Beschluss
2 B 329/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1110.2B329.20.00
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Leitsätze
1. Einstweilige Anordnungen auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO dienen ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollverfahrens in erster Linie dem Individualrechtsschutz beziehungsweise der Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG).(Rn.13)
2. Beim Betreiber einer Gaststätte, in der in der Phase der ersten Lockerungen der Corona-Auflagen ab Mitte Mai 2020 wiederholt derart gravierende Verstöße gegen die seuchenrechtlichen Hygiene- und Abstandsauflagen festgestellt wurden, so dass Polizeieinsätze und eine Schließung des Lokals erforderlich geworden sind, kann bei einer generellen Schließungsanordnung durch einen weiteren "Lockdown" nicht von einer "unzumutbaren Härte" oder einem "schweren Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO ausgegangen werden.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 40.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einstweilige Anordnungen auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO dienen ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollverfahrens in erster Linie dem Individualrechtsschutz beziehungsweise der Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG).(Rn.13) 2. Beim Betreiber einer Gaststätte, in der in der Phase der ersten Lockerungen der Corona-Auflagen ab Mitte Mai 2020 wiederholt derart gravierende Verstöße gegen die seuchenrechtlichen Hygiene- und Abstandsauflagen festgestellt wurden, so dass Polizeieinsätze und eine Schließung des Lokals erforderlich geworden sind, kann bei einer generellen Schließungsanordnung durch einen weiteren "Lockdown" nicht von einer "unzumutbaren Härte" oder einem "schweren Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO ausgegangen werden.(Rn.13) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 40.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller betreibt in A-Stadt das Eiscafé „T...“ in der A-Straße und die Gaststätte „B... Straße“ im Anwesen B... .... Er wendet sich mit einem am 4.11.2020 eingegangenen Normenkontrollantrag (Az. 2 C 328/20) gegen eine diese Gaststätten erfassende Betriebsuntersagung in der aktuellen, nach ihrem § 14 Abs. 2 VO-CP bis zum 15.11.2020 befristeten Verordnung des Antragsgegners „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (VO-CP) vom 30.10.2020.1 vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 Die einschlägige Regelung im § 7 Abs. 1 VO-CP lautet: „Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von Kantinen.“ Im vorliegenden Eilverfahren beantragt der Antragsteller unter Berufung auf die Grundrechte nach Art. 12 und 14 GG und auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), diese Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Er macht geltend, die einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile in seinem Fall geboten. Er sei nach der bereits im Frühjahr 2020 erfolgten Schließung für mehrere Monate in existenzgefährdender Weise betroffen. Bei weiter laufenden Kosten insbesondere für Miete und Nebenkosten entfielen die Umsätze vollständig. Mit dem noch erlaubten Verkauf von mitnahmefähigen Speisen ließen sich angesichts der Witterungsverhältnisse praktisch keine Umsätze generieren. Die Betriebsuntersagung sei zur Bekämpfung der Corona-Pandemie weder geeignet, noch erforderlich oder gar verhältnismäßig. Entsprechend dem Hygieneplan des Antragsgegners für Gaststätten habe er ein Hygienekonzept erstellt. So seien für die Gäste gut sichtbare Hinweise auf die Verpflichtung, Masken zu tragen, auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften und sonstiger Hygienemaßnahmen angebracht worden und das Personal sei angewiesen, auf deren Einhaltung zu achten. Das Personal trage durchgängig Masken, sei aufgefordert, die Handhygiene durchzuführen und werde entsprechend kontrolliert. Tische würden nach jedem Gastwechsel desinfiziert. Für regelmäßige Lüftung werde gesorgt. Das in dem Eiscafé früher in Selbstbedienung angebotene Frühstück sei eingestellt worden. Die Toiletten würden engmaschig gereinigt und desinfiziert. Die Anzahl der Tische und Stühle sei reduziert worden, um die Abstände einzuhalten. Die Verordnung des Antragsgegners erfülle bereits nicht die Voraussetzungen der §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Zudem sei die Betriebsuntersagung auch unter den gegenwärtigen Bedingungen einer starken Zunahme von Infektionen nicht gerechtfertigt. Auf die kurze Geltungsdauer könne sich der Antragsgegner nicht berufen. Nach Aussagen des saarländischen Ministerpräsidenten sei mit einer Verlängerung zu rechnen. Die Verordnung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot und gegen das Übermaßverbot. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber Betrieben etwa des Einzelhandels oder von Friseuren, die unter Beachtung von Hygieneregeln uneingeschränkt geöffnet bleiben dürften, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Dort träfen teilweise eine Vielzahl von Personen häufig in wesentlich höherer Anzahl aufeinander. Es sei nicht erkennbar, dass der Besuch von Gaststätten gegenüber demjenigen in Kaufhäusern und Geschäften, die nicht lediglich der Daseinsvorsorge dienten und daher „systemrelevant“ seien, ein höheres Infektionsrisiko habe. Hierfür fehlten jegliche wissenschaftlichen Erkenntnisse. Solange die Infektionsketten noch verfolgbar gewesen seien, sei das Robert-Koch-Institut (RKI) davon ausgegangen, dass im Gaststättenbereich kein vermehrtes Infektionsgeschehen feststellbar gewesen sei. Dieses gehe vielmehr von privaten Feiern im Familien- und Freundeskreis beziehungsweise von Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylbewerber, Gemeinschaftseinrichtungen, Kindertagesstätten und Schulen, von beruflichen Settings sowie von religiösen Veranstaltungen aus. Mit Blick auf den angesprochenen Hygieneplan sei nicht erkennbar, weshalb der Schutz vor Infektionen in Gaststätten geringer sei als in den weiterhin erlaubten Betrieben. Darüber hinaus sei er in seinen Freiheitsgrundrechten nach Art. 14 und 12 Abs. 1 GG verletzt. Auch unter Berücksichtigung der Gewichtigkeit der Belange des Gesundheitsschutzes könne im Hinblick auf die bereits verfügten umfangeichen Maßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungen und den Umstand, dass von Gaststättenbetrieben kein signifikantes Infektionsgeschehen ausgehe, auch bei den in den letzten Wochen zunehmenden Infektionszahlen nicht mehr von einer geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Betriebsschließung ausgegangen werden. Ein Zusammenschluss von Ärzten und Wissenschaftlern unter anderem des Kassenärztlichen Bundesverbands habe sich in Übereinstimmung mit einem Teil der Virologen gegen den sogenannten „Lockdown“ gewandt. Das belege, dass auch unter Wissenschaftlern keinesfalls festgestellt werde, dass dieser geeignet sei, die Ansteckungsgefahr maßgeblich zu beeinflussen. Das Belege auch das Beispiel des Landkreises Berchtesgadener Land. Angesichts der umgesetzten Hygienemaßnahmen stehe ein geeignetes Mittel zur Verfügung, das geringer in seine – des Antragstellers – Rechte eingreife. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 9.11.2020 Stellung genommen. II. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Außervollzugsetzung der generellen Betriebsuntersagung für Betriebe des Gaststättengewerbes im § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 30.10.20202 vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020, Amtsblatt 2020 I, 1049 ff. vom 31.10.2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO zulässig (A.), in der Sache aber nicht begründet (B.). A. Der Antrag ist nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaft. Der Antragsteller ist als Inhaber zweier von der Verbotsnorm in § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP erfasster Lokale, konkret des Eiscafés „T...“ und des Lokals „B ...“ in A-Stadt auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er ist nach seinem Vortrag damit bei Fortdauer der Schließung in besonderer Weise und damit in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen. Das dadurch indizierte Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht mit Blick auf eine möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende staatliche „Entschädigung“ für entgangene Betriebseinnahmen.3vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 B 323/20 –, st. Rspr.vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 B 323/20 –, st. Rspr. B. Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Bezogen auf seine Lokale und die mit der Schließungsanordnung einhergehende eigene Betroffenheit ist eine solche Entscheidung im konkreten Fall nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). 1. Die gilt ungeachtet dessen, dass im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO in erster Linie eine prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten des – hier künftigen – Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also eines entsprechenden Normenkontrollantrags, vorzunehmen ist.4vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassenvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen Ob die von dem Antragsteller angegriffene Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz des nunmehr – bezogen auf seinen Fall aber auch in anderen Bereichen – wenn auch mit Unterbrechungen über Monate dauernden Betriebsverbots noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG5vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587 findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum bisher keine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger zumindest „billigende“ Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers getroffen wurde, ist sehr zweifelhaft und erlangt mit zunehmendem Zeitablauf eine ansteigende Relevanz. Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt6 vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris und auf der Homepage des Gerichtsvgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 – 2 B 128/20 und 2 B 130/20 –, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden – auch formellen – Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen „Blankettermächtigung“ am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 – 2 B 143/20 –, alle bei Juris und auf der Homepage des Gerichts mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene konkret eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat7 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.8vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020vgl. den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag vom 3.11.2020 – Drucksache 19/23944 – für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; dazu auch die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 So sollen bundesrechtlich unter anderem die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne der Verordnungsermächtigung im § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nun durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert werden. Auf Landesebene behandelt der Landtag des Saarlandes gegenwärtig einen von allen ihm angehörenden Fraktionen getragenen Entwurf für ein „Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz“.9vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Dem liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass nach nunmehr über einem halben Jahr die teils ganz erheblichen Grundrechtseingriffe aufgrund der Generalklausel in dem § 28 Abs. 1 IfSG (§ 32 IfSG) als Rechtsgrundlage im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatz „zunehmend problematischer“ werden. Da das Ergehen dieser Regelungen – auch mit Blick auf das Hauptsacheverfahren – konkret absehbar ist, sieht der Senat, der anders als der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht zur Bestimmung von Fristen für die Ausräumung von Verfassungsverstößen gegenüber dem Parlament befugt ist, im vorliegenden Anordnungsverfahren keine Veranlassung, in der gegenwärtigen Situation die bisherige Rechtslage im Vorgriff auf ein Hauptsacheverfahren entscheidungstragend einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Das gilt insbesondere für die in dem Entwurf des „Maßnahmengesetzes“ in § 3 vorgesehene Form der „nachträglichen“ Beteiligung des Landtags des Saarlandes (erst) nach Inkrafttreten der Exekutivregelungen. 2. Unabhängig davon, ob allgemein – wie der Antragsteller geltend macht – hinsichtlich der von ihm bekämpften Betriebsuntersagung für seine Gaststätten in dem § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP im Hauptsacheverfahren eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen wäre,10vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios)vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – (Tattoo-Studios) hat der Senat vergleichbaren Anträgen anderer Gewerbetreibender nur entsprochen, wenn diese Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar und überzeugend ihre Absicht und ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte bei der Fortführung ihrer Betriebe zu beachten beziehungsweise umzusetzen. Das wurde auch in den Tenorierungen entsprechender Beschlüsse in der Vergangenheit stets zur Bedingung gemacht.11vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – (zu kleineren Prostitutionsstätten)vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – (zu kleineren Prostitutionsstätten) Davon kann im Fall des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, der insbesondere auf seine Betroffenheit schon in der ersten Phase der Pandemie verweist, nicht ausgegangen werden. Mehreren Presseveröffentlichungen aus dem Juni des Jahres, also aus der Phase der „Lockerung“ entsprechender Verbote ab dem 18.5.2020 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass speziell das Lokal „B ...“ des Antragstellers in der B ... Straße in A-Stadt Schauplatz zahlreicher Verstöße gegen die (schon) damals geltenden Hygiene- und Abstandsauflagen gewesen ist. Dies hat wiederholt zum Teil massive Einsätze der Polizei zur Räumung und Schließung der Gaststätte erforderlich gemacht, wobei es insbesondere nicht hinnehmbar und auf Dauer auch sicher nicht möglich ist, dass die saarländische Polizei wiederholt die „Party“ im Lokal des Antragstellers beenden musste, weil dort keinerlei vernünftiger Umgang von Gästen und Mitarbeitern mit den im Zuge der Lockerungen eingeräumten Freiheiten zu verzeichnen gewesen ist. So war etwa einem Bericht von Saarland Online (SOL) vom 29.6.2020 („Nach Ärger um Kneipe in A-Stadt: Stadt prüft Schließung“) unter Berufung auf eine Veröffentlichung in der Saarbrücker Zeitung zu entnehmen, dass infolge der Verstöße gegen die Corona-Auflagen gegen den Betreiber der nach diesen Vorfällen von einer kompletten Schließung bedrohten S...er Kneipe "B ..." sogar ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wurde. In dem Bericht wird unter anderem der Oberbürgermeister von A-Stadt, P. D. (SPD), zitiert mit der Aussage "das Maß ist voll" und der Ankündigung, man wolle "das Ding" jetzt durchziehen. Die Stadtverwaltung sei damit beschäftigt, Fakten zusammenzutragen, um mit den Maßnahmen nicht vor "irgendeiner Gerichtsbarkeit" zu scheitern. Bereits Anfang Juni 2020 hat das Magazin FOCUS bundesweit berichtet, dass schon kurz nach der Wiedereröffnung Mitte Mai 2020 die Kneipe "B ..." in A-Stadt bei Kontrollen negativ aufgefallen und vorübergehend geschlossen worden sei. Nach diesem Bericht wollten „zwei Landtagsabgeordnete prüfen lassen“, ob die Gaststätte für immer zu bleibe. Zweimal habe das Ordnungsamt bei Kontrollen in der Kneipe "B ..." feststellen müssen, dass die Corona-Hygienevorschriften nicht eingehalten worden seien. Nach einem Bericht von Bild-Saarland schon vom 4.6.2020 sollen die Mindestabstände nicht eingehalten worden sein und die Bedienungen in dem Lokal ohne Mundschutz gearbeitet haben. Erstmals sei die Kneipe in der S...er Altstadt am Pfingstwochenende zunächst vorübergehend „zusperrt“ worden. Weiter heißt es in dem Bericht der Bild, für die Landtagsabgeordneten Raphael Schäfer und Marc Speicher (CDU) sei es damit nicht getan. Sie hätten einen „Sicherheitsantrag“ eingereicht und Oberbürgermeister D. aufgefordert, „alle rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen“ und die Verstöße „hart zu sanktionieren“. Auch der Entzug der Gaststättenerlaubnis müsse geprüft werden. Unabhängig von der Frage, welchen Fortgang das Verfahren zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Betreibers genommen hat, belegen allein diese Berichte, dass der Antragsteller als Inhaber des Lokals in der gegenwärtigen Situation nicht die Gewähr bietet, in seinem Lokal dauerhaft für die Einhaltung der seuchenrechtlichen Vorgaben der Verordnung des Antragsgegners zu sorgen. Daher ist für den Senat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beziehungsweise einer Außervollzugsetzung eine „unzumutbare Härte“ oder einen „schweren Nachteil“ konkret des Antragstellers durch die Aufrechterhaltung des Verbots nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VO-CP zu verneinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Anordnungen auf dieser Grundlage ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache durchzuführenden Normenkontrollverfahrens in erster Linie dem Individualrechtsschutz beziehungsweise der Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG) dienen.12vgl. ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 B 323/20 –vgl. ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 B 323/20 – Da der Antragsteller auch Inhaber des Eiscafés „T...“ ist, gilt insoweit im Grundsatz nichts anderes. 3. Im Ergebnis war der Antrag daher insgesamt zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung von (2 x 20.000,- € =) 40.000,- € orientiert sich an der Praxis des Senats für vergleichbare Betriebe. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst. Der Beschluss ist unanfechtbar.