Beschluss
2 B 86/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0430.2B86.21.00
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Leitsätze
1. Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung bedeutet einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl.(Rn.9)
2. Für die in Bezug auf eine strafrechtliche Verurteilung zu treffende Prognoseentscheidung ist eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung erforderlich.(Rn.9)
3. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung ist wegen des damit verbundenen vorläufigen Berufsverbots nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.(Rn.11)
4. Einzelfall, in dem keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sofortvollzug der Ruhensanordnung als Präventivmaßnahme erforderlich ist.(Rn.12)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2021 - 2 L 1255/20 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4.8.2020 wiederhergestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung bedeutet einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl.(Rn.9) 2. Für die in Bezug auf eine strafrechtliche Verurteilung zu treffende Prognoseentscheidung ist eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung erforderlich.(Rn.9) 3. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung ist wegen des damit verbundenen vorläufigen Berufsverbots nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft.(Rn.11) 4. Einzelfall, in dem keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sofortvollzug der Ruhensanordnung als Präventivmaßnahme erforderlich ist.(Rn.12) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2021 - 2 L 1255/20 – wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4.8.2020 wiederhergestellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller arbeitete bis zu seiner Kündigung auf der Intensivstation der S.-Kliniken. Am 31.7.2020 informierte das Ministerium für Soziales, Gesundheit, den Antragsgegner darüber, dass gegen den Antragsteller Strafanzeige gestellt worden sei wegen des Verdachts der Körperverletzung bzw. eines versuchten Tötungsdelikts. Mit Bescheid vom 4.8.2020 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" an (Nr. 1), forderte ihn auf, dem Antragsgegner seine Berufsurkunde unverzüglich, spätestens bis zum 11.8.2020, auszuhändigen (Nr. 2.) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Nr. 3). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, es bestehe der dringende Verdacht, dass er als Intensivpfleger am 30.6.2020 gegen 22.00 Uhr bei einem Patienten einen lebensbedrohlichen Zustand hervorgerufen oder zumindest unterstützt sowie es unterlassen habe, in dieser Situation (rechtzeitig) einen Arzt hinzuzuziehen. Er habe bei dem betroffenen Patienten den Rot-alarm wegen Bradykardie wiederholt für 2 Minuten stumm geschaltet, den Patienten anschließend per Schrittmacher geführt und, als dieser hypoton wurde, Arterenol (ein blutdrucksteigerndes Mittel) verabreicht. Als eine herbeieilende Kollegin in dem Patientenzimmer eingetroffen sei, habe er beim Patienten gestanden und eine unbeschriftete 10er-Spritze in der Hand gehalten. Dem nun schnellstens herbeigeholten Arzt habe er erklärt, dass er bereits ohne Erfolg Arterenol gespritzt habe. Die Kollegin habe jedoch beim Blick auf die Perfusoren erkennen können, dass kein Arterenol gelaufen sei. Außerdem habe sie festgestellt, dass die letzte Blutgasanalyse gegen 20:30 Uhr erfolgt sei und der Kaliumwert bei dem hohen Wert von 7,13 mmol/l gelegen habe, ohne dass anschließend eine Kontrolle erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6.8.2020 Widerspruch ein. Am 19.10.2020 beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 4.3.2021 - 2 L 1255/20 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, Rechtsgrundlage der Ruhensanordnung sei § 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 und 3 des Pflegeberufegesetzes - PflBG - vom 17.7.2017 (BGBl. I 2017 S. 2.581), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 19.5.2020 (BGBl. I S. 1.018). Danach könne das Ruhen einer wie hier noch unter Geltung des bis zum 31.12.2019 geltenden Krankenpflegegesetzes erteilten Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Diese Vorschrift ermächtige die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen schon in dem frühen Stadium der Einleitung eines Strafverfahrens dazu, zum Schutz von Patienten und der Allgemeinheit vor den mit Wahrscheinlichkeit von dem Gesundheits- und Krankenpfleger ausgehenden Gefahren rasch einzugreifen. Dabei brauche - anders als beim Widerruf der Berufserlaubnis (§ 3 Abs. 2 PflBG) - ein die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit aufzeigendes Verhalten des betroffenen Gesundheits- und Krankenpflegers noch nicht nachgewiesen zu sein. Vielmehr reichten, wie die Tatbestandsvoraussetzung "Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat" bei wortgetreuer Interpretation zeige, gewichtige Verdachtsmomente in Bezug auf das strafrechtlich relevante Verhalten aus. Der Vorgang sei Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft A-Stadt mit dem Aktenzeichen 64 Js 1323/20. Dieses Verfahren sei wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung eingeleitet worden und werde nunmehr, nach dem Versterben des betroffenen Patienten, auch wegen des Verdachts einer fahrlässigen Tötung geführt. Das Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Bisher habe sich der Tatvorwurf weder erhärten lassen noch habe sich die Unschuld des Antragstellers erwiesen. Nach sinngemäßer telefonischer Auskunft seitens der Staatsanwaltschaft A-Stadt gegenüber dem Gericht sei der Ausgang des Verfahrens offen. Es sei auch nicht mit einem baldigen Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen zu rechnen. Angesichts der gegenteiligen Darstellungen des Sachverhalts, wonach der Antragsteller nach der Version der Klinik schwerwiegend belastet werde und nach seiner Version vom Tatvorwurf vollständig entlastet wäre, lasse sich zwar derzeit noch keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft des Antragstellers bejahen. Die Anschuldigung erscheine aber auch nicht abwegig, so dass auch unter Berücksichtigung des Gebots der Unschuldsvermutung ein hinreichender Grund für ein Ruhen der Berufserlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 PflBG bestehe, solange – wie hier – laut telefonischer Auskunft seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft noch Ermittlungsansätze gesehen würden. Die Kammer sehe sich jedenfalls in dieser Phase des Strafverfahrens nicht gehalten, selbst in die Überprüfung der im Ermittlungsverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten, um zu untersuchen, ob der Tatvorwurf haltbar sei. Auch müsse in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass der Ausschluss unzuverlässiger Berufsangehöriger präventiven Charakter besitze sowie der Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl diene. Das Ruhen der Berufserlaubnis stelle dabei die typische Zwischenmaßnahme bis zur hinreichenden Klärung der Umstände dar und sei daher typischerweise mit Unsicherheiten hinsichtlich des ihr zugrundeliegenden Sachverhalts behaftet. Aus diesem Grund sei die zuständige Behörde von Gesetzes wegen auch gehalten, die Ruhensanordnung ständig unter Kontrolle zu halten bzw. die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlägen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 PflBG). Sei somit ein Erfolg des vom Antragsteller ergriffenen Rechtsbehelfs (Widerspruch) offen, ergebe die sodann erforderliche hauptsacheoffene Abwägung, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang genieße. Bei dieser Abwägung sei zu beachten, dass die streitbefangene Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit darstelle. Ein präventiver Eingriff in die betreffenden Freiheitsrechte (Berufswahl/-ausübung) sei nur ausnahmsweise gerechtfertigt, etwa um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität bei der sofortigen Vollziehung seien hierfür nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stünden und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen würden. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, hänge von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Je bedeutsamer die Rechtsgüter seien, die durch das vorläufige Berufsverbot geschützt werden sollten, desto geringer seien die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen seien. Die hier betroffenen Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmungsrecht der Kranken würden allerhöchsten Rang (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG) genießen. Der öffentliche Belang der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit und potentieller Patienten in die fachliche Kompetenz, die Zuverlässigkeit und die persönliche Integrität der Gesundheits- und Krankenpfleger sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung hätten ebenfalls besonderes Gewicht. Angesichts dessen sehe die Kammer derzeit keine andere Möglichkeit, als dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitbefangenen Ruhensanordnung den Vorrang einzuräumen. Insbesondere sei keine mildere Maßnahme ersichtlich, die gleichermaßen geeignet erschiene, etwaige Gefahren für die genannten hohen Rechtsgüter durch den Antragsteller verlässlich auszuschließen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Antragsgegner ohne nähere Prüfung die Informationen übernommen habe, die er von seiner Arbeitgeberin erhalten habe. Eigene Ermittlungen habe der Antragsgegner nicht angestellt. Er, der Antragsteller, sei den Vorwürfen substantiiert entgegengetreten. In dem Kündigungsschutzverfahren habe das Arbeitsgericht zwischenzeitlich „den Finger in die Wunde gelegt“. Denn weder in der Strafanzeige noch in dem Kündigungsschutzverfahren habe seine Arbeitgeberin dargelegt, gegen welche konkreten Vorschriften und Verhaltensregeln er verstoßen haben solle. Richtig sei, dass er sich nach besten Kräften um die Gesundheit und das Leben des Patienten gekümmert gehabt habe. Lediglich die äußeren Umstände zum fraglichen Zeitpunkt in der Station hätten offensichtlich dazu geführt, dass seine Kollegen ihm nicht zu Hilfe gekommen seien und ein Arzt nur etwas verzögert habe hinzugerufen werden können. Dies möge daran gelegen haben, dass zum einen der Alarm der Dialysemaschine permanent gelaufen sei, möglicherweise auch daran, dass die Kollegin E. ihm bewusst nicht zu Hilfe gekommen sei. Auch könne eine Rolle gespielt haben, dass die Türen wegen der Corona-Pandemie zum damaligen Zeitpunkt angelehnt und nicht geöffnet gewesen seien. Er habe nichts getan, was gegen irgendwelche Verhaltensregeln im Pflegeberuf verstoßen würde. Erst recht habe er keine Straftat begangen. Der gerügte hohe Kaliumwert sei bereits eine Stunde nach dem Vorfall wieder im Normbereich gewesen, so dass die angeblich erhöhte Messung um 20:30 Uhr nicht zutreffend gewesen sein könne. Auch habe er in der konkreten Situation Artenerol zuführen dürfen und müssen. Die Inanspruchnahme des Herzschrittmachers durch ihn sei ebenso geboten gewesen. Durch all diese Maßnahmen sei er seinen Pflichten in der gebotenen Art und Weise nachgekommen. Die Arbeitgeberin habe auch nicht unmittelbar nach dem Vorfall vom 30.6.2020 die Strafanzeige gefertigt, sondern erst mehr als einen Monat später. Hätte er tatsächlich am 30.6.2020 in erheblicher Weise gegen seine Pflichten als Krankenpfleger verstoßen, dann hätten die diensthabenden Ärzte und die diensthabende Stationsleitung noch am selben Tag dafür gesorgt, dass er beurlaubt werden würde und die Strafanzeige wäre zeitnah erfolgt. Die Klinikleitung wolle den Umstand der verspäteten Strafanzeige dadurch rechtfertigen, dass die Informationen erst spät zur ihr gelangt seien. Dies belege ebenfalls, dass die ärztlichen Vertreter auf der Station keinen nennenswerten Vorgang erkannt hätten und auch die Stationsleitung es nicht für erforderlich gehalten habe, sein Verhalten kritisch zu hinterfragen. Aus seiner Sicht sei die eingereichte Strafanzeige eine Retourkutsche gegen ihn, weil er gegenüber den Ermittlungsbehörden Unregelmäßigkeiten im Haus der Klinik aufgezeigt habe. Die Klinik versuche nun auf diese Art und Weise ihm zu schaden. Es treffe auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft irgendwelche konkreten Ermittlungsansätze hätte. Die Staatsanwaltschaft hätte zwischenzeitlich versucht, die Aufzeichnung der Monitore, die am 30.6.2020 auf der Intensivstation am Bett des behandelten Patienten eingesetzt worden seien, auszuwerten. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass die Klinikleitung diese Aufzeichnungen vernichtet habe. Zur Begründung sei ausgeführt worden, dass der Patient einige Wochen später verstorben sei, weshalb es keinen Grund gegeben habe, die Aufzeichnungen aufzubewahren. Auch hier zeige sich das Interesse der Klinikleitung an der Verschleierung der tatsächlichen Umstände. Die Staatsanwaltschaft habe nun mit den spärlichen Erkenntnissen, die sie aufgrund der vernommenen Zeugen zur Verfügung habe, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Mit dem Eingang dieses Gutachtens sei nach Angaben der Staatsanwaltschaft nicht innerhalb eines Jahres zu rechnen. Hätte die Staatsanwaltschaft irgendwelche konkreten Tatsachen festgestellt, die auf eine Strafbarkeit in Richtung eines Tötungsdelikts oder einer schweren Körperverletzung hindeuten würden, dann hätte sie mit Sicherheit weitergehende Maßnahmen gegen ihn ergriffen. So aber dümpele das Strafverfahren weiter vor sich hin. Es könne nicht angehen, dass ihm bei dieser Situation die Ausübung seines Berufes, egal bei welchem Arbeitgeber, untersagt bleibe. Der Antragsgegner ist dem mit Schriftsatz vom 19.4.2021 entgegen getreten. Er beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung darauf, dass der für die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 PflBG ausreichende Verdacht des Vorliegens einer Straftat nicht ausgeräumt worden sei. Dass die Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben habe, zeige, dass das Ermittlungsverfahren mitnichten vor einer Einstellung stehe. Das Vorliegen gewichtiger Verdachtsmomente in Bezug auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei angesichts des fortdauernden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht von der Hand zu weisen. Ein hinreichender Grund für ein Ruhen der Berufserlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 PflBG bestehe solange, wie von Seiten der Ermittlungsbehörde noch Ermittlungsansätze gesehen würden. Dass dies nicht mehr der Fall sei, sei dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. II. Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.3.2021 - 2 L 1255/20 - ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Unrecht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung. Die vom Senat im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der Ruhensanordnung bis zu einer Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verfügung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 PflBG (i.V.m. § 58 Abs. 1 und 3 PflBG) das Ruhen einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" angeordnet werden kann, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Diese Vorschrift ermächtigt die Behörde schon in dem frühen Stadium der Einleitung eines Strafverfahrens dazu, zum Schutz von Patienten und der Allgemeinheit vor den von dem Gesundheits- und Krankenpfleger ausgehenden Gefahren einzugreifen. Dabei braucht ein die Unzuverlässigkeit aufzeigendes Verhalten des Gesundheits- und Krankenpflegers noch nicht nachgewiesen zu sein. Vielmehr reichen gewichtige Verdachtsmomente in Bezug auf das strafrechtlich relevante Verhalten aus.1vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris, dort zum § 6 BÄOvgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 - 1 R 12/05 -, juris, dort zum § 6 BÄO Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 PflBG sind im vorliegenden Fall erfüllt, da ein Strafverfahren (64 Js 1323/20) wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung gegen den Antragsteller eingeleitet wurde und das Ermittlungsverfahren noch andauert. Bei Ausübung des durch § 3 Abs. 3 Satz 1 PflBG eröffneten Ermessens - das Ruhen „kann“ angeordnet werden - hat die Behörde dann allerdings zu beachten, dass das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht nur eine bloße Einschränkung der Berufsausübung, sondern einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl bedeutet, der nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. In dem Zusammenhang hat die Behörde zudem das Gebot der Unschuldsvermutung zu bedenken, das eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips ist und verlangt, dass dem Betroffenen in einem justizförmigen Verfahren, das eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen und bis zum Nachweis der Schuld seine Unschuld vermutet wird. Mit Blick darauf ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes für die in Bezug auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers zu treffende Prognoseentscheidung eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung, was den Kern beziehungsweise die Mehrzahl der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe anbelangt, erforderlich. Dabei hat der Senat auf der Grundlage des bisherigen strafrechtlichen Ermittlungsergebnisses und des Vorbringens der Beteiligten eine eigenständige aktuelle Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers besteht.2Vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 1 R 12/05 -, juris (unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, MedR 2004, 327)Vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO: OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.2005 1 R 12/05 -, juris (unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, MedR 2004, 327) Von einer sehr hohen oder auch nur hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Antragsstellers kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dazu ausgeführt, nach telefonischer Auskunft seitens der Staatsanwaltschaft A-Stadt gegenüber dem Gericht sei der Ausgang des Verfahrens offen. Der Nachweis einer Straftat dürfte erheblich dadurch erschwert werden, dass die Aufzeichnungen der Monitore, die am 30.6.2020 auf der Intensivstation am Bett des behandelten Patienten eingesetzt wurden, von der Klinik gelöscht wurden. Diese (absichtliche oder unabsichtliche) Beweisvereitelung darf sicher nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Zwar wird er durch die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen zweier ehemaliger Kolleginnen, die zu dem Vorfall jeweils ein Gedächtnisprotokoll angefertigt haben,3Bl. 6 u. 7 der VerwaltungsakteBl. 6 u. 7 der Verwaltungsakte belastet. Die Angaben einer dieser Kolleginnen lassen allerdings auf eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller schließen. Abgesehen davon ist der Antragsteller den Vorwürfen substantiiert entgegen getreten. Ob und inwieweit das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zu einer weiteren Aufklärung und zum Nachweis einer Strafftat beitragen kann, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Selbst wenn man keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung fordern wollte, ist zu bedenken, dass durch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung unmittelbar in die Freiheit der Berufswahl, d.h. die Befugnis, den einmal gewählten Beruf auch weiterhin auszuüben, eingegriffen wird. Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt einen selbständigen Eingriff dar. Dem Antragsteller wird dadurch schon vor der rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache die Möglichkeit genommen, seinen Beruf weiter auszuüben. Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.4Vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - und vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, jeweils bei juris; sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2021 - 1 B 358/20 -, VGH München, Beschluss vom 3.3.2020 - 21 CS 19.1736 -, und OVG Münster, Beschluss vom 3.5.2016 - 13 B 275/16 -, jeweils bei jurisVgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - und vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, jeweils bei juris; sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.4.2021 - 1 B 358/20 -, VGH München, Beschluss vom 3.3.2020 - 21 CS 19.1736 -, und OVG Münster, Beschluss vom 3.5.2016 - 13 B 275/16 -, jeweils bei juris Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen mit Blick darauf, dass eine (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung noch nicht vorliegt, sogar auf die Ruhensanordnung selbst erstreckt. Auch diese hat ein vorläufiges Berufsverbot noch vor rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens - hier bezogen auf das den Vorwürfen zugrundeliegende Strafverfahren - zur Folge. Infolge dessen müssen etwa für die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation (§ 6 Abs. 1 BÄO) wegen einer möglichen Unzuverlässigkeit des Arztes tatsächliche Anhaltspunkte dafür belegt werden, dass der Betroffene seine Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird und welche konkreten Gefahren insoweit drohen.5Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2020 - 3 C 13/19 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2020 - 3 C 13/19 -, juris Gründe dafür, dass für die hier verfügte Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" nach § 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 und 3 PflBG etwas anderes gelten soll, sind nicht ersichtlich. Im Fall des Antragstellers liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sofortvollzug der Ruhensanordnung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Gegen das Vorliegen einer solchen Gefahr spricht zunächst bereits der Umstand, dass zwischen dem in Rede stehenden Vorfall und einer Reaktion der Klinik mehrere Wochen vergangen sind. Bei einer akut bestehenden Gefahr für Leib und Leben von Patienten durch die Berufstätigkeit des Antragstellers wäre vielmehr ein sofortiges Handeln der Klinik zu erwarten gewesen. Zum anderen bestehen hier Zweifel, ob das für die Feststellung einer konkreten Gefahr für die wichtigen Gemeinschaftsgüter Leib und Leben geforderte hinreichend belastbare Tatsachenmaterial vorliegt. Dieses beschränkt sich wie schon erwähnt im Wesentlichen auf die Zeugenaussagen zweier ehemaliger Kolleginnen des Antragstellers. Den darin enthaltenen Vorwürfen ist der Antragsteller ausführlich und mit durchaus plausiblen Argumenten, etwa was die Abschaltung des Alarms, das verspätete Rufen eines Arztes und die angeblich fehlende Kontrolle des Kaliumwerts anbetrifft, entgegen getreten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um einen einmaligen Vorfall handelt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass auf einer Intensivstation wegen der kritischen Situation, in der sich die Patienten befinden, schon ein einmaliges Fehlverhalten eines Pflegers zu irreparablen Folgen führen kann, so dass dort ein besonders hohes Maß an Zuverlässigkeit erforderlich ist. Andererseits ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb der Antragsteller - zumindest vorübergehend - nicht auch auf einer anderen Station als Pfleger eingesetzt werden kann. Die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem nicht durch akute Notfälle geprägten Umfeld würde jedenfalls ein milderes Mittel gegenüber einem vorläufigen Berufsverbot bedeuten. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich der Sofortvollzug der Ruhensanordnung nicht als eine zur Abwehr einer drohenden Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme dar. Der Beschwerde ist daher stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG in Anlehnung an die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 in den Ziffern 14, 16 und 18 gegebenen Empfehlungen für den Erwerb einer Berufsberechtigung, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats für das Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist.6Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2020 - 21 CS 19.1736 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 3.3.2020 - 21 CS 19.1736 -, juris Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.