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Urteil

2 C 309/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:1217.2C309.19.00
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Leitsätze
1. Eine GbR ist als Berechtigte selbst unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen. Die bisherige Praxis, nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ einzutragen, ist mit der neuen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08-, BGHZ 179, 102) überholt.(Rn.21) 2. Lediglich klarstellende Ergänzungen einer Festsetzung und die Einholung eines Gutachtens, wenn damit keine Planänderung verbunden ist, sondern lediglich erhobenen Einwendungen nachgegangen wird, verpflichten nicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung.(Rn.26) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9.2.1995 - BVerwG 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367 <373>) sind Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, nicht ersichtlich. Die DIN 5034 dürfte - so das Bundesverwaltungsgericht - hierfür nicht geeignet sein. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genüge jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität müsse ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen. Mangels anderer Maßstäbe beurteile sich die Zumutbarkeit der Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls.(Rn.32) 4. Im Einzelnen zu einer dem Plangeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden methodisch und inhaltlich unzureichenden "Verschattungsstudie" und zu der Auswirkung dieses Mangels auf das Abwägungsergebnis.(Rn.33) 5. Lediglich allgemeine Ausführungen, die die konkreten Gegebenheiten (hier: Nutzung eines Bestandsgebäudes im Plangebiet zur vollstationären Pflege nach SGB XI; deutliche Verdichtung von Baumasse und Grundfläche) nicht hinreichend berücksichtigen, sind nicht geeignet, die Überschreitung der Obergrenzen (§ 17 Abs. 2 BauNVO) zu rechtfertigen.(Rn.43)
Tenor
I. Der von dem Stadtrat der Antragsgegnerin am 18.6.2019 und ergänzend am 30.6.2020 beschlossene Bebauungsplan Nr. ... „J.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine GbR ist als Berechtigte selbst unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen. Die bisherige Praxis, nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ einzutragen, ist mit der neuen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08-, BGHZ 179, 102) überholt.(Rn.21) 2. Lediglich klarstellende Ergänzungen einer Festsetzung und die Einholung eines Gutachtens, wenn damit keine Planänderung verbunden ist, sondern lediglich erhobenen Einwendungen nachgegangen wird, verpflichten nicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung.(Rn.26) 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9.2.1995 - BVerwG 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367 ) sind Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, nicht ersichtlich. Die DIN 5034 dürfte - so das Bundesverwaltungsgericht - hierfür nicht geeignet sein. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genüge jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität müsse ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen. Mangels anderer Maßstäbe beurteile sich die Zumutbarkeit der Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls.(Rn.32) 4. Im Einzelnen zu einer dem Plangeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden methodisch und inhaltlich unzureichenden "Verschattungsstudie" und zu der Auswirkung dieses Mangels auf das Abwägungsergebnis.(Rn.33) 5. Lediglich allgemeine Ausführungen, die die konkreten Gegebenheiten (hier: Nutzung eines Bestandsgebäudes im Plangebiet zur vollstationären Pflege nach SGB XI; deutliche Verdichtung von Baumasse und Grundfläche) nicht hinreichend berücksichtigen, sind nicht geeignet, die Überschreitung der Obergrenzen (§ 17 Abs. 2 BauNVO) zu rechtfertigen.(Rn.43) I. Der von dem Stadtrat der Antragsgegnerin am 18.6.2019 und ergänzend am 30.6.2020 beschlossene Bebauungsplan Nr. ... „J.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte und unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. 1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.1vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53; zuletzt Urteil vom 1.10.2020 - 2 C 300/19 -, jurisvgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 - 2 N 9/99 -, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53; zuletzt Urteil vom 1.10.2020 - 2 C 300/19 -, juris Der Antragsteller muss hin-reichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzung des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. Es kommt nicht darauf an, dass diese Betroffenheit mehr als geringfügig, schutzwürdig oder für die Gemeinde erkennbar ist.2BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 4 BN 15/13 -, BauR 2014, 90, zitiert nach jurisBVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 4 BN 15/13 -, BauR 2014, 90, zitiert nach juris Der Einwand der Beigeladenen, die Antragsbefugnis der Antragstellerin sei nicht gegeben, weil die „GbR H.“ nicht Eigentümerin des Grundstücks sei, greift nicht durch. Ausweislich der Kopie des Auszugs aus dem Grundbuch von G., Blatt 6183, sind die Gesellschafter der „GbR H.“, Herr R. und die T. GmbH, als Eigentümer der Flurstücke 4/1 „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Bei dieser im Grundbuch namentlich nicht näher bezeichneten „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ handelt es sich um die Antragstellerin, die aus diesen beiden Gesellschaftern besteht. Zu Recht verweist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, dass der Bundesgerichtshof (erst) mit seiner Entscheidung vom 4.12.20083Beschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08-, BGHZ 179, 102; zitiert nach jurisBeschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08-, BGHZ 179, 102; zitiert nach juris geklärt hat, dass eine GbR als Berechtigte selbst unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen ist. Die bisherige Praxis, nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ einzutragen, ist mit dieser neuen Rechtsprechung des BGH überholt. Da die damaligen Gesellschafter der Antragstellerin aber bereits vor Geltung der neuen BGH-Rechtsprechung durch Gesellschafterbeschluss vom 6.1.1997 beschlossen hatten, dass die Gesellschaft den Namen „GbR H.“ trägt, wurde entsprechend der damals geltenden - inzwischen überholten - höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der Name der GbR, sondern deren Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen. Ein Grundstück, das zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört, ist materiell-rechtlich stets Eigentum der Gesellschaft und nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum der Gesellschafter.4BVerwG, Beschluss vom 15.4.2010 – 4 BN 41/09 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 15.4.2010 – 4 BN 41/09 –, juris Ausgehend davon bestehen keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin Inhaberin des Eigentumsrechts an dem Grundstück ist. Die Antragstellerin kann sich auch auf eine mögliche Verletzung abwägungsrelevanter Belange berufen, denn die Antragsgegnerin hatte im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange auch zu bedenken, ob die beabsichtigte Planung zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin führen könnte. Die Antragstellerin hat hinreichend substantiiert durch fachliche Stellungnahmen untermauerte Tatsachen (insbesondere im Hinblick auf die befürchtete Verschattungswirkung und die Überschreitung der Grenzen des § 17 BauNVO) vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange verletzt wird. 2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus keinen tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag5vgl. etwa des OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, ZFB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann.vgl. etwa des OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 - 2 C 510/09 -, ZFB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann. und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist.6vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50; OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892 Das ist hier nicht der Fall, denn die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung ist noch nicht realisiert. B. Der Normenkontrollantrag ist begründet, denn der vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18.6.2019 und ergänzend am 30.6.2020 beschlossene Bebauungsplan „C-Straße/Wohnen am H.“ leidet in formell- und materiell-rechtlicher Hinsicht an Mängeln, die dazu führen, dass er insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. 1. Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist allerdings nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass in der Planurkunde kein Hinweis bezüglich der Einsichtnahmemöglichkeit in die DIN 4109 Teil 1 aufgenommen worden sei, obwohl in Ziffer 1.7.1 (Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen) der textlichen Festsetzungen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, ist der geltend gemachte Verfahrensfehler inzwischen im Wege des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie ermöglicht es der Gemeinde, solche nach den §§ 214, 215 BauGB beachtliche Mängel zu beheben, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Das "ergänzende Verfahren" zur Behebung von Mängeln eines Bebauungsplans scheidet nur bei solchen Nachbesserungen aus, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen.7vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20/02 -, BRS 66 Nr. 5; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.8.2006 – 7 B 1223/06 –, zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20/02 -, BRS 66 Nr. 5; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.8.2006 – 7 B 1223/06 –, zitiert nach juris Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebauungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch für Verfahrensfehler nach dem Satzungsbeschluss; eine erneute Abwägung ist dann nicht geboten.8vgl. Bracher in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., 2014, I. Die Rechtskontrolle der Bauleitplänevgl. Bracher in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., 2014, I. Die Rechtskontrolle der Bauleitpläne Von dieser Heilungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall wirksam Gebrauch gemacht. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat mit Beschluss vom 30.6.2020 den mit Begründung am 18.6.2019 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB inhaltlich unverändert in der ergänzenden Fassung vom 15.6.2020 erneut als Satzung beschlossen. In der Bebauungsplanurkunde wurde in Ziff. 1.7.1. der Hinweis aufgenommen: „die vorbezeichneten DIN-Normen - DIN 4109-1 Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen (Januar 2018)“ sowie „DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen (Januar 2018)“ - können beim Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt B-Stadt, 9. Obergeschoss, Zimmer 927) während der Öffnungszeiten eingesehen werden.“. Der Bebauungsplan wurde mit dem Hinweis, dass alle DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplans verwiesen wird, beim Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin zu jedermanns Einsicht bereit gehalten werden, erneut im Wochenspiegel vom 25.7.2020 bekannt gemacht. Das ursprüngliche Unterlassen eines solchen Hinweises betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses, sondern stellt lediglich einen Mangel der Bekanntmachung des Bebauungsplans dar. Dementsprechend musste auch nur dieser Verfahrensabschnitt wiederholt werden.9vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -; zitiert nach jurisvgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -; zitiert nach juris Daher war es ausreichend, dass der Bebauungsplan mit identischem Inhalt ohne Änderung seiner Festsetzungen erneut beschlossen und mit dem erwähnten Hinweis bekanntgemacht wurde. Da der Bebauungsplan inhaltsgleich ohne Änderung seiner Festsetzungen erneut beschlossen wurde, bedurfte es keiner erneuten förmlichen Auslegung (§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB), um eine ausreichende Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich ein solches Erfordernis nicht mit Blick darauf herleiten, dass im Verlauf des Planungsverfahrens Hinweise (Nr. 5.3 und 5.7) geändert bzw. neu in den Bebauungsplan übernommen wurden (Nr. 5.12, 5.13 und 5.14; Artenschutz, Stadtwerke, Entwässerung) sowie eine Verschattungsstudie eingeholt und deren Ergebnis unter Ziffer 5.3.1 nachträglich in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen wurde. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Damit verpflichtet im Grundsatz jede Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs zu einer Wiederholung seiner öffentlichen Auslegung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts10vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2010 - 4 BN 42.09 - und vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, jurisvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.3.2010 - 4 BN 42.09 - und vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 -, juris ist allerdings anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst Willen zu betreiben ist und deshalb kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für die Erfüllung des mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zwecks quasi nichts beitragen könnte. Hat eine nach öffentlicher Auslegung des Planentwurfs vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes soll gelten, wenn der Planentwurf nach seiner öffentlichen Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die Planbetroffenen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits haben Stellung nehmen können, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Planbetroffenen beruhen und die Interessen Dritter hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.11vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2020 - 10 D 59/18.NE - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 4 BN 41.17 -, und vom 18.4.2016 - 4 BN 9.16 -; zitiert nach juris; vgl. auch Köster in Schrödter, Hrsg., BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 4a Rdnr. 7 ff.vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.9.2020 - 10 D 59/18.NE - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 4 BN 41.17 -, und vom 18.4.2016 - 4 BN 9.16 -; zitiert nach juris; vgl. auch Köster in Schrödter, Hrsg., BauGB, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 4a Rdnr. 7 ff. Lediglich klarstellende Ergänzungen einer Festsetzung und die Einholung eines Gutachtens, wenn damit keine Planänderung verbunden ist, sondern lediglich erhobenen Einwendungen nachgegangen wird, verpflichten nicht zur erneuten Beteiligung. Die Antragstellerin macht hier geltend, während die offen gelegten „Festsetzungen“ der Ziffern 5.3 und 5.7 zur Anpflanzung heimischer Gehölze und zur Verwendung heimischen Saatguts noch als „Muss“-Bestimmung ausformuliert gewesen seien, seien diese „Festsetzungen“ aufgrund der Stellungnahme des Amtes 39 vom 19.12.2018 in eine Empfehlung umformuliert worden. Dies habe Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin, die einen aufwändig angelegten Demenzgarten auf dem Grundstück unterhalte. Handele es sich nur um eine Empfehlung, sei nicht zwangsläufig mit der Beachtung der Festsetzung zu rechnen. Dieser Einwand der Antragstellerin greift nicht durch. Eine Pflicht zur erneuten Beteiligung setzt voraus, dass der Plan selbst, d.h. die zeichnerischen und/oder textlichen Festsetzungen, inhaltlich geändert wurden. Dagegen zwingen redaktionelle Änderungen, wie z. B. eine Aktualisierung der Rechtsvorschriften, oder eine Änderung der „Hinweise“ nicht zu einer erneuten Auslegung des Planentwurfs. Unter der Ziffer 5 des Textteils des Bebauungsplans finden sich, wie sich aus der eindeutigen Überschrift ergibt, ausnahmslos solche Hinweise, die von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu unterscheiden sind. Abgesehen davon geht aus der Stellungnahme des Stadtamtes 39 - Amt für Klima- und Umweltschutz - vom 19.12.2018 im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB hervor, dass das Verbot der Ausbringung gebietsfremder Arten (Gehölzpflanzungen und Ansaat) nach § 40 BNatSchG erst ab 1.3.2020 in Kraft tritt und auch nur für die Ausbringung von Pflanzen in der freien Natur gilt. Eine entsprechende Vorschrift für den Innenbereich existiere im Bundesnaturschutzgesetz nicht. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass eine rechtlich nicht erforderliche zusätzliche Beschränkung im Bebauungsplan nicht aufgenommen wurde, sondern die Nrn. 5.3 (Gehölzanpflanzungen) und 5.7 (Ansaatflächen) im Bebauungsplan nur als Empfehlung formuliert wurden. Durch das Eingehen des Plangebers auf die Stellungnahme des Amtes 39 werden aber die Interessen der Antragstellerin nicht nachteilig berührt. Im Ergebnis dasselbe gilt für die Nrn. 5.13 und 5.14 (Stadtwerke und Entwässerung). Die Antragstellerin beanstandet des Weiteren ohne Erfolg, dass nach dem Hinweis der Ziffer 5.12 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens weitere Begehungen zum Ausschluss von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG gegenüber Reptilien durchzuführen seien. Ferner seien potentiell geeignete Bäume auf Fledermausvorkommen zu kontrollieren, um die Verwirklichung von Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG auszuschließen. Dadurch werden die Interessen der Antragstellerin ebenfalls nicht nachteilig betroffen, weil die Maßnahmen erst im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durchzuführen sind. Die „Verschattungsstudie“ zum Bebauungsplan Nr. ....06.01 - Betrachtung der Belichtungsverhältnisse gegenüber dem bestehenden Seniorenwohn- und Pflegeheim im WA-2 - vom 11.4.2019 der K. - Umweltuntersuchungen - musste der Antragsgegnerin ebenfalls keinen Anlass zu neuerlicher Auslegung geben. Die Studie wurde zwar erst nach der öffentlichen Auslage nach § 3 Abs. 2 BauGB (im Zeitraum vom 20.12.2018 bis 1.2.2019) erstellt. Damit wurde aber lediglich den Bedenken nachgegangen, die in der öffentlichen Auslegung geäußert worden waren. Das verpflichtet die Gemeinde aber - wie bereits dargelegt - nicht zur neuerlichen Beteiligung der Öffentlichkeit, da der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder 4 Abs. 2 nicht geändert oder ergänzt wurde. Die Argumentation der Antragstellerin, da das nachgeholte Gutachten zu einer Änderung des Umweltberichts geführt hätte, wenn ein „Vollverfahren“ anstelle des von der Antragstellerin gewählten beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB durchgeführt worden wäre, sei eine erneute Offenlage notwendig gewesen, verfängt daher nicht. II. Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB. Die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Belichtung des Seniorenwohn- und Pflegeheims ist defizitär (dazu 1.). Zum anderen ist die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO nicht gerechtfertigt (dazu 2.). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung12grundlegend: BVerwG Urteil vom 15.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309; des Weiteren VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.5.2010 – 3 S 2099/08 –, jurisgrundlegend: BVerwG Urteil vom 15.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309; des Weiteren VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.5.2010 – 3 S 2099/08 –, juris darauf zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsfehleinschätzung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet13st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 15.7.1974, a.a.O.)st. Rspr. vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 15.7.1974, a.a.O.). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB im konkreten Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrates der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan am 18.6.2019 maßgebend, da in den ergänzenden Verfahren lediglich Verfahrensfehler behoben wurden, die keine erneute Abwägungsentscheidung des Plangebers erforderten. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau14Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414 – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, das heißt sich nach Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004).15Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris 1. Ausgehend von diesen Maßstäben bemängelt die Antragstellerin zu Recht, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf ihr Grundstück nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat. Die Antragstellerin kann sich mit Erfolg darauf berufen, die eingeholte Verschattungsstudie der K. (...- Umweltuntersuchungen) vom 11.4.2019 sei nicht ausreichend, um als Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung hinsichtlich der Frage zu dienen, in welchem Umfang das auf ihrem Grundstück befindliche Seniorenwohn- und Pflegeheim durch die drei aus ihrer Sicht im Süden liegenden, bis zu 27 m hohen Wohngebäude (sog. Punkthäuser) gerade in den Wintermonaten verschattet werden (a.). Des Weiteren ist in Zweifel zu ziehen, ob das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten der „P.“ vom 26.4.2018 eine ausreichende Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung für die verkehrliche Situation bei Realisierung der Planung darstellt (b.). a. Hinsichtlich der von der Antragstellerin angesprochenen Verschattungsproblematik, die einen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belang darstellt, weil sie die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB betrifft, stellt die der Abwägung der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Verschattungsstudie der K. vom 11.4.2019 keine ausreichende, tragfähige Grundlage für die Beurteilung der durch das Planvorhaben verursachten Verschattung des Bestandsgebäudes dar, weil die Studie methodisch und inhaltlich defizitär ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts16Urteil vom 23.2.2005 – 4 A 4/04 –, jurisUrteil vom 23.2.2005 – 4 A 4/04 –, juris sind Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, nicht ersichtlich. Die DIN 5034 dürfte - so das Bundesverwaltungsgericht - hierfür nicht geeignet sein. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genüge jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität müsse ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen. Mangels anderer Maßstäbe beurteile sich die Zumutbarkeit der Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls17BVerwG, Urteile vom 20.10.1989, a.a.O. und vom 9.2.1995 - BVerwG 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367 BVerwG, Urteile vom 20.10.1989, a.a.O. und vom 9.2.1995 - BVerwG 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367 . Die Verschattungsstudie der K. vom 11.4.2019 ist nicht ergiebig und undifferenziert. Die vierseitige Ausarbeitung befasst sich zunächst mit allgemeinen Ausführungen zur Aufgabenstellung und zu den Bewertungsgrundlagen. Die Besonnungsverhältnisse wurden nach der DIN 5034-1:2011-07 und der europäischen Norm DIN EN 17037:2019-03 berechnet. Auf Seite 3 der Verschattungsstudie findet sich sodann eine Tabelle mit Empfehlungsstufen (gering, mittel, hoch) und der jeweiligen zugeordneten Besonnungsdauer (1,5 h, 3,0 h, 4,0 h). Sodann heißt es, der Bezugspunkt solle hier in der Mitte der Fensterbreite und mindestens 1,2 m über dem Boden und 0,3 m über der Brüstung der Tageslichtöffnung liegen. Unter der Überschrift „Vorgehensweise“ wird ausgeführt, zunächst seien die relevanten Gebäude digitalisiert worden. Zur Quantifizierung der Besonnungs-/Verschattungsverhältnisse würden für die Stichtage die Sonnenstände in unterschiedlichen Höhen (über Grund) berechnet. Dabei spiele es eine Rolle, ob die Wohnungen Fenster von Aufenthaltsräumen an unterschiedlichen Fassaden hätten. Die Simulationsrechnung werde ohne Vegetation (Bäume) durchgeführt. Als Ergebnis wird ausgeführt, dargestellt werde der „worst case“, also das Szenario mit der maximalen Verschattung des Seniorenwohn- und Pflegeheims, verursacht durch die drei geplanten Gebäude im WA1. Dieser bestehe am 21.3. Im Folgenden wird dann (lediglich) auf eine auf Seite 4 befindliche Abbildung verwiesen, in denen in verschiedenen Schattierungen die Sonnenscheindauer im Umkreis des Gebäudes der Antragstellerin farblich dargestellt wird. Weiterhin heißt es in der Studie (wörtlich): „Westfassade, Südecke 3-4 h Besonnung (helles grün) im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss. Südfassade, westlicher Bereich: Besonnung zwischen 1,5 h (grün) und 4 h (gelb) im Erdgeschoss. Hier liegen keine Aufenthaltsräume.“ Als Fazit wird auf Seite 4 lapidar angeführt, die Mindestanforderungen für die Besonnung nach der EU-Norm werde durch die Planung im WA1 nicht gefährdet. Diese Ausarbeitung von K. ist zur ausreichenden Analyse der Auswirkung auf die Besonnungsverhältnisse bei Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplans ungeeignet, weil sie pauschal und undifferenziert ist. Für eine aussagekräftige Beurteilung der Frage, in welchem Umfang das auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Seniorenwohn- und Pflegeheim durch die drei Wohngebäude verschattet wird, ist es erforderlich, zunächst den „Ist-Zustand“ der Belichtungsverhältnisse für das Bestandsgebäude der Antragstellerin zu ermitteln. Dieser Zustand dürfte dadurch geprägt sein, dass der an das Flurstück der Antragstellerin (Flurstück 4/1) angrenzende südliche Bereich (Flurstück 17/6) derzeit unbebaut ist und daher von dieser Seite aus bisher keine Verschattung durch Baulichkeiten im Plangebiet vorliegt. Dem „Ist-Zustand“ gegenübergestellt werden müssten im Rahmen der Analyse dann in einem weiteren Schritt die nach den Festsetzungen im Bebauungsplan maximal möglichen Baukörper, die das festgesetzte Baurecht aus Sicht der Antragstellerin zu deren Nachteil weitest möglich ausschöpfen. Diese Vorgehensweise lässt die der Abwägung der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Verschattungsstudie von K. aber vermissen, denn sie weist lediglich eine rudimentäre Projektion des Zustandes bei Realisierung des Planvorhabens auf. Die im Gutachten auf Seite 4 im ersten Satz aufgestellte Behauptung „Alle anderen Höhen und Termine gemäß der EU-Norm ergeben für das Altenwohn- und Pflegeheim eine längere Besonnung“ wird nicht näher erläutert und plausibilisiert. Die dort getroffenen Aussagen werden durch das von der Antragstellerin im Verfahren eingereichte Besonnungsgutachten des L., Dr.-Ing. M. vom 14.10.2020 widerlegt oder zumindest in Frage gestellt. Das im Vergleich zu der inhaltlich lediglich 2 ½ Seiten umfassenden Verschattungsstudie von K. wesentlich aussagekräftigere, 21 Seiten lange Besonnungsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan gegenüber dem vorher bestehenden Planungsrecht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Besonnung des Senioren- und Pflegeheims führt. Um die Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans auf das Seniorenheim zu erfassen, wurde hier zum Vergleich die Besonnungsdauer unter Zugrundelegung des vorherigen Bebauungsplans Nr. ....06.00 („H.“) ermittelt (Ist-Zustand). Die Gebäude innerhalb des WA 1 im Planumgriff des angegriffenen Bebauungsplans wurden unter Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche modelliert. Die Verschattungsstudie, die der Antragsgegnerin bei der Abwägung vorgelegen hat, lässt dagegen eine Gegenüberstellung beider Situationen vermissen. Aber erst nach einer Gegenüberstellung der gewonnenen Erkenntnisse über die jeweiligen Besonnungsverhältnisse (Ist-Zustand und Soll-Zustand) kann im Rahmen der Abwägung entschieden werden, ob die zu erwartende Verschattungswirkung nach der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall hinzunehmen ist.18vgl. BayVGH, Urteil vom 31.1.2013 - 1 N 11.2087; 1 N 11.2088; 1 N 11.2142 -; unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 4 BN 44.10 -; zitiert nach jurisvgl. BayVGH, Urteil vom 31.1.2013 - 1 N 11.2087; 1 N 11.2088; 1 N 11.2142 -; unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 4 BN 44.10 -; zitiert nach juris Hiervon abgesehen spricht auch die in einer Tabelle in dem von Dr. M. erarbeiten Gutachten dargestellte Besonnungsdauer mit Gewicht gegen die Auswertung in der Verschattungsstudie von K.. In dieser Tabelle ist die Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 (1999) am 17.1. in den jeweiligen Räumen bzw. Wohneinheiten (Doppelzimmer) in Fassadenebene sowohl nach dem alten Bebauungsplan Nr. 160.06.00 als auch nach dem hier in Streit stehenden Bebauungsplan Nr. ....06.01 (2019) dargestellt und die festzustellende Veränderung in einer weiteren Rubrik in Prozent ausgedrückt. Hierbei kommt die Analyse der Besonnungsdauer in dem Gutachten von Dr. M. zu dem Ergebnis, dass das Seniorenpflegeheim bei einer dem vorherigen Bebauungsplan entsprechenden Bebauung selbst im Erdgeschoss, mit Ausnahme des Raums 011 (Aufenthaltsraum Küchenpersonal), mit mehr als 2,77 h die nach DIN 5034-1 geforderte Mindestbesonnungsdauer von 1 h am 17.1. deutlich übertreffen konnte. Bei einer dem neuen Bebauungsplan entsprechenden Bebauung und Bepflanzung des Flurstücks 17/6 werde auf der Westseite im EG und im 1. OG eine im Sinn der DIN 5034-1 „ausreichende Besonnungsdauer“ durchgängig im 2. OG bei den Räumen 111 bis 115 sowie im 3. OG bei den Räumen 311 bis 315 und im 4. OG bei Raum 411 infolge Verschattung durch die Bebauungsplanänderung verfehlt. Auf der Ostseite verfehlten im 1. OG, 2. OG und 3. OG die Räume x06 bis x10, im 4. OG die Räume 407 bis 410 sowie im 5. OG Raum 510 eine im Sinn der DIN 5034-1 „ausreichende Besonnungsdauer“. Bei insgesamt 64 von 112 Räumen/Wohneinheiten vermindere sich die Besonnungsdauer um mehr als 33 %. Damit werde bei diesen Räumen die Grenze der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung überschritten. Insgesamt verfehlten 37 Räume bzw. Wohneinheiten eine „ausreichende Besonnungsdauer“ infolge der Änderung des Bebauungsplans. Das Gutachten von Dr. M. enthält weiterhin eine Analyse der Besonnungsdauer zur Tag-/Nachtgleiche am 21.3. und 23.9. in einer Tabelle, die eine Gegenüberstellung der Situation des alten Bebauungsplans mit dem neuen Bebauungsplan darstellt. Im Ergebnis verlören zur Tag-/Nachtgleiche zumindest 14 Räume bzw. Wohneinheiten eine im Sinn der DIN 5034-1 „ausreichende Besonnungsdauer“ infolge der beabsichtigten Planung. Bei 15 Räumen sei eine Verminderung der Besonnungsdauer um mehr als 30 % zu erwarten. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Vorgehensweise in der Verschattungsstudie von K. methodisch richtig und im Ergebnis schlüssig ist. Dahin gehen auch die Ausführungen des Dr. M. in seinem Gutachten unter der Rubrik 5.3, in dem er sich mit dem Besonnungsgutachten K. auseinandersetzt und kritisiert, dass dieser Studie jede Darlegung der Modellbildung und der Berechnungsmethode fehlt. Außerdem merkt Dr. M. an, dass die Berechnung der Besonnungsdauer im Gutachten K. nicht gemäß EN 17037 in Fenstermitte auf Ebene der raumseitigen Fensterinnenwand, sondern abweichend auf einer horizontalen Fläche vor der Fassade erfolgt ist, woraus sich im Ergebnis eine signifikant gegenüber der Fensterinnenwandebene überhöhte Besonnungsdauer ergibt. Weiterhin kritisiert Dr. M., dass der gewählte Zeitpunkt 21.3. anders als im Gutachten K. dargestellt keinesfalls den Worst-Case für die Besonnung und Abschattung darstellt, da mit steigendem Sonnenstand vom 1.2. bis 21.3. die Verschattungswirkung geringer und die tägliche Besonnungsdauer länger wird. Für den Worst-Case-Fall wäre entsprechend EN 17037 der 1.2. und der späteste Termin 21.3. heranzuziehen. Die dargelegten Zweifel an der Tragfähigkeit der dem Stadtrat der Antragsgegnerin bei der Abwägung zugrunde liegenden Verschattungsstudie werden auch nicht durch die Stellungnahme von K. vom 28.10.2020 und der U. vom 27.10.2020 ausgeräumt, wonach die Besonnungszeiten eingehalten würden. In der K.-Stellungnahme vom 14.10.2020 heißt es, in dem Gutachten vom 21.4.2019 sei das vorgeschriebene Standarddatum 21. März betrachtet worden und zu diesem Zeitpunkt würden die Besonnungszeiten eingehalten. Der 17. Januar bzw. 1. Februar sei damals nicht betrachtet worden, da dies nicht zwingend vorgeschrieben sei. Eine Berechnung zu diesen Daten sei nachträglich erfolgt, was ebenfalls zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Besonnungszeiten eingehalten würden. Das L.-Gutachten komme zu einem anderen Ergebnis, weil an kritischen Stellen eine hinreichende Zahl von Bäumen als natürlicher Hintergrund eingeführt worden sei. Der erwähnten Stellungnahme der U. zufolge sehe der angebotsorientierte Bebauungsplan bis auf die lagemäßig bestimmten Baumpflanzungen entlang der C-Straße keine Verortung von Baumpflanzen vor, sondern definiere lediglich die Anzahl, Größe sowie über die Pflanzliste die Art der Bäume. Die in dem im L.-Gutachten dargestellten Baumstandorte entsprächen insoweit nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, da die unterstellten Standorte nicht im Bebauungsplan festgesetzt seien. Hinzu komme, dass gemäß der Pflanzliste Laubbäume zur Anpflanzung vorgesehen seien, die zudem in dem L.-Gutachten benannten Stichtagen kein Laub trügen und somit nicht zu einer Verschattung beitragen könnten. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Schattenwurf der zu pflanzenden Bäume zu berücksichtigen war, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Verschattungsstudie von K., wie sie zum damaligen Zeitpunkt dem Stadtrat vorlag, insgesamt dürftig, undifferenziert und inhaltlich nicht aussagekräftig war. Dies betrifft insbesondere den Zeitpunkt, da dort lediglich die Situation am 21.3. geprüft und durchaus irreführend als „worst case“ bezeichnet wurde, aber auch die konkrete Verschattungssituation in Bezug auf die einzelnen Räume des Senioren- und Pflegeheims. Die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrates der Antragsgegnerin vorliegende Verschattungsstudie der K. bot daher keine ausreichende Grundlage, um die Verschattungsproblematik mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dieser Mangel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, weil er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts19BVerwG, Urteil vom 9.4. 2008 – 4 CN 1/07 –, BVerwGE 131, 100-110 mit weiteren Nachweisen; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.1. 2017 – 15 N 14.2033 –; zitiert nach jurisBVerwG, Urteil vom 9.4. 2008 – 4 CN 1/07 –, BVerwGE 131, 100-110 mit weiteren Nachweisen; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.1. 2017 – 15 N 14.2033 –; zitiert nach juris nicht abwägungsbeachtlich; was die planende Stelle nicht "sieht" und nach den gegebenen Umständen nicht zu "sehen" braucht, kann und muss sie bei der Abwägung nicht berücksichtigen. Hat die Gemeinde hingegen einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt "wesentlich". Ein solcher Mangel ist beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Das ist hier der Fall, denn die Antragsgegnerin hat aufgrund der Einwendung der Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung erkannt, dass deren Belang an der unbeeinträchtigten Nutzung ihres Grundstückes durch die Veränderung der Lichtverhältnisse und mögliche Verschattungen aufgrund der geplanten Gebäude negativ betroffen sein könnte. Um diese Bedenken auszuräumen, wurde die Verschattungsstudie vom 11.4.2019 der K. erstellt. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin selbst davon ausgegangen ist, die von der Planung berührten Belange der Antragstellerin nur abwägen zu können, wenn die Frage der Verschattungsproblematik geklärt ist. Die Frage betraf daher einen wesentlichen Punkt im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Was den Einfluss des Fehlers auf das Abwägungsergebnis anbetrifft, kann von einem solchen wie erwähnt bereits dann ausgegangen werden, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.20BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 –, aaO.; Kukk, in Schrödter (Hrsg.), BauGB, 9. Aufl., 2019, § 214 Rdnr.16BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 – 4 CN 1/07 –, aaO.; Kukk, in Schrödter (Hrsg.), BauGB, 9. Aufl., 2019, § 214 Rdnr.16 Das fachliche Bewerten des Abwägungsmaterials stellt zugleich die „materielle“ Abwägung selbst dar. Sobald Mängel des Ermittelns und Bewertens des Abwägungsmaterials auf das Abwägungsergebnis Einfluss haben, liegt - unbeschadet des § 214 Abs. 2 Satz 2 BauGB - zugleich ein materieller Abwägungsfehler vor.21Kukk in Schrödter (Hrsg.), BauGB, 9. Aufl., 2019, § 214 Rdnr.16Kukk in Schrödter (Hrsg.), BauGB, 9. Aufl., 2019, § 214 Rdnr.16 Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.22BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - juris; Kukk, BauGB, Kommentar, a.a.O. § 214 Rdnr. 18BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - juris; Kukk, BauGB, Kommentar, a.a.O. § 214 Rdnr. 18 Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin im Hinblick auf die Verschattungsproblematik aufgrund der Verschattungsstudie vom 11.4.2019 der K. mit der Begründung zurückgewiesen, die Mindestanforderungen für die Besonnung nach der EU-Norm würden durch die Planung im WA1 nicht gefährdet (vgl. u. a. auf S. 15 unten im Abwägungsspiegel). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie den hier in Rede stehenden abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerin, das drittbezogene Gebot der Rücksichtnahme in ausreichendem Maße ermittelt und bewertet hätte. Dieser Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts23vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5. 2015 – 4 CN 4/14 –, mit weiteren Nachweisen; jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 5.5. 2015 – 4 CN 4/14 –, mit weiteren Nachweisen; juris ist geklärt, dass die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dies ist hier nicht der Fall, weil ein dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) genügender Abwägungsvorgang im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin nicht möglich ist, solange offen ist, welche Auswirkungen die geplanten Gebäude auf die Besonnung des Alten- und Pflegeheims haben. Darüber hinaus ist die Anordnung der (hier konkret geplanten) Punkthäuser wesentlicher Bestandteil des einheitlichen planerischen Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin und lässt sich nicht in zwei selbständige Teile (WA1 und WA2) aufteilen. b. Des Weiteren bestehen Bedenken, ob das eingeholte Verkehrsgutachten eine ausreichende Grundlage für die Bewertung und Abwägung der Verträglichkeit des Vorhabens gewesen ist. Nach der im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eingeholten schalltechnischen Untersuchung sind innerhalb des Plangebiets durch den Kfz-Verkehr auf der C-Straße folgende Verkehrsmengen für den Prognose-Planfall 2035 zugrunde zu legen: täglicher Gesamtverkehr: 7.751 Kfz-Fahrten/24 h davon Gesamtverkehr Tag: 7.278 Kfz-Fahrten/Tag Lkw-Anteil Tag: 173 Lkw-Fahrten/Tag Gesamtverkehr Nacht: 473 Kfz-Fahrten/Nacht Lkw-Anteil Nacht : 11 Lkw-Fahrten/Nacht. Die im Auftrag der Beigeladenen erstellte Verkehrsuntersuchung der P. vom 26.4.2018 kommt zu dem Ergebnis, dass eine negative Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in die C-Straße nicht auftrete. In den Ausführungen heißt es, die Zufahrt zu dem Plangebiet werde als Einmündung ohne Linksabbiegespur ausgebildet. Die Leistungsfähigkeitsberechnung für den Prognose-Planfall 2035 ergebe eine Qualitätsstufe A für die Morgen- und Abendspitzenstunde, wonach die Mehrheit der Verkehrsteilnehmer nahezu ungehindert den Knotenpunkt passieren könnte und die Wartezeiten sehr gering seien. Es bestehen allerdings insoweit Zweifel an der Validität dieser Verkehrsprognose, als die sich aus dem künftigen Zusammentreffen des Zielverkehrs der geplanten Wohnnutzung (mit ca. 100 Wohnungen) mit dem Zielverkehr zu dem Klinikum H. (Rettungs-, Krankenwagen, Personal, Besucher, Lieferanten) ergebende Verkehrssituation nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Ob die Beigeladene sich in diesem Zusammenhang mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Regelung der Verkehrsführung im Einzelnen bei der Planung noch nicht berücksichtigt werden müsse, sondern in das (spätere) Genehmigungsverfahren zu verlagern sei, erscheint fragwürdig. Nach dem der Abwägung zuzurechnenden Gebot der planerischen Konfliktbewältigung muss jeder Bauleitplan die ihm zuzurechnenden Konflikte grundsätzlich bewältigen.24vgl. Beschluss des Senats vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3/02 -, BVerwGE 119, 45, 49; zitiert nach jurisvgl. Beschluss des Senats vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3/02 -, BVerwGE 119, 45, 49; zitiert nach juris Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Der Bauleitplan darf der Plandurchführung nur das überlassen, was dieser an zusätzlichem Interessenausgleich tatsächlich zu leisten vermag. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf der Plangeber Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind dagegen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.25vgl. Beschluss des Senats, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 30.8.2017 - 8 C 11787/16 -; zitiert nach jurisvgl. Beschluss des Senats, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 30.8.2017 - 8 C 11787/16 -; zitiert nach juris Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse handelt, prognostisch zu beurteilen. Im vorliegenden Fall bestehen durchaus Zweifel, ob das von dem Vorhaben erzeugte Neuverkehrsaufkommen angesichts der örtlichen und straßenbaulichen Gegebenheiten sowie der aufgrund des H. zu verzeichnenden Verkehrsströme zufriedenstellend abgewickelt werden kann. Der Senat konnte sich bei der Besichtigung der Örtlichkeit auch einen Eindruck von der Verkehrssituation machen. Die C-Straße weist in beiden Fahrtrichtungen nur jeweils eine Spur auf und beschreibt im Bereich des Plangebiets eine Kurve. Dem Plan zufolge soll die Einfahrt zu der Tiefgarage der geplanten Wohnhäuser in dieser Kurve liegen. An dieser unübersichtlichen Stelle können die Anwohner das Wohngebiet nur als Linksabbieger verlassen. In der Abwägungsentscheidung wird lediglich das Ergebnis der Verkehrsuntersuchung wiedergegeben, ohne diese Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei dieser Situation bleibt aber ungewiss, wie durch das geplante Vorhaben hervorgerufene Verkehrsbeeinträchtigungen einschließlich einer etwaigen Verkehrsgefährdung durch die aus dem Plangebiet ausfahrenden Linksabbieger bewältigt werden können. Dies kann aber letztlich dahinstehen. c. Der angegriffene Bebauungsplan erweist sich noch aus einem weiteren Grund als unwirksam, weil die Festsetzungen der Grundflächenzahlen (GRZ) sowie die Festsetzungen der Größen der Geschossflächen (GFZ) im WA1 wegen Verstoßes gegen § 17 BauNVO rechtswidrig sind. Die im Bebauungsplan festgesetzten GRZ und GFZ in dem Gebiet WA1 überschreiten die in § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete festgelegten Obergrenzen erheblich. Danach betragen in allgemeinen Wohngebieten die Obergrenzen für die Grundflächenzahl 0,4 und für die Geschossflächenzahl 1,2. Die Festsetzungen in dem angegriffenen Bebauungsplan überschreiten diese Obergrenzen deutlich. Im WA1 beträgt die GFZ 2,45, im WA2 2,7. Die Grundflächenzahl beträgt im WA1 0,85 und im WA2 0,7. Dabei handelt es sich um eine mehr als 100%ige Überschreitung der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Obergrenzen. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO stellen eine Grenze, deren Überschreitung begründet werden muss, und nicht nur einen Orientierungsrahmen dar.26Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 13. Aufl., 2019, § 17 Rdnr. 9; BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4/01 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N -; jurisFickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 13. Aufl., 2019, § 17 Rdnr. 9; BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4/01 -; Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N -; juris Die mögliche Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 2 BauNVO ist an das Vorliegen bzw. die Erfüllung der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen gebunden, die insgesamt, also kumulativ vorliegen bzw. erfüllt sein müssen. Der Absatz 2 enthält drei Voraussetzungen und zwar 1. das Vorliegen von städtebaulichen Gründen, 2. die Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und 3. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt. Die Überschreitungen der Obergrenzen müssen entweder (bereits) durch Umstände ausgeglichen sein oder durch (noch zu treffende) Maßnahmen ausgeglichen werden, die die Erfüllung der genannten Anforderungen sicherstellen. Daran fehlt es vorliegend. Zwar sind die Überschreitungen der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl nach den Vorstellungen des Plangebers aus städtebaulichen Gründen erfolgt. Mit der Änderung des § 17 BauNVO durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.201327Bundesgesetzblatt I 1548, in Kraft getreten am 20.9.2013Bundesgesetzblatt I 1548, in Kraft getreten am 20.9.2013 hat der Verordnungsgeber die für den streitgegenständlichen Bebauungsplan maßgebliche Fassung des § 17 Abs. 2 BauNVO erlassen. Durch diese Gesetzesnovelle wurden die Voraussetzungen für das Überschreiten der Obergrenzen erleichtert. Nunmehr reicht es aus, dass städtebauliche Gründe vorliegen. Weder müssen diese Gründe besonders sein, noch müssen sie die Überschreitung erfordern.28Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N - zur Entwicklung des Begriffes der städtebaulichen Gründung im Verlauf der Änderungen der BauNVOVgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N - zur Entwicklung des Begriffes der städtebaulichen Gründung im Verlauf der Änderungen der BauNVO Die Regelung des § 17 Abs. 2 BauNVO stellt demnach immer noch eine Ausnahmevorschrift dar, die aber nicht mehr restriktiv zu verstehen ist.29Hamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N -, jurisHamburgisches OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 2 E 24/18.N -, juris Eine Überschreitung der Obergrenzen ist grundsätzlich nur aus solchen städtebaulichen Gründen gestattet, die sich einer Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zuordnen lassen und die sich aus der von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Konzeption ergeben.30Hamburgisches OVG, aao. unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 25.11.1999 - 4 CN 17/98 - und vom 31.8.2000 - 4 CN 6/99 - BVerwGE 112, 41; zitiert nach jurisHamburgisches OVG, aao. unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 25.11.1999 - 4 CN 17/98 - und vom 31.8.2000 - 4 CN 6/99 - BVerwGE 112, 41; zitiert nach juris Weist die konkrete städtebauliche Situation, in die der Plangeber hineinplant bzw. die er nach seiner Planungskonzeption als Ziel verfolgt, keine Unterschiede zu einer Standardsituation auf, bleibt es bei den festgelegten Obergrenzen, da diese für den dann vorliegenden Regelfall Geltung haben.31Hamburgisches OVG, aao.Hamburgisches OVG, aao. Ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen vorliegen, beurteilt sich dabei maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans, in welcher diese schlüssig darzulegen sind.32Hamburgisches OVG, aao. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994 - 4 NB 42/93 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zitiert nach jurisHamburgisches OVG, aao. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994 - 4 NB 42/93 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5; zitiert nach juris Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass nach der Konzeption der Antragsgegnerin in der hier vorliegenden Planungssituation städtebauliche Gründe für die Überschreitung der beiden Obergrenzen vorliegen. Ziel der Planung sei die Wiedernutzung eines brachliegenden Areals in Innenstadtlage durch die Entwicklung neuer Wohnbauflächen. Die Planung trage mit den geplanten ca. 100 Wohneinheiten dazu bei, den Wohnflächenbedarf der Landeshauptstadt zu decken und das Angebot an Wohnraum auszubauen. Durch das direkt auf der Grundstücksgrenze gelegene Bestandsgebäude C-Straße Nr. 120, das das Seniorenwohnheim beherbergt, würden Abstandsflächen ausgelöst, die sich komplett auf das geplante Vorhaben Grundstück (Parzelle 17/6) erstreckten. Die Einbeziehung dieses Flurstücks erfolge insbesondere vor dem Hintergrund der Schaffung einer planungsrechtlichen Zulässigkeit des Seniorenwohnheims und der Lösung der Abstandsflächenthematik, da Festsetzungen zu beiden Grundstücken getroffen würden. Das bestehende Seniorenwohnheim genieße Bestandsschutz. Die Bebauung stimme jedoch nicht mit den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans ....06.00 „H.“ überein (siehe Seite 5 der Begründung). Die Antragsgegnerin begründet die Überschreitung der Obergrenzen insbesondere damit (vgl. Seite 13 ff. der Begründung), dass die Überschreitung der GRZ im WR1 vor allem durch das planerische Konzept zur Realisierung einer größeren Anzahl von unterirdischen Stellplatzflächen notwendig sei. Mit der Planung solle eine optimale Versorgung der Nutzer der geplanten Wohnungen mit Stellplatzflächen gewährleistet werden, um von vornherein Parkplatzsuchverkehr weitmöglichst abzufangen. Dies biete auch für den benachbarten Baubestand Pkw-Abstellflächen, da bereits vorhandene Stellplätze nicht durch die neuen Bewohner in Anspruch genommen werden müssten. Mit der Verlegung der Pkw-Abstellflächen in das Parkgeschoss werde zusätzlich das Ziel verfolgt, das Plangebiet wegen bereits vorhandener Lärmbelastung von weiterer Lärmbelastung aus dem Baugebiet selbst freizuhalten. Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes mit einer verdichteten und innenstadtnahen Bebauung, die sich in die umliegenden Strukturen am H. eingliedere, sei eine Überschreitung der Obergrenzen der Baunutzungsverordnung notwendig. Da die geplante Parkgarage bei der Berechnung der GRZ anzurechnen sei, werde eine GRZ von 0,85 erforderlich. Die GRZ der drei Wohnbaukörper sei wesentlich niedriger. Zum Ausgleich der Versiegelung werde die Parkgarage mit einer entsprechenden Erdüberdeckung und Freiraumgestaltung aufgewertet und für die künftigen Nutzer gestaltet. Zudem werde zur Umsetzung des Vorhabens eine GFZ von etwa 2,45 erforderlich werden. Damit hat die Antragsgegnerin städtebauliche Gründe im oben genannten Sinne für die Überschreitung der Obergrenzen im Hinblick auf ihr Planungskonzept plausibel dargelegt. Die weitere Voraussetzung nach § 17 Abs. 2 BauNVO für die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenzen, dass diese durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nicht beeinträchtigt werden, ist hingegen nicht erfüllt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Überschreitung der Obergrenzen nicht schematisch und zwangsläufig zur Beeinträchtigung oder Benachteiligung der genannten Belange führt. Im Falle einer Überschreitung ist jeweils zu ermitteln, ob überhaupt eine Beeinträchtigung eines oder eine nachteilige Auswirkung auf einen der genannten Belange vorliegt. Wenn dies bejaht werden kann, kommt es darauf an, inwieweit diese Auswirkungen auftreten und ob und inwieweit sie ausgeglichen werden können. Der Plangeber muss also die Existenz und das Ausmaß der Beeinträchtigungen bzw. nachteiligen Auswirkungen feststellen, um im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO sicherstellen zu können, dass die von ihm angeführten Umstände oder gewählten Maßnahmen tatsächlich den erforderlichen Ausgleich im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Umwelt herstellen.33vgl. Fickert, Fieseler, BauNVO, Kommentar, 13. Aufl., 2019, § 17 Rdnr. 35 ff.vgl. Fickert, Fieseler, BauNVO, Kommentar, 13. Aufl., 2019, § 17 Rdnr. 35 ff. Vorliegend hat der Stadtrat der Antragsgegnerin die Voraussetzungen einer Überschreitung der Grenzen nach § 17 Abs. 2 BauNVO zwar formal dargelegt (vgl. Nr. 5.2.1.5 ff., Seite 17 ff.). In der Planbegründung ist im einzelnen erläutert, warum die Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen GRZ und GFZ die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wahren und nachteilige Umweltauswirkungen vermeiden soll. Inhaltlich sind die Ausführungen aber nicht geeignet, die Überschreitung der Obergrenzen zu rechtfertigen. Der Begründung des Bebauungsplans zufolge sei aufgrund der erforderlichen Überschreitung der GRZ Obergrenze nicht davon auszugehen, dass angrenzende Wohnbaugrundstücke oder Wohnnutzungen im Teilgebiet selbst beeinträchtigt würden. Eine etwaige Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse infolge der Überschreitung der Obergrenzen im Plangebiet sei ausgeschlossen. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts wird auf die Verschattungsstudie verwiesen. Als ausgleichende Faktoren und Maßnahmen zieht die Antragsgegnerin die Schaffung eines Grünbereichs im Plangebiet, die Umsetzung von Dachbegrünung und Maßnahmen der Regenwasserrückhaltung im Plangebiet heran. Außerdem verweist sie darauf, dass die geplanten Festsetzungen im Bereich von Flächen für das Parken von Fahrzeugen, die geplanten Regelungen über den sogenannten ruhenden Verkehr und die Festsetzung von einem Garagengeschoss im WA1 als ausgleichende Faktoren herangezogen werden könnten, da dadurch Freiflächen auf dem Baugrundstück selbst gewonnen würden, die als Erholungs- und Freiflächen dienten. Außerdem wird auf die Anschlüsse an das ÖPNV-Netz verwiesen, auf grünordnerische Festsetzungen und Bepflanzungsmaßnahmen sowie auf schallschutzbezogene Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Dies sind aber lediglich eher allgemeine Ausführungen, die die konkreten Gegebenheiten nicht hinreichend berücksichtigen. Nach Lage der Dinge durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bestandsgebäude der Antragstellerin aufgrund seiner Nutzung als Senioren- und Pflegeheimheim „störungsempfindlich“ ist. Wie dem Senat aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahren - 2 A 8/20 -34vgl. Beschluss des Senats vom 9.12.2020vgl. Beschluss des Senats vom 9.12.2020 bekannt ist, werden in dem Gebäude auf sieben Stockwerken sieben Wohnbereiche mit insgesamt 163 Pflegeheimplätzen (71 Doppelzimmer und 21 Einzelzimmer) zur vollstationären Versorgung nach dem SGB XI vorgehalten. Aufgrund dessen stellen sich bei der Planung besondere Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme. Es liegt hier keine durch das Nebeneinander von Wohnhäusern gekennzeichnete Situation in dem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet vor. Hinzu kommt, dass nicht nur bei einer einzelnen, sondern bei zwei Maßfestsetzungen die Obergrenzen deutlich überschritten werden, die bauliche Verdichtung also sowohl die Grundfläche als auch die Baumasse betrifft und damit verstärkt wird. Bei einer Verdichtung von Grundfläche und Baumasse sind mehr Aspekte der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Umwelt betroffen als bei einer Verdichtung nur eines dieser Faktoren.35vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2019 – 2 E 24/18.N –, jurisvgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.2019 – 2 E 24/18.N –, juris Denn die verschiedenen Maßfaktoren haben auf die genannten Belange unterschiedliche Auswirkungen. So hat beispielsweise die Grundflächenzahl in erster Linie Folgen für die Versiegelung des Bodens, während die Baumasse sich u.a. auf die Aspekte der Belichtung, Belüftung und Besonnung auswirken kann. Im Hinblick darauf erscheint es mehr als fragwürdig und zeigt, dass die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO nicht gerecht geworden ist, wenn in der Begründung des Bebauungsplans unter Ziffer 5.2.1.5 ausgeführt ist, eine etwaige Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Folge der Überschreitung der Obergrenzen im Plangebiet sei ausgeschlossen. Die durch die Überschreitung der Obergrenzen ermöglichte Dichte der zugelassenen Bebauung ist dabei unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der erforderliche Ausgleich für die Beeinträchtigung der Umwelt tatsächlich stattfindet. Die Antragstellerin hat in dem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, dass der WA1 eine Art „grüne Lunge“ des Gebiets darstellt und stark mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist. Angesichts der zugelassenen massiven Bebauung stellen die grünordnerischen Festsetzungen und vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen keinen hinreichenden Ausgleich für den Verlust der Grünbestände dar. Auch der Hinweis auf die angebliche Nähe zu Freiflächen und Naherholungsgebieten überzeugt nicht. Die Ortsbesichtigung hat vielmehr ergeben, dass die Umgebungsbebauung verhältnismäßig dicht ist. Das in der Begründung des Bebauungsplans erwähnte Erholungsgebiet um den Tabaksmühlenweiher liegt am Fuße des H.s und ist zu weit entfernt, um als Ausgleich für die Überschreitung der Obergrenzen herzuhalten. Inwieweit „Freiflächen auf dem Baugrundstück selbst gewonnen werden“, die den Bewohnern als Erholungs- und Freiflächen dienen können, ist nicht erkennbar. Der Verstoß der festgesetzten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung gegen die zwingenden Vorgaben des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO führt ebenfalls mangels Vorliegens von Unbeachtlichkeitsgründen nach § 214 BauGB zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Eine Teilunwirksamkeit kommt nicht in Betracht, da nicht anzunehmen ist, dass der Rat der Antragsgegnerin den Plan ohne Festsetzungen zur Grundflächenzahl und zur Geschossflächenzahl beschlossen hätte. d. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin scheitert die Verwirklichung des Bebauungsplans allerdings nicht an dem artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen.36vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.8.2020 – 1 KN 10/17 –, jurisvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.8.2020 – 1 KN 10/17 –, juris Die dargestellten Anforderungen sind hier erfüllt. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung bezüglich der Vorschriften § 44 BNatschG der Q. vom 24.5.2018 erstellt. In der zusammenfassenden Bewertung heißt es, als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung werde festgestellt, dass Kriterien für die Verbotstatbestände (Schädigungsverbot und Störungsverbot) nicht erfüllt seien. Von den geplanten Nutzungen seien keine schützenswerten Tier- und Pflanzenarten betroffen. Dem Planvollzug stünden somit aus Gründen des Artenschutzes keine Hindernisse entgegen. Die Begründung für diese Ergebnisse in der artenschutzrechtlichen Überprüfung ist überzeugend und in sich schlüssig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. B e s c h l u s s Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG auf 50.000,00 Euro festgesetzt und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtliche Grundlage für die Wiedernutzung von brachliegendem Areal durch die Entwicklung neuer Wohnbauflächen im Randbereich der Innenstadt der Antragsgegnerin geschaffen werden soll. Das ca. 0,7 ha große Plangebiet befindet sich an der C-Straße auf dem E. im F. Stadtteil G., westlich des H. Für den Bereich existiere ein rechtskräftiger Bebauungsplan aus dem Jahr 1980 (BBP Nr. ....06.00 „H.“). Der angegriffene Bebauungsplan umfasst die Grundstücke C-Straße (Flur 20, Flurstück 17/6) und das Grundstück C-Straße (Flur 20, Flurstücke 4/1 und 17/10) in der Gemarkung G.. Das Grundstück C-Straße ist mit einer Einrichtung bebaut, die von dem Betreiber unter dem Namen „I.“ betrieben wird. Die Beigeladene ist Eigentümerin des für die Errichtung der Wohnbebauung vorgesehenen, derzeit brachliegenden Flurstücks 17/6. Anfang Mai 2018 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „J.“. In der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses im Saarbrücker Wochenspiegel vom 29.8.2018 wurde auf die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB hingewiesen. In der Bekanntmachung heißt es weiter, auf einer an der C-Straße auf dem E. westlich des H. gelegenen Brachfläche beabsichtige ein privater Investor die Errichtung von Mehrfamilien-Wohngebäuden in Form von drei Punkthäusern mit insgesamt 90 Wohnungen. Für den Bereich existiere ein seit 1980 rechtskräftiger Bebauungsplan, der dort ein „Sondergebiet Klinik“ festsetze. Das beabsichtigte Wohnbauvorhaben stimme nicht mit den Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplans überein. Zur Realisierung des Wohnungsbauvorhabens sei daher ein Bebauungsplanänderungsverfahren erforderlich. In den Geltungsbereich sei auch das nördlich angrenzende Flurstück 4/1 einbezogen worden, auf dem sich eine Bestandsnutzung (Seniorenheim) befinde. Mit der Bebauungsplanänderung sollten die Festsetzungen für den Bereich an die tatsächliche Nutzung (Wohnen statt Klinik) angepasst werden. Die Offenlage des Planentwurfs und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurden in der Zeit vom 5.9.2018 bis einschließlich 8.10.2018 durchgeführt. Ort und Dauer der Offenlegung wurden am 29.8.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 4.12.2018, den Bebauungsplanentwurf Nr. ....06.01 “C-Straße/Wohnen am H.“ im Stadtteil G. mit Begründung und den zugehörigen Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Offenlegung wurden am 12.12.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Die Offenlegung wurde in der Zeit vom 20.12.2018 bis einschließlich 1.2.2019 durchgeführt. Bezüglich der gleichzeitig erfolgten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird auf die Aufstellungsunterlagen Bezug genommen. In der am 31.1.2019 beim Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin eingegangenen Stellungnahme der Antragstellerin vom 28.1.2019 hat diese Einwendungen gegen die Planung erhoben und unter ausführlicher Begründung im einzelnen geltend gemacht, der Bebauungsplan verstoße gegen Verfahrensvorschriften des BauGB und verdichte zum Nachteil des planbetroffenen Eigentümers das Nachbargrundstück unverhältnismäßig stark nach, wodurch ein städtebaulicher Missstand geschaffen werde. Der Beigeladenen werde mit dem Bebauungsplanentwurf eine Gefälligkeitsplanung unterbreitet, die nicht Ergebnis einer gerechten Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sein könne. Am 18.6.2019 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. ....06.01 „C-Straße/Wohnen am H.“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Satzung beschlossen und zuvor über die im Verfahren eingegangenen Anregungen und Einwendungen entschieden. Der Satzungsbeschluss und der Ort, an dem der Plan während der Dienststunden eingesehen werden konnte, ist am 3.7.2019 im Saarbrücker Wochenspiegel ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Begründung heißt es, die Planung trage dazu bei, den Wohnflächenbedarf der Landeshauptstadt Saarbrücken zu decken und das Angebot an Wohnraum gegenüber unterschiedlichen Zielgruppen auszubauen. Der Bebauungsplan setzt zwei Allgemeine Wohngebiete (WA1 und WA2) fest (§ 4 BauNVO). Die Geschoß- und Grundflächenzahl wurde für das WA1 auf 2,45 und 0,85 und für das WA2 auf 2,7 und 0,7 festgelegt. In der Begründung heißt es hierzu (vgl. Punkt 5.2.1.): Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes mit einer verdichteten und innenstadtnahen Bebauung sei eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO notwendig. Die Überschreitung der GRZ im WA1 werde vor allem durch das planerische Konzept zur Realisierung einer größeren Anzahl von unterirdischen Stellplatzflächen notwendig (vgl. 5.2.1). Aufgrund der erforderlichen Überschreitung der GRZ-Obergrenzen sei nicht davon auszugehen, dass angrenzende Wohnbaugrundstücke oder Wohnnutzungen im Teilgebiet selbst in einer Weise verschattet, mit Lichtimmissionen befrachtet oder durch nicht hinnehmbare Veränderungen der Windverhältnisse beeinträchtigt würden, die sich planungsrechtlich als rücksichtslos darstellten und mit den Wertungen des Abstandsrechts nicht vereinbar seien. Zur Bestätigung des Sachverhalts sei unter anderem eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Verschattungsstudie erfolgt (vgl. 5.2.1.5 und 5.3.1). Gemäß dem städtebaulichen Konzept seien folgende Höhenentwicklungen vorgesehen: ca. 27 m, ca. 24 m und ca. 21 m. Durch die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen füge sich die Bebauung in die vorhandenen Umgebungsstrukturen ein und gewährleiste gleichzeitig bewusste Höhenversprünge im Plangebiet (vgl. 5.2.2). Wesentliches Element des städtebaulichen Konzepts für den Geltungsbereich stelle die geplante Mehrfamilienhausbebauung in Form von Punkthäusern dar. An den Außenkanten seien Baulinien vorgesehen und nach innen gerichtete Baugrenzen, um eine flexiblere Gestaltung der innenliegenden Freiräume zu ermöglichen. Die Bebauung solle aus drei miteinander korrespondierenden Gebäudeteilen bestehen, welche auf einem gemeinsamen Sockelgeschoß ruhten. Im gemeinsamen Sockelgeschoß würden in dem Parkgeschoß sämtliche notwendigen Stellplätze zu den Wohnungen nachgewiesen. Zur Umsetzung des Geplanten sei in den Teilbereichen die Festsetzung eines von der LBO abweichenden Maßes der Tiefe der Abstandsflächen erforderlich. In den betreffenden Bereichen sei jeweils eine Baulinie festgesetzt. Dies betreffe zum einen Bereiche zwischen den Teilgebieten WA1 und WA2, zum anderen aber auch angrenzende Bereiche des Bestandsgebäudes (Nr. 120) im Nordosten als auch den Bereich der geplanten Punktbauten im Südwesten des Geltungsbereichs. Die Begründung des Bebauungsplanes enthält zudem auf die bereits erwähnte Verschattungsstudie Bezug nehmende Ausführungen (vgl. 5.3.1) und darüber hinaus Einzelheiten zu der im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführten schalltechnischen Untersuchung, um die Verkehrslärmeinwirkungen, die Geräuscheinwirkungen durch die geplante Parkgarage sowie die Verkehrslärmverhältnisse in der Umgebung zu bewerten (vgl. 5.4.2.1) sowie zu aktiven Schallschutzmaßnahmen im Hinblick auf die Ein- und Ausfahrt der Parkgaragen (5.4.2.2). Des weiteren wird in der Planbegründung (siehe 6.3) darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt worden sei mit dem Ziel, die Verkehrserzeugung der geplanten Wohnbebauung zu prognostizieren und deren Auswirkungen auf das vorhandene Straßennetz zu beurteilen. Durch die Ansiedlung werde zwar neuer Verkehr erzeugt, die Leistungsfähigkeit der Einmündung zum Plangebiet ergebe nach HBS 2015 jedoch die Qualitätsstufe A. Eine negative Beeinträchtigung des Verkehrsflusses in der C-Straße trete demnach nicht auf. Negative Auswirkungen auf das Verkehrsnetz insgesamt seien somit nicht zu erwarten. Unter 6.4 wird auf die naturschutzfachlichen Belange und den Artenschutz eingegangen. Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sei nicht nachgewiesen bzw. könne für den Standort durch seine vollständige Versiegelung auch ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf Bestand und Betroffenheit der Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sei davon auszugehen, dass Kriterien für die Verbotstatbestände nicht erfüllt seien. Wesentlich sei dafür, dass von den geplanten Nutzungen keine schützenswerten Tier- und Pflanzenarten betroffen seien und potentiell beeinträchtigte Tierarten in den Randbereichen mit ihren Populationen sich in ihrem Erhaltungszustand nicht verschlechtern würden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens seien weitere Begehungen zum Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG gegenüber Reptilien durchzuführen (vgl. 6.4.3). Durch den Bebauungsplan würden die privaten Belange bestehender Nutzung im Geltungsbereich nicht eingeschränkt. Das Bauleitplanverfahren diene vielmehr der Schaffung einer rechtssicheren Planungsgrundlage und der Gewährleistung von Entwicklungsspielräumen der geplanten wie bestehenden Nutzungen (6.6). Am 18.10.2019 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung folgendes vorgetragen: Sie sei als Eigentümerin des überplanten Grundstücks mit den Flurstücknrn. 4/1 und 17/10 als unmittelbar Planbetroffene gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Die Veränderung hinsichtlich der Gebietskategorie von „SO: Klinik“ zu einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO stelle eine Beschränkung ihrer Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks dar. Durch die getroffene Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung werde sie in ihren Verwendungsmöglichkeiten beschränkt, da ihre Gesellschafter sich auf Immobilien zur Bebauung und Nutzung mit baulichen Anlagen aus dem Gesundheitswesen spezialisiert hätten. Hieraus folge ein vom Bebauungsplan ignorierter Nutzungskonflikt, der sich im Fall der baulichen Änderung des Gebäudes oder seiner Neuerrichtung mit vergleichbarer Nutzung auszuwirken vermöge. Außerdem sei sie aufgrund der übermäßigen Dichte der Nachbarbebauung, die der Bebauungsplan für das Grundstück 17/6 festsetze, antragsbefugt. Der Bebauungsplan lasse über die Festsetzung von Baulinien zu, dass Baukörper mit der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe in einer Entfernung zum Nachbargrundstück der Antragstellerin errichtet werden könnten, die nicht den geltenden Abstandsflächenvorschriften entsprächen. Der Normenkontrollantrag sei begründet, da der Bebauungsplan verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, seine Festsetzungen teilweise unbestimmt seien und die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung auf Abwägungsfehlern beruhten. Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekommen und bekannt gemacht worden. Es fehle der Hinweis bezüglich der Einsichtnahmemöglichkeiten in die DIN 4109 Teil 1. Ferner liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor, da nach der Offenlage die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans geändert worden seien, ohne dass zu dem geänderten Planentwurf erneut eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a BauGB durchgeführt worden sei. Nach der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 20.12.2018 bis 1.2.2019 sei die Planurkunde, namentlich die darauf vermerkten textlichen Festsetzungen geändert worden, indem die Ziffern 5.12. (Artenschutz), 5.13 (Stadtwerke) und 5.14 (Entwässerung) eingefügt worden seien. Ferner seien die Festsetzungen in den Ziffern 5.3 und 5.7 als Empfehlungen ausgestaltet worden. Darüber hinaus sei eine Verschattungsstudie eingeholt und deren Ergebnis unter Ziffer 5.3.1 in die Begründung aufgenommen worden. Des weiteren stünden dem Vorhaben aufgrund der Verwirklichung der Verbote des § 44 Abs. 3 Nr.1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG unüberwindliche Planungshindernisse entgegen. Durch das Vorhaben werde das Tötungsverbot bezüglich der Zaun- und Mauereidechse verwirklicht. Ferner werde das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bezüglich der Vögel, die das Grundstück als Nahrungsgast oder Rastquartier nutzten, verwirklicht. Gleiches gelte bezüglich der Amphibien (Kreuzkröte). Darüber hinaus seien textliche Festsetzungen des Bebauungsplans teilweise unbestimmt. Die Festsetzung der Ziffer 1.4 „An den Baulinien (siehe Planzeichnung) werden die Abstandsfläche im WA1 und WA2 auf drei Meter festgesetzt“ verstoße gegen das Gebot der Normklarheit und Normverständlichkeit und sei deshalb als unbestimmt aufzufassen. Die Festsetzung einer Baulinie führe dazu, dass Abstandsflächenrecht unbeachtlich werde. Ein Abrücken von der Baulinie um die in Ziffer 1.4 festgesetzten Mindestabstände von drei Metern wäre unzulässig. Daher sei die Festsetzung widersprüchlich. Gemeint sei offensichtlich, dass für die über dem Parkgeschoss liegenden Geschosse, für die die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen gelten sollten, nicht die nach der LBO verlangten Abstände von 0,4 H eingehalten werden müssten. Dies sei aber bereits aufgrund der Festsetzung der Baulinie der Fall. Insofern werfe die Festsetzung die Frage auf, ob sie als Abweichung von dem Gebot der Beachtung der Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zu interpretieren sei. Die Ziffer 1.7.2 der textlichen Festsetzungen sei ebenfalls unbestimmt. Der Lärmindex bzw. das geforderte Minderungsmaß „DLr“ lasse sich nicht bestimmen. Das zugehörige Berechnungsverfahren bzw. die Norm werde nicht benannt und lasse sich auch nicht anhand der Begründung erschließen. Was gemeint sei, ergebe sich auch nicht aus der schalltechnischen Untersuchung. Indem der Plan ohne nachvollziehbare städtebauliche Begründung den Bauwünschen des Vorhabenträgers zu einer Massierung der Bebauung an dieser exponierten und verkehrlich belasteten Stelle im Stadtgebiet gleichsam bedingungslos folge, sei er abwägungsfehlerhaft. Eine Überschreitung der Obergrenzen der Ausnutzbarkeit des Grundstücks gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO bei gleichzeitiger, erheblicher Verkürzung der Abstandsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB sei jedenfalls in dem vorliegenden Umfang unzulässig. Das Gewicht des verfassungsrechtlich gewährten Schutzes des Privateigentums werde verkannt. Durch das unverhältnismäßige Maß der durch den Bebauungsplan zugelassenen Bebauung, insbesondere bezüglich des geplanten „Haus B“ und „Haus C“, komme es zu einer unzumutbaren Verschattung der Seniorenpflegeeinrichtung. Dies stelle einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB dar. Die geplanten Wohnhäuser Haus B und C lägen in südlicher Richtung des Baugrundstücks und seien deshalb und aufgrund ihrer Größe objektiv geeignet, das Grundstück der Antragstellerin erheblich und unzumutbar zu verschatten. Die Planbegründung erfasse nicht, dass es hier um die Verschattung einer Seniorenpflegeeinrichtung gehe. Es werde lediglich auf die Ziffer A.4 der DIN EN 17037 (2019) Teil 3 Bezug genommen. Überdies erweise sich die K.-Untersuchung als fachlich falsch, da die angewendete technische Norm nicht richtig angewendet werde. Das Institut L. habe im Auftrag der Antragstellerin durch den Gutachter Dr.-Ing. M. die Ausarbeitung von K. geprüft und sei (zuletzt in dem Besonnungsgutachten vom 14.10.2020 und der Stellungnahme vom 10.11.2020) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Studie weder im Ansatz noch im Ergebnis richtig sei. Anstelle des angeblich schlechtesten Tags (1.2) sei der günstigste Tag (21.3.) gewählt worden. Der Nachweisort sei ferner verkannt und die Modellbildung unzulässig vereinfacht worden. Bei alten und behinderten Menschen sei von einer überproportional hohen Verweildauer in der Pflegeeinrichtung auszugehen. Dies bedeute, dass auf eine gute Belichtung und Besonnung der Pflegezimmer geachtet werden müsse. Damit auch schwer Erkrankte und im Rollstuhl sitzende Menschen eine Sichtverbindung nach Außen erhielten, verlange die DIN 18040-2, dass mindestens ein Teil der Wohn- und Schlafraumfenster eine Durchsicht oberhalb einer maximalen Brüstungshöhe von 60 cm über Oberkante Fußbodenfläche ermöglichten. Es fehle insbesondere an der Untersuchung des Worst-Case der winterlichen Besonnung (Datum 1.2.). Ferner sei die Beeinträchtigung der Anforderung der DIN 18040 für den Außenbereich abwägungsfehlerhaft nicht ermittelt worden. Wenn die Besonnung an einem durchschnittlichen Tag des 21.3. gerade noch die Anforderungen an die Mindestbesonnungsdauer einhalte, liege es ohne weiteres Sachverständigengutachten auf der Hand, dass die Belichtungsverhältnisse an den Herbst- und Wintertagen unzureichend seien und damit das Vorhaben zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin führe. Auch die zugelassene deutliche Unterschreitung der Abstandsflächen sei abwägungsfehlerhaft. Es stelle bereits ein Ermittlungsdefizit dar, dass das Maß der Verkürzung der Abstandsfläche bzw. die Tiefe der überlagerten Abstandsflächen des Seniorenpflegeheims einerseits und des geplanten Hauses C andererseits für die Festsetzung der Ziffer 1.4, dass lediglich eine Abstandsfläche von 3 m einzuhalten sei, nicht ermittelt worden sei. Das geplante Gebäude dürfe ca. 32 m hoch werden. Es dürfe 27 m hoch auf dem Parkgeschoss aufstehen, da die Gebäudeoberkante mit 323,00 m üNN festgesetzt sei. Die Oberkante des Parkgeschosses habe bei 295,50 m üNN zu liegen, das natürliche Gelände liege bei ca. 290,50 m üNN. In der textlichen Festsetzung der Ziffer 1.2. Nr. 2a seien sogar noch Ausnahmen für die dort genannten Bauteile zugelassen worden, durch die die bauliche Höhe noch höher liegen könne. Diese baulichen Höhen vollziehe der Bebauungsplan aber nicht nach. Er beschränke sich auf die vage Aussage, dass - würden die landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen anzuwenden sein - die Abstandsfläche der Neubauten auf dem Grundstück 17/6 liegen würden. Bei einer Gebäudehöhe von 32 m würde der Abstand aber 12,80 m betragen müssen. Es sei nicht erkennbar, wie der Plangeber zu dieser Einschätzung gelange. Mit der Festsetzung, dass lediglich 3 m Abstand erforderlich seien, solle nach der Begründung das Garagengeschoss ermöglicht werden. Dies stelle schon für sich genommen eine mit § 1 Abs. 7 BauGB nicht vereinbare Begünstigung der Beigeladenen dar. Nicht einzusehen sei, aus welchem Grund dem Eigentümer erspart werde, eine - gewöhnlich mit erheblichen Baukosten verbundene - Tiefgarage zu bauen. Die Antragstellerin weist ferner auf die zu einem Bestimmtheitsfehler führende Festsetzung der Ziffer 1.4 hin. Diese Festsetzung hätte ferner vorausgesetzt, dass ermittelt werde, in welchem Umfang sich die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes der Antragstellerin und das Haus C überschnitten. Die Senioren-Residenz H. sei mit sieben Geschossen plus Wintergarten mindestens ca. 22 m hoch und grenzständig errichtet. Die Abstandsfläche des Gebäudes mit einer Tiefe von 8 bis 9 m liege damit vollständig auf dem Nachbargrundstück. Das geplante Haus C weise zu diesem Bestandsgebäude eine Abstandsfläche mit 13 m Tiefe auf. Dies bedeute, dass zweifellos die gesamte Abstandsfläche des Hauses der Antragstellerin durch die Abstandsfläche des geplanten Hauses C überdeckt würde. Hiermit gingen die Verschattung des Bestandsgebäudes und eine Bedrohung der Funktionalität des Senioren- und Pflegeheims einher. Die Festsetzung abweichender Abstandsflächen sei dort nicht mehr zulässig, wo im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BauGB städtebauliche Missstände geschaffen würden und gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse nicht mehr gewahrt seien. Zudem verkenne die Antragsgegnerin die Aussagen des Verkehrsgutachtens des Instituts O., welches für die nordwestliche Gebäudeecke des Pflegeheims im Planungsfall 2035 - wie auch für die Westfassaden der geplanten Häuser A und B - im Ergebnis als gesundheitsgefährdend anzusehende Dauerschallpegel für den Tag und die Nacht ermittelt habe. Die Antragsgegnerin übersehe, dass die Festsetzungen zu baulichem Schallschutz in Ziffer 1.7.1, mit denen Anforderungen bezüglich des Schalldämm-Maßes der Außenbauteile formuliert würden, keine Minderung der unzumutbaren Lärmbelastung auf dem Grundstück der Antragstellerin bewirkten. Angesichts dieser gesundheitsgefährdenden Lärmpegel, die am Tag 7 dB(A) und in der Nacht 8 dB(A) höher lägen als nach der 16. BImSchV zulässig, hätte die Plangeberin diese Lärmbelastung nicht zulassen dürfen. Auch Belästigungen ausgehend von der Bebauung blieben völlig unberücksichtigt. Das geplante Objekt werde eher eine nicht mit der Einrichtung der Antragstellerin verträgliche Mieterschaft anziehen. Die Antragsgegnerin habe keine Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Kindergarten, Spielplatz für größere Kinder etc. geplant. Die Begründung des Bebauungsplans führe nichts Nachvollziehbares aus, was erkennen lassen oder rechtfertigen würde, dass damit die von § 7 LBO geschützten Belange verkürzt werden dürften. Darüber hinaus liege eine unzulässige Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO vor. Das im WA 1 zugelassene Maß der baulichen Nutzung beruhe auf einem Verstoß gegen diese Vorschrift. Der Voreigentümerin des Grundstücks, der luxemburgischen „N.“, sei eine Überschreitung der Nutzungsmaße des Bebauungsplans „H.“ von 1981 untersagt worden. Warum der Beigeladenen nun eine noch viel massivere Bebauung gestattet werde, sei städtebaulich nicht nachvollziehbar. Die Obergrenzen würden im WA 2 mit 0,85 (GRZ) und 2,7 (GFZ) deutlich überschritten, da hier - anders als im WA 1 - baulicher Bestand überplant werde. Für die Maßfestsetzungen des WA 1 von 0,7 (GRZ) und 2,45 (GFZ) liege ebenfalls ein Verstoß gegen die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO vor. Die Überschreitung der GRZ werde damit gerechtfertigt, dass ohne die Festsetzung die geplante Parkgarage unzulässig sei. Hierin liege kein städtebaulicher Grund, um die mehr als 100 %ige Überschreitung zu rechtfertigen. Zudem fehle es an dem in § 17 Abs. 2 BauNVO geforderten Ausgleich. Die in Ziffer 1.8.5 der textlichen Festsetzungen festgesetzte Pflicht zur Überdeckung des Parkgaragengeschosses von 40 cm sei nicht geeignet, die übermäßige Bebauung und Versiegelung auszugleichen. Die Pflicht zur Überdeckung werde in der Festsetzung in mehrfacher Hinsicht relativiert. Es sei zu befürchten, dass auf dem Nachbargrundstück eine unwirtliche Beton-Landschaft entstehen werde. Lediglich den Fachgutachten sei zu entnehmen, mit welcher Belegungsdichte der Wohneinheiten zu rechnen sei (1,8 bis 2,2). Die Anlage 2 zu der Verkehrsuntersuchung komme zu dem falschen Ergebnis, es sei mit 620 Einwohnern und 201 Besuchern zu rechnen. Das Grundstück sei 4344 m² groß; dies bedeute, dass vor Abzug aller Bauten, Wege, der fünf oberirdischen Besucherstellplätze, des Kleinkind-Spielplatzes, der Stützmauer usw. jedem Bewohner eine Freifläche von 20 m² zur Verfügung stehe. Sämtliche Flächen seien entweder Treppen, Wege, Stellplätze oder Terrassen. Die vorgenommene Kombination aus Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO und Abstandsflächenverkürzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB müsse daher als unzulässig erachtet werden. Die durch die Obergrenzen-Überschreitung ausgelösten Konflikte könnten auch nicht kompensiert werden. Das Grundstück sei für diese Anzahl von Bewohnern nur unzureichend erschlossen. Es werde bestritten, dass es durch die zusätzlichen Verkehre zu Stoßzeiten auf der C-Straße nicht zu Behinderungen komme. Die diesbezügliche Aussage des Instituts P., der nächstgelegene Knoten bleibe leistungsfähig, werde bestritten. Es werde nicht berücksichtigt, dass die Parkgaragenausfahrt in einer problematischen Kurvensituation liege. Das Einfahren aus dem Parkgeschoss auf die C-Straße erfordere es, in diesem schlecht einsichtigen Bereich den in Richtung Klinikum fahrenden Verkehr zu kreuzen. Hierdurch werde an der Stelle der Garagenzufahrt ein gefährlicher Unfallschwerpunkt geschaffen, der von der Antragsgegnerin verschwiegen werde. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum die Plangeberin bei einem Stellplatzschlüssel von maximal einem Stellplatz pro Wohneinheit von einer vollständigen Bewältigung der Probleme des ruhenden Verkehrs ausgehe. Das Gebiet sei schon durch das Klinikum hochgradig frequentiert. Der Bebauungsplan "H.“ von 1980 habe bereits auf das Problem des ruhenden Verkehrs hingewiesen, ohne dass dies von der vorliegenden Planung aufgegriffen würde. Auch zu der Herleitung der (lediglich) fünf Besucherstellplätze sei in der Abwägung und Begründung kein Wort ausgeführt. Es liege zudem ein Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO vor. Der Bebauungsplan differenziere nicht erkennbar zwischen der sog. GRZ-1 im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO und der sog. GRZ-2. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO dürfe die GRZ auch unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Anlagenteile nicht höher als 0,8 liegen. Da der Bebauungsplan bereits eine GRZ bezüglich der Hochbauten von 0,85 festsetze, liege es auf der Hand, dass die GRZ-2 im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO noch höher sein werde. Dies liege vor allem an der Treppenanlage, der Umfahrt für die Besucherstellplätze sowie der Zufahrt zum Parkgeschoss. Diese Flächen stellten eine zusätzliche Versiegelung dar. Sie müssten bei der Berechnung dieser Maßzahl mitgerechnet werden. Nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO sei es zwar zulässig, dass die Gemeinde eine höhere Ausnutzung als dort zulässig festsetze. Dies sei aber vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr werde in der textlichen Festsetzung der Ziffer 1.5.7 nur die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wiederholt. Es stelle ferner einen gravierenden Abwägungsfehler dar, dass die Antragsgegnerin nicht von einer bebauungsplankonformen Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin ausgegangen sei. Die Eigentumsinteressen der Antragstellerin seien eingeschränkt, da die für das Bestandsgebäude getroffene Festsetzung für sie nachteilig sei. Mit dieser Festsetzung werde der mit 164 Pflegeplätzen verbundene Betrieb bzw. die Nutzung der Antragstellerin „auf den Bestandsschutz“ gesetzt. Da die Einrichtung baulich zuletzt 2009 ertüchtigt worden und das Gebäude langfristig dieser Nutzung zugeführt sei, könne die Antragstellerin auf absehbare Zeit keinen Vorteil daraus ziehen, dass ihr in dem Baugebiet nunmehr eine Wohnnutzung gestattet werde. Die rechtliche Annahme des Bebauungsplans, dass die Nutzung der Antragstellerin erst durch die WA-2-Festsetzung legalisiert werde, decke sich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „H.“ von 1981. Der Bebauungsplan sei zwar zu einem Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden, zu dem das Gebäude noch als Schwesternwohnheim genutzt worden sei. Nach der Art der baulichen Nutzung seien in dem Sondergebiet „Klinik“ die Nutzungen, die der „medizinischen Versorgung“ dienten, zulässig. Soweit die Antragsgegnerin ausführe, dass mit dem Bauschein von 1989 Befreiungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Baugrenze) zugelassen worden seien, rechtfertige dies keine Überplanung. Zur Befreiung bezüglich der Nutzungsart sei darauf hinzuweisen, dass die befreiten Läden nicht gebaut worden seien. Anders als bei einem Objekt des betreuten Wohnens seien die in dem Heim untergebrachten Personen auf Pflegeleistungen angewiesen. Die Antragsgegnerin nehme den Standpunkt ein, dass pflegebedürftige Personen nicht der medizinischen Betreuung bedürften. Da dies nicht zutreffe, sei die Einrichtung der Antragstellerin bereits nach den bislang geltenden Festsetzungen zulässig. Schließlich würden auch die Grenzen des projektbezogenen Bebauungsplans überschritten. Wähle die Gemeinde zur planungsrechtlichen Absicherung eines bestimmten Vorhabens einen Angebotsbebauungsplan, sei die Abwägung verkürzt, wenn die Gemeinde zur Rechtfertigung des Plans nur auf das konkrete Vorhaben in seiner geplanten Ausgestaltung abstelle, ohne zu erwägen, welche Abweichungen von dem Konzept bauleitplanerisch eröffnet seien. Der Bebauungsplan verkenne völlig, was nach seinen Festsetzungen zulässig sei, weil er vollkommen auf das Konzept der Beigeladenen fixiert sei. Es werde versäumt, eine vom Konzept der Beigeladenen abweichende Nutzung in Betracht zu ziehen. Nach Ziffer 2c seien beispielsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zulässig. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Antragsgegnerin sich mit den Folgen dieser Bebauungsmöglichkeit auseinandergesetzt habe. Die Antragsgegnerin sei in ihrer Auswirkungsbetrachtung vollkommen auf eine Wohnbebauung fixiert geblieben. Auf Seite 13 führe die Begründung aus, dass Verwaltungsgebäude auszuschließen wären, weil die verkehrliche Situation eine solche Festsetzung nicht erlaube. Beherbergungsbetriebe würden aber gleichwohl zugelassen. Eine stockwerksbezogene Festsetzung sei nicht erfolgt. In den Fachgutachten finde sich nicht einmal dieselbe Zahl an Wohneinheiten. Während die Verkehrsuntersuchung und die Begründung von 100 Wohneinheiten ausgingen, basiere die Immissionsuntersuchung auf 107 Wohneinheiten. Eine Berechnung oder Darlegung des angenommenen Wohnungsmixes bzw. der Anwendung der Stellplatzsatzung der Stadt sei der Begründung nicht zu entnehmen. Aus der Verkehrsuntersuchung ergebe sich, dass mit lediglich 12 LKW-Fahrten vorhabenbedingt gerechnet werde. Diese Zahl würde sich nicht realisieren lassen, wenn die mindestens geplanten 14.055 m² Bruttogeschossflächen z.B. mit Hotelflächen bestückt würden. In diesem Fall wären auch die Immissionen ausgehend von dem Vorhaben wesentlich größer als dies die Untersuchungen der Beigeladenen aussagten. Abwägungsfehlerhaft sei es auch, dass der Plangeber sich die Ergebnisse der von der Beigeladenen beauftragten Gutachten ohne weitere Prüfung auf deren Schlüssigkeit oder Plausibilität zu Eigen gemacht und hierzu in der Begründung nichts ausgeführt habe. Sämtliche eingeholten Fachgutachten, namentlich die Verkehrsuntersuchung des Instituts P. vom 26.4.2018, die Immissionsbegutachtung des Instituts O. vom Juni 2018 und schließlich der artenschutzrechtliche Fachbeitrag des Instituts Q. vom 24.5.2018 seien im Auftrag der Beigeladenen eingeholt worden. Sämtliche Gutachten wiesen erhebliche inhaltliche Ungereimtheiten auf und seien auch hinsichtlich der Auswirkungsprognose widersprüchlich. Wer die nachträglich eingeholte Verschattungsstudie in Auftrag gegeben habe, stehe nicht fest. Im Verkehrsgutachten werde wie in der schalltechnischen Untersuchung von derselben Verkehrszunahme im Planungsfall von 568 Kfz/24 h ausgegangen. Wie beide Gutachter zu diesem Ergebnis kämen, bleibe unklar, da die Verkehrsuntersuchung von 100 Wohneinheiten ausgehe, während die Immissionsuntersuchung 107 Wohneinheiten zugrunde lege. Auch sei der unterstellte Lkw-Anteil von 2,38 % in Bezug auf den Planfall 2035 vor dem Hintergrund, dass das Klinikum H. täglich beispielsweise mit frischer Wäsche, Lebensmitteln usw. angedient werde, nicht plausibel. Auch setze die Prognose der Fahrzeugbewegungen z.B. hinsichtlich der Immissionen ausgehend von der Parkgeschosszufahrt voraus, dass die Anzahl der Bewohner genau so zutreffend abgeleitet werde wie die Anzahl der erforderlichen Stellplätze. Da aber noch nicht einmal aufgeklärt worden sei, mit welcher Anzahl von Wohneinheiten verlässlich zu rechnen sei, könne auch nicht festgestellt worden sein, welche Stellplatzanzahl zur Unterbringung des Stellplatzbedarfs des Gebäudes benötigt werde. Der Artenschutzbeitrag versäume alles, was geboten wäre. Projekt- und baubedingte Wirkungen auf die vorkommenden Vogelarten, Reptilien und Amphibien seien nicht ermittelt und bewertet worden. Die Antragstellerin beantragt, der von der Antragsgegnerin am 18.6.2019 und am 30.6.2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. ....06.01 „C-Straße/Wohnen Am H.“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle. Allein die Belegenheit eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans begründe die Antragsbefugnis nicht. Der Vortrag der Antragstellerin, in ihrer Nutzung eingeschränkt zu sein, reiche nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen, da der Bebauungsplan für sie eine Verbesserung der planungsrechtlichen Festsetzungen darstelle. Der angegriffene Bebauungsplan weise weder in formell-verfahrensrechtlicher Sicht noch materiell-inhaltliche Fehler oder Mängel auf, die den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigten. Die Planung diene der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Gebäude der Antragstellerin, dessen derzeitige Nutzung nicht mit den bisherigen Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans „H.“ übereinstimme, und ziele auch auf eine Bewältigung der beschriebenen, durch die Stellung des Gebäudes ausgelösten Abstandsproblematik. Die angestrebte Unwirksamkeitserklärung hätte zur Folge, dass es bei dem bisherigen Planungsstand in dem Bebauungsplan „H.“ aus dem Jahr 1980 bliebe. Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass, was die zugelassenen Gebäudehöhen über Gelände und die Maßfestsetzungen bei der Zahl der Vollgeschosse und bei den festgesetzten Geschossflächenzahlen anbelange, diese hinter denjenigen für das Grundstück der Antragstellerin zurückblieben. Die angestrebte bauliche Verdichtung in diesem innenstadtnahen Bereich sei, insbesondere was die nach der Baunutzungsverordnung geltenden Obergrenzen angehe, an den bei der sonstigen Bebauung im Bereich des H. und vor allem auch an der beispielgebenden Bebauung auf dem Anwesen der Antragstellerin orientiert. Dabei sei insbesondere zu bemerken, dass die Überschreitung der GRZ (0,85) ganz wesentlich bzw. allein auf die geplante Errichtung der Garagen zurückzuführen sei, wohingegen diejenige für die geplanten Wohnhäuser deutlich niedriger sei. Die unterirdischen Parkgaragen im festgesetzten WA 1 dienten vor allem der Gewährleistung eines möglichst störungsfreien Wohnens und kämen insoweit auch den Bewohnern des Pflegeheims zugute. Die städtebaulichen Gründe für die Überschreitung und die geplante Gestaltung der Oberfläche würden in der Planbegründung ausdrücklich beschrieben. In diesem Bereich sehe ferner § 21a Abs. 3 BauNVO Überschreitungen sogar ausdrücklich vor. Der Vortrag, aufgrund der Festsetzung der Baulinien wäre „wie bei dem Bestandsgebäude ... ein zukünftiges Gebäude grenzständig zu errichten“, könne nicht nachvollzogen werden. Sollte sich dies auf die künftige Bebauung des Flurstücks 17/6 beziehen, sei festzuhalten, dass der erwähnten Grenzständigkeit des Gebäudes der Antragstellerin in der Planung durch ein Abrücken der in dem Plan vorgesehenen Wohnhäuser nach Süden Rechnung getragen werden solle; dem dienten die dort festgesetzten eigenen Baulinien insbesondere für das im östlichen Teil des Grundstücks geplante Haus „gegenüber“ dem Pflegeheim der Antragstellerin. Was die von der Antragstellerin hervorgehobene angebliche Beeinträchtigung durch den zusätzlichen Verkehr bzw. eine „Verschattung“ für bestehende und auch zu errichtende Gebäude angehe, könne auf die bei Aufstellung des Bebauungsplans eingeholten umfangreichen Gutachten verwiesen werden. Danach seien die Besorgnisse der Antragstellerin berücksichtigt worden und im Ergebnis unbegründet. Ein Verfahrensfehler betreffend die DIN 4109 Teil 1 liege nicht vor. Ebenso liege kein Verstoß gegen § 4a BauGB vor, da eine erneute Offenlage nicht erforderlich gewesen sei. Bei den von der Antragstellerin aufgeführten Positionen 5.12 (Artenschutz), 5.13 (Stadtwerke), 5.14 (Entwässerung), 5.3 und 5.4 handele es sich nicht um Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern um Hinweise, die aufgrund von Stellungnahmen der Behörden im Bebauungsplan und in der Begründung ergänzt worden seien. Eine inhaltliche Änderung habe nicht stattgefunden. Die Verschattungsstudie sei zwar erst nach der öffentlichen Auslegung erstellt worden, allerdings sei dadurch lediglich den Bedenken, Anregungen und Hinweisen nachgegangen worden, welche in der öffentlichen Auslegung geäußert worden seien. Dies verpflichte die Gemeinde nicht zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese sei erst dann erforderlich, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt werde, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Bei den unter § 13a BauGB fallenden Bebauungsplänen der Innenentwicklung entfielen die Umweltprüfung und die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts. In der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs müsse entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht auf umweltbezogene Informationen hingewiesen werden und es bedürfe keiner zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB bei der Planaufstellung. Der Pflicht, Umweltbelangen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und Abs. 7 BauGB in der Abwägung Rechnung zu tragen, sei ausweislich der Planbegründung unter Abschnitt 6.4 ausreichend entsprochen worden. Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalteten in der Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen seien und daher unmittelbar nur für die auf Grundlage des Bebauungsplans zu erlassende Baugenehmigung von Bedeutung seien. Nach diesen Maßstäben sei die artenschutzrechtliche Ermittlung im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Der Planung zugrunde gelegt worden sei das Gutachten der Q.. In diesem Gutachten seien die Gegebenheiten vor Ort ausführlich untersucht und es sei festgestellt worden, dass dem Planvollzug keine Gründe aus Artenschutzrecht entgegenstünden. Darüber hinaus bestehe keine Notwendigkeit zusätzlicher vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen. Ein weiterer Untersuchungsbedarf der Tierartenvorkommen im Plangebiet ergebe sich auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nicht. Der Vortrag der Antragstellerin bezüglich der fehlenden Bestimmtheit der Ziffern 1.4 und 1.7.2 der textlichen Festsetzungen sei nicht nachvollziehbar. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Die Belange, die für die Abwägung im konkreten Fall von Bedeutung gewesen seien, seien in jeder Hinsicht umfassend ermittelt und bewertet worden. Die Gutachten seien überprüft worden und beanstandungsfrei. Im Einzelnen dürfe die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die bisher bestehenden Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsse, gebe es nicht. Bezüglich der Festsetzungen von GRZ und GFZ sei darauf hinzuweisen, dass § 17 Abs. 2 BauNVO die zulässige Höhe der Überschreitung der Obergrenzen nicht allgemein angebe. Sie liege vielmehr in ihrem Planungsermessen und richte sich nach dem Planungsziel, insbesondere der konkreten Baukörperplanung sowie den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, da sie nicht als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen sei. Es werde ferner bestritten, dass sie über dingliche oder schuldrechtliche Rechte an dem Grundstück verfüge. Ausweislich des Grundbuchauszugs vom 10.10.2019 sei im Grundbuch als Eigentümer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen, bestehend aus Herrn S., Herrn R. und der T. GmbH. Maßgeblich für die Eigentumsstellung sei die Eintragung im Grundbuch. Die Beigeladene trägt des Weiteren vor, die geltend gemachten Verfahrensfehler seien durch das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB vorsorglich geheilt worden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Antragstellerin gingen daher ins Leere. Es liege wegen § 44 Abs. 1 BNatSchG kein unüberwindliches Planungshindernis vor. Die Aufstellung eines Bebauungsplans stelle keine Handlung dar, die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllen könne. Dies komme erst dann in Betracht, wenn konkrete (Bau-)Vorhaben realisiert werden sollten. Darüber hinaus sei im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung erstellt worden. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei die Festsetzung in Ziffer 1.4 des Bebauungsplans hinreichend bestimmt. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 20) werde die Festsetzung damit begründet, dass in den Teilbereichen, für die der Bebauungsplan Baulinien festsetze, die Festsetzung eines von der LBO abweichenden Maßes der Tiefe der Abstandsflächen erforderlich sei. Die Antragstellerin weise zu Recht darauf hin, dass mit der Festsetzung, wonach lediglich 3 m Abstand erforderlich seien, die Verwirklichung des auf der Parzelle 17/6 vorgesehenen Garagengeschosses ermöglicht werden solle. Eine widersprüchliche Festsetzung sei darin nicht zu sehen. Auch die Festsetzung der Ziffer 1.7.2 sei nicht unbestimmt. Aus der Festsetzung insgesamt ergebe sich, dass es sich dabei um bautechnische Anforderungen an die Parkgaragenein- und -ausfahrt zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm handele. Aus diesem Grund müssten die Parkgeschossüberdachung sowie die seitlichen oberirdischen Wände eine Schalldämmung von mindestens DLf = 25 dB(A) aufweisen. Dabei handele es sich um einen Maßstab, der vorgebe, welche Anforderungen die Parkgeschossüberdachung einhalten müsse, damit es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm kommen könne. Es lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Zur Bestätigung, dass es wegen einer Verkürzung der Tiefe der Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB), zum Nachweis, dass im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gewährleistet sei, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt würden, und dafür, dass der im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigende Belang der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 BauGB) gewahrt sei, habe die Antragsgegnerin eine Verschattungsstudie im Hinblick auf die Belichtungsverhältnisse gegenüber dem bestehenden Seniorenwohn- und -pflegeheim eingeholt. Ergebnis dieser Studie sei, dass selbst bei einer „Worst Case Betrachtung“ die Mindestanforderungen für die Besonnung durch die Planung der Gebäude im südlichen Teil des Bebauungsplangebietes (WA 1) nicht gefährdet seien. Die Verschattungsstudie des Dr. Ing. M. (L.) vermöge das Ergebnis der Verschattungsstudie der Antragsgegnerin nicht zu erschüttern. Die unterschiedlichen Ergebnisse seien auf den Umstand zurückzuführen, dass das L.-Gutachten den 17. Januar bzw. 1. Februar als Stichtag zugrunde lege, während K. in dem Gutachten vom 21.4.2019 DIN-gerecht den 21. März als Stichtag berücksichtigt habe. Ungeachtet dessen habe K. die Besonnungssituation zum Stichtag 17. Januar bzw. 1. Februar nunmehr ebenfalls berechnet. Als Ergebnis sei festzuhalten, dass die Besonnungszeiten eingehalten würden. Das L.-Gutachten komme lediglich zu einem anderen Ergebnis, da ein Baumbestand unterstellt werde, der nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Insofern werde auf die Stellungnahme der K. vom 28.10.2020 und die Stellungnahme der U. vom 27.10.2020 verwiesen. Nicht gefolgt werden könne dem Einwand der Antragstellerin, die zugelassene deutliche Unterschreitung von Abstandsflächen sei abwägungsfehlerhaft. Entlang des Bestandsgebäudes der Antragstellerin auf dem Grundstück Flur Nr. 4/1 werde eine Baulinie entlang der Grundstücksgrenze festgesetzt mit der Folge, dass das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden müsse. Demnach müssten auch die weiteren Anforderungen der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften - etwa dass die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssten, was die Antragstellerin bemängele - nicht erfüllt werden. Die beanstandete Festsetzung legalisiere im Grunde genommen das Bestandsgebäude der Antragstellerin, soweit dieses ohne Grenzabstand errichtet worden sei. Für die dem Bestandsgebäude der Antragstellerin gegenüberliegende Deckenoberkante der Parkgarage müsse ausweislich der Festsetzungen des Bebauungsplans eine Abstandsfläche von 3 m eingehalten werden. Bei dem im südlichen Teil des Plangebiets (WA1) gelegenen Haus C, für das auch im nördlichen Bereich ebenfalls eine Baulinie festgesetzt werde, werde ein ausreichender Abstand zum Bestandsgebäude der Antragstellerin eingehalten, wodurch es nicht zu unzumutbaren Verschattungen komme. Die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung, die nach Ansicht der Antragstellerin hätten beachtet werden müssen, würden nach § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV für den „Bau oder die Änderung öffentlicher Straßen“ gelten. Darum gehe es hier aber nicht. Vielmehr sei anerkannt, dass für Lärmkonflikte, die etwa durch das Heranrücken einer Wohnbebauung an eine vorhandene Straße entstehen, die Orientierungswerte der DIN 18005 herangezogen werden könnten. Bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich würden die Grenzen gerechter Abwägung nicht überschritten, wenn Wohnnutzung auch am Rande des Gebiets zugelassen werde, obwohl dort die Orientierungswerte der DIN 18005 um 10 dB(A) und mehr überschritten würden. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet werde, sei es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar, für Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegende Außenpegel anzusetzen. Ein gebührender Abstand zwischen den Verkehrsachsen und der Wohnbebauung lasse sich regelmäßig wegen Platzmangels nicht einhalten. Der Bebauungsplan setze in Ziffer 1.7 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) fest. Schutz vor Außenlärm für Außenbauteile werde durch die Verpflichtung, passive Schallschutzmaßnahmen durch Dämmung der Außenbauteile vorzusehen, gewährleistet. Aufgrund der Schallschutzmaßnahmen im Rauminnern werde es nicht zu gesundheitsgefährdenden Lärmbeeinträchtigungen kommen. Ziffer 1.7.1 setze fest, dass in Aufenthaltsräumen, in Wohnungen, in Übernachtungsräumen, in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräumen etc. mindestens 30 dB einzuhalten seien. Für Grundstücksbereiche außerhalb der Gebäude bestehe kein Anlass für Lärmschutzmaßnahmen. Weder im Planbereich WA1 entlang der Häuser A und B noch im Planbereich WA2 zwischen dem Bestandsgebäude der Antragstellerin und der C-Straße befänden sich schutzwürdige Bereiche. Im WA2 lägen zwischen dem Bestandsgebäude der Antragstellerin und der C-Straße Pkw-Stellplätze, die nicht vor Lärmbeeinträchtigungen geschützt werden müssten. Die Abweichungen von den Obergrenzen des § 17 Abs. 2 BauNVO seien städtebaulich gerechtfertigt und die Überschreitungen würden durch Umstände bzw. Maßnahmen ausgeglichen, durch die sichergestellt sei, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt würden und dass mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden würden. Die Antragsgegnerin habe in der Begründung des Bebauungsplans (S. 13 ff.) dargelegt, aus welchen städtebaulichen Gründen eine Abweichung geboten sei. Es genügten nach der Novelle im Jahr 2013, mit der die Innenentwicklung gefördert werden solle, einfache städtebauliche Gründe für die Rechtfertigung einer Überschreitung der Obergrenzen. Die Gründe müssten weder besonders sein noch müssten sie die Überschreitung erfordern. Ausreichend sei, dass ein Abweichen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB vernünftigerweise geboten sei. Die Überschreitung der GRZ im Gebiet WA1 werde vor allem durch das planerische Konzept zur Realisierung einer größeren Anzahl von unterirdischen Stellplätzen notwendig. Damit solle eine bestmögliche Versorgung der Bewohner mit Stellplatzflächen gewährleistet werden, um Parkverkehr weitmöglichst abzufangen. Ebenso werde ermöglicht, dass alle Geschosse durch die Einrichtung eines Aufzugs stufenlos erreichbar seien. Zusätzlich werde mit der Einrichtung des Parkgeschosses das Ziel verfolgt, das Plangebiet von weiterer Lärmbelastung freizuhalten und den öffentlichen Verkehrsraum von parkenden Fahrzeugen zu entlasten. Die Planung diene auch der Umsetzung einer besonderen städtebaulichen Idee, im Rahmen derer die Verwirklichung eines mehrschichtigen Stadtaufbaus stehe. Die Bebauung solle aus drei miteinander korrespondierenden Gebäudeteilen bestehen, welche auf einem gemeinsamen Sockelgeschoss ruhten. Der östliche Baukörper übernehme mit acht Geschossen die Höhebezüge des benachbarten Seniorenwohn- und Pflegeheims und korrespondiere mit diesem. Die Gebäudehöhen staffelten sich von 7 zu 6 Geschossen, dem Höhenverlauf der C-Straße folgend. Insgesamt solle mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine städtebaulich verdichtete Struktur ermöglicht werden, die sich in die umliegenden Strukturen eingliedere. Dadurch sei die Überschreitung der Obergrenzen der Baunutzungsverordnung gewollt und notwendig. Mit der Umsetzung des Plankonzepts seien keine negativen Veränderungen in Bezug auf Belichtung, Besonnung oder Durchlüftung verbunden. Auch würden nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden. Vor dem Hintergrund der geplanten Überschreitungen der Maßzahlen der Baunutzungsverordnung habe die Antragsgegnerin ausgleichende Faktoren und Maßnahmen dargelegt (vgl. Ziffern 5.2.1.6, 5.2.1.7, 5.2.1.8 und 5.2.1.9 der Begründung). Es liege kein Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO vor. Die Antragsgegnerin habe von der Möglichkeit des § 17 Abs. 2 BauNVO Gebrauch gemacht, die GRZ abweichend von den Höchstmaßnahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO festzusetzen. Nach Ziffer 1.5 Nr. 7 der textlichen Festsetzungen seien dabei die Grundflächen der dort genannten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen usw.) bei der Berechnung der GRZ miteinzubeziehen. Abweichende Bestimmungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 BauNVO seien nicht getroffen. Die Nutzung als Altenwohn- und Pflegeheim sei von der Festsetzung „Sondergebiet Klinik“ nicht gedeckt. Dementsprechend sei für die Nutzungsänderung des ehemaligen Schwesternheims in das nun betriebene Altenwohn- und Pflegeheim eine Befreiung erteilt worden. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Eine Rangfolge zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan bestehe nicht. Der Vergleich mit dem dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des OVG Koblenz vom 13.2.2019 (8 C 11387/18) zugrunde liegenden Sachverhalt sei nicht nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin habe bewusst einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht gewählt, da dieser das Grundstück der Antragstellerin nicht hätte einbeziehen können. Sinn und Zweck der Planung sei es gerade auch gewesen, unter Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin einen einheitlichen städtebaulichen Zweck verfolgen zu können. Es treffe auch nicht zu, dass sich die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen veranlassten Gutachten ohne weitere Prüfung auf deren Schlüssigkeit oder Plausibilität zu Eigen gemacht hätte. Die gutachterlichen Stellungnahmen seien Gegenstand der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Gegenstand der planerischen Abwägungsentscheidung gewesen. Am 30.6.2020 hat der Stadtrat den am 18.6.2019 beschlossenen streitgegenständlichen Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB erneut als Satzung beschlossen. In die Bekanntmachung im Wochenspiegel vom 25.7.2020 wurde der Hinweis aufgenommen, wonach alle DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplans verwiesen wird, beim Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden. Der Senat hat am 29.10.2020 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (3 Hefter) und des Verfahrens 2 A 8/20 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (2 Ordner Planaufstellungsunterlagen) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.