Beschluss
2 B 77/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0426.2B77.21.00
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Leitsätze
1. Die im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbare "Prüfungssperre" des § 17a Abs. 5 GVG hinsichtlich des Rechtswegs greift nur dann, wenn die Entscheidung der ersten Instanz unter Beachtung des § 17a GVG erlassen worden ist.(Rn.10)
2. Ist eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG in der ersten Instanz unterblieben, hat das Rechtsmittelgericht die Rechtswegfrage inhaltlich zu prüfen.(Rn.12)
3. Der Anspruch auf Grundstücksübertragung ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Dies gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand der Veräußerer ist.(Rn.14)
4. Ausnahmen sind möglich, wenn das Rechtsverhältnis öffentlich rechtlich überlagert ist (z.B. wenn die Vergabekriterien öffentlichen Zwecken dienen).(Rn.14)
5. Hat die Antragstellerin sich nicht in dem öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren beworben, sondern macht ihren Anspruch auf Grundstücksübertragung außerhalb dieses Verfahrens auf vertraglicher Grundlage geltend, ist der Zivilrechtsweg gegeben.(Rn.15)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2021 - 3 L 1535/20 - wird aufgehoben.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht O-Stadt verwiesen.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbare "Prüfungssperre" des § 17a Abs. 5 GVG hinsichtlich des Rechtswegs greift nur dann, wenn die Entscheidung der ersten Instanz unter Beachtung des § 17a GVG erlassen worden ist.(Rn.10) 2. Ist eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG in der ersten Instanz unterblieben, hat das Rechtsmittelgericht die Rechtswegfrage inhaltlich zu prüfen.(Rn.12) 3. Der Anspruch auf Grundstücksübertragung ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Dies gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand der Veräußerer ist.(Rn.14) 4. Ausnahmen sind möglich, wenn das Rechtsverhältnis öffentlich rechtlich überlagert ist (z.B. wenn die Vergabekriterien öffentlichen Zwecken dienen).(Rn.14) 5. Hat die Antragstellerin sich nicht in dem öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren beworben, sondern macht ihren Anspruch auf Grundstücksübertragung außerhalb dieses Verfahrens auf vertraglicher Grundlage geltend, ist der Zivilrechtsweg gegeben.(Rn.15) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2021 - 3 L 1535/20 - wird aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht O-Stadt verwiesen. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiliger Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Grundstücke für das Baugebiet „H-Straße" zu vergeben und notarielle Kaufverträge für die betreffenden Grundstücke abzuschließen. Im Jahr 1987 veräußerten die Herren AM, OB und FM als Erbengemeinschaft der Antragsgegnerin ein Grundstück. Neben dem Kaufpreis verpflichtete sich die Antragsgegnerin als weitere Gegenleistung gegenüber den Veräußerern, diese nach Erschließung des Geländes „Auf der Sch.“ im Ortsbezirk H-Stadt bzw. nach Rechtskraft des Umlegungsverfahrens dortselbst ein Baugrundstück normaler Größe und nach Wahl gegen Zahlung des für diesen Erschließungsbereich gültigen Kaufpreises zu übertragen. Daneben wurde vereinbart, dass die Anspruchserfüllung ganz oder teilweise auf Wunsch der Berechtigten auch aus einem anderen Erschließungsbereich der Antragsgegnerin zu den gleichen Konditionen möglich ist. Diese Ansprüche wurden mit notarieller Urkunde vom 10.9.1996 auf die Antragstellerin übertragen. In der Folge lehnte die Antragstellerin mehrere ihr im Zuge der Erschließung neuer Baugebiete seitens der Antragsgegnerin angebotene Baugrundstücke ab. Am 21.8.2020 veröffentliche die Antragsgegnerin die Ausschreibung der Vergabe von sieben Baugrundstücken im Baugebiet „H-Straße“. Die Vergabe sollte nach einem vom Haupt- und Personalausschuss des Gemeinderats als Corona-Ausschuss in der Sitzung vom 12.8.2020 festgelegten Punkteschema nach bestimmten Kriterien wie Anzahl der Kinder, Behinderungen, Engagement vor Ort erfolgen. Anfang September 2020 teilte der Ehemann der Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin die an sie abgetretenen Rechte aus dem Vertrag von 1987 nunmehr geltend zu machen beabsichtige. Mit Schreiben vom 8.9.2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrem Ehemann mit, dass sie nach wie vor zu ihren vertraglichen Verpflichtungen stehe und die Antragstellerin aufgrund der notariellen Verpflichtung der Gemeinde die Möglichkeit hätten, eines der Grundstücke zum Quadratmeterpreis von 130,- € einschließlich Erschließung zu erwerben. Eine Abtretung des Anspruchs an einen Dritten werde die Gemeinde nicht genehmigen. Des Weiteren wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Bewerbungsfrist für die Grundstücke am 18.9.2020 ablaufe und danach die Zuteilung der Grundstücke vorgenommen werde. Der Ehemann der Antragstellerin wandte sich am 17.9.2020 per E-Mail an die Antragsgegnerin und erklärte, dass er sein Recht auf Übertragung eines Grundstücks seiner Wahl geltend mache und entsprechend seinem Wahlrecht das Grundstück mit der Nr. 7 und der Größe 636 qm in dem Bebauungsgebiet H-Straße wähle. Mit Schreiben vom 24.9.2020 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin und ihren Ehemann darauf hin, dass in vorliegender Sache Verjährung eingetreten sei und korrigierte ihre Aussage, dass die Möglichkeit des Grundstückserwerbs in der H-Straße bestehe. Die Vergabe erfolge nicht nach billigem Ermessen. Ein Grundstück könne nur erwerben, wer soziale Gesichtspunkte hierfür geltend machen und nachweisen könne. Die Kriterien beinhalteten die Berücksichtigung von Kindern (und ihrer Anzahl), von geistigen oder körperlichen Behinderungen, den Bezug zur Gemeinde D-Stadt (Wohnsitz), Ehrenämter sowie das Vorhandensein von Wohneigentum. In der Sitzung vom 28.10.2020 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die Grundstücke im Baugebiet H-Straße entsprechend der Rangliste an die Beigeladenen zu vergeben. Mit Beschluss vom 25.2.2021 - 3 L 1535/20 - hat das Verwaltungsgericht dem „Antragsgegner“ (Bürgermeister der Gemeinde D-Stadt) untersagt, die Grundstücke 1. bis 7. im Baugebiet „H-Straße“ zu vergeben und rechtswirksam zu veräußern. In dem Beschluss ist ausgeführt, die Geltendmachung des Anspruchs durch die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolge zu Recht im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragstellerin gehe es mit ihrem Antrag um die Sicherung eines Anspruchs auf eine positive Vergabeentscheidung zu ihren Gunsten und damit um die Frage der Rechtmäßigkeit einer von dem Antragsgegner getroffenen Vergabeentscheidung auf Basis seiner gemeindlichen Vergaberichtlinien. Das Rechtsschutzbedürfnis würde erst dann in Wegfall geraten, wenn die streitgegenständlichen Parzellen bereits rechtswirksam durch Auflassung und Eintragung der erfolgreichen Bewerber ins Grundbuch veräußert worden wären, was vorliegend, da bis dato nach Vortrag des Antragsgegners nur - teilweise - Auflassungsvormerkungen ins Grundbuch eingetragen worden seien, nicht der Fall sei. Der Antrag habe auch - teilweise - in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch zu. Nach den vorgelegten Unterlagen habe sie einen vertraglich zugesicherten Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes „normaler Größe und nach Wahl“ auf dem Gebiet der Gemeinde D-Stadt. Sie habe diesen Anspruch rechtzeitig vor Beginn des Vergabeverfahrens geltend gemacht. Zwar habe sie den ihr vom Antragsgegner mit E-Mail vom 22.9.2020 übersandten Fragebogen zu „sozialen Kriterien“ nicht zurückgesandt. Sie habe aber mehrfach wegen ihres bekundeten Interesses am Baugrundstück Nr. 7 auf ihren Anspruch aus dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1987 verwiesen. Im Übrigen sei der Antragsgegner selbst offensichtlich zeitweise von einer „Bewerbung“ der Antragstellerin ausgegangen. Unstreitig habe der Antragsgegner den von ihm nicht bestrittenen und letztlich weder verwirkten noch verjährten, ausweislich der damals gewählten Formulierung vorrangigen Anspruch der Antragstellerin weder vor Beginn des Vergabeverfahrens berücksichtigt noch in die von ihm zu treffenden (Ermessens-)Entscheidungen der Vergabe der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach dem „Einheimischen-Modell“ miteinbezogen. Hierbei handele es sich um eine Subventionierung von Ortsansässigen, um diesen einerseits den (verbilligten) Erwerb von Grund und Boden in ihrer Heimatgemeinde zu ermöglichen und sie andererseits in der Gemeinde zu halten, um ein „Ausbluten“ gerade von ländlichen Gegenden zu verhindern. Um ihr Vergabeermessen zu konkretisieren, könne die Gemeinde Vergaberichtlinien aufstellen. Damit begründe sie eine bestimmte Verwaltungspraxis, die zu einer Selbstbindung der Gemeinde führe, so dass sie die Grundstücke nur nach Maßgabe der Vergaberichtlinien vergeben dürfe. Weiche sie von diesen ab, so könne der betroffene Bürger die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen. Bei der Vergabe sei hier als fallbezogene Besonderheit der der Antragstellerin von der Gemeinde vertraglich eingeräumte Anspruch auf Übertragung eines Grundstückes „normaler Größe und nach Wahl“ auf dem Gebiet der Gemeinde D-Stadt zu berücksichtigen und in die Vergabeentscheidung einzubeziehen. Dies bedeute, dass das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin erneut durchgeführt werden müsse. Ausgehend hiervon habe die in Rede stehende Vergabeentscheidung ohne jegliche Berücksichtigung der Antragstellerin nicht willkürfrei erfolgen können. Ein Anordnungsgrund sei mit Blick auf die getroffenen Vergabeentscheidungen und der weiteren, auf Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke gerichteten Aktivitäten zu bejahen. Die weitergehenden, mit Schriftsatz vom 1.2.2021 gestellten Anträge seien dagegen zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richten sich die Beschwerden der Antragsgegnerin, mit der sie die Zurückweisung des Antrags begehrt, und der Beigeladenen zu 6). Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Die Antragstellerin greife mit ihrem Antrag - obwohl sie sich selbst an dem Vergabeverfahren nicht beteiligt habe - die Vergabekriterien als formell rechtswidrig an und rüge vorsorglich die materielle Rechtswidrigkeit der Vergabekriterien, weil diese nicht hinreichend bestimmt, intransparent und willkürlich seien. Sie versuche mit diesem Vortrag, ihre vermeintlichen zivilrechtlichen Ansprüche als dem öffentlichen Recht zugehörig einzuordnen. Zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche könne die Antragstellerin nicht den Verwaltungsrechtsweg wählen. Hierzu seien - auch wenn Vertragspartner der notariellen Urkunde eine Gemeinde sei - ausschließlich die Zivilgerichte berufen. Tatsächlich drehe es sich nämlich nicht darum, den Fehlgebrauch eines Auswahlermessens der Gemeinde zu überprüfen. Hiervon gehe auch das Verwaltungsgericht nicht aus, wenn es die Auffassung vertrete, der „ältere zivilrechtliche Anspruch“ der Antragstellerin hätte vor Durchführung des Vergabeverfahrens nach sozialen Kriterien erfüllt werden müssen. Dem Antrag fehle auch das Rechtsschutzinteresse, sofern die Antragstellerin formelle und materielle Mängel des Vergabeverfahrens aufführe. Die Antragstellerin verfolge einen ausschließlich zivilrechtlichen Anspruch (auf vorrangigen Erwerb vor einem Vergabeverfahren) aus einer notariellen Urkunde aus dem Jahr 1987. Sie habe an dem vorliegenden Vergabeverfahren ausdrücklich nicht teilgenommen und sich noch nicht einmal über die Kriterien sachkundig gemacht. Sie rüge nicht etwa eine Ungleichbehandlung zu ihren Lasten wegen der Durchführung des Punkteverfahrens, sondern wende ausschließlich den Vorrang ihrer zivilrechtlichen Ansprüche vor der Vergabe an Familien mit Kindern ein. Dies führe nicht zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, sondern zur Feststellung, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Antragstellerin sich erkennbar nicht dem vom Gemeinderat aufgestellten Vergaberegime unterwerfen wolle. Es gehe hier darum, ob die Gemeinde zivilrechtlich verpflichtet sei, bei Ausweisung eines Bebauungsgebietes für Familien und aus sozialen Gründen der Antragstellerin zuallererst und außerhalb jeglichen Vergabeverfahrens den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin versuche außerhalb dieses Vergabeverfahrens, ihren zivilrechtlichen Anspruch durchzusetzen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, vorrangig im Bebauungsgebiet H-Straße ein Grundstück zu erhalten. Zunächst sei festzuhalten, dass sie insgesamt vier Mal die Vergabe von Grundstücken in den vergangen 20 Jahren reaktionslos habe verstreichen lassen, ohne ein Grundstück zu beanspruchen. Die Beliebigkeit, nunmehr im Jahr 2020 verlangen zu können, vorrangig berücksichtigt zu werden, ergebe sich nicht aus den Umständen zu der notariellen Urkunde. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Antragstellerin nicht automatisch und immer einen Vorrang beanspruchen. Sie, die Antragsgegnerin, habe mit Schreiben vom 24.9.2020 richtiggestellt. dass man bei der vorliegenden Erschließung besonderen (sozialen) Gesichtspunkten Vorrang einräume. Hinzu trete nämlich, dass sie aus anerkennenswerten Gründen ein Baugebiet erschließen wolle, in dem Familien mit Kindern oder Behinderte die Möglichkeit haben sollten, im Innenbereich der Gemeinde D-Stadt Bauland zu erwerben und zu bauen. Sie verfolge damit besondere Ziele, um dem demographischen Wandel entgegenzuwirken und der Verödung des inneren Bereichs vorzubeugen. Dies solle zu einer Attraktivitätssteigerung des innerörtlichen Bereiches beitragen, indem mehr Kinder dort wohnen. Eine Gemeinde bei der - wie in ihrem Fall - gerade aufgrund der demographischen Situation eine immer stärkere Überalterung festzustellen sei, müsse mit derartigen Maßnahmen der Entwicklung gegensteuern und könne mit diesen Gründen auch festlegen, dass das hier in Rede stehende Bebauungsgebiet ausschließlich an einen Käuferkreis vergeben werde, der dort wohnen wolle und bei dem Kinder lebten. Die Sicht des Verwaltungsgerichts, dies ausschließlich als „Einheimischen-Modell“ zu sehen, verkürze die Gegebenheiten. Zwar könne ein Einheimischer oder ehemals Einheimischer zusätzliche Punkte erwerben. Der Zuzug von Familien mit mehreren Kindern bzw. die Berücksichtigung von Behinderungen erreiche jedoch die höchste Punktzahl. Der Gemeinderat habe sich in seiner Vergabesitzung Ende Oktober 2020 sehr ausführlich mit der Forderung der Antragstellerin auseinandergesetzt, ein Grundstück vorrangig zu erhalten. Im Hinblick auf die vorrangige Zielsetzung der Ansiedlung von Familien mit Kindern habe er sich dagegen entschieden. Die Antragstellerin selbst wolle nämlich das in Rede stehende Grundstück nur zu Spekulationszwecken erwerben und dann weiterreichen. Sie habe auch im vorliegenden Verfahren eingeräumt, dass sie nicht beabsichtige, in D-Stadt zu bauen. Tatsächlich habe sie das Grundstück an eine Bewerberin weiterveräußern wollen, die sich zwar bei der Vergabe der Parzellen beworben habe, jedoch nicht die erforderlichen Kriterien erfülle und daher abgeschlagen keine Hoffnung auf Zuteilung eines entsprechenden Grundstücks haben könne. Der Gemeinderat sei zu der zutreffenden Auffassung gekommen, dass ihm bei der Vergabe der Grundstücke das Primat der Entscheidung zustehe, die von ihm gesetzten politischen Ziele vorrangig durchzusetzen. Die Beigeladene zu 6) beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.2.2021 insoweit abzuändern, dass dem Antragsgegner untersagt wird, das Grundstück Nr. 7 im Baugebiet „H-Straße“ zu vergeben und rechtswirksam zu veräußern. Sie ist der Ansicht, mit der Bitte um Übertragung des Grundstücks Nr. 7 mit einer Größe von 636 qm habe sich der streitige Anspruch der Antragstellerin aufgrund dieser Wahl auf dieses Grundstück konkretisiert. Deshalb sei nicht bereits das gesamte Verfahren rechtswidrig. Lediglich die Vergabe betreffend das Grundstück Nr. 7 müsse unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin erneut durchgeführt werden. II. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und das Verfahren von Amts wegen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach den §§ 13 GVG, 23 Nr. 1 GVG, 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht O-Stadt zu verweisen. Für den vorliegenden Eilantrag ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Das Verfahren betrifft eine zivilrechtliche Streitigkeit. Eine den Senat bindende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 17a Abs. 5 GVG hinsichtlich des Verwaltungsrechtswegs liegt nicht vor. 1. Zwar prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nach § 17a Abs. 5 GVG grundsätzlich nicht mehr, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschrift gilt nicht nur in Klageverfahren, sondern auch in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, so dass die „Prüfungssperre“ des § 17a Abs. 5 GVG im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist.1Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22.1.2020 - 9 S 2797/19 -, jurisVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22.1.2020 - 9 S 2797/19 -, juris Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn die Entscheidung der ersten Instanz unter Beachtung und Anwendung des § 17a GVG erlassen worden ist. § 17a Abs. 5 GVG findet hingegen keine entsprechende Anwendung, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz Rüge eines Beteiligten nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern - wie hier - erst zusammen mit der Sachentscheidung darüber befunden hat. Denn der Ausschluss der Rechtswegprüfung durch die Instanzgerichte ist nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten zuvor die Möglichkeit hatten, zumindest eine weitere Instanz im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zu befassen.2Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.1.2014 - OVG 1 S 282.13 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.1.2014 - OVG 1 S 282.13 -, juris (m.w.N.) Ist - wie hier - eine (Vorab-)Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in der ersten Instanz unterblieben, muss sie in der zweiten Instanz möglich sein. § 17a Abs. 5 GVG steht in engem Zusammenhang mit den vorhergehenden Absätzen der Vorschrift, die für die Rechtswegfrage eine für alle Gerichtszweige und Instanzen bindende, beschwerdefähige Vorabentscheidung vorsehen. Die Rechtswegzuständigkeit soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in erster Instanz abschließend geklärt werden. Dabei ist eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren vorgesehen (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Die Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges auch im Fall einer Bejahung durch das Gericht erster Instanz durch das Rechtsmittelgericht prüfen zu lassen, würde aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten, wenn dem Rechtsmittelgericht auch in den Fällen eine Prüfung des Rechtswegs versagt ist, in denen das Gericht erster Instanz gegen entscheidende Verfahrensgrundsätze des § 17a GVG verstoßen hat.3Vgl. BVerwG, Beschluss vom. 28.1.1994 - 7 B 198/93 -, DVBl. 1994, 762Vgl. BVerwG, Beschluss vom. 28.1.1994 - 7 B 198/93 -, DVBl. 1994, 762 Eine Rechtswegkontrolle durch die übergeordnete Instanz unterliegt bei ordnungsgemäßem Verfahren der Disposition der Beteiligten, denen es freisteht, die Entscheidung in erster Instanz zu akzeptieren oder sie mit der Beschwerde anzugreifen. Diese Kontrolle wird allerdings nur auf eine ausdrückliche Rüge hin eröffnet. Eine Rüge liegt vor, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich bestritten wird. Dabei muss der Begriff der Rüge nicht verwendet werden.4Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 15.4.2015 - 4 A 657/13 -, jurisVgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 15.4.2015 - 4 A 657/13 -, juris Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17.12.2020 vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig sei, die Antragstellerin könne den Vorrang ihrer zivilrechtlichen Ansprüche nicht im Verwaltungsrechtsweg durchsetzen. Damit hat die Antragsgegnerin die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs explizit gerügt. Hat es das Verwaltungsgericht infolge dessen unter Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, über den von ihm in seinem Beschluss bejahten Verwaltungsrechtsweg vorab gesondert durch Beschluss zu entscheiden, so ist Folge dieser fehlenden Vorabentscheidung, dass das Rechtsmittelgericht bei seiner Sachentscheidung nach § 17a Abs. 5 VwGO an die Entscheidung über die Rechtswegfrage nicht gebunden ist und sie demgemäß inhaltlich zu prüfen hat. Hiervon wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Rechtsmittelführer die Rüge des nicht gegebenen Verwaltungsrechtswegs in der Rechtsmittelinstanz nicht weiter verfolgt, weil er sich ersichtlich mit der abweichenden Ansicht des Erstgerichts zur Rechtswegfrage abgefunden hat.5Vgl. VGH München, Beschluss vom 15.6.2015 5 ZB 14.1919 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 15.6.2015 5 ZB 14.1919 -, juris Dies ist hier aber bezogen auf die Antragsgegnerin nicht der Fall. 2. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt entgegen der Annahme der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts nicht vor. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen worden sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der prozessuale Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin macht als Rechtsnachfolgerin einen Anspruch aus dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 24.3.1987 geltend. Der Anspruch auf Grundstücksübertragung ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Dies gilt auch dann, wenn die öffentliche Hand der Veräußerer ist. Selbst dann, wenn eine Gemeinde für einen Grundstücksverkauf freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung wählt, ist das zwischen ihr und den Teilnehmern entstehende vorvertragliche Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, zu Transparenz und zu Rücksichtnahme verpflichtet,6Vgl. BGH, Urteile vom 22.2.2008 - V ZR 56/07 - BauR 2008, 736, und vom 12.0.2001 - X ZR 150/99 - DVBl. 2001, 1603Vgl. BGH, Urteile vom 22.2.2008 - V ZR 56/07 - BauR 2008, 736, und vom 12.0.2001 - X ZR 150/99 - DVBl. 2001, 1603 ebenso wie etwaige daraus abzuleitende Pflichten und Rechte grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.7Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.4.2018 - 1 S 2403/17 -, jurisVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.4.2018 - 1 S 2403/17 -, juris Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen dann, wenn das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich überlagert wird. Dies wird in der Rechtsprechung in besonders gelagerten Einzelfällen erwogen, etwa wenn die vergebende Stelle aufgrund öffentlicher Vorgaben in ihrer Entscheidung gebunden war,8Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.1995 - 8 S 841/94 - NVwZ-RR 1995, 558 und Beschluss vom 12.3.1993 - 8 S 2554/92 - BWGZ 1993, 272, sowie VGH Kassel, Beschluss v. 20.12.2005 - 3 TG 3035/05 - ZfbR 2006, 806, jeweils zu Grundstückveräußerungen in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne der §§ 165 ff. BauGB a.F.Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27.1.1995 - 8 S 841/94 - NVwZ-RR 1995, 558 und Beschluss vom 12.3.1993 - 8 S 2554/92 - BWGZ 1993, 272, sowie VGH Kassel, Beschluss v. 20.12.2005 - 3 TG 3035/05 - ZfbR 2006, 806, jeweils zu Grundstückveräußerungen in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne der §§ 165 ff. BauGB a.F. wenn die Vergabeentscheidung aus Bemühungen der Gebietskörperschaft hergeleitet wurde, im Rahmen der Daseinsvorsorge eine bestimmte Nutzung des Grundstücks zu erreichen oder wenn die Auswahl unter den Kaufinteressenten nach Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse die Förderung eines bestimmten Personenkreises (z.B. kinderreiche Familien) bezweckten, getroffen wurde.9Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.4.2018 - 1 S 2403/17 -, juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 19.5.2010 - 8 E 419/10 -, jurisVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.4.2018 - 1 S 2403/17 -, juris; sowie OVG Münster, Beschluss vom 19.5.2010 - 8 E 419/10 -, juris Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts geht es im vorliegenden Fall nicht um die „Sicherung eines Anspruchs auf eine positive Vergabeentscheidung“ auf der Basis der gemeindlichen Vergaberichtlinien. Die Antragstellerin hat sich nicht in dem (öffentlich-rechtlichen) Vergabeverfahren um ein Grundstück beworben. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie den Fragebogen zur Vergabe der Baugrundstücke, der Grundlage der Punkteverteilung nach den Vergaberichtlinien war, nicht abgegeben hat. Die Antragstellerin hat vielmehr – vertreten durch ihren Ehemann – gegenüber der Antragsgegnerin ihr vermeintliches Recht auf Übertragung eines Grundstücks ihrer Wahl geltend gemacht und das Grundstück mit der Nr. 7 in dem Bebauungsgebiet H-Straße gewählt. Sie hat hierzu vorgetragen, die Antragsgegnerin hätte entweder das ausgewählte Grundstück vorab aus der Vergabe ausscheiden müssen oder – was letztlich auf dasselbe hinausläuft – in den Kriterienkatalog die Berücksichtigung von bestehenden Verpflichtungen aufnehmen müssen. Daraus und auch aus ihrem sonstigen Vortrag wird ersichtlich, dass es ihr darum geht, dass ihr Anspruch auf Grundstücksübertragung aus der notariellen Urkunde vom 24.3.1987 in Verbindung mit der Abtretung vom 10.9.1996 vor der Vergabeentscheidung befriedigt wird. Sie macht ihren Anspruch demnach unabhängig und außerhalb des öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahrens allein auf vertraglicher (zivilrechtlicher) Grundlage geltend. Die Antragstellerin kann die Begründung des Verwaltungsrechtswegs auch nicht dadurch erreichen, dass sie die formelle Rechtswidrigkeit der Vergaberichtlinien rügt und ebenso pauschal die materielle Rechtswidrigkeit der Vergabekriterien mit der Begründung angreift, diese seien nicht hinreichend bestimmt, intransparent und willkürlich. Die Antragstellerin ist, da sie wie bereits erwähnt nicht dem Bewerberkreis angehört, der eine Zuteilung nach den Vergaberichtlinien anstrebt, von diesen nicht unmittelbar betroffen. Anders als die Bewerber hat sie keinen sicherungsfähigen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin in dem nach ihrem Ermessen gewählten öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren infolge der Selbstbindung der Verwaltung an die Vergaberichtlinien den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachtet, also eine sachgerechte, willkürfreie und transparente Entscheidung trifft. Die Antragstellerin strebt nämlich gerade keine Gleichbehandlung mit den Bewerbern des Vergabeverfahrens an, sondern möchte, dass ihr vermeintlicher Anspruch auf Grundstücksübertragung vorrangig – neben oder außerhalb des öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahrens – erfüllt wird. Deshalb fehlt es ihr gegenüber an einer spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindung der Antragsgegnerin. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt daher keinen Anlass, den Rechtsstreit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Deshalb ist der Zivilrechtsweg (§ 13 GVG) gegeben. Sachlich und örtlich zuständig ist im Hinblick auf den Wert des Grundstücks, dessen Übertragung die Antragstellerin sichern möchte, in Höhe von (zumindest) 82.680 € (= 636 qm x 130 €), das Landgericht O-Stadt (§§ 23 Nr. 1 GVG, 17 Abs. 1 ZPO). Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht erfüllt sind.