Beschluss
2 F 213/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0916.2F213.21.00
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Leitsätze
Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann.(Rn.16)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.4.2021 wird aufgehoben, soweit darin die mit Rechnungen der Gutachtenbüros D... vom 15.12.2020 in Höhe von 2.320,00 € und der F. vom 29.12.2020 in Höhe von 3.480,00 € geltend gemachten Kosten als erstattungsfähige Aufwendungen festgesetzt wurden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/5 und die Beigeladene zu 2/5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann.(Rn.16) Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.4.2021 wird aufgehoben, soweit darin die mit Rechnungen der Gutachtenbüros D... vom 15.12.2020 in Höhe von 2.320,00 € und der F. vom 29.12.2020 in Höhe von 3.480,00 € geltend gemachten Kosten als erstattungsfähige Aufwendungen festgesetzt wurden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin zu 3/5 und die Beigeladene zu 2/5. I. Die Beigeladene wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.4.2021, soweit darin Aufwendungen der Antragstellerin für die Einholung von Privatgutachten in Höhe von insgesamt 9.758,50 € als erstattungsfähige Kosten festgesetzt wurden. In dem Normenkontrollverfahren (2 C 309/19) hatte sich die Antragstellerin gegen den Bebauungsplan „Theodor-Heuss-Straße/Wohnen am Winterberg“ der Antragsgegnerin gewandt, mit dem die planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung von Mehrfamilien-Wohngebäuden in Form von sog. 3-Punkt-Häusern mit insgesamt 90 Wohnungen und einem Parkgeschoss durch die Festsetzung von zwei allgemeinen Wohngebieten ermöglicht werden sollten. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines im Planbereich liegenden Grundstücks, das mit einer Seniorenwohn- und Pflegeheimeinrichtung bebaut ist. Im Verlauf des Planungsverfahrens wurde eine Verschattungsstudie („Betrachtung der Belichtungsverhältnisse gegenüber dem bestehenden Altenwohn- und Pflegeheim im WA2“) der Firma E., Umweltuntersuchungen, vom 11.4.2019 eingeholt und deren Ergebnis unter Ziffer 5.3.1 nachträglich in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen. Die Antragstellerin hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2020 mit Schriftsatz vom 15.10.2020 ein Besonnungsgutachten der Firma F. vom 14.10.2020 vorgelegt. Daraufhin hat die Beigeladene eine Stellungnahme der E. vom 28.10.2020 zum Gutachten F. vom 24.10.2020 eingereicht. Zu dieser Stellungnahme hat die Antragstellerin eine weitere Stellungnahme des Büros F. vom 10.11.2020 eingereicht sowie eine Visualisierung des Schattenwurfs des Büros G.. Mit Urteil vom 17.12.2020 hat der Senat den Bebauungsplan Nr. 162.06.01 „Theodor-Heuss-Straße/Wohnen am Winterberg“ für unwirksam erklärt und entschieden, dass die Antragsgegnerin und die Beigeladene ihre Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Im Einzelnen hat die Antragstellerin die hier streitigen Kosten geltend gemacht: 1. Gutachten G. vom 15.12.2020 2.320,00 € 2. Gutachtenbüro F. vom 29.12.2020 3.480,00 € 3. Gutachtenbüro F. vom 19.10.2020 3.958,50 € insgesamt 9.758,50 € Die unter Nr. 1 geltend gemachten Sachverständigenkosten betreffen die Visualisierung, die die Bebauung und deren Beschattung zeigt. Bei der unter Nr. 2 geltend gemachten Rechnung handelt es sich um eine ergänzende Stellungnahme vom 10.11.2020. Die unter Nr. 3 genannten Kosten wurden für die Verschattungsstudie vom 14.10.2020 berechnet. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.4.2021 hat die Urkundsbeamtin u.a. die Aufwendungen der Antragstellerin für die Einholung von Privatgutachten in Höhe von insgesamt 9.758,50 € als erstattungsfähige Kosten festgesetzt. Der daraufhin erhobenen Erinnerung der Beigeladenen hat die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten eines Privatgutachtens könnten erstattungsfähig sein, wenn dessen Einholung - etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde - geboten gewesen sei. Zudem müsse die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf eine Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein. Diese Voraussetzungen seien fallbezogen zu bejahen. Zwar seien private Sachgutachten im Verwaltungsprozess grundsätzlich keine notwendigen Aufwendungen; etwas anderes könne aber dann gelten, wenn komplizierte fachtechnische Fragen den Beteiligten gewissermaßen in eine prozessuale Notlage versetzten. Bei der Erstellung des Bebauungsplans sei die Verschattungsproblematik durch eine Verschattungsstudie der E. untermauert worden. Die von der Antragstellerin eingeholten Privatgutachten seien für die Vorbereitung der Normenkontrollklage und des Normenkontrollverfahrens zur Untermauerung des eigenen Standpunktes notwendig gewesen. Die Antragstellerin sei gezwungen gewesen, auf das gutachterliche Fachwissen zum Thema Verschattung zurückzugreifen, um die Fehlerhaftigkeit der Verschattungsstudie der E. nachzuweisen. Das Gutachten der F. werde auch entsprechend in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 17.12.2020 gewürdigt. Die Beigeladene macht geltend, Aufwendungen für private Sachverständigengutachten seien regelmäßig nicht notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO. Dies ergebe sich vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffs verpflichtet sei. Die Einholung eines Privatgutachtens sei nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn die Prozesslage es herausgefordert habe, der Beteiligte sich mithin in einer „prozessualen Notlage“ befunden habe, in der es ihm bei verständigem Prozessverhalten unausweichlich erscheinen musste, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen unaufgefordert kostenintensive Maßnahmen zu ergreifen. Werde ein Privatgutachten ohne das Bestehen einer prozessualen Notlage eingeholt und in den Prozess eingeführt, seien die dafür erbrachten Aufwendungen auch dann nicht erstattungsfähig, wenn Prozessgegner und Gericht auf dieses Urteil eingehen würden. Der Senat nehme in seinem Urteil vom 17.12.2020 auf die Stellungnahme des Büros G. vom 15.12.2020 schon nicht Bezug. Insofern scheide eine Erstattungsfähigkeit dieser Gutachtenkosten bereits erkennbar aus. Gleiches gelte für das Gutachten des Büros F. vom 29.12.2020. Auch hierauf werde in dem Urteil nicht Bezug genommen. Lediglich das Gutachten des Büros F. vom 14.10.2020 werde in dem Urteil erwähnt. Das Privatgutachten sei allerdings nicht entscheidungserheblich. Das Gericht sei der Auffassung gewesen, dass das Verschattungsgutachten der E. keine ausreichende und tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Verschattung geboten habe. Der Mangel habe dem Gutachten der E. angehaftet, ohne dass es eines anderweitigen Gutachtens bedurft hätte. Es sei nicht erforderlich gewesen, das Gutachten der E. durch ein eigenes, privates Gutachten zu erschüttern. Dies habe auch die Antragstellerin erkannt, die in der Begründung ihres Normenkontrollantrages (dort auf den Seiten 32-33) auf eine „Prüfung“ des Gutachtens der E., die von Herrn Dr. Ing. H. vorgenommen worden sei, verwiesen habe. Es habe auch seitens des Senats keinen gerichtlichen Hinweis gegeben, nach dem die Antragstellerin gehalten gewesen wäre, den eigenen Vortrag im Hinblick auf die Verschattungsproblematik näher zu substantiieren. Die Einholung der Privatgutachten sei somit weder „unausweichlich“ gewesen noch habe sich die Antragstellerin in einer „prozessualen Notlage“ befunden. Hiervon abgesehen seien die Kosten auch insgesamt nicht notwendig, da sie in jedem Fall übersetzt seien. Die Beigeladene beantragt, unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 14.4.2021 den von der Beigeladenen zu erstattenden Betrag auf 2.088,69 € festzusetzen. Die Antragstellerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Beigeladene habe das Verschattungsgutachten bei dem Institut E. selbst in Auftrag gegeben und müsse sich insofern anlasten lassen, dass die unzureichende Durchdringung des Sachverhalts durch E. zu der Notwendigkeit geführt habe, die Stellungnahmen von F. bzw. D... einzuholen. Um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Gutachten nicht belastbar sei, habe der Senat gerade die von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten benötigt. Die Visualisierungen der Situation von D... seien erforderlich gewesen und hätten auch der Präsentation in der mündlichen Verhandlung gedient. Die Stundensätze des Instituts F. erschienen offenkundig völlig moderat, z.B. im Vergleich zum JVEG und zu den im privaten Baurecht für Sachverständige üblichen Stundensätzen. Eine nachvollziehbare und substantiierte Kritik an diesen Stundensätzen habe die Beigeladene nicht vorgebracht. II. Die Erinnerung (vgl. §§ 165, 151 VwGO) hat teilweise Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.4.2021 ist aufzuheben, soweit darin die Kosten für das Gutachten G. (Rechnung vom 15.12.2020) in Höhe von 2.320,00 € und für das Gutachten F. (Rechnung vom 29.12.2020) in Höhe von 3.480,00 € als erstattungsfähig festgesetzt wurden. Die Erinnerung bleibt dagegen hinsichtlich der Kosten für das Gutachten des Büros F. vom 14.10.2020 (Rechnung vom 19.10.2020) erfolglos, da diese als notwendige und damit erstattungsfähige Aufwendungen anzusehen sind. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem Beteiligten vorgelegtes privates Gutachten richtet sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Die Notwendigkeit außergerichtlicher Aufwendungen ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen. Ob sich diese im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellen, ist ohne Belang.1Vgl. BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 2.3.2020 - Gr.Sen.1.19 - jurisVgl. BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 2.3.2020 - Gr.Sen.1.19 - juris Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gem. § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist daher nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2001 - 9 KSt 2/01 -; Bay.VGH, Beschluss vom 30.12.2011 - 15 M 11.2473 -; zitiert nach jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2001 - 9 KSt 2/01 -; Bay.VGH, Beschluss vom 30.12.2011 - 15 M 11.2473 -; zitiert nach juris 1. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind der Antragstellerin die Aufwendungen für die von dem Gutachtenbüro F. mit Rechnung vom 19.10.2020 geltend gemachten Kosten in Höhe von 3.958,50 € für das Besonnungsgutachten vom 14.10.2020 zu ersetzen, weil die gutachterlichen Äußerungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten. Die prozessuale Situation erforderte die Einholung dieser fachkundigen Stellungnahme, weil es der Antragstellerin nicht zumutbar war, ohne die erforderlichen fachlichen Kenntnisse die fachlichen Äußerungen in dem Verschattungsgutachten der E., das dem Bebauungsplan zugrunde lag und zum Bestandteil der Bebauungsplanbegründung gemacht worden war, substantiiert in Zweifel zu ziehen. Mit dieser fachlichen Äußerung musste sich die Antragstellerin auseinandersetzen, um ihren Normenkontrollantrag substantiiert begründen zu können, da die Frage der Verschattung vorliegend entscheidungserheblich und komplex war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsvorschriften, die die Zumutbarkeitsgrenze bei Verschattungen konkretisieren, nicht ersichtlich, weswegen sich die Maßstäbe der Zumutbarkeit lediglich anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmen lassen.3Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 - 4 A 4/04 -; jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 - 4 A 4/04 -; juris Nach Lage der Dinge war es daher erforderlich, dass die Antragstellerin ihrerseits ebenfalls externen Sachverstand hinzugezogen hat, um der bereits im Bebauungsplanverfahren seitens der Antragsgegnerin bzw. der Vorhabenträgerin zum Bestandteil gemachten sachverständigen Untersuchung der E. substantiiert entgegentreten zu können. Dem kann die Beigeladene nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Hinblick auf die Kurzstellungnahme des Dr. Ing. H. vom 15.11.2019 habe für die Antragstellerin keine Veranlassung bestanden, ein Privatgutachten zu beauftragen, denn hierbei handelte es lediglich um eine kurze Stellungnahme in Form einer E-Mail-Nachricht. Ihr weiterer Einwand, die Kostenrechnung vom 19.10.2020 sei übersetzt, da allenfalls die in der Rechnung aufgeführten 6 Stunden zu 110,00 € angemessen seien, weil die „Grundleistungen“ und die „Besonnungsdauer nach vorherigem Baurecht/Zumutbarkeit“ nicht in Zusammenhang mit der Stellungnahme zu dem Gutachten der E. stünden, greift nicht durch. Anhaltspunkte für eine (offensichtliche) Unangemessenheit des in der Rechnung angesetzten Gesamtbetrages für die Anfertigung der gutachtlichen Stellungnahme einschließlich der hierzu vorgenommenen Erhebungen bestehen nicht. Die beanstandeten Ausführungen des Gutachters beziehen sich auf das konkrete Vorhaben und dienen der Erläuterung der Bewertungskriterien und der Untersuchungsmethodik. Durch diese wissenschaftlichen Expertisen erschließen sich die Anmerkungen zum Gutachten E. . 2. Die mit Rechnung vom 29.12.2020 geltend gemachten Kosten in Höhe von 3.480,00 € der Firma F. für die Anmerkungen vom 10.11.2020 zur Stellungnahme E. vom 28.10.2020 und die von dem Büro G. mit Rechnung vom 15.12.2020 geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.320,00 € für die Visualisierung der Verschattung (3D-Modellierung, Perspektive groß und klein, Präsentationsunterlage) dienten dagegen nach den dargelegten Grundsätzen nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und sind daher nicht erstattungsfähig. Die ergänzende Stellungnahme des Gutachtenbüros F. vom 10.11.2020 war weder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten noch hat die Prozesslage die Einholung der Stellungnahme herausgefordert. Dieser Stellungnahme hat es nicht bedurft, weil das Gutachten F. vom 14.10.2020 es der Antragstellerin bereits ermöglichte, den Ausführungen der E. vom 11.4.2019, deren Ergebnis in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen worden war, substantiiert entgegenzutreten. Die Prozesssituation erforderte die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme nicht, da der dadurch gewonnene Erkenntnisgewinn den Prozess nicht mehr fördern konnte. Das Verschattungsgutachten der E. vom 11.4.2019 war aufgrund methodischer und inhaltlicher Mängel ungeeignet, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrates der Antragsgegnerin als Grundlage für die Abwägung zu dienen. Die Mangelhaftigkeit der Verschattungsstudie E. mit der sich daraus ergebenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans konnte auch durch die nachträgliche Stellungnahme der E. vom 28.10.2020 nicht mehr überwunden werden. Einer ergänzenden Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen durch das Gutachterbüro F. bedurfte es daher seitens der Antragstellerin zur Förderung des Prozesses nicht mehr. Die insoweit von der Antragstellerin geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 3.480,00 € sind daher nicht erstattungsfähig. Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf die von dem Büro G. mit Rechnung vom 15.12.2020 geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.320,00 € für die Visualisierung der Verschattung, denn die optisch dargestellten Sachverhalte deckten sich im Wesentlichen mit den fachlichen Stellungnahmen des Büro F. . Die prozessuale Situation erforderte diese Visualisierung somit nicht. Die Mitwirkung eines neuen Sachverständigen, die letztlich nicht über die bloße Ergänzung der bereits vorliegenden Stellungnahmen des Gutachterbüros F. hinausgeht, war vorliegend nicht zur Rechtsverteidigung der Antragstellerin geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist, ist die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich. Der Beschluss ist unanfechtbar.