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Urteil

2 LB 1/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0808.2LB1.22.00
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Leitsätze
1. Ein erst im Berufungsverfahren gestellter Sachantrag ist ungeachtet des § 91 VwGO zulässig, wenn das mit dem erstinstanzlich gestellten Antrag umrissene Klageziel gemäß § 88 VwGO auslegungsbedürftig und -fähig war.(Rn.63) 2. Dies gilt selbst bei anwaltlicher Vertretung vor dem Verwaltungsgericht, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 9 B 7/12 , juris Rn. 5 f. m. w. N.).(Rn.64) 3. Nicht jeder Dienstunfall berechtigt zur Leistung von Unfallfürsorge, weshalb die Anerkennung von Dienstunfallfolgen isoliert von etwaigen Unfallfürsorgeleistungen beantragt werden kann.(Rn.66) 4. Die Anerkennung nachträglich eintretender Krankheiten als Dienstunfallfolgen ist ein feststellender Verwaltungsakt, § 51 Abs. 3 Satz 3 SHBeamtVG  (juris: BeamtVG SH 2012) (vgl. auch Ziff. 39.2.12 SHBeamtVG-VV (juris: VVSH-2032.79-FM-20170406-SF); Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 2 LB 16/14 , juris Rn. 37 m. w. N. zu § 45 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).(Rn.66) 5. Bei Vorliegen festgestellter Dienstunfallfolgen sind Änderungen des Gesundheitszustands, die ein behördliches Überprüfungsverfahren (§ 42 Abs. 6 SHBeamtVG (juris: BeamtVG SH 2012)) rechtfertigen, aufgrund der Bindungswirkung des feststellenden Verwaltungsaktes bis zu dessen (Teil-) Aufhebung bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag nicht zu berücksichtigen.(Rn.70)
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018 – 11. Kammer, Einzelrichter – wird geändert. Der Beklagte zu 1. wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2016 verpflichtet, die psychischen Krankheiten (Anpassungsstörung – F43.2 bis 31. Dezember 2016 und zeitlich unmittelbar daran anschließend die psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten – F54) als Folge des Dienstunfalls vom 28. Oktober 2014 ab dem 29. Oktober 2014 anzuerkennen sowie der Klägerin einen Dienstunfallausgleich auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen von 30 v. H. ab dem 29. Oktober 2014 bis zum 30. November 2015 zu gewähren. Der Beklagte zu 2. wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2015 einen Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen des Dienstunfalles vom 28. Oktober 2014 in Höhe von 30 v. H. zu zahlen. Der Beklagte zu 1. trägt 14 %, der Beklagte zu 2. 86 % der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein erst im Berufungsverfahren gestellter Sachantrag ist ungeachtet des § 91 VwGO zulässig, wenn das mit dem erstinstanzlich gestellten Antrag umrissene Klageziel gemäß § 88 VwGO auslegungsbedürftig und -fähig war.(Rn.63) 2. Dies gilt selbst bei anwaltlicher Vertretung vor dem Verwaltungsgericht, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 9 B 7/12 , juris Rn. 5 f. m. w. N.).(Rn.64) 3. Nicht jeder Dienstunfall berechtigt zur Leistung von Unfallfürsorge, weshalb die Anerkennung von Dienstunfallfolgen isoliert von etwaigen Unfallfürsorgeleistungen beantragt werden kann.(Rn.66) 4. Die Anerkennung nachträglich eintretender Krankheiten als Dienstunfallfolgen ist ein feststellender Verwaltungsakt, § 51 Abs. 3 Satz 3 SHBeamtVG (juris: BeamtVG SH 2012) (vgl. auch Ziff. 39.2.12 SHBeamtVG-VV (juris: VVSH-2032.79-FM-20170406-SF); Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 2 LB 16/14 , juris Rn. 37 m. w. N. zu § 45 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG).(Rn.66) 5. Bei Vorliegen festgestellter Dienstunfallfolgen sind Änderungen des Gesundheitszustands, die ein behördliches Überprüfungsverfahren (§ 42 Abs. 6 SHBeamtVG (juris: BeamtVG SH 2012)) rechtfertigen, aufgrund der Bindungswirkung des feststellenden Verwaltungsaktes bis zu dessen (Teil-) Aufhebung bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag nicht zu berücksichtigen.(Rn.70) Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2018 – 11. Kammer, Einzelrichter – wird geändert. Der Beklagte zu 1. wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2016 verpflichtet, die psychischen Krankheiten (Anpassungsstörung – F43.2 bis 31. Dezember 2016 und zeitlich unmittelbar daran anschließend die psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten – F54) als Folge des Dienstunfalls vom 28. Oktober 2014 ab dem 29. Oktober 2014 anzuerkennen sowie der Klägerin einen Dienstunfallausgleich auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen von 30 v. H. ab dem 29. Oktober 2014 bis zum 30. November 2015 zu gewähren. Der Beklagte zu 2. wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2015 einen Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen des Dienstunfalles vom 28. Oktober 2014 in Höhe von 30 v. H. zu zahlen. Der Beklagte zu 1. trägt 14 %, der Beklagte zu 2. 86 % der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat nach dem hier maßgeblichen Recht gegenüber dem Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Anerkennung der psychischen Krankheiten Anpassungsstörung (F43.2) seit dem 29. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2016 und der Psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (F54) zeitlich unmittelbar hieran anschließend als Folge des Dienstunfalls vom 28. Oktober 2014 (1.) sowie Anspruch auf Zahlung eines Dienstunfallausgleichs entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 v. H. für die Zeit vom 29. Oktober 2014 bis 30. November 2015 (2.), sodass der entgegenstehende Bescheid vom 6. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2016 aufzuheben war (§ 113 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus hat sie gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags infolge des Dienstunfalls entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 v. H. ab dem 1. Dezember 2015 (3.). Für das Dienstunfallrecht ist geklärt, dass die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses sich nach demjenigen Recht beurteilt, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich – in der Regel den Beamten begünstigende – Rückwirkung beimisst (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, Rn. 34 und zuletzt vom 30. Juni 2022 – 2 LB 19/20 –, Rn. 77, jeweils mit Verweis auf die stRspr. des BVerwG u. a. in den Urteilen vom 17. November 2016 – 2 C 17.16 –, Rn. 12 m. w. N., vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 –, Rn. 21 und vom 2. Dezember 2021 – 2 C 36.20 –, Rn. 18; jeweils juris). Danach ist hinsichtlich des materiellen Rechts auf das zum Zeitpunkt des hier streitigen Dienstunfalls am 28. Oktober 2014 geltende Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. S. 153, 219) abzustellen. 1. In Anwendung des danach maßgeblichen Rechts hat die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung der psychischen Krankheiten als Folge des Dienstunfalls vom 28. Oktober 2014. Bei der Anerkennung der psychischen Krankheiten als Dienstunfallfolgen handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. a) Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen solchen erstinstanzlich nicht (ausdrücklich) gestellt hat. Das mit dem erstinstanzlich gestellten Antrag umrissene Klageziel, den Beklagten zu 1. zur Zahlung eines Dienstunfallausgleichs zu verpflichten, war auslegungsbedürftig und -fähig. Eine Klageänderung nach § 91 VwGO in Form der Klageerweiterung liegt nicht vor. Nach § 88 VwGO, der gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch für das Berufungsverfahren gilt, darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Begehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage der Klägerin zu berücksichtigen, soweit sie sich aus ihrem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist die Rechtschutzsuchende bei der Fassung des Antrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 – 9 B 7.12 –, Rn. 5 f. m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, Rn. 37; jeweils juris). Gemessen hieran zielte das wahre Rechtsschutzinteresse der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die nunmehr beantragte Feststellung der Dienstunfallfolgen ab, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht frei von Unklarheiten. Obwohl sie jeweils u. a. mit „Unfallausgleich nach § 39 SH BeamtenVG“ überschrieben sind, ist sowohl im Rahmen des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheides eine feststellende, und zwar verneinende Entscheidung zugleich über die Frage der Kausalität zwischen Dienstunfall am 28. Oktober 2014 und Unfallfolgen in Form psychischer Störungen getroffen worden. So hat der Beklagte zu 1. in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt: „Die nicht als pathologisches Innenohrphänomen, sondern im Gutachten der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des UKSH […] vom 19.01.2016 unter Nr. 9.1. als psychische Begleitreaktion gewertete subjektive Hyperakusis, die psychosomatische Störung ohne nähere Angaben sowie die mittelgradige depressive Störung sind keine direkten Unfallfolgen und finden daher keinen Eingang in den GdS.“ Damit hat er eine eigene Feststellung über die (Nicht-)Anerkennung der psychischen Begleitreaktionen als kausale Dienstunfallfolgen getroffen und nicht etwa nur den Inhalt des Gutachtens wiederholt. Diese Feststellung dient auch nicht lediglich der Begründung der Ablehnung des Unfallausgleichs nach § 39 Abs. 1 SHBeamtVG, sondern weist ihrerseits einen eigenen – nämlich einen dem § 51 Abs. 3 Satz 3 SHBeamtVG entsprechenden – Regelungsgehalt auf (vgl. zum Klagebegehren bei isolierter Geltendmachung eines Unfallausgleichs und fehlendem weiteren Regelungsgehalt in den ablehnenden Bescheiden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember und 28. Dezember 2012 – je zum Aktenzeichen 1 E 443/11 –, Rn. 8 ff. und 9, jeweils juris). Diesen Regelungsgehalt spiegeln die zum Zeitpunkt des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG-VV) vom 19. Februar 2016 wieder. Nach deren Ziffer 39.2.12. stellt die zuständige Dienststelle in ihrem Feststellungsbescheid [Anm. des Senats: über den Unfallausgleich] konkrete Unfallfolgen (Erstschäden) fest und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit. Dies entspricht der in § 51 Abs. 3 Satz 3 SHBeamtVG geregelten Vorgehensweise und dient Beweissicherungszwecken sowie der Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Denn die Anerkennung von Unfallfolgen und die Zahlung eines Unfallausgleichs oder eines Unfallbeitrags können getrennt voneinander beantragt werden, da nicht jeder Dienstunfall zu einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 bzw. 20 v. H. führt. Darüber hinaus findet diese Auslegung ihre Stütze auch im Verfahrensgang. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der initialen Gutachtenbeauftragung am 16. Oktober 2015 Heilverfahrenskosten nach § 37 Abs. 1 SHBeamtVG für nachträglich aufgetretene Unfallfolgen beantragt und damit zugleich – jedenfalls konkludent – ihre psychischen Beeinträchtigungen durch Einreichen der Rechnungen vom 8. Juli 2015 (über eine Behandlung vom 8. Juni 2015) und vom 28. Juli und 14. Oktober 2015 beim Beklagten zu 1. gemeldet. Der Anerkennungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 18. Dezember 2014 steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags auf Anerkennung der (weiteren) psychischen Krankheiten ebenfalls nicht entgegen. Die Tatbestandwirkung dieses hinsichtlich der Unfallfolgen akutes Schalltrauma der linken Seite mit nachfolgendem Hörsturz sowie Hyperakusis und Tinnitus feststellenden Bescheides beschränkt sich auf die positiv festgestellten Unfallfolgen. Eine negative Tatbestandswirkung hinsichtlich aller im Anerkennungsbescheid nicht ausdrücklich als Unfallfolgen anerkannten Körperschäden besteht nicht (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, Rn. 50 ff. m. w. N.; Bindungswirkung wohl ebenfalls nur für die ausdrücklich getroffenen Feststellungen annehmend: Hessischer VGH, Urteil vom 16. März 2011 – 1 A 2808/09 –, Rn. 43-47; jeweils juris; zur Möglichkeit weitere Unfallfolgen in nachgehenden feststellenden Verwaltungsakten anzuerkennen vgl. auch Plog/Wiedow, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand Dezember 2023, § 45 BeamtVG, Rn. 49). b) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung der psychischen Krankheiten „Anpassungsstörung (F43.2)“ für die Zeit vom 29. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2016 (bb) sowie ab dem 1. Januar 2017 der psychischen Erkrankung „Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (F54)“ mit den Symptomen Schlafstörungen, psychophysischer Minderbelastbarkeit mit Kopfschmerzen und Retraumatisierungsangst (cc) als (weitere) kausale Folgen (dd) des Dienstunfalls vom 28. Oktober 2014 im Sinne von § 34 Abs. 1 SHBeamtVG. aa) Ob die Klägerin an der von Dr. F. in ihrem Gutachten diagnostizierten Hyperakusis dolorosa leidet oder vielmehr – wie die von dem Beklagten zu 1. im Verwaltungsverfahren beauftrage Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und für plastische Chirurgie Prof. Dr. … ausführt – an einer subjektiven Hyperakusis und ob diese beiden Diagnosen von der im ICD-10 Katalog 2014 enthaltenen Kodierung H93.2 (Hyperakusis als sonstige abnorme Hörempfindung) umfasst sind, kann aus Rechtsgründen offen bleiben. Zwar kommen für die Anerkennung von (psychischen) Krankheiten als Dienstunfallfolge nur solche Feststellungen in Betracht, die aufgrund eines der üblichen Diagnosesysteme und unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erfolgen, damit diese nachvollziehbar sind. Es muss sich um eine anerkannte Krankheit nach ICD-Klassifikationen handeln (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, Rn. 40 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, Rn. 29; Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, Rn. 65; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, Rn. 22; jeweils juris). Ob dies auch für die „subjektive Hyperakusis“ zutrifft, ist jedoch nicht zu prüfen, denn die mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 durch den Beklagten zu 1. als Dienstunfallfolge festgestellte Hyperakusis (H93.2) entfaltet Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren, sodass von Rechts wegen davon auszugehen ist, dass diese eine Dienstunfallfolge war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03 –, juris Rn. 20 zur Bindungswirkung der Dienstunfallfeststellung) und fortbesteht, solange der Anerkennungsbescheid nicht zurückgenommen ist. Es kommt allein noch auf ihre Ursächlichkeit für die danach aufgetretenen psychischen Beschwerden mit Krankheitswert an (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2007 – 2 A 9.04 –, juris Rn. 10). Dasselbe gilt hinsichtlich der nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestrittenen Kausalität des Dienstunfalls für den Tinnitus der Klägerin. Auch insoweit gilt, dass mit Bescheid des Beklagten zu 1. vom 18. Dezember 2014 der Dienstunfall am 28. Oktober 2014 mit den Folgen „akutes Schalltrauma der linken Seite mit nachfolgendem Hörsturz sowie Hyperakusis und Tinnitus“ anerkannt worden ist und der Bescheid auch insoweit und weiterhin Bindungswirkung entfaltet. bb) Der Senat ist mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugt, dass die Krankheitswert erreichende und ICD-kodierte Diagnose „Anpassungsstörung“ eine kausale Folge des anerkannten Dienstunfalls vom 28. Oktober 2014 ist, auf deren Anerkennung als Dienstunfallfolge die Klägerin einen Anspruch hat. Die Klägerin hat die psychische Erkrankung innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Jahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG beim Beklagten zu 1. gemeldet und Unfallfürsorgeleistungen geltend gemacht. Rechtsgrundlage für die Feststellung von Dienstunfallfolgen ist die in § 51 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG enthaltene Ermächtigung der obersten Dienstbehörde darüber zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt. Dies umfasst auch die Befugnis, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einzelner Dienstunfallfolgen durch Verwaltungsakt festzustellen. Die verwaltungsaktmäßige Feststellung bestimmter Dienstunfallfolgen klärt verbindlich deren (Nicht-)Vorliegen und sichert die einheitliche Bewertung im Rahmen der einzelnen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Der Beamtin erwächst aus dieser Feststellungsbefugnis jedenfalls dann ein subjektives Recht auf Feststellung, wenn – wie vorliegend – in Abrede gestellt wird, dass die Krankheit eine Dienstunfallfolge ist (Senatsurteil vom 18. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, juris Rn. 37 m. w. N. zum wortgleichen § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG i. d. F. vom 20. Dezember 2001). Dienstunfall ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ein Körperschaden kann auch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung sein (vgl. zum wortgleichen § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 24. Juli 1995: BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 18). Die Anerkennung einer Krankheit als Dienstunfallfolge setzt danach voraus, dass diese durch den Dienstunfall verursacht ist. Dies bestimmt sich nach der im Unfallfürsorgerecht gelten Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache. Die Prüfung der Kausalität erfolgt in zwei Schritten. Ausgangsbasis ist die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie (conditio sine qua non). Wegen der Weite dieser Theorie muss auf der zweiten Stufe eine wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 B 71.11 –, juris Rn. 11). Ursächlich sind daher nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –⁠, juris Rn. 9). In derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 B 71.11 –, juris Rn. 7). Nicht als Ursachen in diesem Sinne gelten sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris Rn. 10). Bei der Anerkennung von psychischen Erkrankungen als Dienstunfallfolge ist zudem zu beachten, dass sie regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 34 SHBeamtVG beruhen, wenn nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten worden sind (vgl. zu § 31 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 – 2 B 97.11 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Die materielle Beweislast für den Nachweis des dienstunfallrechtlichen Kausalzusammenhangs trägt die (anspruchstellende) Beamtin (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 – II C 37.68 –, juris Rn. 23). Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –, Rn. 16; Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, Rn. 12 f.; jeweils juris). Kommt es bei dem gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ermittelnden entscheidungserheblichen Sachverhalt maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 – 2 B 97.11 –, Rn. 4; Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –; jeweils juris). Zur Überzeugung des Senats steht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts, insbesondere aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme (Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen Erläuterung durch die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung) mit dem erforderlichen Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Anpassungsstörung (F43.2) einen Körperschaden darstellt, für dessen Eintritt der Dienstunfall am 28. Oktober 2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die alleinige Ursache war. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen und Bewertungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. F. und würdigt ihre schriftlichen und mündlichen Ausführungen in einer Gesamtschau, wobei die weiteren vorgelegten Gutachten und Befundberichte unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen in Beziehung gesetzt werden. Unter Einbeziehung der sachverständigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich eine in fachlich-medizinischer Sicht taugliche und fundierte Grundlage für den Senat, um die aufgeworfenen Fragen nach der Art und Dauer der psychischen Erkrankungen und nach dem Ursachenzusammenhang auf einer zureichenden Tatsachenbasis beurteilen zu können. Die Sachverständige hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt, soweit er für die Beantwortung der Beweisfragen Gewicht hat, ihrer Beurteilung vollständig und zutreffend zugrunde gelegt, indem sie sowohl die medizinischen Akten zum Dienstunfall der Klägerin, die Akten/Befundberichte zu ihrer medizinischen Vorgeschichte (soweit diese vorlagen bzw. ermittelbar waren) sowie die Begutachtungen der Klägerin durch die vom Beklagten zu 1. im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachterin Prof. Dr. … und den beauftragten Gutachter Prof. Dr. E. in ihrem Gutachten berücksichtigt hat (vgl. Kapitel 1-4: Datengrundlage, Aktenstudium, Psychiatrische Anamnese, Befunde vom 14.01.2016 auf Seiten 3-9 des Gutachtens). Darüber hinaus hat sie – wie stets bei psychischen Erkrankungen – die Aussagen der Klägerin im Rahmen der eigenen Exploration sowie solche im Schriftverkehr gegenüber den Beklagten und dem Gericht berücksichtigt. Sie hat auch im Rahmen ihrer Erläuterungen und Stellungnahmen keine Unsicherheiten erkennen lassen oder widersprüchliche Angaben gemacht. Vielmehr konnte sie verbliebene Fragen schlüssig und nachvollziehbar anhand des medizinisch relevanten Sachverhalts mit konkreten Verweisen auf Aktenteile und unter Darstellung der fachlichen Herleitung auflösen. Mit Blick darauf bestehen keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Kompetenz oder Unparteilichkeit der Sachverständigen. Der von beiden Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht (dazu unten unter ee), Dr. F. hat ihre Einschätzung, dass bei der Klägerin vom Zeitpunkt der ersten Krankschreibung am 29. Oktober 2014 bis jedenfalls zum Zeitpunkt des Wiedereintritts in die Erwerbstätigkeit im Januar 2017 eine Anpassungsstörung (F43.2) vorlag, im Wesentlichen auf die Aussagen der Klägerin sowie die ärztlichen Befundberichte der Psychotherapeutin … vom 23. Dezember 2015 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. … vom 11. Februar 2016 gestützt. Die Diagnose erweist sich anhand der offiziellen Diagnosehilfe in dem im Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden ICD-10-Katalog Version 2014 (vgl. https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2014/block-f40-f48.htm#F43, zuletzt abgerufen am 24. April 2024) und mit Blick auf die von der Klägerin dem Beklagten, den behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten sowie den Gutachtern gegenüber geäußerten Beschwerden als schlüssig, frei von Widersprüchen und insgesamt nachvollziehbar. Nach der Diagnosehilfe F43.2 handelt es sich bei einer Anpassungsstörung um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann u. a. in einer Krise bestehen (wie Misserfolg). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge. Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Dies vorausgeschickt, stützen die durch das Gericht festgestellten, äußeren Umstände die vergebene Diagnose. So äußerte die Klägerin bereits in einem Schreiben an den Beklagten zu 1. vom 12. Dezember 2014 Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung infolge einer entscheidenden Lebensveränderung bzw. nach belastendem Lebensereignis, als sie angab, dass es für sie besonders schlimm und beeinträchtigend sei, infolge des Dienstunfalls nicht Klavier spielen zu können, was unabdingbar sei für ihren Beruf, weil die Frequenzen und Lautstärke den Tinnitus extrem verstärkten. Auch sei durch den Tinnitus das Einschlafen stark erschwert. Unter Bezug auf ihre geplante Verkürzung der Ausbildung, die Abgabe der Hausarbeit, die Wahrnehmung des Prüfungstermins zum 2. Staatsexamen sowie bereits vereinbarter Termine mit ihren Klassen teilte sie weiter mit, dass dies für sie alles furchtbar sei und zusätzlich zur Ungewissheit über ihre berufliche Zukunft bereits jetzt psychische Spuren hinterlasse. Hiermit äußert sie konkrete und durch den Dienstunfall als belastendes Lebensereignis bedingte Ängste und Sorgen. Neben den beruflichen Sorgen sei sie auch privat sehr eingeschränkt in der Lebensgestaltung und emotional belastet. Sie sei auch nicht in der Lage, die Behandlungskosten vorzustrecken und ihr Konto sei sehr belastet. Auch gegenüber Prof. Dr. E. gab die Klägerin im Rahmen der Begutachtung im Januar 2016 an, dass es sie sehr belaste, dass sie nicht wisse, wann sie wieder arbeiten könne. Sie erlebe eine massive soziale Beeinträchtigung, ziehe sich aus vielen sozialen Situationen heraus und vereinsame. Kontakte zu früheren Kollegen seien abgebrochen, auch weil sie dann schmerzlich an das Nicht-Erreichen von Prüfungen erinnert werde und die Vergegenwärtigung ihrer gegenwärtigen Lebenssituation sie noch trauriger mache. Zudem sei ihre berufliche und finanzielle Zukunft ungeklärt, was zu Zukunfts- und Existenzängsten führe. Zu ihren weiteren Ausführungen in der Fußnote E5 ihres Gutachtens vom 11. Mai 2023, wonach die Symptome einer Anpassungsstörung innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis auftreten und die Beschwerden in der Regel nicht länger als sechs Monate anhalten, hat die Sachverständige Dr. F. in der mündlichen Verhandlung klarstellend erläutert, dass eine Anpassungsstörung bei Andauern des „Stressors“ als auslösendes Ereignis chronisch werden könne und dies bei der Klägerin geschehen sei, bis sie dann ihr Leben nachhaltig an die durch Tinnitus und Hyperakusis bestehenden Beeinträchtigungen angepasst, Umgangsmechanismen erlernt und sich schließlich beruflich so umorientiert habe, dass sie mit Tinnitus und Hyperakusis im Januar 2017 eine Stelle als Betreuerin in einer Wohngruppe habe antreten können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Anpassungsstörung remittiert und die verbleibenden Symptome (unveränderte Schlafstörung, geringer gewordener Kopfschmerz, verringerte Erschöpfbarkeit/Minderbelastbarkeit, verringerte Retraumatisierungsangst) seien in die Ergänzungsdiagnose F54 (Psychologische oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Störungen und Krankheiten) gemündet. Der Beginn der Anpassungsstörung lasse sich nach den mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen zwar nicht mit 100%iger Sicherheit rekonstruieren. Mit Blick auf die hohe Belastungstoleranz der Klägerin müsse aber davon ausgegangen werden, dass die psychischen Folgen sehr schnell nach dem Dienstunfall – quasi direkt nach dem Schalltrauma – eingetreten seien. Insofern ist die Einschätzung der Sachverständigen, bei der Klägerin habe jedenfalls mit dem ersten Tag der Krankschreibung am 29. Oktober 2024 schon eine starke, auch psychische Beeinträchtigung vorgelegen, nachvollziehbar. Dass ihr diese nicht sofort vordergründig erschienen ist, erscheint mit Blick auf den zunächst auf die Behandlung des Tinnitus und Hyperakusis gelegten Fokus und ihren Versuch, die Ausbildung fortzusetzen, schlüssig. Die Vergabe der Diagnose Anpassungsstörung in Abgrenzung zur depressiven Störung ist fachlich schlüssig von der Sachverständigen in Fußnote E6 dahingehend erläutert worden, dass die Diagnose der Anpassungsstörung (F43.2) nicht zeitgleich mit der einer depressiven Störung (F32.-) vergeben werden dürfe. Dies ergibt sich (auch) aus den Erläuterungen zur Kodierung F32.- im ICD-10-Katalog 2014, wonach bei Diagnose einer depressiven Störung die Diagnose der Anpassungsstörung exkludiert ist. Sofern in dem psychiatrischen Behandlungsbericht von Dr. med. … vom 11. Februar 2016 dennoch beide Diagnosen nebeneinander kodiert sind, versteht der Senat die Erläuterungen der Sachverständigen in Fußnote E6 dahingehend, dass die Diagnose der mittelgradigen depressiven Störung mit dem Zusatz „Verdacht auf rezidivierende Depression“ (F33.-) erfolgt ist, weil dies der behandelnden Psychiaterin die Möglichkeit offen gelassen habe, sich im weiteren Verlauf doch für die Verdachtsdiagnose zu entscheiden, ohne sich im Vorwege bereits auf diese deutlich schwerere Diagnose festlegen zu müssen. Die Diagnose der rezidivierenden Depression schließt laut ICD-10-Katalog 2014 eine Anpassungsstörung nicht aus. Soweit dies im Widerspruch zu der im Gutachten von Prof. Dr. E. vom 14. Januar 2016 sowie im Befundbericht vom 11. Februar 2016 von Dr. med. … diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) steht, führt die Sachverständige hierzu überzeugend aus, dass hierin eine falsche Diagnose liegt. Dies begründet sie – für den Senat nachvollziehbar und plausibel – damit, dass bei der Klägerin damals nur teilweise Symptome einer Depression vorgelegen hätten, das Zeitkriterium für die Stellung der Diagnose jedoch nicht erfüllt gewesen sei, sie nicht auf ein ausreichend dosiertes Antidepressivum respondiert und nach Aktenlage nachvollziehbar keine Antriebsstörung aufgewiesen habe. Diese hme ergänzt Dr. F. in den Fußnoten E5 fachlich und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Angaben im ICD-10-Katalog Version 2014 dahingehend, dass eine Depression mindestens zwei Wochen durchgehend mit den gleichen Symptomen (Niedergestimmtheit, Antriebsarmut, Lustlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, vermindertes Selbstwertgefühl) vorliegen müsse. Die Klägerin habe jedoch zu keiner Zeit vor oder nach dem Dienstunfall Schwierigkeiten gehabt, alltägliche Aktivitäten – ausgenommen ihre Berufstätigkeit – fortzusetzen. Sie habe weiterhin die Fähigkeit zur Freude gehabt, auch wenn sie durch die ausgeprägte Ruptur in ihrem Leben und ihre finanziellen Sorgen belastet gewesen sei. Eine schwergradige Müdigkeit sei zwar nach den Anstrengungen, sich trotz des lauten Ohrgeräusches konzentrieren zu müssen, anfänglich vermehrt zum Tragen gekommen und sie habe auch Einschlafprobleme wegen des lauten Ohrgeräusches gehabt. Der Appetit habe sich hingegen nicht verändert. Das Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen der Klägerin hätten sich zunächst im Laufe der Perspektivfindung wiederholt kurzzeitig vermindert angefühlt, seien aber nie dauerhaft eingeschränkt gewesen. Die Klägerin habe nie unter Schuldgefühlen oder Gedanken über die eigene Wertlosigkeit gelitten. Die Stimmung sei modulierbar gewesen, sie habe keinen Interessenverlust erlitten und weiterhin Freude empfinden können. Es habe kein Morgentief gegeben und sie sei nicht typischerweise früh erwacht. Die Klägerin sei weder psychomotorisch gehemmt gewesen, noch habe sie sich als übermäßig agitiert empfunden. Sie habe nicht zu- oder abgenommen und auch keine Änderung ihrer Libido feststellen können. Folglich sei bei der Klägerin anamnestisch für damals und heute nach den geltenden Leitlinien keine Depression attestierbar. Mit Blick darauf ist der Ausschluss einer mittelgradigen depressiven Episode schlüssig und das Gutachten nicht widersprüchlich. Der Diagnose der Anpassungsstörung an sich halten weder der Beklagte zu 1. noch der Beklagte zu 2. etwas entgegen. cc) Auch, dass die Anpassungsstörung zeitlich unmittelbar in die Diagnose F54 für „Psychologischer Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten“ gemündet ist und keine noch von Prof. Dr. E. diagnostizierte somatoforme Störung vorlag, hat die Sachverständige zuletzt in der mündlichen Erörterung ihres Gutachtens frei von Widersprüchen und in sich schlüssig dargelegt. Nach der Diagnosehilfe im ICD-10-Katalog 2014 sollte die Kodierung F54 verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen sind meist leicht, oft langanhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V. Zwar schildert die Sachverständige ein „umgekehrtes“ Kausalverhältnis – nämlich körperliche Faktoren, die psychische Störungen bewirken –⁠, wenn sie auf Seite 19 f. des Gutachtens vom 11. Mai 2023 ausführt, dass die Klägerin aufgrund der festgestellten körperlichen Diagnosen H93.1 (Tinnitus) und H93.2 (Hyperakusis) gerade (HNO-ärztlich) begründbare Beschwerden gehabt habe und seit dem Schalltrauma bis zum heutigen Datum (deshalb) unter Kopfschmerzen und schneller Erschöpfbarkeit durch Anstrengungen, sich trotz des Tinnitus' zu konzentrieren, leide. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung jedoch klargestellt, dass ein starker Zusammenhang zwischen körperlichen und psychischen Erkrankungen bestehe und diese untrennbar miteinander verquickt seien. Die so geschilderte Wechselwirkung körperlicher und psychischer Erkrankungen ist nachvollziehbar und schlüssig. Weiter hat Dr. F. den zeitlichen Ablauf der Erkrankungen so beschrieben, dass die zunächst ausgeprägten Symptome der Anpassungsstörung (Schlafstörung, Minderbelastbarkeit, Erschöpfung, Kopfweh, Retraumatisierungsängste) aufgrund des Anhaltes von Tinnitus und Hyperakusis chronisch geworden seien. Die Klägerin habe aber im Zuge fortlaufender Psychotherapie Maßnahmen erlernt, mit den gehörbedingten Einschränkungen besser umzugehen, Belastungen von Beginn an möglichst zu vermeiden und ihre Bedürfnisse gegenüber Dritten besser zu kommunizieren, was ihr ermöglicht habe, die Beschwerden insgesamt unter Kontrolle zu bringen und nach etwa zwei Jahren wieder eine Arbeit aufzunehmen. Die vorgenannten Symptome seien aber nicht gänzlich abgeklungen, sondern beschränkten die Klägerin weiterhin in ihrem Alltag, weshalb hierfür ab dem Zeitpunkt, in welchem die größte Anpassungsarbeit vollzogen und die Anpassungsstörung remittiert war (1. Januar 2017), die Diagnose F54 zu vergeben sei. Dass die noch von Prof. Dr. E. stattdessen diagnostizierte somatoforme Störung (F45.9) eine Fehldiagnose darstellt, hat Dr. F. sowohl im Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt. So führt sie aus, dass in der Krankengeschichte der Klägerin nach dem Dienstunfall das – insoweit auch in den Diagnosekriterien zu somatoformen Störungen (F45.-) beschriebene –Charakteristikum der wiederholten Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse, nicht vorgelegen habe. Zudem lägen bei der Klägerin HNO-ärztlich diagnostizierte körperliche Beschwerden vor, infolge derer sie bis zum Untersuchungszeitpunkt seit dem Schalltrauma unter Kopfschmerzen und schneller Erschöpfbarkeit durch Anstrengungen, sich trotz des Tinnitus' zu konzentrieren, leide. Weiter hat sie nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die hohe Resilienz der Klägerin und die Stärke des festgestellten Tinnitus (Kategorie 4 von 4) klargestellt, dass bei der Klägerin auch keine Aggravationstendenzen bestehen, die prägendes Charakteristikum der somatoformen Störung sind. dd) Der Dienstunfall ist im dienstunfallrechtlichen Sinne kausal für die diagnostizierte Anpassungsstörung sowie die Ergänzungsdiagnose F54 (Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten). Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts, insbesondere aus den Ausführungen der Sachverständigen, und zwar mit dem erforderlichen Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Die nach schriftlicher Gutachtenerstattung noch vorhandenen Fragen bzgl. der Diagnosen, hinsichtlich derer auf die gerichtliche Verfügung vom 29. April 2024 verwiesen wird, hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend beantwortet und hierbei keine Unsicherheiten erkennen lassen oder widersprüchliche Angaben gemacht. Dr. F. hat zunächst ausgeführt – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist –, dass zwischen der Anpassungsstörung und dem (anerkannten) Dienstunfall vom 28. Oktober 2014 ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die psychische Erkrankung ohne den Dienstunfall nicht ausgebrochen wäre, letzterer also conditio sine qua non für erstere ist. Darüber hinaus hat sie unter Ziffer 8 des Gutachtens vom 11. Mai 2023 auch festgestellt, dass der am 28. Oktober 2014 erlittene Dienstunfall bzw. das Schalltrauma bei der Klägerin überragend zu den zeitlich nachfolgenden psychischen Krankheiten, insbesondere in Form einer Anpassungsstörung, beigetragen hat. Weitere Umstände, die zusätzlich als Ursache dieser Beschwerden hätten dienen können, seien aus ihrer Sicht auszuschließen. Das Ereignis vom 28. Oktober 2014 müsse die einzige Ursache für die nachfolgenden Beschwerden gewesen sein. Dies zeige die herausragende Bedeutung des Schalltraumas für den Eintritt des Schadens. Zur Begründung dieser Schlussfolgerung führt die Gutachterin – übereinstimmend mit der Stellungnahme von Prof. Dr. E. gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 26. Februar 2018 zur multifaktoriellen Bedingung psychischer Erkrankungen – aus, dass physische und psychische Gesundheit eng miteinander zusammenhingen und einander bedingten. Das zeige sich auch in der Folge des Dienstunfalls mit initial nur körperlichen und konsekutiv auch psychischen Beschwerden. Dennoch beweise die Vergangenheit der Klägerin, dass sie nur durch den Dienstunfall vom 28. Oktober 2014 die genannten psychischen Beschwerden habe erleiden müssen. Denn bei der Rückschau auf die kritischen Lebensereignisse der Klägerin (2005: Trennung mit der Folge von psychischer Belastung und 2009-2011: Bandscheibenvorfall mit körperlicher und nachfolgend psychischer Belastung) werde deutlich, dass sie zumeist resilient mit akuten Belastungssituationen umgegangen sei. Dies sei ihr gelungen, bis das Musizieren und ein reges Sozialleben als zwei wichtige Bewältigungsstrategien durch das Schalltrauma am 28. Oktober 2014 weggefallen seien. Es sei daher nicht verwunderlich, sondern eher folgerichtig und logisch nachvollziehbar, dass sich in Folge der körperlichen Beschwerden zusätzlich auch psychische Beschwerden entwickelt hätten. Die Biografie der Klägerin zeige insoweit deutlich, dass ohne das Schalltrauma und den Verlust ihrer Verstärker keine der nach dem Dienstunfall 2014 aufgetretenen Beschwerden vorgelegen hätten. Dies erscheint auch angesichts der Krankheitsbeschreibung schlüssig, nach der zwar eine individuelle Disposition oder Vulnerabilität beim möglichen Auftreten und der Form von Anpassungsstörungen eine größere Rolle spielt; die andauernden, unangenehmen Umstände sind gleichwohl primäre und ausschlaggebende Kausalfaktoren. Die Störung wäre ohne ihre Einwirkung nicht entstanden (siehe hierzu ICD-10: F 43.-; vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Urteil vom 3. August 2021 – 3 B 21.1614 –, juris Rn. 28). Dabei stellen sowohl Dr. F. (Gutachten vom 11. Mai 2023, Seite 22 a. E.) als auch Prof. Dr. E. den Verlauf Schalltrauma – Tinnitus – psychische Beschwerden als schlüssig dar. Prof. Dr. E. führte hierzu in seinem Ergänzungsgutachten vom 15. Mai 2016 aus, dass die Abfolge Schalltrauma – Tinnitus – psychische Störung (depressive und somatoforme Störung) plausibel sei und in dieser Art klinisch häufig beobachtet werde. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 13. Juli 2017 wiederholte er diese Aussage im Wesentlichen, wenn er angibt, dass Depression und Tinnitus zwei eng assoziierte Krankheiten seien. Es liegen bei der Klägerin auch keine die Kausalität ausschließenden krankhaften Veranlagungen oder anlagebedingten Leiden vor, die so leicht aktualisierbar gewesen wären, dass auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte, es also zur Auslösung der akuten Erscheinungen ihrer Erkrankung nicht der in Gestalt des Unfallereignisses gegebenen besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurft hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris Rn. 10). Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob das Ereignis, das Auslöser für einen Gesundheits- oder Körperschaden geworden ist, besonders gravierend war, sondern ob der Schaden in gleicher Weise auch durch ein ggf. weniger schwerwiegendes, alltägliches Ereignis hätte hervorgerufen werden können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – 21 A 1275/07 –, juris Rn. 10). Hiervon kann indes nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht ausgegangen werden. Zwar befand sich die Klägerin bereits in den Jahren 2005 wegen der Trennung von ihrem damaligen Ehemann und damit einhergehendem Kontaktabbruch zur Ursprungsfamilie und 2010/2011 infolge eines chronisch schmerzhaften Bandscheibenimplantats in (vorübergehender) psychologischer Behandlung. Welche Diagnosen ihr im Rahmen der sechswöchigen tagesklinischen Behandlung im Jahr 2005 gestellt wurden, konnte jedoch nicht mehr aufgeklärt werden. Die Gutachterin hat aber in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2023 auf der Grundlage der durch die Klägerin erinnerbaren Angaben nachvollziehbar ausgeführt, dass eine tagesklinische Behandlung über sechs Wochen keinesfalls eine ausreichende Behandlung gewesen wäre, hätte tatsächlich eine Depression vorgelegen. Die Empfehlung der tagesklinischen Behandlung sei vom Hausarzt gegeben worden. Behandlungsberichte aus der Tagesklinik lägen nicht mehr vor. Da nachfolgend keine psychotherapeutische Behandlung der Klägerin erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die damalige Krise 2005 aufgrund ihrer Resilienz bewältigt habe. Dem steht die Einschätzung von Prof. Dr. E. nicht entgegen. Dieser hat es unterlassen, die „dispositiven Faktoren“ der grundsätzlich multifaktoriell bedingten psychischen Erkrankungen im Fall der Klägerin zu erheben und abschließend – für das Gericht eindeutig – im Verhältnis zu den situativen Faktoren zu benennen und zu gewichten. Seine lediglich abstrakten und allgemein gehaltenen Aussagen, die keinen konkreten Bezug zum Fall der Klägerin bzw. ihrer Krankengeschichte herstellen, sind für die konkrete Kausalitätsfrage unergiebig. Die im Rahmen des Bandscheibenvorfalls in 2010/2011 von den Beklagten zu 1. und 2. als krankhaftes Leiden interpretierte Behandlung wegen Schlafstörungen unter Vergabe eines Antidepressivums vermag ebenfalls nicht als konkurrierende Ursache zu überzeugen. Zu der Behandlung mit einem Antidepressivum hat die Sachverständige in der Stellungnahme vom 13. September 2023 dargelegt, dass dieses eine Schmerzmedikation darstelle und in keinem der Befunde von 2009-2011 eine Depression festgestellt worden sei. Es gehöre bei einer Schmerzsymptomatik lege artis zur Diagnostik, dass auch eine psychologische Diagnostik der Betroffenen erfolge. Dies sei in dem Brief der Kollegen geschildert und im Erstgutachten nicht erwähnt worden, weil es fachlich nicht in einem Zusammenhang stehe. Dies ist für den Senat nachvollziehbar und findet seine Stütze auch im zitierten Entlassbrief der …klinik vom 26. Januar 2011. Hier wird unter „Therapie und Verlauf“ (Seite 4 unten) ausgeführt, dass sich die Schmerzproblematik der Klägerin infolge zweier Stürze 2010 verstärkt habe und trotz mehrerer stationärer Aufenthalte sowie Durchführung von verschiedenen Infiltrationen und Einsatz von einer Kombinationsmedikation aus Tilidin und Amitriptylin (Anm. des Senats: Antidepressivum) persistiere. Der Klägerin wurde mit Blick auf den Bandscheibenvorfall und die anhaltende Schmerzsymptomatik von Dr. … zwar auch eine Anpassungsstörung (F43.2) diagnostiziert. Dass diese für das Auftreten der nunmehr streitgegenständlichen Anpassungsstörung keine Teilursache mehr bildet, weil sie zum Zeitpunkt des Dienstunfalls bereits remittiert war, ergibt sich aus dem von der Sachverständigen geschilderten vorübergehenden Charakter des Krankheitsbildes, dessen Symptomverlauf und Dauer im Ereigniszusammenhang stehen. Dies wird auch durch die Anamnese von Prof. Dr. E. gestützt. Dieser ist zu entnehmen, dass die Klägerin nach der Re-Operation der Bandscheibe wieder in Vollzeit in die Arbeit an einer Berufsschule einstieg und ihr Examen machte, bevor sie das Referendariat beim Beklagten zu 1. begann, mithin keine (psychischen) Einschränkungen mehr zeigte. Noch deutlicher wird der psychisch unbelastete Zustand der Klägerin zu Beginn des Referendariats im gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. F. auf Seite 14 dargestellt, auf das hier verweisen wird. Wenn der Beklagte zu 1. unter Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. E. vom 14. Januar 2016 und dessen Ergänzung vom 15. Mai 2016 auf die multifaktorielle Bedingung psychischer Erkrankungen und den Umstand verweist, dass nur ein kleiner Anteil der Fälle von Tinnitus zu einer psychischen Störung mit schwerer Funktionseinschränkung führe, sodass „weitere Moderatorvariablen angenommen“ werden müssten, steht dies nach Auffassung des Senats nicht im Widerspruch zur angenommenen Kausalität. Denn für die Klägerin sind infolge des Dienstunfalls und der bereits im Bescheid vom 18. Dezember 2014 anerkannten Unfallfolgen – Hyperakusis und Tinnitus – neben ihrer beruflichen Perspektive, für die sie im Unfallzeitpunkt bereits neun Jahre studiert und gearbeitet hatte, auch zwei wesentlich stabilisierende Bewältigungsstrategien in Form des Musizierens und eines regen Soziallebens mit Kino- und Kulturbesuchen weggefallen, was auch die gerichtlich bestellte Sachverständige in Ziffer 8 ihres Gutachtens nachvollziehbar darlegt. Dass die in diesem Zusammenhang von der Betriebsärztin des Beklagten zu 1. aufgeworfene Frage, ob der die psychischen Beschwerden wesentlich auslösende Tinnitus seinerseits Unfallfolge war oder auf anderen Ursachen beruhte, bereits aus Rechtsgründen durch die Anerkennung als Unfallfolge im Bescheid des Beklagten zu 1. vom 18. Dezember 2014 bindend geklärt ist, ist bereits oben zu aa) ausgeführt worden. Soweit die Beklagten übereinstimmend vortragen, dass die Stellungnahmen von Dr. F. und Prof. Dr. E. einander insbesondere bei der Bewertung der Kausalität widersprächen, ist dies für die gerichtliche Entscheidungsbildung unerheblich, denn die bereits in der richterlichen Hinweisverfügung vom 7. Dezember 2023 ausgeführten Unklarheiten in den Begutachtungen durch den verstorbenen Prof. Dr. E. zur Frage des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs und den von ihm immer wieder erwähnten, aber nie näher konkretisierten „anderen Faktoren“, können mangels Klärung nicht zu Ungunsten der Klägerin vom Gericht zugrunde gelegt werden. Bestehen – wie hier – Fragen des Gerichts oder der Beteiligten an einen beauftragten Sachverständigen, der bereits ein schriftliches Gutachten erstattet hat, sind diese grundsätzlich durch weitere schriftliche (§ 411 Abs. 3 Satz 2 ZPO) oder mündliche (§ 411 Abs. 3 Satz 1 ZPO) Stellungnahmen zum Gutachten zu erläutern. Ist diese Erläuterung – etwa weil der Sachverständige (wie hier) während des Prozesses verstirbt – nicht möglich, ist das Gutachten als unvollständig zu betrachten und das Gericht hat gemäß § 98 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten einzuholen. Inhalt und Schlussfolgerungen des unvollständigen Gutachtens dürfen dem Gericht nicht dazu ausreichen, tatsächliche Feststellungen zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei zu treffen, die – wie die Klägerin – auf die mündliche Erörterung des Gutachtens bestanden hat (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 2. Mai 1978 – VI ZR 94/77 –, juris Rn. 9). Insoweit hatte der Senat aufgrund der in der Hinweisverfügung vom 7. Dezember 2023 benannten Unklarheiten in den Begutachtungen durch den verstorbenen Prof. Dr. E., die nur durch weitere Erläuterung seines Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO hätten ausgeräumt werden können, ein neues Gutachten eingeholt. Das Gutachten von Prof. Dr. E. ist angesichts der vorgenannten Unklarheiten ungenügend im Sinne des § 412 ZPO und unvollständig im Sinne des § 411 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1978, a. a. O.). Es kann gegenüber den Ausführungen der vom Senat bestellten gerichtlichen Sachverständigen keinen durchgreifenden Beweiswert haben. ee) Es bedarf auch nicht der von beiden Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, weil die nunmehr im Berufungsverfahren beauftragte Gutachterin zu anderen Schlussfolgerungen kommt als der von dem Beklagten zu 1. im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachter. Die von den Beklagten gestellte Beweisfrage „ob der am 28. Oktober 2014 erlittene Dienstunfall entweder überragend zu etwaigen zeitlich nachfolgenden psychischen Beschwerden der Klägerin beigetragen hat oder für deren Eintritt zumindest annährend die gleiche Bedeutung hatte wie die anderen Umstände insgesamt sowie welcher Grad der Schädigungsfolgen bei der Klägerin seit dem 28. Oktober 2014 bis zum heutigen Zeitpunkt vorliegt“ war bereits das Beweisthema des gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 21. März 2023, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Die Auswahl der zuzuziehenden gerichtlichen Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Liegen dem Gericht – wie hier u. a. aufgrund des o. g. Beweisbeschlusses – bereits Gutachten vor, entscheidet das Gericht über die Einholung eines darüber hinausgehenden (Ober-)Gutachtens im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO). Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines – weiteren – Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, juris Rn. 16). Letzteres ist dann der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten, der das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, verpflichten das Tatsachengericht für sich genommen nicht, einen anderen Sachverständigen einzuschalten (BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 2 B 33.12 –, juris Rn. 34). Es muss ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn das vorhandene Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachterin besteht (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 – 2 B 97.11 –, Rn. 7; Beschluss vom 29. Mai 2009 – 2 B 3.09 –; jeweils juris m. w. N.). Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Die Beklagten haben in der Begründung ihrer Beweisanträge, hinsichtlich derer auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verweisen wird, auch keine weiteren, konkreten inhaltlichen Widersprüche des eingeholten Gutachtens oder fachlichen Mängel aufgezeigt, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Soweit sie die Beweisfragen durch die gerichtliche Sachverständige (tages-)aktuell beantwortet wissen wollen, ist dies rechtlich unerheblich. Aufgrund der durch das Gericht ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Feststellung der psychischen Krankheiten (Anpassungsstörung – F43.2 bis 31. Dezember 2016 und zeitlich unmittelbar daran anschließend die psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten – F54) als Dienstunfallfolgen (oben unter bb) und cc)) ist die Frage, ob diese fortdauern, einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, solange der Bescheid nicht durch den Beklagten zu 1. zurückgenommen ist (vgl. dazu oben unter aa)). Denn wird ein Dienstunfall wegen eines bereits entstandenen Körperschadens anerkannt, so werden Leistungen der Unfallfürsorge wegen dieses Körperschadens – und ggf. wegen weiterer damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Körperschäden – grundsätzlich unbefristet gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, juris Rn. 17). Abgesehen davon hat die Sachverständige auch nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass diese Unfallfolgen bis heute andauern, vgl. Seite 2 a. E. der Stellungnahme vom 13. September 2023 („Ad 2“). 2. Die Klägerin hat nach § 39 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SHBeamtVG einen Anspruch auf Unfallausgleich entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 v. H. ab dem 29. Oktober 2014 bis zu ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 30. November 2015 infolge der festgestellten Anpassungsstörung (siehe dazu oben). Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG wird einer durch einen Dienstunfall verletzten Beamtin Unfallfürsorge gewährt. Gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 4 SHBeamtVG zählt hierzu u. a. Unfallausgleich gemäß § 39 SHBeamtVG. Danach erhält die Verletzte für den Fall, dass ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist, länger als sechs Monate vorliegt, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt. Als wesentlich i. S. v. § 39 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG ist bereits ein GdS von 25 anzusehen. Denn nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVG in der Fassung vom 23. September 2014 erhielten Beschädigte eine Geldrente bei einem GdS von 30, wobei gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BVG in der Fassung vom 30. Juni 2011, gültig ab 1. Juli 2011, eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit von dem Vomhundertsatz miterfasst wird. Zwar verweist § 39 SHBeamtVG nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG. Über den Verweis auf § 31 Abs. 1 BVG, der aufgrund von § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG auch einen GdS von 25 v. H. umfasst, findet diese Regelung zugleich Bedeutung für den Begriff des wesentlichen Grads der Schädigungsfolgen i. S. d. § 39 SHBeamtVG. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SHBeamtVG ist der Grad der Schädigungsfolgen – entgegen den Regelungen auf Bundesebene, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Funktionszusammenhang des Arbeitslebens abstellen – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Dabei setzt die Beurteilung, in welchem Ausmaß dienstunfallbedingte Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen vorliegen, – wie schon die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben – medizinischen Sachverstand voraus, mit dessen Hilfe die gesetzliche „Zehnerstufe" zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 – 2 B 43.14 –, juris Rn. 16). Allgemeine Erfahrungssätze und in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte bilden die Basis für die Bewertung durch die Sachverständige. Dazu zählen auch die in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthaltenen Richtwerte. Es handelt sich allerdings nur um Orientierungshilfen. Die konkrete Bewertung muss stets auf die Besonderheiten der Minderung der Teilhabe der betroffenen Beamtin in ihrem individuellen Fall abstellen. Entscheidend ist, dass die Sachverständige bei der dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die allgemeinen Auswirkungen der dienstunfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen (§ 42 Abs. 6 Satz 1 SHBeamtVG) zu Grunde legt. Diese Grundsätze gelten ebenso für psychische Erkrankungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 2 B 24.21 –⁠, juris Rn. 14 f.). Ausgehend hiervon folgt der Senat der Bewertung der Sachverständigen Dr. F., dass für den Unfallausgleich von einem GdS in Höhe von 30 v. H. ab dem 29. Oktober 2014 auszugehen ist. Diese Bewertung steht im Einklang mit den in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthaltenen Richtwerten, die als Orientierungshilfen dienen. Insoweit sind die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG maßgeblichen Grund-sätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grads der Schädigungsfolgen in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in der Fassung vom 17. Dezember 2012 festgelegt. Dieser definiert in Ziffer 5.3 den Grad der Schädigungsfolgen bei Ohrgeräuschen (Tinnitus) wie folgt: ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen 0-10 mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen 20 mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen) 30-40 mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeiten mindestens 50 Die Klägerin leidet mit Blick auf den das Gericht bindenden bestandskräftigen Anerkennungsbescheid vom 18. Dezember 2014 unter einem Tinnitus. Darüber hinaus steht aufgrund der unter 2 b) und c) festgestellten weiteren Dienstunfallfolgen der Anpassungsstörung und der Diagnose F54 fest, dass die Klägerin an einem Tinnitus mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit leidet. Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen der Sachverständigen Dr. F. sind der Tinnitus und die Anpassungsstörung im Fall der Klägerin mit einer – dem Klammerzusatz in der Schwere der Erkrankung vergleichbaren – depressiven Reaktion einhergegangen. Infolge des Tinnitus konnte die Klägerin ihr gewohntes Leben nicht wie zuvor weiterführen. Die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit äußerte sich nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 11. Mai 2023 vor allem in folgenden Symptomen: (Ein-) Schlafprobleme, Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit bis zu schwergradiger Müdigkeit, Rückzug aus dem sozialen Leben, Zukunftsangst, Retraumatisierungsangst sowie zeitweiser Selbstwert- und Selbstvertrauensminderung. Neben dem Wegfall der beruflichen Perspektive im Schuldienst habe die Klägerin auch ihre musischen und kulturellen Interessen infolge des Tinnitus und der Anpassungsstörung nicht mehr wie gewohnt wahrnehmen können, wodurch insgesamt ein ganz erheblicher Teil ihres Lebens mit Blick auf die Erlebnis- und Gestaltungfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (und weiterhin ist). Sie habe nicht weiter in verschiedenen Orchestern musizieren, mehrmals die Woche ins Kino gehen, Konzerte besuchen und sich mit vielen Freunden treffen können. Auch Treffen mit den (vormaligen) Kolleginnen und Kollegen hätten zu einer schmerzhaften Konfrontation mit dem Verlust der eigenen Zukunftsperspektive geführt. Da die Anpassungsstörung nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin erst zum Ende des Jahres 2016 remittiert ist, lag – unabhängig von der Frage, wie diese Aussage zu bewerten ist – der Schädigungsgrad während des gesamten beantragten Zeitraums unverändert vor. 3. Die Untätigkeitsverpflichtungsklage gegen den Beklagten zu 2. erweist sich auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG i. V. m. § 68 VwGO als zulässig (a) und begründet (b), so dass das verwaltungsgerichtliche Urteil auch insoweit zu ändern war. a) Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist für den Fall, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat beim Beklagten zu 2. am 21. September 2015 die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags beantragt. Hierüber hat der Beklagte bis heute nicht entschieden. Es liegt auch kein zureichender Grund (mehr) dafür vor, dass auf den Antrag der Klägerin der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Dass in anderen (gerichtlichen) Verfahren die gleiche Rechtsfrage zur Entscheidung ansteht, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, ohne Zustimmung der Antragstellenden untätig zu bleiben. Stimmen – wie hier zunächst durch E-Mail vom 13. Juli 2016 (vgl. Bl. 134 der Gerichtsakte) – die Beteiligten der Aussetzung zu, ist dies zwar grundsätzlich ein zureichender Grund für ein (vorläufiges) Absehen von der Entscheidung. Wird die Zustimmung jedoch widerrufen, ist die Behörde nach Einräumung einer angemessenen Entscheidungsfrist zur Entscheidung verpflichtet (Schoch/Schneider/Porsch, 44. EL März 2023, VwGO § 75 Rn. 8 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Spätestens durch die Klageerhebung ist – ungeachtet der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren unter Fristbestimmung zur Bescheidung ausgesetzt hat – deutlich geworden, dass die Klägerin eine Antragsbescheidung erstrebt und den Ausgang des Verfahrens zum Unfallausgleichsanspruch nicht abwarten möchte. Seitdem hatte der Beklagte zu 2. auch hinreichend Zeit, um den Antrag – ggf. abschlägig – zu bescheiden (vgl. zur fehlenden gerichtlichen Fristsetzung im Widerspruchsverfahren BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 30.86 –, juris Rn. 12 m. w. N.). b) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu 2. zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrags entsprechend eines Grads der Schädigungsfolgen in Höhe von 30 v. H. ab dem 1. Dezember 2015. aa) Der Beklagte zu 2. ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Errichtungsverordnung Dienstleistungszentrum Personal (ErrichtVO DLZP) vom 12. März 2009 zuständig, wenn – wie hier – die Verpflichtung zur Zahlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG gesetzlich geregelter Versorgungsleistungen begehrt wird. Danach ist das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein (DLZP – Beklagter zu 2.) insbesondere zuständig für die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an die […] Versorgungsempfängerinnen […] des Landes Schleswig-Holstein und tritt damit an die Stelle der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG für die Festsetzung von Versorgungsbezügen zuständigen obersten Dienstbehörde. Die insofern in § 51 Abs. 3 Satz 3 und auch im Rahmen des § 35 SHBeamtVG vorgesehene Zuständigkeit des Beklagten zu 1. für die Untersuchung und Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls gelten insoweit nur für die entsprechende Untersuchung/Feststellung eines Dienstunfalls/Dienstunfallausgleichs und die Mitteilung hierüber. Dem steht nicht entgegen, dass Ziffer 42.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG-VV) vom 19. Februar 2016 für die Beurteilung und Nachprüfung des unfallbedingten Grads der Schädigungsfolgen sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrags auf eine entsprechende Geltung der Ziffern 39.2.1 bis 39.2.13 und 39.3.5 verweist, wonach die zuständige Dienststelle beim Unfallausgleich in ihrem Feststellungsbescheid konkrete Unfallfolgen feststellt und der Beamtin mitteilt, denn der Verweis in Ziffer 42.6 gilt nur für das Verfahren, nicht für die Frage der Zuständigkeit. bb) Die Klägerin hat nach ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als frühere Beamtin ab dem 1. Dezember 2015 einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage eines Grads der Schädigungsfolgen in Höhe von 30 v. H. gegen den Beklagten zu 2. infolge der festgestellten Anpassungsstörung – F43.2 (bis 31. Dezember 2016) und der zeitlich unmittelbar daran anschließenden psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten – F54. Gemäß § 42 Abs. 1 SHBeamtVG erhält eine frühere Beamtin, die durch einen Dienstunfall verletzt wurde und deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, neben dem Heilverfahren (§§ 37 und 38 SHBeamtVG) für die Dauer eines durch den Dienstunfall verursachten Grads der Schädigungsfolgen einen Unterhaltsbeitrag. Der Unterhaltsbeitrag beträgt nach Absatz 2 bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 66 2/3 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4 (Nr. 1) und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 den diesem Grad entsprechenden prozentualen Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1 (Nr. 2). Nach § 42 Abs. 6 Satz 1 SHBeamtVG ist der Grad der Schädigungsfolgen – wie beim Unfallausgleich – nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags erfüllt sind, ist zwar grundsätzlich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. März 2021 – 4 S 2438/20 –, juris Rn. 26). Gesundheitliche Änderungen nach diesem Zeitpunkt sind in einem Verfahren, in dem über die Gewährung von Unterhaltsbeitrag oder Unfallausgleich gestritten wird, unerheblich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den für die Gewährung dieser Leistungen maßgeblichen, verschiedenen Änderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens „rechtlich unter Kontrolle zu halten“ (vgl. u. a. OVG Bremen, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 2 LA 16/18 –, Rn. 11; OVG Sachsen, Urteil vom 12. März 2019 – 2 A 71/16 –, Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 –, Rn. 77 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Mai 2015 – 3 B 12.2148 –, Rn. 23; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. November 2000 – 2 L 3371/00 –, Rn. 9; jeweils juris). Dahinstehen kann, welcher Zeitpunkt aufgrund der Nichtbescheidung des Antrags durch den Beklagten zu 2. an die Stelle des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung tritt. Denn hier sind – ungeachtet der prozessualen Situation – schon solche gesundheitlichen Änderungen, die ggf. ein behördliches Überprüfungsverfahren nach § 42 Abs. 6 SHBeamtVG auslösen könnten, aufgrund der unter 1. b) festgestellten Unfallfolgen nicht zu berücksichtigen. Diese erweisen sich sowohl für den zu verpflichtenden Beklagten zu 2. als auch für den Senat bis zu ihrer Rücknahme als bindend (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03 –, juris Rn. 20). Dies gilt systematisch insbesondere mit Blick darauf, dass der Unterhaltsbeitrag den Anspruch auf Unfallausgleich über den Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses hinaus fortsetzt, mit diesem also im systematischen Zusammenhang steht, und sich eine Behörde nicht der im Überprüfungs- bzw. Rücknahmeverfahren zu ihren Lasten umgekehrten Beweislast durch Untätigkeit entziehen können soll. Hinsichtlich der konkreten Bewertungen des Grades der Schädigungsfolgen wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Soweit der Beklagte zu 2. gegen die Bewertung des Grads der Schädigungsfolgen einwendet, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2017 wieder voll berufstätig sei, die Funktionseinschränkungen mithin nicht (mehr) so gravierend gewesen seien, dass sie eine erhebliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bedingten und auch die Diagnosebeschreibung der F54 im ICD-10-Katalog selbst von regelmäßig leichten psychischen Störungen ausgehe, ist dies aufgrund der bindenden Wirkung der Feststellungen zu 1 b) rechtlich unerheblich. Für diese bindenden Unfallfolgen hat Dr. F. nachvollziehbar eine Funktionsbeeinträchtigung erheblichen Ausmaßes in ihrem Gutachten vom 11. Mai 2023, dort Ziffer 8, sowie in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2023, dort Ad 2, festgestellt. Die Beurteilung, ob etwaige Stabilisierungen der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt für ein Überprüfungsverfahren nach § 42 Abs. 6 SHBeamtVG oder eine Rücknahme anerkannter Unfallfolgen ausreichen, liegt in der Sphäre der Beklagten. Unabhängig davon hat die Sachverständige zu diesem späteren Zeitpunkt überzeugend und schlüssig in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2023 (Ad 2) und dazu ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es wegen des gleichbleibenden Tinnitus und der Hyperakusis keinen Unterschied hinsichtlich der Einstufung des Grades der Schädigungsfolgen bis heute gibt. Die Klägerin habe zwar keine depressive Störung, aber hierbei handelt es sich nur um einen Beispielsfall zu den in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthaltenen Richtwerten. Dies ist nicht zu beanstanden, wie ihr Hinweis darauf anschaulich verdeutlicht, dass die Klägerin weiterhin massive psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf ihr soziales und berufliches Leben hat. Sie habe sich gänzlich umorientieren müssen, um noch ein funktionales Leben zu haben. Das könne man sich vorstellen wie ein Mensch, der gelernt habe, auf Krücken zu gehen: Er könne zwar gehen, aber eben nur auf Krücken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über weitere Unfallfolgen und Leistungen der Unfallfürsorge. Die am … 1981 geborene Klägerin war seit 1. August 2014 als Lehramtsanwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Grund- und Hauptschullehrkräfte (Fächer: Musik und Deutsch) an der …-Grund- und Gemeinschaftsschule in … eingesetzt. Am 28. Oktober 2014 erlitt sie dort während des Unterrichts der 3. Klasse einen Dienstunfall, bei dem ihr eine Schülerin direkt und für die Dauer mehrerer Sätze in ihr linkes Ohr schrie. Infolge des Dienstunfalls war sie zunächst vom 29. bis 31. Oktober 2014 und sodann ab dem 22. November 2014 bis auf weiteres dienstunfähig erkrankt. Ein von der Klägerin eingereichtes Gutachten des Prof. Dr. med. … vom 17. Dezember 2014 attestierte ihr ein akutes Schalltrauma der linken Seite, woraus ein Hörsturz, eine Hyperakusis (ICD-10 H93.2) und Tinnitus (ICD-10 H93.1) resultierten, wobei es sich nicht um eine Verschlimmerung der bestehenden Innenohrschwerhörigkeit beidseits, sondern um ein neues Krankheitsbild handele. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 erkannte der Beklagte zu 1. den am 28. Oktober 2014 in Ausübung des Dienstes erlittenen Unfall, der ein akutes Schalltrauma der linken Seite mit nachfolgendem Hörsturz sowie Hyperakusis und Tinnitus zur Folge gehabt habe, als Dienstunfall an. Am 24. Juli 2015 wurde die Klägerin zur Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersucht. Im Gutachten vom 3. August 2015 führte die Amtsärztin Frau … u. a. aus, die Klägerin sei zum Untersuchungszeitpunkt durch einen Tinnitus, eine Lärmempfindlichkeit und die Angst vor neuen Traumata weiterhin dienstunfähig für die Tätigkeit als Lehrerin. Anhand des bisherigen Verlaufs könne die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht angenommen werden. Trotz angemessener Behandlung sei das Ohrgeräusch nicht wesentlich rückläufig, wobei es jedoch in der Wahrnehmung der Klägerin nachgelassen habe und ein Einschlafen mittlerweile – auch infolge der von ihr praktizierten Entspannungstechniken und des sportlichen Ausgleichs – zunehmend ohne Hilfsmittel gelinge. Für die nächsten Monate werde die Etablierung der Psychotherapie empfohlen, um die Anpassungsmechanismen weiter auszubauen. Am 21. September 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten zu 2. für den Fall ihrer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags. Am 16. Oktober 2015 gab der Beklagte zu 1. Gutachten beim Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH), Campus …, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Prof. Dr. med. E.) sowie Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (Prof. Dr. med. …) in Auftrag, um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für die Erstattung von Heilbehandlungskosten für eine Fachärztin für Psychosomatik und Psychologie sowie für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags aufgrund des infolge des Dienstunfalls erlittenen akuten Schalltraumas (links) mit nachfolgendem Hörsturz sowie Hyperakusis und Tinnitus vorlägen. Die Klägerin wurde mit Ablauf des 30. November 2015 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Mit Gutachten vom 14. Januar 2016 diagnostizierte Prof. Dr. E. der Klägerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) und eine somatoforme Störung (ICD-10 F 45.9) und führte im Wesentlichen aus, dass das direkte Ins-Ohr-Schreien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache für das gegenwärtige Beschwerdebild einer mittelgradigen Depression und somatoformen Störung in Betracht komme, wobei zu beachten sei, dass psychische Erkrankungen multifaktoriell bedingt seien. Die jetzigen Beschwerden seien unabhängig von einer früheren Innenohrschwerhörigkeit. Dabei handele es sich nicht um eine klar definierte körperliche Schädigung, sondern um eine Störung der Informationsverarbeitung (Tinnitus) und eine psychische Erkrankung. In der Folge dieser Erkrankungen sei die Gesamtfunktionsfähigkeit der Klägerin gestört. Der Tinnitus beeinträchtige u. a. die Hörleistung und die Wahrnehmung. Es werde dringend die zeitnahe psychosomatische Therapie bei einem Experten für Tinnituserkrankungen empfohlen. Die Unfallfolgen und deren Handlungsbedarf bestünden seit dem Unfallereignis am 28. Oktober 2014 und ließen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Vorerkrankungen abgrenzen. Der Grad der Schädigungsfolgen betrage 30 und bestehe unverändert seit dem Unfallereignis (Ohrgeräusch mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit). Dies beziehe sich auf die allgemeine Funktionsfähigkeit. Im spezifischen Bereich als Musiklehrerin sei die Klägerin stärker eingeschränkt. Unter dem 19. Januar 2016 erstattete die ebenfalls berufene Frau Prof. Dr. med. …, im Wesentlichen folgende gutachterliche Einschätzung: Die beidseitige hochgradige Innenohrschädigung sei bekannt und nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Lärmtrauma am 28. Oktober 2014 zu werten. Sowohl Hyperakusis als auch Tinnitus stünden in direktem Kausalzusammenhang mit dem akustischen Lärmtrauma. Die subjektive Hyperakusis als psychische Begleiterscheinung und die Angst vor einem erneuten akustischen Lärmtrauma, Einschlafstörungen und existenzielle Ängste seien als langfristige Folgen des Unfalls einzustufen. Nach Einsicht in das psychiatrische Gutachten wurde mit Zusatzgutachten vom 22. März 2016 die Minderung der Erwerbstätigkeit mit 30 bewertet. Der linkseitige, psychisch belastende und nicht kompensierte Tinnitus sei direkt auf das Unfallereignis zurückzuführen und von der 2013 diagnostizierten Innenohrschwerhörigkeit beidseits abzugrenzen. Auf weitere Nachfragen des Beklagten zu 1. ergänzte Prof. Dr. E. mit Schreiben vom 15. Mai 2016 sein Gutachten dahingehend, dass die Abfolge Schalltrauma – Tinnitus – psychische Störung zunächst plausibel sei und in dieser Art klinisch häufig beobachtet werde. Weiter führte er aus: In Ihrem ursprünglichen Anschreiben fragten Sie nach „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als alleinige Ursache“. Hier muss man nun zur Erläuterung feststellen, dass nicht jedes Schalltrauma zu einem Tinnitus und nur ein kleiner Anteil der Fälle von Tinnitus zu einer psychischen Störung mit schwerer Funktionseinschränkung wie bei Frau A. führen. Es müssen also weitere Moderatorvariablen angenommen werden. Bezüglich der psychischen Störung kann das Schalltrauma aber natürlich eine wesentliche Teilursache sein. Die hme einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wäre allerdings schwer zu belegen. Hier gibt es erheblichen Ermessensspielraum. Deswegen erscheint mir die Formulierung „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ angemessen. Für die gutachterliche Einschätzung ist wichtig, dass keine konkurrierenden Erklärungen erhebbar waren, d. h. Ereignisse oder Erkrankungen, die Tinnitus und psychische Störungen besser erklären. Dies führt allerdings nicht dazu, dass eine „an Sicherheit grenzende“ Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Auf Anforderung durch den Beklagten zu 1. bewertete Prof. Dr. … im Schreiben vom 22. Juni 2016 die Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne die psychosomatischen Diagnosen mit 10. Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 lehnte der Beklagte zu 1. den beantragten Unfallausgleich ab, weil zwar der linksseitige Tinnitus, nicht jedoch die psychische Erkrankung in Form der depressiven bzw. somatoformen Störung nach den vorliegenden Gutachten Folge des Dienstunfalls seien und sich für Tinnitus und Hyperakusis lediglich ein Grad der Schädigungsfolgen (im Weiteren GdS) von 10 ergebe, was für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht genüge. Der Beklagte zu 2. erhalte eine Kopie des Bescheides sowie aller ärztlicher Gutachten und werde einen gesonderten Bescheid über den beantragten Unterhaltsbeitrag erlassen. Den hiergegen am 15. Juli 2016 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2016 zurück und führte begründend u. a. wörtlich aus: [D]ie kurz nach dem Schalltrauma durch das Unfallgeschehen aufgetretene Hyperakusis als pathologisches Innenohrphänomen mit dem linksseitigen Tinnitus [ist] kausal in Verbindung gebracht und […] bei der gutachterlichen Einschätzung eines GdS von 10 berücksichtigt worden. Die nicht als pathologisches Innenohrphänomen, sondern im Gutachten der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des UKSH […] als psychische Begleitreaktion gewertete subjektive Hyperakusis, die psychosomatische Störung ohne nähere Angabe sowie die mittelgradige depressive Störung sind keine direkten Unfallfolgen und finden daher keinen Eingang in den GdS. Da die Gewährung eines Unfallausgleichs nach § 39 SHBeamtVG u. a. das Vorliegen eines auf dem Dienstunfall beruhenden GdS von mindestens 25 voraussetzt, war Ihr Antrag auf Bewilligung eines Unfallausgleichs abzulehnen […]. Hiergegen hat die Klägerin am 4. August 2016 zunächst nur gegen den Beklagten zu 1. Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausgeführt hat, dass die Gutachter übereinstimmend einen GdS von 30 festgestellt hätten. Der vom Beklagten zu 1. nach erster Gutachtenerstattung zugrunde gelegte Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei fehlerhaft. Entscheidend sei, dass der Dienstunfall jedenfalls eine wesentlich mitwirkende Teilursache im Rechtssinne bilde und keine sogenannte Gelegenheitsursache sei. Der Ursachenzusammenhang sei von den Gutachtern festgestellt und alternative Ursachen ausgeschlossen worden. Seit ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf habe sie Anspruch auf Unterhaltsbeitrag. Am 8. Mai 2017 hat die Klägerin Untätigkeitsklage auf Gewährung des Unterhaltsbeitrags gegen den Beklagten zu 2. erhoben, weil sie sich mit dem Beklagten zu 2. jedenfalls für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht (mehr) auf eine Zurückstellung einer Entscheidung in der Sache geeinigt habe, da er keine Zusage abgegeben habe, die gerichtliche Entscheidung gegen den Beklagten zu 1. anzuerkennen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu 1. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten zu 1. vom 6. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2016 zu verpflichten, ihr einen Dienstunfallausgleich entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 von Hundert für die Zeit vom 28. Oktober 2014 bis 30. November 2015 zu gewähren, 2. den Beklagten zu 2. zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 18. September 2015 ab dem 1. Dezember 2015 einen Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen des Dienstunfalles vom 28.Oktober 2014 in Höhe von 30 von Hundert zu zahlen. Der Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Anspruch auf Unfallausgleich könne frühestens ab Entstehen des Krankheitsbildes, auf welches die Klägerin einen GdS von 30 stütze, bestehen. Eine Anpassungsstörung sei erstmals in einer Rechnung vom 8. Juli 2015 über eine Behandlung vom 8. Juni 2015 diagnostiziert worden. Unfallfolgen könnten nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden, wenn dieser zumindest eine wesentliche Teilursache hierfür im Rechtssinne bilde. Daran fehle es, weil der Nachweis dafür nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht sei. Einer nachträglichen Anerkennung psychischer Krankheiten als Dienstunfallfolgen stünden die Gutachten entgegen. Prof. Dr. E. habe im Ergänzungsgutachten die hme einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausdrücklich abgelehnt und stattdessen (nur) die Formulierung „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ für angemessen erachtet. Sein Gutachten sei darüber hinaus auch auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage ergangen, weil es die von der Klägerin im Rahmen eines Antrags auf Schwerbehinderung geschilderten psychischen Vorbelastungen in Folge einer Trennung im Jahr 2005 und eines Bandscheibenvorfalls in 2011 außer Acht lasse, die offenbar bei der Begutachtung noch nicht bekannt gewesen seien. Angesichts der vom Gutachter beschriebenen multifaktoriellen Ursachen psychischer Störungen erscheine dies für die Kausalitätsfrage erheblich. Der Beklagte zu 2. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Untätigkeitsklage als bereits unzulässig angesehen, da er aufgrund der Vorgreiflichkeit der vom Beklagten zu 1. zu klärenden Kausalitätsfrage zwischen Dienstunfall und Grad der Schädigungsfolgen (GdS) sowie der durch den Beklagten zu 1. erfolgenden Anweisung, ob und in welcher Höhe eine Auszahlung zu erfolgen habe, mit der Klägerin vereinbart habe, seine Entscheidung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens über den Unfallausgleich zurückzustellen. Lediglich hilfsweise schließe er sich den Ausführungen des Beklagten zu 1. zur Unbegründetheit der Klage an. Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 12. September 2017 gestellten Beweisantrag, wegen dessen Inhalt auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen wird, abgelehnt und Prof. Dr. E. im Nachgang zur Verhandlung um Ergänzung seines Gutachtens dahingehend gebeten, ob die von der Klägerin geschilderten Vorerkrankungen (Migräne mit regelmäßiger Einnahme von Schmerzmitteln, Bandscheibenvorfall, Depression) bei Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen und berücksichtigt worden seien und ob dies die Bewertung des Kausalitätszusammenhangs verändere. Hierauf hat Prof. Dr. E. mit Schreiben vom 13. November 2017 ausgeführt, dass Migräne und Bandscheibenvorfall als Vorerkrankungen bekannt gewesen seien und die Entwicklung der depressiven Störung von der Klägerin erst auf die Zeit nach dem Ereignis im Oktober 2014 datiert worden sei. Die Erkrankungen seien im Gutachten berücksichtigt worden. Depression und Tinnitus seien zwei eng assoziierte Störungen. Migräne und Tinnitus seien signifikant, jedoch nur mit geringer Effektstärke assoziiert. Ein Zusammenhang zwischen Bandscheibenvorfällen und Tinnitus sei nicht bekannt. Die Erkrankungen könnten somit nicht als konkurrierende Erklärungen aufgefasst werden. Die gutachterliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs ändere sich nicht. Auf weitere gerichtliche Nachfrage vom 19. Februar 2018, bei der auch die Akten des Landesamts für soziale Dienste (LAsD) übersandt und auf die im Entlassbrief der …klinik vom 16. Januar 2011 diagnostizierte Anpassungsstörung (F 43.2) wegen eines geschilderten chronischen Schmerzsyndroms sowie auf weitere Schreiben der Klägerin gegenüber dem Verwaltungsgericht hingewiesen wurde, hat Prof. Dr. E. seine Einschätzung geändert: Die neuerlichen Informationen seien nicht bekannt gewesen und führten zu einer veränderten Gewichtung der dispositionellen und situativen Faktoren, die psychische Störungen bedingten. Vorausgesetzt, es habe sich bei den in den Unterlagen geschilderten Episoden nach Trennung der Klägerin im Jahr 2005 und infolge der ersten und nicht erfolgreichen Bandscheibenoperation im Jahr 2011 um depressive Episoden gehandelt, verschiebe sich die Einschätzung erheblich in Richtung des dispositionellen Faktors. Das Schalltrauma komme dann nur als wesentliche Teilursache, jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Hauptursache in Betracht. Die Klägerin hat hierzu die Auffassung vertreten, es sei eine erneute Untersuchung ihrerseits geboten, zumal der Gutachter ihre ergänzende Stellungnahme zu den Akteninhalten des Landesamtes für soziale Dienste nicht mehr berücksichtigt habe. Aufgrund der Vielzahl an Nachfragen bestehe die Gefahr von Missverständnissen und der Gutachter sei jedenfalls zu einer weiteren mündlichen Verhandlung zu laden. Das Verwaltungsgericht – 11. Kammer, Einzelrichter – hat die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2018 auf die weitere mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2018 abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der Anspruch auf Unfallausgleich nach § 39 SHBeamtVG sei unbegründet. Der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SHBeamtVG und § 31 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BVG maßgebliche Schädigungsgrad von mindestens 25 sei zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides am 22. Juli 2016 für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Dienstunfall und Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erreicht gewesen. Schädigungsfolgen könnten nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden, wenn der Dienstunfall zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache im Rechtssinne bilde. Es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden anzunehmen sein, wofür die Klägerin die Beweislast treffe. In Ansehung der Sachverständigengutachten sei der so beschriebene Kausalitätszusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den seitens der Sachverständigen unterschiedlich beschriebenen psychischen Erkrankungen der Klägerin nicht anzunehmen. Es bestünden auch weder Bedenken, die Gutachten zugrunde zu legen, noch böten sie Anlass für weitere Amtsermittlung. Die psychischen Schädigungen der Klägerin außer Acht gelassen, betrage der Grad der Schädigungsfolgen durch Tinnitus und Hyperakusis lediglich 10. Unabhängig davon, wer für die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zuständig sei und ob die hierauf gerichtete Untätigkeitsklage zulässig sei, scheitere der Anspruch in der Sache jedenfalls, weil § 42 SHBeamtVG einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 voraussetze, welcher nach Vorstehendem nicht vorliege. Mit Beschluss vom 3. Januar 2022 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Hinblick auf Unklarheiten in den gutachterlichen Äußerungen des Prof. Dr. E. zugelassen. Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung der Berufung im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt, dass auch in Ansehung der Gutachtenergänzungen der Dienstunfall mindestens annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens habe, wie die anderen Umstände insgesamt. Dies folge bereits aus der Stellungnahme des Prof. Dr. E. vom 28. Februar 2018 nach der das Schalttrauma als wesentliche Teilursache anzusehen sei, selbst wenn ein dispositioneller Faktor vorliege. Das Schalltrauma und die nachfolgende Dienstunfähigkeit mit der Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes und der Beamtenstellung seien keine alltäglich vorkommenden Ereignisse, die lediglich als Gelegenheitsursache anzusehen seien. Im Übrigen gingen die ärztlichen Stellungnahmen von unzutreffenden Tatsachen aus. Dem Gutachter sei mitgeteilt worden, dass sie nach einem Bandscheibenvorfall in 2009 und einer späteren Operation in 2010 ein chronisches Schmerzsyndrom mit Anpassungsstörung entwickelt habe (2011). Diese Information sei unvollständig gewesen. Denn nach einer Re-Operation unter Entfernung des schmerzhaften Bandscheibenimplantats und Versteifung in 2011 seien die geschilderten Schmerzzustände abgeklungen. Diese Information habe den Gutachter jedoch nicht mehr erreicht. Wäre Prof. Dr. E. die aufgrund tatsächlich physisch bedingter Schmerzen falsche Diagnose bekannt gewesen, hätte er das Verhältnis von situativen Faktoren zu dispositionellen Faktoren als Ursache des Beschwerdebildes vermutlich anders bewertet, zumal er in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2016 bestätigt habe, dass die Abfolge Schalltrauma – Tinnitus – psychische Störung plausibel sei und häufig beobachtet werde. Nach alledem werde sich ergeben, dass der Dienstunfall zu Unfallfolgen geführt habe, die einen GdS von mindestens 25 v. H. begründeten. Die Voraussetzungen für den Unterhaltsbeitrag seien danach ebenfalls gegeben, zumal die Untätigkeitsklage in Anbetracht des verstrichenen Zeitraums und der fehlenden Entscheidung des Beklagten zu 2. zulässig sei. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 hat der Senat gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. E. Hinweise zu den Beweismaßstäben gegeben und vor diesem Hintergrund um die Beantwortung folgender Frage gebeten: Ist Ihre Stellungnahme vom 26. Februar 2018, das geschilderte Schalltrauma [der Klägerin] komme nur als wesentliche Teilursache, aber nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auslösende Hauptursache für ihr Beschwerdebild in Betracht, unter Zugrundelegung dieser hme [zu den Beweismaßstäben] dahin zu verstehen, dass die attestierte „wesentliche Teilursache“ auch eine wesentliche Mitursache in diesem Sinne ist? Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 hat Prof. Dr. … hierauf geantwortet: [D]ie bescheinigte „wesentliche Teilursache“ ist nicht in dem genannten Sinne eine wesentliche Mitursache, als sie im konkreten Fall von Frau A. nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hat, wie andere Faktoren, die psychosomatische Störungen auslösen. Wenn man jeweils das Schalltrauma wegdenkt, ist es für den Eintritt des Tinnitus wahrscheinlich, dass es sich um eine „wesentliche Teilursache“ handelt. Im weiteren Verlauf kann aber das Schalltrauma als aufrechterhaltender Faktor bedeutungslos sein. Gegenstand der richterlichen Würdigung in diesem Fall ist, ob das Ausmaß des behaupteten Schalltraumas ausreicht, eine kausale Beziehung anzunehmen. Hierzu hat die Klägerin dahingehend Stellung genommen, dass es den Aussagen des Sachverständigen an einer individuellen Betrachtung und Bewertung der bei ihr vorliegenden weiteren Ursachen fehle, die eine größere Bedeutung für den Eintritt des Schadens hätten. Der Gutachter habe lediglich allgemeine Aussagen getroffen, aber keine konkreten Umstände benannt, die eine so große Bedeutung hätten, dass sie das Schalltrauma als wesentliche Mitursache im weiteren Verlauf bedeutungslos werden ließen, sondern dafür die richterliche Würdigung für geboten gehalten. Für jene fehle es jedoch an einem ausermittelten Sachverhalt. Beleg hierfür sei auch, dass zwischen der letzten Stellungnahme und der letzten persönlichen Exploration durch Prof. Dr. E. am 14. Januar 2015 siebeneinhalb Jahre vergangen seien. Die gebotene persönliche Anhörung des Sachverständigen sei unmöglich geworden, nachdem dieser nunmehr verstorben sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichter – vom 16. Mai 2018 zu ändern und 1. den Beklagten zu 1. unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2016 zu verpflichten, ihre psychischen Krankheiten (Anpassungsstörung – F43.2; Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten – F 54) als Folge des Dienstunfalls vom 28. Oktober 2014 ab dem 29. Oktober 2014 anzuerkennen sowie ihr einen Dienstunfallausgleich auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen von 30 v. H. ab dem 29. Oktober 2014 bis zum 30. November 2015 zu gewähren. 2. den Beklagten zu 2. zu verpflichten, ihr ab dem 1. Dezember 2015 einen Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen des Dienstunfalles vom 28. Oktober 2014 in Höhe von 30 v. H. zu zahlen. Der Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, dass es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedürfe. Insbesondere sei die weitere Stellungnahme des Prof. Dr. E. nicht widersprüchlich. Dem ersten Absatz sei zu entnehmen, dass der Dienstunfall keine wesentliche Mitursache für die psychischen Beschwerden der Klägerin darstelle. Im zweiten Absatz führe der Sachverständige aus, dass es sich bei dem Schalltrauma wahrscheinlich um eine wesentliche Teilursache für den Eintritt des Tinnitus handele. Dies entspreche dem bisherigen Erkenntnisstand, denn der Tinnitus gehöre zu den mit Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 bereits anerkannten Dienstunfallfolgen. Der Beklagte zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, dass ausgehend von der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. E. nach wie vor nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Dienstunfall am 28. Oktober 2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch teilursächlich für die von der Klägerin vorgebrachten psychischen Folgeerkrankungen sei. Es fehle am Nachweis der Gleichwertigkeit des erlittenen Schalltraumas in Bezug auf weitere mögliche Ursachen. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. März 2023 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob der am 28. Oktober 2014 erlittene Dienstunfall bzw. das Schalltrauma bei der Klägerin entweder überragend zu zeitlich nachfolgenden psychischen Beschwerden, insbesondere in Form von subjektiver Hyperakusis, Depression und somatoformer Störung oder sonstigen Beschwerden beigetragen hat oder zumindest als sog. wesentliche Mitursache annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens wie andere Umstände insgesamt hatte, und – sofern der Dienstunfall zumindest als wesentliche Mitursache für die zeitlich nachfolgenden psychischen Beschwerden angesehen wird – von welchem Grad der Schädigungsfolgen seit dem 28. Oktober 2014 bei der Klägerin insgesamt auszugehen ist. Hierzu hat die beauftragte Sachverständige Dr. F. im Gutachten vom 11. Mai 2023 ausgeführt, dass der am 28. Oktober 2014 erlittene Dienstunfall bzw. das Schalltrauma bei der Klägerin überragend zu zeitlich nachfolgenden psychischen Beschwerden, insbesondere in Form von Hyperacusis dolorosa, Anpassungs- und Schlafstörung, eine psychophysische Minderbelastbarkeit mit Kopfschmerzen und Retraumatisierungsangst beigetragen habe. Weitere Umstände, die zusätzlich als Ursache dieser Beschwerden hätten dienen können, seien auszuschließen. Seit dem 28. Oktober 2014 sei insgesamt von einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 auszugehen. Dieser bestehe seit dem Unfallereignis mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit der Klägerin. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Gutachtens wird auf dasselbe verwiesen. Die Klägerin meint, dass das Gutachten ihre Ansprüche bestätige. Der Beklagte zu 1. bemängelt im Wesentlichen die in seinem Schreiben vom 18. August 2023, auf das hier verwiesen wird, näher ausgeführten Widersprüche innerhalb des Gutachtens sowie zu dem Gutachten des Prof. Dr. E. und fordert wegen der fehlenden Plausibilität die Einholung eines Obergutachtens. Hierzu hat Dr. F. unter dem 13. September 2023 ergänzend Stellung genommen, auf die ebenfalls verwiesen wird. Der Senat hat die Sachverständige Dr. med. F. in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2024 entsprechend der Verfügung vom 29. April 2024 zu ihren schriftlichen Ausführungen gehört. Wegen der Erläuterungen der Sachverständigen wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 8. August 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.