dazu die Aktenzeichen 5 K 1392/20 (Antragsteller zu 2) und 5 K 1393/20 (Antragsteller zu 1)vgl. dazu die Aktenzeichen 5 K 1392/20 (Antragsteller zu 2) und 5 K 1393/20 (Antragsteller zu 1) Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsbegehren der Antragsteller Ende Oktober 2020 teilweise entsprochen und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche hinsichtlich der in den Bescheiden des Antragsgegners vom 2.12.2019 unter den Ziffern 1. und 2. (Antragsteller zu 1) beziehungsweise unter der Ziffer 1. (Antragsteller zu 2) getroffenen Anordnungen mit Ausnahme der in den Bescheiden genannten Schießzeiten – Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 18.00-20.00 Uhr, Samstag: 16.00-19.00 Uhr, Sonntag: 10.00-12.00 Uhr (Antragsteller zu 1) und Mittwoch: 18.00-20.00 Uhr (Antragsteller zu 2) – wiederhergestellt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung insoweit angeordnet, als diese nicht die Anordnungen hinsichtlich der Schießzeiten betreffen. In den Gründen heißt es unter anderem, Bedenken bestünden bereits hinsichtlich der „sehr knappen“ Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs. Diese rechtfertige den Sofortvollzug nur insoweit, als sich die Anordnungen auf den Schutz der Kindertageseinrichtung „...“ bezögen. Dieser werde aber ausreichend durch die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Beschränkungen der Schießzeiten gewährleistet. Dadurch sei sichergestellt, dass während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung kein Schießbetrieb stattfinde. Darüber hinaus bedürfe es keiner weiteren Beschränkungen hinsichtlich der geschossenen Kaliber sowie der täglichen Schusszahlen, soweit dies nicht bereits durch die bisherigen Erlaubnisse für den Schießbetrieb geregelt sei. Insofern rechtfertige die Begründung für die Sofortvollzugsanordnung keine Beschränkungen hinsichtlich der geschossenen Kaliber und der täglichen Schusszahlen. Diese dienten offensichtlich nicht dem Schutz der Kindertageseinrichtung. Ebenfalls gerechtfertigt sei dagegen wohl die zeitliche Beschränkung des Schießbetriebs am Sonntag, da an diesem Tag eine besondere Schutzbedürftigkeit der übrigen Anwohner bestehe. Aus der Begründung ergebe sich in keiner Weise, dass die Beschränkungen hinsichtlich der geschossenen Kaliber und der täglichen Schusszahlen im Hinblick auf den Schutz anderer Anwohner der Schießanlage erforderlich wären. In der Begründung der Sofortvollzuges fänden sich keine Ausführungen, dass vom Schießbetrieb für sonstige Anwohner mit Ausnahme der Kindertageseinrichtung derartige Auswirkungen ausgingen, dass eine sofortige Beschränkung des Schießbetriebes erforderlich wäre. Insbesondere fänden sich keine konkreten Angaben, dass es durch den Schießbetrieb für Anwohner der Schießanlage zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren gekommen wäre. Der Schießbetrieb sei seit 1981 genehmigt und die letzte Genehmigung stamme aus dem Jahr 2017, ohne dass erkennbar wäre, dass es seitdem, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Kindertageseinrichtung nicht nur, wie wohl 2017 angenommen, bis 16.00 Uhr, sondern bis 18.00 Uhr geöffnet habe, neue Erkenntnisse gegeben hätte. Weshalb es zum Schutz der (Klein-)Kinder erforderlich sei, den Schießbetrieb über die Beschränkung der Schießzeiten hinaus weiter einzuschränken, sei weder den angefochtenen Bescheiden noch den Widerspruchsbescheiden zu entnehmen. Soweit es den Schutz sonstiger Anwohner betreffe, sei zu beachten, dass im Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 31.1.2017 in den Nebenbestimmungen geregelt sei, dass die durch den Schießbetrieb verursachten Geräusche auch nach der beantragten Kalibererweiterung an den Wohnhäusern in der B. Straße 13 und 15 jeweils tagsüber einen Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht überschreiten dürften. Einzelne Geräuschspitzen dürften den Immissionsrichtwert am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Damit sei sichergestellt, dass es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm für die sonstige Nachbarschaft komme, die eine sofortige Vollziehung der Verfügungen erforderlich machten. Der Umstand, dass sich die Antragsteller im Rahmen einer Besprechung am 26.7.2017 freiwillig dazu bereit erklärt hätten, den Schießbetrieb wochentags auf die Zeit von 18 bis 20 Uhr zu beschränken, stehe den Verfügungen hinsichtlich der Schießzeiten und der Anordnung des Sofortvollzuges nicht entgegen. Insoweit sei zunächst zu beachten, dass die freiwillige Beschränkung der Schießzeiten durch die Antragsteller nicht zwangsweise durchsetzbar sei, so dass bereits dies es rechtfertige, eine mit einem Zwangsmittel versehene Regelung zu treffen. Zudem habe es in der Vergangenheit mehrfach Beschwerden gegeben, dass sich die Antragsteller nicht immer an die freiwillige Verpflichtung bezüglich der Schießzeiten hielten. Daher habe für den Antragsgegner ausreichend Anlass bestanden, eine sofort vollziehbare Anordnung hinsichtlich der Schießzeiten zu treffen. Insoweit sei die Anordnung des Sofortvollzuges im Gegensatz zu den Regelungen bezüglich Anzahl der maximal zulässigen Schüsse in den einzelnen Kalibern gerechtfertigt. Auch materiell bestünden teilweise Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Antragsgegners. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand müsse davon ausgegangen werden, dass ein Einschreiten des Antragsgegners nur bezüglich der Schießzeiten nicht jedoch hinsichtlich der Anzahl der maximal zulässigen Schüsse in den einzelnen Kalibern gerechtfertigt gewesen sei. Nach dem § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sollten nachträgliche Anordnungen nur getroffen werden, wenn nach Erteilung der Genehmigung festgestellt werde, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt sei. Von daher sei es wohl gerechtfertigt, die Schießzeiten von Montag bis Freitag auf die Zeit von 18 Uhr bis 20 Uhr und am Samstag von 16 bis 19 Uhr zu beschränken. Denn bei Erlass der Genehmigung vom 31.1.2017 sei nicht bekannt gewesen, dass die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung von Montag bis Freitag bis 18 Uhr seien und nicht nur bis 16 Uhr. Außerdem habe die Kindertageseinrichtung nach Bedarf am Samstag bis 15.30 Uhr geöffnet. Im Hinblick darauf, dass sich das Gebäude der Kindertageseinrichtung nur etwa 75 m von der Schießanlage entfernt befinde und deshalb schädliche Umwelteinwirkungen für diese Einrichtung zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen seien, sei eine nachträgliche Anordnung bezüglich der Schießzeiten angezeigt, um den Schießbetrieb auf die Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung zu beschränken. Sonntags sei die Kindertageseinrichtung zwar geschlossen. Jedoch bestehe an diesem Tag eine besondere Schutzbedürftigkeit der übrigen Anwohner. Insofern bestünden gegen die Beschränkung der Schießzeiten keine Bedenken. Nicht ersichtlich sei aber, dass auch Beschränkungen hinsichtlich der geschossenen Kaliber und der täglichen Schusszahlen erforderlich wären. Dies sei offensichtlich, soweit es den Schutz der Kindertageseinrichtung betreffe, da durch die Einschränkung der Schießzeiten auf die Zeit nach 18 Uhr deren Schutz ausreichend gewährleistet sei. Soweit es den Schutz anderer Anwohner der Schießanlage betreffe, sei nicht erkennbar, dass sich gegenüber der Genehmigung vom 31.1.2017, mit der ein ausreichender Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet sein sollte, nachträgliche Änderungen ergeben hätten. Soweit sich der Antragsgegner auf Nachbarbeschwerden beziehe, habe sich nur ein einziger Nachbar über den Lärm durch den Schießbetrieb beschwert. Insoweit könne jedoch weder den Anordnungen vom 2.12.2019 noch den Widerspruchsbescheiden vom 1.10.2020 entnommen werden, dass dieser Nachbar durch den Schießbetrieb schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre. Dies erscheine auch eher fernliegend, da nach dem Genehmigungsbescheid vom 31.1.2017 an dem Wohnhaus in der B. Straße 13, das näher an der Schießanlage stehe als das Gebäude, in dem der sich beschwerende Nachbar wohne, durch den Schießbetrieb Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB(A) nicht überschritten werden dürften. Einzelne Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tag um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten. Dies entspreche den Werten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Da für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen die TA Lärm maßgeblich sei, würden durch die festgelegten Grenzwerte schädliche Umwelteinwirkungen vermieden. Weder aus den angefochtenen Anordnungen noch aus den Widerspruchsbescheiden vom 1.10.2020 ergebe sich, dass diese Grenzwerte durch den mit den Bescheiden vom 22.11.1999 und 31.1.2017 genehmigten Schießbetrieb überschritten würden. Den Bescheiden vom 2.12.2019 könne nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner konkrete Tatsachen dafür ermittelt hätte, dass Anwohner der Anlage mit Ausnahme der Kindertageseinrichtung durch den Schießbetrieb in dem durch die Bescheide vom 22.11.1999 und 31.1.2017 genehmigten Umfang entgegen der festgelegten Grenzwerte schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ausgesetzt wären. Vielmehr sei allein eine Neubewertung auf der Basis der im Jahr 1998 durchgeführten Schießlärmmessung erfolgt, wobei maßgeblich auf die Kindertageseinrichtung abgestellt worden sei, die sich deutlich näher an der Schießanlage befinde als die übrigen Anwohner. Das südwestlich der Schießanlage gelegene Gebäude, das nur einen Abstand von etwa 60 m aufweise, befinde sich im Außenbereich. Außerdem sei dem Gericht aus einem anderen Verfahren bekannt, dass die Eigentümerin dieses Anwesens eine Baulast übernommen und darin auf Abwehrrechte gegen die vom Schießstand ausgehenden Lärmimmissionen verzichtet habe. Insofern sei auch nicht erkennbar, dass bezogen auf dieses Grundstück die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung vorgelegen hätten. Da sowohl in den angefochtenen Anordnungen als auch in den Widerspruchsbescheiden vom 1.10.2020 ausgeführt sei, dass sich die Rahmenbedingungen seit 1998 nicht geändert hätten, sei nicht erkennbar, warum sich seit der Genehmigung vom 31.1.2017 Änderungen ergeben haben sollten, die eine nachträgliche Anordnung hinsichtlich der geschossenen Kaliber und der täglichen Schusszahlen erforderlich machen würden. Auch hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestünden erhebliche Bedenken gegen die angefochtenen Anordnungen, soweit es die Regelungen bezüglich der geschossenen Kaliber sowie der täglichen Schusszahlen betreffe. Insofern sei es Aufgabe des Antragsgegners durch zusätzliche Messungen den Nachweis zu führen, dass es durch den Schießbetrieb in dem durch die Bescheide vom 22.11.1999 und 31.1.2017 genehmigten Umfang zu schädlichen Umwelteinwirkungen für die Anwohner der Anlage komme. Daher sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer sich anschließenden Anfechtungsklage wiederherzustellen, soweit es die Regelungen in den nachträglichen Anordnungen vom 2.12.2019 hinsichtlich der geschossenen Kaliber und der täglichen Schusszahlen betreffe. Insoweit ist auch die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe der Antragsteller hinsichtlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern anzuordnen. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners mit dem Antrag, „unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche und der sich anschließenden Anfechtungsklagen der Antragsteller gegen die in den Bescheiden des Antraggegners vom 02.12.2019 unter den Ziffern 1. und 2. (Antragsteller zu 1.) bzw. Ziffer 1. (Antragsteller zu 2.) getroffenen Anordnungen, soweit sie nicht die in den Bescheiden genannten Schießzeiten betreffen, ebenso wie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen bzw. -festsetzungen, insoweit als diese nicht die Anordnungen hinsichtlich der Schießzeiten betreffen, aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche und der sich anschließenden Anfechtungsklagen (insgesamt) zurückzuweisen.“ II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.10.2020 – 5 L 659/20 –, soweit damit dem Aussetzungsantrag der Antragsteller (teilweise) entsprochen wurde, bleibt auf der Grundlage des den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden – umfangreichen – Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat – soweit hier von Belang – dem Aussetzungsantrag der Antragssteller „mit Ausnahme“ der in den Bescheiden vom 2.12.2019 enthaltenen tagesbezogen differenzierenden Schießzeitbeschränkungen zu Recht entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe nach Abwägung der beteiligten Sofortvollzugs- beziehungsweise Aussetzungsinteressen teilweise wiederhergestellt. Der § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebietet eine Abwägung der für eine sofortige Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts vor Abschluss eingeleiteter Rechtsbehelfsverfahren sprechenden öffentlichen oder (hier auch) nachbarlichen Vollzugsinteressen mit den Interessen des Adressaten des Verwaltungsakts, zumindest bis zur abschließenden Klärung im Hauptsachverfahren von einem Vollzug ihn belastender Regelungen verschont zu bleiben. Maßstab bilden die prognostisch zu beurteilenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache ergriffenen Rechtsbehelfs. Diese lassen sich hier – soweit dem Antrag der Antragsteller vom Verwaltungsgericht entsprochen wurde – mit Blick auf die notwendigen technischen und gutachterlichen Feststellungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben (§ 5 BImSchG) noch nicht abschließend beurteilen. Die in dieser Situation vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Interessenbewertung zugunsten der Antragsteller unterliegt im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Der mindestens seit 1981 erlaubt betriebene Schießstand unterliegt heute nach § 4 BImSchG, 1, 2 und Nr. 10.18 der Anlage zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht,11 Danach sind „Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen“ einem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unterworfen.Danach sind „Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkaliberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaffen“ einem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG unterworfen. da dort nunmehr unstreitig auch – seit 2017 erlaubt – mit großkalibriger Munition geschossen wird. Dies begründet die grundsätzliche Befugnis des Antragsgegners zum Erlass „nachträglicher Anordnungen“ zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung im Ergebnis den Suspensiveffekt der Widersprüche – inzwischen Anfechtungsklagen – der Antragsteller nur insoweit unter Verweis auf längere Öffnungszeiten der gegenüber liegenden Kindertagesstätte (...) beziehungsweise eine Wochenendruhe nicht wiederhergestellt („mit Ausnahme“), als es die Begrenzung der Schießzeiten in der Spalte 2 („Zeitraum“) der beiden nachträglichen Anordnungen vom 2.12.2019 auf die dort tagesbezogen genannten Zeiträume betrifft. Das heißt, dass der Schießbetrieb bezogen auf die in der Spalte 4 der Anordnungen genannten Großkaliber 9mm para und 45 ACP auf dem „Pistolenschießstand“ (25 m) und .357 Mag auf dem früheren „Kleinkalibergewehrschießstand“ (50 m) gegenüber der bisherigen Genehmigungslage auf die genannten Zeiten begrenzt wurde. Diese damit weiter sofort vollziehbaren zeitlichen Vorgaben für das Schießen mit den drei genannten Großkalibern in den Anordnungen des Antragsgegners sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr im Streit. Die Antragsteller haben gegen diese teilweise Zurückweisung ihres Aussetzungsantrags keine Beschwerde erhoben. Unstreitig lassen sich den „nachträglichen Anordnungen“ vom 2.12.2019 auch keine weiteren Einschränkungen des in der Vergangenheit, speziell in den Jahren 1981 bis 2017, durch verschiedene Erlaubnisse zugelassenen sonstigen Schießbetriebs, das heißt ohne Verwendung der drei genannten großkalibrigen Munitionen entnehmen. Der Antragsgegner weist selbst in der Beschwerdebegründung darauf hin, dass aufgrund der seit 1981 erteilten Erlaubnisse, insbesondere nach der „Kalibererweiterung“ im Jahr 2017 auf dem „Pistolenschießstand alle Kaliber von .22 lfB bis Kaliber .45 ACP genehmigt“ sind. In dem vom Antragsgegner eingeleiteten vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es daher im Ergebnis um die vom Verwaltungsgericht in der Vollziehbarkeit ausgesetzte Begrenzung der täglich zugelassenen Zahl der Schüsse mit den drei in der Spalte 4 der Tabelle unter I.1. der Bescheide vom 2.12.2019 genannten Kalibern (9 mm parabellum, .45 ACP und .357 Magnum). Danach wurden dem Antragsteller zu 1) künftig jeweils mittwochs zwischen 18 und 20 Uhr noch 120 Schuss mit dem Kaliber 9 mm parabellum auf der 25 m Schießbahn zugestanden und dem Antragsteller zu 2) die in Spalte 5 aufgeführten, bestimmten Kalibern zugeordneten Schusszahlen. Letzteres bedeutet für das Kaliber 9mm para eine erhebliche Einschränkung des Schießbetriebs, da dem Antragsteller zu 2) in der der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Kalibererweiterung vom Januar 201712vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2017 – 3.4/wi-51203 –, hier Tabelle im Abschnitt II.3., Seite 3vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid des Antragsgegners vom 31.1.2017 – 3.4/wi-51203 –, hier Tabelle im Abschnitt II.3., Seite 3 beispielweise an jedem „Wochentag“ insoweit noch jeweils 100 Schuss erlaubt worden waren. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgenommene Einschätzung einer Vorrangigkeit der Interessen der Antragsteller an einem vorläufigen Unterbleiben der sofortigen Umsetzung der Einschränkungen für das Verschießen der genannten drei Großkaliber auf der Anlage bis zur abschließenden rechtlichen Klärung in den derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren ist im Ergebnis rechtlich auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Dabei ist für das vorliegende Verfahren und die insoweit gebotene Interessenabwägung nach den beiden Widerspruchsbescheiden vom 1.10.202013vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz jeweils vom 1.10.2020 – E/4-65.1.2 – 172/20 und E/4-65.1.2 – 162/20 –, dort jeweils auf Seite 10vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz jeweils vom 1.10.2020 – E/4-65.1.2 – 172/20 und E/4-65.1.2 – 162/20 –, dort jeweils auf Seite 10 mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Benutzung der Schießanlage durch die Antragsteller im Vorfeld der Regelungen vom 2.12.2019 grundsätzlich im Rahmen der dafür zuvor erteilten Genehmigungen, insbesondere derjenigen vom 31.1.2017 erfolgte. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnungen des Antragsgegners (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) ist darüber hinaus nicht von Belang, ob die Auflagen für den Betrieb des Schießstands oder die (jetzt vollziehbar) vorgegebenen begrenzten Schießzeiten beim Betrieb der Anlage eingehalten wurden oder ob – wie ein Beschwerden führender Nachbar vielfach aktenkundig reklamiert hat – „es generell lauter geworden“ ist. Ersteres wäre ein Problem der Überwachung der Anlage, die nicht dem Nachbarn obliegt, und – erforderlichenfalls – einer Vollstreckung von Immissionsschutzauflagen. Letzteres wäre eine Frage, die im Rahmen einer aktuellen (neuen) sachverständigen Erhebung der Schießlärmauswirkungen weiter aufzuklären wäre. Dabei ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant, wer im Verhältnis der Beteiligten dieses Verfahrens untereinander eine entsprechende Begutachtung zu beauftragen hätte. Deswegen kann hier auch dahinstehen, ob die vom Antragsgegner offenbar durchgeführte „Hochrechnung“ von vor über 20 Jahren erfolgten Messungen aus dem Jahr 1998 unter den damaligen Betriebsverhältnissen mit anderen Kalibern einen tauglichen Ansatz bildet. Bei der – vorliegend nur prognostischen – Vorausbeurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 2.12.2019 geht es auch nicht darum, ob und welche – nach dem Vortrag des Antragsgegners – einvernehmlichen „Vereinbarungen“ zwischen den Beteiligten getroffen worden waren. Für die Bestimmung – und Bestimmtheit – der insoweit nicht weiter interpretationsbedürftigen Regelung in den Bescheiden vom 2.12.2019 kommt es ferner nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht, das im Übrigen nach dem einschlägigen Prozessrecht (§ 122 Abs. 1 VwGO) nicht einmal verpflichtet ist, in die in Eilrechtsschutzverfahren ergehenden Beschlüsse eine Sachverhaltsdarstellung aufzunehmen, alle Aspekte der „Vorgeschichte“ vollständig wiedergegeben hat. Wie der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung selbst vorträgt, ist das Verwaltungsgericht im Übrigen gerade im Zusammenhang mit der Verlängerung der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte auf die „Beschwerdelage im Jahr 2017“ eingegangen und hat diese Aspekte zum Anlass genommen, die Reduzierung der tagesbezogenen Schießzeiten wegen einer verlängerten Öffnungszeit der Einrichtung von der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe auszunehmen. Die tragende Bedeutung, die der Antragsgegner – möglicherweise veranlasst durch Formulierungen in der erstinstanzlichen Entscheidung der inhaltlichen Interpretation – seiner Begründung der Sofortvollzugsanordnung beimisst, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Das Begründungserfordernis für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthält formale Anforderungen. Die entsprechenden Ausführungen der Behörde sind keiner inhaltlichen Überprüfung zuzuführen oder zu „würdigen“ und von daher auch insoweit nicht ausschlaggebend für die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von den Gerichten vorzunehmende Abwägung des Sofortvollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse des Adressaten des zur Rede stehenden belastenden Verwaltungsakts.14 zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2020 – 2 B 176/20 –zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2020 – 2 B 176/20 – Letztlich geht es also hier um die Frage, ob die Antragssteller während der nun vollziehbar begrenzten Schießzeiten und konkret (nur) bezogen auf die drei genannten (Groß-)Kaliber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufgrund der beigefügten Sofortvollzugsanordnung auf die in der Spalte 5 der Übersichten (Tabellen) in den Bescheiden vom 2.12.2019 vorgegebenen maximalen Schusszahlen beschränkt sind. Der vom Antragsgegner aufgeworfenen Frage, ob es dem Nachbarn, der in seinen Briefen auf eigene Sachkunde infolge seiner Eigenschaft als Jäger verwiesen hatte, möglich ist, genaue Schusszahlen unter Zuordnung der jeweils benutzten Kaliber „durch Hinhören“ verbindlich zu ermitteln und die Lärmauswirkungen des Schießbetriebs auf der Grundlage von TA-Lärm und VDI 3745 über die Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen (Blatt1) technisch oder gar rechtlich korrekt zu bewerten, braucht vorliegend nicht nachgegangen zu werden. Zumindest letzteres ist Sache des Antragsgegners und das dürfte auch in den inzwischen eingeleiteten Hauptsacheverfahren Gegenstand der Sachverhaltsaufklärung werden. Dafür ist es auch nicht von Belang, ob in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Zusammenhang mit einer danach nicht auszuschließenden Gesundheitsgefährdung der Kinder der benachbarten Kindertagesstätte das Wort „insbesondere“ vom Verwaltungsgericht erwähnt worden ist oder nicht. Dazu ist lediglich anzumerken, dass dieses Wort in der entsprechenden Passage in der in den Akten befindlichen Version des Bescheids für den Antragsteller zu 2) auch nicht enthalten ist (vgl. IV., Seite 4). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verweisen, dass die Schießanlage an dieser Stelle, erkennbar ohne bauliche Veränderungen oder Ausweitungen, was die 15 Schießbahnen anbelangt, bereits seit 1981 mit Erlaubnis der zuständigen Behörden, zuletzt also des Antragsgegners, betrieben wird. Von daher ist nachzuvollziehen, dass es in der Interessenabwägung ein Sofortvollzugsinteresse für über die Schießzeiten hinausgehende sofortige Einschränkungen auch mit Blick auf die Nachbarschaft gegenüber dem Interesse der Antragsteller am Weiterbetrieb der Anlage im durch die Genehmigung vom 31.1.2017 festgeschriebenen Umfang zumindest bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren als nachrangig eingestuft hat. Ob hier ein einzelner Nachbar „vorgetragen“ hat, dass seit Jahren bestehende Schießbetrieb nun „generell lauter geworden sei“ beziehungsweise dass sich „der Lärm verändert“ habe, rechtfertigt keine andere Einschätzung der Interessenlage. Die abschließende Klärung der Frage, ob Veränderungen gegenüber der Genehmigungslage feststellbar sind, die zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes mit Blick auf die Nachbarschaft und eventuell zu einem Erfordernis baulicher Änderungen der Anlage zur Gewährleistung größeren Schallschutzes führen, und die dem Antragsgegner berechtigt Anlass geben könnten, nach der „Soll-Vorschrift“ des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, weitere Auflagen für den Betrieb zu machen, ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Dort wird auch zu klären sein, ob die 1998 zu dem damaligen, in der Benutzung wesentlich anderen Schießstand durchgeführte Schießlärmmessung unter Ansatz bei einzelnen Kalibern auftretender mittlerer Einschusspegel mit Blick auf den behördlichen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 SVwVfG) eine taugliche Sachverhaltserfassung bezogen auf konkrete Immissionsorte der Umgebung und daher eine ausreichende Grundlage für die im Dezember 2019 getroffenen nachträglichen Anordnungen auf der Basis des § 17 BImSchG darstellt. Für den Weiterbetrieb des Schießstandes ist davon auszugehen, dass die Reglementierungen und Immissionsschutzvorgaben in der grundlegenden Zulassung zur „Kalibererweiterung“ (Großkaliber) vom 31.1.2017 (dort Kapitel II. „Nebenbestimmungen“) nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich bleiben, solange die nachträglichen Anordnungen vom 2.12.2019 insoweit nicht vollziehbar sind. Der entsprechende Verweis im Satz 2 in der formal von der Außervollzugsetzung durch das Verwaltungsgericht erfassten Ziffer I.2. des Bescheids vom 2.12.2019 an den Antragsteller zu 2) hat insoweit lediglich klarstellenden Charakter. Die dort unter anderem in Bezug genommene Regelung im Kapitel II.4. des Bescheids vom 31.1.2017, wonach der Antragsteller zu 2) bei Nachbarschaftsbeschwerden nach der genehmigten Kalibererweiterung „durch Messungen nachzuweisen“ hat, dass der dort unter II.1. vorgegebene Tagesrichtwert von 55 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten wird, hätte es vielleicht nahegelegt, dass der Antragsgegner im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von dem Antragsteller zu 2) einen entsprechenden messtechnischen Nachweis einer anerkannten Messstelle (§§ 26, 29b BImSchG) bezogen auf das aus Sicht des Schießstands hinter der Kindertagesstätte gelegene Anwesen Bl. Straße 58 des sich beschwerenden Nachbarn verlangt, um auch für anschließende Rechtsbehelfsverfahren gegen nachträgliche Anordnungen eine verlässliche Einschätzung der angeblichen Überschreitung des Richtwerts vornehmen zu können. In dem genannten Umfang ist daher auch die Anordnung der nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Zwangsmittel (§§ 13 ff., 19, 20 SVwVG) nicht zu beanstanden. Insgesamt war die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.