Beschluss
2 D 168/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1013.2D168.21.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Dabei muss sowohl die bisherige Erwerbsbiografie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden.(Rn.11)
2. Ein besonderer Härtefall i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG) muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2021
- 1 K 900/19 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG (juris: RuStAG) ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Dabei muss sowohl die bisherige Erwerbsbiografie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden.(Rn.11) 2. Ein besonderer Härtefall i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG (juris: RuStAG) muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können.(Rn.14) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2021 - 1 K 900/19 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die 1986 geborene Klägerin, eine dominikanische Staatsangehörige, begehrt im erstinstanzlichen Verfahren ihre Einbürgerung. Im Jahr 2001 reiste die Klägerin in Deutschland ein. Im Juni 2004 erlangte sie den Hauptschulabschluss. Eine Berufsausbildung hat sie nicht absolviert. Ihr 2009 geborener Sohn ist deutscher Staatsangehöriger und lebt derzeit (wieder) bei der Klägerin. Ihr geschiedener Ehemann und Vater ihres Sohnes, ebenfalls dominikanischer Staatsangehöriger, lebt mittlerweile ebenfalls in Deutschland und zahlt nach Angaben der Klägerin keinen Unterhalt. Die Klägerin hat bereits im Frühjahr 2015 einen Einbürgerungsantrag in der Stadt Essen gestellt. Vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist die Klägerin im Jahr 2017 in das Saarland verzogen. Wie sich aus den Verwaltungsunterlagen des Beklagten, insbesondere aus dem Rentenversicherungsverlauf der Klägerin (vgl. Bl. 105 ff. der Verwaltungsakte) ergibt, bezog sie - von wenigen Monaten in 2013 und 2014 ausgenommen - von 2007 bis Anfang 2017 Arbeitslosengeld II. Ab dem Monat Mai 2017 bis etwa Mitte 2020 war die Klägerin selbständig. Mit Schriftsatz vom 20.8.2020 trug sie vor, dass sie ihre selbständige Tätigkeit nicht mehr ausübe, um im September 2020 eine Umschulung durchzuführen, die gefördert werde. Ihren Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17.8.2020 zufolge bezog sie ab August 2020 bis November 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter A-Stadt. Seit dem 1.12.2020 arbeitet die Klägerin als Reinigungskraft im Universitätsklinikum Homburg. Mit Bescheid vom 12.6.2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ab. In den Gründen heißt es, die für die Bejahung einer wirtschaftlichen Integration erforderliche Nachhaltigkeit der Unterhaltssicherung liege im Fall der Klägerin nicht vor. Nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung seit Anfang 2011 bis zum 31.7.2017 sei die Klägerin überwiegend arbeitslos oder lediglich geringfügig beschäftigt gewesen oder seien keine Beiträge zur Rentenversicherung nachgewiesen worden. Aus der Akte ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsbezug in der Vergangenheit nicht von der Klägerin zu vertreten gewesen wäre. Nach Aktenlage hätte sich die Klägerin 2017 selbständig gemacht. Der betriebswirtschaftliche Kurzbericht des Steuerberaters für dieses Jahr weise ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis der Einnahmen in Höhe von jährlich 2.136,00 € brutto aus, was zur Lebensunterhaltssicherung nicht ausreichend sei. Auch die Bestätigungen der Betriebseinnahmen für 2018, in der Einnahmen in Höhe von 16.750,00 € brutto aufgeführt worden seien, rechtfertigten keine andere Entscheidung. Aufgrund der Gesamtbetrachtung könne auch eine positive Prognose über die Unterhaltssicherung in der Zukunft derzeit nicht gestellt werden. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG sei somit nicht gegeben. Eine Einbürgerung im Ermessensweg nach § 8 Abs. 1 StAG komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Ausnahme nach Abs. 2 dieser Vorschrift liege nach Aktenlage nicht vor. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 5.7.2019 Klage erhoben und am 24.8.2020 beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Zur Begründung macht sie geltend, es sei zu berücksichtigen, dass aus Sicht der damals zuständigen Stadt Essen die Einbürgerungsvoraussetzungen vorgelegen hätten und eine Einbürgerungsurkunde vorbereitet gewesen sei. Diese sei nicht überreicht worden, da es nie zu einem entsprechenden Termin zur Übergabe gekommen sei. Wenn aber bereits zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Einbürgerung vorgelegen hätten, so könne dieser Umstand bei der jetzigen Prüfung durch den Beklagten nicht völlig außer Betracht gelassen werden. Aus den vorgelegten Urkunden sei eine Tendenz erkennbar, wonach ihre Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit höher werden würden. Aus den nunmehr vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass ihre Lebenssituation gefestigt und nachhaltig gesichert sei. Aus der Bestätigung der Gewinne aus ihrem Gewerbebetrieb für die Jahre 2017 bis 2019 des Steuerberaters vom 30.3.2020 gehe hervor, dass von einer Nachhaltigkeit hinsichtlich der Sicherung und Gestaltung ihrer Lebenssituation auch zukünftig auszugehen sei. Im August 2020 teilte die Klägerin mit, sie werde ihre frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben und im September 2020 eine Umschulung durchführen, die gefördert werden würde (Qualifizierung zur Betreuungskraft nach § 53c SGB XI; Betreuungskraft/Alltagsbegleiterin). Mit Beschluss vom 16.6.2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u.a., die Klage habe aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Einbürgerung der Klägerin auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG stehe § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegen. Nach Angaben der Klägerin beziehe sie vom Jobcenter A-Stadt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 23.7.2020). Ungeachtet dessen könne auch die erforderliche positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit nicht gestellt werden. Es sei nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen, vielmehr sei eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Die Erwerbsbiografie der Klägerin sei dadurch gekennzeichnet, dass sie weit überwiegend vom Bezug öffentlicher Leistungen abhängig gewesen sei. Soweit sie sich auf die Einnahmen aus ihrer selbständigen Tätigkeit in den Jahren ab Mai 2017 berufe, rechtfertigten die eingereichten - steuerlichen - Unterlagen keine ausreichende positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit. Es könne nicht nachvollzogen werden, welcher Einkommensbetrag der Klägerin zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe. Zum anderen habe sie angegeben, ihre frühere selbständige Tätigkeit nicht mehr auszuüben und eine Umschulung durchzuführen. Der erneute aktuelle Leistungsbezug bestätige gerade, dass ihre zeitweilige Selbständigkeit nicht wirtschaftlich rentabel gewesen sei und sie aktuell auch nicht in der Lage sei, den Unterhalt für sich aus eigenem Einkommen zu bestreiten. Zwar dürfte sich die im September 2020 begonnene berufliche Weiterbildung zu gegebener Zeit positiv auf ihre wirtschaftliche Integration ausüben und ihr eine Perspektive für eine positive Zukunftsprognose bieten. Derzeit sei jedoch eine positive Bewertung ihrer künftigen eigenständigen Unterhaltsfähigkeit noch nicht ausreichend begründbar. Hierfür müsste die Klägerin zunächst grundsätzlich ihren aktuellen Lebensunterhalt für sich und ihren gegebenenfalls unterhaltsberechtigten Sohn aus eigenen Mitteln bestreiten können. Dabei zählten zum Lebensunterhalt neben dem Bedarf zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens auch eine angemessene Unterkunft sowie eine Kranken- und Pflegeversicherung. Überdies sei auch der Aufbau einer Altersvorsorge wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems. Schließlich sei auch eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Unterhaltsfähigkeit zu verlangen. Davon könne bei der Klägerin derzeit noch nicht gesprochen werden. Darüber hinaus könne sie ihren Einbürgerungsanspruch auch nicht losgelöst von der Voraussetzung der wirtschaftlichen Integration darauf stützen, dass die Einbürgerungsbehörde Essen ihr die Einbürgerung bereits zugesagt habe. Eine schriftliche Zusicherung i.S.d. § 38 SVwVfG liege gerade nicht vor. Sie habe auch keinen Anspruch auf Einbürgerung bzw. auf eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG. Von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG könne vorliegend auch nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 16.6.2021 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29.6.2021 Beschwerde erhoben. II. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.6.2021 - 1 K 900/19 - hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf nicht hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) der Klage wegen voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 12.6.2019, mit dem die Einbürgerung der Klägerin abgelehnt wurde, verwiesen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin derzeit noch nicht die wirtschaftliche Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen dauerhaften und nachhaltigen Unterhaltssicherungsfähigkeit im Sinne des Einbürgerungsrechts erfüllt. Der gesetzliche Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird.1vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22/08 -; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.3.2017 - 4 LB 6/15 -; zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - 5 C 22/08 -; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.3.2017 - 4 LB 6/15 -; zitiert nach juris Demnach ist eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch die eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiografie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird.2vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.3.2017, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 – 13 S 171/08 – ; jurisvgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.3.2017, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.4.2008 – 13 S 171/08 – ; juris Nach diesen Maßstäben ist der Lebensunterhalt der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bei einer längerfristigen Betrachtung aller Voraussicht nach nicht gesichert. Die Klägerin bezieht zwar derzeit nach eigenem Vortrag keine Transferleistungen mehr, da sie seit dem 1.12.2020 als Reinigungskraft im Universitätsklinikum in Homburg arbeitet und angibt, mit den dortigen Einkünften ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Außer ihrem Gehalt erhalte sie Kindergeld und Unterhaltsvorschuss seitens des Jugendamts, weil der Vater ihres Sohnes keinen Unterhalt zahle. Wohngeld und Kinderzuschlag seien beantragt worden. Abgesehen davon, dass sich den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gehaltsmitteilungen für die Zeiträume vom 1.12.2020 bis zum 31.5.2021 nicht entnehmen lässt, ob es sich um eine befristete oder um eine unbefristete Tätigkeit handelt, und zudem die Höhe des dort angegebenen Verdienstes es zumindest als zweifelhaft erscheinen lässt, ob sie daraus ohne staatliche (Zusatz-)Leistungen den Lebensunterhalt für sich und ihren unterhaltsberechtigten Sohn bestreiten kann, steht der Annahme einer dauerhaften wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Klägerin von Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII entgegen, dass ihre bisherige Erwerbsbiografie Zweifel daran aufkommen lässt, ob sie künftig auf Dauer und ohne nennenswerte Unterbrechungen einer existenzsichernden Tätigkeit nachgehen wird. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass derzeit unter Einbeziehung der Vita der Klägerin (Hauptschulabschluss 2004, keine Ausbildung, keine nennenswerten Zeiten einer auskömmlichen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, zuletzt etwa dreieinhalbjährige Selbstständigkeit bei einem nachweislichen fast durchgängigen Leistungsbezug von 2007 bis 2017) eine positive Bewertung ihrer (künftigen) eigenständigen Unterhaltsfähigkeit noch nicht ausreichend begründbar ist. Diese Einschätzung wird durch die im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Umstände sogar noch untermauert, denn die Klägerin hat die geplante Umschulung, die ihr eine berufliche Qualifikation und damit auch eine realistische Perspektive auf dem Arbeitsmarkt hätte bieten können, nicht absolviert bzw. keine daran anknüpfende Berufstätigkeit aufgenommen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher festzustellen, dass es der Klägerin bisher trotz des langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen ist, eine berufliche Qualifikation zu erlangen, die es ihr ermöglicht hätte, langfristig einer gesicherten Erwerbstätigkeit nachzugehen. In Anbetracht dieser Gegebenheiten fehlt es daher an einer hinreichenden Tatsachenbasis für die Erwartung, dass die Klägerin voraussichtlich in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Bezug öffentlicher Mittel nicht zu vertreten hat, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Aus den dargelegten Gründen erfüllt die Klägerin aller Voraussicht nach nicht die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG. In ihrem Fall liegt auch kein Befreiungsgrund von dem Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit vor. Nach § 8 Abs. 2 StAG kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Ein besonderer Härtefall i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.2.2013 u. Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 5.11 -; jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 6.2.2013 u. Urteil vom 20.3.2012 - 5 C 5.11 -; juris Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin voraussichtlich nicht gegeben. Ihr Hinweis auf das Interesse an einer familieneinheitlichen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf ihren Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Die Versagung der Einbürgerung steht einer Fortführung des Zusammenlebens mit ihrem Sohn in Deutschland nicht entgegen. Die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Klage hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO fehlen, unterliegt daher auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Zweifeln. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.