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Beschluss

2 A 187/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0929.2A187.22.00
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Leitsätze
1. Es ist allein Sache des Zulassungsantragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Eine Amtsermittlung seitens des Oberverwaltungsgerichts findet nicht statt. Insbesondere wird im Zulassungsverfahren nicht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Zeugenvernehmung erhoben.(Rn.18) 2. Dem Darlegungserfordernis wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.(Rn.18) 3. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(Rn.19) 4. Ob jemand in einem anderen Landesteil Schutz und Zuflucht finden kann, ist nicht allein von den jeweiligen politischen Verhältnissen und einer Zugriffsmöglichkeit des Verfolgers, sondern häufig auch von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Überleben ermöglichen. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.20) 5. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2022 - 6 K 968/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist allein Sache des Zulassungsantragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Eine Amtsermittlung seitens des Oberverwaltungsgerichts findet nicht statt. Insbesondere wird im Zulassungsverfahren nicht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Zeugenvernehmung erhoben.(Rn.18) 2. Dem Darlegungserfordernis wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.(Rn.18) 3. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(Rn.19) 4. Ob jemand in einem anderen Landesteil Schutz und Zuflucht finden kann, ist nicht allein von den jeweiligen politischen Verhältnissen und einer Zugriffsmöglichkeit des Verfolgers, sondern häufig auch von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Überleben ermöglichen. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.20) 5. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.21) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2022 - 6 K 968/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. I. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste erstmals mit einem Besuchervisum (Gültigkeit vom 14.10.2019 bis 2.11.2019) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach ihren eigenen Angaben kehrte sie noch vor Ablauf des Visums in die Türkei zurück, reiste ein zweites Mal am 8.6.2020 aus der Türkei aus und sodann versteckt in einem LKW auf dem Landweg erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30.6.2020 stellte sie einen Asylantrag. Zur Begründung gab sie an, sie befürchte, im Falle einer Rückkehr von ihrem Ehemann getötet zu werden. Sie habe diesen 2011 geheiratet und während der Ehezeit massive häusliche Gewalt erlebt. Sie sei während der Ehe immer wieder zu ihren Eltern gegangen, jedoch auf Bitten und wegen des Versprechens, es werde sich alles ändern, wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt. Im Juli 2019 habe sie ihn bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und im September 2019 habe sie die Scheidung eingeleitet. Ihr Ehemann habe Drogen konsumiert und auch verkauft. Deswegen habe er in der Zeit von 2014 bis 2016 im Gefängnis gesessen. Sie selbst habe während ihrer Ehezeit als angelernte Kassiererin in einem großen Supermarkt gearbeitet. Dies sei nach ihrer Rückkehr in die Türkei Ende 2019 nicht mehr möglich gewesen. Sie habe keinen festen Wohnsitz mehr gehabt, sondern an verschiedenen Orten gelebt; eine Weile bei einem Onkel väterlicherseits in O... und bei einem Onkel mütterlicherseits in G.... Sie sei auch bei einer Freundin in M... gewesen. Ihr Ehemann habe sie auch in M... bedroht. Er verschenke Drogen und kenne deswegen viele Leute. Mit Bescheid vom 26.8.2020 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin, ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ihren Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und drohte der Klägerin unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne des Asylrechts. Es bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens. So sei nicht verständlich, weshalb sie nicht früher zu ihrer Familie zurückgegangen sei, insbesondere in den Jahren, in denen der Ehemann im Gefängnis gewesen sei. Auch ihre Rückkehr aus Deutschland trotz des geschilderten Verhaltens des Ehemannes sei nicht nachvollziehbar. In der Gesamtschau dränge sich der Eindruck auf, dass die vorgetragene Bedrohung durch den Ehemann so nicht bestanden haben könne. Eine erneute Bedrohung sei auch für den Fall der Rückkehr nicht anzunehmen. Dagegen erhob die Klägerin am 14.9.2020 Klage beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.8.2020 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verkürzen. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2022 - 6 K 968/20 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne des § 3 AsylG zu. Ein Schutzanspruch scheide bereits deswegen aus, weil die Klägerin in Teilen ihres Herkunftslandes, in denen sie sich zumutbarerweise niederlassen könne, keine begründete Furcht vor Verfolgung hegen müsse (§ 3e AsylG). Ihr stehe im Fall der Rückkehr eine hinreichend sichere, legal erreichbare und zumutbare inländische Fluchtalternative in den westlichen Landesteilen, etwa in einer westlichen Großstadt oder in einem Tourismusgebiet an der Mittelmeerküste offen. Eine beachtliche Gefahr im Sinne eines real risk vor erneuten Nachstellungen durch ihren (früheren) Ehemann bestehe in diesen räumlich von ihrer Herkunftsregion weit entfernten und bevölkerungsreichen Gegenden bereits mit Blick auf die räumliche Distanz nicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Klägerin von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch mache, die es auch in der Türkei gegen Stalking und Gewalt durch den früheren Partner gebe. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem noch nicht endgültig von ihr geschiedenen Ehemann in einer gewalttätigen Beziehung gelebt habe und massive eheliche Gewalt erleiden musste. Dies habe sie durchgängig und plausibel dargelegt, wobei der - bei toxischen Beziehungen generell nicht seltene - Umstand, dass sie trotz erlittener Gewalt mehrfach wieder zu ihrem gewalttätigen Ehemann zurückgekehrt sei, ihre Glaubwürdigkeit nicht entscheidend in Zweifel ziehe. Des Weiteren habe die Klägerin im Kern durchgängig vorgetragen, dass ihr früherer Ehemann auf ihre Trennungsabsicht gewaltsam und mit Bedrohung reagiert habe. Jedoch könne sich die Klägerin im Falle einer Rückkehr eventuellen Übergriffen ihres (früheren) Ehemannes durch eine Wohnsitznahme andernorts in der Türkei entziehen. Eine Rückkehr in die Türkei sei möglich, auch ohne dass diese dem früheren Ehemann überhaupt bekannt würde. Die Klägerin und ihre Familie würden diesem und dessen Umfeld von einer Rückkehr in die Türkei sicher keine Mitteilung machen. Von daher erscheine es auch unwahrscheinlich, dass ihm eine Wohnsitznahme der Klägerin in einem von G... weit entfernten Ort bekannt würde. Dass der Ehemann ohne konkreten Anlass allein auf bloßen Verdacht, die Klägerin könnte irgendwann wieder in die Türkei zurückkommen, zentral und landesweit die türkischen Melderegister im Blick behalte, um von der Tatsache der Rückkehr und dem neuen Wohnort Kenntnis zu erhalten, erscheine schon mit Blick auf den damit verbundenen tatsächlichen Aufwand nicht plausibel. Hinzu komme, dass ihm dies im Wege eines legalen Zugriffs auf die neuen Wohnortdaten der Klägerin nicht möglich wäre und er zum Erhalt dieser Daten auf die ihrerseits verbotene Hilfe eines zugriffsermächtigten Dritten angewiesen wäre. Die Klägerin habe das Gericht nicht davon überzeugen können, dass ihr Ehemann tatsächlich eine seiner gesellschaftlichen Stellung nach so einflussreiche und gut vernetzte Person sei, für die die Möglichkeit realistisch erscheine, eine solcherart verbotene Hilfeleistung durch einen geeigneten Dritten zu organisieren, welcher zudem wegen des unbekannten neuen Aufenthaltsorts notwendig sogar türkeiweit Zugriff auf die entsprechenden Daten haben müsste. An der Tragfähigkeit der von der Klägerin insoweit maßgeblich in Betracht gezogenen Kontakte des Ehemanns zur türkischen Polizei seien schon deswegen Zweifel veranlasst, weil der Ehemann in der Vergangenheit wegen Drogendelikten bereits Gefängnisstrafen verbüßt habe und er nach den weiteren Angaben der Klägerin selbst Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe. Aktuell solle er sich zudem in Haft befinden, was diesbezügliche Handlungsmöglichkeiten ohnehin ausschließen dürfte. Darüber hinaus biete das türkische Gesetz Nummer 6284 die Möglichkeit, eine Vertraulichkeitsanordnung zu erwirken, wonach Adressen von gefährdeten Frauen im zentralisierten E-Government-System in der Türkei nicht veröffentlicht würden. Eine Wohnsitznahme andernorts in der Türkei sei der Klägerin auch zumutbar. Sie habe über mehrere Jahre in einem Arbeitsverhältnis mit einer großen Supermarktkette gestanden. Es sei nicht erkennbar, was gegen die Aufnahme einer ähnlichen Beschäftigung in einer westlichen Großstadt oder in einem Tourismusgebiet an der Mittelmeerküste sprechen würde. Außerdem könne die Klägerin, die in der Vergangenheit verschiedentlich familiäre Hilfe erhalten habe, auf ein familiäres Umfeld zurückgreifen, das ihr auch bei einer Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil der Türkei nötigenfalls materielle Unterstützung bieten könnte. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 9.8.2022 zugestellt wurde, richtet sich der am 27.8.2022 eingegangene und zugleich begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2022 - 6 K 968/20 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von der Klägerin begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Klägerin vor, ihr stehe ein Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG zu. Ihr drohe in der gesamten Türkei eine Verfolgung. Das Verwaltungsgericht unterliege einem Verfahrensmangel, indem nicht weiter untersucht worden sei, ob die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfüllt seien. Diese Voraussetzungen hätten vertieft geprüft werden müssen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr Lebensgefahr in der gesamten Türkei. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass in der Türkei Tötungen von Ehefrauen durch Ehemänner weit verbreitet seien. Auch durch staatliche Institutionen sei ein Schutz nicht gewährleistet. Die gesetzlichen Maßnahmen reichten bei weiterem nicht so weit, wie in Deutschland. Wenn sie zurückkehre, sei sie darauf angewiesen, in ihrem familiären Umfeld zu sein. Dies werde der Ehemann erfahren und sie ihm schutzlos ausgeliefert sein. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift müssen die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, dargelegt werden. Wenngleich die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen, ist es allein Sache des Zulassungsantragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Eine Amtsermittlung seitens des Oberverwaltungsgerichts findet nicht statt. Insbesondere wird im Zulassungsverfahren nicht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Zeugenvernehmung erhoben. Vielmehr muss das Zulassungsbegehren näher erläutert und erklärt werden. Der Antrag muss eine Sichtung, Durchdringung und rechtliche Prüfung des Streitstoffes erkennen lassen. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller auf einen oder mehrere Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG berufen. Dem Darlegungserfordernis wird nur genügt, wenn der Zulassungsgrund oder die Zulassungsgründe nicht nur benannt werden, sondern zusätzlich näher erläutert wird, aus welchen Gründen er oder sie vorliegen sollen. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2020 - 2 A 218/19 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2020 - 2 A 218/19 -, juris Erforderlich sind qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.2vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2019 - 13 LA 401/18 -, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.1.2019 - 13 LA 401/18 -, juris Daran fehlt es hier. Soweit in der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil nicht vertieft geprüft und untersucht worden sei, ob die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfüllt seien, ist damit kein Verfahrensmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG dargetan. Die Klägerin kann sich in dem Zusammenhang nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt insbesondere kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2022 - 2 A 50/22 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2022 - 2 A 50/22 -, juris Ob jemand in einem anderen Landesteil Schutz und Zuflucht finden kann, ist nicht allein von den jeweiligen politischen Verhältnissen und einer Zugriffsmöglichkeit des Verfolgers, sondern häufig auch von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Überleben ermöglichen.4vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -,vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -, Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen jedoch keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).5vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), und vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), und vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland) Das Vorbringen der Klägerin, bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr Lebensgefahr, weil sie darauf angewiesen sei, in ihrem familiären Umfeld zu sein, und deshalb ihr Ehemann von ihrer Rückkehr erfahren werde, greift die fallbezogene Würdigung durch das Verwaltungsgericht an. Damit kann aber eine Zulassung der Berufung nicht erreicht werden. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Die in § 78 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.6vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiertvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiert Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.