Beschluss
2 A 111/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:1018.2A111.23.00
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Leitsätze
1. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die vom Rechtsmittelführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können. (Rn.13)
2. Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird. Dies entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung und rechtfertigt daher keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. (Rn.14)
3. Die "Ergebnisrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Juli 2023 - 6 K 355/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die vom Rechtsmittelführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können. (Rn.13) 2. Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird. Dies entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung und rechtfertigt daher keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. (Rn.14) 3. Die "Ergebnisrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.19) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Juli 2023 - 6 K 355/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge am 5.1.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.1.2022 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er habe sein Heimatland verlassen, da er im November 2021 von der türkischen Polizei festgenommen worden sei, weil man ihm fälschlicherweise die Teilnahme an Demonstrationen und Besetzungen im Jahr 2015 oder 2016 unterstellt habe. Er habe an den betreffenden Ereignissen jedoch nicht teilnehmen können, weil er zu dieser Zeit seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, im Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten politische Lieder gesunden zu haben, obwohl er im Rahmen des Festes lediglich kurdische Lieder gesungen habe. Er sympathisiere mit der HDP und nehme an ihren Veranstaltungen teil, sei aber ansonsten nicht politisch engagiert. Er gehe davon aus, dass ihn jemand bei der Polizei angezeigt und eine Falschaussage gemacht habe. Zuvor habe er nie Probleme mit Personen oder Behörden gehabt. Die Polizei habe ihn am 9. oder 10.11.2021 festgenommen und stundenlang befragt. Am nächsten Tag habe man ihn freigelassen. Danach habe er große Angst gehabt und sich nicht mehr nach draußen gewagt, um nicht von der Polizei kontrolliert zu werden. Bis zu seiner Ausreise am 2.1.2022 sei ihm nichts mehr passiert. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, womöglich erneut festgenommen und unrechtmäßig beschuldigt zu werden, irgendetwas getan zu haben. Mit Bescheid vom 9.3.2022 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie seine Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz AufenthG nicht vorliegen und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dem Kläger drohten in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen. Soweit er vorgetragen habe, von der türkischen Polizei festgenommen und verhört worden zu sein, handele es sich bei diesem Vorgehen lediglich um eine für die Sicherheitsbehörden übliche Routinemaßnahme, die in ihrer Intensität und Durchführung nicht über das für eine solche Behörde übliche Handeln hinausgehe oder gar eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Rechte des Klägers darstelle. Überdies müsse dieser sich auf die Möglichkeit eines Aufenthaltswechsels innerhalb der Türkei verweisen lassen. Allein seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei rechtfertige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Es stünden interne Schutzmöglichkeiten insbesondere in der Westtürkei zur Verfügung, wo Kurden, die sich weder aktiv noch hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzten, grundsätzlich unbehelligt leben könnten. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in der Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohen würde, lägen nicht vor. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Am 24.3.2022 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9.3.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass einer Abschiebung in die Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit Urteil vom 21.7.2023 - 6 K 355/22- hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er bereits in der Türkei politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen sei oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müsste. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht vollinhaltlich auf die Ausführungen der Beklagten in dem Bescheid vom 9.3.2022 verwiesen. Dort sei in überzeugender Weise dargelegt, dass in den von dem Kläger geschilderten Ereignissen eine für Sicherheitsbehörden durchaus übliche Vorgehensweise zu sehen sei, der es an einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehle. Insbesondere sei in den Ausführungen des Klägers vollkommen unklar geblieben, warum die türkische Polizei (weiterhin) ein Interesse an der Verfolgung seiner Person haben sollte. Der Kläger selbst habe bei seiner Anhörung angegeben, er habe die Vorwürfe, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen und Protesten im Jahr 2015/2016 von der Polizei erhoben worden seien, eindeutig entkräften können, indem er dargelegt habe, während der betreffenden Zeiten seinen Wehrdienst an anderem Ort geleistet zu haben. Nachdem er nach kurzer Zeit der Festnahme von der Polizei entlassen worden sei und er diese Freilassung selbst damit erklärt habe, dass eben nichts gegen ihn vorgelegen habe und er lediglich ein Verdachtsfall gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte an ihm bestehe. Diese Annahme werde auch durch den Umstand bestärkt, dass zwischen der kurzzeitigen Festnahme des Klägers am 9. bzw. 10.11.2021 und der Fahrt nach Istanbul am 26.12.2021 bzw. seiner Ausreise am 2.1.2022 nahezu zwei Monate vergangen seien, in denen er sich praktisch durchgängig an seinem offiziellen Wohnsitz aufgehalten habe, ohne von der Polizei erneut behelligt worden zu sein. Plausible Gründe, dass und weshalb er in seinem Heimatland in den landesweiten Fokus der staatlichen Sicherheitskräfte geraten sein könnte und deshalb zielgerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre, seien auch dem Vorbringen des Klägers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu entnehmen. Ein niedrigschwelliges Engagement für die HDP, wie es womöglich in der von dem Kläger beschriebenen Teilnahme an Veranstaltungen und Feiern der HDP gesehen werden könnte, vermöge ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte regelmäßig nicht die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG zu rechtfertigen. Allein die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden könne eine flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung ebenfalls nicht begründen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen hätten, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage hätten finden können. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG berufen. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei nicht erfüllt. Des Weiteren habe er keine Umstände aufgezeigt, die eine Reduzierung der vorgenommenen, im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren angesiedelten Befristung angezeigt erscheinen ließen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.7.2023 - 6 K 355/22 -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG), Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufentG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 24.2.2023 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.1st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 – 2 A 11/22 – m.w.Nw., jurisst. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 – 2 A 11/22 – m.w.Nw., juris Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.2vgl. den Beschluss des Senats vom 6.5. 2022 – 2 A 186/21 –, jurisvgl. den Beschluss des Senats vom 6.5. 2022 – 2 A 186/21 –, juris Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob einem kurdischen Volkszugehörigen aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot festzustellen ist“ bzw. „ob den Kurden auch angesichts der aktuellen Lage, in der Westtürkei eine inländische Fluchtalternative offensteht“. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zeigen keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinn auf. Es fehlt vorliegend bereits an einer entsprechenden Darlegung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Hierzu muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.3vgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2022 - 24 ZB 22.31249 -, juris (m.w.N.)vgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2022 - 24 ZB 22.31249 -, juris (m.w.N.) Diese Voraussetzungen erfüllt die Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht. Soweit der Kläger sich auf einen Bericht der Deutschen Welle bezieht, in dem zu einem Angriff auf einen Kurden in einem türkischen Krankenhaus am 15.10.2019 Stellung genommen wird, sowie auf einen Bericht von Frau Elke D. vom 6.8.2019, sind diese Ausführungen bereits deswegen nicht hinreichend belastbar, da sie bereits über drei Jahre alt sind, eine ausreichende Verfolgungsdichte dadurch nicht belegt wird und das Verwaltungsgericht sich auch auf aktuellere Auskünfte hinsichtlich der Gruppenverfolgung allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bezogen hat. Das Verlangen nach bloßer Neubewertung unveränderter Tatsachen- oder Erkenntnisquellen rechtfertigt die Berufungszulassung grundsätzlich nicht. Unabhängig davon besteht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dann nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können.4vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkeivgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei Das ist auch der Fall, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats wie auch nach Einschätzung anderer deutscher Obergerichte5vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2022 - OVG 2 B 16.19 -, jurisvgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2022 - OVG 2 B 16.19 -, juris unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner landesweiten Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b AsylG.6vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 – Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann ohnehin nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird.7vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris, und zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – jurisvgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris, und zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen entziehen sich aber einer generellen, fallübergreifenden Klärung und rechtfertigen daher keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch soweit der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, „1. ob ein kurdisch-stämmiger Asylsuchender in die Türkei abgeschoben werden darf, wenn bei der erneuten Einreise mit einer intensiven Befragung und möglicherweise Festnahme und Folter zu rechnen ist, 2. ob bei, nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland Zurückkehrenden bzw. in die Türkei Rückgeführten Asylantragstellern kurdischer Volkszugehörigkeit, anzunehmen ist, dass mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen“, ist die Beantwortung dieser Fragen wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keiner Verallgemeinerung zugänglich. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wird daher ebenfalls nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat sich der Kläger auch insoweit weder mit den vom Verwaltungsgericht zur Verneinung des Bestehens solcher Gefahren herangezogenen Erkenntnismitteln auseinandergesetzt noch hat er belastbare Quellen genannt, die für die Richtigkeit der von ihm in den Raum gestellten Tatsachenbehauptungen sprechen würden. Seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich teilweise auf die Rückkehrgefährdung von Personen, bezüglich derer ein Eintrag ins Fahndungsregister besteht oder gegen die ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig ist. Derartiges ist in Bezug auf den Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung aufgrund seiner einzelfallbezogenen Begründung davon ausgegangen, dass ein niedrigschwelliges Engagement für die HDP, wie es womöglich in der von dem Kläger beschriebenen Teilnahme an Veranstaltungen und Feiern der HDP gesehen werden könnte, ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte regelmäßig nicht die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG zu rechtfertigen vermag. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.8vgl. den Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 – m.w.Nw., juris; st. Rspr.vgl. den Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 – m.w.Nw., juris; st. Rspr. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.