Beschluss
9 L 2759/25.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0829.9L2759.25A.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragsteller nicht aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2021 (Az. 8575570-438) in den Irak abgeschoben werden dürfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragsteller nicht aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2021 (Az. 8575570-438) in den Irak abgeschoben werden dürfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragsteller nicht aufgrund der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.12.2021 – Geschäftszeichen: 8575570 438 – in den Irak abgeschoben werden dürfen, ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragsteller (noch) keine Hauptsacheklage erhoben haben. Eine solche Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich weder aus dem Prozessrecht noch aus dem materiellen Recht. Die Antragsteller begehren auch keine Vorwegnahme der Hauptsache – etwa den Zuspruch eines der asylrechtlichen Streitgegenstände -, sondern wollen in der Sache lediglich die vorläufige Sicherung ihres aus dem gestellten Antrag im Asylverfahren von Gesetzes wegen resultierenden verfahrensabhängigen Bleiberechts erreichen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO ist als isolierter Folgeschutzantrag statthaft. Die Antragsteller haben einen solchen Antrag beim Bundesamt gestellt und verfolgen dieses Begehren vor dem Verwaltungsgericht weiter. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin im Schreiben an die Antragsteller vom 18. August 2025 handelt es sich bei dem gestellten Antrag gerade nicht um einen Folgeantrag. Ein isolierter Folgeschutzantrag – mit dem ausschließlich die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird – ist kein weiterer Asylantrag i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG und löst nicht die weitere Voraussetzung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG aus, wonach die Abschiebung erst nach Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden darf. Vgl. Dickten in: Beck/OK, Ausländerrecht, Stand 01.04.2022, § 71 AsylG, Rn. 40-42. Solange über den isolierten Folgeschutzantrag nicht entschieden wurde, bedarf es daher der Möglichkeit einer Sicherung des Aufenthalts über eine einstweilige Anordnung i. S. v. § 123 VwGO. Die Antragsteller haben zeitgleich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz auch einen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt, der mit „Wiederaufgreifensantrag“ überschrieben ist und den das Bundesamt offensichtlich als Asylfolgeantrag eingeordnet hat – auch wenn nach der Begründung des Antrags wohl nur die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt war. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, weil die für die Antragsteller zuständige Ausländerbehörde der Stadt P. konkrete Vorbereitungen zur Abschiebung der Antragsteller getroffen hat. Mit Schreiben an die Antragsteller vom 6. August 2025 hat die Ausländernehörde die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 5a AufenthG angekündigt. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Es spricht derzeit eine ausreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse im Irak und der individuellen Umstände einer unmenschlichen Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, sodass den Antragstellern ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zustehen würde. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 – BVerwG 1 B 42.18 –, juris Rn. 11. Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Zu den Umständen und Faktoren gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären oder freundschaftlichen Verbindungen des Betroffenen. Vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 28.1.2022 – 4 LA 250/20 –, juris unter Verweis auf OVG Saarland, Beschluss vom 15.7.2021 – 2 A 96/21 –, juris. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 43; Nds. OVG, Urteil vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 52. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Gemessen an diesen Maßstäben droht den Antragstellern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK niedergelegten Menschenrechte. Einer alleinstehenden Frau mit drei minderjährigen Kindern droht bei einer Rückkehr in den Irak unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Der Bescheid der Antragsgegnerin berücksichtigt insoweit erhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht. Die Lage im Irak stellt sich nach den Erkenntnissen des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung folgendermaßen dar: Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierungen ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben im Irak verhindern. In den Familien sind patriachalische Strukturen weit verbreitet. Alleinlebende Frauen sind im gesamten Irak ein völlig unübliches Phänomen. Die permanente Kontrolle unverheirateter bzw. verwitweter oder geschiedener Frauen durch männliche Familienmitglieder ist zentraler Bestandteil irakischer Moral- und Ehrvorstellungen. Es wird erwartet, dass sich die Frauen den männlichen Familienmitgliedern unterordnen. Frauen, die sich dem widersetzen, können Opfer von Gewalt im Namen der Ehre werden. Als Frau alleinstehend zu leben, wird im Irak in der Regel nicht akzeptiert, weil es als unangemessenes Verhalten betrachtet wird. Eine Frau, die alleine oder mit einem oder mehreren Kindern aus einer früheren Beziehung lebt, fällt nicht nur auf, sie wird vielmehr von breiten gesellschaftlichen Schichten gemieden bzw. sozial ausgegrenzt, von Männern wie auch von Frauen. Ohne männlichen Schutz sind alleinstehende Frauen dem Risiko körperlicher Misshandlungen ausgesetzt. Sofern diese Frauen Kinder haben, die von ihnen abhängig sind, besteht für diese ebenfalls das Risiko von Misshandlungen. Für eine alleinstehende Frau ohne verwandtschaftliche Kontakte und Unterstützung erweisen sich zahlreiche Alltagshandlungen wie etwa das Finden einer Wohnung als extrem schwierig. Je jünger die Frau ist, umso schwieriger ist ihre Lage. Zudem besteht gerade bei jungen Frauen die Gefahr sexueller Übergriffe und Belästigungen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15.01.2015 zu Irak: Zwangsheirat; ferner EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen, vom März 2019, und ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung, vom 25.02.2019. Die beschriebenen, gezielt an das weibliche Geschlecht anknüpfenden Verfolgungshandlungen gegenüber alleinstehenden Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörigen sind aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Für den Eintritt dieser Verletzung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit. Alleinstehenden Frauen drohen ohne männliche schutzbereite Familienangehörige jederzeit sexuelle oder andere gewalttätige Übergriffe, Obdachlosigkeit, wirtschaftliche Not, soziale Isolierung und Demütigung. Die genannten Verfolgungshandlungen drohen nicht nur selten, sondern sie sind üblich und drohen jederzeit. Da eine alleinstehende Frau ohne männliche schutzbereite Familienangehörige sich notgedrungen alleine in der Öffentlichkeit bewegen muss, um eine Wohnung zu mieten, zu arbeiten und sich zu versorgen, kann sie die bestehenden Gefahren auch nicht umgehen. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 15.11.2022 – 6 K 323/21 -. Diese Bewertung gilt weiterhin. Ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel ist die Lage für alleinstehende Frauen, insbesondere ohne schutzbereite männliche Familienangehörige, unverändert prekär. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21.05.2015, S. 22ff; Die Einzelrichterin geht davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) alleinstehend ist und sich im Irak keine schutzbereiten Familienangehörigen mehr aufhalten. Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1) sind ihre Eltern bereits verstorben, ihre Schwester lebt nach ihrer Heirat im Iran. Ihre Brüder sind 20 Jahre älter als sie und nicht in der Lage, sie und ihre Kinder zu beschützen. Das Gleiche gilt für einen sehr alten Onkel. Ihr Ehemann hat offenbar die Familie verlassen und lebt mittlerweile in Frankreich. Eine Unterstützung der Antragsteller durch Mitglieder der Großfamilie ist damit nicht zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG . Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 80 AsylG ).