Beschluss
2 A 192/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1115.2A192.21.00
1mal zitiert
13Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es erforderlich, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.(Rn.14)
2. Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 748/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.980,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es erforderlich, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.(Rn.14) 2. Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.(Rn.18) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 748/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.980,- € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung von Gebühren für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft. Mit polizeilicher Verfügung vom 14.6.2016 wies der Beklagte die Kläger zusammen mit ihrem Sohn bzw. Bruder zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in die Obdachlosenunterkunft S 32, 2. Obergeschoss rechts, in A-Stadt ein. Mit Bescheid vom 13.7.2016 wurde gegenüber den Klägern und ihrem Sohn bzw. Bruder eine Nutzungsgebühr für diese Wohnung in Höhe von 415 € im Monat festgesetzt. Zugleich wurden die Kläger und ihr Sohn bzw. Bruder aufgefordert, diesen Betrag monatlich im Voraus, spätestens jedoch bis zum 5. eines jeden Monats, zu entrichten. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung bezogen sie sich darauf, dass die Umsetzung aus der früheren Wohnung in die Wohnung im S 32 rechtswidrig gewesen sei. Die Wohnung sei zum dauerhaften Wohnen ungeeignet gewesen. Zudem sei es unzulässig, dass der Beklagte die volle Nutzungsgebühr berechnet habe, obgleich der Anteil der Wohnkosten, der auf den Kläger zu 2, der im Sozialleistungsbezug stehe, entfalle, an den Beklagten überwiesen werde. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger am 21.5.2019 Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Inanspruchnahme der Obdachlosenwohnung nicht aufgrund einer eigenen, eine vertragliche Bindung bewirkenden Willensentscheidung zustande gekommen sei. Sie seien gegen ihren ausgesprochenen Willen zwangsweise eingewiesen worden. Veranlasser und Kostenschuldner der durch die zwangsweise Unterbringung verursachten Kosten sei der Beklagte. Sie seien auch nicht wegen drohender Obdachlosigkeit umgesetzt worden, sondern nur deswegen, weil der Beklagte die Notwendigkeit des Umzugs durch jahrelange vorsätzliche Herabwirtschaftung der zuvor zugewiesenen Obdachlosenunterkunft provoziert habe. Wegen der bereits im März 2018 vorgenommenen Renovierungsarbeiten sei die Wohnung im S 32 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nutzbar gewesen sei. Außerdem sei die Forderung verjährt. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids - WS 127/17 - vom 17.4.2019 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat darauf verwiesen, dass die Umsetzung der Kläger und ihres Sohns bzw. Bruders von der Obdachlosenunterkunft Schaumbergring 16 in die Obdachlosenunterkunft S 32 rechtmäßig gewesen sei. Von daher müssten die Kläger nach § 4 Nr. 1 der geltenden Gebührensatzung die Nutzungsgebühr für diese Obdachlosenunterkunft leisten. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2021 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Heranziehung zu den Nutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft finde ihre Rechtsgrundlage in der Satzung des Landkreises A-Stadt über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachloseneinrichtungen vom 19.2.2014 (OS) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Kreisstadt A-Stadt (OSNk).1vgl. dazu das ABl. der Kreisstadt Neunkirchen vom 26.4.2014, Nr. 09vgl. dazu das ABl. der Kreisstadt Neunkirchen vom 26.4.2014, Nr. 09 Danach seien Obdachlosenunterkünfte öffentliche Einrichtungen. Durch eine schriftliche Einweisungsverfügung werde ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Nach dem § 3 OS seien für die Nutzung von zugewiesenen Obdachlosenunterkünften Benutzungsgebühren zu entrichten. Gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 OSNk hafteten mehrere Personen, die mit Blick auf die Unterkunft in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stünden und die Unterkunft gemeinsam nutzten, als Gesamtschuldner. Die Nutzungsgebühr setze sich nach § 4 OSNk aus der der mit dem Vermieter vereinbarten Miete entsprechenden monatlichen Grundgebühr und den in § 4 Nr. 3 OSNk aufgeführten Nebenkosten zusammen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Satzungsregelungen gegen höherrangiges Recht verstießen, bestünden nicht. Insbesondere führten die genannten Regelungen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Obdachlosen. Es spreche nichts dafür, dass sich die vom Beklagten vereinbarten Mieten für die Obdachlosenunterkunft in einem Preissegment bewegten, das als unverhältnismäßig hoch einzustufen wäre, zumal das Risiko der Uneinbringlichkeit der Nutzungsgebühr letztlich beim Beklagten liege. Danach seien die Kläger gebührenpflichtig, da im maßgeblichen Zeitraum infolge der Einweisung zwischen ihnen und dem Beklagten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis für die Wohnung S 32, 2.OG rechts, bestanden habe. Der Gebührenpflicht stehe nicht entgegen, dass sie in die Wohnung nach ihrem Vortrag „zwangsweise eingewiesen“ worden seien. Die Rechtmäßigkeit der Einweisungsverfügung, die keinen Bedenken unterliege, sei allein von gefahrenabwehrrechtlichen Erfordernissen bestimmt. Eine Zustimmung des Eingewiesenen sei ebenso wenig erforderlich wie ein vertraglicher Bindungswille hinsichtlich der Nutzung der zur Verfügung gestellten Wohnung. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einweisung in die Wohnung S 32, 2. Obergeschoss rechts, wie sich aus den Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.1.2020, 6 K 888/19, ergebe, nicht veranlasst seien. Vor diesem Hintergrund könne gegen den angefochtenen Festsetzungsbescheid insbesondere nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Umlage der für diese Wohnung angefallenen Nutzungsentgelte auf die Kläger sei unverhältnismäßig, weil die Wohnverhältnisse in der Wohnung nicht den Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Wohnen entsprochen hätten. Obdachlosenunterkünfte müssten mit Blick auf den grundsätzlich vorläufigen Charakter einer Obdachloseneinweisung in tatsächlicher Hinsicht nicht den Anforderungen genügen, die an Wohnungen üblicherweise gestellt würden. Dies gelte auch für die Zeit von März 2018 bis zum Umzug in die Pstraße 77 am 22.5.2018. Die in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Unmöglichkeit einer satzungsmäßigen Nutzung in dieser Zeit wegen der bereits begonnenen Renovierungsarbeiten durch die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft hätten die Kläger nicht hinreichend substantiiert. Den insoweit eingereichten Schreiben der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft vom 21.2.2018 und 12.4.2018 ließen sich zwar Hinweise auf einen Beginn von energetischen Arbeiten ab Mai 2018 und einen Abriss der Kamine ab dem 16.4.2018 entnehmen. Abgesehen davon, dass die Schreiben den Zeitraum von März bis Mitte April 2018 nicht betreffen würden, sei dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen, dass sie den Ofen nach dem 16.4.2018 noch zur Beheizung der Wohnung benötigt hätten. Überhaupt wären rechtlich erheblich nur Beeinträchtigungen gewesen, die bei einem Mietverhältnis zu einer Mietminderung berechtigt hätten. Vor dem Hintergrund, dass solche Beeinträchtigungen im fraglichen Zeitraum gegenüber dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt gerügt worden seien, fehle es dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vortrag insoweit an der notwendigen Substantiierung. Folgerichtig habe auch keine Veranlassung bestanden, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu entsprechen. Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, gegenüber jedem Mitglied der Hausgemeinschaft die gesamte Gebührensumme festzusetzen, weil sie als Gesamtschuldner hafteten. Der Umstand, dass für den Kläger zu 2 durch den für diesen zuständigen Sozialleistungsträger womöglich anteilig Wohnungskosten an den Beklagten geflossen seien, ändere an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids nichts. Der Festsetzungsbescheid stelle die notwendige Grundlage für die Berechtigung des Beklagten dar, die auf die Wohnkosten des Klägers zu 2 an ihn abgeführten Sozialleistungen als Teilleistung auf die gesamtschuldnerisch geschuldete Nutzungsgebühr der Hausgemeinschaft entgegenzunehmen und zu behalten. Der Höhe nach sei gegen die geltend gemachte Nutzungsgebühr ebenfalls nichts zu erinnern. Ausweislich des Mietvertrags zwischen der gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft mbH und dem Beklagten vom 21.6.2016 betrage die Nettokaltmiete für die Wohnung im S 32, 2. Obergeschoss rechts, 315 € und die allgemein Betriebskosten 100 € monatlich. Schließlich sei die Gebührenforderung auch nicht verjährt. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.5.2021 – 6 K 748/19 – hat keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren abschließend bestimmenden Vorbringen in der Antragsbegründung vom 28.9.2021 lässt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem insoweit abschließenden Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Er enthält nach einer kurzen Wiedergabe der Verfahrensdaten (Abschnitt „A.“) im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Sachvortrags und eine darauf basierende Schlussfolgerung, das angegriffene Urteil bestätige „die der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werdende Rechtsauffassung“ des Beklagten, der die Heranziehung zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes mit einem faktischen Nutzungsvertrag begründe, weswegen die Berufung aus allen – mit Ausnahme des hier nun nicht mehr aufgeführten Abweichungstatbestands in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) – im Wortlaut angeführten (sonstigen) Tatbeständen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO zuzulassen sei. Nach dem erwähnten Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist indes erforderlich, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.2vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Juris Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.3vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Juris Wenn man die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 28.9.2021 dahingehend interpretieren wollte, rechtfertigen diese auch inhaltlich weder die Annahme allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit zu beurteilender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)4vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senatevgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senate noch das Vorliegen „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Rechtsstreits beziehungsweise der durch ihn aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).5vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommtvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt Die Darlegungen stellen die vom Verwaltungsgericht beschriebenen rechtlichen Zusammenhänge hinsichtlich einer aus den im Urteil vom 26.5.2021 angeführten satzungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich herzuleitenden Verpflichtung eingewiesener Obdachloser zur Zahlung eines Nutzungsentgelts nicht in Abrede. Die Kläger halten diese Regelungen im konkreten Fall allerdings – zu Unrecht – nicht für einschlägig, weil die Einweisung in „diese Wohnung“ gegen ihren Willen erfolgt sei und die rechtlichen Voraussetzungen für die polizeiliche Maßnahme (§ 8 Abs. 1 SPolG) nicht vorgelegen hätten. Dass es auf ersteres angesichts der in der drohenden Obdachlosigkeit der Kläger zu sehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ankommt und dass letzteres rechtlich nicht zutrifft, hat der Senat in seinem die Annahme der Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht in seinem das Urteil vom 22.1.2020 – 6 K 888/19 – bestätigenden Beschluss vom 30.11.2020 – 2 A 105/20 – ausführlich begründet. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Das gilt insbesondere für die Einwände der Kläger („Ausrede“) gegen die Herleitung sachlicher Gründe für die Umsetzung im Juli 2016. Die Annahme der Kläger, es liege hier eine Ersatzvornahme „i.S.d. § 10 VwGO“ vor, ist weder geeignet, die Rechtmäßigkeit der Umsetzung in Frage zu stellen, noch ändert dies etwas an der die Gebührenpflicht auslösenden Begründung eines Nutzungsverhältnisses allein durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft. Aufgrund der nachvollziehbaren Begründung für die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 26.5.2021 gestellten Beweisantrags kann in der Ablehnung des Beweisantrags kein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gesehen werden. Auch die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet,6vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2019 – 1 B 42.19 –, juris; sowie Urteil vom 4.10.2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2019 – 1 B 42.19 –, juris; sowie Urteil vom 4.10.2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230 wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.7vgl. dazu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 6.2.2020 – 2 A 145/19 –, AuAS 2020, 70vgl. dazu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 6.2.2020 – 2 A 145/19 –, AuAS 2020, 70 Von einer „Willkür“ in dem Sinne kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.88vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 –, jurisvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 –, juris Letzteres ist hier der Fall, wie die Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der Begründung für die Ablehnung des Antrags, die hier nicht wiederholt werden müssen, deutlich zeigen. Weil darüber hinaus bereits die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erfüllt sind9vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N. und eine solche auch in der Sache schon mit Blick auf die starke Einzelfallbezogenheit nicht ansatzweise erkennbar ist, haben die Kläger im Ergebnis keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung kann daher nicht entsprochen werden. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.