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Beschluss

2 B 84/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0326.2B84.21.00
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Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. 12.2012 – 1 BvR 2794/10 –) ist im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. (Rn.9) 2. Ein Verwaltungsakt entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz in Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.(Rn.10) 3. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. März 2021 - 1 L 292/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. 12.2012 – 1 BvR 2794/10 –) ist im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. (Rn.9) 2. Ein Verwaltungsakt entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz in Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.(Rn.10) 3. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind.(Rn.14) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. März 2021 - 1 L 292/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom 21.2.2021 eine Versammlung unter dem Motto „Krisen endlich ernst nehmen - Dauermahnwache“ als sog. „Klimacamp“ auf dem R...vorplatz in A-Stadt an, die am 19.3.2021 beginnen und unbefristet bzw. solange fortgeführt werden soll, bis die Umstände ein Ende erlauben. Es wurde eine voraussichtliche Anzahl von 20 Teilnehmern angemeldet. Als Ergebnis verschiedener Kooperationsgespräche zwischen den Beteiligten wurde die Anmeldung mit Schreiben vom 11.3.2021 modifiziert, insbesondere wurde die Versammlung auf den G...-R...-Platz in A-Stadt verlegt, während auf dem R...vorplatz lediglich noch ein Pavillon mit Bannern angemeldet wurde. Die Aufbaufläche auf dem G...-R...-Platz umfasste nach der Anmeldung ca. 276 m2. Mit dem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 17.3.2021 wurde die erfolgte Anmeldung der oben näher bezeichneten Versammlung unter freiem Himmel für die Zeit vom 19.3.2021, 10.00 Uhr, bis zunächst 19.4.2021, 24.00 Uhr bestätigt. Die Durchführung der Veranstaltung wurde gem. § 15 VersammlG von den unter den Ziffern 1. bis 11. angeführten Auflagen abhängig gemacht; u.a. erfolgte eine Beschränkung der Versammlungsfläche auf 144 m2 (Ziff. 1). Des Weiteren untersagt wurden die Verwendung von Zelten, Pavillons, Überdachungen, Sitzgelegenheiten und jeglicher weiterer Utensilien, die dem Campen dienen (Ziff. 3), sowie das Übernachten auf der Versammlungsfläche (Ziff. 4). Zur Begründung der in Ziff. 1 verfügten Verkleinerung der Versammlungsfläche auf dem G...-R...-Platz auf 144 m2 wurde ausgeführt, die angemeldete Versammlungsfläche auf dem G...-R...-Platz liege laut dem Brandschutzplan zwischen einer ausgewiesenen Brandsammelstelle für die Nutzer des R...gebäudes und der angrenzenden Stadtbibliothek und einer eingetragenen Feuerwehrzufahrt. Eine Teilfläche der Versammlungsfläche liege zudem unmittelbar auf der ausgewiesenen Brandsammelfläche. Eine Umlegung der eingetragenen Fläche nach dem Brandschutzplan sei nicht ohne weiteres zulässig. Bereits im Kooperationsgespräch am 8.3.2021 sei dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass das Abweichen von einem genehmigten Brandschutzplan eines gesonderten Verwaltungsverfahrens bedürfe. Zudem sei die angemeldete Versammlungsfläche aufgrund des sich dort befindenden R...gebäudes, der Stadtbibliothek, einer zentralen Saarbahn-Bushaltestelle und der nahe gelegenen Fußgängerzone stark frequentiert. Bei der Fläche von ca. 144 m2 fänden die angemeldeten Teilnehmer/Innen ausreichend Platz. Das zunächst auf den 19.4.2021 festgelegte Versammlungsende sei angemessen, um das Versammlungsinteresse des Antragstellers zu verfolgen. Die in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung erfolgte Untersagung der Verwendung von Zelten, Pavillons, Überdachungen, Sitzgelegenheiten und jeglichen weiteren Utensilien, die dem Campen dienen, begründete der Antragsgegner damit, dass es sich bei Einsatz und Verwendung der Campingutensilien im Rahmen der Versammlung um straßenrechtliche Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 SStrG handele. Diese Aufbauten seien nicht vom Schutzbereich der nach Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit umfasst. Nicht jede Begleiterscheinung einer Versammlung oder eine für dessen Durchführung begehrte Infrastruktur unterfalle dem Schutzbereich von Art. 8 GG. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn die in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für eine kollektive Meinungskundgabe notwendig seien. Die Aufstellung von Pavillons und Zelten, die dem Nächtigen dienten, sei für einen objektiven Betrachter nach außen hin „neutral“, so dass sich hieraus kein auf die kollektive Meinungsäußerung bzw. Meinungsbildung gerichteter Zweck entnehmen lasse. Vielmehr dienten derartige Utensilien der Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer der Versammlung und deren Schutz vor widrigen Wetterbedingungen. Auch die behauptete Symbolkraft der Pavillons und Zelte erschließe sich aus dem Vorbringen des Anmelders nicht. Im Hinblick auf das in Ziff. 4 angeführte Übernachtungsverbot auf der Versammlungsfläche heißt es, gem. § 9 Abs. 1 der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen der Landeshauptstadt Saarbrücken seien in öffentlichen Anlagen und Straßen das Übernachten und Zelten verboten. Auch sei das Lagern und Nächtigen im öffentlichen Verkehrsraum im Rahmen einer Versammlung nicht vom Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gedeckt. Bereits im Kooperationsgespräch und beim Ortstermin hätten die Veranstalter mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, nachts versammlungsrechtliche Aktionen durchzuführen. Gegen die Auflagen in den Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 17.3.2021 hat der Antragsteller am 18.3.2021 Widerspruch eingelegt und am selben Tag beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung seines Eilrechtsschutzantrags hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, im Bereich des Versammlungsrechts sei die Prüfung nicht nur auf eine summarische Beurteilung beschränkt. Vielmehr müsse das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfülle. Daher müssten die Verwaltungsgerichte schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führe. § 15 VersammlG setze voraus, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Hieran fehle es in Bezug auf die angefochtenen Auflagen. Die flächenmäßige Beschränkung der Versammlungsfläche sei nicht durch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich. Vielmehr hätten sowohl die Berufsfeuerwehr als auch das Bauaufsichtsamt keine Bedenken gegen die Versammlung auf den angemeldeten Flächen geäußert. Einer Anpassung des Brandschutzplans bedürfe es daher nicht. Zudem sei die Fläche ohnehin stark frequentiert, so dass 20 Teilnehmer der Versammlung offensichtlich nicht ins Gewicht fielen. Im Hinblick auf die Auflage in Ziffer 3 gehe der Antragsgegner zu Unrecht davon aus, dass die Verwendung von Zelten etc. - wie angemeldet - nicht vom Schutzbereich des in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsrechts umfasst sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Veranstalter einer Versammlung berechtigt seien, selbst darüber zu bestimmen, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machten und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollten. Zweck der angemeldeten Versammlung in Form eines inzwischen in vielen Städten als Mittel der Werbung für eine nachhaltige klimapolitische Wende in der Bundesrepublik durchgeführten „Klimacamps“ sei es, die Öffentlichkeit auf die derzeitige klimapolitische Situation aufmerksam zu machen und dadurch auf eine Verbesserung dieser Situation hinzuwirken. Gerade die ununterbrochene Dauer der Veranstaltung sei geeignet, besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zu erregen. Demgemäß falle auch das dauerhafte Campieren auf einem öffentlichen Platz unter den Schutzbereich des Versammlungsgrundrechts, da der inhaltliche Bezug zum Versammlungsthema offensichtlich gegeben sei. Auch das Verwenden von stationären Einrichtungen wie Zelten, Pavillons etc. lasse die Versammlungseigenschaft der angemeldeten Veranstaltung nicht entfallen. Eine Bewertung der Eignung oder der Sinnhaftigkeit der Versammlung sowie der in ihrem Rahmen geplanten versammlungsspezifischen Aktionen und Ausdrucksformen stehe dem Antragsgegner nicht zu. Art. 8 Abs. 1 GG schütze demzufolge auch infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung, sofern sie funktional versammlungsspezifisch eingesetzt würden. Bei den „Klimacamps“ handele es sich inzwischen um eine zunehmend im politischen Meinungskampf verwendete Protestform. Der Sinn sei die öffentlichkeitswirksame ununterbrochene Darstellung der Ziele der Veranstaltung und das entsprechend persönliche Eintreten der Versammlungsteilnehmer über diesen Zeitraum hierfür. Die Notwendigkeit, dafür entsprechende infrastrukturelle Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, ergebe sich daher von selbst. Die Funktion für die öffentliche Meinungskundgabe bestehe gerade in der dauerhaften Durchführung der Veranstaltung. Aus den gleichen Gründen sei auch das Verbot des Übernachtens, welches in Ziff. 4. des angegriffenen Bescheids verfügt worden sei, weder durch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung noch durch die im Bescheid zitierte Polizeiverordnung gedeckt. Mit Beschluss vom 18.3.2021 - 1 L 292/21 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Auflagen in den Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 17.3.2021 erwiesen sich bei der im vorliegenden Verfahren wegen der Kürze der Zeit ungeachtet der Grundrechtsrelevanz letztendlich nur möglichen summarischen Überprüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig. Bei der somit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides im Hinblick auf Brandschutz, Verkehrssicherheit und Infektionsschutz. Bezüglich der Auflage Ziffer 1 habe der Antragsgegner nach Auffassung des Gerichts überzeugend dargelegt, dass eine Beschränkung der Versammlungsfläche auf 144 m² aus Brandschutzgründen wegen des erforderlichen Freihaltens der eingetragenen Feuerwehrzufahrt und der ausgewiesenen Brandsammelstelle unabdingbar sei. Gleiches gelte für die Auflagen in Ziffer 3 und 4 des Bescheids. Ob hier die vom Antragsteller beabsichtigten infrastrukturellen Einrichtungen dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen seien, könne im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit nicht abschließend entschieden werden. Von daher sei insoweit eine Interessenabwägung maßgeblich. Der Antragsgegner habe im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens überzeugend dargelegt, dass die Auflagen Ziffer 3 und 4 erforderlich seien, um die Verkehrssicherheit und den Infektionsschutz nach dem Infektionsschutzgesetz und der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf den stark frequentierten Flächen um das R... ..., gerade vor dem Hintergrund des im R... neu eingerichteten Testzentrums, zu gewährleisten. Von daher sei im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die angemeldete Versammlung unter Berücksichtigung der angeordneten Auflagen grundsätzlich durchführen könne, dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an dem erforderlichen Brand- und Infektionsschutz sowie der Verkehrssicherheit der Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines eingelegten Widerspruchs einzuräumen. Mit seiner Beschwerde vom 19.3.2021 verfolgt der Antragsteller sein Begehren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in den Ziffern 1., 3. und 4. angeordneten Auflagen des Bescheids des Antragsgegners vom 17.3.2021 wiederherzustellen, weiter. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.3.2021 - 1 L 292/21 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 19.3.2021 gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in den Ziffern 1, 3 und 4 aufgeführten Auflagen des für sofort vollziehbar erklärten Bescheids des Antragsgegners vom 17.3.2021 abgelehnt. Selbst bei Anlegung des nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, zitiert nach jurisBeschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, zitiert nach juris schon im Eilverfahren zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, gebotenen intensiveren Prüfung erweisen sich die hier in Rede stehenden Auflagen als offensichtlich rechtmäßig. Zunächst ist festzustellen, dass die Auflage in Ziff. 1 des Bescheides des Antragsgegners i.S.d. § 37 Abs. 1 SVwVfG hinreichend inhaltlich bestimmt ist und auch nicht in Widerspruch zu der Auflage in Ziff. 4 steht. Ein Verwaltungsakt entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz in Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.2vgl. Beschluss des Senats vom 27.7.2020 - 2 B 113/20 - m.w.N., jurisvgl. Beschluss des Senats vom 27.7.2020 - 2 B 113/20 - m.w.N., juris Der Antragsteller meint, es sei nicht klar, was den Versammlungsteilnehmern erlaubt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus der unter Ziff. 1 erfolgten Auflage geht eindeutig hervor, dass die Versammlung - so wie vom Antragssteller angemeldet - ununterbrochen, also auch nachts stattfinden kann. Denn in Satz 2 der unter Ziff. 1 erfolgten Auflage heißt es: „Die Versammlung beginnt am 19.3.2021 um 10.00 Uhr (Aufbau ab 8.00 Uhr) und endet am 19.4.021 um 24.00 Uhr.“ Dass der Antragsgegner in Ziff. 4 der Auflage das Nächtigen im Rahmen dieser Versammlung auf der Versammlungsfläche und im unmittelbaren Umfeld auf öffentlichem Grund und Boden untersagt hat, steht damit nicht in Widerspruch, denn der Aufenthalt der Versammlungsteilnehmer und die Durchführung von Kundgebungen in den Abend- und Nachtstunden auf der Versammlungsfläche ist nicht untersagt. Damit besteht aber kein Zweifel daran, dass die „Dauermahnwache“ ununterbrochen - eventuell im Schichtwechsel der Teilnehmer - stattfinden kann, ohne dass die Versammlung - wie vom Antragsteller beanstandet - „unterbrochen“ werden müsste. Iin der Sache erweisen sich die angefochtenen Auflagen des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich als rechtmäßig und mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gem. Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Die von dem Antragsgegner verfügten Auflagen der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung als sog. „Klimacamp“ finden ihre Grundlage in § 15 Abs. 1 VersammG. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter öffentlicher Sicherheit in diesem Sinne sind u.a. der Schutz zentraler Rechtsgüter und kollidierende Freiheitsrechte anderer zu verstehen.3vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, zitiert nach jurisvgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 -, zitiert nach juris Die vom Antragsgegner insoweit durchgeführte Gefahrenprognose wird durch die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller in Bezug auf die Beschränkung der Versammlungsfläche von ursprünglich 276 m² auf 144 m² in der Auflage Ziff. 1 (wiederholt) geltend macht, dies sei aus Brandschutzgründen nicht erforderlich, dringt er damit nicht durch. Seine Behauptung in der eidesstattlichen Versicherung vom 18.3.20214vgl. Seite 21 der Gerichtsaktevgl. Seite 21 der Gerichtsakte, sowohl seitens eines Mitarbeiters der Bauaufsichtsbehörde als auch der Berufsfeuerwehr sei ihm telefonisch bestätigt worden, dass aus deren Sicht nichts gegen die angemeldete Fläche spreche, wird durch die überzeugenden und schlüssigen Darlegungen des Antragsgegners erschüttert. Dieser hat plausibel ausgeführt, dass die ursprünglich angemeldete Versammlungsfläche laut Brandschutzplan zwischen der ausgewiesenen Brandsammelstelle für die Nutzer des R...es und der angrenzenden Stadtbibliothek und einer eingetragenen Feuerwehrzufahrt liegen und eine Teilfläche sich unmittelbar auf der ausgewiesenen Brandsammelfläche befindet5vgl. gekennzeichnete Brandsammelflächen im Übersichtsplan auf Seite 63 der Verwaltungsunterlagenvgl. gekennzeichnete Brandsammelflächen im Übersichtsplan auf Seite 63 der Verwaltungsunterlagen. Er hat weiterhin unter Verweis auf die in der Verwaltungsakte enthaltenen (fachlichen) Stellungnahmen (e-mail-Ausdrucke) des Brandoberinspekteurs vorgetragen, dass seitens der Feuerwehr einer Umlegung der Zufahrt und von Aufstellflächen für die Feuerwehr nicht zugestimmt worden sei. Bei diesen Gegebenheiten ist es angesichts des hier in Rede stehenden hohen Schutzgutes der Gewährleistung des Brandschutzes rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von der Erforderlichkeit der Beschränkung der Versammlungsfläche aus Brandschutzgründen ausgegangen ist. Es begegnet ferner aller Voraussicht nach keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner in der Auflage Ziff. 3 den Einsatz und die Verwendung von Zelten, zeltartigen Aufbauten (Pavillons), Überdachungen, Sitzgelegenheiten und jeglichen weiteren Utensilien, die dem Campen dienen, sowie in Ziff. 4 das Nächtigen auf der Versammlungsfläche untersagt hat. Der Vorwurf des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht offen gelassen, ob die in Ziff. 3 aufgezählten Gegenstände und infrastrukturellen Einrichtungen dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzurechnen seien, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn auch unter der Annahme der unmittelbaren Versammlungsbezogenheit der aufgezählten Gegenstände erwiesen sich die Auflagen gem. § 15 Abs. 1 VersammlG zum Schutz der öffentlichen Sicherheit als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Daher muss hier letztlich nicht entschieden werden, ob die in Ziff. 3 aufgezählten Gegenstände - wie der Antragssteller meint - zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig sind. Art. 8 Abs. 1 GG schützt infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Infrastrukturelle Begleiteinrichtungen einer Versammlung sind nicht in jedem Fall dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind.6OVG NRW, Beschluss vom 16.6.2020 - 15 A 3138/18 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26.6.2014 - 1 BvR 2135/09 -; BayVGH, Urteil vom 22.9.2015 - 10 B 14.2246 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.8.2012 - 1 S 108.12 -; jurisOVG NRW, Beschluss vom 16.6.2020 - 15 A 3138/18 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26.6.2014 - 1 BvR 2135/09 -; BayVGH, Urteil vom 22.9.2015 - 10 B 14.2246 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.8.2012 - 1 S 108.12 -; juris Ob bestimmte Gegenstände oder infrastrukturelle Einrichtungen, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden, in diesem Sinne unmittelbar versammlungsbezogen sind, ist von der Versammlungsbehörde nach einem objektiven Maßstab im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich sind Veranstalter von Versammlungen zwar berechtigt, darüber zu bestimmen, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Form der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen.7BVerwG, Urteil vom 21.4.1989 - 7 C 50/88 -; jurisBVerwG, Urteil vom 21.4.1989 - 7 C 50/88 -; juris Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Sinn der Protestform des sogenannten „Klimacamps“ die öffentlichkeitswirksame ununterbrochene Darstellung der Ziele der Veranstaltung und das entsprechende persönliche Eintreten der Versammlungsteilnehmer über diesen Zeitraum sei und sich daraus die Notwendigkeit ergebe, hierfür entsprechende infrastrukturelle Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dieser Auffassung kann jedoch entgegengehalten werden, dass die ununterbrochene Durchführung der als „Dauermahnwache“ konzipierten Veranstaltung als kollektive Meinungskundgabe nicht von dem Vorhandensein von Übernachtungsmöglichkeiten der Teilnehmer abhängig ist. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass die dauernde Anwesenheit der Versammlungsteilnehmer ebenso durch einen organisierten Schichtbetrieb hergestellt werden könnte. Dies kann allerdings dahinstehen, denn der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht sind im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Auflagen in Ziffer 3 und 4 erforderlich sind, um die Verkehrssicherheit und den Infektionsschutz nach dem Infektionsschutzgesetz und der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf den stark frequentierten Flächen um das R... ..., gerade auch vor dem Hintergrund des im R... neu eingerichteten Testzentrums, zu gewährleisten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der G...-R...-Platz, der in zentraler Lage der Innenstadt von A-Stadt liegt, aufgrund des sich dort befindenden R...gebäudes, der Stadtbibliothek, der zentralen Saarbahn-Bushaltestelle und der nahe gelegenen Fußgängerzone stark frequentiert ist. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten und den dort herrschenden Bedingungen erweist sich die Versammlungsfläche bereits als ungeeignet zum Einrichten eines stationären Dauercamps mit Zelten und weiteren Utensilien, die dem Campen dienen. Eine solche Inanspruchnahme des Straßenraums stellte nicht nur eine übermäßige Nutzung des Straßenrechts dar, sondern wäre zudem im Hinblick auf die Verkehrssicherheit von Passanten, Verkehrsteilnehmern und Nutzern des öffentlichen Personennahverkehrs nicht hinnehmbar. Hinzu kommt, dass die Verwendung und das Vorhandensein von Zelten und ähnlichen Utensilien, die dem Campen dienen, dazu führen, dass die Teilnehmenden der Versammlung sich dichter begegnen können, um zu kommunizieren. Daher besteht die Gefahr, dass die infektionsrechtlich gebotenen Schutzabstände nicht mehr eingehalten werden. Die Kontrolle von Verstößen gegen die Corona-Schutzverordnung würde durch das Vorhandensein von Zelten oder ähnlichen Gegenständen ebenfalls erschwert werden. Aus denselben Gründen erweist sich auch das Untersagen des Nächtigens im Rahmen der Versammlung auf der Versammlungsfläche und im unmittelbaren Umfeld auf öffentlichem Grund und Boden (Ziff. 4) als rechtmäßig. Aus den Gründen des Bescheids ergibt sich - wie zuvor erwähnt -, dass der Antragsgegner mit der Untersagung keine zeitliche Reglementierung der Versammlung vorgenommen hat. Das nächtliche Verweilen zum Zwecke der Versammlung wurde nicht verboten. Die Durchführung der Veranstaltung hängt auch nicht davon ab, dass die Teilnehmer dort nächtigen können, da es sich offenbar (auch) um ortsansässige Personen handelt. Der Antragsteller beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.6.2020 - 15 A 3138/18 -, da sich der dort zur Entscheidung gestellte Sachverhalt wesentlich von dem vorliegenden unterscheidet. Versammlungsfläche in der Entscheidung des OVG NRW war ein unmittelbar neben einer Start- und Landebahn für Ultraleichtflugzeuge gelegenes Grundstück und nicht wie vorliegend ein stark frequentierter Innenstadtbereich. Die Möglichkeit der Teilnahme an dem als Dauerversammlung konzipierten Klimacamp hing in Anbetracht des dort nicht in einem städtischen Bereich gelegenen zentralen Veranstaltungsgeländes von einer temporär einzurichtenden Infrastruktur ab, die eine Erreichbarkeit der Versammlung über ihre gesamte Dauer hinweg gewährleistete. Angesichts der absehbar großen Zahl von Versammlungsteilnehmern standen alternative Unterkunftsmöglichkeiten in der ländlichen Region nicht zur Verfügung. So liegt der Fall - wie dargelegt - hier aber nicht. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Die sonst bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Halbierung des Regelstreitwertes wurde wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorgenommen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.