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Beschluss

2 B 24/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0408.2B24.21.00
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Leitsätze
1. Die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität rechtfertigt bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung.(Rn.11) 2. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO (juris: BauO SL) nur für diejenigen Einrichtungen gelten, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL) errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.1.2021 - 5 L 1230/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität rechtfertigt bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung.(Rn.11) 2. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO (juris: BauO SL) nur für diejenigen Einrichtungen gelten, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL) errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.1.2021 - 5 L 1230/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte baurechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 14.4.2020, mit der ihnen die Nutzung des Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, als Lagerplatz für Baumaterialien aller Art und als Abstellplatz für Baumaschinen untersagt wurde. Mit Bauschein vom 20.7.2017 wurde den Antragstellern die Baugenehmigung für den „Umbau eines Erdsilos zu einem Lagergebäude für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Stallung für zwei Kleinpferde“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück – damals L Straße 3 - Gemarkung O, Flur …, Flurstück erteilt. Im Jahr 2018 wandte sich die Gemeinde A-Stadt an die Antragsteller, weil auf dem Grundstück verschiedene Abfälle gelagert seien. Mit Schreiben vom 5.7.2018 teilten deren Prozessbevollmächtigte der Gemeinde A-Stadt mit, dass die Abfälle beseitigt worden seien und sich auf dem Grundstück nur noch fahrtaugliche Fahrzeuge befänden sowie die Baumaterialien, die für Arbeiten am Hausanwesen genutzt würden. Daraufhin wandte sich die Gemeinde A-Stadt mit Email vom 9.8.2018 an den Antragsgegner mit der Bitte um baurechtliche Überprüfung der Nutzung des Grundstücks. Eine von Mitarbeitern des Antragsgegners am 30.10.2018 durchgeführte Ortsbesichtigung ergab, dass auf dem gesamten Grundstück Baumaterialien, Autos, Baumaschinen etc. gelagert würden. Nach Angaben des Antragstellers zu 2. stammten die Gegenstände von seinen vier Häusern in L. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 27.3.2019 wurden ausweislich der von der Örtlichkeit gefertigten Lichtbilder und einer schriftlichen Auflistung des vorhandenen Lagerguts die gleichen Feststellungen getroffen. Mit Schreiben vom 1.7.2019 gab der Antragsgegner den Antragstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagung. Hierauf erwiderten die Antragsteller, dass sich auf der nicht überbauten Grundfläche keine Fahrzeuge befänden und es sich bei den Gegenständen um Baumaterialien handele, die für Arbeiten an dem auf den Grundstücken befindlichen Gebäude benötigt würden. Das Abstellen der Baumaterialien und Baumaschinen sei nur vorübergehender Natur, so dass von einem Lagerplatz nicht gesprochen werden könne. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden sei es zu Verzögerungen der Baumaßnahme gekommen. Es sei jedoch beabsichtigt, die Baumaßnahmen bis spätestens zum „31.9.2020“ abzuschließen. Bis dahin würden die auf dem Grundstück befindlichen Baumaterialien verbaut sein. Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 24.3.2020 wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück der Antragsteller immer noch Baumaterialien und Baumaschinen gelagert bzw. abgestellt waren. Unter dem 14.4.2020 erließ der Antragsgegner gegen die Antragsteller die streitgegenständliche Verfügung, mit der ihnen unter Anordnung des Sofortvollzugs mit einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung dieses Bescheides die Nutzung des Grundstücks (Freifläche außerhalb des bestehenden Schuppens) in A-Stadt, Gemarkung O, Flur …, Flurstück , als Lagerplatz für „Baumaterialien aller Art, Abstellplatz für Baumaschinen etc.“ untersagt wurde. Die Nutzungsuntersagung schließe die vollständige Räumung des Grundstücks mit ein. Von der Anordnung ausgenommen sei der Bereich des ehemals vorhandenen Erdsilos. Sofern die Antragsteller der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nachkämen, wurde ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, bei Ortsbesichtigungen am 30.10.2018 bzw. 27.3.2019 sei festgestellt worden, dass auf den Grundstücken in A-Stadt, Gemarkung O, Flur …, Flurstücke und , auf der gesamten Fläche insbesondere Autos und Baumaschinen abgestellt sowie diverse Baumaterialien gelagert würden. Eine Besichtigung des Grundstücks von außen am 24.3.2020 habe ergeben, dass sich an der Lagersituation nichts Wesentliches geändert habe. Eine Auswertung der Luftbilder habe ergeben, dass zwischen Juli 2015 und Mai 2016 mit der Lagerung bzw. Ablagerung diverser Gegenstände begonnen worden sei. Das Flurstück habe eine Größe von 2.848 m². Auf dem Grundstück befinde sich ein ehemals landwirtschaftlich genutzter Schuppen mit einer Grundfläche von knapp 300 m². Sowohl der Schuppen als auch die nicht überbaute Grundfläche des Grundstücks würden zum Abstellen von Fahrzeugen etc. und Lagern von Gegenständen benutzt. Darüber hinaus würden der an das Wohnhaus angebaute Schuppen sowie der Vorplatz zum Schuppen auf dem Flurstück ebenfalls zum Lagern und Abstellen diverser Gegenstände und Baumaterialien genutzt. Insgesamt werde auf den Flurstücken und eine Fläche von mindestens 1.500 m² außerhalb der bestehenden Gebäude als Lagerfläche genutzt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBO gälten u. a. Lager- und Abstellplätze als bauliche Anlagen. Zu Gunsten der Antragsteller sei unterstellt worden, dass das Grundstück noch der bebauten Ortslage von O zurechenbar sei. Ein Bebauungsplan für das betreffende Gebiet bestehe nicht, auch sei die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beschlossen. Die nähere Umgebung sei überwiegend geprägt von Wohnnutzung sowie ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudekomplexen. Unter Außerachtlassung der ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäude entspreche die nähere Umgebung damit einem reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Ein Lagerplatz in der vorliegenden Größenordnung sei weder im reinen oder allgemeinen Wohngebiet noch bei einer Gemengelage mit Tendenz zum allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine Zulässigkeit sei auch nicht nach § 14 BauNVO als Nebenanlage zum bestehenden Wohnhaus gegeben. Untergeordnete Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO müssten auch räumlich-gegenständlich untergeordnet sein. Das Flurstück mit einer Größe von 2.848 m² diene einschließlich des ehemals landwirtschaftlich genutzten Schuppens fast vollständig der Lagerung von Baumaterialien sowie dem Abstellen von Maschinen, Baufahrzeugen und Autos. Die Fläche könnte nach ihrem Erscheinungsbild genauso gut Lager- und Abstellplatz einer seit Jahren betriebenen kleinen Baufirma sein. Von einer Unterordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO könne daher nicht ausgegangen werden. Eine Genehmigung für den Betrieb des Lagerplatzes sei bisher nicht erteilt worden. Der Lagerplatz sei somit formell illegal. Da der Lagerplatz den o. a. öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, sei er auch materiell illegal. Nach § 82 Abs. 2 LBO könne die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, untersagt werden. Das Verbot der Nutzung eines Lagerplatzes umfasse auch das Gebot, die dort gelagerten Güter zu beseitigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertige bereits die ohne die nach § 64 Abs. 1 LBO erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Erlass einer Verfügung gemäß § 82 Abs. 2 LBO, es sei denn die aufgegriffene Maßnahme genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich genehmigungsfähig. Beides sei vorliegend nicht der Fall, so dass die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung gegeben seien. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des sofort vollziehbaren Nutzungsverbots überwiege schon allein wegen der formellen Illegalität der betreffenden Nutzung das private Interesse am vorläufigen Rechtsschutz. Gegen den ihnen am 17.4.2020 zugestellten Bescheid haben die Antragsteller am 18.5.2020 (einem Montag) beim Antragsgegner Widerspruch erhoben. Am 15.10.2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt und im wesentlichen geltend gemacht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge bereits nicht formellen Erfordernissen einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der sofortigen Vollziehung in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, sodass aus diesem Grund seine sofortige Vollziehung ausgeschlossen sei. Vorliegend unterstelle der Antragsgegner lediglich, dass ein Lagerplatz gegeben sei. So werde in der Begründung unter anderem vorgetragen, dass sich Baumaschinen und Fahrzeuge auf dem Grundstück befänden. Auf dem Grundstück befänden sich aber lediglich Baumaterialien wie Holz und Pflastersteine etc.. Besagte Baumaterialien würden bei Bauarbeiten an dem ehemaligen Pferdestall bzw. ehemalig landwirtschaftlich genutzten Schuppen verwendet. Die Baumaterialien seien mithin lediglich bis zu ihrer Verwendung in Form von Bau- und Ausbesserungsarbeiten auf dem Grundstück untergebracht. Eine dauerhafte Lagerung bzw. ein dauerhaftes Abstellen sei nicht vorgesehen. Im Übrigen sei ein großer Teil der dort ursprünglich befindlichen Baumaterialien bereits verbaut worden. So sei z. B. die Auffahrt zu dem Grundstück bereits gepflastert worden. Die temporäre Unterbringung von Baumaterialien zum Zwecke der oben genannten Verwendung sei gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO genehmigungsfrei. Sie - die Antragsteller - stammten aus Luxemburg und seien im Zuge der Corona-Pandemie daran gehindert gewesen, die Baumaßnahmen wie geplant abzuschließen. Dies sollte ursprünglich bis zum 30.9.2020 geschehen sein. Diesbezügliche Arbeiten würden jedoch in Kürze wieder aufgenommen, sodass nicht zu befürchten sei, dass die Baumaterialien über einen weiteren längeren Zeitraum an Ort und Stelle verblieben. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass irgendeine Gefahr von den Baumaterialien ausgehe bzw. sich das Vorhandensein der Materialien nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Es müsse die Möglichkeit bestehen, dass für Umbaumaßnahmen erforderliche Baumaterialien temporär in der Nähe ihrer Baustelle untergebracht werden könnten. Der Antragsgegner ist dem unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen bauaufsichtlichen Anordnung entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, bereits am 30.10.2018 sei festgestellt worden, dass auf dem Grundstück in O, A-Straße, A-Stadt, Gemarkung O, Flur, Parz.-Nr., Autos und Baumaschinen abgestellt sowie Baumaterialien gelagert worden seien. An dieser Situation habe sich ausweislich des Ergebnisses einer Ortsbesichtigung am 24.3.2020 nichts Wesentliches geändert. Die Lager- und Abstellfläche gelte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBO ungeachtet einer baulichen Verfestigung oder einer gewerblichen Nutzung als bauliche Anlage, auf welche die Vorschriften der Landesbauordnung anzuwenden seien. Die Anlegung des Lagerplatzes bedürfe auch gemäß § 60 Abs. 1 LBO der Erteilung einer Baugenehmigung im Sinne des § 64 Abs. 1 LBO, weil sie unter keines der verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 Abs. 1 LBO subsumiert werden könne. Insbesondere handele es sich vorliegend nicht um eine nach § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO verfahrensfreie Baustelleneinrichtung. Eine Baustelleneinrichtung sei nämlich nur anzunehmen, wenn zwischen der Einrichtung und einer konkreten Baumaßnahme u. a. ein enger zeitlicher und funktionaler Zusammenhang bestehe. Existiere dieser Zusammenhang von Anfang an nicht, handele es sich um keine Baustelleneinrichtung mit der Folge, dass die Einrichtung der Baugenehmigung bedürfe. Entfalle der Zusammenhang später, werde die Zweckbestimmung der Einrichtung als Baustelleneinrichtung geändert und es handele sich um eine Nutzungsänderung; diese Nutzungsänderung bedürfe der Baugenehmigung, wenn sie nicht verfahrensfrei sei. Bereits im Hinblick auf die dauerhafte Lagerung der Baumaterialien auf dem betreffenden Grundstück seit nunmehr deutlich über zwei Jahren - ausweislich der hier vorhandenen Luftbilder sei bereits in den Jahren 2015 und 2016 mit der Lagerung bzw. dem Abstellen diverser Gegenstände begonnen worden, was über die folgenden Jahre sukzessiv ausgedehnt worden sei - sei ein enger zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen Lagerung und einer konkreten Baumaßnahme nicht mehr zu erkennen. Inwieweit die Corona-Pandemie, die zwischenzeitlich für jegliche Versäumnisse von Bauherren als Hinderungsgrund zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen missbraucht werde, einen Einfluss auf die Durchführung der Arbeiten haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Damit handele es sich bei dem Lager- und Abstellplatz um eine baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage, die bereits formell rechtlich illegal ausgeführt worden sei. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots überwiege schon allein wegen der formellen Illegalität einer beanstandeten Nutzung das private Interesse eines Antragstellers am vorläufigen Rechtsschutz. Dies gelte natürlich insbesondere im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung der Lagerung. Auch um die Antragsteller nicht gegenüber anderen, rechtstreuen Bauherren zu bevorzugen, sei es vorliegend im öffentlichen Interesse geboten gewesen, die Nutzung entsprechend der angefochtenen Verfügung zu untersagen. Die Frist zur Beendigung der illegalen Nutzung sei in diesem Zusammenhang nicht nur angemessen, sondern äußerst großzügig bemessen gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Verfügung des Antragsgegners gerichteten Widerspruchs mit Beschluss vom 6.1.2021 - 5 L 1230/20 - zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Sofortvollzugsanordnung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die Nutzungsuntersagung erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertige allgemein bereits die ohne eine entsprechende, nach § 60 Abs. 1 LBO erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO, es sei denn die betreffende Nutzung genieße Bestandsschutz oder sei offensichtlich genehmigungsfähig. Allein das Fehlen der erforderlichen Genehmigung für die Nutzung baulicher Anlagen berechtige die Behörde in aller Regel, von dem ihr durch § 82 Abs. 2 LBO eingeräumten Eingriffsermessen Gebrauch zu machen. Der Antragsgegner habe seine Ermessensentscheidung hinsichtlich der getroffenen Verfügung zutreffend darauf gestützt, dass die von den Antragstellern vorgenommene Nutzungsänderung ohne die erforderliche Baugenehmigung vorgenommen worden sei. Bei der Einrichtung eines Lagerplatzes für Baumaterialien aller Art sowie eines Abstellplatzes für Baumaschinen handele es sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO um bauliche Anlagen. Es gebe auch keine förmliche Genehmigung, mit der die Nutzung des Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, als Lagerplatz für Baumaterialien aller Art und Abstellplatz für Baumaschinen baurechtlich zugelassen worden sei. Die insoweit vorgenommene Nutzungsänderung des Grundstücks bedürfe auch einer Baugenehmigung. Die Nutzungsänderung sei nicht gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 10 LBO verfahrensfrei. In Betracht käme insoweit allein eine nach § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO verfahrensfreie Baustelleneinrichtung. Eine Baustelleneinrichtung sei dabei nur dann anzunehmen, wenn ein enger räumlicher Zusammenhang mit der Baustelle und ein enger zeitlicher und funktionaler Zusammenhang mit der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens bestünden. Ein solcher Zusammenhang sei vorliegend nicht zu erkennen. Die Antragsteller hätten, wie sich aus den auch dem Gericht vorliegenden Luftbildern vom Juli 2015 und Mai 2016 ergebe, bereits vor Mai 2016 mit der Lagerung bzw. Ablagerung diverser Gegenstände auf ihrem Grundstück begonnen. Von damit im Zusammenhang stehenden Bauarbeiten auf dem Grundstück sei dagegen nichts zu erkennen. Von daher fehle es schon an einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hätten die Antragsteller keine konkreten Baumaßnahmen benannt, im Rahmen derer die auf dem Grundstück vorhandenen Baumaterialien Verwendung finden sollten. Sie hätten lediglich vorgetragen, dass die Baumaterialien für Bauarbeiten an dem ehemaligen Pferdestall bzw. ehemalig landwirtschaftlich genutzten Schuppen genutzt würden. Dies erkläre jedoch nicht, dass die Materialien seit Jahren auf dem Grundstück lagerten, aber keine erkennbaren Baumaßnahmen stattfänden. Zudem sei zu beachten, dass die Antragsteller zwar bereits vor Mai 2016 mit der Ablagerung von Materialien auf ihrem Grundstück begonnen hätten, ihnen jedoch erst mit Bauschein vom 20.7.2017 die Baugenehmigung für den Umbau eines Erdsilos zu einem Lagergebäude für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Stallung für zwei Kleinpferde auf dem streitgegenständlichen Grundstück erteilt worden sei. Dabei hätten die Antragsteller in keiner Weise schlüssig dargelegt, dass die auf ihrem Grundstück gelagerten Baumaterialien für dieses Vorhaben verwendet werden sollten. Auch seien bei den von Mitarbeitern des Antragsgegners in den Jahren 2018 bis 2020 durchgeführten Ortsbesichtigungen keine Bauarbeiten festgestellt worden, in deren Rahmen die gelagerten Materialien eingesetzt werden sollten. Daher könne weder ein enger räumlicher Zusammenhang mit einer Baustelle noch ein enger funktionaler Zusammenhang mit der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens festgestellt werden. Dies gelte auch für auf dem Grundstück abgestellte Baumaschinen. Daher sei sowohl die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Lagerplatz für Baumaterialien aller Art als auch als Abstellplatz für Baumaschinen formell illegal. Die untersagte Nutzung sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig bzw. rechtmäßig. Ein Lagerplatz in der vorliegenden Größenordnung sei weder im reinen oder allgemeinen Wohngebiet noch bei einer Gemengelage mit Tendenz zum allgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine Zulässigkeit sei auch nicht nach § 14 BauNVO als Nebenanlage zum bestehenden Wohnhaus gegeben. Untergeordnete Nebenanlagen i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO müssten auch räumlich-gegenständlich untergeordnet sein. Das Flurstück mit einer Größe von 2.848 m² diene einschließlich des ehemals landwirtschaftlich genutzten Schuppens fast vollständig der Lagerung von Baumaterialien sowie dem Abstellen von Maschinen, Baufahrzeugen und Autos. Von einer Unterordnung im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO könne daher nicht ausgegangen werden. Diesen Ausführungen seien die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten, so dass für die Kammer nicht erkennbar sei, dass die Einrichtung des Lager- bzw. Abstellplatzes bauplanungsrechtlich den Vorschriften entspreche und damit eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bestehe. Die vom Antragsgegner ausgesprochene Nutzungsuntersagung umfasse als Annex die Verpflichtung, die auf dem Grundstück befindlichen Baumaterialien und Baumaschinen zu beseitigen. Sollten sich derzeit, wie von den Antragstellern geltend gemacht, auf ihrem Grundstück keine Baumaschinen befinden, so berühre dies die Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht. Denn wie sich den vorliegenden Lichtbildern entnehmen lasse, hätten sich zumindest in der Vergangenheit Baumaschinen (u.A. ein Unimog mit Kranaufsatz sowie ein Bagger) auf dem Grundstück befunden, so dass auf jeden Fall Anlass für den Ausspruch einer Nutzungsuntersagung bestanden habe. Dass die im Bescheid erwähnte Räumungspflicht bzgl. der Baumaschinen möglicherweise derzeit ins Leere gehe, sei deshalb unerheblich. Auch hinsichtlich des ausgeübten Ermessens bestünden keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes setze die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in den Fällen des § 82 Abs. 1 und 2 LBO im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Die Bauaufsichtsbehörde brauche im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen oder zu verlautbaren; etwas anderes gelte demgemäß nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhaltes gegeben seien, die es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sei vorliegend nicht ersichtlich. Aus diesem Grund würde die Interessenabwägung auch dann zu Lasten der Antragsteller ausgehen, wenn offen wäre, ob die Nutzung des Grundstücks bauplanungsrechtlich zulässig wäre. Denn im Hinblick auf die erforderliche, aber nicht erteilte Genehmigung sei die Nutzungsuntersagung auf jeden Fall nicht zu beanstanden. Auch die zur Befolgung der Nutzungsuntersagung gesetzte Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides sei nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung habe ebenfalls keinen Erfolg. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.1.2021 – 5 L 1230/20 –, mit dem der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 14.4.2020 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende rechtliche Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat das Interesse der Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit Blick auf die aller Voraussicht nach fehlenden Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache zu Recht als nachrangig eingestuft. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von dem Antragsgegner ausgesprochenen Verbots, das Grundstück der Antragsteller als Lagerplatz für Baumaterialien aller Art und als Abstellplatz für Baumaschinen zu nutzen. Die in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 2 LBO genannten Voraussetzungen für das Einschreiten des Antragsgegners sind im konkreten Fall gegeben. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO der Antragsgegner – die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Da der Landesgesetzgeber dabei wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung.1st. Rspr. des Senats: vgl. Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, AS RP-SL 19, 25-33; BauR 1984, 616-618, NVwZ 1985, 122-123, DÖV 1985, 247-248, BRS 42, Nr 227; Beschluss vom 18.4. 2019 – 2 A 2/18 –, juris; vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, „Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“, SKZ 2009, 206, 207-208st. Rspr. des Senats: vgl. Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, AS RP-SL 19, 25-33; BauR 1984, 616-618, NVwZ 1985, 122-123, DÖV 1985, 247-248, BRS 42, Nr 227; Beschluss vom 18.4. 2019 – 2 A 2/18 –, juris; vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, „Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“, SKZ 2009, 206, 207-208 Darauf hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung tragend und zu Recht abgestellt. Es unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung eine baurechtlich nicht genehmigte, aber nach § 60 Abs. 1 LBO genehmigungsbedürftige Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung O, Flur, Flurstück als Lagerplatz für Baumaterialien aller Art und Abstellplatz für Baumaschinen durch die Antragsteller angenommen hat. Insoweit hat es eine verfahrensfreie Baustelleneinrichtung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO verneint und mit überzeugender Begründung, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, weder einen engen räumlichen Zusammenhang mit einer Baustelle noch einen engen funktionalen Zusammenhang mit der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens, wie von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, festgestellt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller im Schriftsatz vom 12.2.2021 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragsteller machten im Wesentlichen geltend, die Unterbringung der Baumaterialien und Baufahrzeuge auf ihrem Grundstück stelle keinen Lagerplatz dar, sondern eine verfahrensfreie Baustelleneinrichtung. Im Einzelnen führen sie dazu aus, auf dem streitgegenständlichen Grundstück befänden sich lediglich Baumaterialien in Form von Holzbalken, Ziegeln sowie Pflastersteine, welche sie für Arbeiten am ehemaligen Pferdestall sowie an dem Wohnhaus benötigten. Die einzelnen Materialien seien einem konkreten Bauzweck zuzuordnen. Es treffe nicht zu, dass von Mitarbeitern des Antragsgegners in den Jahren 2018 bis 2020 bei den Ortsbesichtigungen keine Bauarbeiten hätten festgestellt werden können. Unter Vorlage von Lichtbildern tragen sie vor, im Jahr 2019 seien Arbeiten am Dach des ehemaligen Pferdestalls durchgeführt worden, für die ein Unimog und ein Kran benötigt worden seien. Zudem sei dieses Dach zu 75% vom Holzwurm befallen, weswegen es erneuert werden müsse. Das hierfür benötigte Baumaterial in Form von Holz und Dachziegeln befinde sich zurzeit auf dem Grundstück. Im Zuge der Corona-Pandemie hätten die Arbeiten ausgesetzt werden müssen und erst im Sommer 2020 fortgeführt werden können. Der Dachboden sei bereits durch neue bzw. vorhandene Holzbalken erneuert worden. Es seien zudem Bodenplatten verlegt worden. Ebenfalls im Sommer des Jahres 2020 seien Zimmer im Wohnhaus entkernt und das benötigte Material im Bereich des Silos aufbewahrt worden. Auch das Dachgeschoss des Wohnhauses sei in den Jahren 2019/2020 bereits zu 50 % entkernt worden. Auch das nötige Material hierfür werde im Bereich des Silos gelagert. Ebenfalls im Zeitraum der Jahre 2019/2020 sei der Dachstuhl des Wohnhauses erneuert worden. Auch das hierfür verwendete Material habe sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück befunden. Des Weiteren sei die Pflasterung der Auffahrt im Sommer 2020 abgetragen und durch eine Betonschicht ersetzt worden. Die Pflastersteine würden in Kürze wieder verbaut. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts bestünden daher ein enger räumlicher und ein enger funktionaler Zusammenhang mit der Ausführung eines konkreten Bauvorhabens. Das Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn nach Lage der Dinge spricht nichts mit Gewicht dafür, dass es sich bei der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks um eine verfahrensfreie „Baustelleneinrichtung“ handelt. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO nur für diejenigen Einrichtungen gelten, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend gemessen an diesen Grundsätzen darauf abgestellt, dass ein solcher Zusammenhang vorliegend nicht zu erkennen sei, weil sich aus den vorliegenden Luftbildern von Juli 2015 und Mai 2016 ergebe, dass die Antragsteller bereits vor Mai 2016 mit der Lagerung bzw. Ablagerung diverser Gegenstände auf ihrem Grundstück begonnen hätten und sich aus den Luftbilden in den Folgejahren ergebe, dass sie im Verlauf der Jahre fast das gesamte Grundstück als Lagerfläche genutzt hätten. Von damit im Zusammenhang stehenden Bauarbeiten auf dem Grundstück sei dagegen nicht zu erkennen. Dass die Antragsteller den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nunmehr entgegenhalten, es hätten zunächst „diverse Gegenstände des Voreigentümers des Grundstücks entfernt werden müssen“, überzeugt angesichts der auch in der Folgezeit ununterbrochen festzustellenden Lagerung diverser Gegenstände und Baumaterialen nicht. Abgesehen davon fehlt es hier bereits an dem für die Annahme einer Baustelleneinrichtung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO geforderten zeitlichen Bezug mit der Ausführung konkreter Bauvorhaben. Zwar wird regelmäßig ein Bedürfnis bestehen, während der Dauer der Realisierung eines Vorhabens über eine Baustelleneinrichtung an Ort und Stelle zu verfügen. Dies setzt jedoch zumindest eine einigermaßen zügige Umsetzung voraus. Soweit die Antragsteller unter Vorlage von Kopien von Lichtbildern auf Dacharbeiten am ehemaligen Pferdestall und am Wohnhaus sowie Arbeiten an der Auffahrt des Grundstücks verweisen und behaupten, diese hätten in den Jahren 2019/2020 stattgefunden und würden fortgesetzt, vermag dies nicht zu erklären, weswegen das Grundstück schon jahrelang vor Beginn der Arbeiten als Lagerfläche benutzt wurde. Den Behauptungen der Antragsteller hinsichtlich der durchgeführten Bauarbeiten am Dachstuhl des Wohnhauses in den Jahren 2019/2020 ist der Antragsgegner im Übrigen substantiiert entgegen getreten und hat vorgetragen, seinem Erkenntnisstand zufolge sei diese Behauptung nachweislich falsch. Anwohner in der ... Straße hätten auf Nachfrage im Februar 2021 erklärt, dass das Dach auf dem Wohnhaus bereits Jahre zuvor vom Vorbesitzer erneuert worden sei. Beim Vergleich der Luftbilder ergebe sich, dass die Erneuerung des Daches bereits im Zeitraum 2009/2010 durchgeführt worden sein müsste. Ausführende Firma sei die P GmbH aus I gewesen. Darüber hinaus hätten Anwohner erklärt, dass seit Jahren im Wohnhaus, welches nicht bewohnbar sei, kaum bauliche Aktivitäten stattgefunden hätten. Diesen Ausführungen haben die Antragsteller nichts entgegengesetzt. Ungeachtet dessen steht der Annahme einer Baustelleneinrichtung zudem entgegen, dass die Antragsteller auch nicht ansatzweise einen zeitlichen Rahmen für die Fertigstellung der behaupteten Bauprojekte angegeben haben. In diesem Zusammenhang haben sie lediglich vorgetragen, die Arbeiten würden fortgesetzt, sofern dies die Witterungsverhältnisse und die „aktuelle Pandemiesituation“ zuließen. Nach Lage der Dinge drängt sich daher die Annahme auf, dass im konkreten Fall keine temporäre Baustelleneinrichtung, sondern vielmehr ein stationäres „Dauerersatzteillager“ für diverse Materialien und Baustoffe, die für über die Jahre anfallenden Renovierungsarbeiten an den Häusern der Antragsteller irgendwann einmal benötigt werden, auf dem in Rede stehenden Grundstück eingerichtet ist. Den Antragstellern ist es im Übrigen auch nicht gänzlich untersagt, für konkrete Bauarbeiten benötigte Gegenstände auf ihrem Grundstück vorzuhalten, denn die streitgegenständliche Anordnung betrifft nur das Flurstück und damit einen Teil der Grundstücksfläche. Das Flurstück ist hingegen (offensichtlich entgegen der in dem Anhörungsschreiben vom 1.7.2019 zum Ausdruck kommenden ursprünglichen Absicht des Antragsgegners) nicht von der Nutzungsuntersagung erfasst. Dieses Flurstück hat der Darstellung des Antragsgegners zu Folge eine Größe von 1.437 m², so dass auf den angrenzenden Freiflächen bzw. in dem ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil genügend Platz vorhanden wäre, um benötigte Baumaterialien zwischenzulagern. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.