Beschluss
2 A 96/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0715.2A96.21.00
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Leitsätze
1. Zu einer Darlegung einer Grundsatzbedeutung ist eine Bemessung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Einschätzungen oder Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.9)
2. Die Frage, ob jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bei Rückkehr nach Afghanistan ein Abschiebungsverbot zur Seite steht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2021 – 5 K 738/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einer Darlegung einer Grundsatzbedeutung ist eine Bemessung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Einschätzungen oder Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.9) 2. Die Frage, ob jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bei Rückkehr nach Afghanistan ein Abschiebungsverbot zur Seite steht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.(Rn.10) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2021 – 5 K 738/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der am ...1996 in .../Pakistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er wurde am 23.3.2016 im Zug Paris-Frankfurt kurz nach der Einreise aus Frankreich unmittelbar vor der Einfahrt in den Hauptbahnhof B-Stadt ohne Ausweispapiere von der Bundespolizei aufgegriffen. Bei seiner anschließenden polizeilichen Vernehmung gab er an, er sei pakistanischer Staatsbürger. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter wohne in Pakistan; er habe noch einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester. Pakistan habe er vor ca. fünf Monaten verlassen. Da die Regierung sehr offensiv gegen die Taliban vorgegangen sei, seien die Bevölkerung und sein Leben in Gefahr gewesen. Dies sei der Grund für seine Flucht. Am 20.6.2013 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10.7.2013 führte er aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und besitze keine weitere Staatsangehörigkeit. Seine Familie habe schon vor seiner Geburt in Pakistan gelebt (Stadt...). Von dort aus sei er ausgereist. Sein Vater sei vor sieben oder acht Jahren verstorben, seine Mutter sei bis zu seiner Ausreise im Dorf C... gewesen und sei jetzt in einem anderen Camp in Peshawar (Baghoanan-Camp). In Pakistan lebten noch zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits. Bei seiner Mutter lebten sein jüngerer Bruder und seine jüngere Schwester. Außer diesen habe er keine Verwandten im Ausland. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Seine Familie stamme aus N.... Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht. Er habe noch nicht gearbeitet, er sei Schüler gewesen. Sie seien zunächst von seinem Onkel väterlicherseits unterstützt worden. Dann habe sein Onkel mütterlicherseits die Familie versorgt, das tue er auch jetzt noch. Dieser habe Grundstücke, er betreibe Landwirtschaft. Sein Onkel väterlicherseits habe keinen Beruf gehabt, er habe irgendwie mit den Taliban zusammengearbeitet. Er habe öfter Besuch von verschiedenen Männern bekommen. Er selbst sei dann immer zu denen gegangen und habe ihnen etwas zu trinken serviert. Schließlich habe ihn ein Mann aus dem Dorf gefragt, was das für Männer seien, die da immer zu seinem Onkel kämen. Er habe diesem gesagt, dass er davon ausgehe, dass das einfach Freunde seines Onkels seien. Der Mann habe dann aber gesagt, dass das Taliban seien. Er sei dann zu seiner Mutter gegangen und habe ihr erzählt, was dieser Mann erzählt habe. Seine Mutter habe danach nicht mehr gewollt, dass er diese Leute mit Getränken bediene. Sein Onkel habe ihn dann gefragt, warum er das nicht mehr mache. Er habe ihm natürlich gesagt, dass ihm das seine Mutter verboten habe. Sein Onkel sei dann sehr wütend geworden und habe seine Mutter beschimpft und geschlagen sowie gesagt, er solle nicht mehr zur Schule gehen, sondern sich denen anschließen. Seine Mutter habe sich geweigert. Sein Onkel habe dann zu seiner Mutter gesagt, wenn er nicht mehr zu ihm kommen dürfe, dann müssten seine Mutter, seine Geschwister und er sein Haus verlassen. Sie seien dann weggegangen zu seinem Onkel mütterlicherseits, der in einem anderen Flüchtlingslager gewohnt habe. Dort wohnten afghanische Flüchtlinge. Er habe dann so schnell wie möglich Pakistan verlassen müssen. Wenn er für die Taliban gearbeitet hätte, hätte er ums Leben kommen können, wenn er sich geweigert hätte, hätten die ihn umgebracht. Er habe Pakistan ungefähr vor acht Monaten mit Hilfe eines Schleppers verlassen, der ihn zunächst in den Iran gebracht habe, wo er sich zehn Tage lang aufgehalten habe. Dann habe er ihn in die Türkei gebracht, wo er fünfzehn Tage geblieben sei, und dann weiter nach Griechenland, wo er sich vier Monate lang aufgehalten habe. Es sei dann weiter nach Italien gegangen, wo er nur zwei Tage geblieben sei. Anschließend sei es weiter nach Frankreich gegangen, wo er auch nur zwei oder drei Tage gewesen sei. Schließlich sei er mit dem Zug weiter nach Deutschland gereist. Mit Bescheid vom 18.7.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich stellte sie fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. In der Begründung heißt es, die Berufung auf das Asylgrundrecht sei aufgrund der Einreise aus dem sicheren Drittstaat Frankreich ausgeschlossen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine politisch motivierte Verfolgung von Seiten des afghanischen Staates sei weder vorgetragen worden noch sei eine solche sonst ersichtlich. Auch Anhaltspunkte für eine nichtstaatliche Verfolgung seien nicht glaubhaft geltend gemacht worden. Der Kläger habe sich nie in Afghanistan aufgehalten. Soweit er befürchte, von seinem Onkel ermordet zu werden, wenn er nach Afghanistan gehe, weil er sich nicht habe den Taliban anschließen wollen, sei dies nicht glaubhaft. Es liege ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vor. Danach solle von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe, wobei eine besondere Fallkonstellation gegeben sein müsse, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteige. Diese Voraussetzungen seien für den unbegleiteten minderjährigen Kläger erfüllt, denn im Falle einer Rückkehr sei es für ihn nicht möglich, eine Existenzgrundlage zu finden. In Kabul, wo er am ehesten hingehen könne, fehle ein aufnahmebereiter Familienverband, der für seine Existenzsicherung sorgen könne. Ein Überleben auf Dauer sei auch hier für ihn als besonders verletzliche Person nicht gegeben. Aufgrund seines Alters und seiner individuellen Situation sei er eine besonders schutzwürdige Person. Klage gegen den Bescheid vom 18.7.2013 wurde nicht erhoben. Mit Bescheid vom 2.5.2019 widerrief die Beklagte das mit Bescheid vom 18.7.2013 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und stellte zugleich fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt. Die Feststellung gemäß § 73c Abs. 2 AsylG, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr vorlägen, ergebe sich daraus, dass mit der eingetretenen Volljährigkeit und dem Wegfall der durch die Minderjährigkeit bedingten besonderen Schutzwürdigkeit in der Person des Ausländers eine neue Tatsache vorliege, die eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem Abschiebungsverbot ergebe, so dass letztlich die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes bei dem nun volljährigen Ausländer nicht mehr vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass der Ausländer als volljähriger, gesunder Mann, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne soziales Netzwerk im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Er sei erwerbsfähig und gehe in Deutschland einer Beschäftigung nach. Somit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht im Stande sei, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Die von ihm geltend gemachten Umstände gingen nicht über die grundsätzlichen Gefahren hinaus, welche der Rest der Bevölkerung in vergleichbarer Situation hinnehmen müsse. Der Umstand, dass er in Pakistan aufgewachsen sei, stelle kein Abschiebungshindernis dar. Er sei seinen Angaben zufolge in Pakistan, einem islamisch geprägten Land, geboren und habe dort sein Leben verbracht. Er spreche mit Paschtu eine der Amtssprachen in Afghanistan. Ihm sei somit eine Existenzsicherung möglich. Weitere besondere persönliche Umstände, die zu einer im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erhöhten Verletzlichkeit führten, seien nicht ersichtlich. Die gegen den Widerruf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24.2.2021 – 5 K 738/19 – abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lägen die Voraussetzungen für eine Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nicht weiter vor. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des hier nunmehr einschlägigen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sei gegeben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gebe, dass der Betroffene durch eine Abschiebung tatsächlich Gefahr laufe, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dies hänge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen sowie ggf. von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen; insofern seien die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung der Kammer sei die Situation weder in der Zentralregion mit Kabul noch sonst in Afghanistan derart, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK und somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG darstellen würde. Im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung und ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk seien bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden könnten. Ein derartiger Rückkehrer nach Afghanistan gerate auch aufgrund der dortigen allgemeinen Verhältnisse sowie der derzeitigen Covid-19-Pandemie nicht in eine § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation. Bei dem Kläger seien besondere, individuell begünstigende Umstände festzustellen. Er sei ein gesunder, junger und arbeitsfähiger Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, dem es gelungen sei, sich mittlerweile auch in Deutschland eine zumindest auskömmliche Existenz als Mitarbeiter in einem Lebensmittelgeschäft aufzubauen, der zudem der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung Afghanistans angehöre und auch Paschto spreche, so dass er schon von daher jedenfalls erste Voraussetzungen für eine eigenständige Existenzsicherung in Afghanistan und namentlich im Großraum Kabul mit sich bringe. Des Weiteren verfüge er in seinem Heimatstaat über ein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres Netzwerk, von dem er nachhaltige finanzielle und/oder materielle Unterstützung erfahren könne und im Bedarfsfall auch erfahren werde. Als Rückkehrer könne er zudem von verschiedenen Rückkehrhilfen profitieren. Damit verringere sich die Unsicherheit in der ersten Phase nach der Rückkehr erheblich. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.2.2021 – 5 K 738/19 –, mit dem seine Klage gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbotes durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 6.4.2021 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. Der Zulassungsantrag genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. In ihm ist zwar die – allgemein formulierte – Frage aufgeworfen worden, „ob jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bei Rückkehr nach Afghanistan ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zur Seite steht.“ Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl verlangt jedoch, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.2Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.5.2018 3 A 120/18.A -Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.5.2018 3 A 120/18.A - Im vorliegenden Fall verweist der Kläger in seiner Antragsschrift zwar auf Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und des OVG Bremen zu der Problematik und zitiert unter anderem deren Ausführungen dazu, weshalb das Leben der Menschen in Afghanistan von einer derzeit durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie massiv verschlechterten wirtschaftlichen Situation geprägt sei, verschärft durch verstärkte Migrationsbewegungen, eine schlechte Versorgungslage und eine volatile Sicherheitslage. Es fehlt jedoch in der Zulassungsbegründung an einer Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.3Vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, jurisVgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris Abgesehen davon ist festzuhalten, dass mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,4vgl. insbesondere EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712vgl. insbesondere EuGH – Große Kammer – Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17 –, NVwZ 2019, 712 die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.5vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.6vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarfvgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Infolge dieser Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ist die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bei Rückkehr nach Afghanistan ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zur Seite steht, in dieser Allgemeinheit keiner Klärung zugänglich. Deshalb ist auch der Hinweis des Klägers darauf, das OVG des Saarlandes habe sich bislang vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob jungen, leistungs- und arbeitsfähigen Männern zugemutet werden kann, nach Afghanistan zurückzukehren, nicht hinreichend, um eine grundsätzliche Bedeutung der von ihm gestellten Frage darzutun. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen im Fall des Klägers besondere, individuell begünstigende Umstände festgestellt, die es ihm ermöglichen würden, seine Existenz in Afghanistan und namentlich im Großraum Kabul eigenständig zu sichern. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige RechtsprechungVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.