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Beschluss

2 B 113/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0727.2B113.20.00
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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsakt entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann.(Rn.15) 2. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.(Rn.15) 3. Dass die Behörde dem Pflichtigen bei der konkreten Ausführung des provisorischen Rettungsweges die Wahl zwischen mehreren zur Zweckerreichung tauglichen Mitteln überlassen hat, stellt keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis dar.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. März 2020 - 5 L 2007/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung in dem angefochtenen Beschluss für beide Instanzen auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsakt entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann.(Rn.15) 2. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.(Rn.15) 3. Dass die Behörde dem Pflichtigen bei der konkreten Ausführung des provisorischen Rettungsweges die Wahl zwischen mehreren zur Zweckerreichung tauglichen Mitteln überlassen hat, stellt keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis dar.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. März 2020 - 5 L 2007/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung in dem angefochtenen Beschluss für beide Instanzen auf 15.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Anwesens W. im A-Stadt Stadtteil U., das mit der Baugenehmigung vom 10.7.1973 genehmigt wurde. Die Gesamthöhe des Gebäudes beträgt ca. 27,50 Meter. Es hat acht ausschließlich zur Wohnnutzung bestimmte Geschosse und ein 9. Geschoss, das nicht dem Wohnen dient. Nach erfolgter Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit der Verfügung vom 14.11.2019 unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgeldes binnen einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe dieser Anordnung bis zur abschließenden dauerhaften Fertigstellung/Sicherung des 2. Rettungsweges für alle Wohneinheiten des Gebäudes den vorläufigen zweiten Rettungsweg herzustellen, sodass aus jeder Wohnung über mindestens ein Fenster oder einen Balkon geflüchtet/gerettet werden kann. Die Anordnung enthält den Hinweis, dass dies zum Beispiel durch die Errichtung sicher benutzbarer Gerüsttreppen möglich sei. Zur Begründung heißt es in der Anordnung im Wesentlichen, bei der Gefahrenverhütungsschau am 22.10.2018 seien mehrere brandschutztechnische Mängel festgestellt worden. Unter anderem verfüge das Gebäude nicht über einen unabhängigen baulichen 2. Rettungsweg und der 2. Rettungsweg sei über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht oder nur teilweise sichergestellt. Der Hausverwalter habe mit Schreiben vom 7.10.2019 mitgeteilt, dass im Rahmen einer Eigentümerversammlung beschlossen worden sei, den 2. Rettungsweg durch ein außen liegendes Sicherheitstreppenhaus herzustellen. Ein für die Umsetzung erforderlicher Bauantrag sei bis zum 14.11.2019 nicht eingereicht worden. Die Anordnung beruhe auf § 57 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 LBO. Gemäß § 33 Abs. 1 und 3 LBO sei vorliegend ein 2. Rettungsweg erforderlich. Aufgrund der topografischen Gegebenheiten des Gebäudes sowie der umliegenden Bebauung könne eine Rettung durch die Feuerwehr nur über tragbare Leitern bis maximal zum 3. Obergeschoss (je nach Anleiterstelle) erfolgen. Ein Anleitern über die Drehleiter sei nicht möglich, da die erforderlichen Aufstellflächen nicht unmittelbar am Gebäude vorhanden seien und die Drehleiter das Gebäude aufgrund der umliegenden Bebauung auch nicht erreichen könne. Die Wohnungen oberhalb des 3. Obergeschosses könnten nicht über Rettungsgeräte der Feuerwehr erreicht werden. Aufgrund des fehlenden 2. Rettungsweges bestehe eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Bewohner des Anwesens. Im Brandfall sei ein Flüchten oberhalb des dritten Obergeschosses nur durch das vorhandene Treppenhaus möglich. Sei dieses aufgrund von Wärme- und Rauchentwicklung nicht oder nur eingeschränkt benutzbar, könnten sich die Bewohner nicht aus ihren Wohnungen retten. Finanzielle Aufwendungen könnten kein Grund sein, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben hinzunehmen. Insbesondere da ein Brand jederzeit möglich sei, werde die Gefahr durch den fehlenden Rettungsweg geradezu realisiert. Da die Planung und Realisierung zur dauerhaften Herstellung eines 2. Rettungsweges mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen könne, sei die kurzfristige Herstellung eines provisorischen 2. Rettungsweges dringend erforderlich. Das Errichten eines Gerüstes mit Gerüsttreppe oder mehreren Gerüsttreppen sei ein geeignetes Mittel zur kurzfristigen Beseitigung der Gefahr. Die dauerhafte Herstellung des 2. Rettungsweges unterliege danach keinem zeitlichen Druck. Die Regelung sei insgesamt verhältnismäßig. Die Planung und Vorbereitung der provisorischen Maßnahmen könnten innerhalb weniger Wochen durchgeführt werden. Art. 2 Abs. 2 GG rechtfertige die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Gegen die Anordnung vom 14.11.2019 legte die Antragstellerin am 27.11.2019 Widerspruch ein. Am 23.12.2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die streitgegenständliche Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes sei eine Rettung offensichtlich möglich gewesen, sonst hätte der erteilte Bauschein nie ergehen dürfen. Wieso die Antragsgegnerin dann nahezu zehn Jahre nichts weiter unternommen und erst dann die Angelegenheit wieder aufgegriffen habe, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, wenn die Antragsgegnerin ausführe, die kurzfristige Herstellung eines provisorischen 2. Rettungsweges sei dringend erforderlich, da die Planung und Realisierung zur dauerhaften Herstellung eines 2. Rettungsweges mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen könne. Sie habe bereits entsprechende Maßnahmen zur Planung und endgültigen Realisierung und Herstellung des 2. Rettungsweges in die Wege geleitet. Der Antragsgegnerin sei mit Schreiben vom 7.10.2019 mitgeteilt worden, dass auf der Eigentümerversammlung am 10.7.2019 beschlossen worden sei, dass der 2. Rettungsweg durch ein außen liegendes Sicherheitstreppenhaus hergestellt werden solle. Auch die Beschlussfassung sei der Antragsgegnerin mithin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestens bekannt gewesen. Auf die Dauer des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens habe sie naturgemäß keinen Einfluss. Hier liege es an der Antragsgegnerin, durch zügige Bearbeitung des Bauantrages für eine schnellstmögliche Umsetzung zu sorgen. Da entsprechende Beschlüsse bereits gefasst und die Planung und Umsetzung in Auftrag gegeben worden seien, sei es schlicht unverhältnismäßig, wenn nun von ihr für einen überschaubaren Zeitraum die Herstellung eines provisorischen 2. Rettungsweges durch ein Gerüst verlangt werde. Dies sei mit erheblichen Kosten verbunden, die nicht nur unwirtschaftlich, sondern im Ergebnis auch überflüssig seien, da die endgültige Herstellung des 2. Rettungsweges bevorstehe. Der Beschluss des OVG des Saarlandes vom 24.09.2018 - 2 B 211/18 - sei bekannt. Allerdings berücksichtige dieser nicht die besonderen Umstände des hiesigen Einzelfalls, insbesondere den Umstand, dass die tatsächliche, endgültige Herstellung des 2. Rettungsweges durch die Antragstellerin bevorstehe. Dies wäre im Rahmen der Ermessensentscheidung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der Antragsgegnerin entsprechend zu würdigen gewesen. Die zitierte Rechtsprechung berücksichtige außerdem nicht, dass § 57 Abs. 3 LBO, auf den die Antragsgegnerin als Ermächtigungsgrundlage Bezug nehme, nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur so verstanden werden könne, dass bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen zusätzliche Anforderungen nur dann gestellt werden könnten, wenn dies zur Abwehr einer zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung noch nicht vorhersehbaren Gefahrenlage erforderlich sei (so z.B. explizit die Regelung in § 61 Abs. 2 Bauordnung NRW vom 1.3.2000). Die Antragsgegnerin nenne in der angefochtenen Verfügung unter dem Punkt „Hinweis“ lediglich beispielhaft die Errichtung von sicher benutzbaren Gerüsttreppen als eine Möglichkeit zur Herstellung des geforderten provisorischen Rettungsweges. Dies genüge den an den Bestimmtheitsgrundsatz zu stellenden Anforderungen nicht. Auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22.11.2019 gegen die Verfügung vom 14.11.2019 wiederherzustellen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung zur vorläufigen Herstellung eines zweiten Rettungsweges für alle Wohneinheiten des betroffenen Gebäudes, bis eine abschließende dauerhafte Herstellung des zweiten Rettungsweges gewährleistet sei. Auf Grund der Tatsache, dass mit einem Brand jederzeit zu rechnen sei, liege zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner des Hauses vor. Diese konkrete Gefahr überwinde letztlich auch die Bestandskraft des Anwesens. Eine zuverlässige funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit sei ausweislich des Mängelberichtes zur Gefahrenverhütungsschau vom November 2018 nicht gegeben. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die brandschutztechnische Ertüchtigung des Gebäudes in der Vergangenheit bereits mehrfach thematisiert worden und die Herstellung eines endgültigen zweiten Rettungsweges beabsichtigt sei. Der Planungsstand sei im April 2019 nach wie vor nicht bekannt gewesen. Trotz weiterer Korrespondenz habe sich die Antragstellerin erst auf ein erneutes Anhörungsschreiben vom 7.10.2019 zum aktuellen Sachstand geäußert. Hierbei sei lediglich auf die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung zur Errichtung eines endgültigen zweiten Rettungsweges verwiesen worden. Ihr hätten auch im November 2019 noch keine vollständigen und bearbeitbaren Bauantragsunterlagen zur Errichtung des vermeintlich beabsichtigten Rettungsweges vorgelegen, obwohl der Antragstellerin die Problematik seit einem Jahr bekannt gewesen sei. Aus diesem Grund sei schließlich die Anordnung zur Errichtung eines vorläufigen zweiten Rettungsweges erlassen worden. Bereits der Umstand, dass trotz Beschlussfassung, Planung etc. innerhalb eines Jahres entgegen aller Zusicherung keine Bauantragsunterlagen vorgelegt worden seien, zeige, dass das Zuwarten auf die endgültige Errichtung des zweiten Rettungsweges die Möglichkeit des Gefahreintritts weiter vergrößere. Mit Beschluss vom 26.3.2020 - 5 L 2007/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14.11.2019 habe nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg, da die Anordnung der Herstellung eines vorläufigen 2. Rettungsweges offensichtlich rechtmäßig erscheine. Rechtsgrundlage für diese Anordnung sei § 57 Abs. 3 i.V.m. § 33 Abs. 2 und 3 LBO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nachträglichen Brandschutzanforderungen der Antragsgegnerin seien gegeben. Nach dem Erkenntnisstand der Kammer im Eilverfahren sei aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Brand- und Zivilschutz anzunehmen, dass wegen des Fehlens des 2. (baulichen) Rettungsweges im Brandfall eine sichere Evakuierung zumindest für die Bewohner der oberen Etagen des Anwesens nicht gewährleistet sei. Bis zur Errichtung des endgültigen 2. Rettungsweges sei daher die hier streitbefangene mit Sofortvollzug angeordnete Herstellung eines provisorischen 2. Rettungsweges erforderlich, um eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner abzuwenden. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen seien keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden müsse und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergehe. Die durch die Stellungnahme des Amtes für Brand- und Zivilschutz begründeten Bedenken der Antragsgegnerin wegen der Personenrettung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr, weil eine Feuerwehrzufahrt sowie Feuerwehraufstellflächen und Bewegungsflächen fehlten und deshalb eine Evakuierung aus den oberen Stockwerken (4. – 7. OG) des Gebäudes über das Drehleiterfahrzeug nicht gewährleistet sei, seien ohne weiteres nachzuvollziehen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Entstehung eines Brandes vielfältige Ursachen haben könne. Im Erdgeschoss des Gebäudes sowie im 1. bis 5. Obergeschoss seien jeweils sechs Wohnungen vorhanden, im 6. OG vier und im 7. OG zwei Wohnungen. Die Personen in den oberen vier Stockwerken könnten im Falle eines Brandes nicht mit Feuerwehrgeräten evakuiert werden. Da mit dem 2. Rettungsweg eine zuverlässig funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit eröffnet werden solle, sei diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit dem entsprechenden Rettungsgerät zu erwarten sei. Das sei hier nicht der Fall. Dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner des Anwesens vorliege, werde auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Das begründe die Eingriffsbefugnis bzw. Handlungspflicht der Antragsgegnerin zur Gefahrenabwehr. Die Schutzpflicht des Staates gebiete es, angesichts der hohen Bedeutung des Brandschutzes für das Leben und die Gesundheit von Menschen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Da die von der Antragstellerin bislang ergriffenen Maßnahmen nicht dazu geführt hätten, dass ein 2. Rettungsweg für die Bewohner der oberen vier Etagen zur Verfügung stehe, bestehe weiterhin Anlass für das ordnungsbehördliche Tätigwerden der Antragsgegnerin. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen sachgerecht und auch hinsichtlich der Störerauswahl in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Soweit die Antragstellerin auf die Zeitdauer des Fehlens eines zweiten Rettungsweges abstelle, sei das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Im Bereich der Gefahrenabwehr unterlägen die Handlungspflichten der Bauaufsichtsbehörde für die Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht der Verwirkung. Aus der langen Dauer des Fehlens eines zweiten Rettungsweges könne allein auf eine besondere Dringlichkeit geschlossen werden. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6.3.2020 die Einreichung eines Bauantrages für die endgültige Herstellung eines 2. Rettungsweges „in Kürze“ angekündigt habe, lasse die Dringlichkeit eines provisorischen Rettungsweges nicht in den Hintergrund treten. Denn von der Einreichung des Bauantrages bis zur Einsatzbereitschaft des endgültigen 2. Rettungsweges sei mit einem längeren Zeitraum von etlichen Monaten zu rechnen. Die Anordnung sei vor dem Hintergrund etwaiger Kosten verhältnismäßig. Dabei sei zu betonen, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte im Gefahrenabwehrrecht keine Bedeutung hätten. Der Anordnung ermangele es auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Ziel der Anordnung nach § 57 Abs. 3 LBO sei die Schaffung baurechtsmäßiger Zustände. Dabei seien den Anordnungsmöglichkeiten der Behörde insofern inhaltlich Grenzen gesetzt, als das Baurecht, bis auf besondere städtebauliche Ausnahmen (§ 176 BauGB 2004), grundsätzlich keine Befugnis zum Erlass eines Baugebots kenne. In dem angefochtenen Bescheid habe die Antragsgegnerin darauf verwiesen, dass das Provisorium durch die Errichtung sicher benutzbarer Gerüsttreppen möglich sei. Einer Genehmigung i.S.d. § 60 LBO und der Einholung von Gutachten von Statikern bedürfe es dafür nicht. Die Anordnung sei auch angemessen. Der hochrangige Schutzzweck des Lebens und der Sicherheit von Menschen überwiege die mit der Befolgung der Anordnung auf die einzelnen Wohnungseigentümer letztlich zukommenden finanziellen Nachteile. Speziell im Bereich der bei Nichtbeachtung mit ganz erheblichen Gefahren für Menschen verbundenen Brandschutzanforderungen gelte auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nachträglicher Anforderungen eine gegenüber anderen Bereichen deutlich geringere Toleranzschwelle für eine „kostengünstige“ Beibehaltung des status quo. Auch die Frist von sechs Wochen erscheine angesichts der bestehenden Gefahr angemessen. Bei der Interessenabwägung sei ein überwiegendes Vollzugsinteresse anzunehmen, um den erheblichen Gefahren im Brandfall kurzfristig wirksam zu begegnen. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.3.2020 - 5 L 2007/19 -, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.11.2019 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass gegen die Verpflichtung der Antragstellerin zur Herstellung eines vorläufigen 2. Rettungsweges für alle Wohneinheiten des Anwesens W. Nr. … in D. bis zur abschließenden dauerhaften Fertigstellung des 2. Rettungsweges bei der hier primär vorzunehmenden Interessenabwägung am Maßstab der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin als Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften - u.a. solche des Brandschutzes nach § 15 LBO - eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgaben gem. § 57 Abs. 2 LBO nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach § 57 Abs. 3 LBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen - um eine solche handelt es sich bei dem in Rede stehenden Anwesen - Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. In Ermangelung eines 2. baulichen Rettungsweges besteht bis zu dessen Errichtung im Falle eines Brandes die konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner der oberen Geschosse des Gebäudes. Dies wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Die aufgrund der erwähnten Vorschriften ergangene Anordnung der Antragsgegnerin vom 14.11.2019 ist in formeller Hinsicht entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend inhaltlich bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 SVwVfG. Ein Verwaltungsakt entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann.1Vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, Kommentar, 13. Auflage 2012, § 37 Rdnr. 5, m.w.N.Vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, Kommentar, 13. Auflage 2012, § 37 Rdnr. 5, m.w.N. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.2Vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.2.2008 - 7 B 107/09 -, jurisVgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.2.2008 - 7 B 107/09 -, juris Die Antragstellerin meint, in der angefochtenen Verfügung werde unter der Überschrift „Hinweis“ lediglich beispielhaft die Errichtung von sicher benutzbaren Gerüsttreppen als eine Möglichkeit zur Herstellung des geforderten provisorischen Rettungsweges genannt. Dies genüge ihrer Auffassung nach den an den Bestimmtheitsgrundsatz zu stellenden Anforderungen nicht, da die Antragsgegnerin damit der Antragstellerin freigestellt hätte, die Gefahr „auf irgendeine Art und Weise“ zu beheben. Dem kann nicht gefolgt werden. Die unter Nr. 1 erfolgte Anordnung vom 14.11.2019 mit dem Wortlaut “Bis zur abschließenden dauerhaften Fertigstellung/Sicherstellung des zweiten Rettungsweges ist für alle Wohneinheiten des o.g. Gebäudes der vorläufig zweite Rettungsweg herzustellen, so dass aus jeder Wohnung über mindestens ein Fenster oder einen Balkon geflüchtet/gerettet werden kann.“ ist aus Sicht der Antragstellerin eindeutig und klar, denn darin ist unmissverständlich festgelegt, welche Maßnahme von ihr gefordert wird, um das Ziel - Sicherstellung eines Fluchtweges aus jeder Wohnung - zu erreichen. Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin bei der konkreten Ausführung des provisorischen Rettungsweges die Wahl zwischen mehreren zur Zweckerreichung tauglichen Mitteln überlassen hat und in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Möglichkeit der Errichtung einer sicher benutzbaren Gerüsttreppe hingewiesen hat, stellt daher keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis dar. Die Einräumung eines Gestaltungsspielraums bei der Wahl des provisorischen Rettungsweges bietet der Antragstellerin im Übrigen in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht Vorteile.3Vgl. dazu im Zusammenhang mit ebenfalls zielorientierten städtebaulichen Baugeboten BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 45.87 -, BRS 50 Nr. 205Vgl. dazu im Zusammenhang mit ebenfalls zielorientierten städtebaulichen Baugeboten BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 45.87 -, BRS 50 Nr. 205 Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anordnung sei unverhältnismäßig, weil die Herstellung des endgültigen 2. Rettungsweges unmittelbar bevorstehe. Sie macht geltend, die Errichtung von provisorischen Gerüsttürmen würde die Herstellung des geplanten endgültigen 2. Rettungsweges behindern und sei außerdem mit unnötigen Kosten verbunden. Gegen die Annahme der Antragstellerin, dass die Realisierung des endgültigen 2. Rettungsweges unmittelbar bevorstehe, spricht bereits, dass die für den Baubeginn des Vorhabens erforderliche Genehmigung (vgl. § 65 LBO) bislang nicht vorliegt und ungewiss ist, ob und wann sie erteilt wird. Zwar ist der Bauantrag der Antragstellerin für den Anbau von Außenstahltreppen als zweiten Rettungsweg ausweislich des Eingangsstempels am 25.4.2020 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 7.5.2020, mit dem die Nachreichung bzw. Ergänzung der Bauvorlagen angefordert wurde (u.a. Notwendigkeit der Beantragung einer Abweichung gem. § 68 LBO von § 23 BauNVO, Vorlage eines geprüften Brandschutznachweises nach § 67 Abs. 4 Satz 2 LBO), ergibt sich jedoch, dass die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen unvollständig sind und daher eine abschließende Bearbeitung seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgen kann. Nach dem - insoweit unwidersprochenen - Vortrag der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin bislang noch keinen geprüften Brandschutznachweis (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 LBO) eingereicht, weswegen die Bearbeitung ihres Bauantrages ausgesetzt worden sei. Ungeachtet dessen würde aber auch bei Genehmigungsreife und Genehmigung des Bauantrages der Antragstellerin die Ausführung und Fertigstellung der bis zum siebten Obergeschoss des Gebäudes reichenden Außenstahltreppe einen aus jetziger Sicht noch unbestimmten Zeitraum beanspruchen, der zur Abwehr der Gefahr im Falle eines Brandes für die Bewohner der oberen vier Etagen des Anwesens durch die Bereitstellung eines provisorischen Rettungsweges überbrückt werden muss. Nach derzeitigem Stand der Dinge kann daher von einer unmittelbar bevorstehenden Fertigstellung des endgültigen 2. Rettungsweges, der die Notwendigkeit der Herstellung eines Provisoriums entfallen ließe, nicht die Rede sein. Das besondere öffentliche Interesse, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Anordnung der Antragsgegnerin rechtfertigt, kann daher entgegen der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht in Abrede gestellt werden. Die Beschwerde der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat geht in Einklang mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass zur Zweckerreichung die Errichtung von drei Gerüsttürmen erforderlich sein dürfte und legt dafür ebenfalls jeweils Kosten in Höhe von 5.000 Euro zugrunde. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgte, weil die bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig gebotene Halbierung dieses Betrages (vgl. Nr. 1.5 im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) wegen des (verfahrens)abschließenden Charakters der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht kommt.4vgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2018 - 2 B 211/18 -, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 24.9.2018 - 2 B 211/18 -, juris Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.