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Urteil

6 A 258/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0613.6A258.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Hauptantrag ist bereits wegen nicht hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn er aus sich selbst heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes benennt. Ein stattgebender Tenor soll die Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass das Vollstreckungsverfahren mit einer Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet wird (BVerwG, Urt. v. 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, NVwZ 2014, 64, 68 m.w.N.; Eyermann-Hoppe, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 82 Rn. 10). Diesen Maßstäben genügt der gestellte Antrag nicht. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, welche „beantragten Geruchsschutzmaßnahmen“ im Falle einer erfolgreichen Klage durch den Beklagten anzuordnen gewesen sein sollten. Die Klägerin hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren bestimmte Maßnahmen gefordert. Auch auf den Hinweis in der mündlichen Verhandlung hin, hat die Klägerin den Antrag nicht weiter konkretisiert. Der Hilfsantrag gerichtet auf Neubescheidung ist hingegen zulässig. Insbesondere besteht die im Rahmen der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis, da die Klägerin als direkte Nachbarin möglicherweise von Geruchsimmissionen vom Betrieb der Beigeladenen beeinträchtigt sein könnte. Der Hilfsantrag ist aber unbegründet. Die Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Maßnahme ist § 24 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1), nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2) und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können Nr. 3). Bei dem Betrieb der Beigeladenen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage. Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG sind in der 4. BImSchV aufgeführt. Der Betrieb der Beigeladenen, der Testungen für Straßenmarkierungsmaschinen durchführt, fällt nicht unter die Verordnung. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG liegen allerdings nicht vor. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen nach § 3 Abs. 2 BImSchG sind u.a. auf Menschen einwirkende Luftverunreinigungen, die gemäß § 3 Abs. 4 BImSchG Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft sind, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Die Tätigkeit der Beigeladenen ruft zwar unstreitig Geruchsimmissionen hervor, jedoch erreichen diese Immissionen nicht die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese setzen nämlich voraus, dass die Immissionen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Beeinträchtigungen führen, die als erheblich einzustufen sind. Für die Annahme einer Gefahr nach § 3 Abs. 1 BImSchG muss ein Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2022 – 6 CN 8.01 –, NVwZ 2003, 95, 96; BeckOk UmweltR/Schulte/Michalk, 66. Ed. 1.1.2022, BImSchG, § 3 Rn. 33). Schäden an der menschlichen Gesundheit sind in jedem Fall erheblich (BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1991 – 7 C 19.90 –, NVwZ 1991, 886,887; BeckOK UmweltR/Schulte/Michal, 66. E. 1.1.2022, BImSchG § 3 Rn. 35, 42). Die gesundheitsschädigende Folge muss physiologisch und nicht nur psychologisch oder mit sozialwissenschaftlicher Methodik nachgewiesen werden können (BeckOk UmweltR/Schulte/Michalk, 66. Ed. 1.1.2022, BImSchG, § 3 Rn. 35, BImSchG-Jarass, § 3 Rn. 57). Atypische Überempfindlichkeiten einzelner führen nicht zur Annahme einer Gefahr (BVerwG, Urt. v. 23. Mai 1991 – 7 C 19.90 –, NVwZ 1991, 886,888; BeckOk UmweltR/Schulte/Michalk, 66. Ed. 1.1.2022, BImSchG, § 3 Rn. 35). Danach liegt eine Gefahr hier nicht vor. Diesbezüglich trägt die Klägerin vor, dass bei Mitarbeitern Kopfschmerzen aufträten, gesundheitsgefährdende Stoffe bei den Arbeiten der Beigeladenen freigesetzt würden und entstehende Dieselabgase eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Klägerin und der Nachbarschaft begründen würden. Die Wahrscheinlichkeit an Krebs zu erkranken sei erhöht. Hierbei handelt es sich um einen abstrakten gehaltenen Vortrag ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass konkret ein Schadenseintritt droht bzw. durch die Arbeiten der Beigeladenen hervorgerufen wurde. Aufgrund der Nachforschungen des Beklagten zum Einsatz der von der Beigeladenen verwendeten Stoffen durch Vorlage von Sicherheitsblättern, die handelsübliche und zugelassene Farben betrafen, ist eine konkrete Gefahr für die Nachbarn nicht erkennbar. Der Behauptung, dass die Mitarbeiter der Beigeladenen Gasmasken trügen, entgegnete die Beigeladene damit, dass es sich um Staubschutzmasken handele. Auch das konkrete Gefahren durch Dieselabgase für die Mitarbeiter der Klägerin bestehen, ist lediglich behauptet, jedoch nicht weiter substantiiert worden. Es liegen auch keine erheblichen Belästigungen vor. Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG sind Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens des Menschen (BT-Drs. 7/179, S. 29; BeckOk UmweltR/Schulte/Michalk, 66. Ed. 1.1.2022, BImSchG, § 3 Rn. 39). Bei der Bewertung der Erheblichkeit bzw. Zumutbarkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie etwa der Gebietscharakter, Vorbelastungen, die Ortsgebundenheit von Immissionsquellen oder die historische Entwicklung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. September 2022 – 4 C 3.21 –, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 21. September 2018 – 2 A 669/19 – BeckRS 2018, 28111; BeckOK UmweltR/Schulte/Michal, 66. E. 1. Januar 2022, BImSchG § 3 Rn. 45). Als Maßstab für die Beurteilung ist auf einen Durchschnittsbetroffenen abzustellen (BImSchG-Jarass, § 3 Rn. 60 m.w.N.). Vorliegend befinden sich die Grundstücke in einem Gewerbegebiet, die Beigeladene führt den Betrieb am Standort in der X-Straße seit 1965. Der Beklagte als Fachbehörde führte Berechnungen zu Geruchsstunden durch, indem er auf Angaben der Beigeladenen zu Testbetriebszeiten zurückgriff, hierbei einen Sicherheitszuschlag von 30 % Stunden für Ausdünstungen und Windverhältnisses berücksichtigte. Die hiernach bei der Berechnung im Widerspruchsbescheid ermittelten Jahresgeruchsstunden von 5 % liegen deutlich unter den Jahresgeruchsstunden, die die GILR und mittlerweile auch der Anhang 7 der TA Luft für Gewerbegebiete (15%) zugrunde legt. Ein Gutachten nach den Maßstäben der TA Luft stellen die Berechnungen zwar nicht dar, allerdings war der Beklagte im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Ortstermine des Beklagten nicht gehalten, weitere Ermittlungen und Berechnungen durchzuführen. Bei den Berechnungen im Hinblick auf die Windverhältnisse wurde die Lage der klägerisch genutzten Grundstücke entgegen der Auffassung der Klägerin auch hinreichend bedacht. Es wurden Winde aus nord- bis südwestlicher Richtung berücksichtigt. In diesem Einwirkungsbereich liegen sämtliche Grundstücke, für die die Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen geltend macht, da sich die Grundstücke östlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen befinden. Bei der Berücksichtigung von Winden eines 180 Grad Korridors ausgehend vom Betriebsgelände der Beigeladenen zu den Grundstücken der Klägerin handelt es sich sogar um eine für die Klägerin günstige Betrachtung, da hierbei davon ausgegangen wird, dass stets bei Winden aus dieser Richtung bei allen klägerischen Grundstücke Gerüche wahrnehmbar seien. Sofern die Klägerin einwendet, dass der Beklagte im Widerspruchsverfahren von einer fehlerhaften Beurteilungsgrundlage ausgegangen sei, weil nicht die hintere Lackieranlage sondern auf dem Gemeindegrundstück zwischen der Klägerin und der Beigeladenen die maßgeblichen Emissionen entstünden, ist zu entgegnen, dass die zugrunde gelegten Betriebsstunden der Beigeladenen auch das Grundstück X mit umfasst. Selbst wenn die Angaben der Beigeladenen zu ihren Betriebsstunden fehlerhaft sein sollten, müsste die Beigeladene erheblich mehr arbeiten, um in die Nähe des Orientierungswerts von 15 % Jahresgeruchsstunden zu gelangen. Für die Annahme einer derart fehlerhaften Dokumentation der Betriebsstunden durch die Beigeladene hat die Kammer keinen Anlass. Im Gegenteil haben sich seit der Berechnung des Beklagten im vorgerichtlichen Verfahren die Betriebsstunden der Beigeladenen durch die neue Testhalle nochmals reduziert. Mit den aktuelleren vorgelegten Angaben der Betriebszeiten der Beigeladenen von 2021 mit 116 Stunden (zzgl. 30% Zuschlag 151 Stunden und damit 1,7 % Jahresanteil), 2022 114 Stunden (zzgl. 30 % Zuschlag 148 Stunden und damit 1,7 % Jahresanteil) und 2023 bisher 15 Stunden (zzgl. 30 % Zuschlag und damit Jahresanteil 0,2 %) ohne Berücksichtigung der Windverhältnisse ergeben sich nochmal nennenswert weniger Belästigungen. Auch hier ist nicht erkennbar, dass die Daten derart fehlerhaft sein sollten, dass sich eine andere Beurteilung rechtfertigen ließe. Diese Berechnungen werden auch nicht durch von der Klägerin vorgelegten Protokollen, die Momentaufnahmen von lärm- und geruchsintensiven Arbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen dokumentieren, erschüttert. Anhand der Protokolle ist bereits nicht nachvollziehen, wie viele Geruchsstunden durch die Beigeladene hervorgerufen werden. Es werden insbesondere auch Beobachtungen aufgeführt, die keine Geruchsbelästigungen darstellen. So verhält es sich auch mit dem Protokoll, dass die Klägerin während der mündlichen Verhandlung eingereicht hat. Dieses betrifft den Tag vor der mündlichen Verhandlung und dokumentiert nur Lärmbelästigungen, die nicht streitgegenständlich sind. Hinsichtlich der zahlreichen Fotodokumentationen können diesen keine Geruchsbelästigungen entnommen werden. Lichtbilder von Maschinen, die auf dem Betriebsgelände stehen, sind nicht geeignet, Geruchsimmissionen zu dokumentieren. Aufgrund der Geruchsbeschwerden der Klägerin unter Einreichung der Protokolle führte der Beklagte während des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens Ortstermine bei der Beigeladenen durch, die zum größten Teil unangekündigt waren. Bei insgesamt 15 Ortsterminen konnte die Beklagte keine oder jedenfalls keine erheblichen Geruchsimmissionen feststellen. Die dabei begutachteten Flächen umfasste das Gelände der Beigeladenen sowie die Bürgersteige der X-Straße X-X in X-Stadt. Die Ortsterminprotokolle des Beklagten decken sich, sofern der gleiche Zeitraum jeweils dokumentiert wurde, nicht mit denen der Klägerin. Während des Ortstermins am 12. September 2019 und dem 28. Februar 2020 dokumentierte der Beklagte im Gegensatz zur Klägerin keine Tätigkeit. Auch die Angaben der Klägerin zum 25. Oktober 2019, nach denen für das Flurstück X aufgeführt wird, dass von 7:30 bis 13:00 Uhr Betrieb gewesen sei, indem ab morgens eine Maschine in der Zelthalle warmlaufe, um 9:50 eine Maschine hochtourig und zudem parallel ein Kocher laufe und um 10:15 Chemie und Maschinenabgase in der Lust lägen und Fenster geschlossen werden müssten, stimmen nicht mit den Angaben der Beklagten überein. Die Beklagte hat für den Zeitraum 8:45 bis 9:30 überhaupt keinen Betrieb bei der Beigeladenen dokumentiert. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beteiligten unterschiedliche Orte begutachtet hätten. So ergibt sich aus den Unterlagen der Behörde, dass die Ortstermine das Betriebsgelände insgesamt umfasst hat und insbesondere auch den Bereich des Flurstücks X. Zur einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hatte die Kammer damit keinen Anlass. Auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war abzulehnen. Dieser ist bereits unzulässig, da er zu einer dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage, nämlich ob eine „erhebliche Belästigung“ vorliegt, gestellt worden ist. Des Weiteren ist der Antrag zu unbestimmt. Es ist nicht erkennbar, unter welchen konkreten Bedingungen die Beweismittel die erheblichen Belästigungen beweisen sollten. Darüber hinaus würde selbst im Falle der Durchführung der beantragten Beweiserhebung das Ergebnis nicht zur Entscheidungserheblichkeit führen. Wenn nach dem im Antrag skizzierten Versuchsaufbau, der gerade nicht die tatsächlichen Gegebenheiten abbildet, durch die Beweismittel erhebliche Belästigungen zu diesem Zeitpunkt festgestellt würden, würde dies eine Momentaufnahme darstellen, die nicht zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt hat und sich daher dem Risiko ausgesetzt hat, mit den Verfahrenskosten im Falle des Unterliegens belastet zu werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin begehrt ein Einschreiten des Beklagten gegenüber der Beigeladenen in Form einer Anordnung von Geruchsschutzmaßnahmen. Die Klägerin war zunächst Eigentümerin der Grundstücke X, X und X sowie Miteigentümerin des Grundstücks X und X in X-Stadt. Inzwischen hat die Klägerin das Grundstücks X an die Klägerin im Parallelverfahren 6 A 258/19 veräußert, führt allerdings den Rechtsstreit mit Zustimmung der neuen Eigentümerin fort. Die Grundstücke X bis X liegen auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Grundstück der Beigeladenen. Die Beigeladene betreibt seit 1965 auf ihren Grundstücken X in x-Stadt eine Firma für den Vertrieb und zur Nutzung von Maschinen zu Testzwecken, u.a. von Straßenmarkierungsmaschinen. Diese Maschinen werden auch auf dem angrenzenden Gemeindegrundstück, dem Flurstück X, Flur X, Gemarkung X, genutzt und verursachen Lärm und Gerüche. Die Gerüche entstehen durch das Erhitzen der Markierungsfarben, Dieselmotorabgasen und durch Ausdünsten der Streichfarbe. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 beantragte die Klägerin Geruchsschutzmaßnahmen beim Beklagten. Hierbei trug sie vor, dass auf dem Grundstück der Klägerin der nach § 3 Abs. 1 BImSchG zumutbare Wert von 15 % der Jahres-Geruchsstunden für Gewerbegebiete aufgrund des Betriebes der Beigeladenen überschritten werde und fügte von Mitarbeitern der Klägerin angelegte Protokolle bei. Beispielhaft sei im September mehrfach und ab dem 17. September 2018 bis zum 2. Oktober 2018 täglich über Stunden derart gearbeitet worden, dass der beißende Geruch von den Mitarbeitern der Klägerin kaum zu ertragen gewesen sei. Neben der Geruchsbelästigung beim Kochen von Farben seien offene Müllcontainer auf dem Nachbargrundstück zu beobachten gewesen, aus denen über Stunden lösungsmittelhaltige Gase entwichen seien. Die Beigeladene könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen, da die Pflichten aus dem BImSchG dynamischen Charakter hätten. Nach Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 2019 ab. Zur Begründung führte er an, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen vorlägen. Der zulässige Wert von 15 % der Jahresstunden (entspricht 1.314 h Geruchshäufigkeiten im Jahr) werde nicht überschritten. Die Häufigkeit der Geruchsimmissionen durch die Testfahrten der Beigeladenen sei anhand vorgelegter Protokolle von Januar bis Dezember für die Jahre 2016 und 2018 überschlägig und sehr konservativ ohne Berücksichtigung der Windverteilung ermittelt worden. Getestet werde nach den vorgelegten Aufzeichnungen tagsüber an 773 Stunden im Jahr 2018. Dieses ergäbe unter der Annahme, dass der Wind immer in Richtung der Bebauung der Klägerin wehen würde, eine Häufigkeit von 8,8 % der Jahresstunden. Mit einem Sicherheitszuschlag von 30 % für die Ausdünstungen ergebe dies 1.005 Stunden pro Jahr, was 11,5 % der Jahresstunden bedeutete. Berücksichtige man die Windverhältnisse (abgebildet über eine 10-jährige Häufigkeitsverteilung der LLUR Messstation Altendeich), nach denen es nur zu Belästigungen kommen könne, wenn der Wind aus Richtung des Geländes der Beigeladenen – ohne dass auf dem gesamten Betriebsgelände überhaupt an jeder Stelle geruchsemittierende Quellen vorhanden seien-, so sei mit Geruchsbelästigungen am Aufenthaltsort der Klägerin bei Winden aus nordwestlicher bis südwestlicher Richtung zu rechnen. Gemäß der Häufigkeitsverteilung sei dieses an maximal 44 % der Jahresstunde der Fall. Unter Berücksichtigung der Betriebszeit zzgl. 30 % Sicherheitszuschlag verbliebe eine zu erwartende Geruchshäufigkeit von 5 % der Jahresstunden. Die Protokolle der Klägerin würden nur Momentaufnahmen darstellen. Dass es zu Geruchsbelästigungen komme, werde nicht bestritten. Eine Überschreitung lasse sich aus den Protokollen nicht entnehmen. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Nach Auffassung der Klägerin seien bei der Prüfung nicht nur die Angaben der Beigeladenen und die nach den Baugenehmigungen möglichen Nutzungszeiten zugrunde zu legen, sondern die tatsächlichen Geruchsstunden von Amts wegen zu ermitteln. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene abweichend von der erteilten Baugenehmigung, teilweise bereits morgens ab 6:00 Uhr bis in den Abend hinein und sogar sonntags den Testbetrieb durchführe. In den letzten Monaten gäbe es zudem immer wieder Mitarbeiter der Klägerin, die sich aufgrund von Geruchsbeeinträchtigungen krankgemeldet hätten oder ihre Arbeit nicht verrichten hätte können, weil sie starke Kopfschmerzen hätten. Die Einwirkungen seien nach dem Stand der Technik vermeidbar. Gefahrstoffe würden fehlerhaft verwendet. Aufgrund dessen sei es zu einem Brandunfall 2017 gekommen. Es würden z. B. mit offenem Feuer Gefahrstoffe erhitzt und ausgedünstet. Es würden auch entgegen der Angaben der Beigeladenen lösungsmittelhaltige Mischprodukte verwandt, also Farben, die Lösungsmittel enthielten, sodass es nach dem Verwenden zu Ausdünstungen komme. Zudem würden Zweikomponentenfarben, welche zusammen mit weiteren Chemikalien abbinden müssen, auf ausgelegte Bitumenbahnen gespritzt. Es komme zu Reaktionen der kochenden Farben auf den Bitumenbahnen. Auch das Bitumen selbst verbrenne, es entstünden Gase und Ausdünstungen. Zum Trocknen würden die Bahnen über Nacht und teilweise tagelang ausgebreitet liegengelassen, was nach dem Abschluss der Testarbeiten zu stark beißenden chemischen und lösungsmittelhaltigen Gerüchen führe. Auch Entsorgungscontainer mit Bitumenresten stünden tagelang geöffnet. Der Anspruch auf die Anordnung von Geruchsschutzmaßnahmen sei auch nicht verwirkt. Mit Bescheid vom 6. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Beklagte gehe weiter davon aus, dass der Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschritten werde. Hierbei seien entgegen der Annahme der Klägerin auch deren Aufzeichnungen aus 2019 berücksichtigt. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass die Testfahrten in 2019 von denen aus 2016 und 2018 gravierend abwichen, weshalb eine Auswertung der Protokolle aus diesen beiden Jahren auf das Jahr 2019 übertragbar sei. Die vorgelegten Fotos enthielten keine neuen Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen. Entgegen der Behauptungen, der Beklagte käme seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht nach, habe es vor Erlass des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides diverse weitere unangemeldet Ortsbesichtigungen zu unterschiedlichen Uhrzeiten gegeben. So habe es am 28. März 2019 eine Besichtigung gegeben, bei der zwei Straßenmarkierungsfahrzeuge im Testbetrieb gewesen seien. Bei den dabei festgestellten Gerüchen seien im Ergebnis keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erkennen gewesen. Beim Erhitzen der Farbe seien Gerüche freigesetzt worden. Nach dem Auftragen von Farbe sei nach circa 15 Minuten kein Geruch mehr wahrnehmbar gewesen. Die Abfalllagerung erfolge in Containern, bei denen im Abstand von 1 m keine Gerüche mehr wahrgenommen worden seien. Bei der Lackieranlage seien auch Gerüche wahrnehmbar gewesen. Die Abluftführung entspreche den Anforderungen der VDI 2280 für lösemittelhaltige Abluft aus Lackieranlagen. Bei weiteren Ortsterminen am 16., 27., 28. August, 12. und 25. September 2019 wären keine Auffälligkeiten und Gerüche festzustellen gewesen. Die Heranziehung von Betriebstagebüchern der Beigeladenen für die Beurteilung der Betriebszeiten sei angebracht gewesen. Die Bücher würden u. a. dafür gefertigt, um behördliche Kontrollen zu unterstützen. Aufgrund der Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit der Prüfung der Tagebücher seien Zweifel an der Neutralität des Beklagten unbegründet. Hinsichtlich der behaupteten Krankheiten hätten lediglich Mitarbeiter der Klägerin derartige Beschwerden geäußert. Beeinträchtigungen würden auf einen verständigen Durchschnittsmenschen abstellen. Die Immissionswerte würden deutlich unterschritten, sodass es auch an einem objektiv belegten Kausalzusammenhang zwischen den beklagten Immissionen und den Beschwerden fehlen würde. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe seien irrelevant, da es sich um Belange des technischen Arbeitsschutzes handeln würden, die nicht in die Zuständigkeit des Beklagten fielen. Die Beigeladene habe nach Anforderung des Beklagten zu verwendeten Materialien im Rahmen einer Geruchsbeschwerde Sicherheitsdatenblätter von thermoplastischen Markierungsstoffen sowie 1-Komponenten-Farben gesandt. Dies sei bei der Geruchsbeurteilung berücksichtigt worden. Nach den Vorgaben der Chemikalienverbots-Verordnung habe es keine Beanstandung hinsichtlich des Einsatzgebietes der verwendeten Beschichtung ergeben. Die Gemische seien zusammenfassend als nicht gefährlich einzustufen. Mögliche Mängel im Umgang beträfen arbeitsschutzrechtliche Belange. Bestandschutz stünde einer Anordnung nicht entgegen. Eine Verwirkung nehme die Beklagte nicht an. Die Klägerin hat am 26. November 2019 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, dass der Beklagte von einer falschen Beurteilungslage im Widerspruchsverfahren ausgegangen sei, da sich die Auswirkungen nicht in erste Linie aufgrund der rückwärtig gelegenen Lackieranlage der Beigeladenen auf dem Grundstück X-Straße in X-Stadt ergeben, sondern aufgrund der der Testrecke im Außenbereich auf dem gemeindlichen Grundstück mit der Flurbezeichnung X. Neben den eingesetzten Lösungsmitteln und Farben begründeten auch Rußpartikel und Dieselrußpartikel der über Stunden laufenden Maschinen eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Klägerin und der Nachbarschaft. Beim Einatmen derartiger Partikel erhöhe sich für einen Menschen die Wahrscheinlichkeit, an Krebs zu erkranken. Ein Einschreiten mit der Anordnung etwa Betriebszeiten zu beschränken, Ablufteinrichtungen zu installieren und Rußpartikelfilter zu verwenden und Abstände zum Grundstück der Klägerin einzuhalten, sei nicht unverhältnismäßig. Der unsachgemäße Umgang sei nicht rechtskonform. Auch unabhängig von der Windrichtung könnten massive Geruchsbelästigungen entstehen durch die dichte Bebauung im Gewerbegebiet und bestehender Windschneisen. Sofern der Beklagte die Beobachtungen aus den klägerischen Protokollen aufgrund seiner Ortstermine nicht bestätigen könne, liege das daran, dass unterschiedliche Orte begutachtet worden seien. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. Juni 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 (AZ: X) zu verpflichten, die beantragten Geruchsschutzmaßnahmen anzuordnen. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 17. Juni und des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 (AZ: X) zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Geruchsschutzmaßnahmen zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass es unangekündigte Ortsbesichtigungen zu verschieden Betriebszeiten gegeben habe. Es seien keine Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen festgestellt worden. Einige der von der Klägerin vorgetragenen protokollierten Beobachtungen würden sich nicht mit den Ermittlungen der Beklagten decken. Die Beklagte habe etwa am 12. September 2019 in der Zeit von 9:15 Uhr bis 10:15 Uhr das Betriebsgrundstück der Beigeladenen aufgesucht. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Betrieb auf der Teststrecke zwischen den Grundstücken der Beigeladenen und der Klägerin auf der Gemeindefläche stattgefunden und auch nicht im temporären Testzelt. Die Hallentore in Richtung der Klägerin seien geöffnet gewesen, aber weder Gerüche noch störende Lärmgeräusche seien wahrnehmbar gewesen. Dagegen führe die Klägerin für den Tag auf, dass auf dem Grundstück X um 7:10 Uhr ein Kocher im freien Bereich warmgelaufen worden sei und um 9:00 Uhr der Kocher in der Zelthalle gelaufen sei und eine Maschine im freien Bereich. Die Geräte sollen pausenlos bis 16:20 gelaufen sein. Für den 28. Februar 2020 führe die Klägerin für den Zeitraum von 9:20 Uhr bis 14:20 Uhr aus: „Hochtourig und sehr laut läuft eine Maschine in der Zelthalle. Heftiger Gestand bei der # 13. Zudem wird eine weitere Maschine auf der Gemeindefläche im Dauerlauf gehalten. 10:20 Der Gestank ist heftiger geworden. Der Kocher steht nun weiter in der Zelthalle, nicht einsehbar. 10:35 Testfahrten in der Zelthalle. 12:00 Die Maschinen sind aus. Es stinkt aber nachhaltig brachial nach Chemie. 13:55 Eine Maschine wird bei der hinteren Lagerhalle im Dauerlauf betrieben.“ Beim Ortstermin an diesem Tage von 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr sei dagegen festgestellt worden, dass die Hallentore in Richtung der Klägerin geschlossen und keine Gerüche oder Lärmbelästigungen aus der Halle wahrnehmbar gewesen seien. Es habe kein Betrieb der Testfahrzeuge im temporären Testzelt und auf der Teststrecke zwischen den Grundstücken der Beigeladenen und der Klägerin stattgefunden. Das temporäre Testzelt sei mit Ablauf der Baugenehmigung zum 30. März 2020 außer Betrieb genommen und abgebaut worden. Seit dem 20. Juli 2020 sei die neue Testhalle in Betrieb. Hierdurch würden mögliche Testläufe durch Markiermaschinen im Außenbereich reduziert. Durch die geschlossene Bauweise und den Betrieb von Abluftanlagen würden Geruchs- und Lärmemissionen deutlich reduziert. Soweit die Klägerin vortrage, durch Rußpartikel und Dieselrußpartikel würde eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Klägerin begründet, werde dem nicht gefolgt. Die Emissionsgrenzwerte für Straßenmarkiermaschinen werde durch die Verordnung EU 2016/1628 „Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ geregelt. Hier würden Emissionsgrenzwerte für die Motorenklasse NRE für die Parameter Kohlenmonoxid (CO), Gesamtkohlenwasserstoffe (HC), Stickoxide (NOx), und Partikelmasse (PM) festgelegt. Nach den technischen Beschreibungen der Straßenmarkiermaschinen der Beigeladenen liefen die Dieselmotoren schadstoffarm. Die Maschinen seien Stand der Technik und erfüllten zum Teil über die höchste Emissionsstufe (u.a. Einsatz von Rußpartikelfilter) gemäß der o.g. Verordnung. Des Weiteren seien nach der TRGS 900 die Arbeitsplatzgrenzwerte für Dieselmotorenemissionen von 0,05 mg/m³ einzuhalten. Im Freien verdünnten sich die Abgase in der Luft bereits nach kurzer Entfernung auf eine geringe Konzentration. Aufgrund der relativ großen Entfernung der Markierarbeiten durch die Maschinen im Freien vom Grundstück der Beigeladenen zum Grundstück der Klägerin sei nicht davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Klägerin durch den Betreib der Markiermaschinen besonderen Gefahren durch Dieselabgase ausgesetzt seien. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Das Beigeladenengrundstück sei seit langem durch Markierungsmaschinenarbeiten vorbelastet. Testfahrten hätten seit jeher draußen stattgefunden. Selbst während der Bauphase der neuen Lagerhalle mit angrenzender Teststreckenhalle (August 2017 bis Juli 2020) und der mit verbunden zwangsweisen Testung draußen habe es keine Überschreitung der Geruchsimmissionen von 15 % der Jahresstunden gegeben. Inzwischen fänden zudem die Tests zunehmend drinnen statt. Bei den Protokollen der Klägerin handele es sich um Momentaufnahmen. Die Protokolle entstünden, indem Mitarbeiter der Klägerin eine Begehung an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen vorgenommen hätten. Etliche Angaben seien zudem unglaubwürdig; z.B. sei angegeben, dass die Abluftanlage der Teststreckenhalle ausgeschaltet sei. Dies sei aber von der Straße weder zu sehen noch zu hören. Die Anlagen seien bei Nutzung stets in Betrieb. Es würden keine Gefahrenstoffe erhitzt, sondern nur handelsübliche thermoplastische Markierungsstoffe gemäß ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung erhitzt. Dies geschehe in dafür vorgesehenen Materialkochern. Die Immissionen bei Verwendung von handelsüblichen, zugelassenen Markierungsstoffen sei im Zulassungsverfahren bewertet und berücksichtigt. Die Teststrecke auf dem Hof werde sehr wenig genutzt; dies erfolge allenfalls dann, wenn es in seltenen Hochzeiten nicht möglich sei, die Halle zu nutzen oder die Maschine aufgrund ihrer Abmessungen nicht in die Testhalle passe. Hallentore stünden allenfalls offen, wenn Fahrzeuge ein- oder ausführen, keine Testfahrten stattfänden oder es aus betrieblichen Gründen notwendig sei. Die Klägerin erhob ebenfalls gegen die Baugenehmigung von zwei permanenten Testrecken auf dem Betriebsgeländer der Beigeladenen Klage (2 A 250/20). Mit Datum vom 22. März 2022 wurde die Klage abgewiesen. Das Rechtsmittelverfahren (1 LA 39/22) ist noch nicht abgeschlossen. Im Verfahren erklärte die Beigeladene einen Verzicht, in dem Sinne, dass die beantragten Teststrecken maximal 25 Stunden pro Woche genutzt werden und so der in der GIRL für Gewerbegebiete zulässige Wert von 15 % Wochenstunden eingehalten werde. Während des Klageverfahren führte der Beklagte am 28. Februar 2020, 30. März 2020, 9. September 2020, 2. Oktober 2020, 13. Oktober 2020, 11. Dezember 2020, 27. Mai 2021, 5. Oktober 2021, 25. November 2021 und 23. Mai 2023 Ortskontrollen durch. Es wird auf die eingereichte Übersicht der Betriebskontrollen verwiesen (Bl. 632 ff. d. A.). Der Beklagte reichte weiter eine Auflistung der Betriebsstunden der Beigeladene für die Jahre 2018 bis 2023 ein, die für 2021 und 2022 mit einem Zuschlag von 30 % zu 1,7 % Jahresanteil und für 2023 bisher 0,2 % jeweils ohne Berücksichtigung der Windverhältnisse dokumentiert. Für die weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.