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Beschluss

2 C 221/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0731.2C221.20.00
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Leitsätze
Nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung durch das Verfahren (hier: Normenkontrolle) aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.(Rn.4)
Tenor
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung durch das Verfahren (hier: Normenkontrolle) aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.(Rn.4) Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt. Der Antragsteller betreibt ein Shisha-Café in .... Er wandte sich in einem am 17.6.2020 eingeleiteten Normenkontrollverfahren gegen das Verbot von „Shishabars“ in dem damaligen § 4 Abs. 4 der Verordnung des Antragsgegners zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.3.2020, seinerzeit in der Fassung der Verordnung vom 12.6.2020. Auf seinen gleichzeitig gestellten Antrag hin hat der Senat dieses Verbot durch Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 – vorläufig außer Vollzug gesetzt (§ 47 Abs. 6 VwGO). In der ab dem 29.6.2020 geltenden Anschlussregelung1 vgl. dazu § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 26.6.2020vgl. dazu § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 26.6.2020 - und den zwischenzeitlich ergangenen Änderungsverordnungen – ist die Betriebsuntersagung für Shishabars nicht mehr enthalten und der Betrieb – unter Beachtung der Hygieneanforderungen – wieder erlaubt. Mit Schreiben vom 21.7.2020 hat der Antragsteller daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. II. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Nach dem auf einer prognostischen Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache basierenden Beschluss vom 23.6.2020 – 2 B 222/20 – ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach dem Erkenntnisstand im Erledigungszeitpunkt voraussichtlich auch in der Hauptsache erfolgreich gewesen wäre. Dass es sich dabei nicht um eine abschließende Beurteilung handelte und nach der Verfahrensart auch nicht handeln konnte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist insbesondere eine Klärung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.2 vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2020 – 2 C 116 bis 120/20 – (Corona/Fitnessstudios)vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2020 – 2 C 116 bis 120/20 – (Corona/Fitnessstudios) Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.