Beschluss
2 A 186/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0506.2A186.21.00
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Leitsätze
1. Für die Beantwortung der sich sowohl bei der Asylberechtigung als auch bei der Flüchtlingsanerkennung stellenden Frage, ob es eine inländische Fluchtalternative vor den einem Ausländer im Herkunftsstaat drohenden Gefahren gibt, sind letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.(Rn.9)
2. Ob jemand in einem anderen Landesteil Schutz und Zuflucht finden kann, ist nicht allein von den jeweiligen politischen Verhältnissen und einer Zugriffsmöglichkeit des Verfolgers, sondern häufig auch von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Überleben ermöglichen.(Rn.11)
3. Die Fragen, ob im Libanon generell keine inländische Fluchtalternative bei einer möglichen Bedrohung durch die Hisbollah zur Verfügung steht bzw. ob es Landesteile gibt, in denen eine hinreichende Sicherheit vor einem Zugriff der Hisbollah gegeben ist, lassen sich nicht generell fallübergreifend beantworten.(Rn.12)
(Rn.13)
4. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.13)
5. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, sondern auch für solche der Bundesrepublik Deutschland.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2021 - 3 K 925/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beantwortung der sich sowohl bei der Asylberechtigung als auch bei der Flüchtlingsanerkennung stellenden Frage, ob es eine inländische Fluchtalternative vor den einem Ausländer im Herkunftsstaat drohenden Gefahren gibt, sind letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.(Rn.9) 2. Ob jemand in einem anderen Landesteil Schutz und Zuflucht finden kann, ist nicht allein von den jeweiligen politischen Verhältnissen und einer Zugriffsmöglichkeit des Verfolgers, sondern häufig auch von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Überleben ermöglichen.(Rn.11) 3. Die Fragen, ob im Libanon generell keine inländische Fluchtalternative bei einer möglichen Bedrohung durch die Hisbollah zur Verfügung steht bzw. ob es Landesteile gibt, in denen eine hinreichende Sicherheit vor einem Zugriff der Hisbollah gegeben ist, lassen sich nicht generell fallübergreifend beantworten.(Rn.12) (Rn.13) 4. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.13) 5. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, sondern auch für solche der Bundesrepublik Deutschland.(Rn.13) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2021 - 3 K 925/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. I. Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 17.2.2020 von Moskau kommend auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein, wobei er im Besitz eines bis zum 10.5.2020 gültigen Schengenvisums war. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.5.2020 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in Russland Informatik studiert und dieses Studium erfolgreich abgeschlossen. Er sei dann am 14.09.2019 zu seiner Familie nach Baalbek zurückgekehrt. Dort angekommen hätten nach einiger Zeit Mitglieder der Hisbollah nach ihm gefragt. Sie hätten ihn unmissverständlich als IT-Spezialist anwerben wollen. Das habe er jedoch nicht gewollt. Er lehne die Hisbollah und deren gewalttragende Aktivitäten aus politischen Gründen ab. Er habe gegenüber den Mitgliedern der Hisbollah erklärt, dass er sich bei ihnen melden werde, da er noch einige Dinge zu erledigen habe. Die so gewonnene Zeit habe er genutzt, um am 4.11.2019 wieder nach Russland zu reisen. In Russland habe er sich um ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland bemüht. Die Hisbollah habe nach seiner Ausreise seine Familie besucht und nach ihm gefragt. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er nach Russland gereist sei. Mit Bescheid vom 25.8.2020 lehnte das Bundesamt der Beklagten die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Des Weiteren wurde dem Kläger die Abschiebung in den Libanon angedroht. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vortrags. Seine Schilderungen beruhten auf Mutmaßungen. Der Vortag beinhalte keine konkreten Anhaltspunkte für das gezielte Interesse der Hisbollah an seiner Person. Es bliebe im Dunklen, inwieweit die Hisbollah auf ihn hätte aufmerksam werden sollen. Der Vortrag sei pauschal und detailarm. In der Gesamtschau dränge sich die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet geradezu auf. Am 7.9.2020 hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Mit Urteil vom 24.6.2021 - 3 K 925/20 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.8.2021 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG. Seine Furcht, bei einer - hypothetischen - Rückkehr in den Libanon von Angehörigen der Hisbollah verfolgt zu werden, sei begründet. Bei der Beurteilung der Frage, ob ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, komme ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Nach dieser Vorschrift sei die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen. Hiernach bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werde. Er sei vorverfolgt aus dem Libanon ausgereist und eine Rückkehr sei ihm nicht zumutbar. Die Kammer hat insoweit zur Begründung auf ihre Hinweisverfügung vom 2.6.2021 Bezug genommen. Darin ist ausgeführt, dass es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Vortrag unglaubhaft wäre. Der Vortrag sei über das gesamte Verfahren hinweg in sich gleichbleibend, schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar gewesen. Die hiergegen vom Beklagten vorgetragenen Gründe würden nicht verfangen. Insbesondere sei nachvollziehbar, dass die Hisbollah einen IT-Fachmann mit perfekten Kenntnissen der russischen Sprache und jahrelangem Aufenthalt in Russland für ihre Sache gewinnen wolle. Insoweit wäre der Kläger gerade für die Einsätze in Syrien (oder zur Hilfe bei deren Koordination) hervorragend geeignet, da dort nach der Erkenntnislage eine Zusammenarbeit der Hisbollah mit russischen Truppen und Söldnern stattfinde. Wenn man dann noch in den Blick nehme, dass die Familie des Klägers auch noch über beruflich bedingte Kontakte zu den libanesischen Sicherheitskräften verfüge, sei das vom Kläger geschilderte Interesse an ihm mehr als schlüssig. Ein solches sei aus Sicht der Kammer bei einer Rückkehr auch weiterhin gegeben, mit nicht absehbaren Folgen für den Kläger bei einer Weigerung zur Zusammenarbeit. In den geschilderten persönlichen Umständen bestehe im Übrigen ein entscheidungsrelevanter Unterschied zum im Schriftsatz der Beklagten vom 10.9.2020 genannten Fall eines 47-jährigen ehemaligen Unteroffiziers und Waffenfachmanns (vgl. VG Trier - 1 K 6228/17 -). Ein Waffenfachmann sei im Libanon leicht zu rekrutieren; eine Person mit dem Profil des Klägers dagegen nicht. Gerade aus diesen Gründen könne der Kläger, obwohl gesund, jung und sehr gut ausgebildet, auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden; fallbezogen könne bei ihm nicht die bisherige diesbezügliche Rechtsprechung der Kammer herangezogen werden. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.6.2021 - 3 K 925/20 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von der Beklagten begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen der Beklagten keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Sie hält eine obergerichtliche Klärung für erforderlich, „ob im Libanon generell keine inländische Fluchtalternative bei einer möglichen Bedrohung durch die Hisbollah zur Verfügung steht“, bzw. „ob es Landesteile gibt, in denen eine hinreichende Sicherheit für einen Zugriff der Hisbollah gegeben ist“. Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bieten diese Fragestellungen keinen Anlass. Für die Beantwortung der sich sowohl bei der Asylberechtigung als auch bei der Flüchtlingsanerkennung (gemäß § 3 e AsylG) stellenden Frage, ob es eine inländische Fluchtalternative vor den einem Ausländer im Herkunftsstaat drohenden Gefahren gibt, sind letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Verwaltungsgericht hier auch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellt, indem es ausgeführt hat, dass die Hisbollah ein nachvollziehbares Interesse an einer Rekrutierung des Klägers als IT-Fachmann mit perfekten Kenntnissen der russischen Sprache und jahrelangem Aufenthalt in Russland habe, dessen Familie zudem noch über berufliche Kontakte zu den libanesischen Sicherheitskräften verfüge, und er gerade aus diesen Gründen nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden könne. Soweit die Beklagte vorträgt, es hätte einer näheren Begründung bedurft, welche konkreten nachteiligen Folgen die Weigerung des Klägers habe, für die Hisbollah zu arbeiten, und das Verwaltungsgericht hätte zudem die Unterschiede zu seiner bisherigen Rechtsprechung herausarbeiten müssen, lässt sich aus einem solchen (hier einmal unterstellten) Begründungsdefizit der erstinstanzlichen Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache herleiten. Erst recht kann sich die Beklagte in dem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und keinen Anlass gesehen hat, „die aufgrund einer persönlichen Anhörung gewonnene Einschätzung der Beklagten in einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen“. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.6.2021 auf mündliche Verhandlung verzichtet, obwohl ihr zuvor mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 2.6.2021 dessen von dem Bescheid vom 25.8.2020 abweichende Rechtsauffassung mitgeteilt worden war. Ob jemand in einem anderen Landesteil Schutz und Zuflucht finden kann, ist im Übrigen nicht allein von den jeweiligen politischen Verhältnissen und einer Zugriffsmöglichkeit des Verfolgers, sondern häufig auch von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Überleben ermöglichen.1vgl. zur fehlenden Grundsätzlichkeit der Frage, ob Jeziden im Irak interner Schutz zur Verfügung steht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -,vgl. zur fehlenden Grundsätzlichkeit der Frage, ob Jeziden im Irak interner Schutz zur Verfügung steht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -, Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen aber keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).2vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die wörtliche Wiedergabe von Teilen der Entscheidungen mehrerer anderer Verwaltungsgerichte, die in verschiedenen Klageverfahren eine inländische Fluchtalternative in bestimmten Gebieten des Libanon (z.B. für das christliche Kerngebiet des Mont Liban oder das sunnitische Tripoli) angenommen haben, in denen der Einfluss der Hisbollah verhältnismäßig gering sei, genügt ebenfalls nicht, um eine Grundsatzbedeutung darzutun. Auch insoweit sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Dies zeigt nicht zuletzt auch die Zulassungsbegründung selbst, wenn darin ausgeführt ist, es seien keine Gründe erkennbar, „wieso der Kläger als junger, gesunder, sehr gut ausgebildeter Mann nicht in der Lage gewesen sein sollte sich im Libanon in Gebieten niederzulassen, in denen er vor dem Zugriff der Hisbollah sicher ist, zumal seine Familie offenbar über erhebliche Mittel verfügt“. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen, sondern auch für solche der Beklagten. Ob der Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich bezogen auf den konkreten Ausländer beziehungsweise die konkrete Ausländerin eine zutreffende Würdigung hinsichtlich einer bestehenden Verfolgungsgefahr und einer inländischen Fluchtalternative zugrunde liegt oder nicht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung, ob im Libanon generell keine inländische Fluchtalternative bei einer möglichen Bedrohung durch die Hisbollah zur Verfügung steht bzw. ob es Landesteile gibt, in denen eine hinreichende Sicherheit vor einem Zugriff der Hisbollah gegeben ist, nicht generell fallübergreifend beantworten. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.