Beschluss
2 B 329/20
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 329/20 8 L 467/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden Lothringer Straße 1, 01069 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 28. Dezember 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. September 2020 - 8 L 467/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.387,14 € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2020, mit dem er aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde. 1. Der Antragsteller wurde nach seiner Ausbildung am 24. November 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizsekretär ernannt und der Staatsanwaltschaft L zugewiesen. Bis zum 30. April 2018 war er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der E abteilung .. und ab dem 1. Mai 2018 in der S abteilung. In der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 1. September 2019 war er dienstunfähig erkrankt. Vom 2. September 2019 bis zum 1. Dezember 2019 war er im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung tätig. In der Probezeitbeurteilung vom 30. September 2019 über den Beurteilungszeitraum 24. November 2016 bis 27. September 2019 wurde der Antragsteller in den Bereichen „Fachkompetenz“ und „Selbstkompetenz“ in den jeweils vier Einzelmerkmalen mit „nicht bewährt“ (0-3 Punkte), im Bereich „Methodenkompetenz“ in den drei Einzelmerkmalen zweimal mit „nicht bewährt“ (0-3 Punkte) und einmal mit „bewährt“ (4-9 Punkte) sowie im Bereich „Sozialkompetenz“ in allen vier Einzelmerkmalen mit "bewährt" (4-9 Punkte) bewertet. Die Begründung endet mit der Feststellung, dass die Leistungen des Antragstellers (deshalb) nur eingeschränkt den Anforderungen 1 2 3 entsprechen würden. Nach der abschließenden Beurteilung habe sich der Antragsteller in der bisherigen Probezeit nicht bewährt. Er sei für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet. Am 1. Oktober 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft L eine für den Antragsteller ausgestellte Bescheinigung des Landkreises L, Landratsamt, vom 26. September 2019 ein. Laut Feststellungsbescheid gemäß § 152 Abs. 1 SGB IX vom selben Tag betrage der Grad der Behinderung (GdB) 40. Aufgrund der festgestellten Behinderung liege eine Körperbehinderung vor, die nach § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) EStG zu einer Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe. Der Antragsteller legte am 25. Oktober 2019 Widerspruch gegen seine Probezeitbeurteilung ein und begründete diesen im Einzelnen. Entgegen der Beurteilung habe er sich in der Probezeit bewährt. Zu seiner Behinderung und der beantragten Gleichstellung machte er keine Angaben. Die Staatsanwaltschaft L half dem Widerspruch gegen die Probezeitbeurteilung nicht ab. Am 11. November 2019 informierte die Bundesagentur für Arbeit die Staatsanwaltschaft L darüber, dass der Antragsteller die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt habe und gab dieser Gelegenheit zur Beurteilung der Arbeitsplatzsituation des Antragstellers. Das Schreiben enthält keine Angaben zur Art der Behinderung oder zum Umfang der Beeinträchtigung. Mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 21. Januar 2020 wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen die Probezeitbeurteilung zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 informierte der Antragsgegner die Frauenbeauftragte der Generalstaatsanwaltschaft D und den Vorsitzenden der Bezirksschwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung. Mit Schreiben vom 31. Januar und 17. Februar 2020 hörte er den Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung an und wies ihn zugleich auf die Möglichkeit hin, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Mit E-Mail vom 16. Februar 2020 übersendete der Antragsteller der Staatsanwaltschaft L ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit L vom 11. Februar 2020, wonach er auf seinen Antrag vom 16. Oktober 2019 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem 3 4 5 4 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werde. Die Gleichstellung werde mit dem Tag des Eingangsdatums des Antrages wirksam. Der Antragsteller erhob am 20. Februar 2020 Klage, mit welcher er die Aufhebung der Probezeitbeurteilung und deren Neuerstellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 8 K 212/20 anhängig. Mit Bescheid vom 9. Juli 2020 entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Ablauf des 30. September 2020 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antragsteller nach Ablauf der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt habe. Grundlage der Einschätzung sei die Probezeitbeurteilung. Mit seinen Einwendungen gegen die Beurteilung könne er nicht durchdringen. Eine Probezeitverlängerung als milderes Mittel sei geprüft worden, komme jedoch nur bei behebbaren Mängeln in Betracht. Die dem Antragsteller wiederholt gegebene Möglichkeit zur Behebung der Mängel habe er nicht genutzt. Auch die Erprobung in einer anderen Abteilung sei erfolglos geblieben. Es liege schließlich im besonderen öffentlichen Interesse, dem Beamten nach dem Entlassungstermin keine Tätigkeiten mehr zu übertragen, deren notwendige Überprüfung die ohnehin knappen personellen Ressourcen binde. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben am 28. Juli 2020 erfolglos Widerspruch ein, worauf er am 21. Oktober 2020 Klage bei dem Verwaltungsgericht Leipzig erhob (Az.: 8 K 1467/20). Der Antragsteller hat am 4. August 2020 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (nunmehr seiner Klage) gegen den Bescheid vom 9. Juli 2020 beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2020 abgelehnt. Die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners begegne keinen formalrechtlichen Bedenken. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führe zur Ablehnung des Antrages, weil keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. Juli 2020 bestehen würden. Die Entlassungsverfügung sei in formeller Hinsicht und materiell- rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Entlassung des 6 7 8 5 Antragstellers gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. §§ 43, 44 SächsBG seien gegeben. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in der Probezeit im Hinblick auf seine fachliche Leistung nicht bewährt, sei nicht zu beanstanden. Die Probezeitbeurteilung könne als Grundlage für die Feststellung der Nichtbewährung des Antragstellers herangezogen werden, weil sie nach summarischer Prüfung keine Rechtsfehler aufweise. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Erstellung der Probezeitbeurteilung vom 30. September 2019 die gesetzlichen Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Der Antragsteller könne nicht mit den gegen seine Probezeitbeurteilung erhobenen Einwendungen durchdringen. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass die Probezeitbeurteilung nicht gegen § 10 SächsBeurtVO verstoße. Die Voraussetzungen der Norm hätten weder im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung noch bei deren Eröffnung bzw. Erörterung vorgelegen. Denn die Gleichstellung des Antragstellers mit einem Schwerbehinderten sei zwar rückwirkend, allerdings erst zum 16. Oktober 2019 erfolgt. Der Antragsgegner habe erst nach Erstellung der Beurteilung Kenntnis von der Gleichstellung erlangt. Zudem sei die Gleichstellung auch erst nach Erstellung der Probezeitbeurteilung beantragt worden. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei die Gleichstellung zwar bereits beantragt gewesen. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller im maßgeblichen Beurteilungszeitraum weder schwerbehindert noch einem Schwerbehinderten gleichgestellt gewesen sei. Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung ein, die Entlassungsverfügung vom 9. Juli 2020 beruhe auf einer rechtswidrigen Probezeitbeurteilung. Diese sei entgegen § 10 SächsBeurtVO erstellt worden und daher insgesamt rechtswidrig. Die Anerkennung einer Schwerbehinderung oder Behinderung sei für die betreffende Einschränkung nicht statusbegründend, sondern erkenne lediglich einen bestehenden Zustand an. Die Schwerbehinderung oder Behinderung entstehe mit anderen Worten nicht mit dem Tag der Anerkennung, sondern bestehe „schon immer“. Hingegen sei die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten statusbegründend. § 10 SächsBeurtVO stelle keine stichtagsbezogene Regelung dar und erfordere keine Gleichstellung bis zu einem 9 6 bestimmten Zeitpunkt, etwa bis zum Ende des Beurteilungszeitraums. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, bestehende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund von Schwerbehinderung oder solcher Grade der Behinderung, die einer Schwerbehinderung gleichgestellt seien, auf Wunsch des Behinderten im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen. Die mögliche tatsächliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Beurteilungszeitraum beruhe dabei auch bei einer Behinderung unter 50 % auf der „immer schon“ bestehenden Behinderung. Im Fall des Beschwerdeführers sei dies eine depressive Veranlagung, die aufgrund einer akuten depressiven Erkrankung, zu einem mehrmonatigen Klinikaufenthalt während der Probezeit und einer elfmonatigen Dienstunfähigkeit geführt habe. Der Antragsteller sei deshalb nicht anders zu behandeln als ein Schwerbehinderter, dessen Schwerbehinderung innerhalb des Widerspruchsverfahrens gegen die Beurteilung anerkannt worden sei. Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei durch seine Behinderung möglicherweise beeinträchtigt gewesen, weshalb er einen Anspruch nach § 10 SächsBeurtVO habe. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Darüber hinaus trägt er vor, dass auch eine Berücksichtigung der Gleichstellung nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. Bei der Beurteilung schwerbehinderter oder gleichgestellter Beamter seien nur quantitative Leistungsminderungen, nicht jedoch qualitative Leistungsmängel zu berücksichtigen. Die mangelnde Bewährung des Antragstellers beruhe jedoch nahezu ausschließlich auf qualitativen Leistungsmängeln. 2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Lassen sich diese bei einer im Verfahren des 10 11 12 7 vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache also offen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Klage in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung und die ihr zugrundeliegende Probezeitbeurteilung sind bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 8 bis 16) und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 3 Buchst. a) BeamtStG). Dementsprechend ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (§ 10 Satz 1 i. V. m. § 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG). Nach § 26 Abs. 2 SächsBG dauert die regelmäßige Probezeit - wie hier - drei Jahre. Gemäß § 93 Abs. 1 SächsBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Für Beamte auf Probe erfolgt die Beurteilung am Ende der Probezeit mit der Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Hiervon ausgehend ist bei der Entscheidung über eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG grundsätzlich, so auch hier, auf die Probezeitbeurteilung abzustellen, weil dieser zu entnehmen ist, ob sich der Beamte (auch) im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung wie im Fall des Antragstellers fest, ist der Beamte zu entlassen. 13 14 8 Insoweit hat der Dienstherr auch kein Ermessen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Februar 2018 - 3 CS 18.99 -, juris Rn. 5 ff.). Dem entspricht die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2020. Der Antragsgegner hat seine prognostischen Einschätzung, ob der Antragsteller den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris Rn. 53 ff.), maßgeblich auf dessen Probezeitbeurteilung vom 30. September 2019 gestützt und sich auch mit den diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in der Probezeit im Hinblick auf seine fachliche Leistung nicht bewährt, nicht zu beanstanden ist. Die Probezeitbeurteilung kann als Grundlage für die Feststellung der Nichtbewährung des Antragstellers herangezogen werden, weil sie nach summarischer Prüfung keine Rechtsfehler aufweist. b) Der Antragsteller trägt mit seiner Beschwerde ausschließlich vor, dass die Entlassungsverfügung vom 9. Juli 2020 auf einer rechtswidrigen Probezeitbeurteilung beruhe, weil diese entgegen § 10 SächsBeurtVO erstellt worden sei (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Das Beschwerdevorbringen begründet keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Probezeitbeurteilung vom 30. September 2019. Die Beurteilerin hat bei der Erstellung der Probezeitbeurteilung nicht gegen die Verfahrens- und Beurteilungsvorschrift des § 10 SächsBeurtVO verstoßen. Die Probezeitbeurteilung des Antragstellers war nicht unter Berücksichtigung seiner Behinderung zu erstellen und ist deshalb nicht fehlerhaft. Gemäß § 10 Abs. 1 SächsBeurtVO sind Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beamte unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu beurteilen, sofern sie dies nicht ablehnen. Der Beurteiler hat dazu mit dem schwerbehinderten Beamten ein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung zu führen. An dem Gespräch kann auf Wunsch des schwerbehinderten Beamten die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 Abs. 1 SächsBeurtVO waren nicht gegeben. Weder im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum vom 24. 15 16 17 9 November 2016 bis 27. September 2019 noch zum Zeitpunkt der Beurteilung lag eine Schwebehinderung oder entsprechende Gleichstellung des Antragstellers vor. Der Landkreis L stellte innerhalb des Beurteilungszeitraums keine Schwerbehinderung bei dem Antragsteller fest. Durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgte auch keine Gleichstellung zu einem innerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Zeitpunkt. Maßgeblich ist insoweit allein der Beurteilungszeitraum für die Probezeitbeurteilung. Beamte auf Probe, mit Ausnahme derer, denen ein Amt im Sinne von § 8 Abs. 1 und 2 SächsBG übertragen wurde, werden spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Regelprobezeit von drei Jahren dienstlich beurteilt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SächsBeurtVO; § 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 2 SächsBG). Der Zeitraum bis zum Ablauf der Entlassungsfrist nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG gehört nicht zum Beurteilungszeitraum. Die Entlassungsfrist ist vielmehr (mittelbare) Folge der fehlenden Bewährung in der Probezeit. Feststellungen und Sachverhalte nach Ablauf des Beurteilungszeitraums, wie hier die Gleichstellung vom 11. Februar 2020 zum 16. Oktober 2019, sind nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich unbeachtlich. Nichts anderes ergibt sich aus § 10 Abs. 1 SächsBeurtVO. Der Wortlaut setzt voraus, dass die Schwerbehinderten-Eigenschaft beziehungsweise die Gleichstellung vor der anstehenden Beurteilung bereits feststehen. Das Gespräch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsBeurtVO ist nur zu führen, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Beamten um einen schwerbehinderten Beamten handelt. Dies war bei dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht der Fall. Die Regelung in § 10 Abs. 1 SächsBeurtVO ist insoweit abschließend. Entgegen der Beschwerdebegründung bezieht sich § 10 SächsBeurtVO nicht etwa auf eine mutmaßliche, möglicherweise bereits im Beurteilungszeitraum gegebene Behinderung unbestimmten Grades, sondern knüpft an die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen an. Die (allgemeine) Formulierung bzw. Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX wurde gerade nicht in § 10 SächsBeurtVO übernommen. Die Feststellung einer Schwerbehinderung obliegt nicht etwa dem Beurteiler beziehungsweise Dienstherrn, sondern richtet sich nach den Vorschriften der §§ 151 und 152 SGB IX (vgl. auch Ziffer III. Nr.1 VwV SGB IX). Selbst wenn Anhaltspunkte für eine Behinderung bekannt gewesen sein sollten, wäre die Beurteilerin im Rahmen der 18 19 10 Probezeitbeurteilung weder verpflichtet noch zuständig oder sonst berechtigt gewesen, inzident (und vorgreiflich) eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung des Antragstellers zu prüfen. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (nur) auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (vgl. § 15a Abs. 1 SächsAGSGB). Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfolgt die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen auf Grund einer Feststellung nach § 152 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 187 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX). Hieraus folgt, dass erst dann, wenn die zuständigen Behörden in dem hierfür vorgesehenen einheitlichen Verfahren nach einheitlichen Maßstäben einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder die Gleichstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt haben, auch eine Beurteilung nach § 10 Abs. 1 SächsBeurtVO zu erfolgen hat. Denn nur diese Feststellungen nach §§ 151 und 152 SGB IX sind für andere Behörden rechtlich bindend (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, juris Rn. 17; Urt. v. 17. Dezember 1982 - 7 C 11.81 -, juris Rn. 15). Es bestehen auch deshalb keine Bedenken, insoweit auf den Schwerbehinderten-Status zu einem bestimmten Zeitpunkt abzustellen, weil es letztlich allein der Entscheidung und der Dispositionsbefugnis des möglicherweise behinderten Menschen obliegt, ob er überhaupt und gegebenenfalls wann er Anträge nach §§ 151, 152 SBG IX stellt, um die möglichen Rechtsfolgen der verbindlichen Feststellung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung herbeizuführen. Es gibt keine Feststellung von Amts wegen und kein Antragsrecht Dritter (vgl. Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 152 Rn. 4, 9). Wie bereits festgestellt, lagen im oder für den Beurteilungszeitraum keine den Antragsgegner bindenden Feststellungen des Landkreises L oder der Bundesagentur für Arbeit vor. Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn gemäß § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX festgestellt worden wäre, dass ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 bereits zu einem früheren, in den maßgeblichen Beurteilungszeitraum hineinreichenden, Zeitpunkt vorgelegen hat. Eine solche rückwirkende Feststellung ist jedoch nicht erfolgt. 20 11 Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Antragsteller die Beurteilerin bzw. die Staatsanwaltschaft L auch nicht rechtzeitig bis zur Abfassung der dienstlichen Beurteilung über möglicherweise behinderungsbedingte Einschränkungen in Kenntnis gesetzt hat (vgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 9. September 2013 - 6 A 223/13 -, juris Rn. 14 - 19 und vom 4. Januar 2010 - 6 B 1482/09 -, juris Rn. 10). Im Übrigen enthält auch die Beschwerdebegründung keinen substantiierten Vortrag zu einer etwaigen quantitativen Leistungsminderung infolge einer (Schwer-) Behinderung im Beurteilungszeitraum (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1988 - 2 C 72.85 -, juris Rn. 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 GKG (i. V. m. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der Senat folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Quirmbach Nagel 21 22 23 24