Beschluss
2 D 291/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0204.2D291.21.00
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Leitsätze
Allein die Zugehörigkeit zum Judentum begründet keine Klagebefugnis gegen eine Gedenktafel, die an den Einsatz des Maschinengewehr-Bataillons 13 im Zweiten Weltkrieg erinnert.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Dezember 2021 - 3 K 577/21 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Zugehörigkeit zum Judentum begründet keine Klagebefugnis gegen eine Gedenktafel, die an den Einsatz des Maschinengewehr-Bataillons 13 im Zweiten Weltkrieg erinnert.(Rn.10) Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Dezember 2021 - 3 K 577/21 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger erstrebt mit seiner Klage die Entfernung einer Gedenktafel, die an den Einsatz des Maschinengewehr-Bataillons 13 im Zweiten Weltkrieg erinnert. Die Gedenktafel ist an einem im Eigentum des Beklagten zu 1. gelegenen Teil der historischen Festungsmauer im Stadtpark von B-Stadt befestigt. Zugleich möchte der Kläger festgestellt und verboten haben, dass „eine Massentötungseinheit der rassistischen, antisemitischen Hitler-Wehrmacht“ geehrt werde. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen sowie unter Bezugnahme auf verschiedene Gerichtsentscheidungen und Zeitungsartikel zusammenfassend im Wesentlichen vor, er sei deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und habe daher das subjektive Recht, die Entfernung der Gedenktafel im öffentlichen Raum gerichtlich zu fordern. Die Gedenktafel für die „Nazi-Tötungsmaschinerie MG Bataillon 13“ mitten im Stadtpark stelle eine Verhöhnung der Opfer des Holocaust und deren Nachfahren sowie eines jeden jüdischen Menschen dar. Das dort abgebildete steinerne Stahlhelm-Gesicht mit verbissen-arischem Gesichtsausdruck könne aus dem Nazi-Hetzblatt „Der Stürmer“ stammen. Darunter folgten dann die Tötungseinsätze dieser Einheit quer durch Europa, allesamt völkerrechtswidrige Angriffskriege der Nazi-Armee. Die Tafel sei ein Schandmal für den demokratischen Rechtsstaat. Sie befinde sich zudem ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde - also illegal, ohne verwaltungsrechtliche Daseinsberechtigung als rechtswidriges Objekt - in der Festungsmauer, also im öffentlichen Raum. Mit Beschluss vom 13.12.2021 hat das Verwaltungsgericht dem Kläger die von ihm zur Durchführung des Verfahrens beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger fehle schon die zur Erhebung der Klage erforderliche Klagebefugnis. Etwa Mitte Dezember 2021 wurde die in Rede stehende Gedenktafel auf Anordnung des Landrates des Beklagten zu 1. mit einer Metalltafel vollständig abgedeckt. Aus einem Artikel in der C-Zeitung vom 21.12.2021 geht hervor, dass seitens des Beklagten zu 1. eine gänzliche Entfernung der Tafel zunächst nicht vorgenommen worden sei, weil dies einen Eingriff in die historische Stadtmauer dargestellt hätte, der zunächst mit dem Denkmalschutz zu besprechen sei und zudem auch größere Vorbereitungsarbeiten zur Restaurierung der Mauer erfordert hätte. Gespräche mit dem Denkmalschutz seien noch im Gange. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde dem Kläger am 15.12.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 20.12.2021 hat er Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe eingelegt, mit der er im Wesentlichen unter ausführlicher Darlegung im Einzelnen geltend macht, die Gedenktafel sende eine antisemitische Botschaft der Verherrlichung der Hitler-Armee aus. Er habe als Jude das Recht, sich dagegen juristisch zu wehren. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.12.2021 – 3 K 577/21 - erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist zulässig, insbesondere unter Wahrung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg, denn seine Klage hat, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger für seine Klage mit den Anträgen, festzustellen, „dass die Ehrung einer Massentötungseinheit der rassistischen, anti- semitischen Hitler-Wehrmacht durch die Kreisstadt B-Stadt rechtswidrig ist und diese gerichtlich zu verbieten“ und „unverzüglich die ersatzlose Entfernung dieser Steintafel gerichtlich zu verfügen“, die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Die Klagebefugnis setzt zum Zwecke des Ausschlusses von Popularklagen nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Klagebefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2016 - 1 D 308/16 - und vom 21.1.2022 - 2 D 270/21 -; zitiert nach jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2016 - 1 D 308/16 - und vom 21.1.2022 - 2 D 270/21 -; zitiert nach juris Das Verwaltungsgericht hat hierzu fallbezogen im Weiteren zutreffend ausgeführt, die in Rede stehende Gedenktafel stelle weder eine das Verfolgungsschicksal der Juden leugnende Äußerung dar; noch enthalte sie eine judenverachtende Äußerung, die Juden und den Kläger in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht bzw. ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschwürde verletze und/oder herabsetze. Dies gelte auch in Bezug auf das Grundrecht des Klägers aus Art. 4 GG. Eine Verletzung strafrechtlicher Vorschriften, die hinsichtlich der Tafel einen im Wege der Leistungsklage zu verfolgenden Beseitigungsanspruch nach den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB analog stützen könnten, sei ebenfalls nicht gegeben. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung denkmalschutzrechtlicher Normen vermöge ihm eine Klagebefugnis ebenfalls nicht zu eröffnen, da ihnen fallbezogen kein drittschützender Charakter zukomme. Auch sei nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass eine Entfernung der Tafel aus einer irreversiblen Störung des Friedens im Landkreis heraus derzeit dringend erforderlich wäre und damit das dem Beklagten zu 1. obliegende Ermessen sich zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden verdichten würde. Eine Verletzung eigener Rechte ist vom Kläger - auch unter Berücksichtigung seiner ausführlichen Beschwerdebegründung - weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Fallbezogen beruft sich der Kläger insbesondere auf seinen jüdischen Glauben und damit auf sein Grundrecht aus Art. 4 GG. Er meint, er habe daher (generell) das subjektive Recht, die Entfernung einer Gedenktafel, mit der „eine Massentötungseinheit der rassistischen, antisemitischen Hitler-Wehrmacht“ geehrt werde, zu fordern. Insoweit ist aber nicht erkennbar, inwieweit das Vorhandensein der Gedenktafel für die Einsätze des MG Bataillons 13 im Zweiten Weltkrieg den Kläger konkret und persönlich in seinen Grundrechten hätte verletzen können. Die Steinplatte eines unbekannten Urhebers erinnert an die Gefallenen des Maschinen-Gewehr-Bataillons Nr. 13, das zu Beginn des Zweiten Weltkrieges aus dem Jäger-Regiment zu Pferde Nr. 13 hervorgegangen war. Die Inschrift steht zwischen dem im Profil nach rechts wiedergegebenen Portrait eines behelmten Soldaten mit geschlossenen Augen und dem mit Eichenlaub umgebenen Eisernen Kreuz: "M. G. BTL. 13 / SAARLOUIS / EINSATZ IN / DÄNEMARK / NORWEGEN / RUSSLAND / 1938-1945".2Vgl. https://institut-aktuelle-kunst.de/kunstlexikon/saarlouis-unbekannt-gedenktafel-1755Vgl. https://institut-aktuelle-kunst.de/kunstlexikon/saarlouis-unbekannt-gedenktafel-1755 Ihr kommt daher ein rein informatorischer Charakter ohne jede Wertung zu. Eine Aussage über das Judentum ist mit der Gedenktafel nicht verbunden. Insbesondere werden weder die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen gebilligt, geleugnet oder verharmlost, noch wird die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt und damit die Würde der Opfer in verletzender Weise gestört. Angesichts dessen reicht allein die Zugehörigkeit des Klägers zum Judentum nicht für die Darlegung einer eigenen Rechtsverletzung aus. Dessen ungeachtet fehlte es dem Kläger vorliegend auch an dem Rechtschutzbedürfnis für die Klage, nachdem die Gedenktafel mit einer Metallplatte vollständig abgedeckt worden war und daher ihr Inhalt derzeit für niemanden mehr wahrnehmbar ist. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist daher aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Klage zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 5502 KostV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.