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Urteil

2 C 121/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0601.2C121.22.00
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Leitsätze
1. Die (Schluss-)Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Bekanntmachung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterliegen unterschiedlichen Anforderungen. Bei der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans wird eine Anstoßfunktion wie bei § 3 Abs. 2 BauGB nicht bezweckt. (Rn.29) 2. Die planende Gemeinde ist im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und an die Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann vielmehr je nach ihrer planerischen Zielvorstellung mehr oder weniger konkret individuelle vorhabenbezogene Regelungen treffen.(Rn.35) 3. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.(Rn.38) 4. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände.(Rn.41) 5. Bei der alternativen Prüfung steht der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu; die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.(Rn.43)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die (Schluss-)Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Bekanntmachung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterliegen unterschiedlichen Anforderungen. Bei der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans wird eine Anstoßfunktion wie bei § 3 Abs. 2 BauGB nicht bezweckt. (Rn.29) 2. Die planende Gemeinde ist im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und an die Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann vielmehr je nach ihrer planerischen Zielvorstellung mehr oder weniger konkret individuelle vorhabenbezogene Regelungen treffen.(Rn.35) 3. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.(Rn.38) 4. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände.(Rn.41) 5. Bei der alternativen Prüfung steht der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu; die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.(Rn.43) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.2Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.3Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Prüfung der Begründetheit gleichkommt.4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2020 - 4 BN 53.19 - jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2020 - 4 BN 53.19 - juris Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.5Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.6Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werdenVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen. Sie ist Eigentümerin des an das in dem Bebauungsplan vorgesehene Dorfgebiet unmittelbar angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Die Antragstellerin trägt substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Sie macht insbesondere geltend, dass sie auf ihrem Grundstück durch die Betriebsabläufe der Beigeladenen erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt sei, und rügt, dass in dem Bebauungsplan für die Lärmproblematik keine verbindlichen Vorkehrungen zu deren Bewältigung erfolgt seien. Damit hat sie ausreichend die Betroffenheit in eigenen abwägungsrelevanten Belangen geltend gemacht. Das Interesse, von Lärmimmissionen, die von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen ausgehen, möglichst verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang.7Vgl. Urteil des Senats vom 30.11.2021 – 2 C 355/20 –; jurisVgl. Urteil des Senats vom 30.11.2021 – 2 C 355/20 –; juris Die Abwägungsrelevanz dieses Belangs der unmittelbar benachbarten Antragstellerin lag vorliegend auf der Hand, zumal die Antragsgegnerin im Planungsverfahren von sich aus versucht hat, über die Berücksichtigung der von der Beigeladenen vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme des TÜV zu den Geräuschemissionen und –immissionen vom Juli 2020 in der Planbegründung und damit auch im Rahmen der Abwägung die Lärmschutzbelange der Nachbarschaft einer Konfliktbewältigung zuzuführen. 2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts8Vgl. Beschlüsse vom 9.2.1989 – 4 NB 1/89 –, vom 18.7.1989 – 4 N 3.87 – und vom 4.6.2008 – 4 BN 13.08 –; zitiert nach jurisVgl. Beschlüsse vom 9.2.1989 – 4 NB 1/89 –, vom 18.7.1989 – 4 N 3.87 – und vom 4.6.2008 – 4 BN 13.08 –; zitiert nach juris zu den Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben.9BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 – 4 N 3.86 –; zitiert nach jurisBVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 – 4 N 3.86 –; zitiert nach juris Der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses steht nicht entgegen, dass der Beigeladenen auf der Grundlage des Bebauungsplans bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde und die Vorhaben schon realisiert sind. Die dem Inhaber der Beigeladenen nachträglich erteilte Baugenehmigung ist wegen des fristgerecht eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin nicht bestandskräftig. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass sich die Erfolgsaussichten von Antragstellern in einem an das Erfordernis der Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung geknüpften Rechtsstreit betreffend die Anfechtung einer auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten einzelfallbezogenen Zulassungsentscheidung durch eine Unwirksamkeitserklärung des zugrunde liegenden Bebauungsplans zumindest im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung bzw. der Interessenabwägung unter Rücksichtnahmegesichtspunkten verbessern.10Vgl. Urteil des Senats vom 1.10.2020 – 2 C 300/19 –; zitiert nach jurisVgl. Urteil des Senats vom 1.10.2020 – 2 C 300/19 –; zitiert nach juris Auch ansonsten bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken. II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.11Urteil des Senats vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 – m.w.Nw., jurisUrteil des Senats vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 – m.w.Nw., juris 1. Eine nach den §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor. a) Der Bebauungsplan wurde mit der erneuten Bekanntmachung am 28.9.2022 rückwirkend zum 27.4.2022 ordnungsgemäß in Kraft gesetzt. Der Einwand der Antragstellerin, der Beschluss des Bebauungsplans sei nicht in einer den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden, weil er nicht die Anforderungen des § 10a Abs. 1 BauGB erfülle, greift nicht durch. Sie meint, inhaltlich entspreche diese Vorschrift den die öffentliche Auslegung betreffenden Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB. Bei ihrer Argumentation verkennt die Antragstellerin, dass die (Schluss-)Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Bekanntmachung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits in diesem Stadium vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Sinn und Zweck der öffentlichen Auslegung ist es, den an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Information und zur Beteiligung durch Äußerung von Anregungen und Bedenken zu geben. Die Auslegungsbekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde der Antragsgegnerin vom 5.5.2021 enthielt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB entsprechende Angaben. Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich ausgelegt und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beigefügt wurde. Außerdem wurde auf das Lärmgutachten der SGS TÜV Saar GmbH vom 20.7.2020 hingewiesen. Von der Auslegungsbekanntmachung zu unterscheiden sind hingegen die Voraussetzungen der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die vorliegend (erneut) am 28.9.2022 erfolgte. Mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans „Forstbetrieb ...“ sowie des dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplans in ihrem amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 28.9.2022 und dem Bereithalten des Plans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung zu jedermanns Einsicht hat die Antragsgegnerin den Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens förmlich ordnungsgemäß dokumentiert. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird bei der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans eine „Anstoßfunktion“ wie bei § 3 Abs. 2 BauGB nicht bezweckt. Schließlich rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass den Anforderungen des § 10a Abs. 1 BauGB nicht genügt worden sei, weil die gleichzeitig mit der Bekanntmachung veröffentlichte zusammenfassende Erklärung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Mängel der zusammenfassenden Erklärung haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans.12Vgl. Schrödter (Hrsg.), BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, § 10a Rdnr. 1 und § 6 Rdnr. 2; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2021 – 2 K 52/18 – m.w.Nw., jurisVgl. Schrödter (Hrsg.), BauGB, Komm., 9. Aufl., 2019, § 10a Rdnr. 1 und § 6 Rdnr. 2; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.10.2021 – 2 K 52/18 – m.w.Nw., juris Die von der Antragstellerin darüber hinaus geltend gemachte fehlerhafte Ausfertigung und eine fehlende Unterzeichnung des Bebauungsplans liegen ausweislich der Planurkunde nicht vor. b) Darüber hinaus liegt keine beachtliche Verletzung des Gebots der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Das als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt selbstständig vor die materiellen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Ein Ermittlungsdefizit, das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander des beigeladenen Forstbetriebs und der Wohnbebauung der Antragstellerin resultierenden Lärmprobleme grundlegend in Frage stellen könnte, ist nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin hat aufgrund der von der Beigeladenen ausgehenden Geräuschimmissionen die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens für notwendig erachtet. Der Inhaber der Beigeladenen hat ein entsprechendes Gutachten des SGS TÜV Saar vom 20.7.2020 vorgelegt. Bei der Ermittlung der Lärmgrenzwerte wurde das Wohngebäude der Antragstellerin, das sich in einem Abstand von 3 m von der Grundstücksgrenze und ca. 20 m nordöstlich von dem östlichen Maschinenunterstand des Betriebs befindet, als Immissionsort Nr. 1 (a - c) berücksichtigt. Aufgrund des geringen Abstandes und der Lage des Wohnhauses der Antragstellerin wurden die Geräuschimmissionen an diesem Wohnhaus für drei verschiedene Immissionsorte an der Süd- und Westfassade berechnet und aufgeführt (vgl. Bl. 9 der gutachtlichen Stellungnahme des SGS TÜV Saar vom 20.7.2020). Der Berechnung der von der Beigeladenen ausgehenden Geräuschemissionen und -immissionen wurden in Absprache mit dem Inhaber der Beigeladenen bestimmte im Einzelnen bezeichnete tägliche Betriebsvorgänge zugrunde gelegt, wie beispielsweise Rangieren der Traktoren, Aus- und Einfahrten von Traktoren, Aufladen und Abladen der Bagger vom Tiefladeranhänger, Betrieb der Bagger auf der Rangier- und Lagerfläche über eine Stunde pro Tag, Betrieb von Motorsägen über einen Zeitraum von insgesamt zwei Stunden pro Tag, Aufnehmen und Absetzen des Containers, Ein- und Ausfahrt des Forstspezialschleppers sowie Betrieb des Häckslers. Entgegen dem Einwand der Antragstellerin sind keine methodischen Unzulänglichkeiten des Gutachtens erkennbar. Darin wurden zwar die Lärmrichtwerte eines Dorfgebiets zugrunde gelegt. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt indes im Außenbereich, ist aber dort nicht privilegiert (vgl. § 35 Abs. 1 und 2 BauGB). Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als zuständige Fachbehörde hat insoweit keine Einwände gegen das Gutachten erhoben, sondern in seiner Stellungnahme vom 1.7.2021 unter der Überschrift „Lärmschutz“ ausgeführt, dass das im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans angefertigte Lärmgutachten durch den SGS TÜV Saar GmbH zu beachten sei und in den textlichen Festsetzungen zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aufgenommen werden soll. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die in dem TÜV-Gutachten zugrunde gelegten Betriebstätigkeiten und Maschinen, wie sie unter 3.3 und 3.4 des Gutachtens beschrieben seien, entsprächen nicht den Tatsachen. Vielmehr würden bewusst gerade die Tätigkeiten auf dem Grundstück ausgeklammert, die für die stärksten Geräuschbelästigungen verantwortlich seien. Die auf der Grundlage des Bebauungsplans nachträglich erteilte Baugenehmigung der Beigeladenen vom 23.5.2022 für den Neubau eines gewerblichen Betriebsgebäudes, einer Fahrzeughalle sowie einer Lagerhalle mit Fahrzeugunterstand beinhaltet Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 28.4.2022 zum Lärmschutz, die auf der Betriebsbeschreibung, den Betriebszeiten und -orten in dem schalltechnischen Gutachten des TÜV-Gutachtens basieren. Über § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB werden die Auflagen in dem Bebauungsplan festgesetzt. Zusätzlich wird über § 12 Abs. 3a BauGB die Bindung an den Durchführungsvertrag festgesetzt. Ob die Beigeladene - was die Antragstellerin bestreitet - die der Genehmigung und auch dem Gutachten zugrundeliegenden Lärmschutzvorgaben tatsächlich stets einhält, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich, denn die planerische Zielsetzung der Antragsgegnerin ist auf einen genehmigungskonformen Betrieb gerichtet. Die von der Antragstellerin behaupteten Überschreitungen der im Hinblick auf die Gewährleistung des Lärmschutzes genehmigten Betriebstätigkeiten wären daher auf der Ebene des Vollzugs der Baugenehmigung zu überprüfen. Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans hätten derartige Vorkommnisse dagegen nicht. Von daher ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinsichtlich der Lärmproblematik ein Fehler unterlaufen ist. Hinsichtlich der Abgas- und Staubentwicklung auf dem Betriebsgelände der beigeladenen sind Ermittlungsdefizite der Antragsgegnerin ebenfalls nicht feststellbar. Die Antragstellerin beruft sich in diesem Zusammenhang pauschal auf Staub- und Geruchsbelastungen durch die Häckslerarbeiten, das Mulchen und den Betrieb von diesel- und benzinbetriebenen Fahrzeugen, und verweist auf die Anforderungen und den Schutzkatalog in der neu gefassten und seit dem 1.12.2021 geltenden Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA- Luft). Da sich aus den fachbehördlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) keine Anhaltspunkte ergeben hatten, dass sich aufgrund der Betriebstätigkeiten der Beigeladenen unzumutbare Belastungen für die Wohnanlieger ergeben könnten, bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung diesbezüglich – quasi ins Blaue hinein - weitere Ermittlungen vorzunehmen. Die Rüge der Antragstellerin zur Unvollständigkeit des Umweltberichts greift nicht durch. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Belange der Umwelt eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet nach § 2a Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung. Zwar handelt es sich bei § 2a BauGB um eine Verfahrensvorschrift über die Begründung der Satzungen im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, deren Verletzung grundsätzlich beachtlich ist. Eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 3 BauGB aber unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. Ausweislich der Nr. 2. der Begründung des Bebauungsplans liegt ein Umweltbericht zu dem Bebauungsplan vor (vgl. S. 21 bis 52 der Begründung des Bebauungsplans). Die Rüge der Antragstellerin, der Umweltbericht sei wegen der unterbliebenen umfassenden Sachverhaltsaufklärung fehlerhaft, greift nicht durch, da - wie zuvor dargelegt - keine Ermittlungsdefizite der Antragsgegnerin feststellbar sind, und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig wäre. 2. Zur Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führende materielle Fehler sind nicht zu erkennen. Die Antragstellerin rügt die fehlende Erforderlichkeit der Planung gemäß 1 Abs. 3 BauGB. Danach hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die einzelnen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung müssen – für sich betrachtet – dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit genügen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die betreffende Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist, d.h. wenn sie in ihrer Zielsetzung von legitimen städtebaulichen Interessen getragen ist.13Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.1.2015 – 1 C 10442/14 – ; jurisVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.1.2015 – 1 C 10442/14 – ; juris Die planende Gemeinde ist nur im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und an die Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann vielmehr – je nach ihrer planerischen Zielvorstellung – mehr oder weniger konkret – individuelle vorhabenbezogene Regelungen treffen. Mit dieser Abweichung von den für „normale“ Bebauungspläne geltenden Regelungen trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB im Gegensatz zur Angebotsbebauungsplanung im klassischen Sinn auf den Einzelfall zurechtgeschnittene planerische Lösungen auch in Abweichung von der Baunutzungsverordnung ermöglichen und damit einen Beitrag zu mehr Nutzungsmischung im Städtebau leisten soll.14OVG Münster, Urteil vom 6.4.2001 – 7 aD 143/00.NE –; jurisOVG Münster, Urteil vom 6.4.2001 – 7 aD 143/00.NE –; juris Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend die Erforderlichkeit der Planung nicht verneint werden. Nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –; zitiert nach jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15.99 –; zitiert nach juris Mit der vorliegenden Planung wird – in erster Linie - das Ziel verfolgt, den Betrieb der Beigeladenen zu legalisieren. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Aufstellung auf Initiative des Inhabers der Beigeladenen erfolgte, über dessen Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die Antragsgegnerin gem. § 12 Abs. 2 BauGB „nach pflichtgemäßen Ermessen“ zu befinden hatte.16(vgl. Rd.Nr. 62 OVG Münster 7a D 143/00 NE)(vgl. Rd.Nr. 62 OVG Münster 7a D 143/00 NE) Dies zugrunde gelegt lässt sich vorliegend kein Verstoß gegen das Gebot der Aufstellungserforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB feststellen, denn die Antragsgegnerin beabsichtigt mit dem Erlass des Bebauungsplans auch eine städtebauliche Neuordnung des Gebietes. Dass sie damit in erster Linie die Bestandssicherung des beigeladenen Betriebs verfolgt, ist nicht schädlich (Forstwirtschaft als legitimer öffentlicher Belang). Entgegen der Annahme der Antragstellerin liegt kein sog. Etikettenschwindel vor. Die Antragstellerin meint, tatsächlich seien keine gebietstypischen Nutzungen erwünscht, sondern ausschließlich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Beigeladenen. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch, denn der angefochtene Bebauungsplan nimmt für sich nicht in Anspruch, ein Dorfgebiet auszuweisen, obgleich dort nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin ein für ein Dorfgebiet unverträglicher Betrieb angesiedelt werden soll. Mithin ist keine Divergenz zwischen Planungswillen und Festsetzungen feststellbar. Die Festsetzungen entsprechen § 5 BauNVO. Der beigeladene Forstbetrieb ist gebietstypisch (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht wegen fehlender Vollzugsfähigkeit unwirksam. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Umsetzung des Plans aufgrund eines unlösbaren Lärmkonflikts scheitern müsste. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.17Vgl. Urteil des Senats vom 20.8.2020 – 2 C 264/19 –, jurisVgl. Urteil des Senats vom 20.8.2020 – 2 C 264/19 –, juris Das ist hier der Fall. Die gutachtliche Stellungnahme der SGS-TÜV Saar GmbH vom 20.7.2020 kommt bei dem Vergleich der in der Untersuchung ermittelten Beurteilungspegel der Geräuschimmission durch die Beigeladene mit den zulässigen Immissionsrichtwerten zu dem Ergebnis, dass die Lärmrichtwerte bei dem Normalbetrieb der Beigeladenen (ohne Betrieb des Häckslers) an den betrachteten Immissionsorten (u. a. Wohnhaus der Antragstellerin „C-Straße“) um 1 dB(A) bis 12 dB(A) unterschritten werden. An Tagen mit dreistündigem Betrieb des Häckslers würden die Immissionsrichtwerte hingegen bis zu 3 dB(A) überschritten. Der nach Nr. 6.3 der TA Lärm bei sog. seltenen Ereignissen geltende Immissionsrichtwert von 70 dB(A) tags werde auch bei Betrieb des Häckslers nicht überschritten. Der gemäß der TA Lärm zulässige Spitzenpegel werde nicht überschritten. In dem Gutachten wird des Weiteren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass maßgeblich für dieses Ergebnis die Beachtung des in dem Gutachten aufgeführten, den Berechnungen zugrunde gelegten Betriebsumfangs der Beigeladenen sei. Dementsprechend beinhaltet die auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung der Beigeladenen vom 23.5.2022 die Auflagen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 28.4.2022 zum Lärmschutz, die auf der Betriebsbeschreibung, den Betriebszeiten und -orten in dem schalltechnischen Gutachten des TÜV-Gutachtens basieren. Damit wurde den zum Lärmschutz erforderlichen Vorkehrungen bereits ausreichend Geltung verschafft. Die mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 9.12.2021 getroffene Abwägungsentscheidung für den Bebauungsplan „Forstbetrieb ...“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entspricht den von der Rechtsprechung18Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59.20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – und vom 20.6.2018 – 4 BN 71.17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 – und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –; zitiert nach jurisVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59.20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – und vom 20.6.2018 – 4 BN 71.17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 – und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –; zitiert nach juris unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt. Der Ausgleich zwischen ihnen wurde in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden. Das ist hier der Fall. Im Hinblick auf die Bewältigung der durch die Beigeladene hervorgerufenen Lärmproblematik sind keine Abwägungsfehler ersichtlich. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich abwägungsfehlerfrei aufgrund des Sachverständigengutachten des TÜV Saar darüber Gewissheit verschafft, dass das Planungsziel, den Bestand des bestehenden Betriebes der Beigeladenen zu ermöglichen, mit den getroffenen Festsetzungen umgesetzt werden kann. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich ausweislich der in der Gemeinderatssitzung vom 9.12.2021 vorgelegten Abwägungstabelle (Bl. 661 -707 der Beiakte) eingehend mit den Einwänden der Antragstellerin auseinandergesetzt und auch im Einzelnen begründet, warum sie ihren Interessen eine geringere Bedeutung beimisst als den Interessen an der Bestandssicherung des beigeladenen Forstbetriebes. Die entsprechenden Abwägungsvorschläge, die vom Gemeinderat auch durch Beschluss ausdrücklich gebilligt wurden, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen worden, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich bei seiner Entscheidung hinreichend mit den Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung der Antragstellerin und der Umgebung auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Saar vom 20.7.2020 auseinandergesetzt. Auch die Belange des fehlenden Rückzugsortes aufgrund lärmintensiver Betriebstätigkeiten wurden in der planerischen Abwägung berücksichtigt. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass die Untersuchung ergab, dass die an den Immissionsorten geltenden Emissionsrichtwerte durch den Normalbetrieb der Beigeladenen, d.h. ohne Betrieb des Häckslers, an den betrachteten Emissionsorten um 1 db(A) bis 12 db(A) unterschritten werden, und der Betrieb des Häckslers auf dem Betriebsgelände entsprechend Abschnitt 8 des Gutachtens aus schalltechnischer Sicht nur im Rahmen der besonderen Bestimmungen für seltene Ereignisse gemäß Nr. 7.2 der TA-Lärm möglich ist. Außerdem wurde in die Abwägung eingestellt, dass die Beigeladene zusätzliche lärmreduzierende Maßnahmen getroffen hat, indem z.B. auf den Betrieb des Häckslers auf dem Firmengelände zukünftig komplett verzichtet werden soll, außerdem wurde ein leiseres Zugfahrzeug angeschafft und weitere Geräte sollen nach und nach durch akkubetriebene Geräte ausgetauscht werden. Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten die Planung auch im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin als zumutbar erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Infolgedessen erweist sich auch der Einwand der Antragstellerin, die Planung sei unter Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes des § 50 Satz 1 BImSchG nicht möglich, als nicht zutreffend. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden.19Vgl. Urteil des Senats vom 30.11.2021 – 2 C 355/20 – m.w.Nw. zur Rspr., jurisVgl. Urteil des Senats vom 30.11.2021 – 2 C 355/20 – m.w.Nw. zur Rspr., juris Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung. Allerdings stellt der Trennungsgrundsatz kein zwingendes Gebot dar, sondern lediglich eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 Satz 1 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht "zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Mit Blick auf die nach dem Lärmschutzgutachten vorgegebenen Auflagen zum Schutz der Antragstellerin vor beeinträchtigenden Lärmbelästigungen erweist sich der beigeladene Betrieb als gebietsverträglich. Für eine gerechte Abwägung unter Berücksichtigung des durch Art. 14 GG geschützten Interesses der Antragstellerin kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass die Wohnnutzung bereits in der Vergangenheit durch die bereits langjährige Betriebstätigkeit der Beigeladenen vor Ort vorbelastet ist. Sich aus den konkreten Verhältnissen im betreffenden Gebiet ergebende tatsächliche Vorbelastungen haben zur Folge, dass gesteigerte Duldungspflichten der schutzbedürftigen Nutzung bestehen. Die Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin leidet auch sonst nicht an einem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Fehler. Entgegen der Annahme der Antragstellerin wurde das durch den beigeladenen Betrieb verursachte Verkehrsaufkommen mit in die Ermittlung der Geräuschemissionen einbezogen. Um den Lärm einschließlich der Ein- und Ausfahrten zu und von der Beigeladenen zu untersuchen, wurde entsprechend den Angaben des Inhabers der Beigeladenen eine Berechnung der Geräuschimmissionen auf der Grundlage eines digitalen Geländemodells vorgenommen. Bei der Bewertung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass kein erhöhtes Aufkommen des motorisierten Individualverkehrs aufgrund der Planung zu verzeichnen sein wird, da der Betrieb der Beigeladenen bereits existiert. Zudem handelt es sich nicht um einen Betrieb mit großer Besucherzahl und auch die Anzahl der Mitarbeiter ist gering. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsbelastung nicht unzumutbar ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin seine Pflicht, für den Standort der Beigeladenen Alternativen in Betracht zu ziehen, verletzt hat. Bei der alternativen Prüfung steht der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu; die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dies zugrunde gelegt lässt sich ein Abwägungsfehler nicht feststellen. Dass sich die Antragsgegnerin des Erfordernisses der Prüfung alternativer Planungsstandorte bewusst war, ist in dem Abwägungsspiegel dokumentiert. Dort ist festgehalten, dass als Alternative eine Verlegung des Forstbetriebes in das Gewerbegebiet der Gemeinde angedacht wurde. Der erforderliche Lärmschutz sowie die Umsiedlung seien für die Beigeladene zu aufwendig und unwirtschaftlich gewesen, weil Investitionen mit Grundstücksankauf, Bebauung usw. von Grund auf notwendig gewesen wären. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat auf der Grundlage seiner vorgenommenen Analyse angenommen hat, dass Planungsalternativen nicht in Betracht kommen. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind hinreichend abgewogen worden. Das ergibt sich im Einzelnen aus den Festsetzungen zu Nr. 7 und 8. Bei der Betrachtung des Plangebiets im Hinblick auf den ökologischen Eingriff und bei der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung wurde von dem Zustand vor der Ansiedlung des Betriebes der Beigeladenen (2003 als Referenzjahr) ausgegangen, da durch die vorliegende Planung der Betrieb erstmals legitimiert wird. Das betreffende Gebiet wurde untersucht und mit der zuständigen Fachbehörde abgestimmt (vgl. Ausführungen des LUA in dem Schreiben vom 7.12.2020). Unter Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans, der Notwendigkeit zur Durchführung eines externen ökologischen Ausgleichs sowie der Ausführungen in der Begründung und im Umweltbericht des Bebauungsplans ist es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin angenommen hat, dass die Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter ausgeglichen bzw. auf ein Mindestmaß begrenzt werden können. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nicht vor, denn einhergehend mit der Bauleitplanung wurde der Flächennutzungsplan entsprechend geändert (§ 8 Abs. 3 BauGB). Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom 22.6.2022 auf 20.000,- € (vgl. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestandssicherung des beigeladenen Forstbetriebes geschaffen werden sollen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flur …, Flurstück … der Gemarkung A-Stadt, C-Straße, in A-Stadt. Ihr Grundstück liegt in unmittelbarer Nachbarschaft des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Forstbetrieb ...“, der die zwischenzeitlich zu einem Grundstück (Flurstück 21/139) vereinigten ehemaligen Flurstücke …, … und … der Gemarkung A-Stadt umfasst. Das Plangebiet liegt ca. 1,5 km nordwestlich des Ortszentrums von A-Stadt am nördlichen Ende der Straße „I…“, östlich nach deren Gabelung. Unmittelbar an das Plangebiet grenzt im Norden und Osten das Landschaftsschutzgebiet LSG L.1.00.01 „W…“ an. Ein weiteres Naturschutzgebiet, das gleichzeitig Teil des Netzes Natura 2000 ist, befindet sich in rund 600 m Entfernung. Der Inhaber der Beigeladenen unterhält seit Jahren auf den im Außenbereich liegenden Grundstücken Flur …, Flurstücken …, …, … und …, … und … einen Betrieb, in dem er gewerbliche Arbeiten für Private und Kommunen in Form von Baumfällungen, Zaunbau, Ausheben von Straßengräben, Mulcharbeiten etc. durchführt. Aufgrund einer für sofort vollziehbar erklärten bauordnungsrechtlichen Verfügung vom 14.11.2019 wurde dem Inhaber der Beigeladenen die Nutzung der illegal errichteten baulichen Anlagen für seinen forstwirtschaftlichen Betrieb untersagt. Mit Beschluss vom 13.8.2020 – 5 L 606/20 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Inhabers der Beigeladenen zurückgewiesen. Im September 2020 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Forstbetrieb …“. In dessen Geltungsbereich sollte ein Dorfgebiet (MD) gem. § 5 BauNVO festgesetzt werden. In der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde … vom 7.10.2020 erfolgte zugleich die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens zur 9.Teiländerung des rechtskräftigen Flächennutzungsplans der Gemeinde … im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Forstbetrieb …“. Der Flächennutzungsplan stellte im Bereich des Plangebiets eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Im November und Dezember 2020 wurden frühzeitige Beteiligungen durchgeführt. Neben dem Entwurf des Bebauungsplans wurde die im Auftrag des beigeladenen Betriebes angefertigte „Gutachtliche Stellungnahme zu den Geräuschemissionen- und Immissionen durch den Forstbetrieb …“ vom 20.7.2020 des SGS-TÜV Saar offengelegt. Mit Schreiben vom 1.12.2020 hat die Antragstellerin im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Einwendungen gegen die Planung erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie werde durch den geplanten Forstbetrieb extremen Lärmbelastungen ausgesetzt, die nicht hingenommen werden könnten. Es handele sich um eine Gefälligkeitsplanung, die nur eingeleitet worden sei, um Fehlentwicklungen im Interesse der Beigeladenen nachträglich zu legalisieren. Der geplante Betrieb liege im Außenbereich und stelle kein privilegiertes Vorhaben dar. In dem Lärmschutzgutachten werde davon ausgegangen, dass ihr Wohnhaus in einem Dorfgebiet liege. Im Übrigen gehe das Gutachten von völlig falschen Voraussetzungen aus und sei deshalb unbrauchbar. Ein Großteil der Arbeiten der Beigeladenen finde auf dem Betriebsgelände statt. Die geplante Fahrstrecke führe direkt an ihrem Anwesen vorbei. Auch eine Erschließung sei nicht ausreichend gesichert. Es existiere lediglich eine Schotterstraße zum Anwesen. Die Straße sei für ständiges Befahren durch schwere Maschinen nicht ausgelegt. Darüber hinaus stelle der Betrieb der Beigeladenen keinen Forstbetrieb dar und sei auch in einem Dorfgebiet nicht zulässig. Ihrer Stellungnahme beigefügt hat die Antragstellerin eine Durchsicht der Prognose der Schallemission – Kurzbericht – vom 20.11.2020. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurde mit der Begründung in der Zeit vom 14.5.2021 bis einschließlich 15.6.2021 öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 9.6.2021 hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen in dem Schreiben vom 1.12.2020 im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erneut Einwendungen gegen das Planvorhaben erhoben. In dem am 19.10.2021 geschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtete sich der Inhaber der Beigeladenen u.a. dazu, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die dortigen baulichen Anlagen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu nutzen und spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vollständige und genehmigungsfähige Bauanträge für die Vorhaben einzureichen (§ 3 Abs. 1 u. 2 DV). Der § 6 bestimmt u.a., dass diejenigen Lärmschutzmaßnahmen einzuhalten bzw. umzusetzen sind, die sich aus dem zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellten Schallschutzgutachten vom 20.7.2020 ergeben. Hinsichtlich des Häckslerbetriebs sind im einzelnen aufgeführte Vorgaben zu beachten, mit denen der Betrieb des Häckslers beschränkt wird. Am 9.12.2021 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Forstbetrieb … ...“ als Satzung beschlossen. Zugleich wurde der Beschluss zur Flächennutzungsplanteiländerung gefasst. Der Plan setzt von der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) mit den gem. § 5 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO zulässigen Nutzungsarten Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, sonstige Wohngebäude, Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse fest und schließt Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie verkehrsliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Wegen der Einzelheiten wird auf die Planurkunde sowie auf den Vorhaben- und Erschließungsplan Bezug genommen. Unter dem Betreff „Hinweise“ enthält die Planausfertigung betreffend „Betrieb Häcksler“ Ausführungen, wonach an Tagen mit dreistündigem Betrieb des Häckslers die Immissionswerte um bis zu 3 dB (A) laut Gutachten des SGS-TÜV Saar GmbH überschritten würden. Die TA-Lärm enthalte unter Nr. 7.2 besondere Bestimmungen für sogenannte seltene Ereignisse. Danach könnten unter bestimmten Bedingungen an bis zu 10 Tagen im Jahr die in Nr. 6.3 der TA-Lärm angegebenen erhöhten Immissionsrichtwerte (tags 70 dB (A), nachts 55 dB (A)) herangezogen werden. Der nach Nr. 6.3 der TA-Lärm bei seltenen Ereignissen geltende Immissionsrichtwert von 70 dB (A) tags werde von den Geräusch-Immissionen durch den Forstbetrieb ... auch bei Betrieb des Häckslers nicht überschritten. Dies werde im städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger geregelt. Gleichzeitig wurden die von der Antragstellerin im Rahmen der Offenlage erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Die Ausfertigung des Bebauungsplans erfolgte am 5.1.2022. Die Bekanntmachung erfolgte am 27.4.2022 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin. Darin wurde u.a. darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan, die Begründung, der Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung bei der Gemeindeverwaltung während der Öffnungszeiten eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangen könne. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan auch auf der Homepage der Antragsgegnerin ersichtlich sei. Mit Bescheid vom 23.5.2022 erteilte der Landkreis ... – Untere Bauaufsicht – dem Inhaber der Beigeladenen – nachträglich - eine Baugenehmigung zum Neubau eines gewerblichen Betriebsgebäudes, einer Fahrzeughalle sowie einer Lagerhalle mit Fahrzeugunterstand unter Auflagen. Mit Bescheid gleichen Datums wurde für erwähnte Vorhaben nach § 68 LBO eine Abweichung von § 7 Abs. 1 u. 3 LBO für die Überlagerungen der Abstandsflächen zwischen dem Betriebsgebäude und der Halle Nr. 1 erteilt. Am 17.6.2022 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die dem Inhaber der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung eingelegt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 28.9.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Forstbetrieb ...“ rückwirkend zum 27.4.2022 erneut bekannt gemacht. In der Bekanntmachung heißt es, diese diene lediglich dazu, die Rechtssicherheit gegenüber Angriffen gegen den Bebauungsplan zu erhöhen. Eine Änderung des Planinhalts erfolge nicht. Am 22.6.2022 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung geltend gemacht, der Antrag sei gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO zulässig. Sie sei Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das zwar nicht unmittelbar in das Plangebiet einbezogen aber „in dessen Mitte gelegen“ sei. Die ungestörte Nutzung ihres Grundstücks werde durch die Festsetzung des Plangebiets nicht mehr möglich. Sie müsse mit erheblichen Lärmbelästigungen sowie ständigen Staubbelastungen rechnen. Ihr Grundstück, das bis jetzt im Außenbereich umgeben von nur drei weiteren Wohnhäusern liege, werde in Zukunft den Wert weitgehend verlieren. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung sei offensichtlich fehlerhaft, denn sie beruhe auf einer Verkennung der bauplanungsrechtlichen Qualität der Grundstücksparzellen der Beigeladenen und ihrer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten privaten Belange. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Beschluss des Bebauungsplans sei nicht in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden. Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan sei gemäß § 10a Abs. 1 BauGB eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt worden seien, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt worden sei. Inhaltlich entspreche diese Vorschrift den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Die Gemeinde müsse die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung nach Gattungen oder Typen schlagwortartig charakterisieren. Die Bekanntmachung solle eine Anstoßwirkung entfalten und es interessierten Bürgern ermöglichen gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Gemessen daran entsprächen die Bekanntmachung des Bebauungsplans und die dabei gleichzeitig veröffentlichte zusammenfassende Erklärung vom 15.12.2021 nicht den gesetzlichen Vorgaben. Aus dem „Ergebnis der Behördenbeteiligung“ ergebe sich einerseits, dass die Antragsgegnerin die Stellungnahmen für die Belange des Umweltschutzes für relevant und umsetzungspflichtig gehalten habe. Es nenne andererseits jedoch keine Informationsquellen unter konkreter Angabe der Behörde oder Stelle und des Datums der jeweiligen Stellungnahme und auch keine schlagwortartige Zusammenfassung und Charakterisierung derjenigen Umweltinformationen, die in den Stellungnahmen behandelt worden seien. Eine inhaltliche Einschätzung, so wie sie von der Rechtsprechung gefordert werde, sei dadurch nicht möglich. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber beschlossenen Inhalt. In der zusammenfassenden Erklärung sei von mehreren Stellungnahmen die Rede, die in die Planung eingeflossen seien sollten, von denen aber nicht feststehe, wann diese Stellungnahmen in den Bebauungsplan eingearbeitet worden seien und ob dies auch Änderungen an der textlichen Begründung des Bebauungsplans herbeigeführt habe. Es sei zu befürchten, dass der Plan noch nach dem Beschluss im Dezember 2021 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegenen, aber nachträglich eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörde geändert, aber nicht erneut beschlossen worden sei. Die Antragsgegnerin habe nach § 10a Abs. 2 BauGB den in Kraft getretenen Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht. Diese Bekanntmachung sei unvollständig, weil Teil B (Textteil) des Plans im Bereich Verfahrensvermerke keine Eintragungen enthalte. Eine Überprüfung, ob der Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt worden sei und die Identität des Norminhaltes mit dem vom Normgeber beschlossenen feststehe, sei so nicht möglich. Der Bebauungsplan leide zudem an materiellen Fehlern. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Aufstellungserforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB wegen der unzulässigen Bedienung rein privater Interessen vor. Die Antragsgegnerin habe sich dafür hergegeben, ausschließlich die privaten Interessen des Inhabers und Betreibers der Beigeladenen zu befriedigen. Der bisher im Außenbereich gelegene Gewerbebetrieb solle durch die Ausweisung eines Dorfgebiets in dem betreffenden Bereich nachträglich legalisiert werden. Die Antragsgegnerin habe in der Planbegründung und in der Abwägung keine eigenen städtebaulichen Gründe genannt, warum dieser Gewerbebetrieb trotz seiner formellen und illegalen Errichtung gerade an dieser Stelle verbleiben solle. Die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Bestandssicherung der Beigeladenen habe keine städtebauliche Relevanz. Ein Bestandsschutz als Ausfluss der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG komme überdies nur dann in Betracht, wenn der Baubestand zu einem namhaften Zeitpunkt formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Das sei hier offenkundig nicht der Fall und stehe für die Beteiligten nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.8.2020 – 5 L 606/20 – auch rechtskräftig fest. Die für die Erhaltung des Gewerbebetriebs der Beigeladenen an diesem Standort im Gutachten und der Planbegründung aufgezeigte Sicherung von Arbeitsplätzen sei „an den Haaren herbeigezogen“. Auch die dem Inhaber der Beigeladenen angebotenen Alternativgrundstücke gehörten der Antragsgegnerin, weshalb in der Gemeinde auch keine Arbeitsplätze verloren gegangen wären. Ebenso wenig bei der Beigeladenen, die nach eigenen Angaben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur zwei feste Mitarbeiter beschäftige. Diese könnten von dem Gewerbebetrieb aus, wo auch immer er gelegen sei, auf jede denkbare Baustelle fahren und seien keineswegs auf den jetzigen Standort angewiesen. Hier liege ein sogenannter Etikettenschwindel vor, da die planerische Festsetzung eines Dorfgebiets nicht dem entspreche, was von der Antragsgegnerin tatsächlich gewollt werde, sondern nur vorgeschoben sei. Die Antragsgegnerin täusche vor, die Planung an die schon vorhandene Bebauung anzupassen. Die prägende Umgebungsbebauung entspreche jedoch keinem Dorfgebiet. Eine die Gebietseinstufung „Dorfgebiet“ rechtfertigende Bebauung gebe es in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets nicht. Deshalb beziehe die Antragsgegnerin zur Konstruktion eines Dorfgebiets den ca. 350 m entfernt liegenden Bruchwaldhof mit der Anschrift „ ...“ mit ein. Beurteile man den Gebietscharakter tatsächlich nach der prägenden Bebauung der unmittelbaren Umgebung, gebe es dort überhaupt keine Gewerbebetriebe, sondern nur Wohnhäuser. Das Baugebiet wäre deshalb als reines Wohngebiet zu bewerten. Dass die Immissionsrichtwerte für ein Wohngebiet tags und nachts nicht eingehalten werden könnten, ergebe sich eindeutig aus dem eingeholten Gutachten. Nach der durch die Abwägung bestätigten Planbegründung würden aus städtebaulichen Gründen innerhalb des Dorfgebiets die zulässigen bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie zum Beispiel Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften u.ä. ausgeschlossen. Dies bedeute, dass es der Antragsgegnerin gar nicht darum gehe, aus allgemeinen städtebaulichen Gründen ein Dorfgebiet mit der gebietstypischen Nutzung festzusetzen, sondern um die planungsrechtliche Zulässigkeit eines einzigen Betriebs unter dem falschen Etikett „Dorfgebiet“. Der Bebauungsplan sei überdies wegen fehlender Vollzugsfähigkeit unwirksam. Tatsächlich entspreche der Betrieb der Beigeladenen einem normalen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Mit Forst und Forstwirtschaft habe dies nichts zu tun. Dieser Gewerbebetrieb sei mit ganz erheblichen Lärmbelästigungen für die unmittelbare Nachbarschaft verbunden. In einem Dorfgebiet seien aber nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Die Planung sei daher insgesamt funktionsunfähig, weil sich das allein angestrebte und in der Planung zum Ausdruck gebrachte Ziel der Legalisierung des Betriebs der Beigeladenen durch die Festsetzung als Dorfgebiet nicht erreichen lasse. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Abwägungsverbot vor. Die in dem TÜV-Gutachten zugrunde gelegte Betriebstätigkeit und Maschinen entspreche nicht den Tatsachen. Die in das Gutachten eingeflossenen Angaben beruhten ausschließlich auf der Schilderung der Tätigkeit und der dabei verwendeten Maschinen durch den Betriebsinhaber der Beigeladenen selbst. Die unter Nr. 3.3 beschriebenen Betriebstätigkeiten seien nicht einmal ansatzweise erschöpfend, weil bewusst gerade die Tätigkeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgeklammert seien, die für die stärksten Geräuschbelästigungen verantwortlich seien. Auch die zu erwartende Lärmbelastung sei in dem TÜV-Gutachten nicht korrekt ermittelt worden. Die in der Berechnung berücksichtigten Betriebsdaten seien in Abstimmung mit der Beigeladenen im Sinne einer Maximalbetrachtung der Geräuschimmissionen festgelegt worden. Offensichtlich beruhten die Berechnungen im TÜV-Gutachten ausschließlich auf den Einzelmessungen und Erfahrungswerten, die dort angegeben seien. Zur exakten Erfassung der Betriebsgeräusche hätte man jedoch vor Ort die Betriebsabläufe nachstellen und entsprechende Immissionsmessungen auf den Grundstücken der Nachbarn vornehmen müssen. Offensichtlich gebe es über die Messungen auch keinen nach A.3.5 der Anlage zur TA-Lärm vorgeschriebenen Messbericht, in dem die Geräuschimmissionsmessungen darzustellen seien. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus daran festgehalten, die ganz erheblichen Belastungen der Nachbargrundstücke durch Staub und Abgase hätten nicht ermittelt werden müssen. Am 1.12.2021 sei die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) in Kraft getreten und deshalb auch vorliegend zu beachten gewesen. Unter 6.5.1 „Verkehr“ erfolge eine völlig unzulängliche Prüfung der zwingend in die Abwägung einzustellenden Verkehrsbelastung. Dabei werde zunächst der falsche Eindruck erweckt, Hauptverursacher des Verkehrslärms auf der Straße „In der Trift“, die eine Hauptzuwegung zum Gemeindewald darstelle, seien Unternehmen, die im Wald arbeiteten und die Straße auch mit größeren Fahrzeugen nutzten. Solche Transporte kämen tatsächlich nur sehr selten vor. Die Belastung durch Verkehrsgeräusche entstehe durch die Nutzung des Weges mit Traktoren und Zugmaschinen der Beigeladenen, die oft schon gegen 5 Uhr morgens beginne und gegen 22 Uhr ende. Zu einer erheblichen Belästigung führe ferner die geduldete Nutzung des Grundstücks durch Betriebsfremde, die mit ihren Fahrzeugen nebst Anhängern das Betriebsgelände anführen, dort täglich mit eigenen Motorsägen Arbeiten mit Holz verrichteten und mit beladenen Hängern das Gelände wieder verließen. Zu den regelmäßigen Nutzern des Grundstücks gehörten auch Mitarbeiter des Gemeindebauhofs. Ferner liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 BauGB wegen unzulänglicher Umweltprüfung vor. Deshalb sei als notwendige Folge einer unterbliebenen umfassenden Tatsachenerhebung auch der nach § 2 a BauGB vorgesehene Begründungsteil zum Bauleitplanentwurf im Sinne eines Umweltberichts falsch. Ein zur Planunwirksamkeit führender Abwägungsfehler liege auch deshalb vor, weil die Antragsgegnerin Alternativlösungen nicht ernsthaft geprüft habe. Unter 1.2 „Gründe der Standortwahl“ heiße es, die Beigeladene befinde sich bereits seit 10 Jahren in dem Bereich und habe sich im Laufe der Jahre vergrößert. An dieser Stelle sei mit keinem Wort erwähnt, dass dieser Betrieb von Anfang an formell und illegal betrieben worden sei. Gründe dafür, weshalb der Gewerbebetrieb gerade an dieser Stelle erhalten werden solle, würden nicht genannt. Auch in dem Schreiben des NABU Saarland vom 2.12.2020 sei die Legalisierung der Beigeladenen gerade an dieser Stelle aus Gründen des Naturschutzes für nicht vertretbar erachtet worden. Die Ausführungen zur Planbegründung unter 6.7 „Lärmschutz“ seien unschlüssig und im Ergebnis überhaupt nicht nachvollziehbar, weil das Sachverständigengutachten des TÜV, welches suggeriere, dass die Grenzwerte eingehalten werden könnten, erst dadurch dazu gelangt sei, dass die wesentlichen Betriebsabläufe und ein großer Teil der regelmäßig eingesetzten Maschinen unberücksichtigt geblieben seien. Soweit es weiter heiße, die Einhaltung der insoweit an maximal 10 Tagen im Jahr zulässigen Einsätze des Häckslers und die dadurch verursachten intensiven Lärmbelästigungen würden im städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Vorhabenträger geregelt und würden weiterhin unter „Hinweise“ im vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen, sei dies ein weiterer erheblicher Rechtsfehler und auch ein Abwägungsdefizit der Planungsentscheidung. Die Antragsgegnerin habe einen wesentlichen Konflikt, nämlich die durch den Betrieb des Forstbetriebes hervorgerufene Lärmproblematik, komplett ausgeblendet, ohne verbindliche Vorkehrungen oder Vorgaben zu seiner Bewältigung überhaupt in Erwägung zu ziehen oder festzusetzen. Nicht umsonst habe das Innenministerium in seinem Schreiben vom 22.12.2020 darauf hingewiesen, dass derart wesentliche Vorgaben für einen störungsfreien Betrieb einer solch stark störenden gewerblichen Anlage - dies nicht nur wegen des „Bibers“1Anm.: dabei handelt es sich um einen HolzhäckslerAnm.: dabei handelt es sich um einen Holzhäcksler- nicht unter einem „Hinweis“ in dem Bebauungsplan aufgenommen werden könnten, sondern verbindlich festgesetzt werden müssten. Hiervon abgesehen müsse, wenn wie hier eine gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nähe zur allgemeinen oder reinen Wohnnutzung stattfinde, der planungsrechtlich zuständige Satzungsgeber das sogenannte Trennungsgebot berücksichtigen, wonach gewerbliche Nutzung, mit den für sie maßgeblichen Immissionsrichtwerten, von den allgemeinen oder reinen Wohngebieten, mit den jeweils für sie maßgeblichen Richtwerten, räumlich soweit getrennt würden, dass auch in den angrenzenden Wohngebieten die für diese nach der TA-Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten. Zu Unrecht nehme die Antragsgegnerin an, dieser Grundsatz gelte für den Bebauungsplan nicht, weil der Plan lediglich der Bestandssicherung diene und das Plangebiet bereits negativ vorbelastet sei. Die Antragsgegnerin verletze das Rücksichtnahmegebot, das für die Bauleitplanung ebenso gelte wie für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und setze sich rigoros über die schutzwürdigen Belange der Nachbarn hinweg. Des Weiteren liege eine unzulängliche Abwägung der Belange Natur- und Landschaftsschutz vor. Die Abwägung zwischen den Belangen von Natur- und Landschaftsschutz und den privaten Interessen des Inhabers der Beigeladenen beschränke die Antragsgegnerin bezüglich des Landschaftsschutzgebietes LSG L.1.00.01 „Wald von Saarschleife über Mettlach bis Steinberg und Lösterwald östlich Wadrill“ auf den Satz, dass das Plangebiet nicht in diesem Schutzgebiet liege, weshalb der Planung Belange von Natur- und Landschaftsschutz nicht entgegenstünden. Bereits durch die bisherige illegale Nutzung sei es im Hinblick auf den Grundwasser- und den Bodenschutz zu einer erheblichen Beeinträchtigung gekommen. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Der Beschluss über die 9. Teiländerung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin sei nicht in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden. Die Antragstellerin beantragt, den am 9.12.2021 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen und am 28.9.2022 erneut bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Forstbetrieb ...“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie machen geltend, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht geltend gemacht habe. Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig, insbesondere auch wirksam bekannt gemacht und ausgefertigt worden. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Er sei städtebaulich erforderlich und vollzugsfähig. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Erforderlichkeit eines Bebauungsplans sei nicht schon deshalb zu bezweifeln, weil der Plan im Interesse des Vorhabenträgers aufgestellt werde. Ziel sei es, eine städtebauliche Neuordnung des Planungsgebiets bei gleichzeitigem Interessenausgleich zwischen Gewerbetreibendem und angrenzender Wohnbebauung herbeizuführen. Die Belange der Forstwirtschaft und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen seien gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8b u. c BauGB ein städtebaulicher Belang von erheblichem Gewicht. Die Festsetzung eines Dorfgebiets erweise sich nach § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor. Die Unterbringung der Wirtschaftsstellen von forstwirtschaftlichen Betrieben sei nicht von vorneherein faktisch unmöglich, vielmehr werde gerade der Bestand einer solchen Wirtschaftsstelle planerisch erfasst, so dass die Gebietsfestsetzung weitgehend bereits verwirklicht sei. Vorliegend werde keine Nutzungsart festgesetzt, die in dem betreffenden Bereich nicht verwirklicht werden solle oder könne. Die Planung sei derart vorgenommen worden, dass der als Dorfgebiet festgesetzte Teil des neuen Baugebiets die Zweckbestimmung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfüllen könne. Für die Ermittlung des wahren Planungswillens der Antragsgegnerin komme es nicht maßgeblich auf den Bestand, sondern auf die Möglichkeit an, das Gebiet zukünftig in dem ausgewiesenen Sinn zu entwickeln. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig, denn die lärmtechnische Untersuchung stelle fest, dass die Lärmrichtwerte im Normalbetrieb des Forstbetriebs sogar unterschritten würden. Die Behauptung der Antragstellerin, es handele sich bei dem Betrieb der Beigeladenen nicht um einen Forstbetrieb, überzeuge nicht. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen einer erkennbaren und in Bezug auf die getroffenen Festsetzungen hinreichenden Bestandsaufnahme sowohl das Interesse der Antragstellerin auf Einhaltung von Lärmrichtwerten sowie das Interesse der Beigeladenen an der Fortführung des Forstbetriebs fehlerfrei ermittelt, bewertet und in das Abwägungsmaterial eingestellt. Etwaige Überschreitungen des genehmigten Betriebsumfangs seien auf der Vollzugsebene zu überprüfen, tangierten die Wirksamkeit des Bebauungsplans jedoch nicht. Das schalltechnische Gutachten umfasse sämtliche emissionsträchtigen Vorgänge des Forstbetriebs. Das LUA habe mit Stellungnahme vom 1.7.2021 keine Einwände gegen die Abgas- und Staubentwicklung der eingesetzten Geräte vorgebracht. Ermittlungsdefizite im Hinblick auf den Verkehrslärm könnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Die schalltechnische Untersuchung der SGS-TÜV Saar GmbH vom 20.7.2020 habe die im Zusammenhang mit den Betriebsvorgängen entstehenden Verkehrsimmissionen untersucht. Nach dem Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten. Auch die Umweltprüfung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht als fehlerhaft unzureichende Ermittlung des Abwägungsmaterials zu beanstanden, dass die Staub- und Abgasentwicklung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des LUA, das diese für die Immissionen im Plangebiet als bedeutungslos eingeschätzt habe, nicht weiter untersucht worden seien. Die Antragsgegnerin habe § 1 Abs. 7 BauGB zu Lasten der Antragstellerin nicht dadurch verletzt, dass sie nicht hinreichend nach Planungsalternativen gesucht hätte. Sie habe sich die Frage der Möglichkeit einer Alternativplanung gestellt und diese mit städtebaulich tragfähigen Gründen verneint. Ein Abwägungsfehler lasse sich vorliegend ebenfalls nicht feststellen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf das schalltechnische Gutachten zur Beurteilung der Geräuschimmissionen für die von der Antragstellerin gerügte Lärmbeeinträchtigung durch den Forstbetrieb. Die Antragsgegnerin habe vor dem Hintergrund des Ergebnisses der schalltechnischen Untersuchung davon ausgehen können, dass die aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Fragen im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden könnten. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes seien ebenfalls angemessen abgewogen worden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liege weder im Landschaftsschutzgebiet noch im Naturschutzgebiet. Diese Gebiete würden daher durch den Bebauungsplan nicht tangiert. Im Hinblick auf den Naturpark Saar-Hunsrück sei das Plangebiet gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsstellen im Saarland nicht Bestandteil des Naturparks. Soweit die Antragstellerin eine Vorbelastung durch Altlasten rüge, könne der Antragsgegnerin nicht der Vorwurf einer unzureichenden Abwägung gemacht werden. Vielmehr sei sie auf Grundlage eines Ortstermins mit dem LUA zu dem Ergebnis gelangt, dass bodenschutzrechtliche Maßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit derzeit nicht erforderlich seien. Der Senat hat am 13.4.2023 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2023 wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Schriftsatznachlass gewährt. Die Beteiligten haben daraufhin auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Ordner Planaufstellungsunterlagen) und des Landkreises ... - Untere Bauaufsicht - betr. das Baugenehmigungsverfahren der Beigeladenen (in elektronischer Form) verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.