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Beschluss

2 A 218/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0717.2A218.19.00
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Leitsätze
1. Polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Eingriffsbefugnisse werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist.(Rn.35) 2. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Nicht ausreichend ist indessen die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 7/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert beträgt auch für das Zulassungsverfahren 20.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Eingriffsbefugnisse werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist.(Rn.35) 2. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Nicht ausreichend ist indessen die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens.(Rn.36) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 7/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert beträgt auch für das Zulassungsverfahren 20.000,- Euro. I. Die Kläger wenden sich gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Beklagten vom 6.9.2018 (Kurzbescheid) und die Nachtragsbegründung vom 20.9.2018 sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 5.12.2018, mit denen ihnen u.a. die Haltung und die Betreuung von Wirbeltieren jeder Art mit sofortiger Wirkung untersagt und sie zur Duldung der Wegnahme und anderweitiger pfleglicher Unterbringung aller Tiere sowie zur Duldung der Veräußerung aller weggenommenen Tiere verpflichtet wurden. In der Vergangenheit haben die Kläger bereits eine Vielzahl von groben Verstößen gegen das Tierschutzgesetz begangen, die Gegenstand von Anordnungen des Beklagten waren. Am 4.9.2018 wurde die Tierhaltung der Kläger erneut von Mitarbeitern des Beklagten kontrolliert, wobei äußerst gravierende Haltungsmängel festgestellt wurden, die aus Sicht des Beklagten die Wegnahme aller vorgefundenen Tiere erforderten. Bei der Maßnahme leisteten die Kläger zu 3) und 4), die Söhne der Kläger zu 1) und 2), massiven Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten. Ein Polizist musste dabei aufgrund seiner Verletzungen im Krankenhaus behandelt werden. Mit tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 6.9.2018 (Kurzbescheide) ordnete der Beklagte gegenüber den Klägern gemäß den §§ 1, 2 und 16a TierSchG i.V.m. §§ 8, 21, 22 und 23 SPolG sowie den §§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 22 Abs. 1 SVwVG folgendes an: I. 1. Das Halten und die Betreuung von Wirbeltieren jeder Art wird Ihnen unter Bestätigung der gleichlautenden mündlichen Anordnung bei Wegnahme der Tiere gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes mit sofortiger Wirkung untersagt. 2. Sie haben die vom LAV am 04.09.2018 bereits mündlich angeordnete und durchgeführte Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung all Ihrer Tiere zu dulden. 3. Zur Durchsetzung dieses Halteverbots haben Sie die Veräußerung aller weggenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Tiere durch das LAV zu dulden. 4. Sie haben alle im Zusammenhang mit der Wegnahme, der anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie der Veräußerung anfallenden Kosten zu tragen. Ein verbleibender Veräußerungserlös für die Tiere wird nach Abzug der behördlichen Drittpflegekosten an Sie ausgekehrt, insoweit Sie Eigentümer der Tiere sind. Ich fordere Sie daher auf, im eigenen Interesse etwaige Wertnachweise (Zuchtpapiere etc.) im Hinblick auf die Veräußerungsmodalitäten bis Montag, den 10.09.2018, 12:00 Uhr beim LAV einzureichen, andernfalls insoweit nur ein geringerer Erlös zu Ihren Lasten erzielt werden könnte. 5. Insofern einzelne Tiere im Eigentum Dritter stehen sollten, haben Sie dies im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 2 unter Angabe der Adressdaten und Telefonnummern dieser Dritten nebst hinreichender Eigentumsnachweise (Tierpässe, Unterbringungsverträge etc.) bis Montag den 10.09.2018, 12:00 Uhr dem LAV mitzuteilen. ... Für die Maßnahme unter Ziffer I. Nr. 1 wurde für jeden Verstoß ein Zwangsgeld von 1.000 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung ist in den Kurzbescheiden u.a. ausgeführt, im Rahmen der Überprüfung sei insbesondere folgendes festgestellt worden: „1.) Die Hunde waren in Bezug auf Ihre Pflege und artgemäße Unterbringung stark vernachlässigt. Das ganze Haus war hochgradig verdreckt, überall lag Kot herum. Das Fell der Tiere war teilweise stark verfilzt, teilweise wiesen Tiere Haarausfall, ähnlich wie bei einer Flohstichallergie auf. Auch wurde teils hochgradiger Zahnsteinbefall beobachtet. Eine Hündin mit 6 sehr jungen Welpen wurde auf einem stark verdreckten Lager vorgefunden. Im Tierheim wurde teils massiver Flohbefall festgestellt, fast alle Tiere leiden an Ohrentzündung. Eine Hündin weist Bindehautentzündung und viele kahle Stellen auf der Haut auf, eine andere hat einen Defekt noch ungeklärter Genese auf einem Auge. Die erwachsenen Hunde weisen fast alle viel zu lange Krallen auf, ein deutlicher Hinweis darauf, dass sie offensichtlich nicht regelmäßig, wenn überhaupt, ausgeführt wurden. 2.) Die Pferde und Esel waren in mäßigem Ernährungszustand, eine laktierende Stute befand sich in einem extrem abgemagerten, geradezu kachektischen Zustand. Die Hufpflege war in hohem Maße vernachlässigt. Auch standen die Tiere hoch im eigenen Kot, was für die Hufgesundheit katastrophale Folgen zeitigen kann. Weidegang haben die Pferde nach Mitteilung von Frau A. nicht gehabt, auf dem Hof des Grundstücks wurden keine Spuren von Pferdemist vorgefunden, so dass geschlossen werden muss, dass die Tiere ohne Unterlass im eigenen Kot standen. Die Equiden kannten allesamt keinerlei Maßnahmen wie Aufhalftern, Führen o.ä., haben also offensichtlich keinerlei Erziehung genossen, wie das in anderen Pferdehaltungen üblich ist. Auch eine normale Hufpflege ist bei solchen unerzogenen Pferden gar nicht möglich. 3) Der Lamahengst stand allein in einem Stall mit einem Auslauf von ca. 15-16 x 3,80 m = ca. 59 m2. Für Neuweltkameliden wird im Säugetiergutachten ein Platzbedarf von mindestens 300 m2 für bis zu 6 erwachsene Tiere gefordert. Dieser Bedarf darf auch im Falle eines Kameles nicht unterschritten werden. Auch sind Kameliden in kleinen Gruppen zu halten (s. Tierschutzrechtliche Anordnung aus dem Jahr 2011, die auch in diesem Fall nicht beachtet wurde). 4.) Psittaciden: Die Psittacidenhaltung war zwar nicht so verschmutzt wie etliche andere Bereiche der Tierhaltung, jedoch waren besonders die Käfige und Volieren im Wohnhaus stark verschmutzt. Auch hatten bis 10:00 Uhr morgens, als die Kontrolle begann, fast alle Vögel kaum Futter und, wenn überhaupt, nur geringe Überreste stark verschmutzten und verkoteten Trinkwassers zur Verfügung. 5.) Kaninchen: insges. 10 Kaninchen in zu kleinen und v.a. deutlich zu niedrigen Käfigen. Der eine wies nur eine Höhe von 39 cm auf. Erschwert wurde dies noch durch die Tatsache, dass die Kaninchen allesamt auf dicken Lagen reinen Kotes saßen. Auch sie hatten zum Zeitpunkt der Kontrolle kaum und sehr schmutziges Wasser und kein Futter. 6.) 1 Hängebauchschwein: zum Zeitpunkt der Kontrolle kaum Futter, kein Wasser, zu kleines Häuschen. Außerdem ist anzumerken, dass das gesamte Grundstück und Haus von Ratten wimmelte, was der Gesundheit der Tiere nicht zuträglich sein kann (mögliche Krankheitsübertragung, Futterverderb etc.).“ Gegen die Bescheide vom 6.9.2018 haben die Kläger am 7.9.2018 Widerspruch erhoben und zugleich bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche beantragt. Zur Begründung ihres Antrags machten sie geltend, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dringend angezeigt sei, da sie im Bescheid zur Duldung der Veräußerung der Tiere verpflichtet worden seien. Einige Tiere stünden im Eigentum dritter Personen, die noch nicht abschließend bekannt seien. Insofern sei auch die Frist des Antragsgegners, bis 10.9.2018, 12:00 Uhr, die Namen und Adressen etwaiger Eigentümer zu benennen, zu kurz bemessen. Die Kurzbegründung leide bereits an erkennbaren Fehlern. Korrekt sei, dass es im Jahr 2010 Kontrollen und Auflagen gegeben habe, die erfüllt worden seien, womit das Verfahren erledigt worden sei. In den Jahren 2012 und 2017 hätten keine Kontrollen stattgefunden. Aus einem Beschluss des AG Merzig ergebe sich, dass in den Jahren 2013 - 2018 sechs Anzeigen eingegangen seien, von denen jedoch keiner einzigen ernsthaft nachgegangen worden sei oder sie hierzu angehört worden seien. In dem angegriffenen Bescheid fehlten sichergestellte Tiere vollständig, z.B. vier Vögel und ein Känguru, deren Verbleib und Zustand völlig unklar seien. Die Maßnahme kranke auch daran, dass auch Tiere, bzgl. derer keine Haltungsmängel o.ä. behauptet worden seien, beschlagnahmt und die Haltung untersagt worden seien (so z.B. der Enten). Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass man seitens des Beklagten über Jahre hinweg überhaupt nicht tätig geworden sei, nur um dann mit einem „Überfallkommando“ alle Tiere wegzunehmen. Sie hätten in der jüngeren Vergangenheit auch einen Tierarzt aus K auf ihrem Gelände gehabt. Von diesem habe es keine Hinweise oder Ratschläge an sie gegeben. Die Klägerin zu 1) bestreite auch, angegeben zu haben, dass die Pferde keinen Weidegang gehabt hätten. Es werde darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des Beklagten nicht alle Tiere von Tierhaltemängeln betroffen gewesen seien und Mangelerscheinungen aufgewiesen hätten. Es werde auch keine exakte Aufzählung vorgenommen. Insbesondere werde nicht berücksichtigt, dass der Haushalt ausreichend Futtermittel vorgehalten habe. Am 20.9.2018 erfolgte die Nachtragsbegründung zu den Kurzbescheiden vom 6.9.2018, in der im Einzelnen Defizite der Hunde-, Equiden- Meerschweinchen-, Kaninchen-, Lama-, Papageien- und Sittichhaltung aufgelistet wurden. Im Weiteren heißt es u.a., in der Gesamtschau könne von einer Tiersammelsucht bei den Klägern gesprochen werden. Die laut § 2 Nr. 3 TierSchG für das Halten und Betreuen von Tieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten über deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung hätten die Kläger durch ihr Halteverhalten sowie durch ihre Äußerungen nicht erkennen lassen. Den Klägern fehlten die notwendigen Grundkenntnisse zu einer Tierhaltung. Das werde u.a. dadurch belegt, dass sie den Ernährungszustand der Tiere nicht hätten beurteilen können und sie nicht in der Lage gewesen seien, Schäden an den Tieren zu bemerken sowie die zur Tierhaltung notwendigen Mindestmaßnahmen zur Aufrechterhaltung und Prophylaxe der Gesundheit, wie Entwurmungen und Impfungen, nicht durchgesetzt bzw. umgesetzt hätten. Die Kläger seien daher entweder nicht in der Lage oder nicht willens, angeordnete Maßnahmen vollumfänglich umzusetzen, weswegen auch von mangelnder Zuverlässigkeit auszugehen sei. Die Versorgung aller Tiere mit Futter sei nicht ausreichend sichergestellt. Bei fast allen Tieren seien mehr oder weniger die Rippen zu sehen gewesen. Die Fütterung der Pferde, Kaninchen und Vögel sei unsachgemäß durchgeführt worden, da das Futter vom stark verkoteten Boden oder aus verkoteten Futterschalen gefüttert worden sei. Es lägen nicht für alle Equiden die Equidenpässe vor. Die Schweinehaltung sei nicht gemeldet und das Schwein sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet worden. Mit der Anordnung aus dem Jahre 2011 sei die gewerbsmäßige Hundezucht untersagt worden. Dies sollte in Form einer Abgabe oder durch Kastration erfolgen. Alle am 4.9.2018 gehaltenen Rüden seien indes nicht kastriert gewesen und es hätten sich zudem 17 fortpflanzungsfähige Hündinnen im Bestand gefunden. Die beschriebenen Missstände erfüllten die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot. Die begrenzte Haltung einzelner Tiere sei im Hinblick auf die zuvor festgestellte Unzuverlässigkeit tierschutzrechtlich nicht zu vertreten, da eine tierschutzkonforme Haltung auch einzelner Tiere im Hinblick auf den geschilderten Fallverlauf nicht dauerhaft sichergestellt erscheine. Mit Bescheid vom 5.12.2018 hat der Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Verfügungen vom 6.9.2018 mit der am 20.9.2018 erfolgten Nachtragsbegründung zurückgewiesen. Am 4.1.2019 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen im Eilverfahren sowie im Widerspruchsverfahren verweisen. Mit Beschluss vom 9.1.2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche - 5 L 1204/18 - zurückgewiesen. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide vom 6.9.2018 mit Nachtragsbegründung vom 20.9.2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 5.12.2018 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen des Gerichts im Verfahren 5 L 1204/18 Bezug genommen und sein bisheriges Vorbringen aus dem Eilverfahren vertieft. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2019 ergangenem Urteil - 5 K 7/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf die angefochtenen Bescheide mit Nachtragsbegründung und den Widerspruchsbescheid sowie den Beschluss des Gerichts vom 9.1.2019 im Verfahren 5 L 1204/18. Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hätten sich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten ergeben. Vielmehr sei nach den vorliegenden Erkenntnissen weiter davon auszugehen, dass in der Tierhaltung der Kläger so erhebliche tierschutzrechtliche Mängel bestanden hätten, dass Anlass sowohl für die Wegnahme aller Tiere als auch den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbotes für Wirbeltiere jeder Art bestanden habe. Gegenteiliges sei von den Klägern nicht vorgetragen worden. Soweit die Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätten, ein Kläger sei psychisch erkrankt und die Haltung eines Hundes sei zu seiner Genesung erforderlich, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haltungs- und Betreuungsverbotes für Wirbeltiere jeder Art. Beabsichtigten die Kläger bzw. beabsichtige einer der Kläger, wieder ein (Wirbel-)Tier zu halten, sei hierfür ein Antrag auf Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren beim Beklagten gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG zu stellen. Danach sei das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. Das setze voraus, dass sich die Basis für die frühere Prognose zwischenzeitlich verändert habe. Eine positive Prognose setze regelmäßig die Feststellung eines individuellen Lernprozesses bei dem Betroffenen voraus, der zum Umdenken hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber den zu haltenden und zu betreuenden Tieren geführt habe. Auch die übrigen Anordnungen im angefochtenen Bescheid seien von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Gegen das ihnen am 23.5.2019 zugestellte Urteil haben die Kläger am 19.6.2019 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 19.7.2019 begründet. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.7.2019 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Die Kläger haben keine Gründe aufgezeigt, die die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen könnten Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, die Vorgehensweise des Beklagten sei unverhältnismäßig gewesen. Der Beklagte habe sie „völlig unvermittelt“ mit den streitgegenständlichen Anordnungen konfrontiert, obwohl seit 2012 keine behördlichen tierschutzrechtlichen Maßnahmen - insbesondere eine weitere Prüfung vor Ort - erfolgt seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der bloße Zeitablauf allein nicht geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger darauf zu begründen, dass ihre Tierhaltung - insbesondere vor dem Hintergrund der bereits 2011 festgestellten groben Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen - keinen behördlichen Maßnahmen mehr unterliegt. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse, die die zuständigen Behörden unter den verschiedensten sachlichen Aspekten ermächtigen, gegen bestehende Störungen vorzugehen, stellen kein subjektives Recht dar, dessen Bestand oder Ausübung durch Nicht- oder Fehlgebrauch in Frage gestellt und daher in letzter Konsequenz verwirkt werden könnten. Sie knüpfen vielmehr an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. einer Gefahr an und sind den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände auferlegt. Dieses öffentliche Interesse und diese zur pflichtgemäßen Erledigung übertragene Aufgabe werden nicht dadurch geschmälert oder gar obsolet, dass zu deren Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit hinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist.1vgl. Beschluss des Senats vom 24.9. 2019 – 2 D 256/19 –, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 24.9. 2019 – 2 D 256/19 –, juris Abgesehen davon hat der Beklagte - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, dass nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8.2.2012 - 5 L 48/12 - vorwiegend Sichtkontrollen von außen durchgeführt wurden, da - was aktenkundig ist - ein Zutritt von den Klägern ohne Durchsuchungsbeschluss regelmäßig verwehrt wurde und nachfolgende Tierschutzanzeigen für sich genommen zu unsubstantiiert für eine mit entsprechendem Aufwand verbundene Innenkontrolle erschienen. Die von dem Beklagten getroffenen Anordnungen (unbefristetes Haltungs- und Betreuungsverbot sowie die Duldung der Wegnahme und Veräußerung der Tiere) wahren insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, durch den das dem Beklagten in § 16a Abs. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen eingeschränkt wird. Dass die bei der Kontrolle des Beklagten am 4.9.2018 festgestellten - hinreichend dokumentierten - Zustände bei der Tierhaltung der Kläger nicht den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes entsprachen, muss nicht vertieft werden. Da angesichts der Wirkungslosigkeit früherer Anordnungen eine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung von den Klägern prognostisch nicht zu erwarten war, erweisen sich die vom Beklagten verhängten Anordnungen auch als ermessensfehlerfrei. Die Prognose findet im Übrigen ihre Bestätigung dadurch, dass dem - unbestrittenen - Vortrag des Beklagten im Schreiben vom 20.12.2019 zufolge bei einer Nachkontrolle am 27.11.2019 festgestellt worden war, dass die Kläger erneut ca. 95 Wirbeltiere hielten. Soweit die Kläger des Weiteren teilweise wiederholend - allerdings ohne dies einem konkreten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO zuzuordnen - vortragen, der Beklagte habe im Zuge der Hausdurchsuchung die Sachverhaltsaufnahme einseitig zu ihren Lasten durchgeführt und insoweit im Einzelnen anführen, während und nach der Maßnahme seien Tiere verstorben, im Haus hätten sich Futtermittel und Tierpflegewerkzeuge befunden, mindestens ein Aktenordner mit Unterlagen und Tierpässen sei verschwunden, darüber hinaus seien Heuballen bei der Beschlagnahme weggenommen worden, ist bereits fraglich, ob die Zulassungsbegründung dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Das ist in der Regel nur der Fall, wenn der Zulassungsgrund nicht nur benannt, sondern näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Nicht ausreichend ist indessen die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Selbst wenn man über dieses Erfordernis hinweg sehen würde, begegnete die Richtigkeit der Klageabweisung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln. Die von den Klägern erwähnten Beanstandungen können im Hinblick auf die festgestellten tierschutzrelevanten Verstöße, die ein Einschreiten auf der Grundlage des § 16a TierSchG unumgänglich machten, der Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten getroffenen Anordnungen nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Die erhobenen Einwände der Kläger vermögen daher nicht, ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache entgegen der Ansicht der Kläger auch keine „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies gilt auch soweit die Kläger meinen, die Sache sei als schwierig anzusehen, weil der Beklagte keine vollständige bzw. korrekte Auflistung der beschlagnahmten Tiere erstellt habe und der Verbleib bzw. die Verwertung der Tiere nicht bekannt sei. Angesichts der bei den Klägern vorgefundenen Zustände und der hohen Anzahl der aufgefundenen - auch (Groß-) - Tiere liegt es in der Natur der Sache, dass die Wegnahme und das Verladen dieser - zum Teil erheblich verhaltensgestörten und verängstigten - Tiere mit einem erheblichen Aufwand und Unübersichtlichkeit verbunden waren, zumal sich die Kläger diesem Vorgang widersetzten. Diese Umstände sind jedoch nicht dem Beklagte anzulasten und haben letztlich auch keine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Anordnungen. Da das Vorbringen der Kläger somit insgesamt keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. Angesichts der wiederholten - und neuerlichen - schwerwiegenden Verstöße der Kläger bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die bislang erfolgten behördlichen Maßnahmen ausreichend sind, um dem Handeln der Kläger Einhalt zu gebieten. Von daher besteht Anlass - im Hinblick auf ein zukünftiges Vorgehen - darauf hinzuweisen, dass Tierquälerei nach § 17 TierSchG als Straftat eingestuft wird. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. 2vgl. im Übrigen OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.6.2020 – 1 OLG 2 Ss 73/19 –, juris, zu den strafrechtlichen Folgen einer Persönlichkeitsstörung, die sich in einem übermäßigen Tierzüchten und -horten zeigt.vgl. im Übrigen OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.6.2020 – 1 OLG 2 Ss 73/19 –, juris, zu den strafrechtlichen Folgen einer Persönlichkeitsstörung, die sich in einem übermäßigen Tierzüchten und -horten zeigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.