Urteil
2 C 264/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0820.2C264.19.00
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Leitsätze
1. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan absehen und Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, es sei denn, bereits im Planungsstadium ist absehbar, dass sich offengelassene Interessenkonflikte auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen.(Rn.14)
2. Für die Begründetheit eines Normenkontrollantrags kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.(Rn.17)
3. Einzelfall, in dem es einen Verstoß gegen die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs 3 BauGB) darstellt, dass die Antragsgegnerin die mögliche Belastung des Gebiets mit "Altlasten" aufgrund des früheren Betriebs einer Gärtnerei nicht hinreichend aufgeklärt hat.(Rn.34)
4. Die Art und das Ausmaß einer vom Gemeinderat für möglich gehaltenen Bodenkontaminierung müssen vor dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ermittelt und bewerten werden.(Rn.28)
5. Das Ermittlungsdefizit ist offensichtlich, wenn sich aus den Planungsvorgängen ergibt, dass der Satzungsbeschluss erfolgte, obwohl noch ein Bodengutachten eingeholt werden sollte.(Rn.31)
Tenor
Die am 21.6.2018 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 16.8.2018 bekannt gemachte Teiländerung des Bebauungsplans „K.“/O. wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan absehen und Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, es sei denn, bereits im Planungsstadium ist absehbar, dass sich offengelassene Interessenkonflikte auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen.(Rn.14) 2. Für die Begründetheit eines Normenkontrollantrags kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.(Rn.17) 3. Einzelfall, in dem es einen Verstoß gegen die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs 3 BauGB) darstellt, dass die Antragsgegnerin die mögliche Belastung des Gebiets mit "Altlasten" aufgrund des früheren Betriebs einer Gärtnerei nicht hinreichend aufgeklärt hat.(Rn.34) 4. Die Art und das Ausmaß einer vom Gemeinderat für möglich gehaltenen Bodenkontaminierung müssen vor dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ermittelt und bewerten werden.(Rn.28) 5. Das Ermittlungsdefizit ist offensichtlich, wenn sich aus den Planungsvorgängen ergibt, dass der Satzungsbeschluss erfolgte, obwohl noch ein Bodengutachten eingeholt werden sollte.(Rn.31) Die am 21.6.2018 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 16.8.2018 bekannt gemachte Teiländerung des Bebauungsplans „K.“/O. wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. 1. Die Antragsteller sind antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.2Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegt – wie hier – das Grundstück eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.3Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.4Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des PlanbereichsVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird.5Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Vorbringen der Antragsteller, bei Realisierung des Bebauungsplans sei eine Beeinträchtigung ihres unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks durch von dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser zu befürchten, begründet ihre Antragsbefugnis.6Vgl. VGH München, Beschluss vom 26.9.2018 – 1 NE 18.1303 –; OVG Schleswig, Urteil vom 17.9.2015 – 1 KN 20/14 –; sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24.2.2011 – 1 C 10277/11 –, jeweils bei jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 26.9.2018 – 1 NE 18.1303 –; OVG Schleswig, Urteil vom 17.9.2015 – 1 KN 20/14 –; sowie OVG Koblenz, Urteil vom 24.2.2011 – 1 C 10277/11 –, jeweils bei juris Die Abwasserbeseitigung gehört zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (vgl. § 55 Abs. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, juris Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen.8Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 – 4 C 1840/17.N –, jurisVgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 – 4 C 1840/17.N –, juris Ausgehend davon erscheint im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller durch den Bebauungsplan aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zu dem Plangebiet nicht von vornherein ausgeschlossen. Davon zu trennen ist die Frage, ob Detailfragen zur Entwässerung umfassend in der Bauleitplanung selbst geregelt werden müssen. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, da die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2007 – 4 BN 10/07 –, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2007 – 4 BN 10/07 –, juris Darauf muss hier aber nicht weiter eingegangen werden. 2. Trotz der bei der Ortsbesichtigung festgestellten weitgehenden Verwirklichung der Bauvorhaben (2 Mehrfamilienhäuser) besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller an der Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag fort. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die vollständige Verwirklichung eines Bebauungsplans im Einzelfall der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für einen Normenkontrollantrag entgegenstehen, wenn die Rechtsstellung der Antragsteller durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan aktuell nicht mehr verbessert werden kann.10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.1.2019 – 4 BN 15/18 – und vom 29.9.2015 – 4 BN 25/15 –, jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.1.2019 – 4 BN 15/18 – und vom 29.9.2015 – 4 BN 25/15 –, jeweils bei juris Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragsteller gegen die im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans ergangene Baugenehmigung Klage beim Verwaltungsgericht (5 K 62/20) erhoben haben, über die noch nicht entschieden ist. Von daher ist die nachbarliche Situation noch nicht endgültig geklärt und es nicht völlig und von vornherein auszuschließen, dass eine Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans ihre Rechtsstellung verbessern kann. II. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan leidet in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei kommt es für die Begründetheit eines Normenkontrollantrags – anders als bei sog. Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO – nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in subjektiven Rechten verletzt ist.11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 –, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 – 4 BN 59/00 –, juris Dementsprechend hat der Senat im Rahmen der Begründetheit des Antrags nicht zu prüfen, ob als rechtswidrig erkannte Regelungen die Antragsteller in eigenen subjektiven Rechten verletzen. Andererseits gehört es nach der ständigen Rechtsprechung (auch) des Senats ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens in § 47 VwGO als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben des Gerichts, in diesem Rahmen über einen umfangreichen Vortrag der Antragsteller hinaus „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.12vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 –, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 –, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 –, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 –, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 1. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens mit den sich daraus ergebenden Verfahrenserleichterungen vor. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, soweit der Schwellenwert von weniger als 20.000 qm festgesetzter zulässiger Grundfläche (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) unterschritten wird und auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks von Natura 2000-Gebieten vorliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB), was hier zu verneinen ist. Bei dem von den Antragstellern angegriffenen Bebauungsplan „Teiländerung des Bebauungsplans „K.“, O.“ handelt es sich zweifellos um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Für die Annahme eines Bebauungsplans der Innenentwicklung spricht maßgeblich die Lage des Plangebietes innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Denn mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung soll der räumliche Anwendungsbereich von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB gegenüber Bebauungsplänen abgegrenzt werden, die bisherige Außenbereichsgrundstücke in Anspruch nehmen.13Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 – 4 CN 9.14 –, BVerwGE 153, 174; sowie OVG Koblenz, Urteil vom vom 24.6.20ß20 – 8 C 11632/19 –, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 – 4 CN 9.14 –, BVerwGE 153, 174; sowie OVG Koblenz, Urteil vom vom 24.6.20ß20 – 8 C 11632/19 –, juris Hier liegt das Plangebiet innerhalb des Siedlungsgebietes von O. mit einer nach allen Seiten hin angrenzenden Wohnnutzung und Verkehrserschließung. Das Plangebiet wurde bis zum Jahr 2011 von einer Großgärtnerei genutzt, wodurch das Grundstück fast vollständig versiegelt war. Die Wiedernutzbarmachung dieser Fläche innerhalb des Siedlungsbereichs stellt sich als Schließung einer Baulücke dar, die der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB dient. Diese Einordnung hat zur Folge, dass von der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit abgesehen werden kann (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauGB), dass eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nicht notwendig ist (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), dass der Bebauungsplan abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgestellt werden kann, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) und dass die Ausgleichspflicht für naturschutzrechtliche Eingriffe nicht besteht, weil die infolge des Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB). 2. Der Bebauungsplan erfüllt auch die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bebauungspläne nur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.14Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 268 und vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 268 und vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338 Die Antragsteller können hier nicht mit Erfolg einwenden, da für den Bereich K. bereits ein Bebauungsplan bestanden habe, sei eine Änderung nicht erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin hat den Bedarf an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums in den Ziffern 4 (Bauflächenbedarf/Baulückenbilanz) und 13 der Begründung des Bebauungsplans nachgewiesen. Diesen Bedarf hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport in seiner Stellungnahme vom 11.6.2018 im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Wesentlichen bestätigt. 3. Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem beachtlichen Fehler, weil gegen das Gebot der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen wurde. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB sowie – materiell-rechtlich – aus § 1 Abs. 7 BauGB; das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.15Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11. 2016 – 4 CN 2.16 –, BVerwGE 156, 336Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11. 2016 – 4 CN 2.16 –, BVerwGE 156, 336 Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des Einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines Anderen entscheidet.16Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. 12.,1969 – 4 C 105.66 –, BVerwGE 34, 301, 308; und vom 5.7. 1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309, 315Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. 12.,1969 – 4 C 105.66 –, BVerwGE 34, 301, 308; und vom 5.7. 1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309, 315 Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die mögliche Belastung des Gebiets des Bebauungsplans mit „Altlasten“ aufgrund des früheren Betriebs einer Gärtnerei nicht hinreichend aufgeklärt hat. Nachdem ein Gemeinderatsmitglied in der maßgeblichen Sitzung vom 21.6.2018 darauf hingewiesen hatte, dass wegen der jahrelangen Gärtnereinutzung des Gebiets eine Kontamination des Bodens mit „Altlasten“ nicht ausgeschlossen werden könne, fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin – nach Ablehnung eines Vertagungsantrags – folgenden Beschluss: „Der vorliegende Entwurf „Teiländerung des Bebauungsplanes K.“, Ortsteil O., bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung wird gemäß § 10, Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bürgermeister wird beauftragt, nach Vorliegen des Bodengutachtens, den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen und den Bebauungsplan dadurch in Kraft zu setzen.“ Aus diesem Beschluss geht eindeutig hervor, dass der Gemeinderat selbst die Einholung eines Bodengutachtens zur Aufklärung für erforderlich gehalten und er demzufolge den Gesichtspunkt möglicher „Altlasten“ als abwägungserheblichen Belang angesehen hat. Angesichts dessen erscheint es widersprüchlich, dass der Gemeinderat zunächst den Bebauungsplan als Satzung beschlossen und er sodann den Bürgermeister beauftragt hat, den Satzungsbeschluss erst nach Vorliegen des Bodengutachtens bekannt zu machen. Daraus ergibt sich nämlich, dass eine – erstmalige – Befassung des Gemeinderats mit dem Bodengutachten trotz dessen zutreffender Einordnung als abwägungserheblicher Belang offenbar überhaupt nicht mehr vorgesehen war. Diese Vorgehensweise verstößt gegen das Abwägungsgebot. Die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung setzt – wie erwähnt – zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus.17Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008, DVBl. 2008, 859 – 4 CN 1/07 – unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250, S. 42Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008, DVBl. 2008, 859 – 4 CN 1/07 – unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250, S. 42 Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs vor der Abwägung zu ermitteln und zu bewerten.18Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18.4.2018 – 1 C 11559/16 –, jurisVgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18.4.2018 – 1 C 11559/16 –, juris Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Art und das Ausmaß einer vom Gemeinderat selbst offenbar für möglich gehaltenen Bodenkontaminierung vor dem Satzungsbeschluss durch Einholung eines Bodengutachtens ermittelt, anschließend vom Gemeinderat bewertet und dann mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätten werden müssen. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt insoweit keine abweichende Entscheidung. An der in Bezug genommenen Stelle auf Seite 11 wird zwar auf ein vorliegendes „Bodengutachten“ verwiesen. Dieses beschäftigte sich danach aber lediglich mit der Bodenbeschaffenheit mit Blick auf die Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser. An der anderen Stelle der Planbegründung (Seite 25) ist unter dem Gesichtspunkt „Altlasten“ lediglich darauf verwiesen, dass das Altlastenkataster „derzeit keine Einträge“ aufweise. Weiter heißt es dann dort aber, das Kataster erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit, „so dass schädliche Bodenveränderungen nicht auszuschließen“ seien. Außerdem bleibt festzuhalten, dass diese Passage der Planbegründung im Zeitpunkt der Satzung und Beschlussfassung am 21.6.2018 bekannt war und dem Gemeinderat keine Veranlassung gegeben hat, den erwähnten Vorbehalt für die Veröffentlichung des Bebauungsplans nicht zu beschließen. Besteht hiernach bei der Ermittlung der abwägungsbeachtlichen Belange ein Defizit, so erweist sich dieser Fehler des Bebauungsplanes auch als beachtlich gemäß den §§ 214, 215 BauGB. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist ein Verfahrensfehler, der darauf beruht, dass die Gemeinde entgegen § 2 Abs. 3 BauGB einen von der Planung berührten Belang, der ihr bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet hat, nur dann als beachtlich einzustufen, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen für die Beachtlichkeit der unzureichenden Ermittlung der „Altlasten“ aufgrund des Betriebs der Gärtnerei liegen hier vor. Das bei der Erstellung des Bebauungsplanes eingetretene Ermittlungsdefizit ist offensichtlich. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist auszugehen, wenn der Mangel die äußere Seite des Abwägungsvorganges betrifft und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die positiv die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben.19Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.12.2012 – 4 CN 1.11 – und vom 21.8.1981 – 4 C 57.80 –, jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Urteile vom 31.12.2012 – 4 CN 1.11 – und vom 21.8.1981 – 4 C 57.80 –, jeweils bei juris Im vorliegenden Fall stellt der Umstand, dass die Belastung des Bodens nicht hinreichend ermittelt wurde, ein objektiv erkennbar werdendes Versäumnis bei der Planung dar. Er ergibt sich bereits unschwer erkennbar aus der Sitzungsniederschrift vom 21.6.2018. Aus den Planungsvorgängen ist ersichtlich, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass noch ein Bodengutachten eingeholt werden sollte. Das Ermittlungsdefizit wirkt sich auch auf das Ergebnis der Planung aus. Dies ist dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Ermittlung und Abwägung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann.20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 – 4 B 21/15 – sowie Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 –, jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2016 – 4 B 21/15 – sowie Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 –, jeweils bei juris Im vorliegenden Fall ist es abhängig von dem Ergebnis des Bodengutachtens nicht auszuschließen, dass die Planung anders ausgefallen wäre, bis hin zu der Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin wegen des Schutzes der Gesundheit von einer Planung ganz Abstand genommen hätte. Da der festgestellte und gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mangel mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich und unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden ist, ist der zugrundeliegende Verfahrensfehler schließlich auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Ob der Bebauungsplan „Teiländerung des Bebauungsplans „K.“, O.“ materiell-rechtlich den Anforderungen des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB genügt, bedarf angesichts des festgestellten Verfahrensfehlers keiner näheren Prüfung. III. Im Ergebnis war dem Normenkontrollantrag der Antragsteller stattzugeben. Die Antragsgegnerin hat den Tenor zur Hauptsache mit Eintritt der Rechtskraft ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom 5.8.2019 auf 15.000,- € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung O., Flurstück 142/2. Dieses Grundstück grenzt an das 1.686 qm große Grundstück mit der Flurstücknummer 141/1 an, auf dem sich früher eine Gärtnerei befand und das bis zum Jahr 2011 mit großflächigen Gewächshäusern fast vollständig bebaut und versiegelt war. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des 1965 in Kraft getretenen Bebauungsplans „K.“, in dem als Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt ist. Am 19.4.2018 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Teiländerung des Bebauungsplans “K.“, Ortsteil O., da auf dem brach liegenden Grundstück der ehemaligen Gärtnerei im T. zwei Mehrfamilienhäuser mit jeweils fünf Wohnungen errichtet werden sollten. Die Änderung erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB; auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit wurde verzichtet. Der Beschluss wurde am 3.5.2018 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. In dem Bekanntmachungstext ist ausgeführt, dass der Bebauungsplan „K.“ aus dem Jahre 1965 in diesem Teilbereich entsprechend geändert werden solle und dass der Entwurf des Bebauungsplans vom 11.5. bis 11.6.2018 im Rathaus zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliege. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.5.2018 erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplans. Sie machten geltend, zur Zeit handele es sich um ein reines Wohngebiet, in dem die Baumaßnahme nicht zulässig sei. Das geplante Objekt werde dazu führen, dass Immissionen in erhöhtem Maße austreten. Die Stellplätze seien im hinteren Bereich des Grundstücks angedacht. Dies führe zu Lärm und Luftimmissionen. Die Veränderung der Baulinie bzw. Baugrenzen zeige, dass sich die beiden Wohnhäuser nicht in Landschaft und Wohngebiet einfügten. Eine erhöhte Frequenz der schmalen Straße sei zu befürchten. Das Gelände sei abschüssig. Es sei zu befürchten, dass die Standsicherheit der aufgefüllten Massen nicht gewährleistet und ihr Grundstück beeinträchtigt werde. Die geplante Änderung des Bebauungsplans wirke sich auf ihr Eigentum negativ aus. Am 21.6.2018 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in öffentlicher Sitzung die Teiländerung des Bebauungsplans “K.“, Ortsteil O., als Satzung. Die Einwendungen der Antragsteller wurden dabei im Ergebnis zurückgewiesen. Hierzu heißt es unter anderem, die mit der Teiländerung des Bebauungsplans verfolgte Zielsetzung entspreche dem im Baugesetzbuch postulierten Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Die Art der zulässigen baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet werde nicht geändert, wobei die Zahl der Wohnungen in dem Zusammenhang kein Kriterium darstelle.1Vgl. dazu in den Einzelheiten die Ausführungen ab Seite 15 der Abwägungsunterlagen in der Beschlussvorlage für den GemeinderatVgl. dazu in den Einzelheiten die Ausführungen ab Seite 15 der Abwägungsunterlagen in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat Der Satzungsbeschluss wurde am 22.6.2018 von dem Bürgermeister ausgefertigt und am 16.8.2018 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan legt für das Plangebiet von 1.686 qm (Flurstück 141/1) ein Allgemeines Wohngebiet fest und begrenzt die zulässige Wohnbebauung bei offener Bauweise auf Einzelhäuser mit maximal zwei Vollgeschossen. Die maximale Firsthöhe der Gebäude wurde auf 9,00 m bezogen auf den im angrenzenden Straßenverlauf des „T.“ vorhandenen Kanaldeckel festgelegt. Unter Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es ferner zur Frage der Beseitigung anfallender Ab- und Niederschlagswässer, im T. sei ein Mischwasserkanal vorhanden, über den das Schmutzwasser der Kläranlage des EVS zugeführt werden könne. Die mechanisch-biologische Reinigung des Schmutzwassers erfolge in der zugehörigen Kläranlage unter Einhaltung der nach der gültigen Abwasserverordnung maßgeblichen Anforderungen. Das Plangrundstück sei zuvor mit einer Gärtnerei und zugehörigen Gewächshäusern bebaut und großflächig versiegelt gewesen. Da sich im Bereich des Plangebietes kein Vorfluter befinde, sei eine getrennte Ableitung des Niederschlagswassers grundsätzlich nicht möglich. Die Erfüllung des § 49 SWG bezüglich „örtlicher Versickerung“ sei im vorliegenden Fall auch nicht möglich. Die Ergebnisse eines Bodengutachtens besagten, dass die anstehenden bindigen Böden und der felsige Boden im tieferen Untergrund als nicht versickerungsfähig einzustufen seien. Zur Zwischenspeicherung und Nutzung des Niederschlagswassers und zur Entlastung der öffentlichen Kanalisation seien Zisternen auf dem Grundstück vorzusehen. Am 2.8.2019 ging der vorliegende Antrag auf Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan beim Gericht ein. Die Antragsteller tragen vor, sie seien antragsbefugt. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, indem sie die Verletzung des planerischen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB rügen. Ausreichend sei, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortrage, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werde. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung seien auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es, wie hier, um das subjektive Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB der Interessen eines Eigentümers gehe, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liege. Wenn ein Nachbar des Plangebiets geltend machte, bei Realisierung des Bebauungsplans sei eine Beeinträchtigung seines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks durch von dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser zu befürchten, so sei er antragsbefugt. Damit sei ein abwägungserheblicher Belang substantiiert dargelegt. Auch was die Situation des Kanalsystems anbelange, sei Drittschutz zu bejahen. Die Antragsteller machen geltend, der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin entgegen § 2 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung nicht durchgeführt habe. Da es bezüglich des Abwasserkanals in dem Bereich, in dem der Bebauungsplan erstellt worden sei, bei starken Regenfällen Rückstau und Probleme gegeben habe, hätte eine besondere Prüfung des Umweltschutzes mit der Abwägung der Umweltauswirkungen durchgeführt werden müssen. Der Bereich der Kanalentwässerung sei auch im Bebauungsplan besonders aufgeführt. Unter Ziffer 9 des Bebauungsplans sei dargestellt, dass Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB durchgeführt würden. Im T. sei ein Mischwasserkanal vorhanden, über den das Schmutzwasser der Kläranlage des EVS zugeführt werden könne. Das Grundstück, das der geänderte Bebauungsplan betreffe, sei zuvor mit einer Gärtnerei und zugehörigen Gewächshäusern bebaut und großflächig versiegelt gewesen. Im Bereich des Planungsgebiets befinde sich kein Vorfluter. Eine getrennte Ableitung des Niederschlagswassers und eine örtliche Versickerung sei nicht möglich. Die Ergebnisse eines Bodengutachtens besagten, dass die anstehenden bindigen Böden und der felsige Boden im tieferen Untergrund als nicht versickerungsfähig einzustufen seien. Zur Zwischenspeicherung und Nutzung des Niederschlagswassers und zur Entlastung der öffentlichen Kanalisation seien Zisternen auf dem Grundstück vorzusehen. Dies zeige, dass die Prüfung des Umweltschutzes besonders vorrangig zu erfolgen habe. Die Umweltprüfung sei zwingender Bestandteil des Bebauungsplans. Vorliegend sei nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren entschieden worden. Dies sei formell rechtswidrig. Im beschleunigten Verfahren könne ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarkeit von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Der Bebauungsplan sei auch keine Maßnahme der Innenentwicklung. Bereits bei der Sitzung vom 21.6.2018 sei darauf hingewiesen worden, dass wegen der jahrelangen Gärtnereinutzung des Grundstücks eine Kontamination des Bodens mit Altlasten nicht ausgeschlossen werden könne. Der Bürgermeister sei, nachdem abgestimmt worden sei, beauftragt worden, nach Vorliegen des Bodengutachtens den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Das Bodengutachten hätte jedoch zum Zeitpunkt der Gemeinderatssitzung vorliegen müssen. Der Beschluss der Satzung sei deshalb formell unwirksam. Der Gemeinderat habe über den Bebauungsplanentwurf zu entscheiden, eine Bedingung, dass erst nach Vorliegen eines Bodengutachtens die Satzung veröffentlicht werden könne, sei unwirksam. Bei der Regelung, ob im vereinfachten, beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden könne, handele es sich um eine Ermessensvorschrift. Gerade was die Kanalsituation anbelange, sei es für die durch die Änderung des Bebauungsplans besonders betroffenen Nachbarn wichtig gewesen, frühzeitig involviert zu werden. Von daher sei die Entscheidung, auf eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit zu verzichten, ermessensfehlerhaft gewesen. Auch aus diesem Grunde sei der Satzungsbeschluss formell unwirksam. Daneben sei er materiell rechtswidrig. Nach § 1 Abs. 3 BauGB hätten die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich sei. Es habe bereits für den Bereich K. ein Bebauungsplan bestanden, eine Änderung sei nicht erforderlich gewesen. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit bzw. an Abwägungsfehlern, weil die sich im Planungsgebiet stellende Problematik der Beseitigung des dort anfallenden Niederschlagswassers nicht hinreichend bewältigt worden sei. Die Abwasserbeseitigung und die Beseitigung des Niederschlagswassers gehörten zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen seien. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehöre, sei so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Der Planer müsse daher eine Erschließungskonzeption zugrunde legen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden könne, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nähmen. Bereits mit Schreiben vom 8.6.2018 sei die Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass, da sich im Bereich des Planungsgebiets kein Vorfluter befinde, eine getrennte Ableitung des Niederschlagswassers grundsätzlich nicht möglich sei, was zu Beeinträchtigungen führe. In dem neuen Bebauungsplan sei aufgeführt, dass bis zu einem Meter aufgefüllt werden könne. Von daher sei problematisch, wie das Niederschlagswasser, das dort auftrete, abgeleitet werde. Sie, die Antragsteller, gingen davon aus, dass dieses Wasser auf ihr Grundstück fließe. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses müsse die Gemeinde aber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein werde, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Vorliegend bestünden bereits Unklarheiten, welches konkrete Konzept zur Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrunde liege. Mit der Regelung unter Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen sei nicht absehbar, welche Menge an Niederschlagswasser aus dem Plangebiet letztlich über den Mischwasserkanal abgeleitet werde. Zur Entlastung der öffentlichen Kanalisation seien Zisternen auf dem Grundstück vorgesehen. Es sei nicht geregelt, welche Kapazität diese Zisternen haben sollten und wo der Überlauf hingehen solle. Es bleibe unklar, in welchem Verhältnis zueinander diese in den textlichen Festsetzungen aufgezählten Möglichkeiten zur Niederschlagswasserbeseitigung stünden. Es sei nicht zu ersehen, ob die Antragsgegnerin Lösungen der Niederschlagswasserproblematik durchgeführt habe und ob diese auf hinreichend abgesicherten Annahmen und Ermittlungen beruhten. Aus den Erläuterungen des Ingenieurbüros F. GmbH gehe hervor, dass in dem Bereich G-Straße/Einmündung T. Abwasserkatasterprobleme mit starkem Rückstau festgestellt worden seien. Es seien Lösungsmöglichkeiten, ob der Anschluss an den Mischwasserkanal im T. möglich sei oder ob ein Anschluss an den Regenwasserkanal in der G-Straße erforderlich sei, erörtert worden. Aus wasserwirtschaftlicher und hydraulischer Sicht wäre ein Anschluss am Regenwasserkanal in der G-Straße zu empfehlen. Dies sei jedoch eine sehr kostenintensive Maßnahme. Diese Erläuterungen des Ingenieurbüros F. GmbH zeigten, dass mehrere Möglichkeiten der Entwässerung gegeben seien. Die Antragsgegnerin habe sich aufgrund der Kosten und der zeitlichen Umsetzung dafür entschieden, einen Anschluss am Mischwasserkanal durchzuführen. Es bestehe seit vielen Jahren eine sehr angespannte Entwässerungssituation in dem Gebiet. Indem der Bebauungsplan vorsehe, dass zwei Mehrfamilienhäuser mit je fünf Wohneinheiten erstellt werden sollten, kämen zehn Wohnungen dazu. Dies bedeute, dass die Anzahl der Wohnungen, die an das Abwassernetz angeschlossen würden, sich fast verdopple. Trotz der Kenntnis der prekären Entwässerungssituation sei im Bebauungsplan die Möglichkeit des Anschlusses an den Mischwasserkanal dargestellt worden, obwohl Alternativen möglich gewesen seien. Die Voraussetzungen für die Abwägung seien nicht richtig ermittelt worden. Die Erläuterungen des Ingenieurbüros F. GmbH seien vom Januar 2019. Sie seien ihnen, den Antragstellern, erst im Juni 2019 von der unteren Bauaufsicht zur Verfügung gestellt worden. Auch sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass die Hebeanlage aufgrund eines Stromausfalls ausfallen könne. Die hydraulischen Defizite und die Entwässerungssituation seien schlecht gewesen und nunmehr durch die Änderung des Bebauungsplans noch verschlechtert worden. Es liege eine falsche Abwägung vor. Insgesamt sei unklar, ob die bestehenden Zweifel an einer ausreichenden Entwässerung auch bei der Dimensionierung des im Plangebiet vorhandenen Mischwasserkanals berücksichtigt worden seien. Dies gelte umso mehr, als in den vergangenen Jahren erhebliche Rückstauprobleme aufgetreten seien, die dazu geführt hätten, dass die Nachbarschaft in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Die Tragweite der Abwassersituation sei nicht ausreichend erforscht worden. Der VGH München habe in seinem Beschluss vom 13.4.2018 darauf hingewiesen, dass, wenn Anlass bestehe, einem bestimmten, in seiner Tragweite bislang nicht ausreichend erforschten abwägungserheblichen Gesichtspunkt sachverständig nachzugehen, eine ohne diese Aufklärung getroffene Abwägungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt eines Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizits im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft sei. Dies gelte auch für die Ableitung von Niederschlagswasser. Nach § 1 Abs. 7 BauGB seien bei der Aufstellung der Bebauungspläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Antragsgegnerin habe die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt; eine Abwägungsfehleinschätzung liege vor. Die Antragsgegnerin hätte unter Ziffer 9 der textlichen Beschreibung des Bebauungsplans die Flächen für die Abwasser und Abwasserbeseitigung einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser genauer überprüfen und Gutachten einholen müssen. Ihre Belange seien in der Abwägung unzureichend abgearbeitet worden. Zur Beachtung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz habe die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens Gefahrensituationen zu ermitteln und in die planerische Abwägung einzustellen. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum gehöre im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung zu den abwägungserheblichen Belangen. Auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen liege, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebietes, seien in der Abwägung zu berücksichtigen. Es liege sowohl eine Abwägungsfehleinschätzung als auch eine Abwägungsdispoportionalität vor. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Zwischenspeicherung und Nutzung des Niederschlagswassers in Zisternen mangele es an einer Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB. Die textliche Festsetzung des streitgegenständlichen Plans sei nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt. Es bestehe kein bodenrechtlicher Bezug. Auch enthalte der in Kraft getretene Bebauungsplan keine ausreichende Begründung. Der Begründung könne insbesondere nicht entnommen werden, warum gerade für das besagte Grundstück ein „vorhabenbezogener“ Bebauungsplan erstellt worden sei. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass im Planungsbereich eine Vielzahl von Grundstücken vorhanden sei, die die Möglichkeit der Bebauung ohne eine Änderung eines Bebauungsplans gegeben hätten. So gebe es in der H-Straße, die in unmittelbarer Nähe zu dem streitgegenständlichen Grundstück liege, drei unbebaute Grundstücke. Zudem gebe es in der I-Straße, welche ebenfalls in der Nähe liege, Grundstücke, die mit einem Geschäfts- bzw. Mietshaus ohne Änderung einer Bauleitplanung bebaut werden könnten. Aus der Begründung sei nicht zu ersehen, ob sich die Antragsgegnerin mit diesen Alternativen überhaupt auseinandergesetzt habe. Von daher sei auch dies nicht in die Abwägung miteinbezogen worden. Auch die Änderung der Grundflächenzahl sei in die Abwägung nicht bzw. nicht ausreichend miteinbezogen worden. Bei den Nachbarhäusern und Grundstücken sei eine Grundflächenzahl von 0,25 aufgrund des alten Bebauungsplanes umgesetzt worden. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan sei die Grundflächenzahl 0,4. Dies bedeute, dass eine weitaus größere Fläche bebaut werden könne. Dies verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die unterschiedliche Behandlung der Nachbargrundstücke verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Des Weiteren weisen die Antragsteller darauf hin, dass die Zulassung von zwei Vollgeschossen dazu führe, dass die Gebäude mehr Schatten in dem Gebiet, das bisher eingeschossig bebaut sei, werfen würden, was zu einer Beeinträchtigung der Nachbarn führe. Auch insoweit sei eine Beeinträchtigung der Belange der Nachbarschaft verkannt und falsch gewichtet worden. Die Antragsteller beantragen, die am 21.6.2018 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und am 16.8.2018 bekannt gemachte Teiländerung des Bebauungsplans „K.“/O. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Ihr Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Die Behauptung, durch aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser gegebenenfalls beeinträchtigt zu werden, reiche für die Antragsbefugnis nicht aus. Die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis fehlten auch deshalb, weil auf der Grundlage des Bebauungsplans zwei Bauvorhaben verwirklicht worden seien. Eine gegen die Baugenehmigung erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht (5 K 62/20) stehe vor der Abweisung, da es erkennbar an einer subjektiven Rechtsverletzung fehle. Hinzu komme, dass selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig wäre. Der Bebauungsplan „K.“ sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Ziel der Aufstellung der Teiländerung sei es gewesen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern auf einem Grundstück verwirklichen zu können, das innerhalb des Siedlungsgebietes von O. mit einer nach allen Seiten hin angrenzenden Wohnnutzung und Verkehrserschließung liege. Das Plangebiet sei bis zum Jahr 2011 von einer Großgärtnerei genutzt worden, durch die das Grundstück fast vollständig versiegelt gewesen sei. Damit verfolge sie, die Antragsgegnerin, die Wiedernutzbarmachung einer Fläche der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, die der Umnutzung von Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs diene und nicht Flächen außerhalb der Ortslage betreffe. Es handele sich um die Schließung bzw. Nutzbarmachung einer Baulücke im direkten Siedlungszusammenhang. Ausschlussgründe des § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB lägen ausweislich der Ziffer 5 der Begründung des Bebauungsplans nicht vor. Eine Umweltprüfung finde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht statt (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplans auf die Entwässerungssituation des Grundstücks, woraus die Antragsteller ein Erfordernis nach einer Umweltprüfung ableiteten, seien im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Auch die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB sei entgegen der Auffassung der Antragsteller entbehrlich gewesen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Unabhängig davon würde die Nichtdurchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keinen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler darstellen. Ergänzend sei anzumerken, dass sie sich im Bebauungsplanaufstellungsverfahren für das Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und damit für eine vollumfängliche Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden habe. Auch sei der Satzungsbeschluss ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Begründung des Bebauungsplans (Seite 11) sei zu entnehmen, dass ein Bodengutachten vorgelegen habe. Hinzu komme, soweit es um mögliche Altlasten gehe, dass ausweislich Ziffer 11 (Seite 25 der Begründung) der Planbereich im Kataster für Altlasten und altlastverdächtige Flächen nicht enthalten sei. Ansatzpunkte dahingehend hätten sich auch nicht aus der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Bebauungsplanverfahren ergeben. Daher hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, ein Bodengutachten zur Frage der Altlasten auf dem Plangrundstück einzuholen. Nach saarländischem Landesrecht sei es allein Aufgabe des Bürgermeisters, die ortsübliche Bekanntmachung eines Gemeinderatsbeschlusses zu vollziehen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG), nachdem der Gemeinderat den Satzungsbeschluss gefasst habe. Materiell-rechtliche Fehler lägen ebenfalls nicht vor. Mit der Teiländerung des Bebauungsplanes „K.“ verfolge sie, die Antragsgegnerin, das Ziel, für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung berücksichtige, zu sorgen (§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestünden daher nicht. Den Bedarf an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums habe sie unter Ziffer 5 (Bauflächenbedarf/Baulückenbilanz) und Ziffer 13 der Begründung des Bebauungsplans nachgewiesen. In seiner Stellungnahme vom 11.6.2018 habe das Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange den Bedarf bestätigt. Soweit die Antragsteller unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rügten, sie hätte die textliche Festsetzung in Ziffer 9 des Bebauungsplans und die dortige Verpflichtung, zur Zwischenspeicherung und Nutzung des Niederschlagswassers und zur Entlastung der öffentlichen Kanalisation auf dem Grundstück Zisternen vorzusehen, nicht nach § 9 Abs. 1 BauGB festsetzen dürfen, könne dem nicht gefolgt werden. Dabei könne offen bleiben, ob die textliche Festsetzung auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt werden könne. Die Verpflichtung zur Zwischenspeicherung und Nutzung des Niederschlagswassers in Zisternen zur Entlastung der öffentlichen Kanalisation könne sich nämlich auf § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 Abs. 2 LBO stützen. § 9 Abs. 4 BauGB eröffne den Ländern die Möglichkeit, durch Rechtsvorschriften bestimmen zu können, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in dem Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden könnten. Dies sei durch § 85 Abs. 2 LBO geschehen. Danach könne durch örtliche Bauvorschriften u.a. bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten und Überschwemmungsgefahren zu vermeiden, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Örtliche Bauvorschriften könnten nach § 85 Abs. 4 Satz 1 LBO auch durch Bebauungsplan erlassen werden, was vorliegend geschehen sei. Die Antragsgegnerin tritt ferner der Rüge entgegen, sie habe sich nur unzureichend mit der Entwässerungssituation befasst. Hierzu fänden sich bereits in der Entwurfsbegründung des Bebauungsplans, die Bestandteil der öffentlichen Auslegung gewesen sei, Ausführungen auf den Seiten 11 und 23. Im Bebauungsplanaufstellungsverfahren hätten weder die Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung noch der zuständige Entsorger, der EVS Entsorgungsverband Saar Abwasserwirtschaft, in seiner Stellungnahme vom 17.5.2018 insofern Bedenken angemeldet. Anhaltspunkte dafür, dass das von ihr erkannte Entwässerungsproblem durch die Errichtung einer Zisterne auf dem Grundstück nicht bewältigt werden könnte, hätten daher nicht bestanden. Dies bestätigten im Übrigen auch die Untersuchungen zur Entwässerungssituation des Ingenieurbüros F. vom 18.1.2019. Dieses komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es bei Einbau einer Retentionszisterne mit einem Drosselabfluss von 3 l/s und einem Retentionsvolumen von 15 m³ zu keiner Verschlechterung gegenüber dem vorhandenen Zustand kommen werde. Der Gemeinderat habe im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können, dass das im Bebauungsplan vorgesehene Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein werde, in dem die nach dem Plan zulässige bauliche Anlage fertiggestellt und nutzungsreif sein wird. Das Gebot planerischer Konfliktbewältigung, das seine Wurzeln im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB habe, verlange zwar, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen seien. Ein Bebauungsplan dürfe nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch ihn hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst blieben. Dies schließe jedoch eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Gemeinde dürfe von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan dann Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt sei. Im vorliegenden Fall habe der Gemeinderat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können, dass sich durch die im Bebauungsplan festgesetzte Zisterne zur Zwischenspeicherung und zur Entlastung der öffentlichen Kanalisation das Entwässerungsproblem im Baugenehmigungsverfahren lösen wird. Ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren sei gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 3 SWG nicht erforderlich gewesen. Hier bestehe darüber hinaus die Besonderheit, dass der Bebauungsplan lediglich ein Grundstück erfasse. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liege nicht vor. Soweit der Bebauungsplan die nach § 17 Abs. 1 BauNVO für ein allgemeines Wohngebiet zulässige Grundflächenzahl von 0,4 festsetze, sei darauf hinzuweisen, dass das Grundstück durch die vormalige Bebauung mit einer Gärtnerei großflächig versiegelt gewesen sei, so dass es im Ergebnis zu einer geringeren Flächeninanspruchnahme auf dem Grundstück komme. Soweit die Antragsteller die Zahl der zulässigen Vollgeschosse (max. 2 Vollgeschosse) rügten, wäre nach dem Vorgängerbebauungsplan eine Bebauung mit drei Vollgeschossen möglich gewesen. Allein durch die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Firsthöhe komme es nicht zu einer Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange. Da die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung auch für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sorgten, komme es zu den von den Antragstellern befürchteten Verschattungen nicht, wenn die Abstandsflächenvorschriften der LBO eingehalten würden. Im Übrigen liege die Firsthöhe der angrenzenden Nachbarbebauung um 1 m über der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Firsthöhe von 9 m. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Normenkontrollverfahrens und der beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner) sowie auf den Inhalt des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens (5 K 62/20) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.