Beschluss
19 A 1091/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0513.19A1091.24.00
1mal zitiert
18Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO, die beide nicht vorliegen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑ juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 - juris Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑ juris Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 - juris Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor, mit welchem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, wie in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorausgesetzt, ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten könne, sei zu bejahen. Die von ihm im Rahmen seiner Selbständigkeit erzielten Gewinne überstiegen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Der monatliche Gesamtbedarf von 3.326,71 Euro setze sich zusammen aus dem Regelbedarf der Familie von 1.759 Euro (506 Euro je Elternteil, 390 Euro für ein Kind zwischen 6 und 12 Jahren und 357 Euro für das neugeborene Kind), den Wohnkosten von 760,31 Euro, den Kosten für die Krankenversicherung von 225,06 Euro und den Kosten für die Altersvorsorge von 582,34 Euro. Dem stehe ein Einkommen von derzeit etwa 3.985 Euro entgegen, das sich aus dem vom Kläger im Mittel erzielten Gewinn der Monate Januar und Februar 2024 von etwa 3.160 Euro, dem Kindergeld von 500 Euro und dem Elterngeld der Ehefrau des Klägers von 325 Euro ergebe. Auch die zu treffende Prognoseentscheidung falle zugunsten des Klägers aus, weil seine seit 2020 bestehende, jedenfalls seit 2022 wirtschaftlich rentable Selbständigkeit im Rahmen eines Franchise-Vertrags betrieben werde und in absehbarer Zeit keine abweichende Entwicklung zu erwarten sei. Das Einkommen der Ehefrau falle nicht erheblich ins Gewicht, weil diese vor der Geburt des zweiten Kindes zum Einkommen der Bedarfsgemeinschaft beigetragen habe und der aktuelle Bedarf ohne ihre Einkünfte gesichert sei. Auch treffe der Kläger mit Verträgen bei der Signal Iduna und beim Volkswohlbund mit Einzahlungen von insgesamt fast 600 Euro monatlich derzeit eine ausreichende Altersvorsorge. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen im Ergebnis nicht durch. Sie rügt erfolglos die vom Verwaltungsgericht bei der Berechnung der Einkünfte zugrunde gelegten Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers, weil dabei die anfallende Gewerbesteuer nicht berücksichtigt und zudem außer Acht gelassen worden sei, dass Einkommensteuer zu zahlen sei. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass die genannten Steuern bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit in Abzug gebracht werden müssen. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder sonstige Einkünfte im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gesichert ist, sind die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel. Vgl. etwa Berlit, in GK-StAR, 45. Lieferung, § 10 StAG Rn. 399. Eine dies berücksichtigende Berechnung ändert indessen nichts daran, dass auch nach Abzug der von der Beklagten angeführten Gewerbesteuer und Einkommensteuer die Einkünfte des Klägers bzw. der Bedarfsgemeinschaft oberhalb des vom Verwaltungsgericht errechneten und auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Bedarfs liegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in Bezug auf die Ermittlung der Unterhaltssicherung weiter gerügten Rechnungsposten (vgl. dazu unten zur Krankenversicherung sowie zum Elterngeld). Die Beklagte hat auf der Grundlage der vom Kläger für Januar und Februar 2024 angegebenen und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Gewinne einen Gewebesteuerbetrag von 191,79 Euro (2.301,53 Euro :12) und damit einen monatlichen Gewinn von 2.968,21 Euro (anstelle 3.160 Euro) errechnet. Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht insgesamt ermittelten monatlichen Überschuss von 658,29 Euro (3.985 Euro monatliche Einkünfte abzüglich 3.326,71 Euro Gesamtbedarf) fällt der in Abzug zu bringende Betrag für die Gewerbesteuer im Ergebnis zu keiner Unterdeckung, sondern verbleibt ein „Plus“ von 466,58 Euro. Zu keinem anderen Ergebnis führt die von der Beklagten weiter gerügte mangelnde Berücksichtigung der zu zahlenden Einkommenssteuer. Diese dürfte in dem vom Verwaltungsgericht zur Berechnung maßgeblich mit herangezogenen Jahr 2024 mit ca. 172 Euro monatlich zu veranschlagen sein und schöpft damit ebenfalls den (verbleibenden) Überschuss ca. 466 Euro nicht annähernd aus (ca. 294 Euro verbleibend). Die steuerliche Belastung ergibt sich aus der Summe der monatlichen Einkünfte von 37.920 Euro (12 x 3.160 Euro), von dem die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.700 Euro (12x 225,06 Euro) und für die Rentenversicherung als Selbständiger von 6.988 Euro (12x 582,34 Euro), also insgesamt 9688 Euro abzuziehen sind (vgl. § 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG i. d. F. vom 2. Dezember 2024), so dass ein zu versteuerndes Einkommen von 28.232 Euro verbleibt. Auf die daraus folgende Einkommensteuer in Höhe von 2.944 Euro ist der vierfache Gewerbesteuermessbetrag von 1.876 Euro (4 x 469 Euro) anzurechnen (vgl. § 4 Abs. 5b EStG, § 35 Abs. 1 EStG i. d. F. vom 2. Dezember 2024), so dass die festzusetzende Einkommensteuer 2.068 Euro (vgl. § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. vom 2. Dezember 2024) beträgt. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 172 Euro, der von dem verbleibenden Überschuss von 466 Euro gedeckt ist (danach noch 294 Euro verbleibend). Soweit die Beklagte weiter bemängelt, der Kläger habe nur einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht ohne Summen- und Saldenliste vorgelegt, so dass keine Plausibilitätsprüfung möglich sei - so sprächen etwa höhere private Einlagen als private Entnahmen für einen Finanzierungsbedarf -, führt dieser pauschale Einwand ebenfalls auf keine Richtigkeitszweifel. Die Beklagte benennt nichts Konkretes, woraus sich Anhaltspunkte für eine die Rentabilität verschleiernde oder sonst unzutreffende Berechnung des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers ergeben könnten. Der allgemeine Hinweis auf die weitergehende Aussagekraft einer detaillierten Summen- und Saldenliste reicht insoweit nicht aus, zumal die Beklagte Entsprechendes zuvor weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren angefordert oder sonst eine Unvollständigkeit bemängelt hatte. Ungeachtet dessen hat der Kläger im Zulassungsverfahren umfangreiche Angaben über die Summen und Salden seiner Konten betreffend das Jahr 2024 vorgelegt, die nichts für den von der Beklagten vermuteten Finanzierungsbedarf ergeben. Auch gegen deren Richtigkeit hat die Beklagte nichts eingewandt. Nicht zum Erfolg führt ferner die weitere Rüge der Beklagten, die vom Kläger angegebenen Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung seien nur vorläufig festgesetzt, so dass sich bei erhöhtem Gewinn auch der Krankenkassenbeitrag erhöhe. Für den Fall, dass der bei der vorgelegten Beitragsberechnung (monatliche Beitragshöhe 225,06 Euro) zugrunde gelegte Gewinn aus der Selbständigkeit des Klägers unter demjenigen von 3.160 Euro monatlich gelegen habe, werde nämlich der Beitrag nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids nach diesem berechnet und rückwirkend erhöht. Für diesen Einwand gilt das oben Gesagte entsprechend. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass - selbst bei unterstellter erheblicher Erhöhung der Krankenkassenbeiträge - eine Beitragserhöhung den auch nach Abzug der Steuern verbleibenden monatlichen Überschuss von 294 Euro (vgl. oben) überschreiten würde. Ungeachtet dessen hat der Kläger im Zulassungsverfahren von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen und durch entsprechende Abrechnungen seiner Krankenversicherung belegt, dass die Beiträge in den Jahren 2021 bis 2024 nach endgültiger bzw. vorbehaltlicher Berechnung jeweils zwischen 220 und 230 Euro monatlich lagen. Soweit die Beklagte weiter vorträgt, die Krankenversicherungskosten der Ehefrau des Klägers und der gemeinsamen Kinder blieben unberücksichtigt, ist dies unzutreffend. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren (erneut) Belege über die Krankenversicherung bzw. die geleisteten Beiträge vorgelegt, aus denen sich eine die Ehefrau sowie die Kinder einschließende Familienversicherung ergibt. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Keinen Erfolg hat die Beklagte weiter mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht hätte das der Ehefrau des Klägers gewährte Elterngeld in Höhe von monatlich 335 Euro bei der Berechnung der Einkünfte nicht heranziehen dürfen, weil dieses nur für 14 Monate gezahlt werde. In die Prognoseentscheidung über die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts ist vorliegend miteinzustellen, dass die Ehefrau des Klägers nach Ende des Bewilligungszeitraums aller Voraussicht nach wieder eine Arbeit aufnehmen und damit in gewissem Umfang ihrerseits zu den Einkünften der Bedarfsgemeinschaft beitragen wird, da sie, wie die Beklagte selbst vorträgt, vor der Geburt des zweiten Kindes ebenfalls erwerbstätig gewesen war. Schließlich folgen entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten hinreichenden Nachhaltigkeit der Einnahmesituation des selbständig tätigen Klägers. Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe lediglich ab dem Jahr 2022 eine wirtschaftlich rentable Selbständigkeit zugrunde gelegt, für eine Prognoseentscheidung sollte aber ein Zeitraum von mindestens drei Jahren herangezogen werden. Zudem stütze sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen nur auf die Gewinnberechnung für zwei Monate (Januar / Februar 2024). Damit dringt die Beklagte nicht durch. Die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts muss nachhaltig, das bedeutet auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein. Daher ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung der Erwerbstätigkeit muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 13. Oktober 2021 -2 D 168/21 - juris Rn. 11; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 4. Mai 2021 - 1 LB 291/16 - juris Rn. 37; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 23. März 2017 - 4 LB 6/15 - juris Rn. 35; Hamb. OVG, Urteil vom 20. März 2015 - 1 Bf 231/13 -juris Rn. 30 ff.; SächsOVG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 3 A 439/09 - juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 6. März 2009 - 13 S 2080/07 - juris Rn. 30, Beschluss vom 2. April 2008 - 13 S 171/08 - juris Rn. 10; vgl. allgemein zum Erfordernis einer zukunftsgerichteten Prognose betreffend die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2021 ‑ 19 A 1245/20 - juris Rn. 10, vom 29. Dezember 2020 ‑ 19 E 781/20 - juris Rn. 4, vom 28. Februar 2017 - 19 A 416/14 - juris Rn. 27 f., und vom 8. März 2016 - 19 A 1670/13 - juris Rn. 28, jeweils m. w. N. An die erforderliche prognostische Beurteilung auch künftiger wirtschaftlicher Eigenständigkeit sind indes sowohl hinsichtlich des Prognosezeitraums als auch der Prognosesicherheit keine überspannten Anforderungen zu stellen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. April 2008 - 13 S 171/08 - juris Rn. 10. Bei aktuell eigenständig gesichertem Lebensunterhalt ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, hieran werde sich - ohne unvorhergesehene Ereignisse - auch in absehbarer Zeit nichts ändern. Vgl. Berlit, in GK-StAR, 45. Lieferung, § 10 StAG Rn. 350; Hailbronner/Gnatzy, in Hailbronner/Kau/Gnatzy/ Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 10 StAG Rn. 81. In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Rentabilität der selbständigen Tätigkeit im Fall des Klägers (erst) ab dem Jahr 2022 ausreichen lässt. In die Beurteilung ist hier insbesondere mit einzustellen, dass die beiden davor liegenden Geschäftsjahre wesentlich durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen geprägt waren, die insbesondere auch Geschäftsbetriebe wie denjenigen des Klägers (Bahnhofs-Verkaufsstelle für Backwaren und Snacks) betrafen. Vor diesem Hintergrund spricht es - auch ohne Abwarten eines Dreijahreszeitraums - vielmehr gerade für die nachhaltige Entwicklung des Geschäftsbetriebs sowie die Prognose einer auch künftig eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts, dass der Kläger seinen Geschäftsbetrieb ab dem Jahr 2022 in die Rentabilität geführt hat. Schließlich bestehen auch keine Bedenken, soweit das Verwaltungsgericht für die Gewinnberechnung (allein) die Monate Januar und Februar 2024 herangezogen hat. Es handelt sich dabei um die dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vom 8. April 2024 (fast) unmittelbar vorausgegangenen Monate, die die für die Einkommensberechnung maßgebliche gegenwärtige Erwerbssituation wiedergeben. Anhaltspunkte dafür, dass diesen Monaten keine (hinreichende) Aussagekraft zukommen könnte, nennt die Beklagte nicht. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass es sich dabei um für den Geschäftsbetrieb im Jahresverlauf nicht repräsentative Monate handeln könnte. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen zu I. keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).