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Beschluss

2 A 250/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0810.2A250.20.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift über die Sonderfürsorgeberechtigung (§§ 27e BVG, 29 KFürsV) ist Ausdruck des kriegsopferfürsorgerechtlichen Individualisierungsgebotes und ermöglicht es, die Hilfe in Ausmaß und Dauer gerade im Hinblick auf den speziellen „Schädigungszustand“ des Einzelnen über den im Gesetz als Regelmaß vorgezeichneten Rahmen hinaus zu gewähren.(Rn.15) 2. Ein nach § 27e BVG anzuerkennender Bedarf ist anzunehmen, wenn er durch den Schädigungszustand veranlasst ist, der die Sonderfürsorgeberechtigung begründet. Die beantragte Maßnahme muss ihre charakterisierende Prägung gerade durch die speziellen Bedürfnisse erhalten, die dem Kläger durch seine Schwerstbeschädigung und die sich daraus resultierende Sonderfürsorgeberechtigung entstehen. Ferner muss die Maßnahme gerade diesem besonderen Hilfebedürfnis wirksam abhelfen können.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.6.2020 – 3 K 1201/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 12.142,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift über die Sonderfürsorgeberechtigung (§§ 27e BVG, 29 KFürsV) ist Ausdruck des kriegsopferfürsorgerechtlichen Individualisierungsgebotes und ermöglicht es, die Hilfe in Ausmaß und Dauer gerade im Hinblick auf den speziellen „Schädigungszustand“ des Einzelnen über den im Gesetz als Regelmaß vorgezeichneten Rahmen hinaus zu gewähren.(Rn.15) 2. Ein nach § 27e BVG anzuerkennender Bedarf ist anzunehmen, wenn er durch den Schädigungszustand veranlasst ist, der die Sonderfürsorgeberechtigung begründet. Die beantragte Maßnahme muss ihre charakterisierende Prägung gerade durch die speziellen Bedürfnisse erhalten, die dem Kläger durch seine Schwerstbeschädigung und die sich daraus resultierende Sonderfürsorgeberechtigung entstehen. Ferner muss die Maßnahme gerade diesem besonderen Hilfebedürfnis wirksam abhelfen können.(Rn.18) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.6.2020 – 3 K 1201/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 12.142,74 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Versorgung infolge eines Impfschadens. Dem 1996 geborenen Kläger wurde im März 2010 als gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 60 IfSG ein „epileptisches Anfallsleiden durch Hirnschädigung infolge Impfung, Bewegungsstörung“ anerkannt. Rückwirkend ab Februar 2001 wurde das Schädigungsleiden neu gefasst als „Blindheit, epileptisches Anfallsleiden, spastisch-ataktische Halbseitenlähmung rechts mit Unfähigkeit des Gehens und des Stehens, geistige Behinderung mit Verlust jeglicher Bildungsfähigkeit“ und mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bewertet. Zudem wurde unter anderem festgestellt, dass dem Kläger eine Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 31 Abs. 5 BVG nach Stufe VI sowie eine Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 BVG nach Stufe V zusteht. Im Februar 2018 beantragte der Kläger unter anderem eine Beihilfe für die schädigungsgerechte Errichtung eines Schwimmbeckens im Garten des von ihm bewohnten Hauses einschließlich eines Pool-Lifts. Im April 2018 führte der ärztliche Dienst des Beklagten hierzu aus, ein schädigungsbedingter Bedarf für ein privates Schwimmbad bestehe nicht. Die in der Akte befindlichen Kurabschlussberichte des Neurologischen Krankenhauses und Rehabilitationszentrums „H...-Jugendwerk“ aus den Jahren 2011 bis 2017 zeigten eine medizinische Indikation für eine Schwimmtherapie im Fall des Klägers nicht auf. Er habe während der Bewegungsbäder gut entspannen und im Wasser Gehbewegungen mit guter Rumpfaufrichtung ausführen können. Er zeige damit, so der Beklagte, ein „Wohlfühlverhalten“ im warmen Wasser wie jeder andere Mensch. Die Mobilisierung und der Erhalt der Beweglichkeit des Klägers würden durch andere Leistungen, unter anderem durch Physiotherapie und Badekuren, in hoher Frequenz gewährleistet. Ein Außenpool, der klimabedingt nur wenige Wochen im Jahr nutzbar sei, sei eine unangemessene Luxusversorgung. Mit Bescheid vom 24.5.2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten für die Herstellung des Schwimmbades könnten nicht nach § 27c BVG, § 27 Satz 1 Nr. 2 KFürsV verlangt werden, da eine Schwimmtherapie nicht medizinisch indiziert sei. Zudem stehe der Leistungsgewährung entgegen, dass ein privates Schwimmbad gemessen am Median der Gesellschaft als Luxusausstattung anzusehen sei. Ein Anspruch auf den Pool-Lift bestehe ebenfalls nicht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2018 zurück. Im September 2018 hat der Kläger Klage erhoben und mitgeteilt, das Garten-Schwimmbad habe nebst Technik 14.750,20 € gekostet; der dazugehörige Lift schlage mit 6.242,66 € zu Buche. In der Folge hat der Kläger weitere ärztliche Unterlagen zur Akte gereicht. Gemäß neurologischem Attest vom 16.7.20191Dr. med. D., Medizinisches Versorgungszentrum E.; vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 55 d.A.Dr. med. D., Medizinisches Versorgungszentrum E.; vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 55 d.A. benötige er eine intensive physio- und ergotherapeutische Behandlung. Er profitierte sehr gut von einer Bewegungstherapie im Wasser, wo er sich unter Aufsicht seiner Eltern sehr viel besser und freier bewegen könne. Die Bewegung im Wasser sei ein sehr gutes funktionales Training ohne zusätzliche Therapeuten, das dauerhaft und tagtäglich verfügbar sei und somit zu einer dauerhaften Stabilisierung seines Gesundheitszustandes beitrage. Ein positiver Effekt sei aus neurologischer Sicht unstrittig. Diese Therapie sei aus medizinischer Sicht notwendig und erforderlich. Ausweislich einer ärztlichen Stellungnahme des „H...-Jugendwerks“ vom 12.7.20192hierzu im Einzelnen Bl. 56 d.A.hierzu im Einzelnen Bl. 56 d.A. habe der Kläger anlässlich seines (siebten) Rehabilitationsaufenthalts 2019 an Einheiten im Bewegungsbad teilgenommen. Ein verbesserter aufrechter Gang und ein guter Laufrhythmus seien das erkennbare Ergebnis. Zu Hause führten die Eltern täglich therapeutisch ausgerichtete Einheiten mit ihm im Pool durch, die dazu dienten, seine motorischen Fähigkeiten zu erhalten bzw. nach erfolgter Operation zu verbessern. Die Fortführung des bisherigen ambulanten Therapiekonzepts, insbesondere des regelmäßigen Schwimmens, sei dringend erforderlich. Der Kläger hat weiter ausgeführt, er könne öffentliche Schwimmbäder nicht benutzen, da sie regelmäßig überfüllt seien, so dass ein begleitetes Schwimmen unmöglich sei und die dort vorherrschende Lärmbelästigung epileptische Anfälle auslösen könne. Zudem könne er seit einer Wirbelsäulenoperation nur noch im Wasser, aber nicht mehr frei gehen. Ferner sei das durch seine Eltern unterstützte Gehen, etwa in einem öffentlichen Bad, nicht mehr durchführbar. Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und hat geltend gemacht, es stehe weder die Notwendigkeit einer physio- und ergotherapeutischen Behandlung infrage, noch der „Benefit“ einer regelmäßigen Bewegungstherapie im Wasser. Die Behandlung müsse jedoch nicht im eigenen Pool erfolgen, sondern könne ganzjährig in öffentlichen Schwimmbädern stattfinden. So sei das nahegelegene Hallenbad F. behindertengerecht ausgebaut. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach einem Ortstermin mit Urteil vom 24.6.2020 – 3 K 1201/18 – unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, einen Betrag von 12.142,74 € an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe aus §§ 27c, 26b BVG der Sache nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Schwimmbades und des Pool-Lifts. Danach erhielten Beschädigte und Hinterbliebene Wohnungshilfe. Geldleistungen würden dabei unter anderem gewährt, wenn die Wohnung des Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung besonderer Ausgestaltung und baulicher Veränderungen bedürfe. Nach § 27 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge stünden Geldleistungen der Wohnungshilfe unter anderem Schwerbeschädigten zur besonderen Ausgestaltung oder baulichen Veränderung des Wohnraums zu, wenn es nach Art und Schwere der Schädigung notwendig sei. Zudem seien die allgemeinen Grundsätze der Kriegsopferfürsorge (§§ 25, 25a BVG) zu beachten. Mit Blick auf die allgemeine Zielsetzung, sich der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen und die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern (§ 25 Abs. 2 BVG), sei es alleine die Aufgabe der Kriegsopferfürsorge, Leistungen für oder wegen Schäden zu erbringen, die auf die in § 1 BVG genannten Schadensursachen zurückzuführen seien. Voraussetzung eines jeden Anspruchs auf (Geld-)Leistung sei daher ein ausschließliches Beruhen des Bedarfs auf der Schädigung. So liege der Fall hier. Zunächst sei nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen von einer medizinischen Indikation für eine Schwimmtherapie auszugehen. Das Attest vom 16.7.2019 besage unter anderem, dass die Therapie „notwendig und erforderlich“ sei. Zudem halte die Stellungnahme vom 12.7.2019 fest, dass die „Fortführung des bisherigen ambulanten Therapiekonzepts, insbesondere das regelmäßige Schwimmen [...], dringend erforderlich“ sei. Auch habe der Beklagte ausgeführt, der „Benefit“ durch die regelmäßige Bewegungstherapie im Wasser stehe nicht in Frage, sondern nur, ob die Therapie im eigenen Pool erfolgen müsse. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es dem Kläger aber nicht zumutbar, seine Bewegungstherapie in einem öffentlichen Schwimmbad durchzuführen. Es sei damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner spezifischen Behinderung bei innerer Unruhe auch mit Selbst- bzw. Fremdgefährdung um sich schlage. Gerade dieser Gefahr werde jedenfalls für unbeteiligte Dritte durch die Bewegung im eigenen Becken begegnet. Zudem sei bekannt, dass an Epilepsie leidende Menschen durch die Lärmbelästigung in öffentlichen Bädern stark anfallgefährdet seien. Dieses Gesundheitsrisiko könne durch die streitige Fürsorgemaßnahme minimiert werden. Überdies sei eine Schwimmtherapie bei normalem Betrieb in einer öffentlichen Badeanstalt kaum möglich. Man denke nur an ein im Hochsommer überfülltes Freibad mit in das Becken springenden Personen. Derzeit bestehe wegen der Coronapandemie ein „normaler“ Zugang zu öffentlichen Bädern größtenteils ohnehin nicht. Die Größe des hergestellten Pools sei nach dem vor Ort gewonnen Eindruck nicht zu beanstanden. Der Pool-Lift diene dem Zweck, den Kläger in das Wasser zu „fahren“ und sei voll erstattungsfähig. Da aber zugleich die übrigen Familienangehörigen des Klägers den Pool nutzten, sei es angemessen, ihn zu 50 % an den Kosten des Beckens zu beteiligen. Der Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.6.2020 – 3 K 1201/18 –, soweit damit der Klage entsprochen wurde, ist nicht zu entsprechen. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag des Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung3Siehe etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, jurisSiehe etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, juris (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) und legt eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar (dazu 2.). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen. a) Ohne Erfolg rügt der Beklagte zunächst, der geltend gemachte Anspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das in Streit stehende Schwimmbecken im Garten des Wohngebäudes des Klägers dem Anwendungsbereich der Wohnungshilfe (§ 27c BVG) unterfällt, auch wenn es vornehmlich therapeutischen und nicht Wohnzwecken zu dienen bestimmt ist. Denn jedenfalls stand dem Kläger, wie sein Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 4.9.2020 zutreffend ausgeführt hat, ein Anspruch auf Errichtung des Beckens nebst Pool-Lift auf Grundlage seiner Sonderfürsorgeberechtigung (§ 27e BVG i.V.m. § 29 KFürsV) zu.4Zur Einordnung der Sonderfürsorge als eigenständige Rechtsgrundlage grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.1978 – 5 C 19/77 –, juris, Rn. 11, dort allerdings zu § 27c BVG i.d.F. v. 22.6.1976 (BGBl. I S. 1633); nachfolgend etwa LSG München, Urteil vom 20.12.2011 – L 15 VS 14/08 –, juris Rn. 49; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 1 b) zu § 27e BVGZur Einordnung der Sonderfürsorge als eigenständige Rechtsgrundlage grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.1978 – 5 C 19/77 –, juris, Rn. 11, dort allerdings zu § 27c BVG i.d.F. v. 22.6.1976 (BGBl. I S. 1633); nachfolgend etwa LSG München, Urteil vom 20.12.2011 – L 15 VS 14/08 –, juris Rn. 49; Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 1 b) zu § 27e BVG Gemäß § 27e BVG haben die Hauptfürsorgestellen (unter anderem) für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 BVG (wie hier) Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen. Nach § 29 KFürsV gilt zudem, dass Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte der Schwere und Eigenart der Schädigung anzupassen und mit Rücksicht auf die jeweils erschwerten Lebensbedingungen Beschädigter und ihrer Familien in Ausmaß und Dauer besonders wirksam zu gestalten sind. Die Vorschrift über die Sonderfürsorgeberechtigung ist Ausdruck des kriegsopferfürsorgerechtlichen Individualisierungsgebotes (vgl. § 25 Abs. 2 BVG, § 1 KFürsV) und ermöglicht es, die Hilfe in Ausmaß und Dauer gerade im Hinblick auf den speziellen „Schädigungszustand“ des Einzelnen über den im Gesetz als Regelmaß vorgezeichneten Rahmen hinaus zu gewähren.5BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 14; vgl. hierzu auch Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 3 zu § 27e BVG – „Anhaltspunkte für die Sonderfürsorge in der Kriegsopferfürsorge“ des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Rdschr. v. 15.2.1994 – VI 2-52 780 –, dort Nr. 6.4 Abs. 3 und 4, wonach im Rahmen der Sonderfürsorge auch dem Bewegungsbedürfnis erheblich eingeschränkter Fürsorgeberechtigter Rechnung getragen werden könneBVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 14; vgl. hierzu auch Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 3 zu § 27e BVG – „Anhaltspunkte für die Sonderfürsorge in der Kriegsopferfürsorge“ des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, Rdschr. v. 15.2.1994 – VI 2-52 780 –, dort Nr. 6.4 Abs. 3 und 4, wonach im Rahmen der Sonderfürsorge auch dem Bewegungsbedürfnis erheblich eingeschränkter Fürsorgeberechtigter Rechnung getragen werden könne Dass diese Voraussetzungen im Fall des Klägers erfüllt sind, stellt das den Prüfungsumfang des Senats bestimmende Vorbringen des Beklagten nicht ernstlich infrage. aa) Das gilt zum einen mit Blick auf die Rüge des Beklagten, er habe die Notwendigkeit einer Bewegungstherapie im Wasser nicht „unstrittig gestellt“, sondern nur anerkannt, dass die Behandlung einen „Benefit“ habe; zur Annahme einer Erforderlichkeit wäre das Verwaltungsgericht vielmehr gehalten gewesen, ein Fachgutachten einzuholen. Ein nach § 27e BVG anzuerkennender Bedarf ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn er durch den Schädigungszustand veranlasst ist, der die Sonderfürsorgeberechtigung begründet. Die beantragte Maßnahme muss ihre charakterisierende Prägung gerade durch die speziellen Bedürfnisse erhalten, die dem Kläger durch seine Schwerstbeschädigung und die sich daraus resultierende Sonderfürsorgeberechtigung entstehen.6BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 13; vgl. auch Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 1 zu § 27e BVGBVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 13; vgl. auch Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, 110. Lieferung 2018, Nr. 1 zu § 27e BVG Ferner muss die Maßnahme gerade diesem besonderen Hilfebedürfnis wirksam abhelfen können.7Im Ergebnis nichts anderes gölte vorliegend im Übrigen für einen Anspruch nach § 27c BVG, vgl. zutreffend S. 13 des angefochtenen Urteils („ausschließliches Beruhen des Bedarfs auf der Schädigung“)Im Ergebnis nichts anderes gölte vorliegend im Übrigen für einen Anspruch nach § 27c BVG, vgl. zutreffend S. 13 des angefochtenen Urteils („ausschließliches Beruhen des Bedarfs auf der Schädigung“) So liegt der Fall hier. Abgesehen davon, dass der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung nach der allgemeinen Regelung des § 25a Abs. 2 Satz 1 BVG vermutet wird, solange nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist,8Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 16, dort zu § 25a Abs. 3 Satz 1 BVG a.F. (Sonderfürsorge)Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 – V C 19/77 –, juris Rn. 16, dort zu § 25a Abs. 3 Satz 1 BVG a.F. (Sonderfürsorge) lässt sich der erforderliche Zusammenhang vorliegend – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen unschwer entnehmen. So heißt es etwa in der Bescheinigung vom 12.7.2019, die Fortführung des bisherigen ambulanten Therapiekonzepts, insbesondere des regelmäßigen Schwimmens, sei „dringend erforderlich“ und das Attest vom 16.7.20199Wegen der Einzelheiten siehe die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 17.7.2019, Bl. 55 f. d.A.Wegen der Einzelheiten siehe die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 17.7.2019, Bl. 55 f. d.A. führt unter Darlegung im Einzelnen aus, die tagtäglich verfügbare häusliche Bewegungstherapie des Klägers unter Anleitung seiner Eltern trage erwiesenermaßen zur Stabilisierung seines Zustands bei und sei „notwendig und erforderlich“. Diesen ärztlichen Stellungnahmen ist der Beklagte auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. bb) Keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründet ferner die sinngemäße Rüge des Beklagten, das in Streit stehende Schwimmbecken sei nicht „angemessen“ im Verständnis des § 25 Abs. 2 BVG, da dem Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine „Behandlung“ in öffentlichen Schwimmbädern zuzumuten sei. Die Wertung des Gerichts widerspreche dem Inklusionsgedanken und trage zu einer Isolation behinderter Menschen bei, zumal das nahegelegene Hallenbad F. behindertengerecht umgebaut worden sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht nur „generell behauptet“, der Lärm in öffentlichen Bädern könne epileptische Anfälle auslösen, ohne diese Annahme im Einzelfall des Klägers zu belegen. Dieses Vorbringen verfängt am Maßstab der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 5 VwGO nicht. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sich fallbezogen nicht darauf verweisen lassen muss, die Bewegungstherapie unter Anleitung seiner Eltern in einem öffentlichen Schwimmbad fortzuführen. Dabei ist zu sehen, dass in der Kriegsopferfürsorge – nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass es sich um Ansprüche aus einem „Sonderopfer“ handelt10Das gilt auch für „Impfschadensfälle“ nach § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. §§ 25 ff. BVG, siehe hierzu etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005 – B 9a/9 VJ 2/04 R –, juris Rn. 27 m.w.N.Das gilt auch für „Impfschadensfälle“ nach § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. §§ 25 ff. BVG, siehe hierzu etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005 – B 9a/9 VJ 2/04 R –, juris Rn. 27 m.w.N. – seit jeher ein besonderer Begünstigungsgrundsatz gilt, der etwa in § 25 Abs. 2 BVG so ausgedrückt ist, dass die Fürsorge sich der Anspruchsberechtigten „in allen Lebenslagen anzunehmen“ habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt diesem „Individualisierungsgrundsatz“ im Rahmen der Kriegsopferfürsorge besondere Bedeutung zu. Die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles sind, anders als bei der allgemeinen Fürsorge, nicht gleichsam Ausnahmetatbestand, sondern Ausgangspunkt der zu gewährenden Hilfe. Die besondere Lage des „Beschädigten“ wird vielfach gerade durch Schwierigkeiten in der Verarbeitung der „Beschädigung“ und ihrer Folgen gekennzeichnet.11Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13.1.1965 – V C 23/64 –, und vom 27.8.1969 – V C 100/68 –, beide jurisVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13.1.1965 – V C 23/64 –, und vom 27.8.1969 – V C 100/68 –, beide juris Das kann es im Einzelfall erfordern, die besondere Lage des „Beschädigten“ bei der Hilfegewährung durchschlagen zu lassen. Eine „wohlwollende“ Rechtsanwendung ist im hier zu beurteilenden Einzelfall dabei in besonderem Maße angezeigt, nachdem der Kläger als Empfänger eine Pflegezulage nach Stufe V sonderfürsorgeberechtigt ist und § 29 Abs. 1 KFürsV die zuständigen staatlichen Stellen dazu anhält, die Leistungen „besonders wirksam zu gestalten“. Nach diesem Maßstab kann der Kläger nicht auf ein öffentliches (Hallen-)Bad verwiesen werden. Abgesehen davon, dass das Hallenbad F., auf das der Beklagte abstellt, gegenwärtig (während der Freibadsaison) geschlossen ist,12Siehe https://www....; letzter Abruf am 10.8.2021Siehe https://www....; letzter Abruf am 10.8.2021 wirft der Verweis auf die Nutzung eines öffentlichen Bades schon deswegen Fragen auf, weil der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts13Urteilsabdruck S. 15Urteilsabdruck S. 15, denen der Beklagte insoweit nicht entgegengetreten ist, aufgrund seiner spezifischen Behinderungen bei innerer Unruhe, etwa aufgrund äußerer Umstände, auch mit Selbst- bzw. Fremdgefährdung um sich schlägt und im Übrigen mit variierender Frequenz an epileptischen Anfällen leidet.14Bericht des H…-Jugendwerks vom 21.6.2019, Bl. 62 ff. d.A.Bericht des H…-Jugendwerks vom 21.6.2019, Bl. 62 ff. d.A. Jedenfalls greift es aber angesichts der außergewöhnlichen multiplen körperlichen und geistigen Einschränkungen des Klägers und der damit verbundenen ganz erheblichen Erschwernisse zu kurz, wenn der Beklagte alleine darauf abstellt, ob der Besuch eines öffentlichen Schwimmbads (theoretisch) möglich ist. Der Kläger leidet unter anderem an einer Verbiegung der Wirbelsäule (Skoliose), Blindheit bzw. hochgradiger Sehbehinderung, an einer spastischen Lähmung (Tetraparese und Tetraplegie) und mittelgradiger Intelligenzminderung. Er ist vollständig auf fremde Hilfe in alltäglichen Situationen angewiesen15Ibid.Ibid. und kann alleine unter Zuhilfenahme der Auftriebskraft des Wassers freie Gehbewegungen durchführen. Die hier in Rede stehende – medizinisch indizierte – Bewegungstherapie im Wasser zeichnet sich gerade durch die regelmäßige und hochfrequente Nutzung eines Schwimmbeckens für Gehübungen aus, die im Einzelfall des Klägers indes nur bei einem niedrigschwelligen Zugang in der erforderlichen Frequenz im Alltag überhaupt denkbar und damit im Sinne des § 29 Abs. 1 KFürsV „besonders wirksam“ ist.16Vgl. hierzu auch die Schilderung der Eltern des Klägers über den erheblichen zeitlichen Aufwand, der mit einem Schwimmbadbesuch (etwa) im Jahr 2015 verbunden war, Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.5.2020, Bl. 110 f. d.A.Vgl. hierzu auch die Schilderung der Eltern des Klägers über den erheblichen zeitlichen Aufwand, der mit einem Schwimmbadbesuch (etwa) im Jahr 2015 verbunden war, Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.5.2020, Bl. 110 f. d.A. Fehl geht daher zugleich der pauschale Verweis des Beklagten auf „den Inklusionsgedanken“, lässt er doch die auch im Anwendungsbereich der §§ 25 ff. BVG ganz erheblichen Einschränkungen des Klägers und seine spezifischen therapeutischen Bedürfnisse außer Betracht. „Unangemessen“ im Verständnis des § 25 Abs. 2 BVG oder gar eine unbillige „Luxusversorgung“ ist das zu Therapiezwecken genutzte Becken damit auch nicht in Ansehung der Tatsache, dass es, da es nach der unbestrittenen Einlassung des Klägers beheizt ist, lediglich während der kalten Monate nicht nutzbar sein dürfte,17S. 7 des Schriftsatzes vom 4.9.2020S. 7 des Schriftsatzes vom 4.9.2020 zumal die zu gewährende Hilfe nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nur noch mit einem Betrag von etwas mehr als 12.000 Euro zu Buche schlägt. Dem steht der erhebliche Nutzen für den Kläger gegenüber. cc) Die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel kann ferner nicht mit Blick auf die Rüge des Beklagten zugelassen werden, das streitgegenständliche Becken sei nicht erforderlich, da der Kläger eine medizinisch indizierte Schwimmbehandlung in entsprechenden Therapieeinrichtungen absolvieren könne, so dass es auf die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Schwimmbäder nicht ankomme. Es ist bereits zweifelhaft, ob die nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 6.7.2020 erst mit Schriftsatz vom 25.11.2020 und damit außerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erhobene Rüge noch als zulässige Vertiefung vorherigen Vorbringens bezüglich der „Erforderlichkeit“ der streitbefangenen Hilfeleistung verstanden werden kann. Jedenfalls begründet sie in der Sache keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nachdem es hier, wie in den ärztlichen Stellungnahmen vom 12. und 16.7.2019 ausgeführt, nicht um (weitere) physio- oder ergotherapeutische Behandlungen geht, sondern um eine flankierende, niedrigschwellige und tagtäglich mögliche „Bewegungstherapie“ unter Aufsicht der Eltern. Dem entspricht es, dass der Facharzt für Orthopädie G. in seinem Attest vom 16.6.2019 festgestellt hat, „aufgrund der komplexen Erkrankung [sei] zusätzliches Training im Schwimmbad aus orthopädischer Sicht dringend zu empfehlen.“18Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 20.6.2019, Bl. 26 d.A. (Hervorh. nicht im Original)Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 20.6.2019, Bl. 26 d.A. (Hervorh. nicht im Original) Dass dem Kläger in der erforderlichen Frequenz der Zugang zu entsprechenden Therapieeinrichtungen ermöglicht worden wäre bzw. künftig ermöglicht werden solle, hat der Beklagte im Übrigen nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. b) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich, soweit sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erstmals zugleich gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs wendet.19S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 25.11.2020, Gliederungspunkte 1.2.b. (Erforderlichkeit des „Wie“), 1.3. (Erforderlichkeit eines Poollifters) und 1.4 (Quotenfestsetzung), Bl. 169 ff. d.A.S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 25.11.2020, Gliederungspunkte 1.2.b. (Erforderlichkeit des „Wie“), 1.3. (Erforderlichkeit eines Poollifters) und 1.4 (Quotenfestsetzung), Bl. 169 ff. d.A. Die entsprechenden Rügen sind für den Senat bereits nicht berücksichtigungsfähig, da sie erst nach Ablauf der zweimonatigen Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgebracht wurden und als qualitativ neuer Vortrag zugleich nicht mehr als zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerecht vorgebrachter Gründe20 Hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 50Hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 50 verstanden werden können. Die Antragsbegründung vom 17.8.2020 richtete sich alleine gegen das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach.21Im Wesentlichen unter den Aspekten der „richtigen“ Rechtsgrundlage und der Zumutbarkeit eines Schwimmbadbesuches.Im Wesentlichen unter den Aspekten der „richtigen“ Rechtsgrundlage und der Zumutbarkeit eines Schwimmbadbesuches. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Beklagten mit richterlicher Verfügung vom 9.11.2020 antragsgemäß nachgelassen wurde, eine „ergänzende Stellungnahme“ zum Schriftsatz der Klägerseite vom 4.9.2020 abzugeben. Zum einen kann die gesetzliche Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht verlängert werden (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO).22Vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 1.4.2014 – 6 A 408/14 – und VGH München, Beschluss vom 27.1.2012 – 14 ZB 11.2953 –, BeckOK VwGO/Roth, 58. Ed. 2021, § 124a Rn. 60Vgl. nur OVG Münster, Beschluss vom 1.4.2014 – 6 A 408/14 – und VGH München, Beschluss vom 27.1.2012 – 14 ZB 11.2953 –, BeckOK VwGO/Roth, 58. Ed. 2021, § 124a Rn. 60 Zum anderen erfolgte die außerhalb der Darlegungsfrist beantragte Fristverlängerung alleine zur Erwiderung auf den vorausgegangenen Schriftsatz des Klägers. Zu der sodann beklagtenseits aufgeworfenen Frage der Anspruchshöhe hat sich der Schriftsatz des Klägers vom 4.9.2020 jedoch nicht verhalten. Im Übrigen begründet das Vorbringen insbesondere mit Blick auf die maßgeblich gerügte Größe des Schwimmbeckens auch der Sache nach keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich anlässlich des Ortstermins am 24.6.2020 einen Eindruck von der Lage vor Ort verschafft und auf dieser Grundlage festgestellt, das Schwimmbecken überschreite die für therapeutische Zwecke erforderlichen Ausmaße nicht.23S. 15 des UrteilsabdrucksS. 15 des Urteilsabdrucks Hat sich die erste Instanz aber einen Eindruck von der Örtlichkeit verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur gerechtfertigt, wenn die Antragsbegründung besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des erstgerichtlich festgestellten Ergebnisses begründen können.24Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Rn. 17, dort zum baurechtlichen „Einfügen“ eines Vorhabens in die UmgebungsbebauungVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Rn. 17, dort zum baurechtlichen „Einfügen“ eines Vorhabens in die Umgebungsbebauung Daran fehlt es hier. Nicht ernstlich zweifelhaft ist ferner, dass der Kläger fallbezogen als Sonderfürsorgeberechtigter einen „Poollift“ beanspruchen kann, nachdem das Hilfsmittel für die Nutzung des Schwimmbeckens zwingend erforderlich ist. 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.25etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, jurisetwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, juris Diese Voraussetzungen ergeben sich aus den Darlegungen des Beklagten nicht. Die angeführte Frage, ob der streitgegenständliche Anspruch sich aus § 27c BVG (Wohnungshilfe) ergibt, würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen, da der Kläger sein Begehren auf § 27e BVG i.V.m. § 29 KFürsV stützen kann. Eine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO folgt auch nicht aus dem Vorbringen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei geeignet, Signalwirkung für Geschädigte zu entwickeln, bei denen eine Schwimmtherapie erforderlich sei und gleichzeitig das Risiko epileptischer Anfälle bestehe; es bleibe festzuhalten, dass die Inanspruchnahme eines öffentlichen barrierefreien Schwimmbads durchaus zumutbar sei. Dahinstehen kann, ob einer grundsätzlichen Bedeutung, wie der Kläger meint, schon entgegensteht, dass das Bundesversorgungsgesetz mit Wirkung vom 1.1.2024 aufgehoben und das Soziale Entschädigungsrecht in das Vierzehnte Buch des Sozialgesetzbuchs eingeordnet wurde.26Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl. S. 2652Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019, BGBl. S. 2652 Denn die angesprochene Frage des Anspruchsumfangs eines Sonderfürsorgeberechtigten nach § 27e BVG ist nicht im Sinne des Vorbringens des Beklagten fallübergreifend und verallgemeinerungsfähig klärungsfähig, da die zu gewährende Fürsorge stets einzelfallbezogen zu ermitteln ist. Nicht „grundsätzlich bedeutsam“ ist es damit zugleich, wenn der Beklagte im Einzelfall des Klägers auf die Möglichkeit „unter Umstände erheblicher Folgeansprüche wie Wartung, Instandhaltung, Unterhaltskosten“ verweist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.