Urteil
7 A 10943/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0319.7A10943.24.OVG.00
41Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines in Deutschland geborenen und mit einer Deutschen verheirateten Ausländers der sogenannten zweiten Generation, der wiederholt im Bereich der schweren Betäubungsmittelkriminalität straffällig gewordenen ist (hier bejaht).(Rn.33)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2024 wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines in Deutschland geborenen und mit einer Deutschen verheirateten Ausländers der sogenannten zweiten Generation, der wiederholt im Bereich der schweren Betäubungsmittelkriminalität straffällig gewordenen ist (hier bejaht).(Rn.33) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2024 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids des Beklagten vom 8. August 2022 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2023 verfügte Ausweisung ist ebenso wie die ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Vietnam in Ziffer 4 und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate in Ziffer 2 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Grundlage der Ausweisung sind die Vorschriften des § 53 i.V.m. § 54 und § 55 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in der seit 21. August 2019 geltenden Fassung des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung – sowohl der Ausweisung als auch hinsichtlich der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot – ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 –, BVerwGE 144, 230 = juris Rn. 16, m.w.N. [zur Ausweisung]; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, BVerwGE 157, 356 = juris Rn. 12 [zur Befristungsentscheidung]). Mit Blick auf den gebundenen Charakter von Ausweisungsentscheidungen und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen ist sowohl eine neue Verwirklichung von Ausweisungsinteressen (§ 54 AufenthG) als auch das neue Entstehen von Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz von Amts wegen durch das Gericht und unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für alle weiteren maßgeblichen Umstände, insbesondere für die Gefahr weiterer Straftaten durch den Betreffenden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 17. September 2018 – 11 S 809/18 –, juris Rn. 9). 1. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn erstens dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und zweitens die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 53 Abs. 2 AufenthG benennt in Anlehnung an die zu Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – entwickelten sogenannten „Boultif/Üner-Kriterien“ Gesichtspunkte, die bei der Abwägung nach Absatz 1 im Einzelfall zu berücksichtigen sind, „insbesondere“ – also nicht abschließend – die Dauer des Aufenthalts, Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Angehörige und Partner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechts-treu verhalten hat. Dabei erfolgt die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325 = juris Rn. 23). Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325 = juris Rn. 23). Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54, 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2). Allerdings schließt die Katalogisierung die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325 = juris Rn. 24). Die in § 54 AufenthG enthaltenen Tatbestände erfüllen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 157, 325 = juris Rn. 26) zwei Funktionen: Zuvorderst wird den dort benannten Ausweisungsinteressen ein besonderes Gewicht für die nach § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zugewiesen. Gleichzeitig sind die typisierten und gewichteten Ausweisungsinteressen gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG, zu deren Schutz die Ausweisung erfolgt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung der zu schützenden Rechtsgüter in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass – wie von § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt – der (weitere) Aufenthalt des Ausländers die durch eine Ausweisung zu schützenden Rechtsgüter gefährdet. Dies ist zum einen dann anzunehmen, wenn die von dem Ausländer ausgehende, durch die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 54 AufenthG dokumentierte Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (Spezialprävention). Zum anderen lässt sich eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG für die dort genannten Schutzgüter auch generalpräventiv begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349 = juris Rn. 16; Urteil des Senats vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20.OVG –, juris Rn. 42 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 61 ff.). 2. Ausgehend davon besteht vorliegend zunächst ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse. a. Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das Landgericht Bad-Kreuznach verurteilte den Kläger am 7. Oktober 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Kläger bereits am 14. August 2017 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden ist. Es liegt auch kein Verbrauch des Ausweisungsgrundes aus dem Jahr 2017 durch die im Anschluss unterlassene – im Widerspruchsverfahren aufgehobene – Ausweisungsverfügung vor. Zwar wird der faktische oder erklärte "Verzicht" auf die Ausweisung grundsätzlich zu einem "Verbrauch" des aktuellen Ausweisungsgrundes führen. Der dem Ausländer dadurch vermittelte Vertrauensschutz steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern. Sieht die Behörde anlässlich der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder aufgrund einer Therapie der strafauslösenden Drogensucht von der Ausweisung ab, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie sich die Überprüfung dieser Entscheidung für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung oder erneuten Straffälligkeit vorbehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 – 1 C 11/99 –, juris Rn. 20; Urteil des Senats vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20 –, juris Rn. 45). So liegt der Fall hier. Die im damaligen Widerspruchsverfahren noch angestellte positive Prognose aufgrund der positiven Entwicklung im Maßregelvollzug im Jahr 2020 hat sich aufgrund der erneuten Straftat im Jahr 2022, die zur Verurteilung des Klägers und im Ergebnis zum Widerruf der Bewährung geführt hat, nicht bestätigt. Es steht dem Beklagten daher zu, auf Grundlage der Straftat aus dem Jahr 2022 die Ausweisungsinteressen auch unter Berücksichtigung der Straftat aus dem Jahr 2017 erneut zu bewerten. b. Bezüglich dieser ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründenden Straftaten – soweit der Kläger sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft hat – besteht weiterhin eine Wiederholungsgefahr. aa. Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 –, BVerwGE 143, 277 = juris Rn. 17). Bei der Prognose der hinreichenden Wahrscheinlichkeit sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, die Persönlichkeitsstruktur des Täters sowie sein Nachtatverhalten, gegebenenfalls eine therapeutische Aufarbeitung des Geschehenen sowie seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 10 ZB 17.2063 –, juris Rn. 9). Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung sind im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 –, BVerwGE 143, 277 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 10 ZB 17.2063 –, juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 30. Juli 2010 – 7 A 11230/09 –, juris Rn. 34). Bei schwerwiegenden Straftaten, zu denen die Beteiligung am illegalen Handeltreiben mit Betäubungsmitteldelikten in nicht geringer Menge auch im Fall von Cannabis – trotz der teilweisen Legalisierung von Besitz und Anbau von Cannabis, da der Handel mit Cannabis unverändert strafbar ist – ohne Weiteres zu rechnen ist, sind daher keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 –, BVerwGE 143, 277 = juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 13. März 2023 – 2 LA 301/21 –, juris Rn. 15). Der Kläger ist mehrfach wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei hat er sich, zunächst ausgelöst durch seinen eigenen Drogenkonsum und später den der Ehefrau, durch den Handel mit Cannabis ein Einkommen verschafft, zum einen um diesen Konsum zu finanzieren, zudem jedoch ausweislich der strafgerichtlichen Ausführungen auch um seine Einkommenssituation zu verbessern (Seite 33 des Strafurteils vom 7. Oktober 2022). Insoweit ist bezogen auf die zu schützenden Rechtsgüter zu unterscheiden, ob allein durch Vermögensdelikte der Konsum finanziert werden soll oder ob auch durch ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – wie beim Kläger – Einkünfte zur Finanzierung erzielt werden. Denn die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die durch die Verbreitung von Betäubungsmitteln betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl Dritter haben einen besonders hohen Rang (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14. März 2017 – 7 B 11061/16.OVG –, ESOVGRP m.w.N. und Urteil vom 23. Mai 2016 – 7 A 11445/16.OVG –, juris Rn. 58). Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (vgl. Art. 83 Abs. 1 Unterabschnitt 2 AEUV). Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. In ständiger Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13/12 –, juris Rn. 12 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGHs und des EGMR). Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 – C-145/09 –, juris Rn. 47). In der Zusammenschau sind danach aus der hier maßgebenden Sicht des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angesichts des hohen Rangs der vom Kläger verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgüter wie ausgeführt an die Annahme einer Wiederholungsgefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. bb. Gemessen hieran kann nach Vornahme einer notwendigen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände auch unter Berücksichtigung der jüngsten positiven Entwicklungen des Klägers nicht der Schluss gezogen werden, dass aufgrund der aktuellen Inhaftierung, seiner Dogenabstinenz und der der Ehefrau und die positiven beruflichen Aussichten die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet. Die in der Vergangenheit begangenen, schwerwiegenden Straftaten des Klägers aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz lassen unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger wiederholt mit dem Handel mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten ist – dies zuletzt sogar im Rahmen einer laufenden Bewährung – und sich aktuell noch in Haft befindet, fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen: Ausgangspunkt sind die Straftaten des Klägers im Jahr 2017 wie auch 2022, womit er sich durch den verübten Drogenhandel schwerwiegend strafbar gemacht hat. Entsprechend wurde er mit Urteilen vom 14. August 2017 und 7. Oktober 2022 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und im zweiten Fall nach Widerruf der Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung zu 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt. Ursache für die Begehung der ersten Straftat bildete nach den Feststellungen der Strafkammer im Urteil vom 14. August 2017 zwar zunächst die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers, die dieser mittlerweile überwundenen hat. Allerdings decken sich die Ursachen beider Straftaten insoweit, als der Kläger diese zur Generierung von zusätzlichen Einnahmen begangen hat, zur Finanzierung seiner Sucht, sodann die der Ehefrau aber auch allgemein zur Verbesserung der Einkommenssituation. Er sieht den Drogenhandel als probates Mittel an, finanzielle Engpässe zu überbrücken. Bezüglich dieser Motivationslage ist die Begehung erneuter Straftaten weiterhin ernsthaft zu befürchten. Dabei fällt erheblich ins Gewicht, dass der Kläger trotz der ersten Verurteilung, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der sich anschließenden laufenden Bewährung erneut einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dabei hat der Kläger innerhalb kürzester Zeit von lediglich sieben Monaten nach dem Beschluss der Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil von 2017 auf Bewährung und nach Aufhebung der ersten Ausweisungsentscheidung erneut mit Drogen gehandelt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 wurde daher die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung widerrufen und zur Begründung ausgeführt, dass u.a. wegen der Erheblichkeit des Bewährungsbruchs und der hohen Rückfallgeschwindigkeit in die Kriminalität andere Maßnahmen nicht ausreichend seien, den Kläger zu einem straffreien Leben anzuhalten. Dies lässt daher den Schluss zu, dass der Kläger sich weder den Maßregelvollzug noch eine laufende Bewährung und drohende Ausweisung als hinreichenden Anlass für eine Verhaltensänderung genommen hat. Denn abweichend von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts kann im Fall des Klägers in Bezug auf die aktuelle Inhaftierung nicht von einer besonderen Haftempfindlichkeit des Klägers als sogenannter Erstverbüßer ausgegangen werden. Von dieser wird gesprochen, wenn die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr einer neuen Straffälligkeit mindern kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. März 2008 – 10 BV 07.1856 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Abgesehen davon, dass angesichts des Lebensalters des Klägers eine solche Reifeverzögerung nicht mehr angenommen werden kann, lässt sich eine solche Schlussfolgerung vorliegend schon in Anbetracht der bereits im Jahr 2017 verhängten Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht annehmen. Denn auch bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt handelt es sich – wie bei einer Haft – um eine freiheitsentziehende Maßnahme, die den Betroffenen aus seinem gewohnten sozialen Umfeld herausnimmt und der eine vergleichbare Warnfunktion zukommt, zumal auch diese – wie im Fall einer Haftstrafe – in Bezug auf die Reststrafe auf Bewährung ausgesetzt wird, mit dem entsprechenden Bewährungsdruck. Mithin ist im vorliegenden Fall gerade nicht von einer besonderen Haftempfindlichkeit des Klägers auszugehen; vielmehr fällt im Gegenteil zu seinen Lasten der Bewährungsbruch trotz bereits verbüßter freiheitsentziehender Maßnahme besonders ins Gewicht. Der negativen Prognose steht nicht entgegen, dass dem Kläger seitens der Justizvollzugsanstalt im Vollzugs- und Eingliederungsplan mit Stand 19. Juni 2024 und 15. Januar 2025 u.a. bescheinigt wird, dass ihm Lockerungsmaßnahmen gewährt worden seien und er die Langzeitausgänge ohne Beanstandungen absolviert habe und man einer vorzeitig bedingten Strafaussetzung zur Bewährung zum Ende des Lehrgangs im Juni 2025 beitrete. Bei der gebotenen längerfristigen Prognose, ob es dem Ausländer gelingen wird, ein straffreies Leben zu führen, kommt dem Verhalten des Betroffenen während der Haft und nach einer (vorzeitigen) Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu; maßgeblich ist aber, ob der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 19). Der Umstand, dass der Kläger sich in der Haft beanstandungsfrei führt, seine Ausbildung sehr gut absolviert und seine Lebensgefährtin geheiratet hat, lässt eine Wiederholungsgefahr hier nicht entfallen. Zwar mögen diese Faktoren darauf hindeuten, dass die Lebensführung des Klägers an Stabilität gewonnen hat. Auch kann dem Kläger nicht ohne weitere Indizien vorgehalten werden, die positive Entwicklung sei allein darauf zurückzuführen, dass er sich erst unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens und der Haft zu diesem Verhalten entschlossen habe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 22). Dennoch haben die dem Kläger zuzurechnenden positiven Prognosegesichtspunkte deshalb nur ein eingeschränktes Gewicht, weil eine Bewährung der Verhaltensänderung in der Freiheit noch aussteht und es jedenfalls allgemeiner Erfahrung entspricht, dass das laufende Ausweisungsverfahren beim Kläger einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Auswirkungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Eine drohende Ausweisung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrung häufig einen Legalbewährungsdruck; erst recht gilt dies für einen erlassenen, aber noch nicht bestandskräftigen Ausweisungsbescheid, da im Ausweisungsverfahren aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. März 2022 – 19 ZB 22.129 –, juris Rn. 34). Auch die positive Entwicklung des Klägers nach der ersten Verurteilung und Reststrafenaussetzung auf Bewährung konnte der Kläger nach der Entlassung nicht fortsetzen. Gegen eine hinreichend sichere Prognose, dass dem Kläger ein dauerhafter straffreier Lebenswandel gelingen wird, spricht dabei auch, dass sich der Kläger auch vor Begehung des zuletzt abgeurteilten Drogendelikts in einer vergleichbaren familiären und wirtschaftlichen Situation befand, dies ihn damals aber nicht davon abgehalten hat, mit dem Drogenhandel weitere Einnahmen zu erzielen. Zwar ist dem Kläger zugute zu halten, dass er in der Haft eine Ausbildung absolviert hat, womit er seine Chancen auf eine besser bezahlte Tätigkeit erheblich erhöht hat und dementsprechend auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten bekommen hat. Auch hat seine Ehefrau ihre Drogenproblematik aktuell bewältigen können, wobei jedoch auch hier die langfristige Bewährung noch aussteht. Ob sich daher die Ehe des Klägers abweichend von der letzten Tatbegehung stabilisierend und nicht straffördernd auswirkt, lässt sich in Anbetracht der auch bei der Ehefrau noch laufenden Bewährung mithin nicht hinreichend sicher prognostizieren. Jedenfalls war weder die Familie des Klägers, die ihm bereits bei der ersten Verurteilung Rückhalt gab, noch die Beziehung zu einer Deutschen in der Lage, den Kläger von einer erneuten Tatbegehung abzuhalten. Hinzu tritt, dass der Kläger auch 2021 zum Zeitpunkt der zweiten Tat über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verfügt hat, wenn auch mit einem geringeren Einkommen, er jedoch dennoch durch den Handel mit Betäubungsmitteln sich zusätzliche Einnahmen verschaffen wollte. Zwar wird sich die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Klägers nach Haftentlassung zunächst stabilisieren. Jedoch verbleibt es dabei, dass er weiterhin erhebliche Schulden von aktuell circa 9.500,- € aus den Strafverfahren zu tilgen hat, womit weiter ein finanzieller Druck auf dem Kläger lastet. Das ihm perspektivisch zur Verfügung stehende monatliche Einkommen beläuft sich auf 3200,- € brutto und lässt wenig Spielraum. Auch nach der ersten Verurteilung war der Kläger nicht in der Lage, seinen Lebensstil auf sein Gehalt anzupassen. c. Hinzu tritt, dass vorliegend auch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen können. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können auch dann vorliegen, wenn von dem Ausländer selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, aber wegen der besonderen Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung generalpräventiv andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, juris Rn. 17 und vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349 = juris Rn. 14 ff.; Urteil des Senats vom 5. April 2018 – 7 A 11529/17 –, juris Rn. 37 ff.). Dies ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass eine aus Anlass einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügte Ausweisung zur Verwirklichung dieses Zwecks – wenn auch in unterschiedlichem Maße – geeignet ist. Erforderlich ist, dass es Ausländer gibt, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden und sich durch dessen Ausweisung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abhalten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 – 1 C 9/94 –, BVerwGE 102, 63 = juris Rn. 24; Urteil des Senats vom 5. April 2018 – 7 A 11529/17 –, juris Rn. 44). Dies gilt grundsätzlich auch bei in Deutschland verwurzelten Ausländern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 –, BVerwGE 142, 29 = juris Rn. 20 ff.). Die Ausweisung des Klägers ist grundsätzlich geeignet, andere Ausländer – und insbesondere solche, die dem Drogenmilieu im Umfeld des Klägers angehörten – von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten. Die Ausweisung führt zum Verlust etwaiger Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), hindert in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels insbesondere auch für abgelehnte Asylbewerber (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), beendet damit den erlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik und begründet demnach eine Ausreisepflicht des Ausländers. Insbesondere gilt, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts gerade für Ausländer, die langjährig und rechtmäßig in der Bundesrepublik leben, als besonders einschneidende Maßnahme wahrgenommen und teilweise sogar als stärker belastend empfunden wird, als die strafrechtliche Sanktion. Eine Ausweisung entfaltet daher ein erhebliches Abschreckungspotential und führt anderen Ausländern deutlich vor Augen, zu welchen Konsequenzen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln führt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2021 – 7 A 10826/20.OVG –, juris Rn. 63 f.). Auch die vorliegende Ausweisung ist daher geeignet, andere Ausländer – insbesondere solche aus dem Drogenmilieu des Klägers – von der Begehung gleichartiger Taten abzuschrecken und damit eine generalpräventive Wirkung zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter zu entfalten. 3. Der Kläger kann sich demgegenüber auf gesetzlich typisierte Bleibeinteressen berufen. Er kann ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs.1 Nr. 1 und 2 AufenthG geltend machen, da er seit 1999 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und seit 2021 einer Niederlassungserlaubnis ist und sich daher über viele Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhält. Zudem wiegt das Bleibeinteresse auch deswegen besonders schwer, weil der Kläger in der Bundesrepublik geboren ist und dort seine wesentliche Prägung erfahren hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 10 ZB 15.2062 –, juris Rn. 35 m.w.N.; EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – Nr. 41548/06 – Trabelsi, juris Rn. 53 f.). Allerdings verhindert auch dieser Umstand nicht von vornherein seine Ausweisung, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 10 ZB 15.2062 – juris Rn. 35 m.w.N.). Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG kann der Kläger dagegen für sich nicht in Anspruch nehmen, weil zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ein eheliches Zusammenleben im Sinne einer tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 10 ZB 14.844 –, juris Rn.18). Eine Ausweisung greift nur dann in eine bestehende eheliche Lebensgemeinschaft ein, wenn diese im Fall einer Inhaftierung eines Ehepartners bereits vor der Haft bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Juli 2013 – 3 B 1429/13 –, juris Rn. 9). Im Fall des Klägers wurde die Ehe erst in der Haft geschlossen, so dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bisher nicht bestand (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. November 2018 – 10 ZB 18.1710 –, juris Rn. 16). Jedoch ist unabhängig davon, ob der Kläger sich betreffend die Ehe auf einen normierten Regeltatbestand berufen kann, die geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, die den Schutz des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG – genießt, als ein Bleibeinteresse zu berücksichtigen. 4. Bei der ausgehend davon gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 53 Abs. 2 AufenthG und unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Ausweisungsinteresse. a. Die Ausweisung begründet hier einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und in Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 23.Juni 2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641 Rn. 61; Urteil des Senats vom 4. Dezember 2009 – 7 A 10881/09.OVG –, juris Rn. 34 und Beschluss vom 3. Mai 2012 – 7 A 11425/11.OVG –, juris Rn. 7). Ein Eingriff ist insoweit gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft, wenn er eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, sich also als verhältnismäßig erweist. Ein Eingriff ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendig, wenn ein herausragendes soziales Bedürfnis besteht und er verhältnismäßig zum legitimen Ziel ist (EGMR, Urteil vom 5.Juli 2005 – Nr. 46410/99 [Üner] –, juris Rn. 54). Es muss ein gerechter Ausgleich getroffen werden zwischen dem Recht des Klägers auf Achtung des Privatlebens auf der einen und den Interessen der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten auf der anderen Seite. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien (EGMR, Urteile vom 2. August 2001 – Nr. 54273/00 [Boultif] – InfAuslR 2001, 476 und vom 5.Juli 2005 – Nr. 46410/99 [Üner] –, juris Rn. 54 ff.). Danach sind insbesondere – zum Teil in § 53 Abs. 2 AufenthG explizit aufgeführte Gesichtspunkte – zu berücksichtigen: die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts in dem Staat, aus dem der Betreffende ausgewiesen werden soll, die seit Begehen der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen seit der Tat, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation des Betroffenen und gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben hinweisen, ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte, ob der Verbindung Kinder entstammen und schließlich die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland. Bei der Bewertung der Dauer des Aufenthaltes und der Bindungen im Gastland ist zu berücksichtigen, ob der Betroffene bereits als Kind nach Deutschland gekommen oder ob er erst als Erwachsener zugezogen ist. Auf der Seite des schwerwiegenden Bleibeinteresses fällt daher der Umstand, dass es sich beim Kläger um jemanden handelt, der in Deutschland geboren und somit hier groß geworden ist und seine Prägung erfahren hat, im besonderen Maße ins Gewicht. Ausländer, die ihr gesamtes Leben hier verbracht haben, genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR, Urteile vom 13. Oktober 2011, – 41548/06 –, Trabelsi, juris Rn. 4 und vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 –, juris Rn. 55; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 19). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2020 – 2 BvR 640/20 –, juris Rn. 24). Ihre Ausweisung bedarf sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 41548/06 –, juris Rn. 55; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 2 B 300/20 –, juris Rn. 31). Bei Ausweisungen von sogenannten Immigranten der zweiten Generation berücksichtigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte neben den genannten allgemeinen Kriterien daher die besonderen Bindungen, die diese Personen mit dem Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie ihre Erziehung erhalten, den Großteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre eigene Identität entwickelt haben (vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1997 – 85/1996/704/896 [Mehemi] – InfAuslR 1997, 30 = NVwZ 1998, 164; Urteil vom 21. Oktober 1997 – 122/1996/741/940 [Boujlifa] – InfAuslR 1998, 1). Demgemäß erachtet er es neben der Intensität der Bindung und dem Alter des Ausgewiesenen für maßgeblich, welche Sprache der Ausgewiesene spricht und ob es Verwandte oder andere soziale Beziehungen im Herkunftsstaat bzw. umgekehrt familiäre Bindungen oder Verwandte im Aufenthaltsstaat gibt (EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2001 – 43359/98 [Adam] – EuGRZ 2002, 582 = NJW 2003, 2595). Damit ist maßgeblich zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt ist und welche Schwierigkeiten für ihn mit einer (Re-)Integration in das Land seiner Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit konkret verbunden sind (vgl. klarstellend zum Begriff „faktischer Inländer“: Urteil des Senats vom 30. Juli 2010 – 7 A 11230/09 –, juris Rn. 42 m.w.N.). b. Nach diesen Maßgaben ist die Ausweisung des Klägers trotz seines langjährigen legalen Aufenthaltes und seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet verhältnismäßig. Durch die wiederholten Verstöße gegen Strafgesetze kommt es zu einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die ein gewichtiges Interesse an der Vollziehung der Ausweisung begründet. Die Ausweisung verfolgt die Ziele der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten als berechtigte Ziele i.S. von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist zunächst auf die Schwere der Straftaten hinzuweisen, die der Kläger, beginnend 2008 und sich zu den hier die Ausweisung tragenden Straftaten 2017 und 2022 in der Schwere steigernd, trotz der Kenntnis der Auswirkungen seines kriminellen Verhaltens auf seine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland spätestens mit der ersten Ausweisungsentscheidung 2019 begangen hat. Die Schwere dieser Straftaten wird durch die Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 2 Jahren und 11 Monaten gekennzeichnet, denn die vom Kläger begangenen Drogendelikte zählen zu den besonders schwerwiegenden Straftaten, was auch in der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Er hat diese Straftaten auch nicht etwa als Jugendlicher, sondern im Alter von 24 und 29 Jahren begangenen. Schließlich sind mit Blick auf Art und Schwere der Taten die bereits dargelegte Wiederholungsgefahr und die generalpräventiven Gesichtspunkte mit einzubeziehen und – wie schon ausgeführt – zu berücksichtigen, dass der Kläger damals seinen Lebensunterhalt und eigenen Drogenkonsum (auch) mit dem Weiterverkauf von Drogen finanziert hat. Drogenhandel gehört zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Delikten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 650/77 – BVerfGE 51, 386 = juris Rn 34). Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat im Bereich des Drogenhandels – anders als bei allein wegen Drogenkonsums Verurteilten – Verständnis für die Härte der Behörden gegenüber jenen gezeigt, die „aktiv an der Verbreitung dieser Geißel beteiligt sind“ (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641 Rn. 80). Seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt steht daher auch eine konstant andauernde und zuletzt schwere Straffälligkeit gegenüber. Die Bindungen des verheirateten und kinderlosen Klägers bestehen im Wesentlichen zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und der Schwester sowie zu seiner Ehefrau, mit der er beabsichtigt nach seiner Haftentlassung zusammenzuleben. Allerdings setzen sich, auch wenn die familiären Bindungen an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen sind, diese wie ausgeführt nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Wenn die Straftat – wie hier – besonders schwer wiegt, kann sogar die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers, der mit einer deutschen Frau verheiratet ist und mit ihr ein eheliches Kind hat, denen ein Verlassen Deutschlands zusammen mit dem Ausländer grundsätzlich nicht zuzumuten ist, allein aufgrund generalpräventiver Erwägungen mit Blick auf Art. 6 GG zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 650/77 –, BVerfGE 51, 386 = juris Rn. 34; Urteil des Senats vom 30. Juli 2010 – 7 A 11230/09 –, juris Rn. 40). Die Gefahr des Misslingens der Resozialisierung des Klägers, bei dem die ernsthafte Gefahr besteht, dass er auch zukünftig weiterhin einschlägig straffällig wird, muss auch dann nicht zwangsläufig von der deutschen Gesellschaft getragen werden, wenn der Betroffene im Bundesgebiet über schutzwürdige familiäre Bindungen verfügt. Dies gilt erst recht für den Kläger, der zwar mit einer Deutschen verheiratet ist, die Schutzwürdigkeit dieser Ehe allerdings zu relativieren ist (siehe BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 10 ZB 14.844 –, juris Rn. 18), weil die Eheschließung erst während der Haft und im Wissen um die Straftaten und die angekündigte und hier auch bereits erfolgte Ausweisung, somit im Wissen um eine unsichere Aufenthaltsperspektive, geschlossen worden ist. Dabei ist – abweichend von der Bewertung der Vorinstanz – für die Frage der Zumutbarkeit der Trennung bzw. Ausreise der Ehefrau nach Vietnam die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – das sich hier auf lediglich 6 Monate beläuft – mit in die Bewertung einzubeziehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. November 2018 – 10 ZB 18.1710 –, juris Rn. 18). Von einem Beziehungsabbruch oder einem faktischen Ausreisezwang kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Vielmehr sind im Hinblick auf die vom Kläger immer noch ausgehende erhebliche Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten diesem und seiner Ehefrau auch vor dem Hintergrund des Schutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK die sich aus der Ausweisung ergebenden, zeitlich begrenzten Einschränkungen für die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zuzumuten, selbst wenn die Erteilung des Visums für den Ehegattennachzug sich nicht innerhalb von sechs Monaten abwickeln ließe. Denn allein der Umstand, dass die Eheleute eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht für eine Unzumutbarkeit auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe und Familie durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, vielmehr regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 –, juris Rn. 13; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 – 1 C 1/16 –, juris Rn. 36; Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 – 7 B 10830/08 –, juris). Dabei ist – entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Einschätzung des Beklagten – auch nicht zu befürchten, dass der Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug die streitgegenständliche Ausweisung als Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, auch wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch unter Bewährung stehen sollte. Denn das Ausweisungsinteresse muss aktuell bestehen, darf also nicht „verbraucht“ sein. Dem Aufenthalt muss mithin ein Ausweisungsinteresse, das noch nicht zur Ausweisung geführt hat, entgegenstehen (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 5 Rn. 57). Spätestens dann, wenn die konkret gesetzte Frist abgelaufen ist, muss daher ein zugrundeliegendes Ausweisungsinteresse als verbraucht angesehen werden (vgl. Berlit, in: GK-AufenthG, Stand März 2025, § 5 AufenthG Rn. 96). Des Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger das seinerseits Mögliche tun kann, um die Trennungszeit zu verkürzen, indem er bereits aus Deutschland heraus einen Onlinetermin bei der Botschaft vereinbart und zu diesem in Absprache mit der Ausländerbehörde freiwillig ausreist. Was die Integration des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass er seit seiner Geburt 1993 im Bundesgebiet lebt. Das erhebliche Gewicht dieses langen Aufenthalts in Deutschland wird zudem durch den Umstand verstärkt, dass der Aufenthalt durchgängig legal und er zuletzt im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Zugunsten des Klägers spricht ferner, dass er einen Schulabschluss erreicht hat und – auch wenn er diese erst in der Haft erworben hat – über eine nahezu abgeschlossene Berufsausbildung verfügt sowie eine Zusage für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Haftentlassung hat. Wenn auch in den Anfängen ist die Prognose für eine wirtschaftliche Integration des Klägers nach Haftentlassung damit als positiv zu bewerten, wobei die Frage, ob sich diese Perspektive realisiert, noch von der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts abhängt, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Dementsprechend ist hinsichtlich des Verhaltens und der Entwicklung in der Haft das Bild ebenfalls positiv zu beurteilen. Er hat sich in der Haft beanstandungsfrei geführt, war einsichtig und zeigte sich änderungsmotiviert und konnte die Vollzugslockerungen erfolgreich absolvieren. Diese auch unter dem Eindruck der Haft und Bewährung stehende Entwicklung ist jedoch mit Blick auf die Schwere der Tat nicht ausreichend, die aus den genannten Gründen fortbestehende Wiederholungsgefahr und die daneben bestehenden generalpräventiven Interessen aufzuwiegen. Diesen erheblichen, für eine Verhältnismäßigkeit der Ausweisung sprechenden Gesichtspunkten stehen keine unzumutbaren Schwierigkeiten entgegen, sich im Land seiner Staatsangehörigkeit zu orientieren und für den oben genannten begrenzten Zeitraum sich eine Existenz aufzubauen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht substantiiert dargelegt oder erkennbar, dass ihm in Vietnam eine existenzielle Notlage oder Obdachlosigkeit drohen würde, weil er seinen Angaben zufolge die Landessprache nur mündlich beherrscht, jedoch weder lesen noch schreiben kann, und kein persönlich-verwandtschaftliches Netzwerk hat. Zum einen dürfte dem Kläger mit den vorhandenen Sprachkenntnissen unter Berücksichtigung dessen, dass die offizielle vietnamesische Schrift auf dem lateinischen Alphabet (mit Sonderzeichen und diakritischen Zeichen) beruht, eine Grundorientierung möglich sein. Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger die in seinem Heimatland herrschenden Verhältnisse zu einem gewissen Maße kennt. Unter Berücksichtigung seines Alters und seiner sprachlichen Vorkontakte wäre dem Kläger das Erweitern unvollkommener Sprachkenntnisse zudem zuzumuten (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 8 ME 136/14 –, juris Rn. 15). Die mit der (Re-)Integration des Klägers in Vietnam für ihn verbundenen Schwierigkeiten ließen sich zudem durch eine anfängliche Unterstützung durch seine dort lebenden Verwandten mit Hilfe seiner Eltern abmildern. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, in Vietnam entgegen der bisherigen Darstellung noch über Verwandtschaft zu verfügen. Auch wenn er zu dieser keinen Kontakt gepflegt hat, so haben seine Eltern zu diesen – wenn auch losen – Kontakt, der Kläger hat diese als Kind zweimal besucht, und können dem Kläger jedenfalls in den Anfängen Hilfestellungen geben und sei es lediglich in Form von sprachlichen Hilfestellungen. Denn in beruflicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Kläger als gelernter Elektriker auch in Vietnam die Möglichkeit haben wird, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, oder notfalls – wie auch in Deutschland zuvor – ungelernte Tätigkeiten auszuführen. Aufgrund der erheblichen Schwere der Straftat, der wiederholten Missachtung der Rechtsordnung, den weniger schutzwürdigen familiären Bindungen des erwachsenen Klägers, der erst zu erwartenden Berufstätigkeit in Deutschland und vor allem dem sich nur auf sechs Monate belaufenden Einreise- und Aufenthaltsverbot überwiegt trotz der positiven Haftentwicklung und des langen Aufenthaltes in Deutschland das öffentliche Ausweisungsinteresse. II. Die in Ziffer 4 des Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59 AufenthG unter Setzung einer Ausreisefrist von einem Monat (Ziffer 3 des Bescheides) – und damit sogar nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG lang bemessenen Frist zur freiwilligen Ausreise – begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers erlischt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG mit der Ausweisung und er wird ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Juni 2023 verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung auf sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Ausreise/Abschiebung, ist ebenfalls rechtmäßig. Die Befristungsdauer steht nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, BVerwGE 153, 325 = juris Rn. 65 f. mit Verweis auf BR-Drs. 642/14 S. 39), so dass die Ermessensentscheidung des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO). Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung der individuellen und sich zum maßgeblichen Zeitpunkt auch geänderten Umstände des Klägers – insbesondere seiner Eheschließung mit einer Deutschen – und der hier einschlägigen maximalen Frist von 10 Jahren nach § 11 Abs. 5 AufenthG auf sechs Monate festgesetzt; durchgreifende Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht. Der Beklagte hat bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits die persönlichen und familiären Belange des Klägers in der Bundesrepublik und andererseits seine Verurteilung und die noch immer von ihm ausgehenden Gefahren gewürdigt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Der Kläger, vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde am 22. August 1993 in Deutschland geboren und hat seitdem in der Bundesrepublik seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Seine Eltern, die aus Vietnam stammen und 1990 nach einem Voraufenthalt in Tschechien nach Deutschland eingereist sind, und seine Schwester besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und leben ebenfalls in Deutschland. Seit dem Jahr 1999 ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, seit 2002 einer Aufenthaltserlaubnis und seit dem 30. Juni 2021 einer Niederlassungserlaubnis. Nach dem Besuch der Grund- und Hauptschule erwarb der Kläger im Jahr 2010 den Hauptschulabschluss. Eine Ausbildung absolvierte er aufgrund des Abbruchs verschiedener Ausbildungen bis zur ersten Inhaftierung im März 2017 nicht mit Erfolg. Seit Januar 2021 – nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug – war der Kläger als Maschinenanlagenführer beschäftigt, seit Januar 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Verdienst von 1.800,- € nebst Zulagen. Im Strafvollzug nahm der Kläger seit dem 24. Juni 2023 an einer Umschulungsmaßnahme zum Elektroniker der Fachrichtung Betriebstechnik teil und hat im Oktober 2024 die Abschlussprüfung Teil 1 mit dem Gesamtergebnis „sehr gut" abgeschlossen. Der Ausbildungsabschluss ist für Juni 2025 anvisiert. Der Kläger ist kinderlos und heiratete am 6. Juni 2023 aus der Haft heraus die deutsche Staatsangehörige Frau R., die bereits vor Haftantritt seine Lebensgefährtin war. Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. 2008 und 2009 wurden zwei Verfahren wegen Körperverletzung nach § 45 Abs. 1 und 2 JGG eingestellt. 2. Mit Strafbefehl vom 13. November 2012 setzte das Amtsgericht Bad Kreuznach – 1024 Js 11468/12 – gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit fest. Am 17. September 2013 – 1045 Js 17091/12 jug 4 Ds – verwarnte es den Kläger wegen Erschleichens von Leistungen und verhängte eine Woche Jugendarrest. Mit Strafbefehl vom 25. September 2014 setzte das Amtsgericht Bad Kreuznach – 1042 Js 12455/14 – gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz fest. Das Amtsgericht Bingen – 3300 Js 1920/17 – verhängte gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 26. Januar 2017 eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen Beleidigung. 3. Das Landgericht Bad Kreuznach verurteilte den Kläger mit Urteil vom 14. August 2017 – 2 KLs 1042 Js 8727/17 – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und ordnete die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an. In den Urteilsgründen hielt das Landgericht fest, der Kläger sei abhängig von Marihuana und habe sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Marihuana – mindestens 100 g/Monat – für sechs Monate eine Einnahmequelle verschafft, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Mit Beschluss vom 4. Mai 2021 setzte das Landgericht Koblenz – Kleine Strafvollstreckungskammer – nach erfolgreichem Abschluss der Therapie die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit betrug 3 Jahre. 4. Am 7. Oktober 2022, der Kläger befand sich ab dem 14. März 2022 in Untersuchungshaft, verurteilte das Landgericht Bad Kreuznach – 2 KLs 1042 Js 13253/21 – den Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. Dem Kläger wurde zur Last gelegt, zusammen mit einem Mittäter in Worms etwa 1 kg Marihuana erworben zu haben, um dieses mit Gewinn weiter zu verkaufen. Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau R., habe das Marihuana aus Worms nach Bad Kreuznach transportiert, um einen Teil der Drogen zu erhalten. Von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB abgesehen. Die Tat stünde nicht mit dem gelegentlichen Konsum des Klägers von Marihuana in Zusammenhang. Vielmehr habe sich der Kläger erhofft, durch den gewinnbringenden Verkauf seine Einkommenssituation und seinen Lebensstil zu verbessern. Nachdem das Landgericht die Bewährungsaussetzung im Verfahren 2 KLs 1042 Js 8727/17 wegen Erheblichkeit des Bewährungsbruchs und der hohen Rückfallgeschwindigkeit in die Kriminalität widerrufen hat, endet die Haft aktuell am 12. Februar 2026. Aufgrund der günstigen Sozialprognose wurden dem Kläger Vollzugslockerung in Form von Langzeitausgängen gewährt und ist die Justizvollzugsanstalt (Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans) nunmehr einer vorzeitig bedingten Strafaussetzung zur Bewährung zum Ende der Ausbildung im Juni 2025 beigetreten. In Reaktion auf die strafrechtliche Verurteilung im Jahr 2017 erging am 13. Februar 2019 eine erste Ausweisungsverfügung, die der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2020 aufhob. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. August 2022 wies der Beklagte den Kläger sodann aus spezialpräventiven Erwägungen aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die Abschiebung nach Vietnam an und befristete die Wirkung der Ausweisung auf 5 Jahre ab dem Tag der Ausreise bzw. der Abschiebung. Zur Begründung gab der Beklagte an, der Kläger habe den illegalen Drogenhandel trotz legaler Erwerbsmöglichkeiten als Einnahmequelle genutzt. Nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug habe der Kläger trotz abgeschlossener Therapie erneut mit Drogen gehandelt und befinde sich deshalb in Untersuchungshaft. Seine Eltern und seine Schwester hätten ihn nicht von Straftaten abhalten können. Die Wiederholungsgefahr sei daher als erheblich einzustufen. Sein Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG trete im Wege der Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise zurück. Eine durchgreifende Integration in Deutschland könne trotz Geburt im Bundesgebiet nicht angenommen werden. Nach der Heirat am 6. Juni 2023 verkürzte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2023 die Wirkung der Ausweisung auf sechs Monate. Den eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2023 zurück. Die in der Haft geschlossene Ehe könne kein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG begründen. Denn eine Ausweisung greife nur dann in eine bestehende eheliche Lebensgemeinschaft ein, wenn diese im Fall einer Inhaftierung eines Ehepartners bereits vor der Haft bestanden habe und konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie nach der Haftentlassung fortgesetzt werde. Auch genieße die Ehe, die in Kenntnis der Straftaten und erfolgten Ausweisung geschlossen werde, einen geringeren Schutz. Der Kläger habe zudem auch wieder begonnen, mit Betäubungsmitteln zu handeln, weil er keine Möglichkeit gesehen habe, den kostenintensiven Drogenkonsum seiner jetzigen Ehefrau auf andere Weise finanzieren zu können. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seine beanstandungsfreie Haft verwiesen und vorgetragen hat, seine Ehefrau und er seien bereits vor seiner Inhaftierung ein Paar gewesen. Nach seiner Entlassung wolle er mit seiner Frau zusammenziehen. Er habe die Straftaten auch deshalb begangen, weil er keinen Beruf erlernt habe. Dies hole er jetzt nach. Er spreche Vietnamesisch, könne diese Sprache aber nicht lesen und schreiben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. März 2024 stattgegeben und den Bescheid vom 8. August 2022 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2023 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar stehe zu befürchten, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft abermals mit Betäubungsmitteln handeln werde, um Einnahmen zu erzielen. Jedoch sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die zuletzt abgeurteilte Tat nicht aufgrund einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begangen habe. Das Risiko weiterer Straftaten werde zudem durch den Umstand gemindert, dass der Kläger sich erstmals in Strafhaft befinde und allgemein bekannt sei, dass sogenannte Erstverbüßer von Freiheitsstrafen besonders haftempfindlich seien. Dieses Ausweisungsinteresse vermöge das Bleibeinteresse des Klägers derzeit nicht zu überwiegen. Letzteres wiege besonders schwer, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitze, in Deutschland geboren worden sei und sich seit seiner Geburt, davon seit 1999 rechtmäßig, in Deutschland aufgehalten habe. Die Ausweisung verletze vor diesem Hintergrund den Kläger in seinem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 8 EMRK. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei vorliegend sowohl in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- als auch des Familienlebens in Bezug auf die Ehe des Klägers eröffnet. Die Ausweisung des Klägers erweise sich davon ausgehend derzeit als unverhältnismäßig. Die Straftaten des Klägers seien nur der mittleren Kriminalität zuzurechnen. Der Kläger verfüge allein in der Bundesrepublik Deutschland über soziale und familiäre Bindungen. Er spreche fließend Deutsch und führe seit vielen Jahren eine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, die er 2023 geheiratet habe. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger die Ehe eingegangen sei, als er bereits inhaftiert gewesen sei. Außerdem habe die Ehefrau von der zuletzt abgeurteilten Straftat gewusst. Sollte sie ihren Ehemann nach Vietnam begleiten, würde es ihr allerdings sehr große Schwierigkeiten bereiten, sich in die vietnamesischen Verhältnisse einzufinden, mit denen sie nicht vertraut sei. Zum Land seiner Staatsangehörigkeit habe der Kläger keine Bindung mehr. Vietnamesisch könne der Kläger weder lesen noch schreiben. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger mit vietnamesischen Lebensgewohnheiten vertraut sei. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Die Situation des Klägers, der in einer Entziehungsanstalt untergebracht gewesen sei, unterscheide sich in Bezug auf die angeführte Haftempfindlichkeit im Ergebnis nicht von der Situation eines Täters, welcher seine Freiheitsstrafe unmittelbar durch Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt verbüße. Weiterhin als inhaltlich unrichtig erweise sich die Annahme, das Bleibeinteresse des Klägers sei in Bezug auf die Ehe ebenfalls als besonders schwer einzuordnen. Denn die Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen sei erst nach Erlass der Ausweisungsentscheidung, mithin in Kenntnis der drohenden Ausreise, geschlossen worden. Unberücksichtigt sei geblieben, dass die langjährige Beziehung zwischen dem Kläger und seiner jetzigen Ehefrau sich gerade nicht stabilisierend auf den Kläger ausgewirkt habe. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit der ausweisungsbedingten Trennung und der im Fall der Begleitung getroffenen Annahme großer Schwierigkeiten der Ehefrau, sich in die vietnamesischen Verhältnisse einzufinden, sei zu berücksichtigen, dass eine sechsmonatige Trennung aufgrund des verkürzten Einreise- und Aufenthaltsverbot zumutbar erscheine und eine Begleitung der Ehefrau mithin nicht erforderlich sei. In Bezug auf die Sprachkenntnisse sei nicht ersichtlich, woraus das Verwaltungsgericht zu Gunsten des Klägers ableite, dass dieser weder vietnamesisch lesen noch schreiben könne. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. März 2024 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die angegriffene Entscheidung und führt weitergehend aus, seine positive Entwicklung habe sich in der Zwischenzeit fortgesetzt. Laut Vollzugs- und Eingliederungsplan mit Stand 19. Juni 2024 und 15. Januar 2025 seien Lockerungsmaßnahmen gewährt worden – zuletzt Langzeitausgänge –, die beanstandungslos absolviert worden seien. Die Firma K.-Bau habe ihm zum 1. Juli 2025 eine unbefristete Arbeitsstelle angeboten. In Bezug auf das Verhalten der Ehefrau verweist er auf den Bericht der Bewährungshilfe. Laut diesem arbeite die Ehefrau weiterhin als Pflegerin, die Drogenscreenings seien alle unauffällig, die MPU erfolgreich verlaufen und eine günstige Sozialprognose sei gerechtfertigt. Dies sei insofern von Bedeutung, als entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht zu erwarten sei, dass der Kläger erneut Betäubungsmittel für seine Frau beschaffen werde. Er selbst sei seit vielen Jahren nicht mehr drogenabhängig. Auch aus dem regelmäßigen Kontakt der Eheleute sei zu schließen, dass jetzt und in Zukunft der Ehe eine beide Ehepartner stabilisierende Wirkung zukomme. Nach der Haft wolle er mit seiner Ehefrau zusammenziehen und bewusst nicht in sein altes Umfeld zurückkehren. Zudem gebe es keinen Grund, an der Schutzwürdigkeit dieser Ehe im Hinblick auf das Bestehen eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses zu zweifeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die beigezogenen Strafakten des Klägers Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.