Beschluss
2 B 54/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0414.2B54.21.00
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Leitsätze
1. Als Grundlage für ein Begehren auf Rückgängigmachung der Abschiebung kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch die Abschiebungsmaßnahme ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. (Rn.16)
2. Begehrt ein abgeschobener Ausländer die Rückgängigmachung der Abschiebung nicht im Wege einer Klage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung, bedeutet eine entsprechende Verpflichtung nach § 123 VwGO bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache.(Rn.17)
3. Die Beschäftigungsduldung selbst vermittelt kein Bleiberecht, denn dem Wortlaut des § 60d Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nach handelt es sich bei der Beschäftigungsduldung nicht um eine eigene „Duldungsart“, sondern um eine Duldung „nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)“.(Rn.20)
4. Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung zum weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ist kein Raum mehr, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Duldungsgrund, welcher der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht entgegenstand, bereits weggefallen war und Maßnahmen zur Vorbereitung seiner Abschiebung von der Behörde bereits eingeleitet worden waren.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2021 – 6 L 88/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Grundlage für ein Begehren auf Rückgängigmachung der Abschiebung kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch die Abschiebungsmaßnahme ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. (Rn.16) 2. Begehrt ein abgeschobener Ausländer die Rückgängigmachung der Abschiebung nicht im Wege einer Klage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung, bedeutet eine entsprechende Verpflichtung nach § 123 VwGO bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache.(Rn.17) 3. Die Beschäftigungsduldung selbst vermittelt kein Bleiberecht, denn dem Wortlaut des § 60d Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nach handelt es sich bei der Beschäftigungsduldung nicht um eine eigene „Duldungsart“, sondern um eine Duldung „nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004)“.(Rn.20) 4. Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung zum weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ist kein Raum mehr, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Duldungsgrund, welcher der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht entgegenstand, bereits weggefallen war und Maßnahmen zur Vorbereitung seiner Abschiebung von der Behörde bereits eingeleitet worden waren.(Rn.20) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2021 – 6 L 88/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.5.2017 wurde sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt und gleichzeitig festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus wurden ihm zuerkannt. Unter Androhung der Abschiebung wurde der Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Die Abschiebung in die Republik Türkei wurde ihm angedroht. Seine gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes beim Verwaltungsgericht erhobene Klage (6 K 1018/17) wurde mit Urteil vom 22.8.2018 abgewiesen. Die Rechtskraft trat am 1.12.2018 ein. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 1.1.2019 vollziehbar. Dem Antragsteller wurde erstmals am 5.2.2019 eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt mit der Wohnsitzverpflichtung für die Gemeinschaftsunterkunft in .... Da der Antragsteller angegeben hatte, nicht im Besitz von türkischen Nationalpapieren zu sein, wurde im Februar 2019 ein Rückübernahmeersuchen an das Generalkonsulat der Republik Türkei in Mainz gestellt. Ergänzend dazu wurde im Mai 2019 ein Amtshilfeersuchen an die Bundespolizei Koblenz mit der Bitte um Beschaffung von Passersatzpapieren gerichtet. Am 1.10.2019 wurde der Antragsteller beim türkischen Generalkonsulat vorgeführt, um seine Identität zu klären. Dort wurde festgestellt, dass er in der Türkei registriert sei, die Identität aber nicht abschließend geklärt werden könne, da keine Dokumente vorlägen. Am 2.3.2020 wurde dem Antragsteller eine Frist bis zur nächsten Verlängerung seiner Duldung zur Vorlage von Identitätsdokumenten gewährt. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihm eine Duldung nach § 60b AufenthG erteilt werde, sofern er bis dahin keine Identitätsdokumente vorlegen würde. Mit Schreiben vom 21.10.2020 an den Antragsgegner teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit, nach Überprüfung der Situation gehe er davon aus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung einer „Beschäftigungserlaubnis“ habe. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Seine Identität sei geklärt, ein Reisepass beim zuständigen türkischen Konsulat sei beantragt. Der Antragsteller halte sich seit 2016 in der Bundesrepublik auf, werde seit etwa zwei Jahren geduldet und arbeite seit zwei Jahren in Vollzeit. Entsprechende Nachweise (Lohnsteuerbescheinigung für 2019; Arbeitsbescheinigung der Firma ..., wonach der Antragsteller seit dem 28.10.2018 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden beschäftigt sei) wurden als Anlage diesem Schreiben beigefügt. Mit E-Mail vom 24.11.2020 teilte die Bundespolizei mit, dass die Türkei der Ausstellung von Passersatzpapieren zugestimmt habe und die Identität des Antragstellers nun zweifelsfrei geklärt sei. Am 27.11.2020 wurde dem Antragsteller eine bis zum 31.12.2020 gültige Bescheinigung zugesandt, wonach sein bisheriges Aufenthaltsdokument über das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet fortgelte, bis die Bearbeitung seines Anliegens wegen der Pandemie wieder möglich sei (sog. Bescheinigung Covid-19). Unter dem 19.1.2021 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an den Antragsgegner und äußerte sein Unverständnis darüber, dass sein Schreiben vom 21.10.2020 nicht beantwortet worden sei und bat, dies bis spätestens 15.2.2021 nachzuholen. Am 18.1.2021 wurde der Flug für die Abschiebungsmaßnahme des Antragstellers gebucht. Am 1.2.2021 wurde der Antragsteller in Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG genommen. Am 3.2.2021 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen. Zur Begründung machte er geltend, es sei beim Antragsgegner eine Beschäftigungserlaubnis unter Vorlage aller Nachweise beantragt worden. Am 19.1.2021 habe sein Prozessbevollmächtigter beim Antragsgegner telefonisch den Sachstand nachgefragt. Der Sachbearbeiter sei nicht erreichbar gewesen; bei dem Telefongespräch hätte es keine weiteren Nachfragen seitens des Antragsgegners gegeben. Stattdessen sei seine überraschende Festnahme veranlasst worden. Dies seien höchst fragwürdige Methoden. Über den Antrag auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hätte der Antragsgegner entscheiden müssen. Diese Angelegenheit sei nicht bearbeitet worden und es sei über Monate hinweg kein Kontakt mit seinem Prozessbevollmächtigten aufgenommen worden. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Hätte er abtauchen oder sich sonst wie gesetzesfremd verhalten wollen, hätte er wohl keinen Reisepass bei einem Konsulat beantragt und dem Antragsgegner vorgelegt. Mit Beschluss vom 4.2.2021 – 6 L 88/21 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Untersagung von Abschiebungsmaßnahmen zurückgewiesen. Der Antragsteller sei seit dem 1.1.2019 im Sinne der §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Dafür, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehen würde, dessen Verwirklichung durch ein vorläufiges Absehen von der Abschiebung abzusichern wäre, spreche nichts. Das Bestehen eines solchen Anspruchs sei nicht einmal behauptet worden. Eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung sei auch nicht deshalb angezeigt, weil der Antragsgegner bislang nicht über den mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21.10.2020 gestellten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entschieden habe. Davon abgesehen, dass dem Antragsteller die Ausübung einer Beschäftigung offenbar bislang von dem Antragsgegner erlaubt worden sei, stehe ihm ersichtlich kein Anspruch darauf zu, dass der Antragsgegner ihm eine weitere Duldung mit einer Beschäftigungserlaubnis erteile. Es fehle insoweit an einem Anspruch, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, geschweige denn glaubhaft gemacht worden seien, dass eine Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Verständnis von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmöglich wäre. Am 4.2.2021 wurde der Antragsteller in die Türkei abgeschoben. Am 18.2.2021 legte der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.2.2021 ein und trug zur Begründung vor, das Rechtschutzinteresse an dem Fortgang des Verfahrens bestehe weiterhin. Wenn sich der angegriffene Beschluss als rechtswidrig herausstellen würde, hätte er einen Anspruch auf Rückführung nach Deutschland. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass am 21.10.2020 die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragt worden sei. Auf diesen Antrag habe der Antragsgegner nicht reagiert. Unter dem Vorwand, dass seine Duldung verlängert werden müsse, sei der Antragsteller bei einer Vorsprache beim Antragsgegner festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt worden. Der Antragsgegner habe nicht erklärt, weshalb der Antrag auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht beschieden worden sei. Er, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, sei davon ausgegangen, dass über den Antrag auch entschieden werde. Der Antragsteller sei mit Wissen und Erlaubnis des Antragsgegners in ... gemeldet gewesen und habe dort auch gearbeitet. Das Vorgehen des Antragsgegners verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 EMRK. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen entgegengetreten. Die Antragstellung vom 21.10.2020 sei nicht als Beantragung einer Beschäftigungsduldung angesehen worden. Dem Antragsteller sei es zum damaligen Zeitpunkt erlaubt gewesen, eine Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde auszuüben. Diese Nebenbestimmung sei auf seiner Duldung auch so vermerkt gewesen. Der Rechtsbeistand des Antragstellers hätte bei der Beantragung die konkrete Bezeichnung „Beschäftigungsduldung“ und den entsprechenden Paragraphen anführen müssen. Hiervon abgesehen stelle die Beschäftigungsduldung keine Bleiberegelung dar. Der Anspruch auf deren Erteilung setze voraus, dass innerhalb bestimmter Fristen die Identität geklärt sei. Der Antragsteller habe über den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht bei der Identitätsklärung mitgewirkt. Bereits am 18.1.2021 sei der Flug für die Abschiebungsmaßnahme gebucht worden. Diese Maßnahme sei u.a. wegen der erheblich überschrittenen Ablaufzeit der Ausreisefrist und der fehlenden Mitwirkungshandlung bei der Identitätsklärung durchgeführt worden. Weil die Frist zur freiwilligen Ausreise überschritten worden sei, hätte dem Antragsteller die bevorstehende Abschiebung nicht angekündigt werden dürfen. Im Übrigen seien Informationen zum konkreten Ablauf der Abschiebung Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. Der Antragsteller habe letztlich nicht darauf vertrauen können, dass bei bestandskräftig abgelehntem Asylantrag, vollziehbarer Ausreisepflicht, erheblich abgelaufener Ausreisefrist und fehlender Mitwirkungshandlung bei der Identitätsklärung keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in die Wege geleitet würden und ihm ein Bleiberecht eingeräumt werde. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.2.2021 - 6 L 88/21 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Der Antragsteller hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der Vollzug der Abschiebung des Antragstellers am 4.2.2021 nach Erlass des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat keine Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bewirkt. Als Grundlage für das Begehren des Antragstellers kommt nach derzeitigem Sachstand ein Folgenbeseitigungsanspruch (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG) in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff - hier die Abschiebungsmaßnahme - ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands.1vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76; OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 50/02 -; OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 -; jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 2/87 -, BVerwGE 82, 76; OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 50/02 -; OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 - 18 B 104/14 -; juris Nach diesen Maßstäben lässt sich mit Blick auf das Vorbringen des vor seiner Abschiebung - unstreitig - vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers nicht feststellen, dass ihm aufgrund seiner am 4.2.2021 vom Antragsgegner durchgeführten Abschiebung in die Türkei der Folgenbeseitigungsanspruch zusteht. Begehrt ein abgeschobener Ausländer - wie vorliegend der Antragsteller - die Rückgängigmachung der Abschiebung nicht im Wege einer Klage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung, bedeutet eine entsprechende Verpflichtung nach § 123 VwGO bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO dient allerdings regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Aus diesem Grundsatz folgt, dass einem Eilantrag auf Rückgängigmachung einer Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden kann, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings unabweisbar ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit zudem eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 50/02 -; jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2003 - 9 W 50/02 -; juris Gemessen daran müsste die Abschiebung des Antragstellers daher im konkreten Fall offensichtlich rechtswidrig gewesen sein und ihn noch andauernd mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinem Bleiberecht verletzen. Ein solcher Anordnungsanspruch ist aber nicht glaubhaft gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung.3vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2018 - 1 A 5/17 -; jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2018 - 1 A 5/17 -; juris Zu diesem Zeitpunkt war die Abschiebung des Antragstellers, der gemäß § 58 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war, nicht nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich. Soweit der Antragsteller meint, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsgegner auf seinen Antrag vom 21.10.2020 untätig geblieben sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, inwieweit der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, den von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausdrücklich gestellten Antrag auf Erteilung einer „Beschäftigungserlaubnis“ (vgl. § 32 Abs. 1 BeschV) als Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG auszulegen und zu bescheiden. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner vorgetragen, die Antragstellung sei von der Behörde nicht als Beantragung einer Beschäftigungsduldung angesehen worden, denn sie sei weder als solche bezeichnet noch sei die entsprechende Vorschrift (§ 60d AufenthG) angeführt worden. Zudem sei es dem Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt erlaubt gewesen, eine Beschäftigung auszuüben. Ungeachtet dessen erfolgte die Abschiebung im konkreten Fall aber jedenfalls nicht unter Verletzung eines gemäß § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen Duldungsanspruchs des Antragstellers nach § 60d AufenthG. Nach § 60d Abs. 1 AufenthG ist einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 1.8.2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für 30 Monate zu erteilen, wenn die unter Abs.1 Nrn. 1 bis 11 der Vorschrift genannten Voraussetzungen gegeben sind. Es ist vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten des Antragstellers ausgefallen wäre. Da die Beschäftigungsduldung „in der Regel“ erteilt wird, hat die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über einen Antrag (auch) zu prüfen, ob ausnahmsweise die Beschäftigungsduldung versagt wird.4vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.1.2020 – 11 S 2956/19 – m.w.Nw.; Dietz in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update März 2021, siehe: a) Materieller Regel-Anspruch auf die Beschäftigungsduldung; zitiert nach jurisvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.1.2020 – 11 S 2956/19 – m.w.Nw.; Dietz in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update März 2021, siehe: a) Materieller Regel-Anspruch auf die Beschäftigungsduldung; zitiert nach juris Allgemeinen Grundsätzen entsprechend sind Ausnahmefälle durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen.5vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.1.2020 – 11 S 2956/19 – m.w.Nw., jurisvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.1.2020 – 11 S 2956/19 – m.w.Nw., juris Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben, denn zum Zeitpunkt der Beantragung der Beschäftigungserlaubnis am 21.10.2020 hatte der Antragsgegner bereits mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers begonnen. Zweck des § 60d Abs. 1 AufenthG ist es, geduldeten Ausreisepflichtigen, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind, einen verlässlichen Status zu vermitteln.6vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 17vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 17 Die Beschäftigungsduldung selbst vermittelt jedoch kein Bleiberecht, denn dem Wortlaut des § 60d Abs. 1 AufenthG nach handelt es sich bei der Beschäftigungsduldung nicht um eine eigene „Duldungsart“, sondern um eine Duldung „nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG“. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Solche rechtlich geschützten Interessen für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, die über das Interesse an der Weiterbeschäftigung hinausgehen, hat der Antragsteller aber nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht erkennbar. Für die Erteilung einer Beschäftigungsduldung zum weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet war daher zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.10.2020 kein Raum mehr, da der Duldungsgrund, welcher der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht entgegenstand, bereits weggefallen war und Maßnahmen zur Vorbereitung seiner Abschiebung von der Behörde bereits eingeleitet worden waren. Der Aufenthalt des Antragstellers wurde geduldet, weil seine Identität nicht geklärt war und er keinen Pass besaß. Bereits am 26.2.2019 hatte der Antragsgegner ein Rücknahmeersuchen an das Generalkonsulat der Republik Türkei gerichtet, um die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers vorzubereiten. Ferner erfolgte im Mai 2019 ein Amtshilfeersuchen an die Bundespolizei mit der Bitte um Beschaffung von Passersatzpapieren für die Rückführung des Antragsstellers in die Türkei. Dass die Ausstellung der Ersatzpapiere letztlich erst im November 2020 erfolgen konnte, war dem Umstand geschuldet, dass die Identität des Antragstellers erst nach seiner Vorführung am 1.10.2019 beim türkischen Generalkonsulat zweifelsfrei geklärt werden konnte. Da somit bei Beantragung der Beschäftigungserlaubnis am 21.10.2020 kein Grund mehr vorgelegen hat, der der Durchsetzung der Ausreisepflicht hätte zwingend entgegengehalten werden können, bestand kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung nach § 60d Abs. 1 iV.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Im Hinblick auf seine bis dahin ungeklärte Identität würde ein Anspruch des Antragstellers an der Erteilung einer Beschäftigungsduldung zudem an seiner fehlenden Mitwirkung scheitern, was einen zwingenden Versagungsgrund im Rahmen des § 60d AufenthG darstellt. Die Beschäftigungsduldung kann nach § 60d Abs. 4 AufenthG unbeachtlich der in Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift genannten Fristen erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Den Ausländer trifft hier nicht nur die von der Behörde eingeforderte Mitwirkungspflicht, sondern auch eine Pflicht dahingehend, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das Ausreisehindernis zu beseitigen.7vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.7.2010 – 10 ZB 10.276 –; jurisvgl. BayVGH, Beschluss vom 27.7.2010 – 10 ZB 10.276 –; juris Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen, denn er musste beim türkischen Generalkonsulat vorgeführt werden, um seine Identität zu klären. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die sonst übliche Halbierung des Auffangstreitwertes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kam vorliegend wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.