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Beschluss

2 D 270/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0121.2D270.21.00
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Leitsätze
Allein die Zugehörigkeit zum Judentum begründet keine Klagebefugnis gegen eine Hinweistafel auf das Geburtshaus eines Generals zur Zeit des Nationalsozialismus.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. November 2021 - 3 K 1035/21 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Zugehörigkeit zum Judentum begründet keine Klagebefugnis gegen eine Hinweistafel auf das Geburtshaus eines Generals zur Zeit des Nationalsozialismus.(Rn.2) Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. November 2021 - 3 K 1035/21 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 3 K 1035/21 in dem Beschluss vom 17.11.2021 hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht begründet, denn seine Klage hat, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. Dem Kläger fehlt für seine Klage mit den Anträgen „festzustellen, dass die Ehrung des rassistischen Massenmörders General Paul von Lettow-Vorbeck durch die Stadt Saarlouis in der Silberherzstraße Nr. 18, im öffentlichen Raum, rechtswidrig ist“ und „die ersatzlose Entfernung dieser Rassisten-Ehrentafel mit Konterfei gerichtlich zu verfügen“, die erforderliche Klagebefugnis. Die Klagebefugnis setzt zum Zwecke des Ausschlusses von Popularklagen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Klagebefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen. Weder aus seinem Klagevortrag noch ansonsten ergibt sich, dass der Kläger durch die erwähnte Gedenktafel in eigenen - subjektiven - Rechten verletzt sein kann. Zur Begründung seiner Klage trägt er insbesondere vor, er sei deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und habe daher das subjektive Recht, die Entfernung der Gedenktafel im öffentlichen Raum für einen Judenhasser und Hitlervasallen gerichtlich zu fordern; Lettow-Vorbeck sei ein Völkermörder und ein Rechtsstaat ehre keine Völkermörder. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass der Kläger sich gegen judenverachtende Äußerungen und Entscheidungen zur Wehr setzen könne; insoweit stehe ihm die Klagebefugnis zu. Die in Rede stehenden „Gedenktafeln“ am Anwesen in der Silberherzstraße (eine Tafel mit dem Inhalt „Geburtshaus von General von Lettow-Vorbeck (1870-1964)“ sowie ein Kopfrelief dieser Person) stellten aber weder eine das Verfolgungsschicksal der Juden leugnende Äußerung/Entscheidung dar noch enthielten sie eine judenverachtende Äußerung, die Juden und den Kläger in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht bzw. ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde verletze oder herabsetze. Der Kläger werde durch die Tafeln weder als reines Objekt staatlicher Verfahren behandelt noch werde er selbst dadurch als Person verächtlich gemacht, erniedrigt oder ausgegrenzt. Dies gelte auch in Bezug auf sein Grundrecht aus Art. 4 GG. Durch die Tafeln werde er weder in seiner Glaubensfreiheit noch in seiner ungestörten Religionsausübung beeinträchtigt; es werde dem Kläger nicht genommen, den jüdischen Glauben zu haben, zu bekennen oder auszuüben. Er werde auch nicht mit einem anderen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis in grundrechtlich beachtlicher Weise unausweichbar konfrontiert. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich die von dem Kläger behauptete Klagebefugnis nicht. Er macht mit seiner Beschwerde vor allem geltend, der Antisemit Lettow-Vorbeck, der den Titel General persönlich von Adolf Hitler erhalten habe, habe diesen auf dem Weg zur Macht bereits beim Kapp-Putsch in den 20er Jahren bei der Zerschlagung der Weimarer Republik und später in den Jahren 1933 bis 1945 unterstützt. Aufgrund der Freiheit der Religion (Art. 4 GG) müsse er als Jude nicht akzeptieren, dass er zwar zuhause oder in der Synagoge seine jüdische Religion frei praktizieren könne, dann aber gleichzeitig im öffentlichen Straßenbild der Kreisstadt Saarlouis in der Silberherzstraße, durch die er ständig auf dem Weg zur City hindurchgehe, mehrfach in der Woche die Ehrung eines antisemitischen Massenmörders/Völkermörders dulden müsse. Art. 4 GG schütze ihn nicht nur in der Synagoge, sondern auch draußen auf der Straße, im öffentlichen Raum. Dieses Beschwerdevorbringen genügt nicht, um die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung des Klägers darzutun. Die Tafel weist inhaltlich lediglich darauf hin, dass es sich um das Geburtshaus des Generals Paul von Lettow-Vorbeck handelt, und nennt dessen Geburts- und Sterbejahr. Ihr kommt daher ein rein informatorischer Charakter ohne jede Wertung zu. Eine Aussage über das Judentum ist mit der Tafel nicht verbunden. Insbesondere werden durch den bloßen Hinweis auf das Geburtshaus des Generals von Lettow-Vorbeck weder die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen gebilligt, geleugnet oder verharmlost noch wird die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt und damit die Würde der Opfer in verletzender Weise gestört. Angesichts dessen reicht allein die Zugehörigkeit des Klägers zum Judentum nicht für die Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung aus. Ein Eingriff in seine Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) liegt nicht bereits darin, dass er beim Gehen durch die Silberherzstraße mit dem Hinweis auf das Geburtshaus Lettow-Vorbecks konfrontiert wird. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist daher aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Klage zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 5502 KostV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.