Beschluss
2 B 300/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1125.2B300.20.00
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Leitsätze
Zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit aufgrund Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich der bisherigen Unterkunft und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist die zuständige Behörde verpflichtet, eine andere zumutbare Unterkunft zur Verfügung zu stellen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2020 - 6 L 1252/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit aufgrund Kündigung des Mietverhältnisses bezüglich der bisherigen Unterkunft und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist die zuständige Behörde verpflichtet, eine andere zumutbare Unterkunft zur Verfügung zu stellen.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2020 - 6 L 1252/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss erfolgte Zurückweisung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die polizeilichen Verfügungen des Antragsgegners vom 7.10.2020, wonach die Antragsteller am 28.10.2020 in die Obdachlosenunterkunft in der K...-Straße … in A-Stadt umgesetzt werden sollten. Gegen den ihnen am 23.10.2020 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 26.10.2020 Beschwerde eingelegt. Den Antrag der Antragsteller, die Vollziehung der Umsetzungsverfügungen vom 7.10.2020 gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilen auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 27.10.2020 zurückgewiesen. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2020 - 6 L 1252/20 - ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe im Schreiben vom 26.10.2020, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben keinen Anlass, über den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gegen die polizeilichen Verfügungen des Antragsgegners vom 7.10.2020 nach dem Erkenntnisstand im Eilrechtsschutzverfahren aller Voraussicht nach keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). In seinem Beschluss vom 27.10.2020, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat bereits festgestellt, dass die Umsetzung der Antragsteller in eine neue Wohnung entgegen ihrem Beschwerdevorbringen nicht willkürlich, sondern nach Lage der Dinge geeignet, erforderlich und angemessen war. Durch die Kündigung des Vermieters wurde das Mietverhältnis in der von den Antragstellern bislang bewohnten Wohnung beendet und der Antragsgegner war zur Abwendung der drohenden Obdachlosigkeit und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben der Antragsteller verpflichtet, für diese eine andere zumutbare Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Nach Aktenlage ist auch weder ausreichend dargelegt noch ansonsten erkennbar, dass die Vollziehung der gerichtlichen Entscheidung die Antragsteller unzumutbar belasten würde. Insbesondere ist nicht ernsthaft zu besorgen, dass der Gesundheitszustand der 83-jährigen Antragstellerin zu 1. einer Umsetzung in die neuen Räumlichkeiten entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung bereits das ärztliche Attest der Fachärztin Frau Dr. ... vom 16.10.2020, demzufolge die Antragstellerin zu 1. u.a. an cerebralen Durchblutungsstörungen sowie unter Uterusprolaps und einer Blasensenkung leide, bei ihr ein bedenklicher neurologischer und psychiatrischer Befund vorliege und aus ärztlicher Sicht jegliche Aufregung und jeglicher Stress zu vermeiden sei, berücksichtigt und dessen Inhalt und Aussagekraft ausführlich und zutreffend gewürdigt. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind die Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern haben sich lediglich darauf beschränkt, auf das erwähnte ärztliche Attest hinzuweisen, dessen Inhalt - ihrer Ansicht nach - vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Damit zeigt das Beschwerdevorbringen aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide auf. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Halbierung des Hauptsachewertes vorzunehmen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.